Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach und wurden per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Mit der Mutter A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und der Tochter B._______ wurde am 6. August 2018 eine Personalienaufnahme durchgeführt. Zudem wurden beide am 17. August 2018 im Rahmen eines Dublin-Gesprächs zu ihrer Situation in Italien und allfälligen medizinischen Problemen befragt. Das SEM entschied am 21. Dezember 2018, das Verfahren ausserhalb der Testphase weiterzuführen und wies die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zu. A.b Anlässlich der Dublin-Gespräche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten im Sudan gelebt und seien mithilfe des UNHCR am (...) 2017 nach Italien gelangt. Dort seien sie als Flüchtlinge anerkannt und in einem sogenannten SPRAR-Zentrum in F._______ untergebracht worden. Im Sudan sei ihnen viel versprochen worden, unter anderem dass sie in Italien eine Wohnung erhielten und die Kinder die Schule besuchen könnten. Enttäuscht und überrascht hätten sie nach der Ankunft aber feststellen müssen, dass die Realität anders aussehe und sie in einem Camp wohnen müssten. Sie hätten in Italien viel gelitten und sich nicht geschützt gefühlt, da sie im Camp respektlos behandelt, beleidigt und geschlagen worden seien. Sie hätten sich mehrmals bei der Betreuung des Camps beschwert, diese habe aber nichts unternommen. Zudem sei die gesundheitliche Versorgung nicht gut gewesen. Im Juli 2018 sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie das Camp verlassen müssten. Weiter sei ihnen gesagt worden, sie hätten die Freiheit, sich an einem Ort in Italien niederzulassen und für sich selbst zu sorgen oder aber in ein anderes europäisches Land zu gehen. Da sie nicht in der Lage gewesen wären, in Italien auf sich allein gestellt zu leben, hätten sie sich für letzteres entschieden. Die italienischen Behörden hätten ihnen Reisedokumente ausgestellt und die Flugtickets für die Schweiz besorgt, so dass sie schliesslich am (...). Juli 2018 mit dem Flugzeug nach E._______ gereist seien. A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre italienischen Aufenthaltstitel sowie die italienischen Personalausweise und Reisedokumente (alle im Original) zu den Akten. Von den beiden Kindern wurden zudem die Geburtsurkunden aus dem Sudan (in Kopie) eingereicht. B. B.a Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es werde beabsichtigt, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie nach Italien wegzuweisen, da sie dort als Flüchtlinge anerkannt seien. Gleichzeitig gewährte es ihnen das rechtliche Gehör zu allfälligen Gründen, welche gegen eine Rückkehr nach Italien sprächen, und räumte ihnen die Gelegenheit ein, das SEM über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren. B.b Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 6. Juni 2019 innert erstreckter Frist Stellung. Dabei machten sie geltend, sie seien bei ihrer Einreise nach Italien mit einer befristeten Aufenthaltsdauer der SPRAR-Unterkunft in F._______ zugewiesen worden. Als alleinstehende Frau mit zwei Kindern sei der Aufenthalt im Camp äusserst schwierig gewesen, namentlich sei die Tochter von anderen Bewohnern belästigt worden. Eigentlich sei nur ein sechsmonatiger Aufenthalt im Camp möglich gewesen, aufgrund ihrer besonderen Situation sei ihnen aber ein etwas längerer Aufenthalt gestattet worden. Schliesslich seien sie am (...). Juli 2018 aus dem Camp geworfen worden. Man habe sie vor die Wahl gestellt, entweder in Italien zu bleiben und für sich selber zu sorgen, oder in ein anderes europäisches Land zu gehen. Da sie gesundheitliche Probleme gehabt hätten und nicht in der Lage gewesen seien, ohne Unterstützung in Italien zu bleiben, hätten sei keine andere Wahl gehabt, als weiterzureisen. Sie erhielten in Italien keine Unterstützung mehr und müssten nach einer Rückkehr auf der Strasse leben. Der Sohn leide an einem (...) und (...), zudem habe er höchstwahrscheinlich (...) - wobei die entsprechende Diagnose noch ausstehe - und müsse (...), andernfalls könne die Situation sehr gefährlich werden. Weiter habe die Tochter aufgrund der schwierigen Situation im Camp in Italien und der dortigen existenzbedrohenden Zustände psychische Probleme entwickelt. Sodann wurde unter Beilage eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Mai 2019 auf die aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien hingewiesen. Auch wenn es im Bericht insbesondere um die Lage von Dublin-Rückkehrenden gehe, müsse davon ausgegangen werden, dass viele der erwähnten Probleme analog für Personen mit Schutzstatus gelten würden. Asylsuchende würden nicht mehr in den SPRAR-Zentren (neu: SIPROIMI) untergebracht, sondern in grösseren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Aufnahmezentren (CAS). Das neue Vergabeverfahren und die stark verminderten finanziellen staatlichen Beiträge für diese Zentren führten zu verschlechterten Aufnahmebedingungen. Namentlich gebe es kaum Ressourcen für die Betreuung und gerade die Aufnahme von besonders verletzlichen Personen sei problematisch. Es sei auch kaum mehr medizinisches Personal vorhanden und es müsse mit einem enormen Abbau bei den Gesundheitsleistungen gerechnet werden. Da sie aus einer SPRAR-Unterkunft weggewiesen worden seien, würden sie bei einer Rückkehr mit grosser Sicherheit nicht mehr in einem solchen Zentrum untergebracht, obwohl sie besonders vulnerabel seien. Damit bestehe die Gefahr, dass sie auf der Strasse landeten. Zudem seien die Mindestanforderungen an die Unterbringung in den CDA/CARA/CAS-Zentren wohl nicht erfüllt und es drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Druck auf das italienische Asylsystem habe grundsätzlich zugenommen und es müsse von äusserst angespannten Aufnahmeverhältnissen ausgegangen werden. Durch den verwehrten Zugang zu den SPRAR/SIPROIMI-Zentren und die massiven Mittelkürzungen könne bei Rückführungen generell nicht von rechtsgenüglichen Aufnahmebedingungen ausgegangen werden, erst recht nicht bei besonders verletzlichen Personengruppen. Es drohe ihnen deshalb bei einer Überstellung nach Italien eine schwere und dauerhafte Beschädigung ihrer psychischen und physischen Integrität. Der Eingabe lagen neben dem SFH-Bericht ein Schreiben aus dem SPRAR-Zentrum F._______ und zwei Arztberichte betreffend den Sohn vom 5. September 2018 respektive 12. Januar 2019 bei. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere des Untersuchungsgrundsatzes. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden sei. Zudem ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Der Eingang der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2019 bestätigt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
E. 1.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Entsprechend kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf den Antrag, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.
E. 3.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hätten. Sie seien dort als Flüchtlinge anerkannt worden und ihre Aufenthaltstitel seien bis zum (...). September 2022 gültig. Da sie nach Italien und damit in einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könnten, trete das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihre Asylgesuche nicht ein. Die Beschwerdeführenden könnten in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in Bezug auf den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei. Auch im Übrigen werde der Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig erachtet. Es handle sich bei Italien um einen Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde, welche sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gelte. Wenn sie sich nicht sicher fühlten und Übergriffe durch Privatpersonen fürchteten oder sich mit anderen Sicherheitsproblemen konfrontiert sähen, könnten sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Sodann würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden brächten vor, sie seien aus der SPRAR-Unterkunft weggewiesen worden und man habe ihnen die Reise in die Schweiz organisiert. Hierzu sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht ihrer SPRAR-Unterkunft zu den Akten gereicht hätten. Darin werde ausgeführt, dass sie sich vom (...). September 2017 bis zum (...). Juli 2018 im SPRAR-Projekt in F._______, G._______, aufgehalten hätten. Nach einem ersten erfolglosen Versuch der Eingliederung der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt habe diese ausdrücklich gewünscht, das Aufnahme- und Unterbringungssystem in Italien zu verlassen und in die Schweiz zu reisen. Sie habe den Behörden gegenüber angegeben, in E._______ einen guten Freund zu haben, welcher bereits eine Arbeitsstelle für sie gefunden habe. Diesem Wunsch entsprechend hätten die italienischen Behörden die Ausstellung der Reisedokumente in die Wege geleitet und es sei ein Flug von H._______ nach E._______ gebucht worden. In der Stellungnahme vom 6. Juni 2019 würden sich die Beschwerdeführenden hauptsächlich auf einen Bericht der SFH vom 8. Mai 2019 beziehen. Dieser beschreibe aber insbesondere die Lage von Personen, die gestützt auf das Dublin-Abkommen nach Italien zurückgeführt würden. Es sei entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Beschwerdeführenden in derselben Situation wiederfinden könnten. Italien habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung regle. Nachdem Italien sie als Flüchtlinge anerkannt habe, seien die Beschwerdeführenden gehalten, ihre Ansprüche bei den italienischen Behörden einzufordern. Zudem gebe es in Italien neben den staatlichen Strukturen private und internationale Hilfsorganisationen, an die sie sich wenden könnten. Weiter sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Italien sichergestellt sei. Sie seien im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und hätten den gleichen Zugang zu einer Krankenversicherung und der entsprechenden Gesundheitsversorgung wie italienische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch italienische Gesundheitskarten zu den Akten gereicht und es könne angenommen werden, dass sie ohne Schwierigkeiten Zugang zum italienischen Gesundheitssystem erhielten. Hinweise darauf, dass Italien ihnen eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder eine solche zukünftig verweigern würde, gebe es nicht. Das SEM erachte es auch nicht für notwendig, einen ärztlichen Bericht des Sohnes - dieser sei in medizinischer Behandlung und es bestehe der Verdacht auf (...) - abzuwarten, da eine Bestätigung der Verdachtsdiagnose die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu ändern vermöchte. Dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, indem die italienischen Behörden vorgängig darüber informiert würden.
E. 3.2 In der Beschwerde wurde erneut darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden die Reise der Beschwerdeführenden in die Schweiz organisiert und ihnen sogar einen Handzettel mit der Adresse des UNHCR in Genf ausgehändigt hätten mit der Information, sie könnten sich an dieses wenden. Sowohl die Mutter als auch die Tochter hätten im Rahmen ihrer Dublin-Gespräche einhellig zu Protokoll gegeben, dass sie von den italienischen Behörden zum Flughafen geschickt worden seien und das Camp F._______ nicht freiwillig verlassen hätten. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Aussage im Austrittsbericht des SPRAR, dass sie das Zentrum auf eigenen Wunsch verlassen hätten, letztlich um eine Schutzbehauptung der italienischen Behörden handle. Mit dieser wolle der Eindruck einer gezielten Abschiebung von Personen mit Flüchtlingsstatus in andere europäische Länder vermieden werden. Es seien erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage im Bericht anzubringen, insbesondere da sich aus den Akten der SPRAR-Unterkunft ergebe, dass der Ausreisewunsch scheinbar zufällig mit dem Ende des befristeten Aufenthaltsrechts im SPRAR-Zentrum zusammengefallen sei. Vielmehr entstehe der Eindruck, als habe sich der italienische Staat aktiv darum bemüht, sie loszuwerden, womit offenkundig jeglicher Schutzwille betreffend die Beschwerdeführenden aufgegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinerziehende Mutter und habe nicht unerhebliche (...) Beschwerden. Die Tochter sei psychisch angeschlagen, da sie stark unter den Zuständen in Italien gelitten habe. Zudem sei der Sohn untergewichtig und leide offenbar unter einer (...), was bei fehlendem Zugang zu einer (...) und regelmässigen Untersuchungen schwere Langzeitschäden verursachen könne. Es handle sich bei ihnen somit klar um eine besonders verletzliche Personengruppe. Mit der Einführung des sogenannten Salvini-Dekrets seien erhebliche Verschlechterungen in der Unterbringung von geflüchteten Personen zu erwarten. In dieser Hinsicht werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. Juni 2018 verwiesen. Da sie aus ihrem SPRAR-Zentrum weggewiesen worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass sie keinen Zugang mehr zu einer angemessenen Unterkunft haben würden. Angesichts der aussergewöhnlichen Fallkonstellation wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, bei den italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass sie sich bei einer Rücküberstellung wiederum und dauerhaft in einer familien- und kindergerechten Unterbringungsstruktur aufhalten können. Der Hinweis auf die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in Italien und die Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges sei ungenügend. Auch wenn dies theoretisch möglich sei, schliesse dies - angesichts des bisherigen Behördenverhaltens gegenüber den Beschwerdeführenden und den notorisch langen und bürokratischen juristischen Verfahren in Italien - eine akute Gefährdung im Rückkehrfall nicht aus. Nicht überzeugend sei auch der Verweis auf nichtstaatliche Hilfsorganisationen, welche ihrerseits überbelastet seien und nicht für die fehlende staatliche Unterstützung in die Bresche springen könnten. Während des Verfahrens hätte das SEM problemlos mit den italienischen Behörden Kontakt aufzunehmen und Garantien bezüglich der Unterbringung und Grundversorgung der Beschwerdeführenden einholen können. Auch wenn es sich vorliegend nicht um ein Dublin-Verfahren handle, wären entsprechende Abklärungen unter den vorliegenden Umständen - in analoger Anwendung der Tarakhel-Rechtsprechung - notwendig gewesen. Es werde deshalb im Hauptantrag beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur rechtsgenüglichen Abklärung und zur Einholung der erforderlichen Garantien seitens der italienischen Behörden an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag wurde von den Beschwerdeführenden damit begründet, dass die italienischen Behörden ihren Schutzwillen aufgegeben hätten und ihnen bei einer Rückkehr ein Leben auf der Strasse drohe, was angesichts ihrer besonderen Verletzlichkeit bereits kurzfristig eine prekäre bis lebensbedrohliche Situation zur Folge hätte. In einem jüngeren Fall betreffend Ungarn habe es das Bundesverwaltungsgericht als angezeigt erachtet, bei einem minderjährigen - mithin ebenfalls verletzlichen - Asylsuchenden aufgrund der besonderen Fallkonstellation vom Regelfall des Nichteintretens abzusehen (Urteil des BVGer D-4959/2018 vom 4. Februar 2019). Vorliegend müsse in Anbetracht der massiven Verschärfung der Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien, insbesondere für vulnerable Gruppen, der gleiche Schluss gezogen werden. Es sei auch zu beachten, dass durch das Vorgehen der italienischen Behörden das Kindeswohl der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin massiv gefährdet worden sei.
E. 4.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
E. 4.2 Italien wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten und wurden dort als Flüchtlinge anerkannt. Sie verfügen somit über einen Schutzstatus und ihnen wurden entsprechende Aufenthaltsbewilligungen erteilt sowie italienische Identitäts- und Reisedokumente ausgestellt, welche bis am (...). September 2022 gültig sind.
E. 4.3 Italien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So haben die Beschwerdeführenden denn auch nicht behauptet, ihre Asylverfahren in Italien seien fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihnen in Italien eine Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Somit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben und die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat (Italien) reisen können, wo sie den Flüchtlingsstatus erhalten haben. Ihnen droht damit im Falle einer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulment-Verbots und damit verbunden der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung.
E. 6.3 Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rücküberstellung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
E. 6.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Ausschaffung einer ausländischen Person problematisch sein kann, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass diese bei einer Ausschaffung in anderen Staat dort einem erheblichen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. E.T. und N.T. gegen die Schweiz und Italien, Beschwerde Nr. 79480/13, Ziff. 22). Gleichzeitig hielt der EGMR fest, dass Art. 3 EMRK nicht dahingehend interpretiert werden könne, dass jeder Vertragsstaat verpflichtet sei, sämtliche Personen innerhalb seines Hoheitsgebiets mit einer Unterkunft zu versorgen. Ebenso wenig enthalte Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge mit finanzieller Unterstützung auszustatten, welche ihnen einen bestimmten Lebensstandard ermögliche. Dennoch könne eine staatliche Verantwortung entstehen, wenn eine Person vollumfänglich auf staatliche Unterstützung angewiesen sei und sich in einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Notsituation behördlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sehe (vgl. a.a.O., Ziff. 23). Weiter unterstrich der Gerichtshof, dass anerkannten Flüchtlingen in Italien unter anderem das Recht zukomme, zu arbeiten und gemäss den allgemeinen Regelungen des italienischen Rechts in den Genuss von sozialer Unterstützung, Gesundheitsversorgung, sozialen Unterkünften und Bildung zu kommen. Er betonte zudem, dass es Sache der Beschwerdeführenden sei, ihre entsprechenden Rechte vor den italienischen Gerichten geltend zu machen (vgl. a.a.O., Ziff. 26).
E. 6.3.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden in Italien als Flüchtlinge anerkannt. Sie machen jedoch geltend, Italien erweise sich nicht als schutzwillig, da sie aus der SPRAR-Unterkunft hinausgeworfen worden seien und man sie vor die Wahl gestellt habe, entweder für sich selbst zu sorgen oder auszureisen. Der Austrittsbericht des SPRAR-Zentrums vom (...). Juli 2018 hält zwar fest, dass sie das Aufnahmesystem in Italien auf eigenen Wunsch verlassen hätten (vgl. A33, S. 2). Es ist aber anzumerken, dass sich Personen mit Schutzstatus nach dem positiven Asylentscheid grundsätzlich nur noch für sechs Monate in den damaligen SPRAR-Unterkünften aufhalten durften (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien. Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 10). Entsprechend erscheint die Angabe der Beschwerdeführenden, dass sie das SPRAR-Zentrum in F._______ hätten verlassen müssen, plausibel. In der Folge hätten sie sich entweder um eine Unterkunft und ein Auskommen in Italien bemühen müssen oder die Reise in ein anderes europäisches Land antreten können. Sie hätten sich für die zweite Option entschieden und seien - mithin tatsächlich durchaus auf eigenen Wunsch - in die Schweiz gekommen. Sie haben zu keinem Zeitpunkt versucht, in Italien mithilfe der zuständigen Behörden oder aber von privaten Hilfsorganisationen eine Unterkunft zu finden und allenfalls notwendige Unterstützung erhältlich zu machen. Es steht deshalb keineswegs fest, dass ihnen diese verwehrt worden wäre und sie tatsächlich, wie von ihnen befürchtet, auf der Strasse gelandet wären. Sie verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien und haben somit das Recht, sich einem beliebigen Ort in diesem Staat niederzulassen. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführenden konkret und ernsthaft versucht hätten, sich ausserhalb des SPRAR-Zentrums eine Unterkunft zu suchen und dabei erfolglos geblieben wären. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr eine Verletzung ihrer Schutzansprüche aus Art. 3 EMRK drohen würde und sie sich in einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Notsituation wiederfänden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die ihnen zustehenden Ansprüche gegenüber dem italienischen Staat auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Urteile des BVGer D-4024/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 7.4.9 m.w.H.; E-4375/2017 vom 7. September 2017 E. 5.5; D-6722/2016 vom 29. November 2016 E. 6.2.2).
E. 6.3.3 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, unter den vorliegenden besonderen Umständen - auch wenn es sich nicht um einen "Dublin-Fall" handle - analog zur Rechtsprechung des EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) Garantien einzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR, dass sich die Tragweite des Tarakhel-Entscheids auf Fälle aus dem Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung beschränke. Diese vermöge sich entsprechend nicht auf die verletzliche Personenkategorie der Familien mit Kindern zu erstrecken, welche in Italien einen Schutzstatus erlangt hätten (vgl. Urteil des BVGer D-4024/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 7.4.8). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, dass sich das neue Einwanderungsgesetz unter Innenminister Matteo Salvini ("Salvini-Dekret") und die damit verbundenen drohenden Verschlechterungen bei der Unterbringungssituation von Asylsuchenden gleichermassen auf Personen mit Schutzstatus auswirken. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass gerade Personen mit Schutzstatus - ebenso wie Minderjährige - nach wie vor Zugang zu den SIPROIMI-Zentren haben, welche an die Stelle der SPRAR-Unterkünfte getreten sind (vgl. SFH-Auskunft, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 4). Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht verpflichtet, von den italienischen Behörden Garantien hinsichtlich der Unterkunft oder Grundversorgung der Beschwerdeführenden einzuholen. Aus dem Urteil E-4959/2018 können diese zudem nichts zu ihren Gunsten ableiten, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die dortige spezielle Fallkonstellation mit dem vorliegende Verfahren vergleichbar sein soll.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, Italien sei an die Qualifikationsrichtlinie gebunden, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimmt sowie deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung regelt. Da die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden internationalen Schutz gewährt haben, sind diese gehalten, sich mit ihren Ansprüchen bezüglich Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum und Sozialleistungen an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden. Wie sich dem Austrittsbericht des SPRAR-Zentrums vom (...). Juli 2019 sowie den eingereichten italienischen Schulzeugnissen entnehmen lässt, wurden die Kinder der Beschwerdeführerin in Italien eingeschult und von den Betreuungspersonen bei ausserschulischen Aktivitäten unterstützt (vgl. A33, A34 und A36). Die Ausführungen zum sozialen Umfeld, dem Gesundheitszustand und der Ausbildung der Kinder im Austrittsbericht deuten auf eine sehr engmaschige Betreuung während des Aufenthalts in der SPRAR-Unterkunft hin. Bei sämtlichen Beschwerdeführenden wurden zudem einerseits medizinische Routine-Untersuchungen durchführt und andrerseits konnten sie bei auftretenden Beschwerden entsprechende Behandlungen durch Spezialisten in Anspruch nehmen. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen diversen (...) Beschwerden behandelt werden musste. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass bei ihr bereits in Italien (...) Untersuchungen durchgeführt wurden und ihr unter anderem Medikamente abgegeben worden sind. Weitere Abklärungen hätten schliesslich ergeben, dass bei ihr eine Operation (Entfernung eines [...]) erforderlich sei; die Beschwerdeführerin habe eine solche aber abgelehnt (vgl. A33 und A37). Auch bei ihrem Sohn wurden bereits in Italien verschiedene gesundheitliche Probleme festgestellt, darunter (...) sowie die Präsenz von (...), wobei die Beschwerden medikamentös behandelt wurden (vgl. A33 und A35). Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden belastend sind, so gibt es keine Hinweise darauf, dass diese in Italien nicht behandelt werden könnten oder ihnen eine angemessene Behandlung verweigert würde. Die eingereichten italienischen Krankenversicherungskarten, welche bis am (...). September 2022 gültig sind, lassen darauf schliessen, dass sie in Italien problemlos Zugang zum Gesundheitswesen erhalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihnen in Italien dieselben medizinischen Behandlungsmöglichkeiten offenstehen wie anderen Personen mit italienischer Aufenthaltsbewilligung und dass dort sowohl ihre physischen als auch allfällige psychische Probleme behandelt werden können. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würden. Das SEM trägt ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation bei der Organisation der Überstellung nach Italien insoweit Rechnung, als es die italienischen Behörden darüber sowie über notwendige medizinische Behandlungen informiert. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug nach Italien als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich anzusehen, da die Beschwerdeführenden über gültige italienische Ausweis- und Reisedokumente verfügen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als richtig sowie vollständig festgestellt und es besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend kann die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden und aufgrund der Aktenlage ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3255/2019 vao Urteil vom 10. Juli 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), beide Eritrea, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach und wurden per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Mit der Mutter A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und der Tochter B._______ wurde am 6. August 2018 eine Personalienaufnahme durchgeführt. Zudem wurden beide am 17. August 2018 im Rahmen eines Dublin-Gesprächs zu ihrer Situation in Italien und allfälligen medizinischen Problemen befragt. Das SEM entschied am 21. Dezember 2018, das Verfahren ausserhalb der Testphase weiterzuführen und wies die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zu. A.b Anlässlich der Dublin-Gespräche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten im Sudan gelebt und seien mithilfe des UNHCR am (...) 2017 nach Italien gelangt. Dort seien sie als Flüchtlinge anerkannt und in einem sogenannten SPRAR-Zentrum in F._______ untergebracht worden. Im Sudan sei ihnen viel versprochen worden, unter anderem dass sie in Italien eine Wohnung erhielten und die Kinder die Schule besuchen könnten. Enttäuscht und überrascht hätten sie nach der Ankunft aber feststellen müssen, dass die Realität anders aussehe und sie in einem Camp wohnen müssten. Sie hätten in Italien viel gelitten und sich nicht geschützt gefühlt, da sie im Camp respektlos behandelt, beleidigt und geschlagen worden seien. Sie hätten sich mehrmals bei der Betreuung des Camps beschwert, diese habe aber nichts unternommen. Zudem sei die gesundheitliche Versorgung nicht gut gewesen. Im Juli 2018 sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie das Camp verlassen müssten. Weiter sei ihnen gesagt worden, sie hätten die Freiheit, sich an einem Ort in Italien niederzulassen und für sich selbst zu sorgen oder aber in ein anderes europäisches Land zu gehen. Da sie nicht in der Lage gewesen wären, in Italien auf sich allein gestellt zu leben, hätten sie sich für letzteres entschieden. Die italienischen Behörden hätten ihnen Reisedokumente ausgestellt und die Flugtickets für die Schweiz besorgt, so dass sie schliesslich am (...). Juli 2018 mit dem Flugzeug nach E._______ gereist seien. A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre italienischen Aufenthaltstitel sowie die italienischen Personalausweise und Reisedokumente (alle im Original) zu den Akten. Von den beiden Kindern wurden zudem die Geburtsurkunden aus dem Sudan (in Kopie) eingereicht. B. B.a Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es werde beabsichtigt, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie nach Italien wegzuweisen, da sie dort als Flüchtlinge anerkannt seien. Gleichzeitig gewährte es ihnen das rechtliche Gehör zu allfälligen Gründen, welche gegen eine Rückkehr nach Italien sprächen, und räumte ihnen die Gelegenheit ein, das SEM über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren. B.b Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 6. Juni 2019 innert erstreckter Frist Stellung. Dabei machten sie geltend, sie seien bei ihrer Einreise nach Italien mit einer befristeten Aufenthaltsdauer der SPRAR-Unterkunft in F._______ zugewiesen worden. Als alleinstehende Frau mit zwei Kindern sei der Aufenthalt im Camp äusserst schwierig gewesen, namentlich sei die Tochter von anderen Bewohnern belästigt worden. Eigentlich sei nur ein sechsmonatiger Aufenthalt im Camp möglich gewesen, aufgrund ihrer besonderen Situation sei ihnen aber ein etwas längerer Aufenthalt gestattet worden. Schliesslich seien sie am (...). Juli 2018 aus dem Camp geworfen worden. Man habe sie vor die Wahl gestellt, entweder in Italien zu bleiben und für sich selber zu sorgen, oder in ein anderes europäisches Land zu gehen. Da sie gesundheitliche Probleme gehabt hätten und nicht in der Lage gewesen seien, ohne Unterstützung in Italien zu bleiben, hätten sei keine andere Wahl gehabt, als weiterzureisen. Sie erhielten in Italien keine Unterstützung mehr und müssten nach einer Rückkehr auf der Strasse leben. Der Sohn leide an einem (...) und (...), zudem habe er höchstwahrscheinlich (...) - wobei die entsprechende Diagnose noch ausstehe - und müsse (...), andernfalls könne die Situation sehr gefährlich werden. Weiter habe die Tochter aufgrund der schwierigen Situation im Camp in Italien und der dortigen existenzbedrohenden Zustände psychische Probleme entwickelt. Sodann wurde unter Beilage eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Mai 2019 auf die aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien hingewiesen. Auch wenn es im Bericht insbesondere um die Lage von Dublin-Rückkehrenden gehe, müsse davon ausgegangen werden, dass viele der erwähnten Probleme analog für Personen mit Schutzstatus gelten würden. Asylsuchende würden nicht mehr in den SPRAR-Zentren (neu: SIPROIMI) untergebracht, sondern in grösseren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Aufnahmezentren (CAS). Das neue Vergabeverfahren und die stark verminderten finanziellen staatlichen Beiträge für diese Zentren führten zu verschlechterten Aufnahmebedingungen. Namentlich gebe es kaum Ressourcen für die Betreuung und gerade die Aufnahme von besonders verletzlichen Personen sei problematisch. Es sei auch kaum mehr medizinisches Personal vorhanden und es müsse mit einem enormen Abbau bei den Gesundheitsleistungen gerechnet werden. Da sie aus einer SPRAR-Unterkunft weggewiesen worden seien, würden sie bei einer Rückkehr mit grosser Sicherheit nicht mehr in einem solchen Zentrum untergebracht, obwohl sie besonders vulnerabel seien. Damit bestehe die Gefahr, dass sie auf der Strasse landeten. Zudem seien die Mindestanforderungen an die Unterbringung in den CDA/CARA/CAS-Zentren wohl nicht erfüllt und es drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Druck auf das italienische Asylsystem habe grundsätzlich zugenommen und es müsse von äusserst angespannten Aufnahmeverhältnissen ausgegangen werden. Durch den verwehrten Zugang zu den SPRAR/SIPROIMI-Zentren und die massiven Mittelkürzungen könne bei Rückführungen generell nicht von rechtsgenüglichen Aufnahmebedingungen ausgegangen werden, erst recht nicht bei besonders verletzlichen Personengruppen. Es drohe ihnen deshalb bei einer Überstellung nach Italien eine schwere und dauerhafte Beschädigung ihrer psychischen und physischen Integrität. Der Eingabe lagen neben dem SFH-Bericht ein Schreiben aus dem SPRAR-Zentrum F._______ und zwei Arztberichte betreffend den Sohn vom 5. September 2018 respektive 12. Januar 2019 bei. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere des Untersuchungsgrundsatzes. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden sei. Zudem ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Der Eingang der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2019 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. 1.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Entsprechend kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf den Antrag, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hätten. Sie seien dort als Flüchtlinge anerkannt worden und ihre Aufenthaltstitel seien bis zum (...). September 2022 gültig. Da sie nach Italien und damit in einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könnten, trete das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihre Asylgesuche nicht ein. Die Beschwerdeführenden könnten in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in Bezug auf den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei. Auch im Übrigen werde der Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig erachtet. Es handle sich bei Italien um einen Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde, welche sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gelte. Wenn sie sich nicht sicher fühlten und Übergriffe durch Privatpersonen fürchteten oder sich mit anderen Sicherheitsproblemen konfrontiert sähen, könnten sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Sodann würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden brächten vor, sie seien aus der SPRAR-Unterkunft weggewiesen worden und man habe ihnen die Reise in die Schweiz organisiert. Hierzu sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht ihrer SPRAR-Unterkunft zu den Akten gereicht hätten. Darin werde ausgeführt, dass sie sich vom (...). September 2017 bis zum (...). Juli 2018 im SPRAR-Projekt in F._______, G._______, aufgehalten hätten. Nach einem ersten erfolglosen Versuch der Eingliederung der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt habe diese ausdrücklich gewünscht, das Aufnahme- und Unterbringungssystem in Italien zu verlassen und in die Schweiz zu reisen. Sie habe den Behörden gegenüber angegeben, in E._______ einen guten Freund zu haben, welcher bereits eine Arbeitsstelle für sie gefunden habe. Diesem Wunsch entsprechend hätten die italienischen Behörden die Ausstellung der Reisedokumente in die Wege geleitet und es sei ein Flug von H._______ nach E._______ gebucht worden. In der Stellungnahme vom 6. Juni 2019 würden sich die Beschwerdeführenden hauptsächlich auf einen Bericht der SFH vom 8. Mai 2019 beziehen. Dieser beschreibe aber insbesondere die Lage von Personen, die gestützt auf das Dublin-Abkommen nach Italien zurückgeführt würden. Es sei entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Beschwerdeführenden in derselben Situation wiederfinden könnten. Italien habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung regle. Nachdem Italien sie als Flüchtlinge anerkannt habe, seien die Beschwerdeführenden gehalten, ihre Ansprüche bei den italienischen Behörden einzufordern. Zudem gebe es in Italien neben den staatlichen Strukturen private und internationale Hilfsorganisationen, an die sie sich wenden könnten. Weiter sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Italien sichergestellt sei. Sie seien im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und hätten den gleichen Zugang zu einer Krankenversicherung und der entsprechenden Gesundheitsversorgung wie italienische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch italienische Gesundheitskarten zu den Akten gereicht und es könne angenommen werden, dass sie ohne Schwierigkeiten Zugang zum italienischen Gesundheitssystem erhielten. Hinweise darauf, dass Italien ihnen eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder eine solche zukünftig verweigern würde, gebe es nicht. Das SEM erachte es auch nicht für notwendig, einen ärztlichen Bericht des Sohnes - dieser sei in medizinischer Behandlung und es bestehe der Verdacht auf (...) - abzuwarten, da eine Bestätigung der Verdachtsdiagnose die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu ändern vermöchte. Dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, indem die italienischen Behörden vorgängig darüber informiert würden. 3.2 In der Beschwerde wurde erneut darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden die Reise der Beschwerdeführenden in die Schweiz organisiert und ihnen sogar einen Handzettel mit der Adresse des UNHCR in Genf ausgehändigt hätten mit der Information, sie könnten sich an dieses wenden. Sowohl die Mutter als auch die Tochter hätten im Rahmen ihrer Dublin-Gespräche einhellig zu Protokoll gegeben, dass sie von den italienischen Behörden zum Flughafen geschickt worden seien und das Camp F._______ nicht freiwillig verlassen hätten. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Aussage im Austrittsbericht des SPRAR, dass sie das Zentrum auf eigenen Wunsch verlassen hätten, letztlich um eine Schutzbehauptung der italienischen Behörden handle. Mit dieser wolle der Eindruck einer gezielten Abschiebung von Personen mit Flüchtlingsstatus in andere europäische Länder vermieden werden. Es seien erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage im Bericht anzubringen, insbesondere da sich aus den Akten der SPRAR-Unterkunft ergebe, dass der Ausreisewunsch scheinbar zufällig mit dem Ende des befristeten Aufenthaltsrechts im SPRAR-Zentrum zusammengefallen sei. Vielmehr entstehe der Eindruck, als habe sich der italienische Staat aktiv darum bemüht, sie loszuwerden, womit offenkundig jeglicher Schutzwille betreffend die Beschwerdeführenden aufgegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinerziehende Mutter und habe nicht unerhebliche (...) Beschwerden. Die Tochter sei psychisch angeschlagen, da sie stark unter den Zuständen in Italien gelitten habe. Zudem sei der Sohn untergewichtig und leide offenbar unter einer (...), was bei fehlendem Zugang zu einer (...) und regelmässigen Untersuchungen schwere Langzeitschäden verursachen könne. Es handle sich bei ihnen somit klar um eine besonders verletzliche Personengruppe. Mit der Einführung des sogenannten Salvini-Dekrets seien erhebliche Verschlechterungen in der Unterbringung von geflüchteten Personen zu erwarten. In dieser Hinsicht werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. Juni 2018 verwiesen. Da sie aus ihrem SPRAR-Zentrum weggewiesen worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass sie keinen Zugang mehr zu einer angemessenen Unterkunft haben würden. Angesichts der aussergewöhnlichen Fallkonstellation wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, bei den italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass sie sich bei einer Rücküberstellung wiederum und dauerhaft in einer familien- und kindergerechten Unterbringungsstruktur aufhalten können. Der Hinweis auf die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in Italien und die Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges sei ungenügend. Auch wenn dies theoretisch möglich sei, schliesse dies - angesichts des bisherigen Behördenverhaltens gegenüber den Beschwerdeführenden und den notorisch langen und bürokratischen juristischen Verfahren in Italien - eine akute Gefährdung im Rückkehrfall nicht aus. Nicht überzeugend sei auch der Verweis auf nichtstaatliche Hilfsorganisationen, welche ihrerseits überbelastet seien und nicht für die fehlende staatliche Unterstützung in die Bresche springen könnten. Während des Verfahrens hätte das SEM problemlos mit den italienischen Behörden Kontakt aufzunehmen und Garantien bezüglich der Unterbringung und Grundversorgung der Beschwerdeführenden einholen können. Auch wenn es sich vorliegend nicht um ein Dublin-Verfahren handle, wären entsprechende Abklärungen unter den vorliegenden Umständen - in analoger Anwendung der Tarakhel-Rechtsprechung - notwendig gewesen. Es werde deshalb im Hauptantrag beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur rechtsgenüglichen Abklärung und zur Einholung der erforderlichen Garantien seitens der italienischen Behörden an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag wurde von den Beschwerdeführenden damit begründet, dass die italienischen Behörden ihren Schutzwillen aufgegeben hätten und ihnen bei einer Rückkehr ein Leben auf der Strasse drohe, was angesichts ihrer besonderen Verletzlichkeit bereits kurzfristig eine prekäre bis lebensbedrohliche Situation zur Folge hätte. In einem jüngeren Fall betreffend Ungarn habe es das Bundesverwaltungsgericht als angezeigt erachtet, bei einem minderjährigen - mithin ebenfalls verletzlichen - Asylsuchenden aufgrund der besonderen Fallkonstellation vom Regelfall des Nichteintretens abzusehen (Urteil des BVGer D-4959/2018 vom 4. Februar 2019). Vorliegend müsse in Anbetracht der massiven Verschärfung der Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien, insbesondere für vulnerable Gruppen, der gleiche Schluss gezogen werden. Es sei auch zu beachten, dass durch das Vorgehen der italienischen Behörden das Kindeswohl der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin massiv gefährdet worden sei. 4. 4.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 4.2 Italien wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten und wurden dort als Flüchtlinge anerkannt. Sie verfügen somit über einen Schutzstatus und ihnen wurden entsprechende Aufenthaltsbewilligungen erteilt sowie italienische Identitäts- und Reisedokumente ausgestellt, welche bis am (...). September 2022 gültig sind. 4.3 Italien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So haben die Beschwerdeführenden denn auch nicht behauptet, ihre Asylverfahren in Italien seien fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihnen in Italien eine Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Somit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben und die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat (Italien) reisen können, wo sie den Flüchtlingsstatus erhalten haben. Ihnen droht damit im Falle einer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulment-Verbots und damit verbunden der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung. 6.3 Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rücküberstellung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 6.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Ausschaffung einer ausländischen Person problematisch sein kann, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass diese bei einer Ausschaffung in anderen Staat dort einem erheblichen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. E.T. und N.T. gegen die Schweiz und Italien, Beschwerde Nr. 79480/13, Ziff. 22). Gleichzeitig hielt der EGMR fest, dass Art. 3 EMRK nicht dahingehend interpretiert werden könne, dass jeder Vertragsstaat verpflichtet sei, sämtliche Personen innerhalb seines Hoheitsgebiets mit einer Unterkunft zu versorgen. Ebenso wenig enthalte Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge mit finanzieller Unterstützung auszustatten, welche ihnen einen bestimmten Lebensstandard ermögliche. Dennoch könne eine staatliche Verantwortung entstehen, wenn eine Person vollumfänglich auf staatliche Unterstützung angewiesen sei und sich in einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Notsituation behördlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sehe (vgl. a.a.O., Ziff. 23). Weiter unterstrich der Gerichtshof, dass anerkannten Flüchtlingen in Italien unter anderem das Recht zukomme, zu arbeiten und gemäss den allgemeinen Regelungen des italienischen Rechts in den Genuss von sozialer Unterstützung, Gesundheitsversorgung, sozialen Unterkünften und Bildung zu kommen. Er betonte zudem, dass es Sache der Beschwerdeführenden sei, ihre entsprechenden Rechte vor den italienischen Gerichten geltend zu machen (vgl. a.a.O., Ziff. 26). 6.3.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden in Italien als Flüchtlinge anerkannt. Sie machen jedoch geltend, Italien erweise sich nicht als schutzwillig, da sie aus der SPRAR-Unterkunft hinausgeworfen worden seien und man sie vor die Wahl gestellt habe, entweder für sich selbst zu sorgen oder auszureisen. Der Austrittsbericht des SPRAR-Zentrums vom (...). Juli 2018 hält zwar fest, dass sie das Aufnahmesystem in Italien auf eigenen Wunsch verlassen hätten (vgl. A33, S. 2). Es ist aber anzumerken, dass sich Personen mit Schutzstatus nach dem positiven Asylentscheid grundsätzlich nur noch für sechs Monate in den damaligen SPRAR-Unterkünften aufhalten durften (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien. Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 10). Entsprechend erscheint die Angabe der Beschwerdeführenden, dass sie das SPRAR-Zentrum in F._______ hätten verlassen müssen, plausibel. In der Folge hätten sie sich entweder um eine Unterkunft und ein Auskommen in Italien bemühen müssen oder die Reise in ein anderes europäisches Land antreten können. Sie hätten sich für die zweite Option entschieden und seien - mithin tatsächlich durchaus auf eigenen Wunsch - in die Schweiz gekommen. Sie haben zu keinem Zeitpunkt versucht, in Italien mithilfe der zuständigen Behörden oder aber von privaten Hilfsorganisationen eine Unterkunft zu finden und allenfalls notwendige Unterstützung erhältlich zu machen. Es steht deshalb keineswegs fest, dass ihnen diese verwehrt worden wäre und sie tatsächlich, wie von ihnen befürchtet, auf der Strasse gelandet wären. Sie verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien und haben somit das Recht, sich einem beliebigen Ort in diesem Staat niederzulassen. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführenden konkret und ernsthaft versucht hätten, sich ausserhalb des SPRAR-Zentrums eine Unterkunft zu suchen und dabei erfolglos geblieben wären. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr eine Verletzung ihrer Schutzansprüche aus Art. 3 EMRK drohen würde und sie sich in einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Notsituation wiederfänden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die ihnen zustehenden Ansprüche gegenüber dem italienischen Staat auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Urteile des BVGer D-4024/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 7.4.9 m.w.H.; E-4375/2017 vom 7. September 2017 E. 5.5; D-6722/2016 vom 29. November 2016 E. 6.2.2). 6.3.3 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, unter den vorliegenden besonderen Umständen - auch wenn es sich nicht um einen "Dublin-Fall" handle - analog zur Rechtsprechung des EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) Garantien einzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR, dass sich die Tragweite des Tarakhel-Entscheids auf Fälle aus dem Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung beschränke. Diese vermöge sich entsprechend nicht auf die verletzliche Personenkategorie der Familien mit Kindern zu erstrecken, welche in Italien einen Schutzstatus erlangt hätten (vgl. Urteil des BVGer D-4024/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 7.4.8). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, dass sich das neue Einwanderungsgesetz unter Innenminister Matteo Salvini ("Salvini-Dekret") und die damit verbundenen drohenden Verschlechterungen bei der Unterbringungssituation von Asylsuchenden gleichermassen auf Personen mit Schutzstatus auswirken. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass gerade Personen mit Schutzstatus - ebenso wie Minderjährige - nach wie vor Zugang zu den SIPROIMI-Zentren haben, welche an die Stelle der SPRAR-Unterkünfte getreten sind (vgl. SFH-Auskunft, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 4). Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht verpflichtet, von den italienischen Behörden Garantien hinsichtlich der Unterkunft oder Grundversorgung der Beschwerdeführenden einzuholen. Aus dem Urteil E-4959/2018 können diese zudem nichts zu ihren Gunsten ableiten, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die dortige spezielle Fallkonstellation mit dem vorliegende Verfahren vergleichbar sein soll. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, Italien sei an die Qualifikationsrichtlinie gebunden, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimmt sowie deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung regelt. Da die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden internationalen Schutz gewährt haben, sind diese gehalten, sich mit ihren Ansprüchen bezüglich Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum und Sozialleistungen an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden. Wie sich dem Austrittsbericht des SPRAR-Zentrums vom (...). Juli 2019 sowie den eingereichten italienischen Schulzeugnissen entnehmen lässt, wurden die Kinder der Beschwerdeführerin in Italien eingeschult und von den Betreuungspersonen bei ausserschulischen Aktivitäten unterstützt (vgl. A33, A34 und A36). Die Ausführungen zum sozialen Umfeld, dem Gesundheitszustand und der Ausbildung der Kinder im Austrittsbericht deuten auf eine sehr engmaschige Betreuung während des Aufenthalts in der SPRAR-Unterkunft hin. Bei sämtlichen Beschwerdeführenden wurden zudem einerseits medizinische Routine-Untersuchungen durchführt und andrerseits konnten sie bei auftretenden Beschwerden entsprechende Behandlungen durch Spezialisten in Anspruch nehmen. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen diversen (...) Beschwerden behandelt werden musste. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass bei ihr bereits in Italien (...) Untersuchungen durchgeführt wurden und ihr unter anderem Medikamente abgegeben worden sind. Weitere Abklärungen hätten schliesslich ergeben, dass bei ihr eine Operation (Entfernung eines [...]) erforderlich sei; die Beschwerdeführerin habe eine solche aber abgelehnt (vgl. A33 und A37). Auch bei ihrem Sohn wurden bereits in Italien verschiedene gesundheitliche Probleme festgestellt, darunter (...) sowie die Präsenz von (...), wobei die Beschwerden medikamentös behandelt wurden (vgl. A33 und A35). Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden belastend sind, so gibt es keine Hinweise darauf, dass diese in Italien nicht behandelt werden könnten oder ihnen eine angemessene Behandlung verweigert würde. Die eingereichten italienischen Krankenversicherungskarten, welche bis am (...). September 2022 gültig sind, lassen darauf schliessen, dass sie in Italien problemlos Zugang zum Gesundheitswesen erhalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihnen in Italien dieselben medizinischen Behandlungsmöglichkeiten offenstehen wie anderen Personen mit italienischer Aufenthaltsbewilligung und dass dort sowohl ihre physischen als auch allfällige psychische Probleme behandelt werden können. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würden. Das SEM trägt ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation bei der Organisation der Überstellung nach Italien insoweit Rechnung, als es die italienischen Behörden darüber sowie über notwendige medizinische Behandlungen informiert. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug nach Italien als zumutbar. 6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich anzusehen, da die Beschwerdeführenden über gültige italienische Ausweis- und Reisedokumente verfügen. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als richtig sowie vollständig festgestellt und es besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend kann die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden und aufgrund der Aktenlage ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: