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E-4959/2018

E-4959/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. April 2018 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz teilte ihm umgehend mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. B. Abklärungen durch das SEM mittels der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits in B._______, Ungarn sowie C._______ registriert wurde. C. Anlässlich der Erstbefragung vom 25. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er sei (...) Jahre alt und am (...) geboren. Sodann gewährte die Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach B._______, Ungarn oder C._______. Bezüglich Ungarn brachte er vor, er habe dort lediglich ein Asylgesuch gestellt, weil ihm gesagt worden sei, dies sei Bedingung für seine Weiterreise, ansonsten er weggewiesen werde. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, körperlich gehe es ihm gut, psychisch indes sei er in einer pessimistischen Stimmung. Seine Vergangenheit würde ihn beschäftigen. D. Auf Anordnung der Vorinstanz führte das Institut für Rechtsmedizin der Universität D._______ beim Beschwerdeführer eine forensische Lebensaltersschätzung durch. Das Gutachten vom 1. Juni 2018 kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Untersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. E. Am 6. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer das Original seines Identitätsausweises (Tazkira) vom 25. November 2015 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund des Gutachtens vom 1. Juni 2018 werde er als volljährig betrachtet und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar (...) festgesetzt. Dazu räumte sie ihm das rechtliche Gehör ein. G. Im Antwortscheiben vom 12. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an der Minderjährigkeit fest. Er habe die Original-Tazkira eingereicht. Weiter sei er in anderen Ländern als Minderjähriger registriert worden. Von einer Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei abzusehen, eventualiter sei die Änderung mit Bestreitungsvermerk zu versehen und entsprechend im Asylentscheid zu verfügen. H. Am 15. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht der E._______ vom 15. Mai 2018 und am 29. Juni 2018 ein Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 19. Juni 2018 zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er am 18. Oktober 2017 in Ungarn um Asyl nachgesucht habe und ihm dort am 15. Januar 2018 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die Dublin-Verordnung sei deshalb nicht anwendbar und sie beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Ungarn wegzuweisen. Dazu werde ihm das rechtliche Gehör gewährt. J. Am 4. Juli 2018 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten am 5. Juli 2018 dem Ersuchen zu. K. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Wegweisung nach Ungarn. Er sei dort sehr schlecht behandelt worden und könne nicht dorthin zurückkehren. Bezüglich seines Alters habe er anlässlich der Erstbefragung schlüssige Angaben gemacht und die Original-Tazkira eingereicht, welche seine Altersangaben bestätige. Dem mit der Stellungnahme eingereichten Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie (G._______) vom 2. Juli 2018 sei zu entnehmen, dass es sich bei ihm nach Einschätzung der behandelnden Psychologin um einen (...)-jährigen Jungen handle. Das Altersgutachten stelle sodann lediglich fest, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig sei, mithin sei die sichere Vollendung des 18. Lebensjahres nicht belegt und die Minderjährigkeit somit durchaus möglich. Weiter sei er gemäss der in Ungarn durchgeführten Altersschätzung ebenfalls minderjährig. Dem beiliegenden Arztbericht sei weiter zu entnehmen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und es indiziert sei, die in der Schweiz begonnene Therapie fortzusetzen. Ferner werde im Arztbericht in Anbetracht der ausgewiesenen suizidalen Tendenzen von einer Ausschaffung abgeraten. Aufgrund der prekären Umstände in Ungarn sei zudem nicht von einer kindes- und fachgerechten Behandlung auszugehen, weswegen seine Wegweisung als unzulässig einzustufen sei. L. Nachdem die Vorinstanz am 16. August 2018 dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, antwortete dieser mit Schreiben vom 17. August 2018. Erneut verwies er auf die insgesamt schwierigen Umstände in Ungarn, weshalb er eine Rückkehr dorthin nicht verkrafte. Weiter führte er aus, während der Besprechung des Entscheidentwurfs habe sich sein Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass ein Notfallarzt habe hinzugezogen und er anschliessend stationär in eine psychiatrische Klinik habe eingewiesen werden müssen. Die Vorinstanz stelle sodann in Bezug auf sein Alter in einseitiger Weise auf das von ihr in Auftrag gegebene Altersgutachten ab. Schliesslich benötige er eine fachärztliche Therapie, welche die medizinische Grundversorgung in Ungarn nicht gewährleisten könne. M. Am 22. August 2018 reichte der Beschwerdeführer den gleichdatierten Austrittsbericht der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie H._______ sowie den Eintrittsbericht der Universitätsklinik F._______ vom 17. August 2018 zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 22. August 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung und stellte fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werden könne. Sodann beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, hielt das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gemäss ZEMIS-Informationssystem unter Hinweis auf den Bestreitungsvermerk fest und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. O. Am 24. August 2018 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder. P. Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. August 2018 ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Weiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Q. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Am 20. September 2018 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung ein. R. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zur Gültigkeit des subsidiären Schutzes sowie zur medizinischen Versorgung in Ungarn. Am 15. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. S. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er nunmehr rechtlich vertreten werde. Gleichzeitig gab er einen Bericht des Instituts "I._______, Psychiatrie für Jugendliche und junge Erwachsene sowie Beratungsstelle für Jugendliche und junge Erwachsene" (nachfolgend: I._______ Psychiatrie für Jugendliche und junge Erwachsene), zu den Akten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Antrag in der Rechtsmitteleingabe ist daher gegenstandslos.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.3 Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.1 Die Vorinstanz hält in der Verfügung vom 22. August 2018 zutreffend fest, dass es sich bei Ungarn um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Weiter führt sie aus, gemäss Mitteilung der ungarischen Behörden vom 27. Juni 2018 sei dem Beschwerdeführer in Ungarn per 15. Januar 2018 subsidiärer Schutz gewährt worden und Ungarn habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 5. Juli 2018 zugestimmt. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheids des Beschwerdeführers sei Ungarn zuständig. In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.

E. 6.2 Im Antwortscheiben vom 27. Juni 2018 auf das Übernahmeersuchen des SEM vom 26. Juni 2018 führen die ungarischen Behörden aus, der Beschwerdeführer habe am 18. Oktober 2017 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt und dabei angegeben, er sei minderjährig. Das daraufhin erstellte medizinische Altersgutachten habe ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer vermutungsweise um eine minderjährige Person handle. Es sei ihm daher subsidiärer Schutz erteilt worden, weshalb die Bestimmungen der Dublin-Verordnung keine Anwendung finden würden. Gestützt auf das Rückübernahmeübereinkommen zwischen der Schweiz und Ungarn könne er jederzeit den ungarischen Behörden überstellt werden. Abschliessend hielten die ungarischen Behörden fest, aufgrund des Ausgeführten erachte sich Ungarn für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers als nicht zuständig (vgl. SEM-Akten A32/1-1).

E. 6.3.1 Aufgrund des Antwortscheibens der ungarischen Behörden geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Ungarn insbesondere aufgrund seiner dort anerkannten Minderjährigkeit subsidiären Schutz erhalten hat. Im Folgenden ist näher auf die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 6.3.2 Die Vorinstanz geht gestützt auf das in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 1. Juni 2018 von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei minderjährig. Die forensische Lebensaltersschätzung stützt ihr Ergebnis auf die sexuellen Reifezeichen des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des linken Handgelenks sowie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke. Dabei kam der Gutachter zum Schluss, in Zusammenschau der Befunde könne ohne Berücksichtigung der Ethnizität im Zeitpunkt der Untersuchung am 1. Juni 2018 von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen werden. Als Fazit hält er fest, der Beschwerdeführer habe mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit das 18. Altersjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Das angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit dem erhobenen Befund nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung vom 25. Mai 2018 sowie während des gesamten weiteren Verfahrens an, er sei (...) Jahre alt. Dies entspricht den Angaben seiner eingereichten Original-Tazkira. Zudem erscheinen die in sich stimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem eigenen Alter, dem (...) im Verhältnis zu ihm selbst, seiner Schulzeit sowie dem Verlassen seines Heimatlandes, als insgesamt rechnerisch plausibel (vgl. SEM-Akten A14 N 1.06, N 1.17.04, N 2.01. N 3.01 sowie N 5.01). Weiter gehen die den Beschwerdeführenden behandelnden Fachpersonen in ihren Berichten übereinstimmend von einem (...)-jährigen Jugendlichen aus (vgl. Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 2. Juli 2018; Bericht des Instituts "I._______ Psychiatrie für Jugendliche und junge Erwachsene" vom 12. November 2018). Schliesslich ist festzuhalten, dass ein von den ungarischen Behörden in Auftrag gegebenes Altersgutachten zum Ergebnis gelangte, es handle sich beim Beschwerdeführer vermutungsweise um eine minderjährige Person (vgl. SEM-Akten A32/1-1). Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Dabei sind sämtliche Anhaltspunkte abzuwägen, wobei das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, vorliegend überwiegen. Das Gericht kommt daher insgesamt betrachtet und entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als dessen Volljährigkeit. Demzufolge ist - auch bei den nachfolgenden Ausführungen - von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 6.4 Können Asylsuchende in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren, tritt das SEM auf ihr Asylgesuch in der Regel nicht ein (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Aufgrund des Antwortschreibens der ungarischen Behörden vom 27. Juni 2018 ist davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden dem Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner vermutungsweisen Minderjährigkeit subsidiären Schutz gewährten. Gemäss ihrer Schlussbemerkung im vorgenannten Schreiben erachten sich die ungarischen Behörden für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers nicht als zuständig (vgl. SEM-Akten A32/1-1). Was dies genau im Falle einer Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Ungarn zu bedeuten hat, lässt sich für das Gericht aktuell nicht verlässlich abschätzen. Namentlich ist unklar, was alsdann mit dem Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung im Zeitpunkt der Erreichung seiner Volljährigkeit geschehen wird. Angesichts der Formulierung der ungarischen Behörden scheint nicht ausgeschlossen, dass er ein neues Asylgesuch stellen müsste, um nicht umgehend abgeschoben zu werden. Nachdem die Schweiz seit Jahren im Rahmen von Dublin-Verfahren keine Asylsuchenden mehr nach Ungarn überstellt, erachtet es das Gericht bei der vorliegenden speziellen Konstellation nicht angezeigt, den minderjährigen Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzuüberstellen. Demnach ist vorliegend vom Regelfall des Nichteintretens abzusehen und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Im Rahmen der nunmehr materiellen Prüfung wird die Vorinstanz auch die fachärztlich festgestellte PTBS mit zu berücksichtigen zu haben.

E. 6.5 Bei dieser Ausgangslage ist auf die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Vorbringen ("Soros-Gesetzgebung", Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie, Vertragsverletzungsverfahren etc.) nicht näher einzugehen.

E. 7 Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2016 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte von Personen, deren Daten in diesem System enthalten sind, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. Gemäss Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sind unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen. Da nach dem unter E. 5.5 Ausgeführten das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als die seinerzeit erfasste Angabe im ZEMIS, ist das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im System zu ändern, nämlich auf den (...) (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2999/2018 vom 14. September 2018 E. 4).

E. 8 Aufgrund des Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 22. August 2018 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Ferner ist es anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu ändern und an Stelle des 1. Januar (...) neu den (...) einzutragen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vertretene Beschwerdeführer hat indes die Beschwerde selbst verfasst und seinen Rechtsvertreter erst nachträglich mandatiert. Dieser hat lediglich sein Mandat angezeigt und eine einseitige Eingabe verfasst. Es ist somit von verhältnismässig geringen Kosten auszugehen, weshalb von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 22. August 2018 wird aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch einzutreten.
  4. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) einzutragen.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 4 dieses Entscheides kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4959/2018 Urteil vom 4. Februar 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Samuel Häberli,Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. April 2018 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz teilte ihm umgehend mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. B. Abklärungen durch das SEM mittels der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits in B._______, Ungarn sowie C._______ registriert wurde. C. Anlässlich der Erstbefragung vom 25. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er sei (...) Jahre alt und am (...) geboren. Sodann gewährte die Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach B._______, Ungarn oder C._______. Bezüglich Ungarn brachte er vor, er habe dort lediglich ein Asylgesuch gestellt, weil ihm gesagt worden sei, dies sei Bedingung für seine Weiterreise, ansonsten er weggewiesen werde. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, körperlich gehe es ihm gut, psychisch indes sei er in einer pessimistischen Stimmung. Seine Vergangenheit würde ihn beschäftigen. D. Auf Anordnung der Vorinstanz führte das Institut für Rechtsmedizin der Universität D._______ beim Beschwerdeführer eine forensische Lebensaltersschätzung durch. Das Gutachten vom 1. Juni 2018 kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Untersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. E. Am 6. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer das Original seines Identitätsausweises (Tazkira) vom 25. November 2015 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund des Gutachtens vom 1. Juni 2018 werde er als volljährig betrachtet und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar (...) festgesetzt. Dazu räumte sie ihm das rechtliche Gehör ein. G. Im Antwortscheiben vom 12. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an der Minderjährigkeit fest. Er habe die Original-Tazkira eingereicht. Weiter sei er in anderen Ländern als Minderjähriger registriert worden. Von einer Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei abzusehen, eventualiter sei die Änderung mit Bestreitungsvermerk zu versehen und entsprechend im Asylentscheid zu verfügen. H. Am 15. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht der E._______ vom 15. Mai 2018 und am 29. Juni 2018 ein Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 19. Juni 2018 zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er am 18. Oktober 2017 in Ungarn um Asyl nachgesucht habe und ihm dort am 15. Januar 2018 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die Dublin-Verordnung sei deshalb nicht anwendbar und sie beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Ungarn wegzuweisen. Dazu werde ihm das rechtliche Gehör gewährt. J. Am 4. Juli 2018 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten am 5. Juli 2018 dem Ersuchen zu. K. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Wegweisung nach Ungarn. Er sei dort sehr schlecht behandelt worden und könne nicht dorthin zurückkehren. Bezüglich seines Alters habe er anlässlich der Erstbefragung schlüssige Angaben gemacht und die Original-Tazkira eingereicht, welche seine Altersangaben bestätige. Dem mit der Stellungnahme eingereichten Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie (G._______) vom 2. Juli 2018 sei zu entnehmen, dass es sich bei ihm nach Einschätzung der behandelnden Psychologin um einen (...)-jährigen Jungen handle. Das Altersgutachten stelle sodann lediglich fest, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig sei, mithin sei die sichere Vollendung des 18. Lebensjahres nicht belegt und die Minderjährigkeit somit durchaus möglich. Weiter sei er gemäss der in Ungarn durchgeführten Altersschätzung ebenfalls minderjährig. Dem beiliegenden Arztbericht sei weiter zu entnehmen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und es indiziert sei, die in der Schweiz begonnene Therapie fortzusetzen. Ferner werde im Arztbericht in Anbetracht der ausgewiesenen suizidalen Tendenzen von einer Ausschaffung abgeraten. Aufgrund der prekären Umstände in Ungarn sei zudem nicht von einer kindes- und fachgerechten Behandlung auszugehen, weswegen seine Wegweisung als unzulässig einzustufen sei. L. Nachdem die Vorinstanz am 16. August 2018 dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, antwortete dieser mit Schreiben vom 17. August 2018. Erneut verwies er auf die insgesamt schwierigen Umstände in Ungarn, weshalb er eine Rückkehr dorthin nicht verkrafte. Weiter führte er aus, während der Besprechung des Entscheidentwurfs habe sich sein Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass ein Notfallarzt habe hinzugezogen und er anschliessend stationär in eine psychiatrische Klinik habe eingewiesen werden müssen. Die Vorinstanz stelle sodann in Bezug auf sein Alter in einseitiger Weise auf das von ihr in Auftrag gegebene Altersgutachten ab. Schliesslich benötige er eine fachärztliche Therapie, welche die medizinische Grundversorgung in Ungarn nicht gewährleisten könne. M. Am 22. August 2018 reichte der Beschwerdeführer den gleichdatierten Austrittsbericht der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie H._______ sowie den Eintrittsbericht der Universitätsklinik F._______ vom 17. August 2018 zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 22. August 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung und stellte fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werden könne. Sodann beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, hielt das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gemäss ZEMIS-Informationssystem unter Hinweis auf den Bestreitungsvermerk fest und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. O. Am 24. August 2018 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder. P. Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. August 2018 ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Weiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Q. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Am 20. September 2018 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung ein. R. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zur Gültigkeit des subsidiären Schutzes sowie zur medizinischen Versorgung in Ungarn. Am 15. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. S. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er nunmehr rechtlich vertreten werde. Gleichzeitig gab er einen Bericht des Instituts "I._______, Psychiatrie für Jugendliche und junge Erwachsene sowie Beratungsstelle für Jugendliche und junge Erwachsene" (nachfolgend: I._______ Psychiatrie für Jugendliche und junge Erwachsene), zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführs in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Testphasenverordnung zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Antrag in der Rechtsmitteleingabe ist daher gegenstandslos.

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6. 6.1 Die Vorinstanz hält in der Verfügung vom 22. August 2018 zutreffend fest, dass es sich bei Ungarn um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Weiter führt sie aus, gemäss Mitteilung der ungarischen Behörden vom 27. Juni 2018 sei dem Beschwerdeführer in Ungarn per 15. Januar 2018 subsidiärer Schutz gewährt worden und Ungarn habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 5. Juli 2018 zugestimmt. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheids des Beschwerdeführers sei Ungarn zuständig. In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. 6.2 Im Antwortscheiben vom 27. Juni 2018 auf das Übernahmeersuchen des SEM vom 26. Juni 2018 führen die ungarischen Behörden aus, der Beschwerdeführer habe am 18. Oktober 2017 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt und dabei angegeben, er sei minderjährig. Das daraufhin erstellte medizinische Altersgutachten habe ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer vermutungsweise um eine minderjährige Person handle. Es sei ihm daher subsidiärer Schutz erteilt worden, weshalb die Bestimmungen der Dublin-Verordnung keine Anwendung finden würden. Gestützt auf das Rückübernahmeübereinkommen zwischen der Schweiz und Ungarn könne er jederzeit den ungarischen Behörden überstellt werden. Abschliessend hielten die ungarischen Behörden fest, aufgrund des Ausgeführten erachte sich Ungarn für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers als nicht zuständig (vgl. SEM-Akten A32/1-1). 6.3 6.3.1 Aufgrund des Antwortscheibens der ungarischen Behörden geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Ungarn insbesondere aufgrund seiner dort anerkannten Minderjährigkeit subsidiären Schutz erhalten hat. Im Folgenden ist näher auf die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers einzugehen. 6.3.2 Die Vorinstanz geht gestützt auf das in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 1. Juni 2018 von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei minderjährig. Die forensische Lebensaltersschätzung stützt ihr Ergebnis auf die sexuellen Reifezeichen des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des linken Handgelenks sowie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke. Dabei kam der Gutachter zum Schluss, in Zusammenschau der Befunde könne ohne Berücksichtigung der Ethnizität im Zeitpunkt der Untersuchung am 1. Juni 2018 von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen werden. Als Fazit hält er fest, der Beschwerdeführer habe mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit das 18. Altersjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Das angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit dem erhobenen Befund nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung vom 25. Mai 2018 sowie während des gesamten weiteren Verfahrens an, er sei (...) Jahre alt. Dies entspricht den Angaben seiner eingereichten Original-Tazkira. Zudem erscheinen die in sich stimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem eigenen Alter, dem (...) im Verhältnis zu ihm selbst, seiner Schulzeit sowie dem Verlassen seines Heimatlandes, als insgesamt rechnerisch plausibel (vgl. SEM-Akten A14 N 1.06, N 1.17.04, N 2.01. N 3.01 sowie N 5.01). Weiter gehen die den Beschwerdeführenden behandelnden Fachpersonen in ihren Berichten übereinstimmend von einem (...)-jährigen Jugendlichen aus (vgl. Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 2. Juli 2018; Bericht des Instituts "I._______ Psychiatrie für Jugendliche und junge Erwachsene" vom 12. November 2018). Schliesslich ist festzuhalten, dass ein von den ungarischen Behörden in Auftrag gegebenes Altersgutachten zum Ergebnis gelangte, es handle sich beim Beschwerdeführer vermutungsweise um eine minderjährige Person (vgl. SEM-Akten A32/1-1). Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Dabei sind sämtliche Anhaltspunkte abzuwägen, wobei das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, vorliegend überwiegen. Das Gericht kommt daher insgesamt betrachtet und entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als dessen Volljährigkeit. Demzufolge ist - auch bei den nachfolgenden Ausführungen - von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 6.4 Können Asylsuchende in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren, tritt das SEM auf ihr Asylgesuch in der Regel nicht ein (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Aufgrund des Antwortschreibens der ungarischen Behörden vom 27. Juni 2018 ist davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden dem Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner vermutungsweisen Minderjährigkeit subsidiären Schutz gewährten. Gemäss ihrer Schlussbemerkung im vorgenannten Schreiben erachten sich die ungarischen Behörden für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers nicht als zuständig (vgl. SEM-Akten A32/1-1). Was dies genau im Falle einer Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Ungarn zu bedeuten hat, lässt sich für das Gericht aktuell nicht verlässlich abschätzen. Namentlich ist unklar, was alsdann mit dem Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung im Zeitpunkt der Erreichung seiner Volljährigkeit geschehen wird. Angesichts der Formulierung der ungarischen Behörden scheint nicht ausgeschlossen, dass er ein neues Asylgesuch stellen müsste, um nicht umgehend abgeschoben zu werden. Nachdem die Schweiz seit Jahren im Rahmen von Dublin-Verfahren keine Asylsuchenden mehr nach Ungarn überstellt, erachtet es das Gericht bei der vorliegenden speziellen Konstellation nicht angezeigt, den minderjährigen Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzuüberstellen. Demnach ist vorliegend vom Regelfall des Nichteintretens abzusehen und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Im Rahmen der nunmehr materiellen Prüfung wird die Vorinstanz auch die fachärztlich festgestellte PTBS mit zu berücksichtigen zu haben. 6.5 Bei dieser Ausgangslage ist auf die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Vorbringen ("Soros-Gesetzgebung", Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie, Vertragsverletzungsverfahren etc.) nicht näher einzugehen.

7. Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2016 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte von Personen, deren Daten in diesem System enthalten sind, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. Gemäss Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sind unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen. Da nach dem unter E. 5.5 Ausgeführten das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als die seinerzeit erfasste Angabe im ZEMIS, ist das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im System zu ändern, nämlich auf den (...) (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2999/2018 vom 14. September 2018 E. 4).

8. Aufgrund des Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 22. August 2018 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Ferner ist es anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu ändern und an Stelle des 1. Januar (...) neu den (...) einzutragen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. 9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vertretene Beschwerdeführer hat indes die Beschwerde selbst verfasst und seinen Rechtsvertreter erst nachträglich mandatiert. Dieser hat lediglich sein Mandat angezeigt und eine einseitige Eingabe verfasst. Es ist somit von verhältnismässig geringen Kosten auszugehen, weshalb von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 22. August 2018 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch einzutreten.

4. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) einzutragen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 4 dieses Entscheides kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: