Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind chinesische Staatsbürger tibetischer Ethnie. Gemäss jeweils eigenen Angaben gelangten sie im Jahr 2002 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise im Jahr 2004 (Beschwerdeführer) nach Italien, wo sie sich im Jahr 2004 kennenlernten und seither als Konkubinatspaar zusammenlebten. In Italien stellten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin jeweils unabhängig voneinander Asylgesuche, die beide gutgeheissen wurden. Auch erlangten sie in Italien in der Folge jeweils eine Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno). Am 25. April 2012 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Am 21. Mai 2012 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Anschliessend wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. B. Im Rahmen der durchgeführten Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien aus Italien ausgereist, weil es dort schwierig gewesen sei, eine Arbeit zu finden, und weil sie sich in der Schweiz bessere Lebensbedingungen erhoffen würden. C. Mit jeweiligen Mitteilungen vom 25. Mai 2012 ersuchte das BFM die zuständige italienische Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) um Übernahme der Beschwerdeführenden. D. Mit jeweiligen Schreiben vom 13. Juli 2012 teilte die zuständige italienische Behörde dem BFM mit, den Beschwerdeführenden sei in Italien im Jahr 2005 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise zu einem ungenannten Zeitpunkt (Beschwerdeführer) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. E. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, in ihrem Fall sei das Dublin-Verfahren beendet worden. Das BFM führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden würden deshalb in der Schweiz geprüft. F. Am (...) wurde das Kind C._______ geboren. G. Mit jeweiligen Mitteilungen vom 17. April 2015 ersuchte das SEM die zuständige italienische Behörde gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) erneut um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. H. Mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 stimmte die zuständige italienische Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es werde erwogen, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Italien wegzuweisen, und forderte sie zu einer Stellungnahme auf. J. Mit Eingabe an das SEM vom 28. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. K. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 (Datum der Eröffnung: 19. Juni 2015) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, beziehungsweise sie seien in der Schweiz als Flüchtlinge zu anerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien von den italienischen Behörden Garantien einzuholen in Bezug auf eine gemeinsame adäquate Unterkunft und Versorgung zugunsten ihrer selbst und ihres Kindes. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut. Zugleich wurde die Vorinstanz um die Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. Dabei wurde das SEM insbesondere aufgefordert, sich zur Frage zu äussern, inwiefern sich angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden eine Tochter im Kleinkindalter haben, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gemäss dem Urteil vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz (Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 29217/12) im vorliegenden Fall auswirkt. N. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz die Gelegenheit zur Replik erteilt. P. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM. Dabei reichten sie als Beweismittel drei Berichte zur Situation von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in Italien sowie ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin ein. Q. Mit Eingabe vom 31. August 2017 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht die Mandatsübernahme an. Zugleich übermittelte sie ein schulisches Bestätigungsschreiben in Bezug auf den Beschwerdeführer sowie drei ärztliche Zeugnisse in Bezug auf das Kind C._______.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.
E. 3.2 Soweit im vorliegenden Fall mit der Beschwerde im Sinne von Eventualanträgen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls beantragt wird, ist auf diese folglich nicht einzutreten.
E. 4.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
E. 4.2 Italien wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten und dort jeweilige Asylverfahren durchlaufen, die mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einem entsprechenden Schutzstatus endeten und auch die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung zur Folge hatten.
E. 4.3 Italien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So haben denn auch die Beschwerdeführenden nicht behauptet, ihre Asylverfahren in Italien seien fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würden ihnen in Italien eine Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Insofern sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich gegeben.
E. 5.1 Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben seitens der Vorinstanz geltend gemacht. Somit ist bei der Prüfung der Frage, ob das SEM - über das soeben Gesagte hinaus zu Recht gestützt auf die genannte Norm einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, auf diese Rüge einzugehen.
E. 5.2 Diesbezüglich brachten die Beschwerdeführenden vor, nachdem sie am 25. April 2012 ihre Asylgesuche eingereicht hätten, habe ihnen das damalige BFM am 16. Juli 2012 schriftlich mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und ihre Asylgesuche deshalb in der Schweiz geprüft würden. Aufgrund dieses Schreibens hätten sie gehofft, dass ihr Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde und sie hier bleiben könnten. Während langer Zeit hätten sie nichts mehr vom BFM beziehungsweise vom SEM gehört. Im Vertrauen darauf, dass die Schweiz ihr Asylverfahren durchführen werde, hätten sie beschlossen, eine Familie zu gründen, was sie in Italien unter den dortigen Umständen nie hätten tun wollen. Es erscheine unmenschlich und mit Treu und Glauben nicht vereinbar, dass sie drei Jahre später den Bescheid erhalten hätten, sie müssten mit ihrem Kind wieder nach Italien zurückkehren. Auch mit der Replik vom 29. Juli 2015 wiesen die Beschwerdeführenden auf diese Argumente hin.
E. 5.3 Zum Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ist im Wesentlichen Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführenden stellten ihre Asylgesuche am 25. April 2012, worauf das damalige BFM mit Mitteilungen vom 25. Mai 2012 die zuständige italienische Behörde unter Anrufung der Regeln des Dublin-Regimes um deren Rückübernahme ersuchte. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 teilte die zuständige italienische Behörde dem Bundesamt mit, die Beschwerdeführenden seien in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, in ihrem Fall sei das Dublin-Verfahren beendet worden, es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden würden deshalb in der Schweiz geprüft. Am 17. April 2015 ersuchte das SEM die zuständige italienische Behörde nunmehr gestützt auf die EG-Richtlinie 2008/115 und auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge erneut um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Nachdem die zuständige italienische Behörde der Rückübernahme am 5. Mai 2015 zugestimmt hatte und nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführenden erliess das SEM am 16. Juni 2015 die vorliegend angefochtene Verfügung.
E. 5.4.1 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a; vgl. zum Ganzen etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 141 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 31 ff.). Dies bedeutet unter anderem, dass sich die Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten dürfen. Insbesondere dürfen sie einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund wechseln (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 162).
E. 5.4.2 Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. Juli 2012 mit, nachdem das Dublin-Verfahren beendet worden sei, würden ihre Asylgesuche nun im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz geprüft. Das genannte Schreiben ist jedoch nicht als Vertrauensgrundlage geeignet. Das SEM hat seinen Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung nicht mit den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens begründet, sondern erliess ihn gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, mithin einen anderen Tatbestand als den im Schreiben vom 16. Juli 2012 erwähnten. Eine gewisse Widersprüchlichkeit liegt im Vorgehen der Vorinstanz zwar insofern vor, als schwer erklärbar ist, warum den Beschwerdeführenden nur die Beendigung des Dublin-Verfahrens mitgeteilt wurde, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass trotzdem - allerdings gestützt auf eine andere Bestimmung - die Voraussetzungen eines Nichteintretensentscheides verbunden mit einer Wegweisung nach Italien vorlagen. Dies wurde den Beschwerdeführenden erst nach Ablauf von drei Jahren eröffnet. Dies lässt es als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Beschwerdeführenden als Laien und ohne Rechtsvertretung im Glauben wähnten, eine Wegweisung nach Italien sei damit hinfällig und der weitere Verlauf des Asylverfahrens zur Prüfung der Asylgründe werde nun in der Schweiz stattfinden. Dennoch ergibt sich daraus nach Auffassung des Gerichts keine Grundlage für einen rechtsverbindlichen Vertrauensschutz. Es darf dabei auch die Überlegung nicht ausser acht gelassen werden, dass selbst dann, wenn zugunsten der Beschwerdeführenden im Sinne des Vertrauensschutzes auf die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes verzichtet und somit auf das Asylgesuch materiell eingetreten worden wäre, dies keineswegs eine Zusicherung dargestellt hätte, die Beschwerdeführenden könnten letzten Endes tatsächlich in der Schweiz verbleiben.
E. 5.5.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Person gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. etwa BGE 130 I 312 E. 5.1, m.w.H.). Gemäss den spezialgesetzlichen Vorgaben von Art. 37 Abs. 1 AsylG sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung beziehungsweise bei Dublin-Verfahren innert fünf Arbeitstagen nach der Zustimmung des zuständigen Dublin-Staats zu treffen. Dabei handelt es sich jedoch um Ordnungsfristen, deren Überschreitung nur dann einer Rechtsverzögerung gleichkommt, wenn für die lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2079/2015 vom 22. Juni 2015 E. 3 und E-1484/2016 vom 22. März 2016 S. 9).
E. 5.5.2 Im vorliegenden Fall muss der Zeitablauf von über drei Jahren zwischen der Stellung des Asylgesuchs am 25. April 2012 und dem vorinstanzlichen Entscheid mit Verfügung vom 16. Juni 2015 zwar als erheblich bezeichnet werden. Trotz dieser stossenden Missachtung des Grundsatzes, dass Nichteintretensentscheide möglichst bald nach Einreichen des Asylgesuchs zu treffen sind, kann das Gericht allein darin keinen rechtlich zwingenden Grund für eine Nichtanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erkennen. Das Gericht hält folglich dafür, dass hinsichtlich des Grundsatzes von Treu und Glauben auch aus der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrensverlaufs nichts abgeleitet werden kann.
E. 5.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass mit Blick auf das vorinstanzliche Verfahren eine Verletzung des Vertrauensprinzips zu verneinen ist.
E. 5.7 Nach dem Gesagten ist somit die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG durch das SEM im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Im vorliegenden Fall droht den Beschwerdeführenden in Italien nachdem sie dort den Flüchtlingsstatus und entsprechenden Schutz erlangt haben im Falle ihrer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulement-Verbots, die mit der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung verbunden wäre.
E. 7.4 Wie sich nachfolgend erweist, besteht auch sonst kein Anlass zur Annahme, der Vollzug der Wegweisung nach Italien könnte für die Beschwerdeführenden mit der Gefahr einer Verletzung der ihnen aus Art. 3 EMRK zustehenden Schutzansprüche verbunden und insofern als unzulässig zu erachten sein.
E. 7.4.1 Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 wurde das SEM dazu aufgefordert, sich im Rahmen der Vernehmlassung zur Frage zu äussern, inwiefern sich angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden eine Tochter im Kleinkindalter haben, die Rechtsprechung des EGMR gemäss dem Urteil vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz im vorliegenden Fall auswirkt.
E. 7.4.2 Im Rahmen seiner Vernehmlassung stellte sich das SEM auf folgenden Standpunkt: Aufgrund ihres Flüchtlingsstatus stehe den Beschwerdeführenden das Recht auf Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern zu, so beispielsweise bezüglich des Zugangs zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und sozialer Sicherheit. Somit könne die Beschwerdeführerin in Italien auch einen Anspruch auf Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme geltend machen. Es bestehe kein Grund zur Annahme, diese könnten in Italien nicht adäquat behandelt werden. Es liege an den Beschwerdeführenden, ihre Ansprüche bei den zuständigen italienischen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auch mit Unterstützung von Beratungsstellen für Flüchtlinge auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Es sei zwar unbestritten, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit einem Schutzstatus lückenhaft sei und in vielen Punkten in der Kritik stehe. Jedoch erachte der EGMR in seiner Rechtsprechung die Wegweisung von anerkannten Flüchtlingen nach Italien als mit Art. 3 EMRK vereinbar. Es bestehe kein Grund zur Annahme, Italien würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen systematisch missachten. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe mit dem Urteil E-5163/2014 vom 26. Januar 2015 festgehalten, dass die Situation von anerkannten Flüchtlingen in Italien nicht mit jener von Asylsuchenden vergleichbar sei. Des Weiteren habe sich der EGMR im Rahmen des Urteils i.S. Tarakhel konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern im Dublin-Verfahren auseinandergesetzt. Aus dem Urteil gehe nicht hervor, dass die durch den EGMR festgestellte Verpflichtung zur Einholung von Garantien bei den italienischen Behörden auch für andere Personenkategorien, namentlich im Falle von anerkannten Flüchtlingen, gelten würde. Der Entscheid des EGMR i.S. Tarakhel habe somit für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung.
E. 7.4.3 Die Beschwerdeführenden replizierten auf diese Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen, ihr Leben in Italien sei sehr schlecht gewesen. Sie hätten alles versucht, um Arbeit zu finden, seien dabei immer wieder von Arbeitgebern ausgebeutet und oft nicht bezahlt worden. Irgendwann sei es ihnen nicht mehr möglich gewesen, die Miete zu bezahlen, und sie hätten während der letzten Jahre ihres Aufenthalts in Italien auf der Strasse gelebt. Die Wohnsituation in Italien sei äusserst prekär. Ohne festen Wohnsitz sei es sehr schwierig, eine legale, sozialversicherungspflichtige Arbeit zu finden. Auch erfordere der Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung einen festen Wohnsitz, werde doch die Krankenversicherungskarte durch die Behörden nur unter dieser Voraussetzung ausgestellt. Diese Situation sei für die Beschwerdeführerin sehr belastend, da sie seit dem Jahr 2014 an einer Diskushernie leide und sich ausserdem in psychiatrischer Behandlung befinde. Dem SEM wäre es zudem möglich gewesen, die angeordnete Wegweisung bereits früher zu beschliessen. Nachdem das Staatssekretariat dies nicht getan habe, hätten die Beschwerdeführenden im Vertrauen darauf, dass auf ihre Asylgesuche eingetreten werde, beschlossen, eine Familie zu gründen. Angesichts der prekären Lebenssituation in Italien hätten sie dies ansonsten nicht getan. Obwohl sie in Italien als Flüchtlinge anerkannt seien, garantiere dies keine sichere Existenz unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
E. 7.4.4 Mit Eingabe vom 31. August 2017 wurden ein schulisches Bestätigungsschreiben in Bezug auf den Beschwerdeführer sowie drei ärztliche Zeugnisse in Bezug auf das Kind C._______ eingereicht. Aus diesen Beweismitteln geht zum einen hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2017 eine zweisemestrige Sekundarschulausbildung zum Zweck der beruflichen Integration begonnen hat. Zum anderen stellen zwei medizinische Berichte der (...) Psychiatrischen Kliniken (...) vom 12. Mai und vom 19. Juni 2017 (begleitet durch einen heilpädagogischen Abklärungsbericht vom 5. Juli 2017) fest, dass das Kind C._______ an frühkindlichem Autismus leidet und die entsprechend erforderlichen therapeutischen Massnahmen in die Wege geleitet worden sind.
E. 7.4.5 In der angefochtenen Verfügung wurde nicht geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Italien existenzsichernde und dem Kindeswohl entsprechende Lebensbedingungen antreffen würden. Auch im Rahmen der Vernehmlassung ist die Vorinstanz nicht auf die Frage eingegangen, ob die Beschwerdeführenden mit ihrem Kleinkind in Italien menschenwürdige Aufenthaltsbedingungen antreffen werden.
E. 7.4.6 Das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) stellte bereits im Jahr 2013 fest, die Unterstützung, welche anerkannte Flüchtlinge in Italien seitens der dortigen Behörden erwarten können, sei weitgehend unzureichend. Demnach sei eine zunehmende Zahl von Personen mit einem internationalen Schutzstatus von Obdachlosigkeit betroffen (UNHCR Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy, Juli 2013, S. 10, 13). Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien. Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, August 2016) sollen sich rücküberstellte Schutzberechtigte jeglichen Status (d.h. Flüchtlinge gemäss FK, Personen mit subsidiärem Schutz gemäss EU-Qualifikationsrichtlinie sowie Personen mit humanitärem Schutz nach nationalem italienischem Recht) bei der Ankunft in Italien in der gleichen Situation befinden, indem sie zwar als Personen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung nach Italien einreisen und sich selbständig irgendwo im Land hinbegeben könnten, gleichzeitig aber auch keine Unterstützung erhalten würden, so etwa bei der Suche nach einer Unterkunft (SFH, a.a.O., S. 33). Hinsichtlich der Unterkunft gehe das italienische System davon aus, dass Personen mit Schutzstatus selber für sich sorgen könnten und müssten. Dementsprechend gebe es nur wenige Aufnahmeplätze für schutzberechtigte Personen, und diese seien in aller Regel zeitlich begrenzt. Vor allem, wenn eine Person die maximale Aufenthaltsdauer in einem Zentrum bereits ausgeschöpft habe (maximal sechs Monate ab Anerkennung des Schutzstatus), seien die Chancen klein, eine Unterkunft zu finden. Von dem daraus resultierenden hohen Risiko der Obdachlosigkeit seien auch Frauen, allein erziehende Mütter, Familien sowie physisch und psychisch beeinträchtigte Personen betroffen. Die Lebensbedingungen der Betroffenen in besetzten Häusern, Slums und auf der Strasse seien menschenunwürdig. Sie würden am Rand der Gesellschaft leben, ohne jegliche Perspektive auf eine Verbesserung ihrer Situation. Ihr Alltag sei oft durch die Deckung der Elementarbedürfnisse wie Suche nach Nahrung und einem Schlafplatz bestimmt (ebd., S. 35 ff., insb. 49). Zu weiteren Faktoren der Aufenthaltsbedingungen von Rückkehrern, auch mit Flüchtlingsstatus, stellte der Bericht fest, Schutzberechtigte hätten kein Recht auf Sozialhilfebeiträge, die ihre Existenz sichern würden, wobei sie insofern den einheimischen Personen gleichgestellt seien (ebd., S. 50). Weiter wurde im Bericht allgemein zu verletzlichen Personenkategorien ausgeführt, zwar bestünden für diese spezielle Aufnahmeplätze, allerdings nur in sehr beschränktem Umfang. Wegen der geringen Zahl geeigneter Plätze würden Familien teilweise getrennt. Auch für Verletzliche mit Schutzstatus sei nicht gewährleistet, dass sie nach einer Rücküberstellung untergebracht würden. Damit seien auch sie von Obdachlosigkeit bedroht (ebd., insb. S. 67).
E. 7.4.7 Der EGMR hat sich mit dem Urteil E.T. und N.T. gegen die Schweiz und Italien (Beschwerde Nr. 79480/13) vom 30. Mai 2017 mit der Beschwerde einer alleinstehenden Mutter befasst, die in Italien den Flüchtlingsstatus erlangt hatte, bevor sie in der Schweiz um Asyl nachsuchte, hier ihr Kind gebar, mit diesem nach Italien ausgeschafft wurde und schliesslich erneut in die Schweiz gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht gegen dessen Urteil D-4751/2013 vom 14. November 2013 die Beschwerdeführenden vor dem EGMR rekurrierten war zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführenden hätten nicht glaubhaft machen können, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle und ernsthafte Gefahr im Sinne einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden, menschenrechtswidrigen Behandlung drohen würde. In seinem Entscheid führte der EGMR zu den Umständen des Falles zunächst aus, die Beschwerdeführenden hätten in Italien mehrfach und in verschiedenen Städten sowohl bei Behörden als auch bei privaten Organisationen vergeblich versucht, eine ihren Bedürfnissen angemessene Unterkunft zu finden, und seien zeitweise obdachlos gewesen. In Bezug auf verschiedene vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Entscheid aufgelistete private Organisationen hätten Erkundigungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergeben, dass entweder keine Ressourcen oder keine Zuständigkeit für eine Unterbringung der Beschwerdeführenden gegeben seien (a.a.O., Ziff. 3 11). Allerdings stellte der EGMR ausserdem fest, die italienische Regierung habe im Verfahren vor dem Gerichtshof mittels zweier Schreiben erklärt, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Italien als Familie in einer Einrichtung des Netzwerks SPRAR ("Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati") untergebracht würden (a.a.O., Ziff. 15 f., 24). Bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um Asylsuchende, nachdem die Mutter in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Anders als unter anderem im Fall Tarakhel gegen die Schweiz betreffe das Verfahren somit nicht das Dublin-Regime (a.a.O., Ziff. 21). Die Ausschaffung einer ausländischen Person durch einen Vertragsstaat könne unter Art. 3 EMRK problematisch sein und somit zur Verantwortlichkeit dieses Staats im Rahmen der Konvention führen, falls ernsthafte Gründe für die Annahme bestünden, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausschaffung einem erheblichen Risiko einer mit Art. 3 EMRK nicht vereinbaren Behandlung ausgesetzt wäre. Unter solchen Umständen bringe Art. 3 EMRK eine Verpflichtung mit sich, die betroffene Person nicht in den fraglichen Staat auszuschaffen (a.a.O., Ziff. 22). Gemäss der Praxis des EGMR könne Art. 3 EMRK weder dahingehend ausgelegt werden, dass die Vertragsparteien jede Person in ihrem Hoheitsbereich mit einer Unterkunft zu versorgen hätten, noch ergebe sich aus dieser Norm eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, um diesen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Jedoch könne unter Art. 3 EMRK eine staatliche Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln entstehen, wenn eine Person, die vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig sei, sich in einer ernsthaften, mit der Menschenwürde unvereinbaren Notsituation behördlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sehe (a.a.O., Ziff. 23). Im Falle der Beschwerdeführenden sei festzustellen, dass die italienische Regierung erklärt habe, sie bei ihrer Rückkehr nach Italien als Familie in einer Einrichtung des SPRAR-Netzwerks unterzubringen. Der Gerichtshof vertraue daher darauf, dass die schweizerischen Behörden zum gegebenen Zeitpunkt die italienischen Behörden rechtzeitig über die Ausschaffung der Beschwerdeführenden informieren würden und dass die italienischen Behörden sich um die Beschwerdeführenden bei deren Ankunft in einer dem Alter des Kindes angemessenen Weise kümmern und sie als Familie zusammenhalten würden (a.a.O., Ziff. 24 f.). Darüber hinaus unterstreiche der Gerichtshof, dass in Italien eine gemäss der FK als Flüchtling anerkannte Person unter anderem das Recht habe zu arbeiten und im Rahmen der allgemeinen Regelungen bezüglich sozialer Unterstützung, Gesundheitsversorgung, Sozialwohnungen und Bildungswesen anspruchsberechtigt sei. Jedenfalls sei es Sache der Beschwerdeführenden, ihre Rechte gemäss der EMRK vor den italienischen Gerichten geltend zu machen (a.a.O., Ziff. 26). Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt, dass sie im Falle der Rückkehr nach Italien, sei es in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht, von einem ausreichend realen und unmittelbaren Risiko einer ernsthaften Notlage betroffen wären, die in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fallen würde (a.a.O., Ziff. 27). Der Gerichtshof erachtete die Beschwerde daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK als offensichtlich unbegründet, mit der Folge, dass sie gemäss Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen wurde.
E. 7.4.8 Dem soeben genannten Entscheid des EGMR kann zum einen entnommen werden, dass sich die Tragweite des Urteils i.S. Tarakhel gegen die Schweiz auf Fälle aus dem Anwendungsbereich des Dublin-Regimes beschränkt und sich mithin nicht auch auf die verletzliche Personenkategorie der Familien mit Kindern zu erstrecken vermag, die in Italien in der Vergangenheit einen Schutzstatus erlangt haben. Zum anderen folgt daraus, dass der EGMR die Ausschaffung einer alleinstehenden Mutter mit einem minderjährigen Kind nach Italien, die dort als Flüchtling anerkannt ist, als unbedenklich erachtet.
E. 7.4.9 Im vorliegenden Verfahren liegt zwar nicht, wie im vom EGMR beurteilten Fall E.T. und N.T. gegen die Schweiz und Italien, eine Garantieerklärung der italienischen Behörden vor, aus welcher hervorgeht, dass die Betroffenen im Falle ihrer Rückkehr nach Italien in bestimmter, ihrer persönlichen Situation angemessener Weise empfangen und untergebracht werden. Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch im vorliegenden Fall kein Grund zur Annahme gegeben ist, den Beschwerdeführenden drohe in Italien eine Verletzung ihrer Schutzansprüche aus Art. 3 EMRK. Sollten die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Italien keine Aufnahmebedingungen vorfinden, die ihnen auch unter dem Aspekt des Kindeswohls eine menschenwürdige Existenz ermöglichen, so liegt es an ihnen, ihre entsprechenden Ansprüche gegenüber dem italienischen Staat geltend zu machen und gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg einzufordern.
E. 7.5 Des Weiteren liegt auch nichts vor, was gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien sprechen würde. Dabei ist auch nicht von Belang, dass das Kind C._______ wie aus den mit Eingabe vom 31. August 2017 eingereichten medizinischen Berichten hervorgeht an frühkindlichem Autismus leidet und in der Schweiz bereits entsprechende therapeutische Massnahmen eingeleitet worden sind. Diese gesundheitliche Problematik dürfte nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Italien behandelbar sein. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführenden ebenfalls gehalten, ihre Ansprüche gegenüber dem italienischen Staat geltend zu machen, sollten sie beim Zugang zur erforderlichen medizinischen Betreuung ihres Kindes auf Schwierigkeiten stossen. Auch die Vorbringen, sie seien nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz sehr gut integriert und der Beschwerdeführer habe kürzlich eine schulische Ausbildung begonnen, sind nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen.
E. 7.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 7.7 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3.2).
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4024/2015wiv Urteil vom 18. Oktober 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Abteilungspräsidentin), Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Volksrepublik China, vertreten durch Xenia Griss, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind chinesische Staatsbürger tibetischer Ethnie. Gemäss jeweils eigenen Angaben gelangten sie im Jahr 2002 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise im Jahr 2004 (Beschwerdeführer) nach Italien, wo sie sich im Jahr 2004 kennenlernten und seither als Konkubinatspaar zusammenlebten. In Italien stellten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin jeweils unabhängig voneinander Asylgesuche, die beide gutgeheissen wurden. Auch erlangten sie in Italien in der Folge jeweils eine Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno). Am 25. April 2012 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Am 21. Mai 2012 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Anschliessend wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. B. Im Rahmen der durchgeführten Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien aus Italien ausgereist, weil es dort schwierig gewesen sei, eine Arbeit zu finden, und weil sie sich in der Schweiz bessere Lebensbedingungen erhoffen würden. C. Mit jeweiligen Mitteilungen vom 25. Mai 2012 ersuchte das BFM die zuständige italienische Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) um Übernahme der Beschwerdeführenden. D. Mit jeweiligen Schreiben vom 13. Juli 2012 teilte die zuständige italienische Behörde dem BFM mit, den Beschwerdeführenden sei in Italien im Jahr 2005 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise zu einem ungenannten Zeitpunkt (Beschwerdeführer) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. E. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, in ihrem Fall sei das Dublin-Verfahren beendet worden. Das BFM führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden würden deshalb in der Schweiz geprüft. F. Am (...) wurde das Kind C._______ geboren. G. Mit jeweiligen Mitteilungen vom 17. April 2015 ersuchte das SEM die zuständige italienische Behörde gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) erneut um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. H. Mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 stimmte die zuständige italienische Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es werde erwogen, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Italien wegzuweisen, und forderte sie zu einer Stellungnahme auf. J. Mit Eingabe an das SEM vom 28. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. K. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 (Datum der Eröffnung: 19. Juni 2015) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, beziehungsweise sie seien in der Schweiz als Flüchtlinge zu anerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien von den italienischen Behörden Garantien einzuholen in Bezug auf eine gemeinsame adäquate Unterkunft und Versorgung zugunsten ihrer selbst und ihres Kindes. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut. Zugleich wurde die Vorinstanz um die Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. Dabei wurde das SEM insbesondere aufgefordert, sich zur Frage zu äussern, inwiefern sich angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden eine Tochter im Kleinkindalter haben, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gemäss dem Urteil vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz (Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 29217/12) im vorliegenden Fall auswirkt. N. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz die Gelegenheit zur Replik erteilt. P. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM. Dabei reichten sie als Beweismittel drei Berichte zur Situation von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in Italien sowie ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin ein. Q. Mit Eingabe vom 31. August 2017 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht die Mandatsübernahme an. Zugleich übermittelte sie ein schulisches Bestätigungsschreiben in Bezug auf den Beschwerdeführer sowie drei ärztliche Zeugnisse in Bezug auf das Kind C._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt. 3.2 Soweit im vorliegenden Fall mit der Beschwerde im Sinne von Eventualanträgen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls beantragt wird, ist auf diese folglich nicht einzutreten. 4. 4.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 4.2 Italien wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten und dort jeweilige Asylverfahren durchlaufen, die mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einem entsprechenden Schutzstatus endeten und auch die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung zur Folge hatten. 4.3 Italien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So haben denn auch die Beschwerdeführenden nicht behauptet, ihre Asylverfahren in Italien seien fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würden ihnen in Italien eine Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Insofern sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich gegeben. 5. 5.1 Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben seitens der Vorinstanz geltend gemacht. Somit ist bei der Prüfung der Frage, ob das SEM - über das soeben Gesagte hinaus zu Recht gestützt auf die genannte Norm einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, auf diese Rüge einzugehen. 5.2 Diesbezüglich brachten die Beschwerdeführenden vor, nachdem sie am 25. April 2012 ihre Asylgesuche eingereicht hätten, habe ihnen das damalige BFM am 16. Juli 2012 schriftlich mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und ihre Asylgesuche deshalb in der Schweiz geprüft würden. Aufgrund dieses Schreibens hätten sie gehofft, dass ihr Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde und sie hier bleiben könnten. Während langer Zeit hätten sie nichts mehr vom BFM beziehungsweise vom SEM gehört. Im Vertrauen darauf, dass die Schweiz ihr Asylverfahren durchführen werde, hätten sie beschlossen, eine Familie zu gründen, was sie in Italien unter den dortigen Umständen nie hätten tun wollen. Es erscheine unmenschlich und mit Treu und Glauben nicht vereinbar, dass sie drei Jahre später den Bescheid erhalten hätten, sie müssten mit ihrem Kind wieder nach Italien zurückkehren. Auch mit der Replik vom 29. Juli 2015 wiesen die Beschwerdeführenden auf diese Argumente hin. 5.3 Zum Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ist im Wesentlichen Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführenden stellten ihre Asylgesuche am 25. April 2012, worauf das damalige BFM mit Mitteilungen vom 25. Mai 2012 die zuständige italienische Behörde unter Anrufung der Regeln des Dublin-Regimes um deren Rückübernahme ersuchte. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 teilte die zuständige italienische Behörde dem Bundesamt mit, die Beschwerdeführenden seien in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, in ihrem Fall sei das Dublin-Verfahren beendet worden, es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden würden deshalb in der Schweiz geprüft. Am 17. April 2015 ersuchte das SEM die zuständige italienische Behörde nunmehr gestützt auf die EG-Richtlinie 2008/115 und auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge erneut um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Nachdem die zuständige italienische Behörde der Rückübernahme am 5. Mai 2015 zugestimmt hatte und nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführenden erliess das SEM am 16. Juni 2015 die vorliegend angefochtene Verfügung. 5.4 5.4.1 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a; vgl. zum Ganzen etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 141 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 31 ff.). Dies bedeutet unter anderem, dass sich die Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten dürfen. Insbesondere dürfen sie einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund wechseln (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 162). 5.4.2 Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. Juli 2012 mit, nachdem das Dublin-Verfahren beendet worden sei, würden ihre Asylgesuche nun im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz geprüft. Das genannte Schreiben ist jedoch nicht als Vertrauensgrundlage geeignet. Das SEM hat seinen Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung nicht mit den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens begründet, sondern erliess ihn gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, mithin einen anderen Tatbestand als den im Schreiben vom 16. Juli 2012 erwähnten. Eine gewisse Widersprüchlichkeit liegt im Vorgehen der Vorinstanz zwar insofern vor, als schwer erklärbar ist, warum den Beschwerdeführenden nur die Beendigung des Dublin-Verfahrens mitgeteilt wurde, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass trotzdem - allerdings gestützt auf eine andere Bestimmung - die Voraussetzungen eines Nichteintretensentscheides verbunden mit einer Wegweisung nach Italien vorlagen. Dies wurde den Beschwerdeführenden erst nach Ablauf von drei Jahren eröffnet. Dies lässt es als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Beschwerdeführenden als Laien und ohne Rechtsvertretung im Glauben wähnten, eine Wegweisung nach Italien sei damit hinfällig und der weitere Verlauf des Asylverfahrens zur Prüfung der Asylgründe werde nun in der Schweiz stattfinden. Dennoch ergibt sich daraus nach Auffassung des Gerichts keine Grundlage für einen rechtsverbindlichen Vertrauensschutz. Es darf dabei auch die Überlegung nicht ausser acht gelassen werden, dass selbst dann, wenn zugunsten der Beschwerdeführenden im Sinne des Vertrauensschutzes auf die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes verzichtet und somit auf das Asylgesuch materiell eingetreten worden wäre, dies keineswegs eine Zusicherung dargestellt hätte, die Beschwerdeführenden könnten letzten Endes tatsächlich in der Schweiz verbleiben. 5.5 5.5.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Person gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. etwa BGE 130 I 312 E. 5.1, m.w.H.). Gemäss den spezialgesetzlichen Vorgaben von Art. 37 Abs. 1 AsylG sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung beziehungsweise bei Dublin-Verfahren innert fünf Arbeitstagen nach der Zustimmung des zuständigen Dublin-Staats zu treffen. Dabei handelt es sich jedoch um Ordnungsfristen, deren Überschreitung nur dann einer Rechtsverzögerung gleichkommt, wenn für die lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2079/2015 vom 22. Juni 2015 E. 3 und E-1484/2016 vom 22. März 2016 S. 9). 5.5.2 Im vorliegenden Fall muss der Zeitablauf von über drei Jahren zwischen der Stellung des Asylgesuchs am 25. April 2012 und dem vorinstanzlichen Entscheid mit Verfügung vom 16. Juni 2015 zwar als erheblich bezeichnet werden. Trotz dieser stossenden Missachtung des Grundsatzes, dass Nichteintretensentscheide möglichst bald nach Einreichen des Asylgesuchs zu treffen sind, kann das Gericht allein darin keinen rechtlich zwingenden Grund für eine Nichtanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erkennen. Das Gericht hält folglich dafür, dass hinsichtlich des Grundsatzes von Treu und Glauben auch aus der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrensverlaufs nichts abgeleitet werden kann. 5.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass mit Blick auf das vorinstanzliche Verfahren eine Verletzung des Vertrauensprinzips zu verneinen ist. 5.7 Nach dem Gesagten ist somit die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG durch das SEM im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Im vorliegenden Fall droht den Beschwerdeführenden in Italien nachdem sie dort den Flüchtlingsstatus und entsprechenden Schutz erlangt haben im Falle ihrer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulement-Verbots, die mit der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung verbunden wäre. 7.4 Wie sich nachfolgend erweist, besteht auch sonst kein Anlass zur Annahme, der Vollzug der Wegweisung nach Italien könnte für die Beschwerdeführenden mit der Gefahr einer Verletzung der ihnen aus Art. 3 EMRK zustehenden Schutzansprüche verbunden und insofern als unzulässig zu erachten sein. 7.4.1 Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 wurde das SEM dazu aufgefordert, sich im Rahmen der Vernehmlassung zur Frage zu äussern, inwiefern sich angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden eine Tochter im Kleinkindalter haben, die Rechtsprechung des EGMR gemäss dem Urteil vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz im vorliegenden Fall auswirkt. 7.4.2 Im Rahmen seiner Vernehmlassung stellte sich das SEM auf folgenden Standpunkt: Aufgrund ihres Flüchtlingsstatus stehe den Beschwerdeführenden das Recht auf Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern zu, so beispielsweise bezüglich des Zugangs zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und sozialer Sicherheit. Somit könne die Beschwerdeführerin in Italien auch einen Anspruch auf Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme geltend machen. Es bestehe kein Grund zur Annahme, diese könnten in Italien nicht adäquat behandelt werden. Es liege an den Beschwerdeführenden, ihre Ansprüche bei den zuständigen italienischen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auch mit Unterstützung von Beratungsstellen für Flüchtlinge auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Es sei zwar unbestritten, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit einem Schutzstatus lückenhaft sei und in vielen Punkten in der Kritik stehe. Jedoch erachte der EGMR in seiner Rechtsprechung die Wegweisung von anerkannten Flüchtlingen nach Italien als mit Art. 3 EMRK vereinbar. Es bestehe kein Grund zur Annahme, Italien würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen systematisch missachten. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe mit dem Urteil E-5163/2014 vom 26. Januar 2015 festgehalten, dass die Situation von anerkannten Flüchtlingen in Italien nicht mit jener von Asylsuchenden vergleichbar sei. Des Weiteren habe sich der EGMR im Rahmen des Urteils i.S. Tarakhel konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern im Dublin-Verfahren auseinandergesetzt. Aus dem Urteil gehe nicht hervor, dass die durch den EGMR festgestellte Verpflichtung zur Einholung von Garantien bei den italienischen Behörden auch für andere Personenkategorien, namentlich im Falle von anerkannten Flüchtlingen, gelten würde. Der Entscheid des EGMR i.S. Tarakhel habe somit für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. 7.4.3 Die Beschwerdeführenden replizierten auf diese Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen, ihr Leben in Italien sei sehr schlecht gewesen. Sie hätten alles versucht, um Arbeit zu finden, seien dabei immer wieder von Arbeitgebern ausgebeutet und oft nicht bezahlt worden. Irgendwann sei es ihnen nicht mehr möglich gewesen, die Miete zu bezahlen, und sie hätten während der letzten Jahre ihres Aufenthalts in Italien auf der Strasse gelebt. Die Wohnsituation in Italien sei äusserst prekär. Ohne festen Wohnsitz sei es sehr schwierig, eine legale, sozialversicherungspflichtige Arbeit zu finden. Auch erfordere der Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung einen festen Wohnsitz, werde doch die Krankenversicherungskarte durch die Behörden nur unter dieser Voraussetzung ausgestellt. Diese Situation sei für die Beschwerdeführerin sehr belastend, da sie seit dem Jahr 2014 an einer Diskushernie leide und sich ausserdem in psychiatrischer Behandlung befinde. Dem SEM wäre es zudem möglich gewesen, die angeordnete Wegweisung bereits früher zu beschliessen. Nachdem das Staatssekretariat dies nicht getan habe, hätten die Beschwerdeführenden im Vertrauen darauf, dass auf ihre Asylgesuche eingetreten werde, beschlossen, eine Familie zu gründen. Angesichts der prekären Lebenssituation in Italien hätten sie dies ansonsten nicht getan. Obwohl sie in Italien als Flüchtlinge anerkannt seien, garantiere dies keine sichere Existenz unter Berücksichtigung des Kindeswohls. 7.4.4 Mit Eingabe vom 31. August 2017 wurden ein schulisches Bestätigungsschreiben in Bezug auf den Beschwerdeführer sowie drei ärztliche Zeugnisse in Bezug auf das Kind C._______ eingereicht. Aus diesen Beweismitteln geht zum einen hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2017 eine zweisemestrige Sekundarschulausbildung zum Zweck der beruflichen Integration begonnen hat. Zum anderen stellen zwei medizinische Berichte der (...) Psychiatrischen Kliniken (...) vom 12. Mai und vom 19. Juni 2017 (begleitet durch einen heilpädagogischen Abklärungsbericht vom 5. Juli 2017) fest, dass das Kind C._______ an frühkindlichem Autismus leidet und die entsprechend erforderlichen therapeutischen Massnahmen in die Wege geleitet worden sind. 7.4.5 In der angefochtenen Verfügung wurde nicht geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Italien existenzsichernde und dem Kindeswohl entsprechende Lebensbedingungen antreffen würden. Auch im Rahmen der Vernehmlassung ist die Vorinstanz nicht auf die Frage eingegangen, ob die Beschwerdeführenden mit ihrem Kleinkind in Italien menschenwürdige Aufenthaltsbedingungen antreffen werden. 7.4.6 Das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) stellte bereits im Jahr 2013 fest, die Unterstützung, welche anerkannte Flüchtlinge in Italien seitens der dortigen Behörden erwarten können, sei weitgehend unzureichend. Demnach sei eine zunehmende Zahl von Personen mit einem internationalen Schutzstatus von Obdachlosigkeit betroffen (UNHCR Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy, Juli 2013, S. 10, 13). Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien. Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, August 2016) sollen sich rücküberstellte Schutzberechtigte jeglichen Status (d.h. Flüchtlinge gemäss FK, Personen mit subsidiärem Schutz gemäss EU-Qualifikationsrichtlinie sowie Personen mit humanitärem Schutz nach nationalem italienischem Recht) bei der Ankunft in Italien in der gleichen Situation befinden, indem sie zwar als Personen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung nach Italien einreisen und sich selbständig irgendwo im Land hinbegeben könnten, gleichzeitig aber auch keine Unterstützung erhalten würden, so etwa bei der Suche nach einer Unterkunft (SFH, a.a.O., S. 33). Hinsichtlich der Unterkunft gehe das italienische System davon aus, dass Personen mit Schutzstatus selber für sich sorgen könnten und müssten. Dementsprechend gebe es nur wenige Aufnahmeplätze für schutzberechtigte Personen, und diese seien in aller Regel zeitlich begrenzt. Vor allem, wenn eine Person die maximale Aufenthaltsdauer in einem Zentrum bereits ausgeschöpft habe (maximal sechs Monate ab Anerkennung des Schutzstatus), seien die Chancen klein, eine Unterkunft zu finden. Von dem daraus resultierenden hohen Risiko der Obdachlosigkeit seien auch Frauen, allein erziehende Mütter, Familien sowie physisch und psychisch beeinträchtigte Personen betroffen. Die Lebensbedingungen der Betroffenen in besetzten Häusern, Slums und auf der Strasse seien menschenunwürdig. Sie würden am Rand der Gesellschaft leben, ohne jegliche Perspektive auf eine Verbesserung ihrer Situation. Ihr Alltag sei oft durch die Deckung der Elementarbedürfnisse wie Suche nach Nahrung und einem Schlafplatz bestimmt (ebd., S. 35 ff., insb. 49). Zu weiteren Faktoren der Aufenthaltsbedingungen von Rückkehrern, auch mit Flüchtlingsstatus, stellte der Bericht fest, Schutzberechtigte hätten kein Recht auf Sozialhilfebeiträge, die ihre Existenz sichern würden, wobei sie insofern den einheimischen Personen gleichgestellt seien (ebd., S. 50). Weiter wurde im Bericht allgemein zu verletzlichen Personenkategorien ausgeführt, zwar bestünden für diese spezielle Aufnahmeplätze, allerdings nur in sehr beschränktem Umfang. Wegen der geringen Zahl geeigneter Plätze würden Familien teilweise getrennt. Auch für Verletzliche mit Schutzstatus sei nicht gewährleistet, dass sie nach einer Rücküberstellung untergebracht würden. Damit seien auch sie von Obdachlosigkeit bedroht (ebd., insb. S. 67). 7.4.7 Der EGMR hat sich mit dem Urteil E.T. und N.T. gegen die Schweiz und Italien (Beschwerde Nr. 79480/13) vom 30. Mai 2017 mit der Beschwerde einer alleinstehenden Mutter befasst, die in Italien den Flüchtlingsstatus erlangt hatte, bevor sie in der Schweiz um Asyl nachsuchte, hier ihr Kind gebar, mit diesem nach Italien ausgeschafft wurde und schliesslich erneut in die Schweiz gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht gegen dessen Urteil D-4751/2013 vom 14. November 2013 die Beschwerdeführenden vor dem EGMR rekurrierten war zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführenden hätten nicht glaubhaft machen können, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle und ernsthafte Gefahr im Sinne einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden, menschenrechtswidrigen Behandlung drohen würde. In seinem Entscheid führte der EGMR zu den Umständen des Falles zunächst aus, die Beschwerdeführenden hätten in Italien mehrfach und in verschiedenen Städten sowohl bei Behörden als auch bei privaten Organisationen vergeblich versucht, eine ihren Bedürfnissen angemessene Unterkunft zu finden, und seien zeitweise obdachlos gewesen. In Bezug auf verschiedene vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Entscheid aufgelistete private Organisationen hätten Erkundigungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergeben, dass entweder keine Ressourcen oder keine Zuständigkeit für eine Unterbringung der Beschwerdeführenden gegeben seien (a.a.O., Ziff. 3 11). Allerdings stellte der EGMR ausserdem fest, die italienische Regierung habe im Verfahren vor dem Gerichtshof mittels zweier Schreiben erklärt, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Italien als Familie in einer Einrichtung des Netzwerks SPRAR ("Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati") untergebracht würden (a.a.O., Ziff. 15 f., 24). Bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um Asylsuchende, nachdem die Mutter in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Anders als unter anderem im Fall Tarakhel gegen die Schweiz betreffe das Verfahren somit nicht das Dublin-Regime (a.a.O., Ziff. 21). Die Ausschaffung einer ausländischen Person durch einen Vertragsstaat könne unter Art. 3 EMRK problematisch sein und somit zur Verantwortlichkeit dieses Staats im Rahmen der Konvention führen, falls ernsthafte Gründe für die Annahme bestünden, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausschaffung einem erheblichen Risiko einer mit Art. 3 EMRK nicht vereinbaren Behandlung ausgesetzt wäre. Unter solchen Umständen bringe Art. 3 EMRK eine Verpflichtung mit sich, die betroffene Person nicht in den fraglichen Staat auszuschaffen (a.a.O., Ziff. 22). Gemäss der Praxis des EGMR könne Art. 3 EMRK weder dahingehend ausgelegt werden, dass die Vertragsparteien jede Person in ihrem Hoheitsbereich mit einer Unterkunft zu versorgen hätten, noch ergebe sich aus dieser Norm eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, um diesen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Jedoch könne unter Art. 3 EMRK eine staatliche Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln entstehen, wenn eine Person, die vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig sei, sich in einer ernsthaften, mit der Menschenwürde unvereinbaren Notsituation behördlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sehe (a.a.O., Ziff. 23). Im Falle der Beschwerdeführenden sei festzustellen, dass die italienische Regierung erklärt habe, sie bei ihrer Rückkehr nach Italien als Familie in einer Einrichtung des SPRAR-Netzwerks unterzubringen. Der Gerichtshof vertraue daher darauf, dass die schweizerischen Behörden zum gegebenen Zeitpunkt die italienischen Behörden rechtzeitig über die Ausschaffung der Beschwerdeführenden informieren würden und dass die italienischen Behörden sich um die Beschwerdeführenden bei deren Ankunft in einer dem Alter des Kindes angemessenen Weise kümmern und sie als Familie zusammenhalten würden (a.a.O., Ziff. 24 f.). Darüber hinaus unterstreiche der Gerichtshof, dass in Italien eine gemäss der FK als Flüchtling anerkannte Person unter anderem das Recht habe zu arbeiten und im Rahmen der allgemeinen Regelungen bezüglich sozialer Unterstützung, Gesundheitsversorgung, Sozialwohnungen und Bildungswesen anspruchsberechtigt sei. Jedenfalls sei es Sache der Beschwerdeführenden, ihre Rechte gemäss der EMRK vor den italienischen Gerichten geltend zu machen (a.a.O., Ziff. 26). Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt, dass sie im Falle der Rückkehr nach Italien, sei es in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht, von einem ausreichend realen und unmittelbaren Risiko einer ernsthaften Notlage betroffen wären, die in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fallen würde (a.a.O., Ziff. 27). Der Gerichtshof erachtete die Beschwerde daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK als offensichtlich unbegründet, mit der Folge, dass sie gemäss Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen wurde. 7.4.8 Dem soeben genannten Entscheid des EGMR kann zum einen entnommen werden, dass sich die Tragweite des Urteils i.S. Tarakhel gegen die Schweiz auf Fälle aus dem Anwendungsbereich des Dublin-Regimes beschränkt und sich mithin nicht auch auf die verletzliche Personenkategorie der Familien mit Kindern zu erstrecken vermag, die in Italien in der Vergangenheit einen Schutzstatus erlangt haben. Zum anderen folgt daraus, dass der EGMR die Ausschaffung einer alleinstehenden Mutter mit einem minderjährigen Kind nach Italien, die dort als Flüchtling anerkannt ist, als unbedenklich erachtet. 7.4.9 Im vorliegenden Verfahren liegt zwar nicht, wie im vom EGMR beurteilten Fall E.T. und N.T. gegen die Schweiz und Italien, eine Garantieerklärung der italienischen Behörden vor, aus welcher hervorgeht, dass die Betroffenen im Falle ihrer Rückkehr nach Italien in bestimmter, ihrer persönlichen Situation angemessener Weise empfangen und untergebracht werden. Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch im vorliegenden Fall kein Grund zur Annahme gegeben ist, den Beschwerdeführenden drohe in Italien eine Verletzung ihrer Schutzansprüche aus Art. 3 EMRK. Sollten die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Italien keine Aufnahmebedingungen vorfinden, die ihnen auch unter dem Aspekt des Kindeswohls eine menschenwürdige Existenz ermöglichen, so liegt es an ihnen, ihre entsprechenden Ansprüche gegenüber dem italienischen Staat geltend zu machen und gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg einzufordern. 7.5 Des Weiteren liegt auch nichts vor, was gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien sprechen würde. Dabei ist auch nicht von Belang, dass das Kind C._______ wie aus den mit Eingabe vom 31. August 2017 eingereichten medizinischen Berichten hervorgeht an frühkindlichem Autismus leidet und in der Schweiz bereits entsprechende therapeutische Massnahmen eingeleitet worden sind. Diese gesundheitliche Problematik dürfte nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Italien behandelbar sein. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführenden ebenfalls gehalten, ihre Ansprüche gegenüber dem italienischen Staat geltend zu machen, sollten sie beim Zugang zur erforderlichen medizinischen Betreuung ihres Kindes auf Schwierigkeiten stossen. Auch die Vorbringen, sie seien nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz sehr gut integriert und der Beschwerdeführer habe kürzlich eine schulische Ausbildung begonnen, sind nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. 7.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.7 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3.2).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: