Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Suleimaniya), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2014 auf dem Luftweg in Richtung Istanbul, Türkei, und reiste am 21. Juli 2014 von dort sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. A.b Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2014 mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) behandelt werde. A.c Am 29. Juli 2014 fand die Befragung zur Person statt, und am 18. September 2014 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Mitte Januar 2014 nach mehrjährigem Aufenthalt in Grossbritannien in den Nordirak zurückgekehrt und habe dort vom Selbstmord seines Bruders erfahren. Er habe den angeblichen Suizid jedoch bezweifelt und vermutet, sein Bruder sei umgebracht worden. Daher habe er begonnen, Nachforschungen anzustellen, um allfällige Hinweise auf eine mögliche Täterschaft zu erhalten. Daraufhin habe er auf dem Balkon seines Hauses ein um einen Stein gewickeltes Schreiben gefunden, worin ihm gedroht worden sei, er oder seine Angehörigen würden dasselbe Schicksal erleiden wie sein Bruder, falls er seine Nachforschungen nicht einstelle. In der Folge habe er weitere Drohbriefe mit ähnlichem Inhalt erhalten und sich auf der Strasse beobachtet gefühlt. Er habe sich nicht an die heimatlichen Sicherheitsbehörden gewendet, da er diesen nicht vertraue. Schliesslich habe er sich aus Angst vor den unbekannten Verfolgern zur Flucht entschieden und sei im Juli 2014 in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen respektive zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: eine Kopie seiner Identitätskarte, ein Reisedokument und zwei Schreiben des UK Home Office, ein Bestätigungsschreiben des Kurdistan Regional Governments, eine Todesurkunde sowie eine Todesbescheinigung betreffend seinen Bruder. A.d Am 29. September 2014 unterbreitete das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Die Rechtsvertreterin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 30. September 2014 und brachte dabei im Wesentlichen vor, eine Schnellabklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe ergeben, dass die Sicherheitslage in und um Suleimaniya als gefährlich zu erachten sei. Vorliegend sei daher näher abzuklären, ob die lokalen Behörden tatsächlich schutzwillig seien oder ob dem Beschwerdeführer nicht allenfalls sogar von diesen selber Gefahr drohe. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre in Grossbritannien aufgehalten habe und bereits deswegen als Anhänger des Islamischen Staates (IS bzw. vormals ISIS) verdächtigt werden könnte. Daher sei die Sachverhaltsabklärung unvollständig und die Begründung lückenhaft. Der Eingabe lag die Schnellrecherche der SFH vom 7. Oktober 2014 bei. B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Oktober 2014 inkl. Empfangsbestätigung (Kopie), eine Vollmacht vom 21. Juli 2014 (Kopie) sowie die Schnellrecherche der SFH vom 7. Oktober 2014. D. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Beschwerdedossier dem BFM zur Vernehmlassung unterbreitet. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. November 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 28. November 2014 replizieren. Der Eingabe lagen ein Aktenverzeichnis der vorinstanzlichen Akten (Stand: 29. September 2014) sowie eine Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. November 2014 bei.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b AsylG und Art. 20 Abs. 3 VwVG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, gemäss seinen (internen) Abklärungen seien die nordirakischen Sicherheitskräfte schutzwillig und schutzfähig, weshalb sich der Beschwerdeführer durchaus an diese hätte wenden können. Bei der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach die lokalen Sicherheitsbehörden ihre Pflichten nicht wahrnehmen und gewisse kriminelle oder terroristische Gruppierungen unterstützen würden, handle es sich um eine reine Vermutung. Demnach seien die geltend gemachten Asylvorbringen nicht asylrelevant, und der Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Aufgrund dessen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Das BFM erwog im Weiteren, der Wegweisungsvollzug in den Nordirak sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, das BFM habe die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt, da es nicht näher abgeklärt habe, ob die lokalen Behörden tatsächlich schutzfähig und -willig seien oder ob dem Beschwerdeführer seitens dieser Behörden nicht sogar Gefahr drohe. Da sich der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Grossbritannien aufgehalten habe, könnte er allein deswegen als Anhänger des Islamischen Staats (IS bzw. vormals ISIS) verdächtigt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen fragilen Sicherheitslage sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor den lokalen Behörden begründet. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird ausgeführt, die Schnellrecherche der SFH vom 7. Oktober 2014 zeige auf, dass die Sicherheitslage in und um Suleimaniya sehr fragil sei. Daher müsse die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs dorthin sorgfältig geprüft werden. Das BFM habe die entsprechende Begründung jedoch in bloss zwei Sätzen abgehandelt. Die aktuelle Menschen- und Sicherheitslage in dieser Region sei ungenügend berücksichtigt und der entsprechend relevante Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden.
E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, es gebe vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die kurdischen Behörden den Beschwerdeführer der Zugehörigkeit zur IS verdächtigen könnten. Wäre dies der Fall, so wäre der Beschwerdeführer bereits nach seiner Ankunft aus Grossbritannien ausführlich befragt oder zumindest in der Folge vom kurdischen Geheimdienst kontaktiert worden. Demnach bestehe kein Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht zwecks Schutzsuche an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Sodann sei der Vorwurf, wonach im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug die aktuelle und konkrete Gefährdung im Heimatland nicht abgeklärt worden sei, unbegründet. Diesbezüglich sei auf das entsprechende Consulting (vgl. vorinstanzliche Akte A28) zu verweisen.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Akte 28 sei der Rechtsvertretung weder mit dem Entscheidentwurf zugestellt noch im Aktenverzeichnis aufgelistet worden. Die Rechtsvertretung habe davon keine Kenntnis gehabt. Dieses Vorgehen sei problematisch; denn aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Waffengleichheit müssten dem Beschwerdeführer Herkunftsländerinformationen sowie deren Würdigung transparent dargelegt werden. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, wo derartige Informationen ein zentrales Element darstellten. Die fehlende Offenlegung stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Falls das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sei, die Gehörsverletzung könne im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, die entsprechenden Quellen im Beschwerdeverfahren offenzulegen, und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Alternativ sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Bei der Beurteilung der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zudem die Medienmitteilung der SFH vom 12. November 2014 zu berücksichtigen.
E. 5 Vorab ist zu prüfen, ob das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, da eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann.
E. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst verschiedene Teilgehalte, unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26-28 VwVG) und die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 5.2 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, Einsicht in folgende Aktenstücke zu nehmen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen. Nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird gerügt, das BFM habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Einsicht in die Akte 28 (internes Consulting) gewährt. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Bei der Akte 28 handelt es sich um einen Bericht der BFM-internen Abteilung für Länderanalysen zur Sicherheitslage in Suleimaniya vom 1. Oktober 2014. In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2014 erklärt das BFM, es habe durchaus Abklärungen betreffend die Situation am Herkunftsort des Beschwerdeführers getätigt, und verweist dabei auf die fragliche Akte 28. In der angefochtenen Verfügung erwähnt das BFM diesen Consulting-Bericht nicht ausdrücklich, führt jedoch aus, die nordirakischen Behörden seien "gemäss unseren Abklärungen" schutzwillig und schutzfähig, und es herrsche "gemäss aktuellen Erkenntnissen des BFM" in Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Daraus sowie aus der Tatsache, dass das BFM in seiner Verfügung keine anderen Quellen nennt, ist zu schliessen, dass es sich bei seinem Entscheid sowohl im Asylpunkt als auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs massgeblich und letztlich zum Nachteil des Beschwerdeführers auf den Inhalt des Consulting-Berichts abgestützt hat. Dessen ungeachtet hat es das BFM indessen nicht nur unterlassen, den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom Inhalt von A28 in Kenntnis zu setzen, sondern hat ihn offenbar überhaupt nicht über die Existenz dieses Dokuments informiert. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhielt zwar ein Aktenverzeichnis, dieses bildete jedoch den Stand der Akten vom 29. September 2014 ab (vgl. Replikbeilage 1). Der Consulting-Bericht datiert vom 1. Oktober 2014 und war darauf somit noch nicht aufgeführt; ein nachgeführtes Aktenverzeichnis wurde der Rechtsvertreterin nicht zugestellt. Angesichts der offensichtlichen Massgeblichkeit des Consulting-Berichts für den Entscheid des BFM wäre dieses nicht nur verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer überhaupt von der Existenz von A28 in Kenntnis zu setzen, sondern hätte ihn vor Erlass der negativen Verfügung in geeigneter Form über den Inhalt des Consulting-Berichts informieren und ihm damit Gelegenheit geben müssen, konkrete Einwände gegen die von der Analyseabteilung gewonnenen Erkenntnisse und die daraus vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen anzubringen. Indem das BFM dies unterlassen hat, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und 28 VwVG verletzt.
E. 5.3 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich auch die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde demnach die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1). Im vorliegenden Fall hat das BFM in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2014 im Asylpunkt ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich zwecks Schutzsuche an die heimatlichen Sicherheitsbehörden wenden, da diese schutzfähig und schutzwillig seien. Im Wegweisungsvollzugspunkt erwog das BFM, es herrsche in der Provinz Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak in den letzten Monaten kontinuierlich verschlechtert hat. Zwar ist es dem IS bisher nicht gelungen, Gebiete im kurdischen Kernland der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya einzunehmen; regelmässig kommt es jedoch entweder in oder um Mossul oder in Kirkuk - beide Städte liegen nur wenige Kilometer von der kurdischen Grenze entfernt - zu Gefechten zwischen der kurdischen Peschmerga und IS-Kämpfern. Die Behörden der kurdischen Regionalregierung (KRG) befürchten ausserdem, dass sich unter den sunnitischen Vertriebenen, welche in der KRG-Region Zuflucht gesucht haben, auch Infiltranten oder Sympathisanten der IS befinden könnten. Zudem herrscht Angst vor kurdischen Rückkehrern, die auf der Seite der IS in Syrien gekämpft haben (vgl. dazu Alexandra Geiser, Auskunft der SFH vom 28. Oktober 2014, IRAK: Sicherheitssituation in der KRG-Region, mit weiteren Hinweisen). Diese angespannte Sicherheitslage dürfte dazu führen, dass die kurdischen Sicherheitskräfte zurzeit primär damit beschäftigt sind, allfällige in die KRG-Region eingereiste IS-Kämpfer zu enttarnen und allenfalls geplante Terroranschläge zu verhindern. Dies dürfte wiederum zur Folge haben, dass allgemeine polizeiliche Aufgaben, darunter der Schutz der Bürger vor kriminellen Handlungen ihrer Mitbürger, vernachlässigt werden müssen. Bei dieser Sachlage reicht es unter dem Aspekt der Begründungsdichte nicht aus, wenn das BFM ohne nähere Ausführungen lediglich feststellt, die nordirakischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig. Vielmehr wäre das BFM verpflichtet gewesen, - allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen - eingehender zu begründen, weshalb es auch in Anbetracht der gegenwärtigen Situation im Nordirak zum Schluss kommt, die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der KRG-Sicherheitsbehörden im Sinne des Schutzes einzelner Bürger vor angedrohten kriminellen Übergriffen durch andere Bürger sei weiterhin gegeben. Gleiches gilt auch bezüglich der rudimentären Erwägungen des BFM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Suleimaniya: Auch in diesem Punkt erscheint die Begründung des BFM angesichts der instabilen Sicherheitslage im Nordirak als zu wenig ausführlich begründet. Insbesondere lässt die Begründung des BFM nicht erkennen, inwiefern es sich tatsächlich mit der aktuellen Lage im Nordirak auseinandergesetzt hat und gestützt auf welche konkreten Überlegungen es zum Schluss kam, der Wegweisungsvollzug sei im vorliegenden Fall generell zumutbar. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass das BFM seiner Begründungspflicht nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise nachgekommen ist und auch dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt, dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzuheben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht. Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verletzung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gleich zweifach den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es die Begründungspflicht verletzt und dem Beschwerdeführer keine Einsicht in A28 gewährt (respektive ihn auch nicht anderweitig über den Inhalt des Consulting-Berichts informiert) hat. Diese Gehörsverletzung muss als schwerwiegend bezeichnet werden, zumal aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen handelte. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es demnach im vorliegenden Fall als angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur formell korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer ansonsten eine Instanz verloren ginge.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich A28 und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Oktober 2014 wird aufgehoben, und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5878/2014/mel Urteil vom 7. Januar 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Suleimaniya), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2014 auf dem Luftweg in Richtung Istanbul, Türkei, und reiste am 21. Juli 2014 von dort sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. A.b Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2014 mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) behandelt werde. A.c Am 29. Juli 2014 fand die Befragung zur Person statt, und am 18. September 2014 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Mitte Januar 2014 nach mehrjährigem Aufenthalt in Grossbritannien in den Nordirak zurückgekehrt und habe dort vom Selbstmord seines Bruders erfahren. Er habe den angeblichen Suizid jedoch bezweifelt und vermutet, sein Bruder sei umgebracht worden. Daher habe er begonnen, Nachforschungen anzustellen, um allfällige Hinweise auf eine mögliche Täterschaft zu erhalten. Daraufhin habe er auf dem Balkon seines Hauses ein um einen Stein gewickeltes Schreiben gefunden, worin ihm gedroht worden sei, er oder seine Angehörigen würden dasselbe Schicksal erleiden wie sein Bruder, falls er seine Nachforschungen nicht einstelle. In der Folge habe er weitere Drohbriefe mit ähnlichem Inhalt erhalten und sich auf der Strasse beobachtet gefühlt. Er habe sich nicht an die heimatlichen Sicherheitsbehörden gewendet, da er diesen nicht vertraue. Schliesslich habe er sich aus Angst vor den unbekannten Verfolgern zur Flucht entschieden und sei im Juli 2014 in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen respektive zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: eine Kopie seiner Identitätskarte, ein Reisedokument und zwei Schreiben des UK Home Office, ein Bestätigungsschreiben des Kurdistan Regional Governments, eine Todesurkunde sowie eine Todesbescheinigung betreffend seinen Bruder. A.d Am 29. September 2014 unterbreitete das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Die Rechtsvertreterin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 30. September 2014 und brachte dabei im Wesentlichen vor, eine Schnellabklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe ergeben, dass die Sicherheitslage in und um Suleimaniya als gefährlich zu erachten sei. Vorliegend sei daher näher abzuklären, ob die lokalen Behörden tatsächlich schutzwillig seien oder ob dem Beschwerdeführer nicht allenfalls sogar von diesen selber Gefahr drohe. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre in Grossbritannien aufgehalten habe und bereits deswegen als Anhänger des Islamischen Staates (IS bzw. vormals ISIS) verdächtigt werden könnte. Daher sei die Sachverhaltsabklärung unvollständig und die Begründung lückenhaft. Der Eingabe lag die Schnellrecherche der SFH vom 7. Oktober 2014 bei. B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Oktober 2014 inkl. Empfangsbestätigung (Kopie), eine Vollmacht vom 21. Juli 2014 (Kopie) sowie die Schnellrecherche der SFH vom 7. Oktober 2014. D. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Beschwerdedossier dem BFM zur Vernehmlassung unterbreitet. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. November 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 28. November 2014 replizieren. Der Eingabe lagen ein Aktenverzeichnis der vorinstanzlichen Akten (Stand: 29. September 2014) sowie eine Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. November 2014 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b AsylG und Art. 20 Abs. 3 VwVG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, gemäss seinen (internen) Abklärungen seien die nordirakischen Sicherheitskräfte schutzwillig und schutzfähig, weshalb sich der Beschwerdeführer durchaus an diese hätte wenden können. Bei der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach die lokalen Sicherheitsbehörden ihre Pflichten nicht wahrnehmen und gewisse kriminelle oder terroristische Gruppierungen unterstützen würden, handle es sich um eine reine Vermutung. Demnach seien die geltend gemachten Asylvorbringen nicht asylrelevant, und der Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Aufgrund dessen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Das BFM erwog im Weiteren, der Wegweisungsvollzug in den Nordirak sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, das BFM habe die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt, da es nicht näher abgeklärt habe, ob die lokalen Behörden tatsächlich schutzfähig und -willig seien oder ob dem Beschwerdeführer seitens dieser Behörden nicht sogar Gefahr drohe. Da sich der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Grossbritannien aufgehalten habe, könnte er allein deswegen als Anhänger des Islamischen Staats (IS bzw. vormals ISIS) verdächtigt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen fragilen Sicherheitslage sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor den lokalen Behörden begründet. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird ausgeführt, die Schnellrecherche der SFH vom 7. Oktober 2014 zeige auf, dass die Sicherheitslage in und um Suleimaniya sehr fragil sei. Daher müsse die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs dorthin sorgfältig geprüft werden. Das BFM habe die entsprechende Begründung jedoch in bloss zwei Sätzen abgehandelt. Die aktuelle Menschen- und Sicherheitslage in dieser Region sei ungenügend berücksichtigt und der entsprechend relevante Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, es gebe vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die kurdischen Behörden den Beschwerdeführer der Zugehörigkeit zur IS verdächtigen könnten. Wäre dies der Fall, so wäre der Beschwerdeführer bereits nach seiner Ankunft aus Grossbritannien ausführlich befragt oder zumindest in der Folge vom kurdischen Geheimdienst kontaktiert worden. Demnach bestehe kein Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht zwecks Schutzsuche an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Sodann sei der Vorwurf, wonach im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug die aktuelle und konkrete Gefährdung im Heimatland nicht abgeklärt worden sei, unbegründet. Diesbezüglich sei auf das entsprechende Consulting (vgl. vorinstanzliche Akte A28) zu verweisen. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Akte 28 sei der Rechtsvertretung weder mit dem Entscheidentwurf zugestellt noch im Aktenverzeichnis aufgelistet worden. Die Rechtsvertretung habe davon keine Kenntnis gehabt. Dieses Vorgehen sei problematisch; denn aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Waffengleichheit müssten dem Beschwerdeführer Herkunftsländerinformationen sowie deren Würdigung transparent dargelegt werden. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, wo derartige Informationen ein zentrales Element darstellten. Die fehlende Offenlegung stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Falls das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sei, die Gehörsverletzung könne im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, die entsprechenden Quellen im Beschwerdeverfahren offenzulegen, und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Alternativ sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Bei der Beurteilung der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zudem die Medienmitteilung der SFH vom 12. November 2014 zu berücksichtigen.
5. Vorab ist zu prüfen, ob das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, da eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst verschiedene Teilgehalte, unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26-28 VwVG) und die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.2 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, Einsicht in folgende Aktenstücke zu nehmen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen. Nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird gerügt, das BFM habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Einsicht in die Akte 28 (internes Consulting) gewährt. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Bei der Akte 28 handelt es sich um einen Bericht der BFM-internen Abteilung für Länderanalysen zur Sicherheitslage in Suleimaniya vom 1. Oktober 2014. In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2014 erklärt das BFM, es habe durchaus Abklärungen betreffend die Situation am Herkunftsort des Beschwerdeführers getätigt, und verweist dabei auf die fragliche Akte 28. In der angefochtenen Verfügung erwähnt das BFM diesen Consulting-Bericht nicht ausdrücklich, führt jedoch aus, die nordirakischen Behörden seien "gemäss unseren Abklärungen" schutzwillig und schutzfähig, und es herrsche "gemäss aktuellen Erkenntnissen des BFM" in Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Daraus sowie aus der Tatsache, dass das BFM in seiner Verfügung keine anderen Quellen nennt, ist zu schliessen, dass es sich bei seinem Entscheid sowohl im Asylpunkt als auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs massgeblich und letztlich zum Nachteil des Beschwerdeführers auf den Inhalt des Consulting-Berichts abgestützt hat. Dessen ungeachtet hat es das BFM indessen nicht nur unterlassen, den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom Inhalt von A28 in Kenntnis zu setzen, sondern hat ihn offenbar überhaupt nicht über die Existenz dieses Dokuments informiert. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhielt zwar ein Aktenverzeichnis, dieses bildete jedoch den Stand der Akten vom 29. September 2014 ab (vgl. Replikbeilage 1). Der Consulting-Bericht datiert vom 1. Oktober 2014 und war darauf somit noch nicht aufgeführt; ein nachgeführtes Aktenverzeichnis wurde der Rechtsvertreterin nicht zugestellt. Angesichts der offensichtlichen Massgeblichkeit des Consulting-Berichts für den Entscheid des BFM wäre dieses nicht nur verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer überhaupt von der Existenz von A28 in Kenntnis zu setzen, sondern hätte ihn vor Erlass der negativen Verfügung in geeigneter Form über den Inhalt des Consulting-Berichts informieren und ihm damit Gelegenheit geben müssen, konkrete Einwände gegen die von der Analyseabteilung gewonnenen Erkenntnisse und die daraus vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen anzubringen. Indem das BFM dies unterlassen hat, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und 28 VwVG verletzt. 5.3 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich auch die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde demnach die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1). Im vorliegenden Fall hat das BFM in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2014 im Asylpunkt ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich zwecks Schutzsuche an die heimatlichen Sicherheitsbehörden wenden, da diese schutzfähig und schutzwillig seien. Im Wegweisungsvollzugspunkt erwog das BFM, es herrsche in der Provinz Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak in den letzten Monaten kontinuierlich verschlechtert hat. Zwar ist es dem IS bisher nicht gelungen, Gebiete im kurdischen Kernland der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya einzunehmen; regelmässig kommt es jedoch entweder in oder um Mossul oder in Kirkuk - beide Städte liegen nur wenige Kilometer von der kurdischen Grenze entfernt - zu Gefechten zwischen der kurdischen Peschmerga und IS-Kämpfern. Die Behörden der kurdischen Regionalregierung (KRG) befürchten ausserdem, dass sich unter den sunnitischen Vertriebenen, welche in der KRG-Region Zuflucht gesucht haben, auch Infiltranten oder Sympathisanten der IS befinden könnten. Zudem herrscht Angst vor kurdischen Rückkehrern, die auf der Seite der IS in Syrien gekämpft haben (vgl. dazu Alexandra Geiser, Auskunft der SFH vom 28. Oktober 2014, IRAK: Sicherheitssituation in der KRG-Region, mit weiteren Hinweisen). Diese angespannte Sicherheitslage dürfte dazu führen, dass die kurdischen Sicherheitskräfte zurzeit primär damit beschäftigt sind, allfällige in die KRG-Region eingereiste IS-Kämpfer zu enttarnen und allenfalls geplante Terroranschläge zu verhindern. Dies dürfte wiederum zur Folge haben, dass allgemeine polizeiliche Aufgaben, darunter der Schutz der Bürger vor kriminellen Handlungen ihrer Mitbürger, vernachlässigt werden müssen. Bei dieser Sachlage reicht es unter dem Aspekt der Begründungsdichte nicht aus, wenn das BFM ohne nähere Ausführungen lediglich feststellt, die nordirakischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig. Vielmehr wäre das BFM verpflichtet gewesen, - allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen - eingehender zu begründen, weshalb es auch in Anbetracht der gegenwärtigen Situation im Nordirak zum Schluss kommt, die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der KRG-Sicherheitsbehörden im Sinne des Schutzes einzelner Bürger vor angedrohten kriminellen Übergriffen durch andere Bürger sei weiterhin gegeben. Gleiches gilt auch bezüglich der rudimentären Erwägungen des BFM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Suleimaniya: Auch in diesem Punkt erscheint die Begründung des BFM angesichts der instabilen Sicherheitslage im Nordirak als zu wenig ausführlich begründet. Insbesondere lässt die Begründung des BFM nicht erkennen, inwiefern es sich tatsächlich mit der aktuellen Lage im Nordirak auseinandergesetzt hat und gestützt auf welche konkreten Überlegungen es zum Schluss kam, der Wegweisungsvollzug sei im vorliegenden Fall generell zumutbar. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass das BFM seiner Begründungspflicht nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise nachgekommen ist und auch dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt, dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzuheben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht. Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verletzung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gleich zweifach den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es die Begründungspflicht verletzt und dem Beschwerdeführer keine Einsicht in A28 gewährt (respektive ihn auch nicht anderweitig über den Inhalt des Consulting-Berichts informiert) hat. Diese Gehörsverletzung muss als schwerwiegend bezeichnet werden, zumal aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen handelte. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es demnach im vorliegenden Fall als angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur formell korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer ansonsten eine Instanz verloren ginge.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich A28 und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Oktober 2014 wird aufgehoben, und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: