Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer reisten am 20. März 2014 mit einem Visum in die Schweiz ein und suchten am 28. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 16. Mai 2014 und der Anhörungen vom 22. September 2014 (Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4) und vom 21. April 2015 (Beschwerdeführer 1) führten sie aus, in Aleppo im Quartier F._______ gelebt zu haben. Zur Begründung der Ausreise machten sie übereinstimmend geltend, aufgrund der bürgerkriegsbedingten prekären Sicherheitslage und der anhaltenden Bombardierung von Aleppo sei ihr Leben in Gefahr gewesen.Der Beschwerdeführer 1 - ein Journalist und Buchautor - brachte zudem vor, kritisch über die syrische Regierung berichtet zu haben und deshalb in den Jahren (...) ein (...) Mal, im Jahr (...) ein (...) Mal und Ende des Jahres (...) in Haft genommen worden zu sein. Nach seiner Inhaftierung im (...) habe er drei Monate im Gefängnis von G._______ verbracht. Zudem sei er früher Mitglied der Partei H._______ gewesen, welche sich Ende der 1980er-Jahre aufgespalten habe. Danach sei er nicht mehr politisch tätig gewesen, habe jedoch mit der PKK sympathisiert und (...) die Gruppe I._______ gegründet, die sich (...) nach Drohungen gegen deren Mitglieder wieder aufgelöst habe. Später habe er an den informellen regimekritischen Aktivitäten gegen die Regierung von Bashar Al-Assad teilgenommen (Tansiqiyat). Im Rahmen von Tansiqiyat habe er direkt mit dem Schriftsteller Mohamed Jamal Tahan verkehrt und zwischen (...) und (...) Demonstrationen organisiert, was die syrischen Behörden dazu bewogen habe, im (...) das Haus seiner Familie zu durchsuchen. Im (...) sei er zudem von Mitgliedern der Nusra-Front während (...) festgehalten und bedroht worden; sein Name sei wohl von den syrischen Sicherheitsbehörden weitergegeben worden. Im (...) sei er auf dem Weg nach Afrin an einem Checkpoint für kurze Zeit von Angehörigen des Islamischen Staats (IS) festgehalten worden. Weil die Stellung angegriffen worden sei, seien die IS-Leute geflüchtet und er habe sich befreien können. Auf derselben Reise sei er an einem anderen Checkpoint auch kurz von Angehörigen der Nusra-Front angehalten worden.Die Beschwerdeführerin 2 verwies neben der prekären Sicherheitslage auf den Umstand, selbst Angehörige einer politischen Familie zu sein. Sie und ihr Bruder J._______ seien Mitglied der K._______ gewesen, welche sich - wie die Partei ihres Mannes - aufgelöst habe. Ihr Bruder L._______ sei zudem Mitglied des Zentralkomitees der Al-Parti; sie habe mit dieser Partei sympathisiert. Neben L._______ seien auch ihr Bruder M._______ und der Sohn eines Onkels mütterlicherseits politisch aktiv; ihr Vater habe zu den N._______ gehört. Aufgrund dieser familiären Verbindungen sei sie (...) aus ihrem Amt als Primarlehrerin entlassen worden und habe in der Folge keine staatliche Anstellung mehr gefunden. Zwischen 1990 und 1994 sei sie zwei Mal befragt worden; (...) sei sie zudem im Zusammenhang mit der Inhaftierung ihres Bruders und (...) im Kontext der Inhaftierung ihres Mannes vorgeladen worden. Davon abgesehen habe sie etwa drei Mal in O._______ und P._______ an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, sei selber aber nie in Haft geraten. Die Beschwerdeführer 1 und 2 dokumentierten ihre Identität, indem sie syrische Identitätsausweise vorlegten; bezüglich der Kinder gaben sie an, dass diese aufgrund ihrer Minderjährigkeit noch keine Identitätspapiere ausgestellt erhalten hätten (bzgl. der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 liegen allerdings Bestätigungen der syrischen Behörden von (...) bei den Akten, dass um Ausstellung von Identitätspapieren ersucht worden sei). Weiter brachten sie Bilder ihres Hauses und ihres Wohnquartiers in Aleppo bei. Der Beschwerdeführer 1 reichte neben zwei Visitenkarten und Auszügen aus seinem Facebook-Account ausserdem die Buchumschläge verschiedener seiner Werke sowie selbstverfasste literarische Aufsätze zu den Akten. Die Beschwerdeführerin 2 dokumentierte ihre Angaben mit einem Mitarbeiterausweis des Roten Kreuzes, einer Liste von Arbeitskolleginnen und -kollegen und Fotografien verschiedener Theateranlässe und ihrer Familie. Bei den Akten liegen schliesslich zwei Bestätigungen der Partei der Kurdischen Volksunion über das politische Engagement der Beschwerdeführer 1 und 2 sowie Bilder verschiedener Anlässe in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 30. November 2016 - eröffnet am 1. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Am 7. Dezember 2016 ersuchten die Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt - um Akteneinsicht. Das SEM stellte dem Rechtsvertreter am 14. Dezember 2016 die Kopien verschiedener Akten zu; die Einsicht in die Akten A8, A9, A10, A27, A29 und A31 verweigerte es teilweise mit der Begründung, dass wesentliche öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen der Edition entgegenstünden, teilweise mit dem Hinweis, dass es sich um interne Akten handle, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden. D. Mit Eingabe vom 2. Januar 2017 fochten die Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell ersuchten sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter ersuchten sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, subeventualiter nur um Flüchtlingsanerkennung.Prozessual ersuchten sie darum, ihnen vollumfängliche Einsicht in die Visa-Akten sowie in die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierten Internetartikel zu gewähren, eventualiter ihnen das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Nach gewährter Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren Fürsorgebestätigungen des Kompetenzzentrums Integration in Bern vom 7. Dezember 2016, ein Artikel von Reporter Sans Frontières über Journalisten und Blogger, die in Syrien inhaftiert sind oder waren, sowie ein vollständiger Auszug des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin 2. E. Mit Eingaben vom 30. Januar 2017 und 13. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführer verschiedene zusätzliche Beweismittel ein, darunter mehrere Fotografien des Bruders der Beschwerdeführerin 2 (L._______), die ihn (teilweise mit dem Beschwerdeführer 1) bei politischen Aktivitäten zeigen, verschiedene Internetberichte und weitere Dokumente zu der gegen L._______ geführten Untersuchung und dessen Verhaftung, Kopien verschiedener arabischverfasster Dokumente, ein E-Mail-Verkehr zu einem Theaterprojekt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz sowie anlässlich von Demonstrationen verteilte Flugblätter. F. Mit Eingabe vom 15. März 2017 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben von L._______ zum Zusammenkommen mit seiner Familie, die Kopie einer Erklärung von Q._______ betreffend seine Inhaftierung und eine Kopie des Ausweises des Beschwerdeführers 1 der Journalistenunion zu den Akten (jeweils mit deutscher Übersetzung). Mit Eingabe vom 5. April 2017 folgten eine DVD mit verschiedenen Filmen betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie Printscreenausdrucke dieser Filme. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 wies der Instruktionsrichter den Antrag um Akteneinsicht ebenso ab, wie jenen um Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der beantragten Akteneinsicht. Abgewiesen wurde auch der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess der Instruktionsrichter hingegen - unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 kam das SEM der Aufforderung zur Einreichung einer Vernehmlassung nach; darin hielt es an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest, verzichtete jedoch auf eine Stellungnahme zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer. Der Instruktionsrichter gewährte den Beschwerdeführern daraufhin mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 Gelegenheit zur Replik. I. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 machten die Beschwerdeführer von ihrem Replikrecht Gebrauch.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführer berufen sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
E. 3 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist - anders als dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird - die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet.
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Umstand, dass zwischen Einreichung des Asylgesuchs und Durchführung der Anhörung des Beschwerdeführers 1 mehr als ein Jahr verstrichen sei. Sie begründen diese Auffassung jedoch nicht näher und legen namentlich nicht dar, woraus ihnen ein Rechtsnachteil entstanden sein sollte. Auch mit Blick auf die diesbezüglich konsolidierte Rechtsprechung (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-6704/2016 vom 7. Mai 2018 E. 3.6 und D-4215/2018 vom 11. September 2018 E. 4.6) ist auf die offensichtlich unbegründete Rüge der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen.
E. 3.1.2 Auch wenn die Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers 1 vom 21. April 2015 mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) problematisch gewesen sein mag (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015, E. 5.2), liegen vorliegend keine Hinweise dafür vor, dass die dort protokollierten Aussagen nicht verwertbar sein könnten. Die vorinstanzlichen Akten und namentlich die sehr ausführlichen Anhörungen legen im Gegenteil nahe, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe ausführlich darlegen und verschiedene Beweismittel einreichen konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung einer weiteren Anhörung es dem Beschwerdeführer 1 erlaubt hätte, weitere asylbeachtliche Aspekte ins vorliegende Verfahren einzubringen, zumal solches auch in der Beschwerde nicht behauptet wird.
E. 3.1.3 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nach dem Gesagten zu verneinen.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).
E. 3.2.1 Beanstandet wird mit Blick auf die Aktenführungspflicht zunächst, dass die syrischen Identitätskarten der Beschwerdeführer weder im Beweismittelcouvert noch im Aktenverzeichnis aufgeführt worden seien.Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel teilweise in den Beweismittelumschlägen (A15), teilweise in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegt. Letzteres trifft insbesondere für die Identitätskarten der Beschwerdeführer 1 und 2 zu, wobei in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, dass die Ablage im Aktenverzeichnis keinen Niederschlag gefunden hat. Dieses Vorgehen widerspricht der Pflicht der Vorinstanz, über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Praxis, Identitätspapiere und weitere Beweismittel in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Im vorliegenden Fall wurden die Identitätskarten anlässlich der Befragungen vom 16. Mai 2014 als Ausweispapiere aufgenommen (A3, S. 6; A4, S. 6). Nichtsdestotrotz ist das SEM an die im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 (insbesondere E. 6.2.3) gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen (vgl. Urteil des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3.2).
E. 3.2.2 Die Beschwerdeführer rügen unter dem Gesichtspunkt der Aktenführungspflicht ausserdem, dass die Internetquellen, welche zur Begründung der angefochtenen Verfügung teilweise herangezogen worden sind, nicht in den Akten abgelegt worden seien.Tatsächlich ist aufgrund Veränderlichkeit der Quellenadressierung (uniform resource locators [URL]) und der Inhalte von Webseiten nicht unproblematisch, wenn sich das SEM zur Begründung seiner Verfügungen auf Internetquellen stützt, diese aber - wie vorliegend - nicht in den Akten ablegt. Im vorliegenden Verfahren ist beispielsweise unter dem in der angefochtenen Verfügung referenzierten Link auf die Webseite von IFEX kein Artikel mehr zu finden, welcher den vom SEM behaupteten Inhalt (Verhaftung von Q._______ im Jahr [...]) aufweist. Immer noch aufzufinden ist hingegen der ebenfalls hierfür zitierte Artikel von Global Voices ("Syrie: La liste des journalistes et blogueurs arrêtés s'allonge").Das Versäumnis des SEM, die referenzierten Internetquellen zur Inhaftierung von Q._______ in den Akten abzulegen, führt vorliegend nur deshalb nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer Kassation, weil neben dem Bericht von Global Voices weitere öffentlich zugängliche Internetquellen existieren, welche die Tatsache der Inhaftierung dokumentieren. Mit Blick auf die Aktenführungspflicht ist jedoch anzuregen, dass für den konkreten Einzelfall entscheidungsrelevante Internetquellen zukünftig in Papierform in den Akten abgelegt werden.
E. 3.2.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es versäumt habe, ihre Visaakten beizuziehen.Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 ausgeführt, haben die Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren hinreichend substantiiert, inwiefern ein Beizug der Visumsakten für das vorliegende Asylverfahren von Relevanz sein sollte. Der vorliegende Fall kann insofern nicht mit dem Sachverhalt des Urteils E-1417/2016 verglichen werden, wo der unterlassene Beizug der Visumsakten durch weitere Versäumnisse des SEM "akzentuiert" worden ist.
E. 3.2.4 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 29 Abs. 2 BV weiter vor, zentrale Beweismittel unberücksichtigt gelassen zu haben.Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung nicht nur genannt (vgl. Ziff. I. 4. der Verfügung), sondern auch gewürdigt. Ob der darauf aufbauend festgestellte Sachverhalt zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft hätte führen müssen, ist eine materielle Frage, die unter dem Titel des rechtlichen Gehörs nicht von Belang ist.
E. 3.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen festgehalten, dass familiäre Verbindungen zu Kritikern des syrischen Regimes flüchtlingsrechtlich von Relevanz sein können (vgl. zum Beispiel das Referenzurteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 6.5.3). Die Beschwerdeführer rügen im Lichte dieser Rechtsprechung zu Recht, dass einer drohenden Reflexverfolgung aufgrund der familiären Verbindungen sowohl der Beschwerdeführer 1 und 2 in der angefochtenen Verfügung zu wenig Beachtung geschenkt wird. Zwar ist dort erwähnt, dass die Beschwerdeführerin 2 einer politisch bedeutsamen Familie entstammt; ebenso ist erwähnt dass der Beschwerdeführer 1 an der Gründung der R._______ beteiligt war und sich auch sonst politisch engagiert hat (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I. 3). In den Akten ist zudem dokumentiert, dass das Dossier des Bruders der Beschwerdeführerin 2 (N 610 943) vor Erlass der Verfügung konsultiert worden ist (vgl. Akten der Vorinstanz, A28), was schon deshalb unerlässlich erscheint, weil diesem die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und Asyl gewährt worden ist, und in einer Gesamtsicht nicht auszuschliessen ist, dass die familiäre Verbindung zusammen mit anderen Elementen zu einer Verfolgung auch der Beschwerdeführer führten könnte (vgl. auch Urteil des BVGer D-2719/2015 vom 14. Juli 2016). In der angefochtenen Verfügung sind diese Aspekte bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht weiter erwähnt worden, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Überhaupt stellt die angefochtene Verfügung im Asylpunkt vornehmlich darauf ab, dass die geltend gemachten Ausreisegründe unglaubhaft seien, lässt jedoch die Frage ausser Acht, ob aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt (vgl. dazu unten, E. 4.3).
E. 4.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rückweisung daneben auch bei schweren Verletzungen von Verfahrensrechten - namentlich des rechtlichen Gehörs - zu erfolgen (vgl. Urteile des BVGer E-2378/2013 vom 5. März 2015, E. 6.1 und 6.3 f. sowie D-5878/2014 vom 7. Januar 2015, E. 5.4).
E. 4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Asylpunkt damit, aufgrund der eingereichten Beweismittel sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 kurdischer Schriftsteller sei. Hingegen seien seine Angaben zu der geltend gemachten Verhaftung im Jahr (...) widersprüchlich und es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er vom syrischen Regime gezielt verfolgt worden sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er von der Jabath Al Nusra oder dem Islamischen Staat gesucht worden sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 vermöchten die geltend gemachten Probleme nicht zu plausibilisieren. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung der Vorinstanz und schliesst sich nach Durchsicht der Akten insbesondere ihrer Einschätzung an, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft sind. Dazu sei - neben den vorinstanzlichen Ausführungen, auf die verwiesen werden kann - das Folgende gesagt:
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer 1 muss mit den syrischen Behörden in Kontakt getreten sein, um die Ausstellung von Identitätspapieren für seine Töchter zu beantragen (vgl. A14, F 11-12). Dieses Vorbringen ist nicht damit zu vereinbaren, dass er im selben Zeitraum von den syrischen Behörden gesucht worden sein will.
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 behauptet zwar, an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Ihre diesbezüglichen Schilderungen bleiben jedoch äusserst vage. So kann sie weder Zeitpunkt noch Ort der Demonstrationen genau benennen (A14, F 118-126) und macht jedenfalls nicht geltend, wegen ihrer Teilnahme(n) Nachteile erlitten zu haben. Im Gegenteil gibt sie zu Protokoll, die syrischen Behörden hätten von ihrem Engagement - auch beim Roten Kreuz - nichts gewusst (A14, F 185), ansonsten sie ins Gefängnis gekommen wäre. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Hinweise darauf, dass sie als Regierungskritikerin identifiziert worden sein könnte.
E. 4.2.3 Weiter wirkt lebensfremd, wie die Beschwerdeführerin 2 die Verhaftung ihres Mannes im Jahr (...) schildert. Nach einer Lesung ihres Mannes will sie von den syrischen Sicherheitsbehörden angerufen worden sein; der Anrufer habe ihr mitgeteilt, dass sich ihr Mann bei den Behörden melden solle. Dies habe sie ihrem Mann ausgerichtet. Dieser habe sich dann in der Folge an einem unbestimmten Tag im (...) und ohne dies mit ihr abzusprechen bei den Behörden gemeldet. Dass er bei den Behörden vorgesprochen habe, habe sie aus dem Umstand geschlossen, dass er rund drei Monate nicht mehr zu Hause aufgetaucht sei. Sie wisse aber weder, wo er inhaftiert gewesen sei, noch, was während dieser Zeit geschehen sei (vgl. Akten der Vorinstanz, A14, F 38-51). Davon abgesehen gelang es der Beschwerdeführerin 2 nicht, das Datum seiner Inhaftierung oder dasjenige seiner Freilassung zeitlich genauer einzugrenzen (F 65-66).
E. 4.2.4 Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 können nicht als glaubhaft qualifiziert werden. Sie weisen in verschiedener Hinsicht Widersprüche zu den Aussagen seiner Ehefrau auf und sind zudem in sich selbst wenig plausibel. So erzählt der Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau habe ihm lediglich von dem Anruf erzählt und er habe dann - weil die Nummer auf dem Telefon abgespeichert gewesen sei - zurückgerufen. Dass er die Vorladung über seine Frau erhalten habe, macht er hingegen nicht geltend (A21, F 25). Sodann behauptet er, einige Stunden nach der Inhaftierung wieder freigelassen worden zu sein, was schon für sich genommen wenig nachvollziehbar ist, wenn die syrischen Behörden in ihm wirklich ein Sicherheitsrisiko erblickt hätten. Stutzig macht aber vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst geltend machte, während der vorübergehenden Freilassung nach Hause zurückgekehrt zu sein, dies aber später dahingehend korrigierte, Freunde besucht zu haben (A21, F 25). Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich der Daten der Inhaftierung (BzP: November 2011 [A3, F 7.01]; Anhörung: Oktober 2011 [A21, F 26]).
E. 4.2.5 Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 fehlt es schliesslich am asylrechtlich erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung und der Flucht aus Syrien. Die Verhaftung erfolgte nach Angaben der Beschwerdeführer (...); aus Syrien reisten sie indes erst im Jahr 2013 aus, wobei sie während ihres Aufenthalts in Jenderes offenbar - neben den bürgerkriegsbegründeten Nachteilen - keinen weiteren Repressalien des syrischen Regimes ausgesetzt waren (A14, F 104). Das Gericht stellt nicht in Frage, dass die Beschwerdeführer angesichts des syrischen Bürgerkrieges und seiner - zumindest im damaligen Zeitpunkt - unbeständigen Fronten gute Gründe hatten, ihr Heimatland zu verlassen (vgl. beispielsweise die Darstellung der Beschwerdeführerin 2, A14, F 161). Die allgemeine Gewalt, die aufgrund des Bürgerkriegs damals vorherrschte, stellt jedoch kein asylrechtlich relevantes Motiv dar.
E. 4.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt waren. Ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz jedoch die Frage, ob sie aufgrund ihres Profils bei einer Rückkehr nach Syrien begründete Furcht haben müssten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein.
E. 4.3.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3).
E. 4.3.2 Wie bereits oben dargelegt worden ist (vgl. oben, E. 3.2.5), hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung ungeprüft gelassen hat, ob die Beschwerdeführer aufgrund ihrer familiären Verbindungen eine Reflexverfolgung zu befürchten haben könnten. Damit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche auf Beschwerdeebene nicht ohne Weiteres geheilt werden kann, zumal den Beschwerdeführern damit eine Instanz verloren ginge. Auch aus diesem Grund ist das Verfahren vorliegend an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz die Gefahr der Reflexverfolgung nicht isoliert, sondern auch im Kontext der öffentlichen Bekanntheit des Beschwerdeführers 1 und der politischen Vergangenheit der Beschwerdeführer 1 und 2 zu betrachten haben. Zu beachten sein wird ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Syrien verschiedentlich in öffentlichen Publikationen kritisch zum syrischen Regime geäussert hat (vgl. Anhang P, Q, R, S; A21, F 9-12), wobei die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe bereits angedeutet hat, dass dies flüchtlingsrechtlich von Relevanz sein könnte.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind den Beschwerdeführern Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 30. November 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-54/2017 Urteil vom 15. November 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer reisten am 20. März 2014 mit einem Visum in die Schweiz ein und suchten am 28. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 16. Mai 2014 und der Anhörungen vom 22. September 2014 (Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4) und vom 21. April 2015 (Beschwerdeführer 1) führten sie aus, in Aleppo im Quartier F._______ gelebt zu haben. Zur Begründung der Ausreise machten sie übereinstimmend geltend, aufgrund der bürgerkriegsbedingten prekären Sicherheitslage und der anhaltenden Bombardierung von Aleppo sei ihr Leben in Gefahr gewesen.Der Beschwerdeführer 1 - ein Journalist und Buchautor - brachte zudem vor, kritisch über die syrische Regierung berichtet zu haben und deshalb in den Jahren (...) ein (...) Mal, im Jahr (...) ein (...) Mal und Ende des Jahres (...) in Haft genommen worden zu sein. Nach seiner Inhaftierung im (...) habe er drei Monate im Gefängnis von G._______ verbracht. Zudem sei er früher Mitglied der Partei H._______ gewesen, welche sich Ende der 1980er-Jahre aufgespalten habe. Danach sei er nicht mehr politisch tätig gewesen, habe jedoch mit der PKK sympathisiert und (...) die Gruppe I._______ gegründet, die sich (...) nach Drohungen gegen deren Mitglieder wieder aufgelöst habe. Später habe er an den informellen regimekritischen Aktivitäten gegen die Regierung von Bashar Al-Assad teilgenommen (Tansiqiyat). Im Rahmen von Tansiqiyat habe er direkt mit dem Schriftsteller Mohamed Jamal Tahan verkehrt und zwischen (...) und (...) Demonstrationen organisiert, was die syrischen Behörden dazu bewogen habe, im (...) das Haus seiner Familie zu durchsuchen. Im (...) sei er zudem von Mitgliedern der Nusra-Front während (...) festgehalten und bedroht worden; sein Name sei wohl von den syrischen Sicherheitsbehörden weitergegeben worden. Im (...) sei er auf dem Weg nach Afrin an einem Checkpoint für kurze Zeit von Angehörigen des Islamischen Staats (IS) festgehalten worden. Weil die Stellung angegriffen worden sei, seien die IS-Leute geflüchtet und er habe sich befreien können. Auf derselben Reise sei er an einem anderen Checkpoint auch kurz von Angehörigen der Nusra-Front angehalten worden.Die Beschwerdeführerin 2 verwies neben der prekären Sicherheitslage auf den Umstand, selbst Angehörige einer politischen Familie zu sein. Sie und ihr Bruder J._______ seien Mitglied der K._______ gewesen, welche sich - wie die Partei ihres Mannes - aufgelöst habe. Ihr Bruder L._______ sei zudem Mitglied des Zentralkomitees der Al-Parti; sie habe mit dieser Partei sympathisiert. Neben L._______ seien auch ihr Bruder M._______ und der Sohn eines Onkels mütterlicherseits politisch aktiv; ihr Vater habe zu den N._______ gehört. Aufgrund dieser familiären Verbindungen sei sie (...) aus ihrem Amt als Primarlehrerin entlassen worden und habe in der Folge keine staatliche Anstellung mehr gefunden. Zwischen 1990 und 1994 sei sie zwei Mal befragt worden; (...) sei sie zudem im Zusammenhang mit der Inhaftierung ihres Bruders und (...) im Kontext der Inhaftierung ihres Mannes vorgeladen worden. Davon abgesehen habe sie etwa drei Mal in O._______ und P._______ an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, sei selber aber nie in Haft geraten. Die Beschwerdeführer 1 und 2 dokumentierten ihre Identität, indem sie syrische Identitätsausweise vorlegten; bezüglich der Kinder gaben sie an, dass diese aufgrund ihrer Minderjährigkeit noch keine Identitätspapiere ausgestellt erhalten hätten (bzgl. der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 liegen allerdings Bestätigungen der syrischen Behörden von (...) bei den Akten, dass um Ausstellung von Identitätspapieren ersucht worden sei). Weiter brachten sie Bilder ihres Hauses und ihres Wohnquartiers in Aleppo bei. Der Beschwerdeführer 1 reichte neben zwei Visitenkarten und Auszügen aus seinem Facebook-Account ausserdem die Buchumschläge verschiedener seiner Werke sowie selbstverfasste literarische Aufsätze zu den Akten. Die Beschwerdeführerin 2 dokumentierte ihre Angaben mit einem Mitarbeiterausweis des Roten Kreuzes, einer Liste von Arbeitskolleginnen und -kollegen und Fotografien verschiedener Theateranlässe und ihrer Familie. Bei den Akten liegen schliesslich zwei Bestätigungen der Partei der Kurdischen Volksunion über das politische Engagement der Beschwerdeführer 1 und 2 sowie Bilder verschiedener Anlässe in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 30. November 2016 - eröffnet am 1. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Am 7. Dezember 2016 ersuchten die Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt - um Akteneinsicht. Das SEM stellte dem Rechtsvertreter am 14. Dezember 2016 die Kopien verschiedener Akten zu; die Einsicht in die Akten A8, A9, A10, A27, A29 und A31 verweigerte es teilweise mit der Begründung, dass wesentliche öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen der Edition entgegenstünden, teilweise mit dem Hinweis, dass es sich um interne Akten handle, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden. D. Mit Eingabe vom 2. Januar 2017 fochten die Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell ersuchten sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter ersuchten sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, subeventualiter nur um Flüchtlingsanerkennung.Prozessual ersuchten sie darum, ihnen vollumfängliche Einsicht in die Visa-Akten sowie in die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierten Internetartikel zu gewähren, eventualiter ihnen das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Nach gewährter Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren Fürsorgebestätigungen des Kompetenzzentrums Integration in Bern vom 7. Dezember 2016, ein Artikel von Reporter Sans Frontières über Journalisten und Blogger, die in Syrien inhaftiert sind oder waren, sowie ein vollständiger Auszug des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin 2. E. Mit Eingaben vom 30. Januar 2017 und 13. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführer verschiedene zusätzliche Beweismittel ein, darunter mehrere Fotografien des Bruders der Beschwerdeführerin 2 (L._______), die ihn (teilweise mit dem Beschwerdeführer 1) bei politischen Aktivitäten zeigen, verschiedene Internetberichte und weitere Dokumente zu der gegen L._______ geführten Untersuchung und dessen Verhaftung, Kopien verschiedener arabischverfasster Dokumente, ein E-Mail-Verkehr zu einem Theaterprojekt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz sowie anlässlich von Demonstrationen verteilte Flugblätter. F. Mit Eingabe vom 15. März 2017 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben von L._______ zum Zusammenkommen mit seiner Familie, die Kopie einer Erklärung von Q._______ betreffend seine Inhaftierung und eine Kopie des Ausweises des Beschwerdeführers 1 der Journalistenunion zu den Akten (jeweils mit deutscher Übersetzung). Mit Eingabe vom 5. April 2017 folgten eine DVD mit verschiedenen Filmen betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie Printscreenausdrucke dieser Filme. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 wies der Instruktionsrichter den Antrag um Akteneinsicht ebenso ab, wie jenen um Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der beantragten Akteneinsicht. Abgewiesen wurde auch der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess der Instruktionsrichter hingegen - unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 kam das SEM der Aufforderung zur Einreichung einer Vernehmlassung nach; darin hielt es an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest, verzichtete jedoch auf eine Stellungnahme zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer. Der Instruktionsrichter gewährte den Beschwerdeführern daraufhin mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 Gelegenheit zur Replik. I. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 machten die Beschwerdeführer von ihrem Replikrecht Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführer berufen sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
3. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist - anders als dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird - die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet. 3.1.1 Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Umstand, dass zwischen Einreichung des Asylgesuchs und Durchführung der Anhörung des Beschwerdeführers 1 mehr als ein Jahr verstrichen sei. Sie begründen diese Auffassung jedoch nicht näher und legen namentlich nicht dar, woraus ihnen ein Rechtsnachteil entstanden sein sollte. Auch mit Blick auf die diesbezüglich konsolidierte Rechtsprechung (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-6704/2016 vom 7. Mai 2018 E. 3.6 und D-4215/2018 vom 11. September 2018 E. 4.6) ist auf die offensichtlich unbegründete Rüge der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen. 3.1.2 Auch wenn die Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers 1 vom 21. April 2015 mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) problematisch gewesen sein mag (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015, E. 5.2), liegen vorliegend keine Hinweise dafür vor, dass die dort protokollierten Aussagen nicht verwertbar sein könnten. Die vorinstanzlichen Akten und namentlich die sehr ausführlichen Anhörungen legen im Gegenteil nahe, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe ausführlich darlegen und verschiedene Beweismittel einreichen konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung einer weiteren Anhörung es dem Beschwerdeführer 1 erlaubt hätte, weitere asylbeachtliche Aspekte ins vorliegende Verfahren einzubringen, zumal solches auch in der Beschwerde nicht behauptet wird. 3.1.3 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nach dem Gesagten zu verneinen. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). 3.2.1 Beanstandet wird mit Blick auf die Aktenführungspflicht zunächst, dass die syrischen Identitätskarten der Beschwerdeführer weder im Beweismittelcouvert noch im Aktenverzeichnis aufgeführt worden seien.Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel teilweise in den Beweismittelumschlägen (A15), teilweise in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegt. Letzteres trifft insbesondere für die Identitätskarten der Beschwerdeführer 1 und 2 zu, wobei in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, dass die Ablage im Aktenverzeichnis keinen Niederschlag gefunden hat. Dieses Vorgehen widerspricht der Pflicht der Vorinstanz, über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Praxis, Identitätspapiere und weitere Beweismittel in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Im vorliegenden Fall wurden die Identitätskarten anlässlich der Befragungen vom 16. Mai 2014 als Ausweispapiere aufgenommen (A3, S. 6; A4, S. 6). Nichtsdestotrotz ist das SEM an die im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 (insbesondere E. 6.2.3) gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen (vgl. Urteil des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3.2). 3.2.2 Die Beschwerdeführer rügen unter dem Gesichtspunkt der Aktenführungspflicht ausserdem, dass die Internetquellen, welche zur Begründung der angefochtenen Verfügung teilweise herangezogen worden sind, nicht in den Akten abgelegt worden seien.Tatsächlich ist aufgrund Veränderlichkeit der Quellenadressierung (uniform resource locators [URL]) und der Inhalte von Webseiten nicht unproblematisch, wenn sich das SEM zur Begründung seiner Verfügungen auf Internetquellen stützt, diese aber - wie vorliegend - nicht in den Akten ablegt. Im vorliegenden Verfahren ist beispielsweise unter dem in der angefochtenen Verfügung referenzierten Link auf die Webseite von IFEX kein Artikel mehr zu finden, welcher den vom SEM behaupteten Inhalt (Verhaftung von Q._______ im Jahr [...]) aufweist. Immer noch aufzufinden ist hingegen der ebenfalls hierfür zitierte Artikel von Global Voices ("Syrie: La liste des journalistes et blogueurs arrêtés s'allonge").Das Versäumnis des SEM, die referenzierten Internetquellen zur Inhaftierung von Q._______ in den Akten abzulegen, führt vorliegend nur deshalb nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer Kassation, weil neben dem Bericht von Global Voices weitere öffentlich zugängliche Internetquellen existieren, welche die Tatsache der Inhaftierung dokumentieren. Mit Blick auf die Aktenführungspflicht ist jedoch anzuregen, dass für den konkreten Einzelfall entscheidungsrelevante Internetquellen zukünftig in Papierform in den Akten abgelegt werden. 3.2.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es versäumt habe, ihre Visaakten beizuziehen.Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 ausgeführt, haben die Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren hinreichend substantiiert, inwiefern ein Beizug der Visumsakten für das vorliegende Asylverfahren von Relevanz sein sollte. Der vorliegende Fall kann insofern nicht mit dem Sachverhalt des Urteils E-1417/2016 verglichen werden, wo der unterlassene Beizug der Visumsakten durch weitere Versäumnisse des SEM "akzentuiert" worden ist. 3.2.4 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 29 Abs. 2 BV weiter vor, zentrale Beweismittel unberücksichtigt gelassen zu haben.Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung nicht nur genannt (vgl. Ziff. I. 4. der Verfügung), sondern auch gewürdigt. Ob der darauf aufbauend festgestellte Sachverhalt zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft hätte führen müssen, ist eine materielle Frage, die unter dem Titel des rechtlichen Gehörs nicht von Belang ist. 3.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen festgehalten, dass familiäre Verbindungen zu Kritikern des syrischen Regimes flüchtlingsrechtlich von Relevanz sein können (vgl. zum Beispiel das Referenzurteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 6.5.3). Die Beschwerdeführer rügen im Lichte dieser Rechtsprechung zu Recht, dass einer drohenden Reflexverfolgung aufgrund der familiären Verbindungen sowohl der Beschwerdeführer 1 und 2 in der angefochtenen Verfügung zu wenig Beachtung geschenkt wird. Zwar ist dort erwähnt, dass die Beschwerdeführerin 2 einer politisch bedeutsamen Familie entstammt; ebenso ist erwähnt dass der Beschwerdeführer 1 an der Gründung der R._______ beteiligt war und sich auch sonst politisch engagiert hat (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I. 3). In den Akten ist zudem dokumentiert, dass das Dossier des Bruders der Beschwerdeführerin 2 (N 610 943) vor Erlass der Verfügung konsultiert worden ist (vgl. Akten der Vorinstanz, A28), was schon deshalb unerlässlich erscheint, weil diesem die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und Asyl gewährt worden ist, und in einer Gesamtsicht nicht auszuschliessen ist, dass die familiäre Verbindung zusammen mit anderen Elementen zu einer Verfolgung auch der Beschwerdeführer führten könnte (vgl. auch Urteil des BVGer D-2719/2015 vom 14. Juli 2016). In der angefochtenen Verfügung sind diese Aspekte bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht weiter erwähnt worden, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Überhaupt stellt die angefochtene Verfügung im Asylpunkt vornehmlich darauf ab, dass die geltend gemachten Ausreisegründe unglaubhaft seien, lässt jedoch die Frage ausser Acht, ob aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt (vgl. dazu unten, E. 4.3). 4. 4.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rückweisung daneben auch bei schweren Verletzungen von Verfahrensrechten - namentlich des rechtlichen Gehörs - zu erfolgen (vgl. Urteile des BVGer E-2378/2013 vom 5. März 2015, E. 6.1 und 6.3 f. sowie D-5878/2014 vom 7. Januar 2015, E. 5.4). 4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Asylpunkt damit, aufgrund der eingereichten Beweismittel sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 kurdischer Schriftsteller sei. Hingegen seien seine Angaben zu der geltend gemachten Verhaftung im Jahr (...) widersprüchlich und es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er vom syrischen Regime gezielt verfolgt worden sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er von der Jabath Al Nusra oder dem Islamischen Staat gesucht worden sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 vermöchten die geltend gemachten Probleme nicht zu plausibilisieren. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung der Vorinstanz und schliesst sich nach Durchsicht der Akten insbesondere ihrer Einschätzung an, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft sind. Dazu sei - neben den vorinstanzlichen Ausführungen, auf die verwiesen werden kann - das Folgende gesagt: 4.2.1 Der Beschwerdeführer 1 muss mit den syrischen Behörden in Kontakt getreten sein, um die Ausstellung von Identitätspapieren für seine Töchter zu beantragen (vgl. A14, F 11-12). Dieses Vorbringen ist nicht damit zu vereinbaren, dass er im selben Zeitraum von den syrischen Behörden gesucht worden sein will. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 behauptet zwar, an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Ihre diesbezüglichen Schilderungen bleiben jedoch äusserst vage. So kann sie weder Zeitpunkt noch Ort der Demonstrationen genau benennen (A14, F 118-126) und macht jedenfalls nicht geltend, wegen ihrer Teilnahme(n) Nachteile erlitten zu haben. Im Gegenteil gibt sie zu Protokoll, die syrischen Behörden hätten von ihrem Engagement - auch beim Roten Kreuz - nichts gewusst (A14, F 185), ansonsten sie ins Gefängnis gekommen wäre. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Hinweise darauf, dass sie als Regierungskritikerin identifiziert worden sein könnte. 4.2.3 Weiter wirkt lebensfremd, wie die Beschwerdeführerin 2 die Verhaftung ihres Mannes im Jahr (...) schildert. Nach einer Lesung ihres Mannes will sie von den syrischen Sicherheitsbehörden angerufen worden sein; der Anrufer habe ihr mitgeteilt, dass sich ihr Mann bei den Behörden melden solle. Dies habe sie ihrem Mann ausgerichtet. Dieser habe sich dann in der Folge an einem unbestimmten Tag im (...) und ohne dies mit ihr abzusprechen bei den Behörden gemeldet. Dass er bei den Behörden vorgesprochen habe, habe sie aus dem Umstand geschlossen, dass er rund drei Monate nicht mehr zu Hause aufgetaucht sei. Sie wisse aber weder, wo er inhaftiert gewesen sei, noch, was während dieser Zeit geschehen sei (vgl. Akten der Vorinstanz, A14, F 38-51). Davon abgesehen gelang es der Beschwerdeführerin 2 nicht, das Datum seiner Inhaftierung oder dasjenige seiner Freilassung zeitlich genauer einzugrenzen (F 65-66). 4.2.4 Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 können nicht als glaubhaft qualifiziert werden. Sie weisen in verschiedener Hinsicht Widersprüche zu den Aussagen seiner Ehefrau auf und sind zudem in sich selbst wenig plausibel. So erzählt der Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau habe ihm lediglich von dem Anruf erzählt und er habe dann - weil die Nummer auf dem Telefon abgespeichert gewesen sei - zurückgerufen. Dass er die Vorladung über seine Frau erhalten habe, macht er hingegen nicht geltend (A21, F 25). Sodann behauptet er, einige Stunden nach der Inhaftierung wieder freigelassen worden zu sein, was schon für sich genommen wenig nachvollziehbar ist, wenn die syrischen Behörden in ihm wirklich ein Sicherheitsrisiko erblickt hätten. Stutzig macht aber vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst geltend machte, während der vorübergehenden Freilassung nach Hause zurückgekehrt zu sein, dies aber später dahingehend korrigierte, Freunde besucht zu haben (A21, F 25). Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich der Daten der Inhaftierung (BzP: November 2011 [A3, F 7.01]; Anhörung: Oktober 2011 [A21, F 26]). 4.2.5 Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 fehlt es schliesslich am asylrechtlich erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung und der Flucht aus Syrien. Die Verhaftung erfolgte nach Angaben der Beschwerdeführer (...); aus Syrien reisten sie indes erst im Jahr 2013 aus, wobei sie während ihres Aufenthalts in Jenderes offenbar - neben den bürgerkriegsbegründeten Nachteilen - keinen weiteren Repressalien des syrischen Regimes ausgesetzt waren (A14, F 104). Das Gericht stellt nicht in Frage, dass die Beschwerdeführer angesichts des syrischen Bürgerkrieges und seiner - zumindest im damaligen Zeitpunkt - unbeständigen Fronten gute Gründe hatten, ihr Heimatland zu verlassen (vgl. beispielsweise die Darstellung der Beschwerdeführerin 2, A14, F 161). Die allgemeine Gewalt, die aufgrund des Bürgerkriegs damals vorherrschte, stellt jedoch kein asylrechtlich relevantes Motiv dar. 4.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt waren. Ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz jedoch die Frage, ob sie aufgrund ihres Profils bei einer Rückkehr nach Syrien begründete Furcht haben müssten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. 4.3.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). 4.3.2 Wie bereits oben dargelegt worden ist (vgl. oben, E. 3.2.5), hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung ungeprüft gelassen hat, ob die Beschwerdeführer aufgrund ihrer familiären Verbindungen eine Reflexverfolgung zu befürchten haben könnten. Damit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche auf Beschwerdeebene nicht ohne Weiteres geheilt werden kann, zumal den Beschwerdeführern damit eine Instanz verloren ginge. Auch aus diesem Grund ist das Verfahren vorliegend an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz die Gefahr der Reflexverfolgung nicht isoliert, sondern auch im Kontext der öffentlichen Bekanntheit des Beschwerdeführers 1 und der politischen Vergangenheit der Beschwerdeführer 1 und 2 zu betrachten haben. Zu beachten sein wird ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Syrien verschiedentlich in öffentlichen Publikationen kritisch zum syrischen Regime geäussert hat (vgl. Anhang P, Q, R, S; A21, F 9-12), wobei die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe bereits angedeutet hat, dass dies flüchtlingsrechtlich von Relevanz sein könnte. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind den Beschwerdeführern Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 30. November 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner