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D-6937/2017

D-6937/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Am (...) wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [MIDES]). Am 18. August 2017 wurde im Beisein der damaligen Rechtsvertretung ein Gespräch durchgeführt zwecks Abklärung, ob allenfalls ein anderer europäischer Staat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, sowie hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers. Am 29. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung des Dublin-Verfahrens mit. In der Folge fand am (...) die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, afghanischer Staatsbürger und ethnischer Paschtune zu sein und aus dem Dorf B.______, Distrikt C.______ in der Provinz D.______, zu stammen. Dort habe er ungefähr bis September 2011 zusammen mit seiner Familie gelebt. Nach dem gewaltsamen Tod seines Bruders, vermutungsweise durch die Taliban im September 2011, sei er mit seiner Familie nach E.______ gezogen. Seit 2009 sei er für verschiedene internationale Organisationen in Afghanistan in der Logistik oder in der Küche tätig gewesen. Im Juli 2014 habe er ein Drohschreiben der Taliban erhalten, in welchem er dazu aufgefordert worden sei, seine genannte Tätigkeit aufzugeben und sich den Taliban anzuschliessen. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe in der Folge mehrere Drohanrufe erhalten. Im August 2014 habe er eine zweite Warnung der Taliban erhalten, worauf er auf Anraten seiner Eltern nach Pakistan ausgereist sei. Dort habe er im Oktober 2016 eine pakistanische Staatsangehörige geheiratet. Aus Furcht, nach Afghanistan abgeschoben zu werden (Visum abgelaufen, keine Aufenthaltsbewilligung), habe er im November 2016 Pakistan verlassen. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem das Original seiner Tazkira, zwei Drohbriefe der Taliban und verschiedene Zertifikate internationaler Arbeitgeber in Afghanistan sowie mehrere Fotografien ein. C. Am 24. November 2017 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Mit auf den 24. November 2017 datierter Eingabe wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 28. November 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, wegen der Todesdrohungen durch die Taliban seinen Heimatstaat verlassen zu haben. So seien seine Angaben überwiegend unsubstantiiert und teils nicht nachvollziehbar ausgefallen. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Drohbriefe könnten von einer beliebigen Person verfasst worden sein und hätten somit keinen Beweiswert. Eine eingehende Prüfung der eingereichten Arbeitsbestätigungen in Afghanistan erübrige sich, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung habe glaubhaft machen können. Dasselbe gelte auch für die eingereichten Beweismittel betreffend den Tod des Bruders, habe sich der Beschwerdeführer doch der Gefahr, ebenfalls von den Taliban getötet zu werden, mit dem Wegzug aus dem Dorf erfolgreich entziehen können. Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an seinen Aussagen festhalte und es das Wichtigste sei, dass seine Familie zu ihm in die Schweiz kommen könne. E. Am 28. November 2017 teilte die Rechtsvertreterin im Testbetrieb VZ Zürich die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Eingabe seines aktuellen Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht. Es wurde unter anderem geltend gemacht, das SEM sei bei seiner Argumentation nicht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei internationalen Organisationen, welche ursächlich für die Bedrohung durch die Taliban gewesen sei, eingegangen. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln gehe seine Arbeitstätigkeit auf der Basis der Alliierten am Flughafen von E._______ (vgl. A31, A32) hervor. Er sei bei der Firma F._______ und sodann bei der Firma G._______ tätig gewesen (vgl. A33), bei letzterer handle es sich um eine bekannte Organisation des zivilen Aufbaus des U.S. Militärs. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der H._______, einer Bau- und Logistikfirma mit Sitz in I.________, als Beschaffungskoordinator in verantwortungsvoller Position in verschiedenste Projekte involviert gewesen. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, diese wichtigen Umstände in die Entscheidfindung einzubeziehen oder eine Überprüfung seiner Angaben vorzunehmen. Dieses Versäumnis wiege besonders schwer, da die Tätigkeit für internationale Firmen oder Subunternehmer internationaler Streitkräfte einer der Hauptgründe für die von den Taliban ausgesprochenen Drohungen und somit für die Flucht des Beschwerdeführers darstelle. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 beantragte das SEM ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 22. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter die Übersetzung der bereits mit Beschwerde eingereichten Drohschreiben und eine aktualisierte Kostennote ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die Tätigkeit in internationalen Organisationen beziehungsweise die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel in seinem Entscheid nicht mitberücksichtigt.

E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz unter anderem fest, an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, von den Taliban bedroht worden zu sein, vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Drohbriefe könnten von einer beliebigen Person verfasst worden sein und hätten somit keinen Beweiswert. Eine eingehende Prüfung der eingereichten Arbeitsbestätigungen in Afghanistan erübrige sich, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung habe glaubhaft machen können.

E. 4.3 Mit dieser Argumentation hat sich die Vorinstanz für die Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituation darauf beschränkt zu prüfen, ob es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer von den Taliban tatsächlich Drohbriefe und Drohanrufe erhalten habe. Hingegen ist die Vorinstanz auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grund für eine Verfolgungsmotivation der Taliban, nämlich die Tätigkeit bei internationalen Organisationen und Zulieferfirmen für die US-Streitkräfte, nicht eingegangen und hat die vom Beschwerdeführer dazu vorgelegten Beweismittel als irrelevant betrachtet, da eine Verfolgung mangels Glaubhaftigkeit der Drohanrufe ohnehin nicht glaubhaft sei. Ebenso ist die Vorinstanz nicht näher auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tötung seines Bruders eingegangen. Diese Vorgehensweise wird in der Beschwerde zu Recht als unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich in bestimmtem Ausmass für Organisationen oder Firmen tätig gewesen ist, welche Hilfsdienste oder logistische Unterstützung für die US-Truppen leisten, könnte dies ein Risikoprofil des Beschwerdeführers darstellen, da der Beschwerdeführer damit von den Taliban als Kollaborateur des Feindes betrachtet würde. Die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei internationalen Organisationen in Afghanistan begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel bedürfen näherer Prüfung und Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer konkrete Drohungen durch die Taliban glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat es unterlassen, dieses wichtige Sachverhaltselement in die Entscheidfindung einzubeziehen oder eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers vorzunehmen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). Vorliegend erscheint eine Rückweisung an die Vorinstanz namentlich auch deshalb angezeigt, weil diese es unterlassen hat, in ihrer Vernehmlassung zur erhobenen Rüge Stellung zu nehmen und ihre Begründung zu ergänzen, was allenfalls eine Heilung des Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene ermöglicht hätte. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer durch einen reformatorischen Entscheid vorliegend eine Überprüfungsinstanz verloren.

E. 5 Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des SEM vom 28. November 2017 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 26. Januar 2018 ausgewiesene Aufwand von Fr. 3'043.- erweist sich als angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM auszurichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'043.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6937/2017 plo Urteil vom 1. Mai 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Am (...) wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [MIDES]). Am 18. August 2017 wurde im Beisein der damaligen Rechtsvertretung ein Gespräch durchgeführt zwecks Abklärung, ob allenfalls ein anderer europäischer Staat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, sowie hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers. Am 29. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung des Dublin-Verfahrens mit. In der Folge fand am (...) die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, afghanischer Staatsbürger und ethnischer Paschtune zu sein und aus dem Dorf B.______, Distrikt C.______ in der Provinz D.______, zu stammen. Dort habe er ungefähr bis September 2011 zusammen mit seiner Familie gelebt. Nach dem gewaltsamen Tod seines Bruders, vermutungsweise durch die Taliban im September 2011, sei er mit seiner Familie nach E.______ gezogen. Seit 2009 sei er für verschiedene internationale Organisationen in Afghanistan in der Logistik oder in der Küche tätig gewesen. Im Juli 2014 habe er ein Drohschreiben der Taliban erhalten, in welchem er dazu aufgefordert worden sei, seine genannte Tätigkeit aufzugeben und sich den Taliban anzuschliessen. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe in der Folge mehrere Drohanrufe erhalten. Im August 2014 habe er eine zweite Warnung der Taliban erhalten, worauf er auf Anraten seiner Eltern nach Pakistan ausgereist sei. Dort habe er im Oktober 2016 eine pakistanische Staatsangehörige geheiratet. Aus Furcht, nach Afghanistan abgeschoben zu werden (Visum abgelaufen, keine Aufenthaltsbewilligung), habe er im November 2016 Pakistan verlassen. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem das Original seiner Tazkira, zwei Drohbriefe der Taliban und verschiedene Zertifikate internationaler Arbeitgeber in Afghanistan sowie mehrere Fotografien ein. C. Am 24. November 2017 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Mit auf den 24. November 2017 datierter Eingabe wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 28. November 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, wegen der Todesdrohungen durch die Taliban seinen Heimatstaat verlassen zu haben. So seien seine Angaben überwiegend unsubstantiiert und teils nicht nachvollziehbar ausgefallen. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Drohbriefe könnten von einer beliebigen Person verfasst worden sein und hätten somit keinen Beweiswert. Eine eingehende Prüfung der eingereichten Arbeitsbestätigungen in Afghanistan erübrige sich, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung habe glaubhaft machen können. Dasselbe gelte auch für die eingereichten Beweismittel betreffend den Tod des Bruders, habe sich der Beschwerdeführer doch der Gefahr, ebenfalls von den Taliban getötet zu werden, mit dem Wegzug aus dem Dorf erfolgreich entziehen können. Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an seinen Aussagen festhalte und es das Wichtigste sei, dass seine Familie zu ihm in die Schweiz kommen könne. E. Am 28. November 2017 teilte die Rechtsvertreterin im Testbetrieb VZ Zürich die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Eingabe seines aktuellen Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht. Es wurde unter anderem geltend gemacht, das SEM sei bei seiner Argumentation nicht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei internationalen Organisationen, welche ursächlich für die Bedrohung durch die Taliban gewesen sei, eingegangen. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln gehe seine Arbeitstätigkeit auf der Basis der Alliierten am Flughafen von E._______ (vgl. A31, A32) hervor. Er sei bei der Firma F._______ und sodann bei der Firma G._______ tätig gewesen (vgl. A33), bei letzterer handle es sich um eine bekannte Organisation des zivilen Aufbaus des U.S. Militärs. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der H._______, einer Bau- und Logistikfirma mit Sitz in I.________, als Beschaffungskoordinator in verantwortungsvoller Position in verschiedenste Projekte involviert gewesen. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, diese wichtigen Umstände in die Entscheidfindung einzubeziehen oder eine Überprüfung seiner Angaben vorzunehmen. Dieses Versäumnis wiege besonders schwer, da die Tätigkeit für internationale Firmen oder Subunternehmer internationaler Streitkräfte einer der Hauptgründe für die von den Taliban ausgesprochenen Drohungen und somit für die Flucht des Beschwerdeführers darstelle. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 beantragte das SEM ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 22. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter die Übersetzung der bereits mit Beschwerde eingereichten Drohschreiben und eine aktualisierte Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die Tätigkeit in internationalen Organisationen beziehungsweise die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel in seinem Entscheid nicht mitberücksichtigt. 4.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz unter anderem fest, an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, von den Taliban bedroht worden zu sein, vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Drohbriefe könnten von einer beliebigen Person verfasst worden sein und hätten somit keinen Beweiswert. Eine eingehende Prüfung der eingereichten Arbeitsbestätigungen in Afghanistan erübrige sich, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung habe glaubhaft machen können. 4.3 Mit dieser Argumentation hat sich die Vorinstanz für die Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituation darauf beschränkt zu prüfen, ob es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer von den Taliban tatsächlich Drohbriefe und Drohanrufe erhalten habe. Hingegen ist die Vorinstanz auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grund für eine Verfolgungsmotivation der Taliban, nämlich die Tätigkeit bei internationalen Organisationen und Zulieferfirmen für die US-Streitkräfte, nicht eingegangen und hat die vom Beschwerdeführer dazu vorgelegten Beweismittel als irrelevant betrachtet, da eine Verfolgung mangels Glaubhaftigkeit der Drohanrufe ohnehin nicht glaubhaft sei. Ebenso ist die Vorinstanz nicht näher auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tötung seines Bruders eingegangen. Diese Vorgehensweise wird in der Beschwerde zu Recht als unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich in bestimmtem Ausmass für Organisationen oder Firmen tätig gewesen ist, welche Hilfsdienste oder logistische Unterstützung für die US-Truppen leisten, könnte dies ein Risikoprofil des Beschwerdeführers darstellen, da der Beschwerdeführer damit von den Taliban als Kollaborateur des Feindes betrachtet würde. Die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei internationalen Organisationen in Afghanistan begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel bedürfen näherer Prüfung und Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer konkrete Drohungen durch die Taliban glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat es unterlassen, dieses wichtige Sachverhaltselement in die Entscheidfindung einzubeziehen oder eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers vorzunehmen. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). Vorliegend erscheint eine Rückweisung an die Vorinstanz namentlich auch deshalb angezeigt, weil diese es unterlassen hat, in ihrer Vernehmlassung zur erhobenen Rüge Stellung zu nehmen und ihre Begründung zu ergänzen, was allenfalls eine Heilung des Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene ermöglicht hätte. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer durch einen reformatorischen Entscheid vorliegend eine Überprüfungsinstanz verloren.

5. Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des SEM vom 28. November 2017 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 26. Januar 2018 ausgewiesene Aufwand von Fr. 3'043.- erweist sich als angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM auszurichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'043.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand: