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E-1223/2018

E-1223/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Oktober 2015 und der Anhörung vom 3. August 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie aus B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni. Während fast zwölf Jahren habe er mit seiner heutigen Lebenspartnerin die Schule besucht. Er habe seinen Grossvater gebeten, für ihn um ihre Hand anzuhalten, doch ihr Vater sei gegen eine Hochzeit gewesen und habe überhöhte materielle Forderungen gestellt. Im (...) 2011 sei seine Lebenspartnerin gegen ihren Willen mit einem (...)-Afghanen aus D.______ verlobt worden. Zu dieser Zeit sei sie bereits vom Beschwerdeführer schwanger gewesen. Dies habe sie ihrer Mutter gestanden. Daraufhin habe diese den Rest der Familie informiert und die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sei zusammengeschlagen, eingesperrt und ihre (...) seien verbrannt worden. Auf den (...) seiner Lebenspartnerin, welcher der (...) im Dorf gewesen sei, habe man Druck ausgeübt, dass er über seine (...) und den Beschwerdeführer ein Urteil spreche. Diese habe der Hochzeit mit dem (...)-Afghanen schlussendlich zugestimmt, weil sie darin die einzige Möglichkeit einer Rettung gesehen habe. Als sie daraufhin freigelassen worden sei, sei sie zum Beschwerdeführer geflohen. Er habe seinen Grossvater, der in B._______ früher der (...) gewesen sei, gebeten, mit ihnen das Hochzeitsritual durchzuführen. Dieser habe sich jedoch geweigert und ihnen geraten, Afghanistan zu verlassen. In derselben Nacht habe er gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin B._______ verlassen und sie hätten sich miteinander nach Ghazni zu seiner (...) begeben, um sich an eine Organisation zu wenden, welche sich gegen Zwangsheiraten einsetze. Der Ehemann seiner (...) habe ihm jedoch davon abgeraten. Während dieses Gesprächs sei der (...) des Beschwerdeführers aufgetaucht und habe zwei Mal auf diesen und seine Lebenspartnerin geschossen, aber verfehlt. Dann habe er einen Ziegel in Richtung der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers geworfen. Dieser habe sich schützend vor sie gestellt, sei dabei am Kopf getroffen worden und habe das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, wie sein (...) mit dem Ehemann seiner (...) am Kämpfen gewesen sei. Jener habe geschworen, den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin bis zu ihrem Tod zu verfolgen. Daraufhin seien sie mit seiner (...) nach E._______ gegangen und bei deren Bekannten untergekommen. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin hätten sich von ihrem Gastgeber trauen lassen. Nach ungefähr zwei Monaten sei der Beschwerdeführer in den Iran gelangt, wo er angefangen habe zu arbeiten. Im (...) sei er verhaftet und nach Afghanistan ausgeschafft worden. Er sei jedoch nicht nach Hause gegangen, sondern habe zwei Tage im Grenzgebiet verbracht und sei dann wieder in den Iran zurückgekehrt. Im September 2015 habe er den Iran verlassen und sei über mehrere Länder im Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Seine beiden Schwestern seien aus Angst vor Rachehandlungen ebenfalls aus B._______ geflohen. Der (...) seiner Lebenspartnerin sei als (...) abgesetzt worden, weil er aufgrund des Umstandes, dass er nicht über seine (...) geurteilt habe, nicht mehr ernst genommen worden sei. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert und habe sich taufen lassen. Der Bruder seiner Lebenspartnerin habe im Frühling 2017 Informationen zu deren Aufenthaltsort erhalten, weshalb sie an einen anderen Ort in Ghazni gezogen sei und nach wie vor versteckt mit den Bekannten ihrer Schwester zusammenlebe. Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen als Beweismittel ein: Kopie seiner Tazkira; seinen Lebenslauf; Fotos von sich, seiner Lebenspartnerin und seinem Kind sowie von seiner Heimat; Kopien des Passes und der Tazkira seines Sohnes und seiner Lebenspartnerin; Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F._______ vom (...) wonach sein Gesuch um die Aufnahme des Pflegekindes G.______ gutgeheissen wurde; sein Taufversprechen und Fotos seiner Taufe vom (...) 2016; Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim H._______ vom 20. Oktober 2016. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug aber infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie des Familienvollzugs (recte: Familiennachzugs). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ferner beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Als Beweismittel reichte er ein Foto von sich und eines von seinem Sohn ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung vorzuschlagen. E. Mit Schreiben vom 26. März 2018 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin, um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Diese Gesuche wurden mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 gutgeheissen. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und folgende Beweismittel ein: einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel "Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr" vom 2. Oktober 2012; ein Referenzschreiben von I._______ vom 15. Februar 2018; ein Schreiben von J._______ und K._______ vom 18. Februar 2018 betreffend Zurverfügungstellung einer 2-Zimmer-Wohnung; ein Referenzschreiben von L._______ vom 20. Februar 2018; ein selbstverfasstes Schreiben vom 20. Februar 2018.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Die Flüchtlingseigenschaft bildet nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Seine Aussagen zur Haltung seiner Familie und der Familie seiner Lebenspartnerin zu ihrer Beziehung seien widersprüchlich. Anlässlich der BzP habe er nicht erwähnt, dass sein (...) auf ihn und seine Lebenspartnerin geschossen habe. Seine Erklärung, wonach er anlässlich der BzP nicht im Detail befragt worden sei, würde nicht überzeugen und eine Schutzbehauptung darstellen, handle es sich hierbei doch um den Höhepunkt der Bedrohungssituation. Auch habe er inkonsistente Angaben zum aktuellen Wohnort seiner Lebenspartnerin, seines Sohnes und seiner Schwestern, zum Verlauf der Woche, nachdem seine Lebenspartnerin ihrer Familie mitgeteilt habe, dass sie schwanger sei und zum Angriff seines (...) gemacht. Ferner würden seinen Schilderungen bei zentralen Vorbringen Realkennzeichen fehlen. Seine Angaben seien sehr vage, detailarm, emotionslos und oberflächlich ausgefallen, was darauf hinweise, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt und nicht um tatsächlich Erlebtes handle. Seine Probleme im Iran seien dagegen nicht asylrelevant, weil es sich dabei nicht um seinen Heimatstaat handle. Seine Konversion zum Christentum qualifizierte die Vorinstanz als subjektiven Nachfluchtgrund, weshalb sie seine Flüchtlingseigenschaft feststellte, sein Asylgesuch jedoch ablehnte.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die BzP sei definitionsgemäss eine summarische Befragung. Er habe die einzelnen Ereignisse erwähnt und in der Anhörung mit Einzelheiten ergänzt. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art. Die von ihm anlässlich der BzP erwähnte schlechte Behandlung durch seine Eltern habe erst nach der Schwangerschaft seiner Lebenspartnerin begonnen. Anlässlich seiner Flucht hätten sie ihm gesagt, dass er nicht mehr ihr Sohn sei. Entsprechend stehe dieses Vorbringen in keinem Widerspruch zum zuvor vom Grossvater überbrachten Heiratsantrag. Dieser falle - wie er bereits anlässlich der Anhörung festgehalten habe - in die Zuständigkeit des Familienältesten und nicht seiner Eltern. Diese seien mit einer Hochzeit nicht einverstanden gewesen. Sein Grossvater habe ihm jedoch helfen wollen und sich deshalb um eine Hochzeit bemüht. Anlässlich der BzP habe er nicht gesagt, der Ehemann seiner (...) habe ihn bedroht, sondern lediglich, dass dieser, wie sein (...) auch, (...) sei. Die Schussabgabe durch Letzteren sei im Gesamtkontext zu betrachten. Dem Beschwerdeführer habe eine Festnahme und Hinrichtung wegen Hurerei gedroht. Er habe Angst gehabt, an einen Baum gebunden, mit Holzstangen erschlagen oder gesteinigt zu werden, wie er das als Kind in ähnlichen Fällen habe mitansehen müssen. Den Angriff durch seinen (...) habe er anlässlich der BzP mit den anderen Ereignissen zusammengefasst vorgebracht. Die Schüsse seien nicht der eigentliche Höhepunkt der Bedrohung, sondern nur ein Glied in einer Kette von lebensbedrohlichen Ereignissen gewesen. Es sei fast unmöglich, diese traumatisierenden Ereignisse mit wenigen Worten angemessen auszudrücken. Seinen Aussagen sei ferner eine Vielzahl von Realkennzeichen zu entnehmen. Unter Verweis auf mehrere Stellen im Anhörungsprotokoll führt er an, seine Ausführungen seien detailliert, würden mehrere räumlich-zeitliche Verknüpfungen, Gedankengänge und Schilderungen von nebensächlichen Begebenheiten enthalten. Zu seinem sachlichen Erzählstil führt er aus, dass bei traumatischen Ereignissen ein emotionsloses Erzählen ein Realkennzeichen darstellen könne. Solche Geschehnisse würden aus einer emotionalen Distanz und beinahe mechanisch erzählt werden. Er habe als Kind zusehen müssen, wie Menschen erschlagen worden seien. Dadurch sei er emotional abgestumpft, was einen Schutzmechanismus darstelle und dafür spreche, dass er die Ereignisse wie geschildert erlebt habe. Zudem habe er seine Geschichte in den letzten Jahren mehrmals erzählt, entsprechend schildere er sie nicht mehr mit den gleichen Emotionen, wie er das kurz nach den Ereignissen getan hätte. Seine glaubhaften Vorbringen würden aufzeigen, dass er in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt (gewesen) sei. Der afghanische Staat sei in seinem Fall nicht schutzfähig, da in seinem Dorf keine ausreichende staatliche Struktur vorhanden sei. Ferner sei er auch nicht schutzwillig, da bei ausserehelichem Geschlechtsverkehr harte Strafen drohen würden. Die Ehre der Familie seiner Lebenspartnerin sei noch nicht gerächt worden, und von seiner eigenen Familie könne er keinen Schutz erwarten, da sie ihn nicht mehr als ihren Sohn ansehen würde. Die Verfolgung sei zielgerichtet, da sich die Familie seiner Lebenspartnerin an ihnen beiden rächen wolle. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit nicht nur aufgrund seiner Konversion und damit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, sondern auch, weil er gegen religiöse Bestimmungen verstossen habe und aufgrund der Religion verfolgt werde. Zudem würden er und seine Lebenspartnerin aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich Personen, die aufgrund verweigerter Zwangsheirat und ausserehelichen Geschlechtsverkehrs bestraft werden sollen, verfolgt. In seiner Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2018 wiederholt der Beschwerdeführer, aufgrund der ausserehelichen Beziehung, des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs, der daraus resultierenden Schwangerschaft und der Geburt des gemeinsamen Sohnes seien er und seine Lebenspartnerin Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Unter Verweis auf den Bericht der SFH vom 2. Oktober 2012 erläutert er, dass gemäss Scharia bei ausserehelichen Beziehungen die Strafen bis zur Steinigung reichen würden. Aussereheliche Beziehungen würden ferner als ehrverletzend angesehen werden, weshalb es zu Ehrenmorden sowohl an der Frau als auch am Mann kommen könne. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht nur einer illegitimen Bestrafung seitens der afghanischen Behörden ausgesetzt, sondern auch einer Steinigung oder anderweitigen Vergeltung durch deren Familie. Seine Lebenspartnerin habe Ghazni zusammen mit dem gemeinsamen Sohn verlassen müssen, weil sie immer wieder bedroht und belästigt worden sei, obwohl sie versucht habe, sich zu verstecken. Zurzeit lebe sie ohne Aufenthaltsbewilligung in Pakistan und laufe Gefahr, von den pakistanischen Behörden aufgegriffen und nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, wo ihr Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer plane im (...) 2018 nach Pakistan zu reisen. Sollte ein DNA-Test nötig sein, könne er diesen während seines Aufenthaltes vor Ort in die Wege leiten. Er leide stark unter der Trennung von seiner Lebenspartnerin und seinem Sohn.

E. 6.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Schussabgabe durch seinen (...) nicht glaubhaft erscheinen. Anlässlich der BzP berichtete er von diesem einschneidenden Vorfall nicht. Es gilt zwar zu beachten, dass die BzP stark verkürzt durchgeführt und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich kurz zu fassen und nur das Wichtigste zu erwähnen (vgl. vorinstanzliche Akten A6). Entsprechend sind die Ausführungen anlässlich der BzP mit Zurückhaltung zu bewerten. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass er ein solches Ereignis, welches auch bei seiner Biografie als bedeutsam zu betrachten ist, erwähnt hätte. Anders verhält es sich jedoch bezüglich der übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, diese seien widersprüchlich, inkonsistent und würden keine Realkennzeichen aufweisen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist eine Vielzahl von Realkennzeichen zu entnehmen, welche die Vorinstanz nicht in ihre Würdigung einbezogen hat. Er legte in einem über drei Seiten langen freien Bericht substantiiert dar, welche Gründe zu seiner Flucht geführt haben. Er erzählte detailliert, dass seine Familie die überhöhten materiellen Forderungen - (...) Dollar, (...) Schafe und Kühe, Schmuck und Kleider - welche der Vater seiner Lebenspartnerin an deren zukünftigen Ehemann gestellt habe, nicht habe erfüllen können (vgl. A15 F66 und F79-83). Seiner Lebenspartnerin seien aufgrund ihrer Weigerung einen (...)-Afghanen aus D.______ zu heiraten, die (...) verbrannt worden (vgl. A15 F66 und F106). Der Beschwerdeführer habe sich an eine Organisation wenden wollen, die sich gegen Zwangsheiraten einsetze. Als er und seine Lebenspartnerin darüber mit dem Ehemann seiner (...) diskutiert hätten, seien sie von seinem (...) angegriffen worden (vgl. A15 F66). Das Haus seiner (...), in welchem sie sich befunden hätten, sei im Umbau gewesen, es habe viel Bauschutt im Gang gehabt, sein (...) habe einen Ziegel genommen und auf seine Lebenspartnerin geworfen, jedoch den Beschwerdeführer getroffen, der das Bewusstsein verloren habe (vgl. A15 F66 und F135). Danach seien sie zu Bekannten seiner (...) gegangen: "Die Frau war (...) und ihr Mann war (...). Ich war voller Blut. Ich habe schlecht ausgesehen, da haben sie mich gepflegt und mir neue Kleider zur Verfügung gestellt. Bis am folgenden Tag habe ich mich nicht so wohl gefühlt, weil ich viel Blut verloren hatte" (vgl. A15 F66). Seine Schilderungen unterstrich der Beschwerdeführer mit mehreren räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (vgl. beispielsweise A15 F66 und F89 ff.) sowie Schilderungen von Interaktionen und Dialogen. Zu den letzten beiden Punkten seien an dieser Stelle exemplarisch zu erwähnen: der Vorwurf seines Grossvaters an den Vater seiner Lebenspartnerin, es sei nicht islamisch, dass dieser so hohe materielle Forderungen stelle (vgl. A15 F66), die an (...) gerichtete Aufforderung der Dorfbewohner, ein Urteil über seine (...) zu fällen (vgl. A15 F66), die Beratungen mit der Familie des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Flucht (vgl. A15 F66 und F112), das Abraten des Ehemannes seiner (...) sich an eine Organisation zu wenden, welche sich gegen Zwangsheiraten einsetze (vgl. A15 F66 und 132) oder die an einen Bekannten der (...) gerichtete Bitte des Beschwerdeführers ihn und seine Lebenspartnerin zu trauen und die darauffolgenden Beratungen mit diesem, wie weiter vorzugehen sei (vgl. A15 F66). Der Detailreichtum bezieht sich zudem auch auf objektiv Irrelevantes, wie beispielsweise, dass der Beschwerdeführer während der Flucht umgefallen sei, sich dabei den (...) gebrochen habe und dieser bis heute knacksen würde (vgl. A15 F66). Ferner die Darlegung, wie sie dem Lastwagenfahrer, der sie mitgenommen habe, auf seine Frage, was ihnen zugestossen sei, nicht die Wahrheit gesagt hätten und wie sie auf der Ware hätten sitzen müssen, da es in der Fahrerkabine keinen Platz gehabt habe (vgl. A15 F66). Oder die Schilderung, dass der (...) des Beschwerdeführers als (...) abgesetzt worden sei, da die Leute keinen Respekt mehr vor ihm gehabt hätten, weil er nicht über seine (...) gerichtet habe (vgl. A15 F159). Des Weiteren konnten die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche vom Beschwerdeführer aufgelöst werden. Es trifft entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, dass er anlässlich der Anhörung eine schlechte Behandlung durch seine Eltern nicht erwähnt habe, führte er doch aus, dass sie ihn nicht mehr als seinen Sohn betrachten würden und keinen Kontakt mehr zu ihm möchten (vgl. A15 F64, F157 und F191). Bezüglich der übrigen Einwände der Vorinstanz, insbesondere des Vorwurfs der Inkonsistenz - den sie im Übrigen nicht begründet - kann auf die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden. Des Weiteren spricht für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers auch der Umstand, dass er die möglichen Konsequenzen aufgrund seiner Konversion zum Christentum im Vergleich zu denjenigen aufgrund seiner ausserehelichen Beziehung als unbedeutend erachtet und nur auf Nachfrage darlegt (vgl. A15 F93 und F194). Schliesslich ist auch seine Antwort auf die Frage anlässlich der BzP, ob er zur Beziehung zu seiner Frau lieber von einem Männer- oder einer Frauenteam angehört werden möchte, zu erwähnen: "Es kommt nicht drauf an, nur vielleicht nicht jemand, der in dieser Hinsicht konservativ ist" (vgl. A5 S. 7).

E. 6.2 Insgesamt überwiegen aufgrund des Vorgesagten die Elemente, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, unter Ausnahme der Schussabgabe durch den (...), als glaubhaft zu erachten sind. Die Vorinstanz hat folglich Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, dadurch den Sachverhalt nicht richtig erstellt und somit Bundesrecht verletzt.

E. 7.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 7.2 Im vorliegenden Verfahren sind die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG neu zu würdigen. Dies hat durch die Vorinstanz zu geschehen, weil ein Entscheid in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr weitergezogen werden könnte, der Beschwerdeführer mithin keine Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels mehr hätte und ihm damit eine Überprüfungsinstanz verloren ginge (vgl. Urteile des BVGer D-2719/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4 und D-6937/2017 vom 1. Mai 2018 E. 4.4).

E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. Februar 2018 ist in den Dispositivpunkten 2 bis 6 aufzuheben (vgl. Urteil des BVGerD-3605/2014 vom 9. Januar 2015 E. 7) und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens ist auf den Antrag auf Familienzusammenführung nicht näher einzugehen.

E. 9 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Heimat- oder Herkunftsland ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde selbst verfasst. Die Eingaben seiner Rechtsvertreterin beschränken sich im Wesentlichen auf die Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2018. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 6 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 wird in den Dispositivziffern 2 bis 6 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1223/2018 Urteil vom 12. Juni 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi Anwältinnenbüro, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Oktober 2015 und der Anhörung vom 3. August 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie aus B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni. Während fast zwölf Jahren habe er mit seiner heutigen Lebenspartnerin die Schule besucht. Er habe seinen Grossvater gebeten, für ihn um ihre Hand anzuhalten, doch ihr Vater sei gegen eine Hochzeit gewesen und habe überhöhte materielle Forderungen gestellt. Im (...) 2011 sei seine Lebenspartnerin gegen ihren Willen mit einem (...)-Afghanen aus D.______ verlobt worden. Zu dieser Zeit sei sie bereits vom Beschwerdeführer schwanger gewesen. Dies habe sie ihrer Mutter gestanden. Daraufhin habe diese den Rest der Familie informiert und die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sei zusammengeschlagen, eingesperrt und ihre (...) seien verbrannt worden. Auf den (...) seiner Lebenspartnerin, welcher der (...) im Dorf gewesen sei, habe man Druck ausgeübt, dass er über seine (...) und den Beschwerdeführer ein Urteil spreche. Diese habe der Hochzeit mit dem (...)-Afghanen schlussendlich zugestimmt, weil sie darin die einzige Möglichkeit einer Rettung gesehen habe. Als sie daraufhin freigelassen worden sei, sei sie zum Beschwerdeführer geflohen. Er habe seinen Grossvater, der in B._______ früher der (...) gewesen sei, gebeten, mit ihnen das Hochzeitsritual durchzuführen. Dieser habe sich jedoch geweigert und ihnen geraten, Afghanistan zu verlassen. In derselben Nacht habe er gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin B._______ verlassen und sie hätten sich miteinander nach Ghazni zu seiner (...) begeben, um sich an eine Organisation zu wenden, welche sich gegen Zwangsheiraten einsetze. Der Ehemann seiner (...) habe ihm jedoch davon abgeraten. Während dieses Gesprächs sei der (...) des Beschwerdeführers aufgetaucht und habe zwei Mal auf diesen und seine Lebenspartnerin geschossen, aber verfehlt. Dann habe er einen Ziegel in Richtung der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers geworfen. Dieser habe sich schützend vor sie gestellt, sei dabei am Kopf getroffen worden und habe das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, wie sein (...) mit dem Ehemann seiner (...) am Kämpfen gewesen sei. Jener habe geschworen, den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin bis zu ihrem Tod zu verfolgen. Daraufhin seien sie mit seiner (...) nach E._______ gegangen und bei deren Bekannten untergekommen. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin hätten sich von ihrem Gastgeber trauen lassen. Nach ungefähr zwei Monaten sei der Beschwerdeführer in den Iran gelangt, wo er angefangen habe zu arbeiten. Im (...) sei er verhaftet und nach Afghanistan ausgeschafft worden. Er sei jedoch nicht nach Hause gegangen, sondern habe zwei Tage im Grenzgebiet verbracht und sei dann wieder in den Iran zurückgekehrt. Im September 2015 habe er den Iran verlassen und sei über mehrere Länder im Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Seine beiden Schwestern seien aus Angst vor Rachehandlungen ebenfalls aus B._______ geflohen. Der (...) seiner Lebenspartnerin sei als (...) abgesetzt worden, weil er aufgrund des Umstandes, dass er nicht über seine (...) geurteilt habe, nicht mehr ernst genommen worden sei. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert und habe sich taufen lassen. Der Bruder seiner Lebenspartnerin habe im Frühling 2017 Informationen zu deren Aufenthaltsort erhalten, weshalb sie an einen anderen Ort in Ghazni gezogen sei und nach wie vor versteckt mit den Bekannten ihrer Schwester zusammenlebe. Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen als Beweismittel ein: Kopie seiner Tazkira; seinen Lebenslauf; Fotos von sich, seiner Lebenspartnerin und seinem Kind sowie von seiner Heimat; Kopien des Passes und der Tazkira seines Sohnes und seiner Lebenspartnerin; Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F._______ vom (...) wonach sein Gesuch um die Aufnahme des Pflegekindes G.______ gutgeheissen wurde; sein Taufversprechen und Fotos seiner Taufe vom (...) 2016; Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim H._______ vom 20. Oktober 2016. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug aber infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie des Familienvollzugs (recte: Familiennachzugs). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ferner beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Als Beweismittel reichte er ein Foto von sich und eines von seinem Sohn ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung vorzuschlagen. E. Mit Schreiben vom 26. März 2018 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin, um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Diese Gesuche wurden mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 gutgeheissen. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und folgende Beweismittel ein: einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel "Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr" vom 2. Oktober 2012; ein Referenzschreiben von I._______ vom 15. Februar 2018; ein Schreiben von J._______ und K._______ vom 18. Februar 2018 betreffend Zurverfügungstellung einer 2-Zimmer-Wohnung; ein Referenzschreiben von L._______ vom 20. Februar 2018; ein selbstverfasstes Schreiben vom 20. Februar 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Die Flüchtlingseigenschaft bildet nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Seine Aussagen zur Haltung seiner Familie und der Familie seiner Lebenspartnerin zu ihrer Beziehung seien widersprüchlich. Anlässlich der BzP habe er nicht erwähnt, dass sein (...) auf ihn und seine Lebenspartnerin geschossen habe. Seine Erklärung, wonach er anlässlich der BzP nicht im Detail befragt worden sei, würde nicht überzeugen und eine Schutzbehauptung darstellen, handle es sich hierbei doch um den Höhepunkt der Bedrohungssituation. Auch habe er inkonsistente Angaben zum aktuellen Wohnort seiner Lebenspartnerin, seines Sohnes und seiner Schwestern, zum Verlauf der Woche, nachdem seine Lebenspartnerin ihrer Familie mitgeteilt habe, dass sie schwanger sei und zum Angriff seines (...) gemacht. Ferner würden seinen Schilderungen bei zentralen Vorbringen Realkennzeichen fehlen. Seine Angaben seien sehr vage, detailarm, emotionslos und oberflächlich ausgefallen, was darauf hinweise, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt und nicht um tatsächlich Erlebtes handle. Seine Probleme im Iran seien dagegen nicht asylrelevant, weil es sich dabei nicht um seinen Heimatstaat handle. Seine Konversion zum Christentum qualifizierte die Vorinstanz als subjektiven Nachfluchtgrund, weshalb sie seine Flüchtlingseigenschaft feststellte, sein Asylgesuch jedoch ablehnte. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die BzP sei definitionsgemäss eine summarische Befragung. Er habe die einzelnen Ereignisse erwähnt und in der Anhörung mit Einzelheiten ergänzt. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art. Die von ihm anlässlich der BzP erwähnte schlechte Behandlung durch seine Eltern habe erst nach der Schwangerschaft seiner Lebenspartnerin begonnen. Anlässlich seiner Flucht hätten sie ihm gesagt, dass er nicht mehr ihr Sohn sei. Entsprechend stehe dieses Vorbringen in keinem Widerspruch zum zuvor vom Grossvater überbrachten Heiratsantrag. Dieser falle - wie er bereits anlässlich der Anhörung festgehalten habe - in die Zuständigkeit des Familienältesten und nicht seiner Eltern. Diese seien mit einer Hochzeit nicht einverstanden gewesen. Sein Grossvater habe ihm jedoch helfen wollen und sich deshalb um eine Hochzeit bemüht. Anlässlich der BzP habe er nicht gesagt, der Ehemann seiner (...) habe ihn bedroht, sondern lediglich, dass dieser, wie sein (...) auch, (...) sei. Die Schussabgabe durch Letzteren sei im Gesamtkontext zu betrachten. Dem Beschwerdeführer habe eine Festnahme und Hinrichtung wegen Hurerei gedroht. Er habe Angst gehabt, an einen Baum gebunden, mit Holzstangen erschlagen oder gesteinigt zu werden, wie er das als Kind in ähnlichen Fällen habe mitansehen müssen. Den Angriff durch seinen (...) habe er anlässlich der BzP mit den anderen Ereignissen zusammengefasst vorgebracht. Die Schüsse seien nicht der eigentliche Höhepunkt der Bedrohung, sondern nur ein Glied in einer Kette von lebensbedrohlichen Ereignissen gewesen. Es sei fast unmöglich, diese traumatisierenden Ereignisse mit wenigen Worten angemessen auszudrücken. Seinen Aussagen sei ferner eine Vielzahl von Realkennzeichen zu entnehmen. Unter Verweis auf mehrere Stellen im Anhörungsprotokoll führt er an, seine Ausführungen seien detailliert, würden mehrere räumlich-zeitliche Verknüpfungen, Gedankengänge und Schilderungen von nebensächlichen Begebenheiten enthalten. Zu seinem sachlichen Erzählstil führt er aus, dass bei traumatischen Ereignissen ein emotionsloses Erzählen ein Realkennzeichen darstellen könne. Solche Geschehnisse würden aus einer emotionalen Distanz und beinahe mechanisch erzählt werden. Er habe als Kind zusehen müssen, wie Menschen erschlagen worden seien. Dadurch sei er emotional abgestumpft, was einen Schutzmechanismus darstelle und dafür spreche, dass er die Ereignisse wie geschildert erlebt habe. Zudem habe er seine Geschichte in den letzten Jahren mehrmals erzählt, entsprechend schildere er sie nicht mehr mit den gleichen Emotionen, wie er das kurz nach den Ereignissen getan hätte. Seine glaubhaften Vorbringen würden aufzeigen, dass er in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt (gewesen) sei. Der afghanische Staat sei in seinem Fall nicht schutzfähig, da in seinem Dorf keine ausreichende staatliche Struktur vorhanden sei. Ferner sei er auch nicht schutzwillig, da bei ausserehelichem Geschlechtsverkehr harte Strafen drohen würden. Die Ehre der Familie seiner Lebenspartnerin sei noch nicht gerächt worden, und von seiner eigenen Familie könne er keinen Schutz erwarten, da sie ihn nicht mehr als ihren Sohn ansehen würde. Die Verfolgung sei zielgerichtet, da sich die Familie seiner Lebenspartnerin an ihnen beiden rächen wolle. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit nicht nur aufgrund seiner Konversion und damit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, sondern auch, weil er gegen religiöse Bestimmungen verstossen habe und aufgrund der Religion verfolgt werde. Zudem würden er und seine Lebenspartnerin aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich Personen, die aufgrund verweigerter Zwangsheirat und ausserehelichen Geschlechtsverkehrs bestraft werden sollen, verfolgt. In seiner Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2018 wiederholt der Beschwerdeführer, aufgrund der ausserehelichen Beziehung, des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs, der daraus resultierenden Schwangerschaft und der Geburt des gemeinsamen Sohnes seien er und seine Lebenspartnerin Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Unter Verweis auf den Bericht der SFH vom 2. Oktober 2012 erläutert er, dass gemäss Scharia bei ausserehelichen Beziehungen die Strafen bis zur Steinigung reichen würden. Aussereheliche Beziehungen würden ferner als ehrverletzend angesehen werden, weshalb es zu Ehrenmorden sowohl an der Frau als auch am Mann kommen könne. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht nur einer illegitimen Bestrafung seitens der afghanischen Behörden ausgesetzt, sondern auch einer Steinigung oder anderweitigen Vergeltung durch deren Familie. Seine Lebenspartnerin habe Ghazni zusammen mit dem gemeinsamen Sohn verlassen müssen, weil sie immer wieder bedroht und belästigt worden sei, obwohl sie versucht habe, sich zu verstecken. Zurzeit lebe sie ohne Aufenthaltsbewilligung in Pakistan und laufe Gefahr, von den pakistanischen Behörden aufgegriffen und nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, wo ihr Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer plane im (...) 2018 nach Pakistan zu reisen. Sollte ein DNA-Test nötig sein, könne er diesen während seines Aufenthaltes vor Ort in die Wege leiten. Er leide stark unter der Trennung von seiner Lebenspartnerin und seinem Sohn. 6. 6.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Schussabgabe durch seinen (...) nicht glaubhaft erscheinen. Anlässlich der BzP berichtete er von diesem einschneidenden Vorfall nicht. Es gilt zwar zu beachten, dass die BzP stark verkürzt durchgeführt und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich kurz zu fassen und nur das Wichtigste zu erwähnen (vgl. vorinstanzliche Akten A6). Entsprechend sind die Ausführungen anlässlich der BzP mit Zurückhaltung zu bewerten. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass er ein solches Ereignis, welches auch bei seiner Biografie als bedeutsam zu betrachten ist, erwähnt hätte. Anders verhält es sich jedoch bezüglich der übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, diese seien widersprüchlich, inkonsistent und würden keine Realkennzeichen aufweisen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist eine Vielzahl von Realkennzeichen zu entnehmen, welche die Vorinstanz nicht in ihre Würdigung einbezogen hat. Er legte in einem über drei Seiten langen freien Bericht substantiiert dar, welche Gründe zu seiner Flucht geführt haben. Er erzählte detailliert, dass seine Familie die überhöhten materiellen Forderungen - (...) Dollar, (...) Schafe und Kühe, Schmuck und Kleider - welche der Vater seiner Lebenspartnerin an deren zukünftigen Ehemann gestellt habe, nicht habe erfüllen können (vgl. A15 F66 und F79-83). Seiner Lebenspartnerin seien aufgrund ihrer Weigerung einen (...)-Afghanen aus D.______ zu heiraten, die (...) verbrannt worden (vgl. A15 F66 und F106). Der Beschwerdeführer habe sich an eine Organisation wenden wollen, die sich gegen Zwangsheiraten einsetze. Als er und seine Lebenspartnerin darüber mit dem Ehemann seiner (...) diskutiert hätten, seien sie von seinem (...) angegriffen worden (vgl. A15 F66). Das Haus seiner (...), in welchem sie sich befunden hätten, sei im Umbau gewesen, es habe viel Bauschutt im Gang gehabt, sein (...) habe einen Ziegel genommen und auf seine Lebenspartnerin geworfen, jedoch den Beschwerdeführer getroffen, der das Bewusstsein verloren habe (vgl. A15 F66 und F135). Danach seien sie zu Bekannten seiner (...) gegangen: "Die Frau war (...) und ihr Mann war (...). Ich war voller Blut. Ich habe schlecht ausgesehen, da haben sie mich gepflegt und mir neue Kleider zur Verfügung gestellt. Bis am folgenden Tag habe ich mich nicht so wohl gefühlt, weil ich viel Blut verloren hatte" (vgl. A15 F66). Seine Schilderungen unterstrich der Beschwerdeführer mit mehreren räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (vgl. beispielsweise A15 F66 und F89 ff.) sowie Schilderungen von Interaktionen und Dialogen. Zu den letzten beiden Punkten seien an dieser Stelle exemplarisch zu erwähnen: der Vorwurf seines Grossvaters an den Vater seiner Lebenspartnerin, es sei nicht islamisch, dass dieser so hohe materielle Forderungen stelle (vgl. A15 F66), die an (...) gerichtete Aufforderung der Dorfbewohner, ein Urteil über seine (...) zu fällen (vgl. A15 F66), die Beratungen mit der Familie des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Flucht (vgl. A15 F66 und F112), das Abraten des Ehemannes seiner (...) sich an eine Organisation zu wenden, welche sich gegen Zwangsheiraten einsetze (vgl. A15 F66 und 132) oder die an einen Bekannten der (...) gerichtete Bitte des Beschwerdeführers ihn und seine Lebenspartnerin zu trauen und die darauffolgenden Beratungen mit diesem, wie weiter vorzugehen sei (vgl. A15 F66). Der Detailreichtum bezieht sich zudem auch auf objektiv Irrelevantes, wie beispielsweise, dass der Beschwerdeführer während der Flucht umgefallen sei, sich dabei den (...) gebrochen habe und dieser bis heute knacksen würde (vgl. A15 F66). Ferner die Darlegung, wie sie dem Lastwagenfahrer, der sie mitgenommen habe, auf seine Frage, was ihnen zugestossen sei, nicht die Wahrheit gesagt hätten und wie sie auf der Ware hätten sitzen müssen, da es in der Fahrerkabine keinen Platz gehabt habe (vgl. A15 F66). Oder die Schilderung, dass der (...) des Beschwerdeführers als (...) abgesetzt worden sei, da die Leute keinen Respekt mehr vor ihm gehabt hätten, weil er nicht über seine (...) gerichtet habe (vgl. A15 F159). Des Weiteren konnten die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche vom Beschwerdeführer aufgelöst werden. Es trifft entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, dass er anlässlich der Anhörung eine schlechte Behandlung durch seine Eltern nicht erwähnt habe, führte er doch aus, dass sie ihn nicht mehr als seinen Sohn betrachten würden und keinen Kontakt mehr zu ihm möchten (vgl. A15 F64, F157 und F191). Bezüglich der übrigen Einwände der Vorinstanz, insbesondere des Vorwurfs der Inkonsistenz - den sie im Übrigen nicht begründet - kann auf die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden. Des Weiteren spricht für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers auch der Umstand, dass er die möglichen Konsequenzen aufgrund seiner Konversion zum Christentum im Vergleich zu denjenigen aufgrund seiner ausserehelichen Beziehung als unbedeutend erachtet und nur auf Nachfrage darlegt (vgl. A15 F93 und F194). Schliesslich ist auch seine Antwort auf die Frage anlässlich der BzP, ob er zur Beziehung zu seiner Frau lieber von einem Männer- oder einer Frauenteam angehört werden möchte, zu erwähnen: "Es kommt nicht drauf an, nur vielleicht nicht jemand, der in dieser Hinsicht konservativ ist" (vgl. A5 S. 7). 6.2 Insgesamt überwiegen aufgrund des Vorgesagten die Elemente, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, unter Ausnahme der Schussabgabe durch den (...), als glaubhaft zu erachten sind. Die Vorinstanz hat folglich Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, dadurch den Sachverhalt nicht richtig erstellt und somit Bundesrecht verletzt. 7. 7.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 7.2 Im vorliegenden Verfahren sind die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG neu zu würdigen. Dies hat durch die Vorinstanz zu geschehen, weil ein Entscheid in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr weitergezogen werden könnte, der Beschwerdeführer mithin keine Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels mehr hätte und ihm damit eine Überprüfungsinstanz verloren ginge (vgl. Urteile des BVGer D-2719/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4 und D-6937/2017 vom 1. Mai 2018 E. 4.4). 8. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. Februar 2018 ist in den Dispositivpunkten 2 bis 6 aufzuheben (vgl. Urteil des BVGerD-3605/2014 vom 9. Januar 2015 E. 7) und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens ist auf den Antrag auf Familienzusammenführung nicht näher einzugehen.

9. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Heimat- oder Herkunftsland ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

11. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde selbst verfasst. Die Eingaben seiner Rechtsvertreterin beschränken sich im Wesentlichen auf die Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2018. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 6 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 wird in den Dispositivziffern 2 bis 6 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand: