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D-6573/2024

D-6573/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6573/2024 Urteil vom 12. November 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Jemen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 22. November 2017 bereits in Griechenland um Schutz ersucht hatte und ihm dort am 24. April 2018 ein Schutzstatus gewährt worden war, dass er zudem am (...) 2018 in B._______, am (...) 2019 in C._______ sowie am (...) 2020 und am (...) 2022 in D._______ Asylgesuche gestellt hatte, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 24. November 2022 ein Dublin-Gespräch durchführte, dass es tags darauf die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die griechischen Behörden am 27. November 2022 dem Ersuchen zustimmten und erklärten, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland am 24. April 2018 subsidiärer Schutz gewährt worden, die entsprechende Aufenthaltsbewilligung sei bis zum 23. April 2021 gültig gewesen und bis zum 23. April 2023 verlängert worden, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 12. August 2024 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährte, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2024 durch die zugewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme einreichen liess, dass die griechischen Behörden auf Anfrage des SEM ihre Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers und die Gültigkeit seines Schutzstatus in Griechenland am 22. August 2024 bestätigten, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 9. Oktober 2024 die Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz nach Griechenland wegwies, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 14. Oktober 2024 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, es sei festzustel-len, dass das Asylverfahren zu lange dauere und eine Verletzung des Be-schleunigungsgebots im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV eingetreten sei, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen und der zuständige Kanton sei über die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die Beschwerde in Kenntnis zu setzen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 auf die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht eintrat, dass er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 4. November 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, dass sich der Beschwerdeführer mit auf Englisch verfassten E-Mails vom 26. und 28. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht wandte, woraufhin er vom Gericht darauf hingewiesen wurde, dass Eingaben schriftlich zu erfolgen haben, und elektronische Eingaben gemäss Art. 21a Abs. 1 VwVG nur zulässig sind, wenn sie mit einer elektronischen Signatur versehen sind, welche die Voraussetzungen nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (SR 943.03) erfüllen, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2024 den verlangten Kostenvorschuss bezahlte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet hat, dass Griechenland ein EU-Staat ist und gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt, dass die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers vorbehaltlos zugestimmt haben, ihm in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt wurde und dieser Status nach wie vor gültig ist, wie die griechischen Behörden am 22. August 2024 bestätigt haben, dass mithin ohne Weiteres davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten, dass das SEM deshalb zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das SEM, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt und die Vorinstanz die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass vorab auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, es seien keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die griechischen Behörden oder nichtstaatliche Hilfsorganisationen ihm die ihm zustehenden Rechte verweigert hätten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass er Griechenland nur zwei Monate nach der Gewährung des Schutzstatus verlassen hatte und somit für die griechischen Behörden für die weitere Ausgestaltung seines Aufenthaltes gar nicht mehr erreichbar gewesen war, dass er deshalb den griechischen Behörden nicht pauschal unterstellen kann, diese hätten ihm als Schutzberechtigter allfällig zustehende Leistungen nicht gewährt, dass auch keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychi-sche Beschwerden vorliegen (vgl. zum medizinischen Sachverhalt SEM act. [...]: Physiotherapie nach Operation [...], Schlafapnoe, Kopfschmerzen, Beschwerden im [...]), sodass bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, welche die Rückführung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen könnte, dass vielmehr davon auszugehen ist, dass die zurzeit laufenden medizinischen Behandlungen in Griechenland bei Bedarf fortgesetzt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen sinngemäss seine Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, dass insbesondere vorgebracht wird, er müsse noch weitere, ausstehende ärztliche Termine wahrnehmen, wobei auf Beschwerdebeilage 2 (Terminkarten) verwiesen wird, dass der Beschwerde zwar zahlreiche medizinische Unterlagen betreffend die Krankengeschichte des Beschwerdeführers beigelegt wurden, nicht jedoch die erwähnten Terminkarten, dass die fraglichen Termine gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ohnehin bloss die Weiterbehandlung der bestehenden gesundheitlichen Beschwerden betreffen, dass deshalb auch diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung des SEM verwiesen werden kann, dass sich schliesslich der Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, die konkrete Situation des Beschwerdeführers vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine Aussagen diesbezüglich zu würdigen, als nicht berechtigt erweist, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Aufnahmebedingungen in Griechenland ausführlich gewürdigt hat (vgl. SEM-Verfügung Ziff. III/2, S. 7-13), dass ihr diesbezüglich auch keine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden kann und keine Notwendigkeit zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden besteht, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht auf das Asylgesuch des Be-schwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass sodann auf das Beschwerdebegehren, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren zu lange dauere und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV eingetreten sei, angesichts des Erlasses der angefochtenen Verfügung durch das SEM mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass im Übrigen das erstinstanzliche Verfahren zwar tatsächlich insgesamt 24 Monate dauerte, dass jedoch in dieser klaren Überschreitung der gesetzlichen Behandlungsfrist (vgl. Art. 37 Abs. 5 AsylG) und der Missachtung des Grundsatzes, dass Nichteintretensentscheide möglichst bald nach Einreichen des Asylgesuchs zu treffen sind, praxisgemäss kein zwingender Grund für eine Nichtanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu erkennen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4024/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 5), dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: