Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 30. Dezember 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 19. Februar 2015 vertieft zu den Asylgründen angehört. Mit Vollmacht vom 3. März 2015 beauftragte er die oben rubrizierte Rechtsvertreterin, ihn als Vertrauensperson zu beraten und zu vertreten. Er machte im Wesentlichen geltend, guineischer Staatsangehöriger - ethnischer Peul - zu sein und aus B._______ zu stammen, wo er seit seiner Geburt gelebt habe. Die Schule habe er bis zum Übertritt von der 5. zur 6. Klasse im Jahr 2014 besucht. Danach habe ihn der selbst kinderlose Onkel mit dem Einverständnis seiner Mutter zu sich nach Conakry geholt, wo er ihm bei der Arbeit geholfen habe. Im November 2014 habe der Beschwerdeführer Guinea auf dem Landweg verlassen, weil dort die Ebola-Krankheit aufgetreten sei. Via Marokko sei er nach Spanien gelangt, von wo er im Bus am 14. Dezember 2014 bis in die Schweiz gereist sei. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 reichte er einen Internetausdruck seiner guineischen Aufenthaltsbestätigung ein. Der Beschwerdeführer hat keinen Identitätsnachweis eingereicht. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 - eröffnet am 13. Juni 2016 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1-4). Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und - in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs - die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zudem sei festzustellen, dass der Entscheid mit einem formellen Fehler behaftet sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive amtlicher Verbeiständung) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Am 25. Juli 2016 reichte die Rechtsvertreterin den vom Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 mit der C._______ abgeschlossenen Lehrvertrag zu den Akten.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist grundsätzlich einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Begründet wird die Beschwerde unter anderem damit, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt, indem sie der Rechtsvertreterin zu Unrecht keine Einsicht in die Akten A22/4 und A23/6 gewährt habe.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Gemäss der diesbezüglich nach wie vor anwendbaren Praxis der Asylrekurskommission (vgl. EMARK 2006/24) sind die Asylbehörden im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG [SR 142.20]) bei Minderjährigen verpflichtet, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für die im Falle einer Heimkehr unbegleitete minderjährige Person im Heimatland realistischerweise ergeben könnte (a. a. O., E. 6.2.4). Es ist konkret abzuklären, ob das betreffende Kind in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob es - wo das nicht möglich ist oder nicht dem Wohle des Kindes entspricht - anderweitig untergebracht werden kann. Aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 VwVG) fliesst auch das Recht der betroffenen minderjährigen Person, die diesbezüglichen Akten einzusehen (Art. 26 Abs. 1 VwVG), sofern die Einsichtnahme nicht aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) beziehungsweise aufgrund einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) verweigert werden darf.
E. 3.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Einsicht in die Aktenstücke A22/4 und A23/6 gemäss dem Aktenverzeichnis aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen verweigert. Solche überwiegenden öffentlichen Interesse sind bei Durchsicht der Dokumente jedoch nicht ersichtlich. In der Botschaftsanfrage vom 9. März 2016 (A22/4), welche die Abklärung der Aufnahmekapazitäten der Hilfsorganisation Sabou Guinée zum Gegenstand hat, wird explizit ausgeführt, die Ergebnisse der Abklärungen der Botschaft würden den Betroffenen grundsätzlich zur Kenntnis gebracht. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihm die Aktenstücke A22/4 und A23/6 nicht ausgehändigt hat.
E. 4.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rückweisung daneben auch bei schweren Verletzungen von Verfahrensrechten - namentlich des rechtlichen Gehörs - zu erfolgen (vgl. Urteile des BVGer E-2378/2013 vom 5. März 2015, E. 6.1 und 6.3 f. sowie D-5878/2014 vom 7. Januar 2015, E. 5.4).
E. 4.2 Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in die Aktenstücke A22/4 und A23/6 zu gewähren. Daraufhin ist ihm vor dem Erlass einer neuen Verfügung das Recht einzuräumen, sich zu der mit der Aufnahme in Guinea befassten Organisation (Sabou Guinée) und zu den von ihr gestellten Bedingungen zu äussern. Beides hat durch die Vor-instanz zu geschehen, weil ein Entscheid in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr weitergezogen werden könnte, der Beschwerdeführer mithin keine Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels mehr hätte.
E. 4.3 Soweit im Aktenstück A23/6 Ausführungen zu bisherigen Erfahrungen und Abwicklungsmodalitäten gemacht werden, die als behördeninterner Informationsaustausch zu qualifizieren sind (vgl. BGE 115 V 303), steht es der Vorinstanz frei, im Rahmen der Akteneinsicht die entsprechenden Stellen zu schwärzen.
E. 5 Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 10. Juni 2016 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Auf das Beschwerdebegehren, es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid mit einem formellen Fehler behaftet sei, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings übt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Mandat im Rahmen ihrer Tätigkeit im Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung aus. Die Rechtsvertretung ist für den Beschwerdeführer unentgeltlich. Demzufolge sind ihm keine notwendigen Kosten erwachsen und es ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
E. 6.3 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3720/2016 Urteil vom 18. August 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Jenny Bolliger, ZUMA Pilatusblick Kriens, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 30. Dezember 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 19. Februar 2015 vertieft zu den Asylgründen angehört. Mit Vollmacht vom 3. März 2015 beauftragte er die oben rubrizierte Rechtsvertreterin, ihn als Vertrauensperson zu beraten und zu vertreten. Er machte im Wesentlichen geltend, guineischer Staatsangehöriger - ethnischer Peul - zu sein und aus B._______ zu stammen, wo er seit seiner Geburt gelebt habe. Die Schule habe er bis zum Übertritt von der 5. zur 6. Klasse im Jahr 2014 besucht. Danach habe ihn der selbst kinderlose Onkel mit dem Einverständnis seiner Mutter zu sich nach Conakry geholt, wo er ihm bei der Arbeit geholfen habe. Im November 2014 habe der Beschwerdeführer Guinea auf dem Landweg verlassen, weil dort die Ebola-Krankheit aufgetreten sei. Via Marokko sei er nach Spanien gelangt, von wo er im Bus am 14. Dezember 2014 bis in die Schweiz gereist sei. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 reichte er einen Internetausdruck seiner guineischen Aufenthaltsbestätigung ein. Der Beschwerdeführer hat keinen Identitätsnachweis eingereicht. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 - eröffnet am 13. Juni 2016 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1-4). Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und - in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs - die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zudem sei festzustellen, dass der Entscheid mit einem formellen Fehler behaftet sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive amtlicher Verbeiständung) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Am 25. Juli 2016 reichte die Rechtsvertreterin den vom Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 mit der C._______ abgeschlossenen Lehrvertrag zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Begründet wird die Beschwerde unter anderem damit, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt, indem sie der Rechtsvertreterin zu Unrecht keine Einsicht in die Akten A22/4 und A23/6 gewährt habe. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Gemäss der diesbezüglich nach wie vor anwendbaren Praxis der Asylrekurskommission (vgl. EMARK 2006/24) sind die Asylbehörden im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG [SR 142.20]) bei Minderjährigen verpflichtet, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für die im Falle einer Heimkehr unbegleitete minderjährige Person im Heimatland realistischerweise ergeben könnte (a. a. O., E. 6.2.4). Es ist konkret abzuklären, ob das betreffende Kind in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob es - wo das nicht möglich ist oder nicht dem Wohle des Kindes entspricht - anderweitig untergebracht werden kann. Aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 VwVG) fliesst auch das Recht der betroffenen minderjährigen Person, die diesbezüglichen Akten einzusehen (Art. 26 Abs. 1 VwVG), sofern die Einsichtnahme nicht aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) beziehungsweise aufgrund einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) verweigert werden darf. 3.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Einsicht in die Aktenstücke A22/4 und A23/6 gemäss dem Aktenverzeichnis aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen verweigert. Solche überwiegenden öffentlichen Interesse sind bei Durchsicht der Dokumente jedoch nicht ersichtlich. In der Botschaftsanfrage vom 9. März 2016 (A22/4), welche die Abklärung der Aufnahmekapazitäten der Hilfsorganisation Sabou Guinée zum Gegenstand hat, wird explizit ausgeführt, die Ergebnisse der Abklärungen der Botschaft würden den Betroffenen grundsätzlich zur Kenntnis gebracht. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihm die Aktenstücke A22/4 und A23/6 nicht ausgehändigt hat. 4. 4.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rückweisung daneben auch bei schweren Verletzungen von Verfahrensrechten - namentlich des rechtlichen Gehörs - zu erfolgen (vgl. Urteile des BVGer E-2378/2013 vom 5. März 2015, E. 6.1 und 6.3 f. sowie D-5878/2014 vom 7. Januar 2015, E. 5.4). 4.2 Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in die Aktenstücke A22/4 und A23/6 zu gewähren. Daraufhin ist ihm vor dem Erlass einer neuen Verfügung das Recht einzuräumen, sich zu der mit der Aufnahme in Guinea befassten Organisation (Sabou Guinée) und zu den von ihr gestellten Bedingungen zu äussern. Beides hat durch die Vor-instanz zu geschehen, weil ein Entscheid in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr weitergezogen werden könnte, der Beschwerdeführer mithin keine Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels mehr hätte. 4.3 Soweit im Aktenstück A23/6 Ausführungen zu bisherigen Erfahrungen und Abwicklungsmodalitäten gemacht werden, die als behördeninterner Informationsaustausch zu qualifizieren sind (vgl. BGE 115 V 303), steht es der Vorinstanz frei, im Rahmen der Akteneinsicht die entsprechenden Stellen zu schwärzen.
5. Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 10. Juni 2016 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Auf das Beschwerdebegehren, es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid mit einem formellen Fehler behaftet sei, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings übt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Mandat im Rahmen ihrer Tätigkeit im Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung aus. Die Rechtsvertretung ist für den Beschwerdeführer unentgeltlich. Demzufolge sind ihm keine notwendigen Kosten erwachsen und es ist keine Parteientschädigung zu entrichten. 6.3 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner