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D-2719/2015

D-2719/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und hatten ihren letzten Wohnsitz in der nordsyrischen Stadt Qamishli. Eigenen Angaben zufolge verliessen sie Syrien im Oktober 2014, gelangten mit einem Personenwagen bei Derek über die türkische Grenze und anschliessend mit einem Reisebus nach Istanbul. Von Istanbul reisten sie mit der Hilfe eines Schleppers nach Athen, wo der Beschwerdeführer A._______ am 5. Februar 2015 in der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac registriert wurde. Von Athen flogen die Beschwerdeführenden am 14. März 2015 mit einer unbekannten Fluggesellschaft nach Zürich und stellten am 17. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ ein Asylgesuch. Sie wurden daraufhin dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 20. März 2015 befragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen. Am 9. April 2015 folgte eine ausführliche Anhörung (Bundesanhörung). B. B.a Im Rahmen der BzP und der Bundesanhörung machte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen geltend, er habe seit 1998 in Qamishli den Fotoladen E._______ geführt. Er habe als Fotograf Bild- und Videoaufnahmen von politischen Anlässen, Konferenzen und Hochzeiten angefertigt. Ausserdem sei er seit 1998 auch Mitglied der Partei (...) bzw. (...) gewesen. In der Partei sei er für eine Gruppe zuständig gewesen und habe die Instruktionen der Parteileitung weitergeleitet. Zusätzlich habe er Parteianlässe fotografiert und aufgenommen. Schon vor Beginn der Unruhen in Syrien im Jahr 2011 hätten ihn die syrischen Behörden verfolgt und belästigt, unter anderem sei er mehrmals befragt worden. Seit Beginn der Unruhen im Jahr 2011 sei er als Fotograf vermehrt für oppositionelle Kräfte an Demonstrationen tätig gewesen. Er habe dabei jeweils eine Kamera benutzt, welche den Organisatoren gehört habe und diese Kamera mit den Bildern nach den Demonstrationen dem jeweiligen Organisationskomitee zurückgegeben, welches die Bilder dann an die Medien weitergeleitet habe. Im Januar 2014 hätten zivile Vertreter des syrischen Regimes ihn in seinem Haus aufgesucht, allerdings sei er damals nicht zu Hause, sondern bei seinen Schwiegereltern auf Besuch gewesen. Seine Frau habe daraufhin den gemeinsamen Sohn zu ihm geschickt, um ihm mitzuteilen, dass er nicht nach Hause kommen solle, weil die syrischen Behörden nach ihm suchten. Bis zur Flucht im Oktober 2014 habe er sich dann in der Umgebung von Qamishli an verschiedenen Orten versteckt gehalten und habe nicht mehr gearbeitet. Als seine Frau ihn informiert habe, dass die Behörden weiterhin nach ihm suchten und sich die Situation nicht verbessert habe, habe er nach einem Schlepper gesucht, um aus Syrien flüchten zu können. B.b Die Beschwerdeführerin B._______ machte im Rahmen der BzP und der Bundesanhörung im Wesentlichen geltend, aufgrund der Tätigkeiten ihres Ehemannes auch persönliche Nachteile erlitten zu haben. Nach dem Vorfall im Januar 2014, als die syrischen Behörden auf der Suche nach ihrem Ehemann gewaltsam in ihr gemeinsames Zuhause eingedrungen seien, habe sie sich mehrheitlich bei ihren Eltern und Schwiegereltern aufgehalten. Die Behörden hätten auch dort nach ihrem Ehemann gesucht. Sporadisch sei sie nach Hause zurückgekehrt, um nach dem Garten und den Hühnern zu sehen, und habe teilweise auch dort mit ihren Kindern übernachtet. Eines Tages hätten die Behörden das Haus gestürmt und sie vor ihren Kindern geschlagen, so dass sie sich an der Lippe verletzt habe. C. Am 16. April 2015 wurde der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom SEM der Entwurf einer Verfügung betreffend die Asylgesuche vom 17. März 2015 zugestellt. Dem Entwurf zufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abgelehnt werden sollten. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sollte dieser aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werden. Am 17. April 2015 reichte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem SEM eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein, mit welchem namentlich auf die von der Vorinstanz in Frage gestellte Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden Bezug genommen wurde. D. Mit Verfügung vom 20. April 2015 - eröffnet am 20. April 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). E. Mit Eingabe vom 30. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre (neue) Rechtsvertreterin - welche in Substitution für Rechtsanwalt Bernhard Jüsi handelte - beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 20. April 2015 Beschwerde erheben. Sie beantragten materiell, die Verfügung des SEM vom 20. April 2015 in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben [1], die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen [2] und ihnen Asyl zu gewähren [3]; eventualiter seien die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen [4]. Verfahrensrechtlich stellten sie die Anträge, die Akten des Asylverfahrens des Bruders des Beschwerdeführers (damalige N-Nr. [...]) beizuziehen und in Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Fällung des Entscheides der Rechtsvertreterin zur Stellungnahme zuzustellen [5], die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [6] und den Beschwerdeführern Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen [7]. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem eine Kopie Bestätigung der (...) über die Mitgliedschaft und Aktivitäten des Beschwerdeführers, eine Mitgliederbestätigung der (...) vom 28. April 2015, eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 29. April 2015 sowie eine vorläufige Kostennote. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz, eine Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift vom 30. April 2015 einzureichen und hierbei insbesondere die neuste Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) zu berücksichtigen. G. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift vom 30. April 2015 vernehmen. Den Beschwerdeführenden wurde in der Folge vom zuständigen Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. H. Am 3. Juni 2015 replizierten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin. Der Replik beigelegt waren das Original der Bestätigung der (...) über die Mitgliedschaft und Aktivitäten des Beschwerdeführers, ein Foto des Schilds des Fotostudios E._______, ein Foto des Beschwerdeführers mit Filmkamera, ein Identitätsnachweis für Ajnabi, eine Einwilligungserklärung des in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers A._______ für die Einsichtnahme in seine Akten, ein Schreiben des in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers A._______, ein Printscreen einer Youtube-Seite, auf dem der Beschwerdeführer zu sehen ist, ein Foto eines Anlasses mit F._______, eine Mitgliederbestätigung der Organisation Y._______ und Fotos einer Demonstration vom 16. Mai 2015 in der Schweiz. I. Am 9. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin einen weiteren Printscreen aus einem Youtube-Video zu den Akten, auf welchem der Beschwerdeführer an einem Anlass von F._______ zu sehen ist. J. Am 17. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Übersetzungen des Schreibens des Bruders des Beschwerdeführers A._______ sowie der Mitgliederbestätigung der (...) zu den Akten. K. Am 29. Februar 2016 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem zuständigen Instruktionsrichter einen Mandatswechsel an und teilte mit, dass ab sofort Rechtsanwalt Bernhard Jüsi selbst den vorliegenden Fall betreuen werde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).

E. 3.2 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunterworfenen weiter ein Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung. Auf Grundlage des nach den oben dargestellten Grundsätzen vollständig erstellten Sachverhalts (siehe E. 3.1) hat die verfügende Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236).

E. 3.3 Noch vor dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde der Bruder des Beschwerdeführers von den schweizerischen Behörden mit Entscheid des damaligen BFM vom 18. November 2014 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde gemeinsam mit seiner Familie Asyl gewährt. Auf eine Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls des Bruders des Beschwerdeführers wurde in jenem Verfahren gemäss einer internen Aktennotiz verzichtet, weil es sich um einen "klar positiven Asylentscheid" handle (vgl. Akten des Asylverfahrens des Bruders des Beschwerdeführers, A44). Der Vergleich des Dossiers des Beschwerdeführers mit demjenigen seines Bruders macht deutlich, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder vergleichbare Fluchtgründe geltend machen.

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen festgehalten, dass familiäre Verbindungen zu Kritikern des syrischen Regimes eine gewisse Exponierung erkennen lassen (vgl. zum Beispiel das Referenzurteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 6.5.3). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hätte das SEM bei der bereits dargelegten Sachlage (E. 3.3) prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer (auch) aufgrund seiner feststehenden familiären Verbindungen zu einem Regimekritiker in das Blickfeld des syrischen Regimes beziehungsweise seines Geheimdienstes geraten sein könnte. Unter Einbezug dieser Tatsache wären die Vorbringen des Beschwerdeführers möglicherweise anders zu würdigen gewesen, als dies die Vorinstanz getan hat.

E. 3.5 Die Vorinstanz hat die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu Regimekritikern jedoch weder thematisiert, noch hat sie sie im Hinblick auf die Möglichkeit einer Reflexverfolgung gewürdigt. Selbst als ihr durch die Einladung zur Vernehmlassung mit explizitem Hinweis auf das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 Gelegenheit dazu geboten wurde, hat sie sich zu den familiären Bindungen des Beschwerdeführers nicht geäussert (vgl. Vernehmlassung vom 15. Mai 2015). Damit hat sie nicht nur den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern auch ihre Begründungspflicht verletzt. Die Behauptung der Vorinstanz, dass in Qamishli viele Personen ein ähnliches Profil wie der Beschwerdeführer aufwiesen (angefochtene Verfügung, S. 4), geht im vorliegenden Fall offensichtlich fehl.

E. 4.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rückweisung daneben auch bei schweren Verletzungen von Verfahrensrechten - namentlich des rechtlichen Gehörs - zu erfolgen (vgl. Urteile des BVGer E-2378/2013 vom 5. März 2015, E. 6.1 und 6.3 f. sowie D-5878/2014 vom 7. Januar 2015, E. 5.4).

E. 4.2 Im vorliegenden Verfahren sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Lichte seiner feststehenden familiären Verbindungen zu einem Regimekritiker neu zu würdigen. Dies hat durch die Vorinstanz zu geschehen, weil ein Entscheid in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr weitergezogen werden könnte, die Beschwerdeführer mithin keine Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels mehr hätten.

E. 5 Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. April 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens ist auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen. Ebenso erübrigt es sich, die zahlreichen eingereichten Beweismittel einzeln zu würdigen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden - welche in Substitution für den oben rubrizierten Rechtsvertreter gehandelt hat - hat mit der Beschwerde vom 30. April 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die für den bis dann angelaufenen Aufwand in Bezug auf die aufgewendete Zeit als angemessen erscheint. Sie hat seither im Übrigen zwei weitere Eingaben verfasst, eine davon als Replik auf die Vernehmlassung der Vorinstanz auf Einladung des zuständigen Instruktionsrichters. Der Gesamtaufwand der vormaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ist vor diesem Hintergrund auf insgesamt 11 Stunden zu beziffern. Beim geltend gemachten Stundenhonorar von Fr. 200.- beläuft sich die von der Vorinstanz zu tragende Parteientschädigung auf Fr. 2'382.30 (inkl. Aus­lagen und Mehrwertsteuer).

E. 6.3 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden vor Fällung eines neuen Entscheids Einsicht in die Akten N 574 119 zu gewähren und ihnen das Recht zur Stellungnahme einzuräumen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'382.30 auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2719/2015 Urteil vom 14. Juli 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi , Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und hatten ihren letzten Wohnsitz in der nordsyrischen Stadt Qamishli. Eigenen Angaben zufolge verliessen sie Syrien im Oktober 2014, gelangten mit einem Personenwagen bei Derek über die türkische Grenze und anschliessend mit einem Reisebus nach Istanbul. Von Istanbul reisten sie mit der Hilfe eines Schleppers nach Athen, wo der Beschwerdeführer A._______ am 5. Februar 2015 in der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac registriert wurde. Von Athen flogen die Beschwerdeführenden am 14. März 2015 mit einer unbekannten Fluggesellschaft nach Zürich und stellten am 17. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ ein Asylgesuch. Sie wurden daraufhin dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 20. März 2015 befragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen. Am 9. April 2015 folgte eine ausführliche Anhörung (Bundesanhörung). B. B.a Im Rahmen der BzP und der Bundesanhörung machte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen geltend, er habe seit 1998 in Qamishli den Fotoladen E._______ geführt. Er habe als Fotograf Bild- und Videoaufnahmen von politischen Anlässen, Konferenzen und Hochzeiten angefertigt. Ausserdem sei er seit 1998 auch Mitglied der Partei (...) bzw. (...) gewesen. In der Partei sei er für eine Gruppe zuständig gewesen und habe die Instruktionen der Parteileitung weitergeleitet. Zusätzlich habe er Parteianlässe fotografiert und aufgenommen. Schon vor Beginn der Unruhen in Syrien im Jahr 2011 hätten ihn die syrischen Behörden verfolgt und belästigt, unter anderem sei er mehrmals befragt worden. Seit Beginn der Unruhen im Jahr 2011 sei er als Fotograf vermehrt für oppositionelle Kräfte an Demonstrationen tätig gewesen. Er habe dabei jeweils eine Kamera benutzt, welche den Organisatoren gehört habe und diese Kamera mit den Bildern nach den Demonstrationen dem jeweiligen Organisationskomitee zurückgegeben, welches die Bilder dann an die Medien weitergeleitet habe. Im Januar 2014 hätten zivile Vertreter des syrischen Regimes ihn in seinem Haus aufgesucht, allerdings sei er damals nicht zu Hause, sondern bei seinen Schwiegereltern auf Besuch gewesen. Seine Frau habe daraufhin den gemeinsamen Sohn zu ihm geschickt, um ihm mitzuteilen, dass er nicht nach Hause kommen solle, weil die syrischen Behörden nach ihm suchten. Bis zur Flucht im Oktober 2014 habe er sich dann in der Umgebung von Qamishli an verschiedenen Orten versteckt gehalten und habe nicht mehr gearbeitet. Als seine Frau ihn informiert habe, dass die Behörden weiterhin nach ihm suchten und sich die Situation nicht verbessert habe, habe er nach einem Schlepper gesucht, um aus Syrien flüchten zu können. B.b Die Beschwerdeführerin B._______ machte im Rahmen der BzP und der Bundesanhörung im Wesentlichen geltend, aufgrund der Tätigkeiten ihres Ehemannes auch persönliche Nachteile erlitten zu haben. Nach dem Vorfall im Januar 2014, als die syrischen Behörden auf der Suche nach ihrem Ehemann gewaltsam in ihr gemeinsames Zuhause eingedrungen seien, habe sie sich mehrheitlich bei ihren Eltern und Schwiegereltern aufgehalten. Die Behörden hätten auch dort nach ihrem Ehemann gesucht. Sporadisch sei sie nach Hause zurückgekehrt, um nach dem Garten und den Hühnern zu sehen, und habe teilweise auch dort mit ihren Kindern übernachtet. Eines Tages hätten die Behörden das Haus gestürmt und sie vor ihren Kindern geschlagen, so dass sie sich an der Lippe verletzt habe. C. Am 16. April 2015 wurde der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom SEM der Entwurf einer Verfügung betreffend die Asylgesuche vom 17. März 2015 zugestellt. Dem Entwurf zufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abgelehnt werden sollten. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sollte dieser aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werden. Am 17. April 2015 reichte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem SEM eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein, mit welchem namentlich auf die von der Vorinstanz in Frage gestellte Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden Bezug genommen wurde. D. Mit Verfügung vom 20. April 2015 - eröffnet am 20. April 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). E. Mit Eingabe vom 30. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre (neue) Rechtsvertreterin - welche in Substitution für Rechtsanwalt Bernhard Jüsi handelte - beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 20. April 2015 Beschwerde erheben. Sie beantragten materiell, die Verfügung des SEM vom 20. April 2015 in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben [1], die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen [2] und ihnen Asyl zu gewähren [3]; eventualiter seien die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen [4]. Verfahrensrechtlich stellten sie die Anträge, die Akten des Asylverfahrens des Bruders des Beschwerdeführers (damalige N-Nr. [...]) beizuziehen und in Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Fällung des Entscheides der Rechtsvertreterin zur Stellungnahme zuzustellen [5], die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [6] und den Beschwerdeführern Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen [7]. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem eine Kopie Bestätigung der (...) über die Mitgliedschaft und Aktivitäten des Beschwerdeführers, eine Mitgliederbestätigung der (...) vom 28. April 2015, eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 29. April 2015 sowie eine vorläufige Kostennote. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz, eine Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift vom 30. April 2015 einzureichen und hierbei insbesondere die neuste Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) zu berücksichtigen. G. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift vom 30. April 2015 vernehmen. Den Beschwerdeführenden wurde in der Folge vom zuständigen Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. H. Am 3. Juni 2015 replizierten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin. Der Replik beigelegt waren das Original der Bestätigung der (...) über die Mitgliedschaft und Aktivitäten des Beschwerdeführers, ein Foto des Schilds des Fotostudios E._______, ein Foto des Beschwerdeführers mit Filmkamera, ein Identitätsnachweis für Ajnabi, eine Einwilligungserklärung des in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers A._______ für die Einsichtnahme in seine Akten, ein Schreiben des in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers A._______, ein Printscreen einer Youtube-Seite, auf dem der Beschwerdeführer zu sehen ist, ein Foto eines Anlasses mit F._______, eine Mitgliederbestätigung der Organisation Y._______ und Fotos einer Demonstration vom 16. Mai 2015 in der Schweiz. I. Am 9. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin einen weiteren Printscreen aus einem Youtube-Video zu den Akten, auf welchem der Beschwerdeführer an einem Anlass von F._______ zu sehen ist. J. Am 17. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Übersetzungen des Schreibens des Bruders des Beschwerdeführers A._______ sowie der Mitgliederbestätigung der (...) zu den Akten. K. Am 29. Februar 2016 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem zuständigen Instruktionsrichter einen Mandatswechsel an und teilte mit, dass ab sofort Rechtsanwalt Bernhard Jüsi selbst den vorliegenden Fall betreuen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 3.2 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunterworfenen weiter ein Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung. Auf Grundlage des nach den oben dargestellten Grundsätzen vollständig erstellten Sachverhalts (siehe E. 3.1) hat die verfügende Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). 3.3 Noch vor dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde der Bruder des Beschwerdeführers von den schweizerischen Behörden mit Entscheid des damaligen BFM vom 18. November 2014 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde gemeinsam mit seiner Familie Asyl gewährt. Auf eine Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls des Bruders des Beschwerdeführers wurde in jenem Verfahren gemäss einer internen Aktennotiz verzichtet, weil es sich um einen "klar positiven Asylentscheid" handle (vgl. Akten des Asylverfahrens des Bruders des Beschwerdeführers, A44). Der Vergleich des Dossiers des Beschwerdeführers mit demjenigen seines Bruders macht deutlich, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder vergleichbare Fluchtgründe geltend machen. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen festgehalten, dass familiäre Verbindungen zu Kritikern des syrischen Regimes eine gewisse Exponierung erkennen lassen (vgl. zum Beispiel das Referenzurteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 6.5.3). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hätte das SEM bei der bereits dargelegten Sachlage (E. 3.3) prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer (auch) aufgrund seiner feststehenden familiären Verbindungen zu einem Regimekritiker in das Blickfeld des syrischen Regimes beziehungsweise seines Geheimdienstes geraten sein könnte. Unter Einbezug dieser Tatsache wären die Vorbringen des Beschwerdeführers möglicherweise anders zu würdigen gewesen, als dies die Vorinstanz getan hat. 3.5 Die Vorinstanz hat die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu Regimekritikern jedoch weder thematisiert, noch hat sie sie im Hinblick auf die Möglichkeit einer Reflexverfolgung gewürdigt. Selbst als ihr durch die Einladung zur Vernehmlassung mit explizitem Hinweis auf das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 Gelegenheit dazu geboten wurde, hat sie sich zu den familiären Bindungen des Beschwerdeführers nicht geäussert (vgl. Vernehmlassung vom 15. Mai 2015). Damit hat sie nicht nur den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern auch ihre Begründungspflicht verletzt. Die Behauptung der Vorinstanz, dass in Qamishli viele Personen ein ähnliches Profil wie der Beschwerdeführer aufwiesen (angefochtene Verfügung, S. 4), geht im vorliegenden Fall offensichtlich fehl. 4. 4.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rückweisung daneben auch bei schweren Verletzungen von Verfahrensrechten - namentlich des rechtlichen Gehörs - zu erfolgen (vgl. Urteile des BVGer E-2378/2013 vom 5. März 2015, E. 6.1 und 6.3 f. sowie D-5878/2014 vom 7. Januar 2015, E. 5.4). 4.2 Im vorliegenden Verfahren sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Lichte seiner feststehenden familiären Verbindungen zu einem Regimekritiker neu zu würdigen. Dies hat durch die Vorinstanz zu geschehen, weil ein Entscheid in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr weitergezogen werden könnte, die Beschwerdeführer mithin keine Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels mehr hätten. 5. Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. April 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens ist auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen. Ebenso erübrigt es sich, die zahlreichen eingereichten Beweismittel einzeln zu würdigen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden - welche in Substitution für den oben rubrizierten Rechtsvertreter gehandelt hat - hat mit der Beschwerde vom 30. April 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die für den bis dann angelaufenen Aufwand in Bezug auf die aufgewendete Zeit als angemessen erscheint. Sie hat seither im Übrigen zwei weitere Eingaben verfasst, eine davon als Replik auf die Vernehmlassung der Vorinstanz auf Einladung des zuständigen Instruktionsrichters. Der Gesamtaufwand der vormaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ist vor diesem Hintergrund auf insgesamt 11 Stunden zu beziffern. Beim geltend gemachten Stundenhonorar von Fr. 200.- beläuft sich die von der Vorinstanz zu tragende Parteientschädigung auf Fr. 2'382.30 (inkl. Aus­lagen und Mehrwertsteuer). 6.3 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden vor Fällung eines neuen Entscheids Einsicht in die Akten N 574 119 zu gewähren und ihnen das Recht zur Stellungnahme einzuräumen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'382.30 auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Arthur Brunner Versand: