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D-6722/2016

D-6722/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Mutter, nachstehend Beschwerdeführerin genannt, gelangte nach eigenen Angaben zusammen mit ihren beiden Kleinkindern am 6. Juli 2016 unkontrolliert in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch. Am 27. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ M._______ statt. B. Anlässlich der BzP machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe Ende 2009 ihren Heimatstaat verlassen und sei via Sudan und Libyen nach Italien gereist. Dort habe sie sich hauptsächlich in Mailand aufgehalten, wo sie auch den Vater ihrer beiden Kinder kennengelernt habe. Sie habe seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu den italienischen Behörden gehabt. In der Folge sei sie am 6. Juli 2016 in die Schweiz gereist. C. C.a. Abklärungen des SEM ergaben, dass Italien der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewährt hatte. Aus diesem Grund beendete das SEM das Dublin-Verfahren am 23. September 2016 und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien. C.b. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Italien keine Unterkunft, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung sowie keine Arbeit gehabt. Zudem hätten ihre Kinder keinen Zugang zu schulischen Einrichtungen gehabt. C.c. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (sogenannte Rückführungsrichtlinie) ersuchte das SEM am 21. September 2016 die italienischen Behörden um Rückübernahme. C.d. Am 28. September 2016 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 - eröffnet am 26. Oktober 2016 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie nach Italien weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführerinnen wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. E.a. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 1. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin für zuständig zu erklären. Es sei als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe.Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E.b. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen Kopien eines Austrittsberichts vom 28. September 2016 des Kantonsspitals N._______ sowie eines Rezepts vom 1. November 2016 nebst einer Medikamentendosierungskarte des Kantonsspitals O._______ zu den Akten. F. Am 3. November 2016 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten zugestellt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - grundsätzlich einzutreten.

E. 1.3 Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen für zuständig zu erklären, wird nicht eingetreten, ist doch das entsprechende Verfahren der Beschwerdeführerinnen in Italien abgeschlossen und ihnen der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen worden, weshalb die Dublin III-VO vorliegend keine Anwendung findet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien Graz 2014, Art. 2 K22 S. 88). Des Weiteren wurde der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf den Beschwerdeantrag 4 gleichfalls nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Italien und die dortige Gewährung von subsidiärem Schutz sind nicht bestritten. Bei Italien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Damit sind die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Demnach ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten, es sei denn, die Ausnahmebestimmung von Art. 31a Abs. 2 AsylG wäre erfüllt. Es liegen indessen keine Hinweise vor, denen zufolge den Beschwerdeführerinnen in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zukommen würde.

E. 5 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, steht die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist daher nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Wie oben gesehen, liegen keine Hinweise auf die Gefahr einer Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots durch Italien vor. Was die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen betrifft, ist festzustellen, dass die Vermutung, Italien halte als verfolgungssicherer Staat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, nicht umgestossen wurde, zumal auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein Ausmass annehmen, welches den Wegweisungsvollzug unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würde. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016), in dem die Mängel des italienischen Unterbringungssystems beleuchtet werden, ist nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 3 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.). Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch zur Relevanz des obenerwähnten Berichts vom August 2016 der SFH in einem verneinenden Sinne ausgesprochen (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-5124/2016 vom 30. August 2016 E. 6.3 S. 10 ff.). Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, und es erübrigt sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren. Vielmehr erscheint der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dies gilt im Übrigen auch im Lichte des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).

E. 6.2.2 Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien gemäss Art. 83 Abs. 5 AuG grundsätzlich zumutbar ist. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, Italien sei an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimmt sowie deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung regelt. Da die italienischen Behörden den Beschwerdeführerinnen subsidiären Schutz gewährt haben, sind diese gehalten, sich mit ihren Ansprüchen bezüglich Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum und Sozialleistungen an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden. Ausserdem gibt es neben staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen, an die sich Drittstaatsangehörige wenden können. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stellte die Vorinstanz ebenfalls zu Recht fest, dass durch die Qualifikationsrichtlinie auch die medizinische Grundversorgung in Italien sichergestellt sei. Italien kann nämlich angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleisten. Dabei trägt die Vorinstanz der aktuellen gesundheitlichen Situation bei der Organisation der Überstellung nach Italien insoweit Rechnung, als es Italien über die besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiert (siehe in diesem Zusammenhang den Austrittsbericht des Kantonsspitals N._______ vom 28. September 2016). In Bezug auf den beanstandeten Mangel an Verdienstmöglichkeiten in Italien hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass auch in der Schweiz kein Anspruch auf eine Arbeitsstelle bestehe. Im Übrigen obliegt es der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - beispielsweise mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-1609/2015 vom 12. Mai 2015 E. 7.3). Im Übrigen bestünde für die Beschwerdeführerin zusätzlich die Möglichkeit, das Familienleben mit ihrem Ehemann wieder aufzunehmen, soll sich dieser doch ihren Angaben zufolge weiterhin in Italien aufhalten (vgl. A9/10 Ziff. 1.17.05 S. 5); damit wäre auch von dieser Seite eine gewisse Unterstützung zu erwarten. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten zumutbar.

E. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich möglich, da Italien dem Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt hat.

E. 6.3 Folglich ist der vom Staatsekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6722/2016 Urteil vom 29. November 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Mutter, nachstehend Beschwerdeführerin genannt, gelangte nach eigenen Angaben zusammen mit ihren beiden Kleinkindern am 6. Juli 2016 unkontrolliert in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch. Am 27. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ M._______ statt. B. Anlässlich der BzP machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe Ende 2009 ihren Heimatstaat verlassen und sei via Sudan und Libyen nach Italien gereist. Dort habe sie sich hauptsächlich in Mailand aufgehalten, wo sie auch den Vater ihrer beiden Kinder kennengelernt habe. Sie habe seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu den italienischen Behörden gehabt. In der Folge sei sie am 6. Juli 2016 in die Schweiz gereist. C. C.a. Abklärungen des SEM ergaben, dass Italien der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewährt hatte. Aus diesem Grund beendete das SEM das Dublin-Verfahren am 23. September 2016 und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien. C.b. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Italien keine Unterkunft, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung sowie keine Arbeit gehabt. Zudem hätten ihre Kinder keinen Zugang zu schulischen Einrichtungen gehabt. C.c. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (sogenannte Rückführungsrichtlinie) ersuchte das SEM am 21. September 2016 die italienischen Behörden um Rückübernahme. C.d. Am 28. September 2016 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 - eröffnet am 26. Oktober 2016 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie nach Italien weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführerinnen wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. E.a. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 1. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin für zuständig zu erklären. Es sei als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe.Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E.b. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen Kopien eines Austrittsberichts vom 28. September 2016 des Kantonsspitals N._______ sowie eines Rezepts vom 1. November 2016 nebst einer Medikamentendosierungskarte des Kantonsspitals O._______ zu den Akten. F. Am 3. November 2016 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - grundsätzlich einzutreten. 1.3 Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen für zuständig zu erklären, wird nicht eingetreten, ist doch das entsprechende Verfahren der Beschwerdeführerinnen in Italien abgeschlossen und ihnen der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen worden, weshalb die Dublin III-VO vorliegend keine Anwendung findet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien Graz 2014, Art. 2 K22 S. 88). Des Weiteren wurde der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf den Beschwerdeantrag 4 gleichfalls nicht einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Italien und die dortige Gewährung von subsidiärem Schutz sind nicht bestritten. Bei Italien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Damit sind die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Demnach ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten, es sei denn, die Ausnahmebestimmung von Art. 31a Abs. 2 AsylG wäre erfüllt. Es liegen indessen keine Hinweise vor, denen zufolge den Beschwerdeführerinnen in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zukommen würde.

5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, steht die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist daher nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Wie oben gesehen, liegen keine Hinweise auf die Gefahr einer Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots durch Italien vor. Was die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen betrifft, ist festzustellen, dass die Vermutung, Italien halte als verfolgungssicherer Staat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, nicht umgestossen wurde, zumal auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein Ausmass annehmen, welches den Wegweisungsvollzug unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würde. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016), in dem die Mängel des italienischen Unterbringungssystems beleuchtet werden, ist nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 3 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.). Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch zur Relevanz des obenerwähnten Berichts vom August 2016 der SFH in einem verneinenden Sinne ausgesprochen (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-5124/2016 vom 30. August 2016 E. 6.3 S. 10 ff.). Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, und es erübrigt sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren. Vielmehr erscheint der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dies gilt im Übrigen auch im Lichte des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). 6.2.2 Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien gemäss Art. 83 Abs. 5 AuG grundsätzlich zumutbar ist. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, Italien sei an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimmt sowie deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung regelt. Da die italienischen Behörden den Beschwerdeführerinnen subsidiären Schutz gewährt haben, sind diese gehalten, sich mit ihren Ansprüchen bezüglich Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum und Sozialleistungen an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden. Ausserdem gibt es neben staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen, an die sich Drittstaatsangehörige wenden können. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stellte die Vorinstanz ebenfalls zu Recht fest, dass durch die Qualifikationsrichtlinie auch die medizinische Grundversorgung in Italien sichergestellt sei. Italien kann nämlich angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleisten. Dabei trägt die Vorinstanz der aktuellen gesundheitlichen Situation bei der Organisation der Überstellung nach Italien insoweit Rechnung, als es Italien über die besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiert (siehe in diesem Zusammenhang den Austrittsbericht des Kantonsspitals N._______ vom 28. September 2016). In Bezug auf den beanstandeten Mangel an Verdienstmöglichkeiten in Italien hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass auch in der Schweiz kein Anspruch auf eine Arbeitsstelle bestehe. Im Übrigen obliegt es der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - beispielsweise mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-1609/2015 vom 12. Mai 2015 E. 7.3). Im Übrigen bestünde für die Beschwerdeführerin zusätzlich die Möglichkeit, das Familienleben mit ihrem Ehemann wieder aufzunehmen, soll sich dieser doch ihren Angaben zufolge weiterhin in Italien aufhalten (vgl. A9/10 Ziff. 1.17.05 S. 5); damit wäre auch von dieser Seite eine gewisse Unterstützung zu erwarten. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten zumutbar. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich möglich, da Italien dem Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt hat. 6.3 Folglich ist der vom Staatsekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: