Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 6. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin ein erstes Mal gemeinsam mit ihren zwei Kindern in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete an, sie hätten die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6722/2016 vom 29. November 2016 abgewiesen. Am 10. Mai 2017 erfolgte die Rücküberstellung nach Italien. B. Am 23. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein schriftliches und begründetes Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG ein. Dabei machte sie geltend, nach ihrer Rückschaffung nach Italien habe sie gemeinsam mit ihren Kindern auf der Strasse leben müssen. Man habe sich nicht um ihren weiteren Verbleib gekümmert. C. Bereits im ersten Asylverfahren ergaben Abklärungen des SEM, dass Italien der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewährt hatte. Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien. Ein am 6. Juni 2017 eingereichtes Fristverlängerungsgesuch zur Einreichung einer Stellungnahme wurde von der Vorinstanz gutgeheissen und die Frist bis zum 6. Juli 2017 erstreckt. D. Am 6. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme ein. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie bei der Rücküberstellung von der Schweizer Polizei schlecht behandelt worden sei und sich die italienischen Grenzbeamten nicht um ihren Verbleib beziehungsweise ihre Unterkunft in Italien gekümmert hätten. Als alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern sei sie als Obdachlose tätlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Zudem hätten sie und ihre Kinder keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt, obwohl sie und eines ihrer Kinder krank und auf ständige medizinische Hilfe angewiesen seien. Sodann sei es unmöglich, in Italien eine Arbeitsstelle zu finden. Ihr früherer Aufenthalt in Italien habe zudem gezeigt, dass kein Zugang zu Sozialhilfe bestanden habe. E. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (sogenannte Rückführungsrichtlinie) hatte das SEM am 21. September 2016 die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ersucht. Am 28. September 2016 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu. Mit Bestätigung vom 22. März 2017 stimmten die italienischen Behörden einem Fristverlängerungsgesuch bezüglich der Rücküberführung zu. F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 - eröffnet am 19. Juli 2017 - trat das SEM erneut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie hätten die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführerinnen wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gleichzeitig wurde eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.- erhoben. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juli 2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der Vorinstanz, sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären sowie die Anweisung, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Sodann beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.3.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragten, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären und ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für zuständig zu erklären. Da das SEM das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerinnen selbst durchführte und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, ist auf diese Anträge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Vorliegend handelt es sich nicht um ein Dublin-Verfahren, da den Beschwerdeführerinnen in Italien der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen wurde (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, Art. 2 K22 S. 88).
E. 1.3.2 Der angefochtenen Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Italien und die dortige Gewährung von subsidiärem Schutz sind nicht bestritten. Bei Italien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Damit sind die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Demnach ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten, es sei denn, die Ausnahmebestimmung von Art. 31a Abs. 2 AsylG wäre erfüllt. Es liegen indessen keine Hinweise vor, denen zufolge den Beschwerdeführerinnen in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zukommen würde. Die italienischen Behörden haben sich am 22. März 2017 erneut bereit erklärt, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder zurückzunehmen. Das SEM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
E. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung der asylsuchenden Person aus der Schweiz (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Da vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, steht die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9., je m.w.H.).
E. 6.1 Verfügt die Vorinstanz die Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30].
E. 6.4.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, der angeordnete Wegweisungsvollzug nach Italien stelle eine Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK dar. Zudem sei von einer Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips auszugehen. Weiter führte sie aus, in Italien ohne Unterkunft gewesen zu sein, weshalb sie unter anderem (Nennung Örtlichkeiten) geschlafen hätten. Sie habe sich indessen an keine Amtsstelle und an keine Nichtregierungsorganisation (NGO) gewendet, weil es in Italien erfahrungsgemäss aussichtslos sei, eine Unterkunft zu erhalten. Selbst wenn sie bei offiziellen Organisationen um Hilfe ersucht hätte, wäre die zumindest temporäre Obdachlosigkeit unausweichlich gewesen. Die Obdachlosigkeit sei insbesondere für ihre Kinder nicht zumutbar gewesen. Sie habe ihre Familie primär über die Gratis-Essensausgabe der Caritas ernähren können.
E. 6.4.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in einen Drittstaat (Italien) reisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Es sind sodann keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin und ihren Kindern drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Zwar ist unbestritten, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus lückenhaft ist und in vielen Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien: Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, August 2016; sowie Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014). Jedoch erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Wegweisung nach Italien in seiner Rechtsprechung grundsätzlich als mit Art. 3 EMRK vereinbar, selbst wenn damit für die gesuchstellende Person eine Verschlechterung der materiellen und sozialen Lebensumstände einhergeht (vgl. Urteile des EGMR Samsam Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, Nr. 27725/10, §70 f.; Naima Mohammed Hassan und andere gegen Niederlande und Italien vom 27. August 2013, Nr. 40524/10, §179 f.). Bezüglich der Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach sie in Italien ohne Unterkunft gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass ihnen - entgegen anders lautender Ansicht der Beschwerdeführerin - als Begünstigte von subsidiärem Schutz in Italien die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) zustehen. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde, insbesondere da es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, sich diesbezüglich an die dafür zuständigen Organisationen zu wenden und ihren Anspruch geltend zu machen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-1609/2015 vom 12. Mai 2015 E. 7.3). Eine Verletzung von Art. 3 ist in casu nicht zu erkennen. Die Ausführungen zur Anwendung von Art. 8 EMRK sind unbehelflich, zumal der angeblich religiös angetraute Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen in Italien leben soll (vgl. A9/16 S. 5 Ziff. 1.17.05 und S. 8 Ziff. 3.03; B20/4 S. 2). Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ersichtlich (vgl. auch das die Beschwerdeführerinnen betreffende Urteil des BVGer D-6722/2016 vom 29. November 2016 E. 6.2.1).
E. 6.4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.5.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, während ihres Aufenthalts in Italien seien beide Kinder krank gewesen. Die (Nennung Krankheit) des einen Kindes hätten bereits vorbestanden, hingegen führe sie die Erkrankung der zweiten Tochter auf die Obdachlosigkeit und die damit einhergehenden Ausgesetztheit gegenüber jeglichen Wetterlagen zurück. Sie selbst sei ebenfalls krank und auf ständige medizinische Versorgung angewiesen. Die benötigten Medikamente zur Behandlung ihrer (Nennung Krankheiten) habe sie in Italien nicht erhältlich machen können. Ohne angemessene medizinische Versorgung in Verbindung mit der bisherigen Obdachlosigkeit in Italien werde sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern. Des Weiteren habe sie in Italien lange erfolglos versucht, eine Arbeit zu finden. Finanzielle Unterstützung vom Staat habe sie lediglich während ihres (...) Aufenthalts im Erstaufnahmezentrum in E._______ erhalten. Nach Verlassen des Zentrums habe sie keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten.
E. 6.5.3 Vorab ist festzuhalten, dass Italien an die oben erwähnte Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimmt sowie deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung regelt. Aufgrund der Zuerkennung eines Schutzstatus in Italien kann die Beschwerdeführerin dort einen Anspruch auf Behandlung der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme geltend machen (vgl. dazu namentlich Art. 30 Qualifikationsrichtlinie). Es ist auch auf die genügende medizinische Infrastruktur in Italien hinzuweisen, die eine Behandlung zulässt. Es besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien auf eine Behandlung angewiesen, welche nur in der Schweiz erbracht werden könnte. Ihr Gesundheitszustand steht einer Rückkehr nach Italien demnach nicht entgegen. Auf den mit der Beschwerde eingereichten, vom (...) und mithin noch vor der Überstellung vom 10. Mai 2017 datierenden Arztbericht ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. Betreffend die schwierige Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Italien ist davon auszugehen, dass sie gegenüber den italienischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung geltend machen kann. Trotz der anerkanntermassen nicht einfachen Bedingungen in Italien für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus liegen keine Gründe für die Annahme vor, Italien würde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern dauerhaft die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bezüglich der geltend gemachten Schwierigkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, ist festzuhalten, dass von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein Grossteil der italienischen Bevölkerung betroffen ist und in Italien, ebenso wenig wie in anderen Ländern, kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeitsstelle besteht. Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich ebenso an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen auf dem Rechtsweg einfordern, gegebenenfalls mit Beistand der in Italien tätigen Hilfsorganisationen. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten zumutbar (vgl. auch das die Beschwerdeführerinnen betreffende Urteil des BVGer D-6722/2016 vom 29. November 2016 E. 6.2.2).
E. 6.5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, da Italien dem Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern ausdrücklich zugestimmt hat.
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E. 6.7 Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, insbesondere die Ausführungen betreffend die Vorgänge anlässlich der Rückführung am 10. Mai 2017, einzugehen, da sie an den vorliegenden Erörterungen nichts ändern würden.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gesuche um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4187/2017 Urteil vom 9. August 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, und deren Kinder B._______, geboren am (...), Eritrea, C._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N_______. Sachverhalt: A. Am 6. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin ein erstes Mal gemeinsam mit ihren zwei Kindern in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete an, sie hätten die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6722/2016 vom 29. November 2016 abgewiesen. Am 10. Mai 2017 erfolgte die Rücküberstellung nach Italien. B. Am 23. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein schriftliches und begründetes Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG ein. Dabei machte sie geltend, nach ihrer Rückschaffung nach Italien habe sie gemeinsam mit ihren Kindern auf der Strasse leben müssen. Man habe sich nicht um ihren weiteren Verbleib gekümmert. C. Bereits im ersten Asylverfahren ergaben Abklärungen des SEM, dass Italien der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewährt hatte. Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien. Ein am 6. Juni 2017 eingereichtes Fristverlängerungsgesuch zur Einreichung einer Stellungnahme wurde von der Vorinstanz gutgeheissen und die Frist bis zum 6. Juli 2017 erstreckt. D. Am 6. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme ein. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie bei der Rücküberstellung von der Schweizer Polizei schlecht behandelt worden sei und sich die italienischen Grenzbeamten nicht um ihren Verbleib beziehungsweise ihre Unterkunft in Italien gekümmert hätten. Als alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern sei sie als Obdachlose tätlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Zudem hätten sie und ihre Kinder keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt, obwohl sie und eines ihrer Kinder krank und auf ständige medizinische Hilfe angewiesen seien. Sodann sei es unmöglich, in Italien eine Arbeitsstelle zu finden. Ihr früherer Aufenthalt in Italien habe zudem gezeigt, dass kein Zugang zu Sozialhilfe bestanden habe. E. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (sogenannte Rückführungsrichtlinie) hatte das SEM am 21. September 2016 die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ersucht. Am 28. September 2016 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu. Mit Bestätigung vom 22. März 2017 stimmten die italienischen Behörden einem Fristverlängerungsgesuch bezüglich der Rücküberführung zu. F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 - eröffnet am 19. Juli 2017 - trat das SEM erneut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie hätten die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführerinnen wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gleichzeitig wurde eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.- erhoben. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juli 2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der Vorinstanz, sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären sowie die Anweisung, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Sodann beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3. 1.3.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragten, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären und ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für zuständig zu erklären. Da das SEM das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerinnen selbst durchführte und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, ist auf diese Anträge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Vorliegend handelt es sich nicht um ein Dublin-Verfahren, da den Beschwerdeführerinnen in Italien der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen wurde (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, Art. 2 K22 S. 88). 1.3.2. Der angefochtenen Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 2.3. Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). 4.2. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Italien und die dortige Gewährung von subsidiärem Schutz sind nicht bestritten. Bei Italien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Damit sind die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Demnach ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten, es sei denn, die Ausnahmebestimmung von Art. 31a Abs. 2 AsylG wäre erfüllt. Es liegen indessen keine Hinweise vor, denen zufolge den Beschwerdeführerinnen in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zukommen würde. Die italienischen Behörden haben sich am 22. März 2017 erneut bereit erklärt, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder zurückzunehmen. Das SEM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 5. 5.1. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung der asylsuchenden Person aus der Schweiz (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Da vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, steht die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9., je m.w.H.). 6. 6.1. Verfügt die Vorinstanz die Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.3. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. 6.4. 6.4.1. In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, der angeordnete Wegweisungsvollzug nach Italien stelle eine Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK dar. Zudem sei von einer Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips auszugehen. Weiter führte sie aus, in Italien ohne Unterkunft gewesen zu sein, weshalb sie unter anderem (Nennung Örtlichkeiten) geschlafen hätten. Sie habe sich indessen an keine Amtsstelle und an keine Nichtregierungsorganisation (NGO) gewendet, weil es in Italien erfahrungsgemäss aussichtslos sei, eine Unterkunft zu erhalten. Selbst wenn sie bei offiziellen Organisationen um Hilfe ersucht hätte, wäre die zumindest temporäre Obdachlosigkeit unausweichlich gewesen. Die Obdachlosigkeit sei insbesondere für ihre Kinder nicht zumutbar gewesen. Sie habe ihre Familie primär über die Gratis-Essensausgabe der Caritas ernähren können. 6.4.2. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in einen Drittstaat (Italien) reisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Es sind sodann keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin und ihren Kindern drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Zwar ist unbestritten, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus lückenhaft ist und in vielen Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien: Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, August 2016; sowie Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014). Jedoch erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Wegweisung nach Italien in seiner Rechtsprechung grundsätzlich als mit Art. 3 EMRK vereinbar, selbst wenn damit für die gesuchstellende Person eine Verschlechterung der materiellen und sozialen Lebensumstände einhergeht (vgl. Urteile des EGMR Samsam Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, Nr. 27725/10, §70 f.; Naima Mohammed Hassan und andere gegen Niederlande und Italien vom 27. August 2013, Nr. 40524/10, §179 f.). Bezüglich der Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach sie in Italien ohne Unterkunft gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass ihnen - entgegen anders lautender Ansicht der Beschwerdeführerin - als Begünstigte von subsidiärem Schutz in Italien die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) zustehen. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde, insbesondere da es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, sich diesbezüglich an die dafür zuständigen Organisationen zu wenden und ihren Anspruch geltend zu machen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-1609/2015 vom 12. Mai 2015 E. 7.3). Eine Verletzung von Art. 3 ist in casu nicht zu erkennen. Die Ausführungen zur Anwendung von Art. 8 EMRK sind unbehelflich, zumal der angeblich religiös angetraute Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen in Italien leben soll (vgl. A9/16 S. 5 Ziff. 1.17.05 und S. 8 Ziff. 3.03; B20/4 S. 2). Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ersichtlich (vgl. auch das die Beschwerdeführerinnen betreffende Urteil des BVGer D-6722/2016 vom 29. November 2016 E. 6.2.1). 6.4.3. Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5. 6.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, während ihres Aufenthalts in Italien seien beide Kinder krank gewesen. Die (Nennung Krankheit) des einen Kindes hätten bereits vorbestanden, hingegen führe sie die Erkrankung der zweiten Tochter auf die Obdachlosigkeit und die damit einhergehenden Ausgesetztheit gegenüber jeglichen Wetterlagen zurück. Sie selbst sei ebenfalls krank und auf ständige medizinische Versorgung angewiesen. Die benötigten Medikamente zur Behandlung ihrer (Nennung Krankheiten) habe sie in Italien nicht erhältlich machen können. Ohne angemessene medizinische Versorgung in Verbindung mit der bisherigen Obdachlosigkeit in Italien werde sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern. Des Weiteren habe sie in Italien lange erfolglos versucht, eine Arbeit zu finden. Finanzielle Unterstützung vom Staat habe sie lediglich während ihres (...) Aufenthalts im Erstaufnahmezentrum in E._______ erhalten. Nach Verlassen des Zentrums habe sie keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten. 6.5.3. Vorab ist festzuhalten, dass Italien an die oben erwähnte Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimmt sowie deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung regelt. Aufgrund der Zuerkennung eines Schutzstatus in Italien kann die Beschwerdeführerin dort einen Anspruch auf Behandlung der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme geltend machen (vgl. dazu namentlich Art. 30 Qualifikationsrichtlinie). Es ist auch auf die genügende medizinische Infrastruktur in Italien hinzuweisen, die eine Behandlung zulässt. Es besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien auf eine Behandlung angewiesen, welche nur in der Schweiz erbracht werden könnte. Ihr Gesundheitszustand steht einer Rückkehr nach Italien demnach nicht entgegen. Auf den mit der Beschwerde eingereichten, vom (...) und mithin noch vor der Überstellung vom 10. Mai 2017 datierenden Arztbericht ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. Betreffend die schwierige Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Italien ist davon auszugehen, dass sie gegenüber den italienischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung geltend machen kann. Trotz der anerkanntermassen nicht einfachen Bedingungen in Italien für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus liegen keine Gründe für die Annahme vor, Italien würde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern dauerhaft die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bezüglich der geltend gemachten Schwierigkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, ist festzuhalten, dass von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein Grossteil der italienischen Bevölkerung betroffen ist und in Italien, ebenso wenig wie in anderen Ländern, kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeitsstelle besteht. Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich ebenso an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen auf dem Rechtsweg einfordern, gegebenenfalls mit Beistand der in Italien tätigen Hilfsorganisationen. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten zumutbar (vgl. auch das die Beschwerdeführerinnen betreffende Urteil des BVGer D-6722/2016 vom 29. November 2016 E. 6.2.2). 6.5.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, da Italien dem Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern ausdrücklich zugestimmt hat. 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 6.7. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, insbesondere die Ausführungen betreffend die Vorgänge anlässlich der Rückführung am 10. Mai 2017, einzugehen, da sie an den vorliegenden Erörterungen nichts ändern würden.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gesuche um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9. 9.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: