Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6818/2016 Urteil vom 11. November 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 - eröffnet am 27. Oktober 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären. Es sei als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend macht, die italienischen Behörden seien nicht nur überfordert, sondern auch unzuverlässig und hätten ihm keine zureichende Unterkunft zur Verfügung gestellt und ihn weder angemessen verköstigt noch zureichend medizinisch versorgt, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den Aufnahmebedingungen auf einem Entscheid des EGMR aus dem Jahre 2013 beruhten und somit nicht mehr aktuell seien, dass dem aktuellsten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 zur Situation von Asylsuchenden in Italien demgegenüber konkrete Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens zu entnehmen seien, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob die Aufnahmebedingungen in Italien auch im Jahre 2016 noch den Anforderungen des EGMR standhielten, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 7. November 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Juli 2016 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass das SEM die italienischen Behörden am 23. August 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 15. August 2016 zur Person geltend machte, er denke, die Schweiz könne sich um sein Asylgesuch kümmern, und er wolle hier um Asyl ersuchen, weil die Situation in Italien sehr schwierig sei, dass die Vorinstanz im Entscheid bereits festgehalten hat, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren hat, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass auch unter Berücksichtigung des aktuellen Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016), in dem die Mängel des italienischen Unterbringungssystems beleuchtet werden, nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 3 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr.29217/12, § 114 f.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Relevanz des obenerwähnten Berichts vom August 2016 der SFH bereits in einem verneinenden Sinne ausgesprochen hat (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-5124/2016 vom 30. August 2016 E. 6.3 S. 10 ff.), dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass im Übrigen dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 15. August 2016 zur Person das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren praxisgemäss und korrekt gewährt wurde, wie dem Protokoll unter Ziffer 8.01 zu entnehmen ist, weshalb es sich auch erübrigt, die angefochtene Verfügung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu kassieren, dass der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil Tarakhel, siehe auch das als Referenzurteil im Intranet publizierte Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus den Akten ergibt, anscheinend davon absah, ein Asylgesuch in Italien zu stellen, weshalb das Vorbringen, die italienischen Behörden seien unzuverlässig, nähmen sein Asylgesuch nicht an die Hand und stellten ihm keine adäquate Unterkunft zur Verfügung, nicht zu überzeugen vermag, dass er sich nach Wiedereinreise in Italien betreffend Unterbringung an die zuständigen Behörden und die vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden kann, dass er zudem die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung, der Verpflegung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen italienischen Justizbehörden zu wenden, dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Asylsuchende in Italien auch beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass sich Angaben des Beschwerdeführers zufolge das Rote Kreuz in Italien um seine gesundheitlichen Beschwerden gekümmert hat (vgl. A6/10 Ziff. 5.02 S. 5), allerdings - folgt man den Ausführungen in der Beschwer-de - nicht mit der gebotenen Gründlichkeit, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (starke Rückenschmerzen) indessen den italienischen Behörden bereits im Rahmen der Überstellung zur Kenntnis gebracht werden, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgehen darf, er werde in den Genuss der notwendigen medizinischen Behandlung kommen, dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt, dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu führen vermöchte, dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.1), dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine gesetzeswidrige Ermessensausübung ergeben, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Gerichts als aussichtslos erwiesen, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass und Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen und der am 7. November 2016 verfügte einstweilige Vollzugsstopp hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: