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D-6704/2016

D-6704/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 13. Mai 2014 Richtung Türkei und gelangten von dort am 13. August 2014 mit einem Schweizer Visum in die Schweiz, wo sie am 25. August 2014 um Asyl nachsuchten. B. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 5. September 2014 zu ihrer Person befragt (BzP). Am 13. Mai 2015 fanden die Anhörungen statt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus G._______, Syrien. Seit Ende der 1980er-Jahre sei er Mitglied (...) ([...] [folgend: Partei]). Die Mitglieder der Partei seien in Syrien nicht mehr sicher. Früher habe er für die Partei Flugblätter in verschiedenen Dörfern verteilt und sei für die Finanzen in seinem Herkunftsdorf sowie das Sammeln von Spenden verantwortlich gewesen. Da er über keine höhere Schulbildung verfüge, habe er keine hohe Position innerhalb der Partei erhalten. Seine Familie habe sich für die kurdische Sache eingesetzt und sei wegen ihres Engagements für die Partei bekannt gewesen. Sein Bruder H._______ sei (...) im Dorf gewesen und deshalb vor einigen Jahren immer wieder von den Behörden belästigt worden. Vor ungefähr 15 bis 20 Jahren habe er (der Beschwerdeführer) während rund fünf Jahren in I._______ einen Laden geführt. Die Sicherheitskräfte hätten ihn aufgefordert, den Laden zu schliessen und sich auf dem Posten zu melden. Dort sei er geschlagen und bedroht sowie aufgefordert worden, für den Militärsicherheitsdienst zu arbeiten und in der Türkei und im Irak Informationen zu sammeln. Dies habe er abgelehnt. Vor langer Zeit sei auch der syrische Geheimdienst einmal zu ihm nach Hause gekommen. Im Weiteren hätten ihn die syrischen Behörden vor rund zehn Jahren am Newroz-Tag für drei Stunden festgenommen und zwischen (...) und (...) sei er von ihnen mit einem Auto gegen eine Wand gedrückt worden. Aufgrund der dabei erlittenen Verletzungen habe er sich operieren lassen müssen. In den letzten Jahren habe er mit den syrischen Sicherheitskräften keinen Kontakt mehr gehabt, nach Ausbruch des Bürgerkrieges seien die syrischen Behörden in seiner Heimatregion praktisch nicht mehr vertreten gewesen. Die Partei und später die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) hätten sich die Aufgabe geteilt, sein Heimatdorf und die umliegenden Dörfer zu bewachen und gegebenenfalls zu verteidigen. Die Partei habe jedoch die Zusammenarbeit mit der YPG beendet, nachdem verschiedene Personen umgekommen seien. Er habe danach keinen Wachdienst für die Partei mehr geleistet, sei aber von der YPG zur Leistung eines Wachdienstes aufgefordert worden. Er sei dieser Aufforderung ab und zu nachgekommen, weil er Angst vor der YPG gehabt habe, da diese unsanft mit den Leuten umgegangen sei. Weiter habe er der YPG (...) beim (...) aus dem Nordirak über die Türkei nach Syrien helfen müssen. Dies sei gefährlich gewesen, ein (...) sei dabei getötet worden. Er habe befürchtet, dass er bei einer Weigerung, für die YPG zu arbeiten, festgenommen und getötet werde. Er habe sich deshalb öfters (...) versteckt, wenn die YPG in sein Dorf gekommen sei. Die Probleme mit der YPG seien ausschlaggebend für die Ausreise gewesen. Schliesslich habe er auch Angst gehabt vor den zahlreichen bewaffneten Organisationen, die in Syrien aktiv seien. In seiner Heimatregion habe es keine Sicherheit mehr gegeben. So sei sein Bruder im (...) von einer Gruppierung in Damaskus entführt und erst gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Zwei seiner Brüder hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei Kurdin und stamme aus J._______, Irak. Nach der Heirat im Jahr (...) sei sie zum Beschwerdeführer nach Syrien gezogen. Sie habe im Wesentlichen keine eigenen Probleme gehabt, sondern sei wegen der Probleme des Beschwerdeführers ausgereist. Im Jahr 2011 oder 2012 sei sie einmal drei Stunden in K._______ inhaftiert gewesen, weil ihr Reisepass oder ihre Aufenthaltsbewilligung abgelaufen gewesen seien. Einige Monate vor ihrer Ausreise sei sie ebenfalls der Partei beigetreten. Sie habe an ein paar Sitzungen teilgenommen, jedoch keine Funktionen innegehabt. Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem ihre Identitätskarten, ein Familienbüchlein, einen Eheschein, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Partei (...) betreffend den Beschwerdeführer sowie einen Reisepass und eine provisorische Aufenthaltsbewilligung für Ausländer in Syrien, beides betreffend die Beschwerdeführerin, zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM die Mandatsübernahme an, wies auf die zwei Brüder des Beschwerdeführers mit Asyl in der Schweiz hin und ersuchte um raschen Entscheid in der Sache. D. Mit Eingaben vom 9. Oktober 2015 und 19. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden mehrere Fotos zu den Akten. E. Auf Aufforderung des SEM führten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. September 2016 aus, die zwei Brüder des Beschwerdeführers sowie dessen gesamte Familie seien politisch sehr aktiv. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte und konkrete Gefahr von Reflexverfolgung drohe. Das SEM werde ersucht, die Asyldossiers der Brüder für die Beurteilung der Asylgründe beizuziehen. Aus den eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführenden an zahlreichen Anlässen zusammen mit prominenten Exponenten der Partei zeigen würden, gehe ihr exilpolitisches Engagement hervor. Als Regimekritiker und ins Ausland geflüchtete Kurden sowie insbesondere aufgrund der öffentlichen Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen sei die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten. F. Das SEM konsultierte am 21. September 2016 die Visumsunterlagen der Beschwerdeführerenden sowie die Asyldossiers der Brüder des Beschwerdeführers (N [...] L._______; N [...] M._______). G. Mit Verfügung vom 27. September 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Mit Eingabe vom 29. September 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um vollumfängliche Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wurde am 4. Oktober 2016 gewährt. I. Mit Eingabe unbekannten Datums an das SEM (Eingang am 12. Oktober 2016) reichten die Beschwerdeführenden handschriftliche Anmerkungen zu den bereits früher eingereichten Beweismitteln sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. J. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM vom 27. September 2016 sei aufzuheben, die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die vollumfängliche Einsicht in die Akte A21/40 zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, und danach sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren diverse Fotos und eine "Zusammenfassung eines Urteils" vom (...) samt einem Scan eines fremdsprachigen Dokuments beigelegt. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Anträge auf Einräumung der vollumfänglichen Einsicht in die Akte A21/40, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde. M. Die Replik der Beschwerdeführenden ging am 13. Januar 2017 beim Gericht ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 3.3 Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihnen nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, ist auf die Zwischenverfügung vom 30. November 2016 zu verweisen. In dieser wurde bereits festgestellt, dass hinsichtlich der Akte A21/40 keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die betreffenden Erwägungen der Zwischenverfügung verwiesen werden.

E. 3.4 Soweit gerügt wird, das SEM habe die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde grundsätzlich nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Die Vorinstanz hat einerseits die eingereichten Ausweisdokumente (Identitätskarten, Familienbüchlein, Eheschein, Reisepass, provisorische Aufenthaltsbewilligung für Ausländer in Syrien) nicht angezweifelt und sich andererseits explizit und ausführlich mit der Mitgliedschaftsbestätigung der Partei sowie den Fotos auseinandergesetzt. Damit liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Willkürverbots vor.

E. 3.5 Der Einwand, das SEM habe es unterlassen, weitere nötige Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchzuführen, und nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung von einer Verbindung des Dolmetschers zur YPG ausgegangen sei, und sich deshalb nur rudimentär zu Vorfällen mit der YPG geäussert habe, geht fehl. Dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin wurde anlässlich BzP und Anhörung Gelegenheit gegeben, die Gründe für ihre Asylgesuche zu benennen (vgl. SEM act. A3, S. 9 f.; SEM act. A4, S. 8 f.; SEM act. A12, F 35 ff.; SEM act. A13, F 22 ff.). Dabei konnten sie sich frei äussern, was denn auch beide taten. Vor Abschluss wurden sie sodann gefragt, ob sie alles für ihre Asylgesuche Wesentliche hätten vorbringen können, was beide bestätigten (vgl. SEM act. A3, S. 10; SEM act. A4, S. 9; SEM act. A12, F 75 f.; SEM act. A13, F 60 f.). Es ist entsprechend davon auszugehen, dass ihnen ausreichend Gelegenheit geboten wurde, ihre Vorbringen umfassend darzulegen. Weder aus den Protokollen noch aus den Unterschriftenblättern der Hilfswerkvertretung sind konkrete Hinweise auf Schwierigkeiten oder Missverständnisse erkennbar, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Sodann haben sie im Anschluss an BzP und Anhörung die Richtigkeit und Vollständigkeit des rückübersetzen Protokolls unterschriftlich bestätigt und im Rahmen der Rückübersetzung keine Missverständnisse angesprochen (vgl. SEM act. A3, S. 10; SEM act. A4, S. 9; SEM act. A12, S.14; SEM act. A13, S. 10). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass anzunehmen, das SEM hätte aufgrund der gegebenen Aktenlage weitere Abklärungen beziehungsweise eine ergänzende Anhörung durchführen müssen. Die Beschwerdeführenden sind überdies darauf aufmerksam zu machen, dass der blosse - sowie vorliegend substanzlos gebliebene - Hinweis auf weiteren Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer von einer Verbindung des Übersetzers zur YPG ausging, ist festzuhalten, dass aus dem Protokoll der Anhörung klar hervorgeht, dass auf Nachfrage hin die vertrauliche Behandlung der Angaben zugesichert worden war (vgl. SEM act. A12, F2). Weiter ist auf das bereits Gesagte zu verweisen. Mit Blick darauf, dass trotz mehrerer schriftlicher Beweismitteleingaben im vorinstanzlichen Verfahren diese Rüge erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird, überzeugt das Vorbringen ebenfalls nicht. Nach dem Gesagten musste das SEM nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche Vorbringen äussern konnte. Es bestand auch unter diesem Aspekt kein Anlass, eine zweite Anhörung durchzuführen.

E. 3.6 Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden erst ungefähr ein Jahr nach der Asylgesuchstellung zu ihren Asylgründen angehört wurden, könnte allenfalls gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, er führt indessen nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts.

E. 3.7 Die Kritik, dass trotz der mehrfachen Hinweise auf jahrelange Belästigungen durch die syrischen Behörden sowie der Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers den Behörden seit langem bekannt sei, die betreffenden Vorbringen als nicht asylrelevant eingestuft worden seien, beschlägt weder eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Abklärungspflicht, sondern eine mangelhafte Beweiswürdigung, welche nachfolgend zu prüfen ist.

E. 3.8 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die Vorinstanz durch die vorgebrachten Gehörsverletzungen und die Verletzung ihrer Abklärungspflicht das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt habe, ist festzuhalten, dass Willkür nicht bereits vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Allein aus der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht kann jedenfalls nicht ohne weiteres auf eine Verletzung von Art. 9 BV geschlossen werden.

E. 3.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, es sei zwar bedauerlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements für die Partei und des Engagements seiner Familie für die kurdische Sache vor Jahren verschiedentlich von den syrischen Behörden behelligt worden sei. Ein sachlich und zeitlich genügend enger Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Mai 2014 sei jedoch zu verneinen und die Vorbringen daher nicht asylrelevant. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 oder 2012 einmal drei Stunden aufgrund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses oder ihrer Aufenthaltsbewilligung inhaftiert worden sei, sei als zu wenig intensives Vorkommnis einzustufen und deshalb ebenfalls nicht asylrelevant. Hinsichtlich der Angst des Beschwerdeführers vor der YPG sei vorab festzuhalten, dass er die Einsätze für die YPG freiwillig geleistet habe. Die YPG habe weder Zwang auf ihn ausgeübt noch habe sie ihn konkret behelligt. Die geltend gemachten Probleme mit der YPG seien, auch im Hinblick auf eine allfällige zwangsweise Rekrutierung bei einer Rückkehr, nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Die Angst vor den zahlreichen in Syrien aktiven bewaffneten Organisationen, die fehlende Sicherheit sowie die Entführung seines Bruders im (...) seien der derzeitigen Bürgerkriegssituation in Syrien geschuldet und würden auf den dort herrschenden allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingungen beruhen. Die gesamte Bevölkerung Syriens sei davon betroffen, weshalb auch diesbezüglich die Asylrelevanz zu verneinen sei. Betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Partei in seiner Heimatregion stellte das SEM fest, die letzte Behelligung durch die syrischen Behörden läge in den Jahren zwischen (...) und (...). Er habe demnach noch rund (...) Jahre lang in Syrien gelebt, ohne dass er wegen seiner Aktivitäten für diese Partei konkrete asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Daraus sei zu schliessen, dass die syrischen Behörden entweder von seinen Aktivitäten für die Partei nichts wüsstenoder sie daraus keine Gefährdung für den syrischen Staat ableiteten. Die Beschwerdeführerin sei der Partei erst kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien beigetreten. Insgesamt könnten die Beschwerdeführenden aus ihren Tätigkeiten für die Partei keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten. Die Brüder des Beschwerdeführers seien im Zeitpunkt ihrer Ausreisen in den Jahren (...) und (...) in asylrelevantem Ausmass verfolgt worden. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch in den Befragungen nicht geltend gemacht, die letzten Jahre vor ihrer Ausreise (zumindest seit [...]) und insbesondere auch nicht nach den Ausreisen der Brüder Verfolgungsmassnahmen in diesem Zusammenhang durch die syrischen Behörden erlitten zu haben. Entsprechendes sei auch den Dossiers der Brüder nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden hätten deshalb keine Reflexverfolgung zu befürchten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Partei in der Schweiz hätten. Sollte das Regime trotzdem Kenntnis haben, sei davon auszugehen, dass er kaum als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde, da er keine herausragende Position innerhalb der Partei einnehme. Die öffentliche Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen sei lediglich behauptet, jedoch nicht belegt. Eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung infolge exilpolitischer Aktivitäten sei deshalb nicht gegeben.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machten in der Rechtsmitteleingabe vorab geltend, dass ihre Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren seien, da das SEM keine Unglaubhaftigkeitselemente vorgebracht habe. Weiter seien die Vorbringen offensichtlich asylrelevant. So stamme der Beschwerdeführer aus einer oppositionell aktiven Familie und sei dem Regime durch zahlreiche Vorfälle bereits längere Zeit als Regimekritiker bekannt. Später sei er auch noch zusätzlich von der YPG verfolgt worden. Die Entführung seines Bruders N._______ zeige den engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Der Beschwerdeführer habe als Familienoberhaupt bis zum letzten Moment mit der Flucht zugewartet, wobei die späteren Vorfälle mit der YPG aufgrund ihrer Intensivität einen weiteren Verbleib in Syrien nicht mehr länger zugelassen hätten. Er habe sich vor der YPG gefürchtet, da diese viele Mitglieder der Partei verhaftet oder sogar getötet habe. Nur durch Verstecken sei es ihm möglich gewesen, sich weiteren Aufträgen der YPG zu entziehen. Die Verfolgung durch die PYD/YPG/PKK werde auch durch einen Bericht des UNHCR bestätigt, welcher auf erhebliche Menschenrechtsverletzungen in von der PYD und YPG kontrollierten Regionen hinweise. Die syrischen Behörden seien in O._______ - wenn auch reduziert - weiterhin präsent. Wie auch aus einem Bericht des Schweizer Fernsehens hervorgehe, arbeite die PYD/YPG mit dem syrischen Regime zusammen. Die Entführung seines Bruders sei nicht den Nachteilen der allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingungen geschuldet, sondern stehe im Zusammenhang mit dem jahrelangen Engagement seiner Familie für die kurdische Sache. Das SEM verkenne willkürlich die ihm im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner Brüder in Syrien und der Schweiz drohende Reflexverfolgung. Er weise ein ähnliches Profil auf wie seine Brüder. Auch diese hätten von Rekrutierungsversuchen als Spitzel durch die Behörden berichtet. Dass konkrete Verfolgungsmassnahmen für einen Zeitraum von (...) Jahren ausgeblieben seien, sei auf die Zusammenarbeit der Partei mit der YPG zurückzuführen. Nach Beendigung der Zusammenarbeit sei er nur unbehelligt geblieben, weil er bis zu seiner Ausreise stets deren Befehle ausgeführt habe. Das SEM habe die Feststellungen des UNHCR nicht berücksichtigt, wonach die Unterstellungen der Zugehörigkeit zur feindlichen Konfliktpartei und somit die willkürliche und dennoch gezielte Verfolgung in Syrien insgesamt zugenommen habe. Wie verschiedenen Zeitungsberichten zu entnehmen sei, könne von einer Stabilisierung des Regimes ausgegangen werden. Daraus resultiere eine anhaltende intensive Verfolgung von Kritikern und Feinden, wovon die Beschwerdeführenden offensichtlich betroffen seien. Das Profil des Beschwerdeführers als kurdischer Oppositioneller verschärfe sich durch seine exilpolitischen Aktivitäten und das Stellen eines Asylgesuchs. Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweisen seien seine überzeugte Haltung und sein exponiertes Engagement ersichtlich. Die syrischen Behörden hätten davon Kenntnis. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien würden das politische Engagement weiter bestätigen. Das als Kopie eingereichte Urteil, gemäss dem er am (...) wegen "Angehörigkeit einer politischen oppositionellen Partei" sowie "Organisieren von Demonstrieren" zu einer (...) Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, beweise ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung.

E. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe die Verurteilung zu einer (...) Gefängnisstrafe mit Urteil vom (...) im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt. Es seien daher erhebliche Vorbehalte bezüglich des Wahrheitsgehaltes dieses Asylgrundes anzubringen, zumal das Urteil lediglich in einer Kopie als Zusammenfassung vorliege, die leicht manipulierbar sei. Er habe keine Angaben darüber gemacht, auf was für ein Verfahren sich dieses Urteil beziehe, wann und wie er davon erfahren habe und weshalb er nicht über das Original verfüge. Das SEM könne sich daher nicht weiter zu diesem Dokument äussern. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 5.4 In der Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, das Urteil datiere gemäss vorliegender Übersetzung vom (...) [recte: {...}], nicht wie vom SEM genannt vom (...). Der Beschwerdeführer sei von seinem Bruder erst nach der Anhörung über das Urteil informiert worden. Sein Bruder habe über einen bei der Polizei arbeitenden Kollegen von der Existenz des Urteils erfahren und ihm in der Folge eine Kopie per Internet zugestellt.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Ereignisse im Zusammenhang mit dem syrischen Regime, der YPG/PYD sowie der exilpolitischen Aktivität zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat.

E. 6.2 Zunächst ist der Vollständigkeit halber klarzustellen, dass die Auffassung der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe hinsichtlich ihrer Vorbringen keine Unglaubhaftigkeitselemente geltend gemacht, weshalb alle Aussagen als glaubhaft qualifiziert würden, nicht zutrifft. Das SEM hat in seinen Erwägungen klar festgehalten, dass es sich bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz erübrigt, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Weiter ist hinsichtlich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe Erwägungen des UNHCR nicht beachtet, festzustellen, dass diese Einschätzungen für das Bundesverwaltungsgericht zwar wichtige Quellen darstellen. Die dort gemachten Feststellungen sind für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, vor Jahren verschiedentlich von den Behörden behelligt worden zu sein, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise zu verneinen ist. Das Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, er werde als Regimegegner eingestuft, vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen. So war es ihm nach den dargelegten Vorfällen möglich, noch rund (...) Jahre lang in Syrien zu leben, ohne konkrete asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Wie auch schon die Vorinstanz richtigerweise festhielt, ist daraus zu schliessen, dass die syrischen Behörden entweder von seinen Aktivitäten nichts wussten oder sie daraus keine Gefährdung für den syrischen Staat ableiteten. Dass sich in der Entführung seines Bruders die Aktualität seiner Verfolgung zeige, überzeugt nicht. In der Anhörung gab er nämlich an, dass (...) im (...) gegen eine Lösegeldzahlung frei gekommen sei (vgl. SEM act. A12, F 71). Ein angeblich politischer Kontext der Entführung ist nicht erkennbar. Eher ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Akt der gewöhnlichen Kriminalität handelte, der vor dem Hintergrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation zu sehen ist.

E. 6.4 Unbestrittenermassen liegt eine asylrelevante Verfolgung der Brüder des Beschwerdeführers aufgrund ihrer politischen Aktivitäten vor (vgl. SEM act. A23). Nichtsdestotrotz ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass bezüglich den Beschwerdeführenden keine Reflexverfolgung vorliegt. Auch wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Brüder teilweise durchaus ähnlich ausgefallen sind, ist doch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab deren Ausreise ([...] und [...]) gerade keine Verfolgungshandlungen mehr erlitt. Ein willkürliches Vorgehen des SEM ist aufgrund der Dichte der Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen in keiner Weise erkennbar.

E. 6.5 Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verurteilung zu einer (...) Haftstrafe vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen. Wie auch das SEM in seiner Vernehmlassung richtig festgestellt hat, bestehen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens. Einerseits handelt es sich beim eingereichten Dokument lediglich um die Kopie einer Urteilszusammenfassung, die als solche einen äusserst geringen Beweiswert aufweist. Hinzu kommt, dass solche Dokumente eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und im syrischen Kontext leicht käuflich erwerbbar sind. Andererseits ist das Vorbringen an sich auch nachgeschoben und deshalb unglaubhaft. Diesbezüglich sind insbesondere die unsubstantiierten und erst in der Replik nachgeschobenen Angaben, wie er in Besitz des Dokumentes gekommen sei, anzuzweifeln. Damit genügt das Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht.

E. 6.6 Schlussendlich vermag der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit den Ereignissen mit der YPG/PYD keine asylrelevante Verfolgung darzulegen. Bezüglich seinem Vorbringen, er habe als Familienoberhaupt und Verantwortlicher des Hofs bis zum letzten Moment mit der Flucht zugewartet, ist grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. So hat der Beschwerdeführer die Einsätze freiwillig geleistet, die YPG hat weder Zwang auf ihn ausgeübt noch ihn konkret behelligt. Eine Rekrutierung durch die YPG ist zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich nicht als asylrelvant zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 5.3; und D-7292/2014 vom 22. Mai 2015, E. 4.4.2). Gemäss Rechtsmittelschrift konnte sich der Beschwerdeführer solchen Einsätzen darüber hinaus auch entziehen, indem er sich vor der YPG versteckte. Insofern ist auch das - überdies unsubstantiierte - Vorbringen zweifelhaft, spätere Vorfälle durch die YPG hätten eine derartige Intensivität angenommen, dass ein weiterer Verbleib in Syrien unzumutbar geworden sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die geltend gemachten Probleme mit der YPG als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Aufgrund des Gesagten kann dahingestellt bleiben, inwiefern von einer geltend gemachten Zusammenarbeit zwischen YPG/PYD und den syrischen Behörden und Regierungstruppen auszugehen ist.

E. 6.7 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten.

E. 6.8.1 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt und wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.

E. 6.8.2 Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich zwar in gewissem Umfang eine exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers. Es gelingt ihm insgesamt jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die syrischen Behörden gerade an ihm Interesse zeigen sollten. Die Fotografien zeigen ihn, teilweise auch mit Familie, an geschlossenen Parteiveranstaltungen, am Jahrestag der Parteigründung sowie am kurdischen Nationalfeiertag. Eine Veröffentlichung der Fotografien - zum Beispiel im Internet - wurde vorliegend weder geltend gemacht noch geht eine solche aus den Akten hervor. Inwiefern der Beschwerdeführer aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein sollte, wird nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Die Fotografien vermögen überdies nicht die bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen zu belegen. Sein politisches Profil unterscheidet sich nicht wesentlich von einer Vielzahl politisch engagierter Syrer. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann nicht erfüllt, wenn von tiefer anzusetzenden Anforderungen an den Exponierungsgrad auszugehen wäre.

E. 6.8.3 Schlussendlich vermag - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - auch die Asylgesucheinreichung in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht nicht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.

E. 6.8.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vorzutragen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und weil nicht von einer zwischenzeitlichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6704/2016 Urteil vom 7. Mai 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Irak, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 13. Mai 2014 Richtung Türkei und gelangten von dort am 13. August 2014 mit einem Schweizer Visum in die Schweiz, wo sie am 25. August 2014 um Asyl nachsuchten. B. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 5. September 2014 zu ihrer Person befragt (BzP). Am 13. Mai 2015 fanden die Anhörungen statt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus G._______, Syrien. Seit Ende der 1980er-Jahre sei er Mitglied (...) ([...] [folgend: Partei]). Die Mitglieder der Partei seien in Syrien nicht mehr sicher. Früher habe er für die Partei Flugblätter in verschiedenen Dörfern verteilt und sei für die Finanzen in seinem Herkunftsdorf sowie das Sammeln von Spenden verantwortlich gewesen. Da er über keine höhere Schulbildung verfüge, habe er keine hohe Position innerhalb der Partei erhalten. Seine Familie habe sich für die kurdische Sache eingesetzt und sei wegen ihres Engagements für die Partei bekannt gewesen. Sein Bruder H._______ sei (...) im Dorf gewesen und deshalb vor einigen Jahren immer wieder von den Behörden belästigt worden. Vor ungefähr 15 bis 20 Jahren habe er (der Beschwerdeführer) während rund fünf Jahren in I._______ einen Laden geführt. Die Sicherheitskräfte hätten ihn aufgefordert, den Laden zu schliessen und sich auf dem Posten zu melden. Dort sei er geschlagen und bedroht sowie aufgefordert worden, für den Militärsicherheitsdienst zu arbeiten und in der Türkei und im Irak Informationen zu sammeln. Dies habe er abgelehnt. Vor langer Zeit sei auch der syrische Geheimdienst einmal zu ihm nach Hause gekommen. Im Weiteren hätten ihn die syrischen Behörden vor rund zehn Jahren am Newroz-Tag für drei Stunden festgenommen und zwischen (...) und (...) sei er von ihnen mit einem Auto gegen eine Wand gedrückt worden. Aufgrund der dabei erlittenen Verletzungen habe er sich operieren lassen müssen. In den letzten Jahren habe er mit den syrischen Sicherheitskräften keinen Kontakt mehr gehabt, nach Ausbruch des Bürgerkrieges seien die syrischen Behörden in seiner Heimatregion praktisch nicht mehr vertreten gewesen. Die Partei und später die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) hätten sich die Aufgabe geteilt, sein Heimatdorf und die umliegenden Dörfer zu bewachen und gegebenenfalls zu verteidigen. Die Partei habe jedoch die Zusammenarbeit mit der YPG beendet, nachdem verschiedene Personen umgekommen seien. Er habe danach keinen Wachdienst für die Partei mehr geleistet, sei aber von der YPG zur Leistung eines Wachdienstes aufgefordert worden. Er sei dieser Aufforderung ab und zu nachgekommen, weil er Angst vor der YPG gehabt habe, da diese unsanft mit den Leuten umgegangen sei. Weiter habe er der YPG (...) beim (...) aus dem Nordirak über die Türkei nach Syrien helfen müssen. Dies sei gefährlich gewesen, ein (...) sei dabei getötet worden. Er habe befürchtet, dass er bei einer Weigerung, für die YPG zu arbeiten, festgenommen und getötet werde. Er habe sich deshalb öfters (...) versteckt, wenn die YPG in sein Dorf gekommen sei. Die Probleme mit der YPG seien ausschlaggebend für die Ausreise gewesen. Schliesslich habe er auch Angst gehabt vor den zahlreichen bewaffneten Organisationen, die in Syrien aktiv seien. In seiner Heimatregion habe es keine Sicherheit mehr gegeben. So sei sein Bruder im (...) von einer Gruppierung in Damaskus entführt und erst gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Zwei seiner Brüder hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei Kurdin und stamme aus J._______, Irak. Nach der Heirat im Jahr (...) sei sie zum Beschwerdeführer nach Syrien gezogen. Sie habe im Wesentlichen keine eigenen Probleme gehabt, sondern sei wegen der Probleme des Beschwerdeführers ausgereist. Im Jahr 2011 oder 2012 sei sie einmal drei Stunden in K._______ inhaftiert gewesen, weil ihr Reisepass oder ihre Aufenthaltsbewilligung abgelaufen gewesen seien. Einige Monate vor ihrer Ausreise sei sie ebenfalls der Partei beigetreten. Sie habe an ein paar Sitzungen teilgenommen, jedoch keine Funktionen innegehabt. Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem ihre Identitätskarten, ein Familienbüchlein, einen Eheschein, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Partei (...) betreffend den Beschwerdeführer sowie einen Reisepass und eine provisorische Aufenthaltsbewilligung für Ausländer in Syrien, beides betreffend die Beschwerdeführerin, zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM die Mandatsübernahme an, wies auf die zwei Brüder des Beschwerdeführers mit Asyl in der Schweiz hin und ersuchte um raschen Entscheid in der Sache. D. Mit Eingaben vom 9. Oktober 2015 und 19. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden mehrere Fotos zu den Akten. E. Auf Aufforderung des SEM führten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. September 2016 aus, die zwei Brüder des Beschwerdeführers sowie dessen gesamte Familie seien politisch sehr aktiv. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte und konkrete Gefahr von Reflexverfolgung drohe. Das SEM werde ersucht, die Asyldossiers der Brüder für die Beurteilung der Asylgründe beizuziehen. Aus den eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführenden an zahlreichen Anlässen zusammen mit prominenten Exponenten der Partei zeigen würden, gehe ihr exilpolitisches Engagement hervor. Als Regimekritiker und ins Ausland geflüchtete Kurden sowie insbesondere aufgrund der öffentlichen Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen sei die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten. F. Das SEM konsultierte am 21. September 2016 die Visumsunterlagen der Beschwerdeführerenden sowie die Asyldossiers der Brüder des Beschwerdeführers (N [...] L._______; N [...] M._______). G. Mit Verfügung vom 27. September 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Mit Eingabe vom 29. September 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um vollumfängliche Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wurde am 4. Oktober 2016 gewährt. I. Mit Eingabe unbekannten Datums an das SEM (Eingang am 12. Oktober 2016) reichten die Beschwerdeführenden handschriftliche Anmerkungen zu den bereits früher eingereichten Beweismitteln sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. J. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM vom 27. September 2016 sei aufzuheben, die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die vollumfängliche Einsicht in die Akte A21/40 zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, und danach sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren diverse Fotos und eine "Zusammenfassung eines Urteils" vom (...) samt einem Scan eines fremdsprachigen Dokuments beigelegt. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Anträge auf Einräumung der vollumfänglichen Einsicht in die Akte A21/40, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde. M. Die Replik der Beschwerdeführenden ging am 13. Januar 2017 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihnen nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, ist auf die Zwischenverfügung vom 30. November 2016 zu verweisen. In dieser wurde bereits festgestellt, dass hinsichtlich der Akte A21/40 keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die betreffenden Erwägungen der Zwischenverfügung verwiesen werden. 3.4 Soweit gerügt wird, das SEM habe die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde grundsätzlich nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Die Vorinstanz hat einerseits die eingereichten Ausweisdokumente (Identitätskarten, Familienbüchlein, Eheschein, Reisepass, provisorische Aufenthaltsbewilligung für Ausländer in Syrien) nicht angezweifelt und sich andererseits explizit und ausführlich mit der Mitgliedschaftsbestätigung der Partei sowie den Fotos auseinandergesetzt. Damit liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Willkürverbots vor. 3.5 Der Einwand, das SEM habe es unterlassen, weitere nötige Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchzuführen, und nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung von einer Verbindung des Dolmetschers zur YPG ausgegangen sei, und sich deshalb nur rudimentär zu Vorfällen mit der YPG geäussert habe, geht fehl. Dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin wurde anlässlich BzP und Anhörung Gelegenheit gegeben, die Gründe für ihre Asylgesuche zu benennen (vgl. SEM act. A3, S. 9 f.; SEM act. A4, S. 8 f.; SEM act. A12, F 35 ff.; SEM act. A13, F 22 ff.). Dabei konnten sie sich frei äussern, was denn auch beide taten. Vor Abschluss wurden sie sodann gefragt, ob sie alles für ihre Asylgesuche Wesentliche hätten vorbringen können, was beide bestätigten (vgl. SEM act. A3, S. 10; SEM act. A4, S. 9; SEM act. A12, F 75 f.; SEM act. A13, F 60 f.). Es ist entsprechend davon auszugehen, dass ihnen ausreichend Gelegenheit geboten wurde, ihre Vorbringen umfassend darzulegen. Weder aus den Protokollen noch aus den Unterschriftenblättern der Hilfswerkvertretung sind konkrete Hinweise auf Schwierigkeiten oder Missverständnisse erkennbar, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Sodann haben sie im Anschluss an BzP und Anhörung die Richtigkeit und Vollständigkeit des rückübersetzen Protokolls unterschriftlich bestätigt und im Rahmen der Rückübersetzung keine Missverständnisse angesprochen (vgl. SEM act. A3, S. 10; SEM act. A4, S. 9; SEM act. A12, S.14; SEM act. A13, S. 10). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass anzunehmen, das SEM hätte aufgrund der gegebenen Aktenlage weitere Abklärungen beziehungsweise eine ergänzende Anhörung durchführen müssen. Die Beschwerdeführenden sind überdies darauf aufmerksam zu machen, dass der blosse - sowie vorliegend substanzlos gebliebene - Hinweis auf weiteren Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer von einer Verbindung des Übersetzers zur YPG ausging, ist festzuhalten, dass aus dem Protokoll der Anhörung klar hervorgeht, dass auf Nachfrage hin die vertrauliche Behandlung der Angaben zugesichert worden war (vgl. SEM act. A12, F2). Weiter ist auf das bereits Gesagte zu verweisen. Mit Blick darauf, dass trotz mehrerer schriftlicher Beweismitteleingaben im vorinstanzlichen Verfahren diese Rüge erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird, überzeugt das Vorbringen ebenfalls nicht. Nach dem Gesagten musste das SEM nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche Vorbringen äussern konnte. Es bestand auch unter diesem Aspekt kein Anlass, eine zweite Anhörung durchzuführen. 3.6 Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden erst ungefähr ein Jahr nach der Asylgesuchstellung zu ihren Asylgründen angehört wurden, könnte allenfalls gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, er führt indessen nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. 3.7 Die Kritik, dass trotz der mehrfachen Hinweise auf jahrelange Belästigungen durch die syrischen Behörden sowie der Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers den Behörden seit langem bekannt sei, die betreffenden Vorbringen als nicht asylrelevant eingestuft worden seien, beschlägt weder eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Abklärungspflicht, sondern eine mangelhafte Beweiswürdigung, welche nachfolgend zu prüfen ist. 3.8 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die Vorinstanz durch die vorgebrachten Gehörsverletzungen und die Verletzung ihrer Abklärungspflicht das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt habe, ist festzuhalten, dass Willkür nicht bereits vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Allein aus der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht kann jedenfalls nicht ohne weiteres auf eine Verletzung von Art. 9 BV geschlossen werden. 3.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, es sei zwar bedauerlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements für die Partei und des Engagements seiner Familie für die kurdische Sache vor Jahren verschiedentlich von den syrischen Behörden behelligt worden sei. Ein sachlich und zeitlich genügend enger Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Mai 2014 sei jedoch zu verneinen und die Vorbringen daher nicht asylrelevant. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 oder 2012 einmal drei Stunden aufgrund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses oder ihrer Aufenthaltsbewilligung inhaftiert worden sei, sei als zu wenig intensives Vorkommnis einzustufen und deshalb ebenfalls nicht asylrelevant. Hinsichtlich der Angst des Beschwerdeführers vor der YPG sei vorab festzuhalten, dass er die Einsätze für die YPG freiwillig geleistet habe. Die YPG habe weder Zwang auf ihn ausgeübt noch habe sie ihn konkret behelligt. Die geltend gemachten Probleme mit der YPG seien, auch im Hinblick auf eine allfällige zwangsweise Rekrutierung bei einer Rückkehr, nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Die Angst vor den zahlreichen in Syrien aktiven bewaffneten Organisationen, die fehlende Sicherheit sowie die Entführung seines Bruders im (...) seien der derzeitigen Bürgerkriegssituation in Syrien geschuldet und würden auf den dort herrschenden allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingungen beruhen. Die gesamte Bevölkerung Syriens sei davon betroffen, weshalb auch diesbezüglich die Asylrelevanz zu verneinen sei. Betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Partei in seiner Heimatregion stellte das SEM fest, die letzte Behelligung durch die syrischen Behörden läge in den Jahren zwischen (...) und (...). Er habe demnach noch rund (...) Jahre lang in Syrien gelebt, ohne dass er wegen seiner Aktivitäten für diese Partei konkrete asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Daraus sei zu schliessen, dass die syrischen Behörden entweder von seinen Aktivitäten für die Partei nichts wüsstenoder sie daraus keine Gefährdung für den syrischen Staat ableiteten. Die Beschwerdeführerin sei der Partei erst kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien beigetreten. Insgesamt könnten die Beschwerdeführenden aus ihren Tätigkeiten für die Partei keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten. Die Brüder des Beschwerdeführers seien im Zeitpunkt ihrer Ausreisen in den Jahren (...) und (...) in asylrelevantem Ausmass verfolgt worden. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch in den Befragungen nicht geltend gemacht, die letzten Jahre vor ihrer Ausreise (zumindest seit [...]) und insbesondere auch nicht nach den Ausreisen der Brüder Verfolgungsmassnahmen in diesem Zusammenhang durch die syrischen Behörden erlitten zu haben. Entsprechendes sei auch den Dossiers der Brüder nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden hätten deshalb keine Reflexverfolgung zu befürchten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Partei in der Schweiz hätten. Sollte das Regime trotzdem Kenntnis haben, sei davon auszugehen, dass er kaum als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde, da er keine herausragende Position innerhalb der Partei einnehme. Die öffentliche Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen sei lediglich behauptet, jedoch nicht belegt. Eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung infolge exilpolitischer Aktivitäten sei deshalb nicht gegeben. 5.2 Die Beschwerdeführenden machten in der Rechtsmitteleingabe vorab geltend, dass ihre Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren seien, da das SEM keine Unglaubhaftigkeitselemente vorgebracht habe. Weiter seien die Vorbringen offensichtlich asylrelevant. So stamme der Beschwerdeführer aus einer oppositionell aktiven Familie und sei dem Regime durch zahlreiche Vorfälle bereits längere Zeit als Regimekritiker bekannt. Später sei er auch noch zusätzlich von der YPG verfolgt worden. Die Entführung seines Bruders N._______ zeige den engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Der Beschwerdeführer habe als Familienoberhaupt bis zum letzten Moment mit der Flucht zugewartet, wobei die späteren Vorfälle mit der YPG aufgrund ihrer Intensivität einen weiteren Verbleib in Syrien nicht mehr länger zugelassen hätten. Er habe sich vor der YPG gefürchtet, da diese viele Mitglieder der Partei verhaftet oder sogar getötet habe. Nur durch Verstecken sei es ihm möglich gewesen, sich weiteren Aufträgen der YPG zu entziehen. Die Verfolgung durch die PYD/YPG/PKK werde auch durch einen Bericht des UNHCR bestätigt, welcher auf erhebliche Menschenrechtsverletzungen in von der PYD und YPG kontrollierten Regionen hinweise. Die syrischen Behörden seien in O._______ - wenn auch reduziert - weiterhin präsent. Wie auch aus einem Bericht des Schweizer Fernsehens hervorgehe, arbeite die PYD/YPG mit dem syrischen Regime zusammen. Die Entführung seines Bruders sei nicht den Nachteilen der allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingungen geschuldet, sondern stehe im Zusammenhang mit dem jahrelangen Engagement seiner Familie für die kurdische Sache. Das SEM verkenne willkürlich die ihm im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner Brüder in Syrien und der Schweiz drohende Reflexverfolgung. Er weise ein ähnliches Profil auf wie seine Brüder. Auch diese hätten von Rekrutierungsversuchen als Spitzel durch die Behörden berichtet. Dass konkrete Verfolgungsmassnahmen für einen Zeitraum von (...) Jahren ausgeblieben seien, sei auf die Zusammenarbeit der Partei mit der YPG zurückzuführen. Nach Beendigung der Zusammenarbeit sei er nur unbehelligt geblieben, weil er bis zu seiner Ausreise stets deren Befehle ausgeführt habe. Das SEM habe die Feststellungen des UNHCR nicht berücksichtigt, wonach die Unterstellungen der Zugehörigkeit zur feindlichen Konfliktpartei und somit die willkürliche und dennoch gezielte Verfolgung in Syrien insgesamt zugenommen habe. Wie verschiedenen Zeitungsberichten zu entnehmen sei, könne von einer Stabilisierung des Regimes ausgegangen werden. Daraus resultiere eine anhaltende intensive Verfolgung von Kritikern und Feinden, wovon die Beschwerdeführenden offensichtlich betroffen seien. Das Profil des Beschwerdeführers als kurdischer Oppositioneller verschärfe sich durch seine exilpolitischen Aktivitäten und das Stellen eines Asylgesuchs. Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweisen seien seine überzeugte Haltung und sein exponiertes Engagement ersichtlich. Die syrischen Behörden hätten davon Kenntnis. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien würden das politische Engagement weiter bestätigen. Das als Kopie eingereichte Urteil, gemäss dem er am (...) wegen "Angehörigkeit einer politischen oppositionellen Partei" sowie "Organisieren von Demonstrieren" zu einer (...) Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, beweise ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe die Verurteilung zu einer (...) Gefängnisstrafe mit Urteil vom (...) im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt. Es seien daher erhebliche Vorbehalte bezüglich des Wahrheitsgehaltes dieses Asylgrundes anzubringen, zumal das Urteil lediglich in einer Kopie als Zusammenfassung vorliege, die leicht manipulierbar sei. Er habe keine Angaben darüber gemacht, auf was für ein Verfahren sich dieses Urteil beziehe, wann und wie er davon erfahren habe und weshalb er nicht über das Original verfüge. Das SEM könne sich daher nicht weiter zu diesem Dokument äussern. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 5.4 In der Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, das Urteil datiere gemäss vorliegender Übersetzung vom (...) [recte: {...}], nicht wie vom SEM genannt vom (...). Der Beschwerdeführer sei von seinem Bruder erst nach der Anhörung über das Urteil informiert worden. Sein Bruder habe über einen bei der Polizei arbeitenden Kollegen von der Existenz des Urteils erfahren und ihm in der Folge eine Kopie per Internet zugestellt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Ereignisse im Zusammenhang mit dem syrischen Regime, der YPG/PYD sowie der exilpolitischen Aktivität zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. 6.2 Zunächst ist der Vollständigkeit halber klarzustellen, dass die Auffassung der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe hinsichtlich ihrer Vorbringen keine Unglaubhaftigkeitselemente geltend gemacht, weshalb alle Aussagen als glaubhaft qualifiziert würden, nicht zutrifft. Das SEM hat in seinen Erwägungen klar festgehalten, dass es sich bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz erübrigt, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Weiter ist hinsichtlich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe Erwägungen des UNHCR nicht beachtet, festzustellen, dass diese Einschätzungen für das Bundesverwaltungsgericht zwar wichtige Quellen darstellen. Die dort gemachten Feststellungen sind für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, vor Jahren verschiedentlich von den Behörden behelligt worden zu sein, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise zu verneinen ist. Das Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, er werde als Regimegegner eingestuft, vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen. So war es ihm nach den dargelegten Vorfällen möglich, noch rund (...) Jahre lang in Syrien zu leben, ohne konkrete asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Wie auch schon die Vorinstanz richtigerweise festhielt, ist daraus zu schliessen, dass die syrischen Behörden entweder von seinen Aktivitäten nichts wussten oder sie daraus keine Gefährdung für den syrischen Staat ableiteten. Dass sich in der Entführung seines Bruders die Aktualität seiner Verfolgung zeige, überzeugt nicht. In der Anhörung gab er nämlich an, dass (...) im (...) gegen eine Lösegeldzahlung frei gekommen sei (vgl. SEM act. A12, F 71). Ein angeblich politischer Kontext der Entführung ist nicht erkennbar. Eher ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Akt der gewöhnlichen Kriminalität handelte, der vor dem Hintergrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation zu sehen ist. 6.4 Unbestrittenermassen liegt eine asylrelevante Verfolgung der Brüder des Beschwerdeführers aufgrund ihrer politischen Aktivitäten vor (vgl. SEM act. A23). Nichtsdestotrotz ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass bezüglich den Beschwerdeführenden keine Reflexverfolgung vorliegt. Auch wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Brüder teilweise durchaus ähnlich ausgefallen sind, ist doch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab deren Ausreise ([...] und [...]) gerade keine Verfolgungshandlungen mehr erlitt. Ein willkürliches Vorgehen des SEM ist aufgrund der Dichte der Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen in keiner Weise erkennbar. 6.5 Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verurteilung zu einer (...) Haftstrafe vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen. Wie auch das SEM in seiner Vernehmlassung richtig festgestellt hat, bestehen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens. Einerseits handelt es sich beim eingereichten Dokument lediglich um die Kopie einer Urteilszusammenfassung, die als solche einen äusserst geringen Beweiswert aufweist. Hinzu kommt, dass solche Dokumente eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und im syrischen Kontext leicht käuflich erwerbbar sind. Andererseits ist das Vorbringen an sich auch nachgeschoben und deshalb unglaubhaft. Diesbezüglich sind insbesondere die unsubstantiierten und erst in der Replik nachgeschobenen Angaben, wie er in Besitz des Dokumentes gekommen sei, anzuzweifeln. Damit genügt das Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht. 6.6 Schlussendlich vermag der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit den Ereignissen mit der YPG/PYD keine asylrelevante Verfolgung darzulegen. Bezüglich seinem Vorbringen, er habe als Familienoberhaupt und Verantwortlicher des Hofs bis zum letzten Moment mit der Flucht zugewartet, ist grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. So hat der Beschwerdeführer die Einsätze freiwillig geleistet, die YPG hat weder Zwang auf ihn ausgeübt noch ihn konkret behelligt. Eine Rekrutierung durch die YPG ist zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich nicht als asylrelvant zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 5.3; und D-7292/2014 vom 22. Mai 2015, E. 4.4.2). Gemäss Rechtsmittelschrift konnte sich der Beschwerdeführer solchen Einsätzen darüber hinaus auch entziehen, indem er sich vor der YPG versteckte. Insofern ist auch das - überdies unsubstantiierte - Vorbringen zweifelhaft, spätere Vorfälle durch die YPG hätten eine derartige Intensivität angenommen, dass ein weiterer Verbleib in Syrien unzumutbar geworden sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die geltend gemachten Probleme mit der YPG als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Aufgrund des Gesagten kann dahingestellt bleiben, inwiefern von einer geltend gemachten Zusammenarbeit zwischen YPG/PYD und den syrischen Behörden und Regierungstruppen auszugehen ist. 6.7 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. 6.8 6.8.1 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt und wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. 6.8.2 Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich zwar in gewissem Umfang eine exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers. Es gelingt ihm insgesamt jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die syrischen Behörden gerade an ihm Interesse zeigen sollten. Die Fotografien zeigen ihn, teilweise auch mit Familie, an geschlossenen Parteiveranstaltungen, am Jahrestag der Parteigründung sowie am kurdischen Nationalfeiertag. Eine Veröffentlichung der Fotografien - zum Beispiel im Internet - wurde vorliegend weder geltend gemacht noch geht eine solche aus den Akten hervor. Inwiefern der Beschwerdeführer aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein sollte, wird nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Die Fotografien vermögen überdies nicht die bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen zu belegen. Sein politisches Profil unterscheidet sich nicht wesentlich von einer Vielzahl politisch engagierter Syrer. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann nicht erfüllt, wenn von tiefer anzusetzenden Anforderungen an den Exponierungsgrad auszugehen wäre. 6.8.3 Schlussendlich vermag - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - auch die Asylgesucheinreichung in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht nicht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 6.8.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vorzutragen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und weil nicht von einer zwischenzeitlichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: