Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsbürgerin mit letztem Wohnsitz in B._______ (arabisch: C._______). Sie verliess ihr Heimatland am 9. November 2013 und gelangte nach Zwischenstationen in der Türkei, in Bulgarien sowie in Serbien gemeinsam mit ihrem Bruder D._______ am 8. Dezember 2013 in die Schweiz, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2013 summarisch, am 25. Juli 2014 und am 20. März 2015 ausführlich zu ihren Asylgründen.Die Beschwerdeführerin machte anlässlich dieser Befragungen im Wesentlichen geltend, sie sei in Syrien in verschiedenen Funktionen politisch aktiv gewesen. Zum einen habe sie seit Februar 2013 eine Kaderfunktion in der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien (Partiya Demokrat a Kurdî li Sûriyê [nachfolgend: PDKS]) innegehabt. Als Mitglied einer regionalen Sektion sei sie dort verantwortlich gewesen für fünfzig weibliche Parteimitglieder. Zum anderen sei sie im Jahr 2012 Mitgründerin der Union der kurdischen Frauen gewesen; im Rahmen dieser Union habe sie insbesondere in der Kultur- und der Kommunikationskommission mitgewirkt. Zudem habe sie auch an Konferenzen einer syrischen Menschenrechtsorganisation teilgenommen.Aufgrund dieser Tätigkeiten sei sie ins Visier der syrisch-kurdischen Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat [nachfolgend: PYD]) beziehungsweise ihres bewaffneten Arms, der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [nachfolgend: YPG]) geraten. Dies habe sie einerseits von einer Freundin aus Schulzeiten erfahren, die mit einem YPG-Mitglied verheiratet gewesen sei. Anderseits habe sie sich verschiedentlich beobachtet gefühlt und sei im August 2013 von zwei Männern in einem Auto verfolgt worden. Nach diesem missglückten (mutmasslichen) Entführungsversuch sei sie nicht mehr alleine aus dem Haus gegangen und habe ihren Aufenthaltsort regelmässig gewechselt. Sie habe das Land zunächst nicht verlassen wollen, um ihren politischen Funktionen weiterhin nachkommen zu können. Aufgrund der wachsenden Angst vor Verfolgung durch die PYD beziehungsweise die YPG habe sie sich jedoch im Oktober 2013 schliesslich entschieden, dem Rat ihrer Familie zu folgen und das Land zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 23. März 2015 - eröffnet am 25. März 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1), wies ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig verfügte das SEM wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffern 4-7).Zur Begründung seiner Entscheidung im Asylpunkt führte es im Wesentlichen aus, es würden keine Hinweise vorliegen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte subjektive Furcht objektiv begründet sein könnte. Sie sei nie direkt von Vertretern der YPG bedrängt worden und habe auch mit den syrischen Behörden keine persönlichen Probleme gehabt. Die Jugendfreundin der Beschwerdeführerin habe ihr lediglich geraten, sich in Acht zu nehmen, jedoch keine konkrete Warnung ausgesprochen. Zudem sei es ihr nach diesem Gespräch und auch nach dem Vorfall im August 2013 unter geringfügigen Sicherheitsvorkehrungen möglich gewesen, die bisherigen politischen Tätigkeiten fortzusetzen, was nicht vereinbar sei mit der Annahme einer objektiv begründeten Furcht. D. Am 1. April 2015 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Akteneinsicht. Diesem Ersuchen kam das SEM mit Schreiben vom 8. April 2014 teilweise nach. Die Einsicht in den internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in weitere interne Dokumente wurde verweigert; auf eine Edition der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel wurde verzichtet. E. Mit Eingabe vom 24. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren vormaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Materiell beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; subeventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem ersuchte sie um Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Prozessual ersuchte sie um Akteneinsicht (namentlich in die Akten A10, A11/1, A15/1 und den internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme). Eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen. Nach Gewährung dieser Akteneinsicht sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel (A10) gut, im Übrigen wies er es ab. Die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies er ab. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. Am 10. März 2016 stellte das SEM der Beschwerdeführerin in Ausführung der Zwischenverfügung vom 8. März 2016 Kopien der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. April 2016 durch ihren damaligen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu diesen Beweismitteln ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 ersuchte der Instruktionsrichter das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung. In der Vernehmlassung vom 12. Juli 2016 hielt das SEM am angefochtenen Entscheid unter Richtigstellung einiger Beschwerdeausführungen vollumfänglich fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das Replikrecht. Diese beantragte unter Hinweis auf die Mandatsbeendigung mit ihrem vormaligen Rechtsvertreter eine Fristverlängerung, welche ihr am 5. August 2016 gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil Tat- und Rechtsfragen vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft werden können. Jede Verletzung des Willkürverbotes würde zugleich eine Verletzung einer anderen Rechtsnorm darstellen, so dass aus der Verneinung einer solchen Verletzung geschlossen werden kann, dass auch Art. 9 BV nicht verletzt ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (Art. 7 AsylG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 83 Abs. 1 und 4 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, indem die Anhörung vom 14. Oktober 2016 entgegen einer internen Weisung des SEM nicht nur vier, sondern zehn Stunden gedauert habe.
E. 4.1 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Ziff. 39 ff. zu Art. 29 BV). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass überlange Anhörungen in Asylverfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV problematisch sein können (vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015, E. 5.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsuchende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und ihr dadurch verunmöglicht wird, ihren Standpunkt klar darzutun. Ob die Dauer einer Anhörung eine unzumutbare Belastung darstellt, lässt sich jedoch nur im Einzelfall beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhörungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung (Art. 30 Abs. 1 AsylG) diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei der internen Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt und eine asylsuchende Person daraus keine Rechte und Pflichten ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer E-7360/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.1).
E. 4.2 Die Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2014 hat einschliesslich zweier Pausen von insgesamt einer Stunde und 15 Minuten und der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls neun Stunden und 50 Minuten gedauert. Sie hat damit fast doppelt so lange gedauert, wie in den internen Weisungen empfohlen wird. Wie die Hilfswerksvertretung im Protokoll angemerkt hat, war die Stimmung gegen Ende der Anhörung äusserst angespannt, unter anderem weil der anwesende Übersetzer auf eine zügige Beendigung der Anhörung gedrängt habe und die von der Beschwerdeführerin verlangten Korrekturen im Anhörungsprotokoll zu Diskussionen geführt hätten. Zu berücksichtigen ist weiter ihr Hinweis, dass die Beschwerdeführerin während der Rückübersetzung unter Kopfschmerzen gelitten habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände muss die Dauer der Anhörung vom 25. Juli 2014 mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) als äusserst problematisch bezeichnet werden, zumal ein gereiztes Klima während der Anhörung unter Umständen dazu führen kann, dass eine asylsuchende Person ihre Asylgründe nicht ausreichend darlegen kann. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht jedoch vorliegend kein Anlass, zumal das Protokoll der Befragung vom 25. Juli 2014 - auch zusammengelesen mit jenem der Befragung vom 20. März 2015 - substanziierte Schlüsse auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung zulässt und insofern nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin sei verunmöglicht worden, ihren Standpunkt klar darzutun.
E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
E. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.2 Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise - in Bezug auf die vorinstanzlichen Akten A11 und A15 - der Aktenführungspflicht geltend gemacht wird, ist auf die Zwischenverfügung vom 8. März 2016 zu verweisen. Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz in Form der zunächst nicht gewährten Einsichtnahme in den Beweismittelumschlag (A10) ist als geheilt zu betrachten.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe eingereichte Beweismittel nicht gewürdigt. Sie verkennt dabei, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel sehr wohl aufgeführt hat, soweit sie diese für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin für rechtserheblich befunden hat (vgl. Ziff. I. 3. der angefochtenen Verfügung). Unter Würdigung dieser Beweismittel ist die Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Eine zusätzliche Würdigung von Beweismitteln war nicht erforderlich, zumal vorliegend nicht behauptet wird, diese hätten über die von der Vorinstanz für glaubhaft befundenen Vorbringen hinaus weitere Verfolgungsaspekte kenntlich gemacht.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie die Asyldossiers ihrer beiden in der Schweiz wohnhaften Brüder nicht beigezogen habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sie in den verschiedenen Anhörungen nie vorgebracht hat, ihre eigenen Asylgründe stünden in einem Zusammenhang mit einer allfälligen durch ihre Brüder erlebten Verfolgung. Hinzu kommt, dass keiner ihrer Brüder die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Urteil des BVGer D-2630/2015 vom 14. August 2017 bzgl. D._______; Urteil E-6967/2014 vom 18. Februar 2016 bzgl. E._______). Insofern war die Vorinstanz nicht gehalten, die Dossiers der Brüder der Beschwerdeführerin vor ihrem Entscheid zu konsultieren (anders lag der Fall beispielsweise im Urteil des BVGer D-2719/2015 vom 14. Juli 2016, wo eine Beizugspflicht aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Bruders und der konnexen Asylgründe bejaht wurde).
E. 5.5 Soweit der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie habe verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin während der Anhörungen in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt gelassen, ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, einzelne Aussagen aus den Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien, bringt aber nicht vor, inwiefern eine Erwähnung nötig gewesen wäre. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss.
E. 5.6 Eine Verletzung der Begründungspflicht kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Vorinstanz sich bei der Prüfung der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) kurz gehalten hat. Die Prüfung der völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse - namentlich Art. 3 EMRK - decken sich im vorliegenden Fall mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, so dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Flüchtlingseigenschaft kurz halten durfte.In Bezug auf die Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG) durfte sich die Vorinstanz schon deshalb kurz halten, weil in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden wurde.
E. 5.7 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) ist nach dem Gesagten zu verneinen.
E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt beziehungsweise ihre Abklärungspflicht verletzt.
E. 6.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist - anders als dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird - die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet.
E. 6.2 Auch wenn die Dauer der Anhörung vom 25. Juli 2014 mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) problematisch gewesen sein mag (vgl. oben, E. 4), liegen vorliegend keine Hinweise dafür vor, dass die dort protokollierten Aussagen nicht verwertbar sein könnten. Die vorinstanzlichen Akten und namentlich die sehr ausführlichen Anhörungen legen im Gegenteil nahe, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe ausführlich darlegen und verschiedene Beweismittel einreichen konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung einer weiteren Anhörung es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, weitere asylbeachtliche Aspekte ins vorliegende Verfahren einzubringen, zumal solches auch in der Beschwerde nicht behauptet wird.
E. 6.3 Dass im Rahmen der durchgeführten Anhörungen teilweise asylrechtlich (vermeintlich) unbeachtliche Fragen gestellt worden sind, ist im Hinblick auf die vorzunehmende Glaubhaftigkeitsprüfung (Art. 7 AsylG) nachvollziehbar. Ein Vergleich des Detaillierungsgrads von Aussagen zum Kerngeschehen mit demjenigen der Aussagen zu Nebensächlichkeiten erlaubt nämlich Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen (sog. Strukturvergleich; vgl. dazu Parak Stephan, «Was stimmt denn jetzt?» Glaubhaftigkeit von Aussagen im Asylverfahren aus Sicht des Staatssekretariats für Migration, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 369 ff., S. 391 ff.). Die diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz laufen ins Leere.
E. 6.4 In Bezug auf die in der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Nichtbeiziehung der Asyldossiers der beiden in der Schweiz wohnhaften Brüder der Beschwerdeführerin ist auf E. 5.4 zu verweisen.
E. 6.5 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) liegt nicht vor.
E. 7 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 7 AsylG (Nachweis der Flüchtlingseigenschaft) verletzt sein könnte, wenn - wie in der vorliegend angefochtenen Verfügung - die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht in Frage gestellt wird. Nachfolgend beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht daher auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. zum Inhalt dieser Vorbringen oben, Bst. B).
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Die von der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise erlittenen Nachteile erreichen nicht die von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorausgesetzte Schwelle der Ernsthaftigkeit. Der mutmassliche Entführungsversuch von August 2013 wurde gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin noch vor einer physischen Auseinandersetzung mit den zwei im Auto sitzenden PYD-Mitgliedern abgebrochen, weil die Strasse, auf der sich die Beschwerdeführerin heimwärts bewegte, zu belebt war (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25, F 129). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht ausschliessen kann, dass die beiden Männer im Auto sie "nur" verängstigen wollten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/10, F 13-16), ist in der Folge weder sie selbst noch ihre Familie irgendwelchen weiteren Behelligungen durch YPG-Angehörige ausgesetzt gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25, F 144-145). Vor diesem Hintergrund kann aus dem mutmasslichen Entführungsversuch von August 2013 durch Angehörige der YPG und den weiteren Vorkommnissen bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht auf eine hinreichend konkrete Gefährdung ihres Lebens, ihres Leibes oder ihrer Freiheit geschlossen werden. Auch das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes ist angesichts der diesbezüglich hohen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.N.) zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem mutmasslichen Entführungsversuch und ihrer Ausreise - wenn auch unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/10, F 20) - politisch weiterhin aktiv geblieben ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25, F 194).
E. 7.3 Hingegen ist die Frage aufzuwerfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exponierten politischen Stellung als Verantwortliche einer Sektion der PDKS in B._______ sowie Mitgründerin der Union der kurdischen Frauen begründete Furcht vor Verfolgung durch PYD- beziehungsweise YPG-Angehörige geltend machen kann.
E. 7.3.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3).
E. 7.3.2 Aktuell setzt sich die völkerrechtlich nicht anerkannte Demokratische Föderation Nordsyrien aus den drei Kantonen Afrîn, Kobanî und Cizîrê zusammen. Ende 2013 legte die PYD diese drei lokal verwalteten Kantone zusammen, nannte das Gebilde "Rojava" und erklärte ohne Absprache mit den politischen Gegnern die Schaffung einer Interimsverwaltung (vgl. zum Ganzen Selcuk Müzehher, Die Hegemonie der PYD unter den Kurden Syriens und ihr Verhältnis zur PKK und zu Damaskus, in: Seufert [Hrsg.], Der Aufschwung kurdischer Politik - Zur Lage der Kurden in Irak, Syrien und der Türkei, 2015, S. 37-46, abrufbar unter https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S10_srt.pdf [zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2017]). Wichtigste oppositionelle Organisation zur PYD in Rojava ist der Kurdische Nationalrat (Encûmena Ni timanî ya Kurdî li Sûriyeyê [ENKS]), der sich aus verschiedenen kurdischen Parteien zusammensetzt, und dem mit der PDKS namentlich auch die Partei der Beschwerdeführerin angehört (vgl. International Crisis Group [ICG], Syria's Kurds: A Struggle Within a Struggle, Bericht vom 22. Januar 2013, S. ii, S. 3, abrufbar unter https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/syrias-kurds-a-struggle-within-a-struggle.pdf [zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2017]). Das Verhältnis von PYD und ENKS ist seit längerem konfliktgeladen, wobei die Ursachen dieses Konflikts wohl auf die grossflächigeren regionalen Unruhen zwischen Masoud Barzanis Demokratischen Partei Kurdistans (Partiya Demokrata Kurdistanê [PDK]) und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê [PKK]) zurückzuführen sind: Während die ENKS mit der PDK affiliiert ist, haben verschiedene PYD-Angehörige Verbindungen zur PKK (vgl. Paasche Till F., Syrian and Iraqi Kurds: Conflict and Cooperation, Middle East Policy, 2015, abrufbar unter <http://www.mepc.org/syrian-and-iraqi-kurds-conflict-and-cooperation> [zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2017]).Unterschiedliche Quellen berichten im Zusammenhang dieses Konflikts von gezielten gewalttätigen Übergriffen der PYD auf politische Gegner: Neben Belästigungen, Drohungen, Schlägen und Zusammenstössen werden auch Personen entführt und ermordet (vgl. Human Rights Watch [HRW], Under Kurdish Rule: Abuses in PYD-run Enclaves of Syria, Bericht von Juni 2014, abrufbar unter <https://www.hrw.org/sites/default/files/reports/syria0614_kurds_ForUpload.pdf> [zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2017]ICG, a.a.O.; Lowe Robert, The Emergence of Western Kurdistan and the Future of Syria, in: Romano/Gurses [Hrsg.], Conflict, Democratization, and the Kurds in the Middle East: Turkey, Iran, Iraq, and Syria, 2014, S. 231). Besonders gefährdet scheinen dabei unabhängige Journalisten und Aktivisten sowie exponierte Mitglieder von Oppositionsparteien (vgl. Savelsberg Eva, War Is No Excuse: PYD Deployment of Child Soldiers, abrufbar unter <https://www.newsdeeply.com/syria/community/2016/02/26/war-is-no-excuse-pyd-deployment-of-child-soldiers> [zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2017]).
E. 7.3.3 Wie auch die Vorinstanz nicht in Frage stellt, hat die Beschwerdeführerin in den Anhörungen glaubhaft ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten ins Visier der PYD beziehungsweise der YPG geraten sei. Aufmerksamkeit zog sie dabei zum einen auf sich, weil sie sich als Mitgründerin der Union der kurdischen Frauen standhaft gegen eine Einbindung der Organisation in die PYD wehrte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25, F 142). In den Mittelpunkt des Interesses rückte sie aber auch deshalb, weil sie zwischen Dezember 2012 und Februar 2013 im irakischen Kurdistan an einer durch die PDK geleiteten Kaderausbildung teilnahm (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25, F 82, F 107) und nach ihrer Rückkehr nach Syrien wichtigere Aufgaben innerhalb der PDKS - namentlich die Leitung von Konferenzen - übernehmen sollte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25, F 36-44). Nicht nur der mutmassliche Entführungsversuch von August 2013, sondern auch der Hinweis einer mit einem PYD-Mitglied verheirateten Jugendfreundin, sich vorsichtig zu verhalten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25, F 113, F 116-117), mussten der Beschwerdeführerin bewusst machen, dass ihr politisches Engagement das Interesse der PYD beziehungsweise der YPG geweckt hatte. Zwar hatte sich dieses Interesse der PYD bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht in ernsthaften Nachteilen niedergeschlagen (vgl. oben, E. 7.2). Vor dem Hintergrund der dokumentierten und der Beschwerdeführerin bekannten Übergriffe gegen PYD-kritische politische Aktivistinnen und Aktivisten - im Oktober 2012 war unter anderem der Generalsekretär der PDKS im Bezirk der Beschwerdeführerin [Bahzad Dorsen] entführt worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 13/10, F 35 sowie HRW, a.a.O., S. 101 ff.) - hatte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exponierten politischen Stellung vor ihrer Ausreise jedoch konkreten Anlass zur Annahme, dass eine Verfolgung sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht würde. Solches wäre auch im heutigen Zeitpunkt anzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehren würde.Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft von zwei Brüdern der Beschwerdeführerin verneint hat (vgl. zum Bruder D._______ Urteil des BVGer E-2630/2015 vom 14. August 2017; zum Bruder E._______ Urteil des BVGer E-6967/2014 vom 18. Februar 2016), spricht nicht gegen diese Annahme. Im Punkte ihres ausgeprägten politischen Engagements unterscheidet sich die Beschwerdeführerin nämlich massgeblich von ihren Brüdern.
E. 7.4 Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exponierten politischen Stellung begründete Furcht vor Verfolgung durch die PYD beziehungsweise die YPG geltend machen kann. Sie erfüllt aufgrund dieser begründeten Furcht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sie vom syrischen Staat Schutz vor Verfolgung erhalten würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind.
E. 8 Angesichts der materiellen Gutheissung der Beschwerde im Asylpunkt erübrigt es sich, zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (behauptete Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AuG) Stellung zu nehmen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 9.2 Der bis zum Abschluss des Schriftenwechsels vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens des vormaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das nachgesuchte Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2595/2015 Urteil vom 8. November 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsbürgerin mit letztem Wohnsitz in B._______ (arabisch: C._______). Sie verliess ihr Heimatland am 9. November 2013 und gelangte nach Zwischenstationen in der Türkei, in Bulgarien sowie in Serbien gemeinsam mit ihrem Bruder D._______ am 8. Dezember 2013 in die Schweiz, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2013 summarisch, am 25. Juli 2014 und am 20. März 2015 ausführlich zu ihren Asylgründen.Die Beschwerdeführerin machte anlässlich dieser Befragungen im Wesentlichen geltend, sie sei in Syrien in verschiedenen Funktionen politisch aktiv gewesen. Zum einen habe sie seit Februar 2013 eine Kaderfunktion in der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien (Partiya Demokrat a Kurdî li Sûriyê [nachfolgend: PDKS]) innegehabt. Als Mitglied einer regionalen Sektion sei sie dort verantwortlich gewesen für fünfzig weibliche Parteimitglieder. Zum anderen sei sie im Jahr 2012 Mitgründerin der Union der kurdischen Frauen gewesen; im Rahmen dieser Union habe sie insbesondere in der Kultur- und der Kommunikationskommission mitgewirkt. Zudem habe sie auch an Konferenzen einer syrischen Menschenrechtsorganisation teilgenommen.Aufgrund dieser Tätigkeiten sei sie ins Visier der syrisch-kurdischen Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat [nachfolgend: PYD]) beziehungsweise ihres bewaffneten Arms, der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [nachfolgend: YPG]) geraten. Dies habe sie einerseits von einer Freundin aus Schulzeiten erfahren, die mit einem YPG-Mitglied verheiratet gewesen sei. Anderseits habe sie sich verschiedentlich beobachtet gefühlt und sei im August 2013 von zwei Männern in einem Auto verfolgt worden. Nach diesem missglückten (mutmasslichen) Entführungsversuch sei sie nicht mehr alleine aus dem Haus gegangen und habe ihren Aufenthaltsort regelmässig gewechselt. Sie habe das Land zunächst nicht verlassen wollen, um ihren politischen Funktionen weiterhin nachkommen zu können. Aufgrund der wachsenden Angst vor Verfolgung durch die PYD beziehungsweise die YPG habe sie sich jedoch im Oktober 2013 schliesslich entschieden, dem Rat ihrer Familie zu folgen und das Land zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 23. März 2015 - eröffnet am 25. März 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1), wies ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig verfügte das SEM wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffern 4-7).Zur Begründung seiner Entscheidung im Asylpunkt führte es im Wesentlichen aus, es würden keine Hinweise vorliegen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte subjektive Furcht objektiv begründet sein könnte. Sie sei nie direkt von Vertretern der YPG bedrängt worden und habe auch mit den syrischen Behörden keine persönlichen Probleme gehabt. Die Jugendfreundin der Beschwerdeführerin habe ihr lediglich geraten, sich in Acht zu nehmen, jedoch keine konkrete Warnung ausgesprochen. Zudem sei es ihr nach diesem Gespräch und auch nach dem Vorfall im August 2013 unter geringfügigen Sicherheitsvorkehrungen möglich gewesen, die bisherigen politischen Tätigkeiten fortzusetzen, was nicht vereinbar sei mit der Annahme einer objektiv begründeten Furcht. D. Am 1. April 2015 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Akteneinsicht. Diesem Ersuchen kam das SEM mit Schreiben vom 8. April 2014 teilweise nach. Die Einsicht in den internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in weitere interne Dokumente wurde verweigert; auf eine Edition der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel wurde verzichtet. E. Mit Eingabe vom 24. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren vormaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Materiell beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; subeventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem ersuchte sie um Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Prozessual ersuchte sie um Akteneinsicht (namentlich in die Akten A10, A11/1, A15/1 und den internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme). Eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen. Nach Gewährung dieser Akteneinsicht sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel (A10) gut, im Übrigen wies er es ab. Die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies er ab. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. Am 10. März 2016 stellte das SEM der Beschwerdeführerin in Ausführung der Zwischenverfügung vom 8. März 2016 Kopien der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. April 2016 durch ihren damaligen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu diesen Beweismitteln ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 ersuchte der Instruktionsrichter das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung. In der Vernehmlassung vom 12. Juli 2016 hielt das SEM am angefochtenen Entscheid unter Richtigstellung einiger Beschwerdeausführungen vollumfänglich fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das Replikrecht. Diese beantragte unter Hinweis auf die Mandatsbeendigung mit ihrem vormaligen Rechtsvertreter eine Fristverlängerung, welche ihr am 5. August 2016 gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil Tat- und Rechtsfragen vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft werden können. Jede Verletzung des Willkürverbotes würde zugleich eine Verletzung einer anderen Rechtsnorm darstellen, so dass aus der Verneinung einer solchen Verletzung geschlossen werden kann, dass auch Art. 9 BV nicht verletzt ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (Art. 7 AsylG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 83 Abs. 1 und 4 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, indem die Anhörung vom 14. Oktober 2016 entgegen einer internen Weisung des SEM nicht nur vier, sondern zehn Stunden gedauert habe. 4.1 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Ziff. 39 ff. zu Art. 29 BV). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass überlange Anhörungen in Asylverfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV problematisch sein können (vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015, E. 5.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsuchende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und ihr dadurch verunmöglicht wird, ihren Standpunkt klar darzutun. Ob die Dauer einer Anhörung eine unzumutbare Belastung darstellt, lässt sich jedoch nur im Einzelfall beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhörungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung (Art. 30 Abs. 1 AsylG) diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei der internen Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt und eine asylsuchende Person daraus keine Rechte und Pflichten ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer E-7360/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.1). 4.2 Die Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2014 hat einschliesslich zweier Pausen von insgesamt einer Stunde und 15 Minuten und der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls neun Stunden und 50 Minuten gedauert. Sie hat damit fast doppelt so lange gedauert, wie in den internen Weisungen empfohlen wird. Wie die Hilfswerksvertretung im Protokoll angemerkt hat, war die Stimmung gegen Ende der Anhörung äusserst angespannt, unter anderem weil der anwesende Übersetzer auf eine zügige Beendigung der Anhörung gedrängt habe und die von der Beschwerdeführerin verlangten Korrekturen im Anhörungsprotokoll zu Diskussionen geführt hätten. Zu berücksichtigen ist weiter ihr Hinweis, dass die Beschwerdeführerin während der Rückübersetzung unter Kopfschmerzen gelitten habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände muss die Dauer der Anhörung vom 25. Juli 2014 mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) als äusserst problematisch bezeichnet werden, zumal ein gereiztes Klima während der Anhörung unter Umständen dazu führen kann, dass eine asylsuchende Person ihre Asylgründe nicht ausreichend darlegen kann. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht jedoch vorliegend kein Anlass, zumal das Protokoll der Befragung vom 25. Juli 2014 - auch zusammengelesen mit jenem der Befragung vom 20. März 2015 - substanziierte Schlüsse auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung zulässt und insofern nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin sei verunmöglicht worden, ihren Standpunkt klar darzutun.
5. Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise - in Bezug auf die vorinstanzlichen Akten A11 und A15 - der Aktenführungspflicht geltend gemacht wird, ist auf die Zwischenverfügung vom 8. März 2016 zu verweisen. Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz in Form der zunächst nicht gewährten Einsichtnahme in den Beweismittelumschlag (A10) ist als geheilt zu betrachten. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe eingereichte Beweismittel nicht gewürdigt. Sie verkennt dabei, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel sehr wohl aufgeführt hat, soweit sie diese für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin für rechtserheblich befunden hat (vgl. Ziff. I. 3. der angefochtenen Verfügung). Unter Würdigung dieser Beweismittel ist die Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Eine zusätzliche Würdigung von Beweismitteln war nicht erforderlich, zumal vorliegend nicht behauptet wird, diese hätten über die von der Vorinstanz für glaubhaft befundenen Vorbringen hinaus weitere Verfolgungsaspekte kenntlich gemacht. 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie die Asyldossiers ihrer beiden in der Schweiz wohnhaften Brüder nicht beigezogen habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sie in den verschiedenen Anhörungen nie vorgebracht hat, ihre eigenen Asylgründe stünden in einem Zusammenhang mit einer allfälligen durch ihre Brüder erlebten Verfolgung. Hinzu kommt, dass keiner ihrer Brüder die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Urteil des BVGer D-2630/2015 vom 14. August 2017 bzgl. D._______; Urteil E-6967/2014 vom 18. Februar 2016 bzgl. E._______). Insofern war die Vorinstanz nicht gehalten, die Dossiers der Brüder der Beschwerdeführerin vor ihrem Entscheid zu konsultieren (anders lag der Fall beispielsweise im Urteil des BVGer D-2719/2015 vom 14. Juli 2016, wo eine Beizugspflicht aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Bruders und der konnexen Asylgründe bejaht wurde). 5.5 Soweit der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie habe verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin während der Anhörungen in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt gelassen, ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, einzelne Aussagen aus den Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien, bringt aber nicht vor, inwiefern eine Erwähnung nötig gewesen wäre. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss. 5.6 Eine Verletzung der Begründungspflicht kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Vorinstanz sich bei der Prüfung der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) kurz gehalten hat. Die Prüfung der völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse - namentlich Art. 3 EMRK - decken sich im vorliegenden Fall mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, so dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Flüchtlingseigenschaft kurz halten durfte.In Bezug auf die Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG) durfte sich die Vorinstanz schon deshalb kurz halten, weil in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden wurde. 5.7 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) ist nach dem Gesagten zu verneinen.
6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt beziehungsweise ihre Abklärungspflicht verletzt. 6.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist - anders als dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird - die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet. 6.2 Auch wenn die Dauer der Anhörung vom 25. Juli 2014 mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) problematisch gewesen sein mag (vgl. oben, E. 4), liegen vorliegend keine Hinweise dafür vor, dass die dort protokollierten Aussagen nicht verwertbar sein könnten. Die vorinstanzlichen Akten und namentlich die sehr ausführlichen Anhörungen legen im Gegenteil nahe, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe ausführlich darlegen und verschiedene Beweismittel einreichen konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung einer weiteren Anhörung es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, weitere asylbeachtliche Aspekte ins vorliegende Verfahren einzubringen, zumal solches auch in der Beschwerde nicht behauptet wird. 6.3 Dass im Rahmen der durchgeführten Anhörungen teilweise asylrechtlich (vermeintlich) unbeachtliche Fragen gestellt worden sind, ist im Hinblick auf die vorzunehmende Glaubhaftigkeitsprüfung (Art. 7 AsylG) nachvollziehbar. Ein Vergleich des Detaillierungsgrads von Aussagen zum Kerngeschehen mit demjenigen der Aussagen zu Nebensächlichkeiten erlaubt nämlich Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen (sog. Strukturvergleich; vgl. dazu Parak Stephan, «Was stimmt denn jetzt?» Glaubhaftigkeit von Aussagen im Asylverfahren aus Sicht des Staatssekretariats für Migration, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 369 ff., S. 391 ff.). Die diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz laufen ins Leere. 6.4 In Bezug auf die in der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Nichtbeiziehung der Asyldossiers der beiden in der Schweiz wohnhaften Brüder der Beschwerdeführerin ist auf E. 5.4 zu verweisen. 6.5 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) liegt nicht vor.
7. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 7 AsylG (Nachweis der Flüchtlingseigenschaft) verletzt sein könnte, wenn - wie in der vorliegend angefochtenen Verfügung - die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht in Frage gestellt wird. Nachfolgend beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht daher auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. zum Inhalt dieser Vorbringen oben, Bst. B). 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Die von der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise erlittenen Nachteile erreichen nicht die von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorausgesetzte Schwelle der Ernsthaftigkeit. Der mutmassliche Entführungsversuch von August 2013 wurde gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin noch vor einer physischen Auseinandersetzung mit den zwei im Auto sitzenden PYD-Mitgliedern abgebrochen, weil die Strasse, auf der sich die Beschwerdeführerin heimwärts bewegte, zu belebt war (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25, F 129). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht ausschliessen kann, dass die beiden Männer im Auto sie "nur" verängstigen wollten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/10, F 13-16), ist in der Folge weder sie selbst noch ihre Familie irgendwelchen weiteren Behelligungen durch YPG-Angehörige ausgesetzt gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25, F 144-145). Vor diesem Hintergrund kann aus dem mutmasslichen Entführungsversuch von August 2013 durch Angehörige der YPG und den weiteren Vorkommnissen bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht auf eine hinreichend konkrete Gefährdung ihres Lebens, ihres Leibes oder ihrer Freiheit geschlossen werden. Auch das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes ist angesichts der diesbezüglich hohen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.N.) zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem mutmasslichen Entführungsversuch und ihrer Ausreise - wenn auch unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/10, F 20) - politisch weiterhin aktiv geblieben ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25, F 194). 7.3 Hingegen ist die Frage aufzuwerfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exponierten politischen Stellung als Verantwortliche einer Sektion der PDKS in B._______ sowie Mitgründerin der Union der kurdischen Frauen begründete Furcht vor Verfolgung durch PYD- beziehungsweise YPG-Angehörige geltend machen kann. 7.3.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). 7.3.2 Aktuell setzt sich die völkerrechtlich nicht anerkannte Demokratische Föderation Nordsyrien aus den drei Kantonen Afrîn, Kobanî und Cizîrê zusammen. Ende 2013 legte die PYD diese drei lokal verwalteten Kantone zusammen, nannte das Gebilde "Rojava" und erklärte ohne Absprache mit den politischen Gegnern die Schaffung einer Interimsverwaltung (vgl. zum Ganzen Selcuk Müzehher, Die Hegemonie der PYD unter den Kurden Syriens und ihr Verhältnis zur PKK und zu Damaskus, in: Seufert [Hrsg.], Der Aufschwung kurdischer Politik - Zur Lage der Kurden in Irak, Syrien und der Türkei, 2015, S. 37-46, abrufbar unter https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S10_srt.pdf [zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2017]). Wichtigste oppositionelle Organisation zur PYD in Rojava ist der Kurdische Nationalrat (Encûmena Ni timanî ya Kurdî li Sûriyeyê [ENKS]), der sich aus verschiedenen kurdischen Parteien zusammensetzt, und dem mit der PDKS namentlich auch die Partei der Beschwerdeführerin angehört (vgl. International Crisis Group [ICG], Syria's Kurds: A Struggle Within a Struggle, Bericht vom 22. Januar 2013, S. ii, S. 3, abrufbar unter https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/syrias-kurds-a-struggle-within-a-struggle.pdf [zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2017]). Das Verhältnis von PYD und ENKS ist seit längerem konfliktgeladen, wobei die Ursachen dieses Konflikts wohl auf die grossflächigeren regionalen Unruhen zwischen Masoud Barzanis Demokratischen Partei Kurdistans (Partiya Demokrata Kurdistanê [PDK]) und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê [PKK]) zurückzuführen sind: Während die ENKS mit der PDK affiliiert ist, haben verschiedene PYD-Angehörige Verbindungen zur PKK (vgl. Paasche Till F., Syrian and Iraqi Kurds: Conflict and Cooperation, Middle East Policy, 2015, abrufbar unter [zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2017]).Unterschiedliche Quellen berichten im Zusammenhang dieses Konflikts von gezielten gewalttätigen Übergriffen der PYD auf politische Gegner: Neben Belästigungen, Drohungen, Schlägen und Zusammenstössen werden auch Personen entführt und ermordet (vgl. Human Rights Watch [HRW], Under Kurdish Rule: Abuses in PYD-run Enclaves of Syria, Bericht von Juni 2014, abrufbar unter [zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2017]ICG, a.a.O.; Lowe Robert, The Emergence of Western Kurdistan and the Future of Syria, in: Romano/Gurses [Hrsg.], Conflict, Democratization, and the Kurds in the Middle East: Turkey, Iran, Iraq, and Syria, 2014, S. 231). Besonders gefährdet scheinen dabei unabhängige Journalisten und Aktivisten sowie exponierte Mitglieder von Oppositionsparteien (vgl. Savelsberg Eva, War Is No Excuse: PYD Deployment of Child Soldiers, abrufbar unter [zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2017]). 7.3.3 Wie auch die Vorinstanz nicht in Frage stellt, hat die Beschwerdeführerin in den Anhörungen glaubhaft ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten ins Visier der PYD beziehungsweise der YPG geraten sei. Aufmerksamkeit zog sie dabei zum einen auf sich, weil sie sich als Mitgründerin der Union der kurdischen Frauen standhaft gegen eine Einbindung der Organisation in die PYD wehrte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25, F 142). In den Mittelpunkt des Interesses rückte sie aber auch deshalb, weil sie zwischen Dezember 2012 und Februar 2013 im irakischen Kurdistan an einer durch die PDK geleiteten Kaderausbildung teilnahm (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25, F 82, F 107) und nach ihrer Rückkehr nach Syrien wichtigere Aufgaben innerhalb der PDKS - namentlich die Leitung von Konferenzen - übernehmen sollte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25, F 36-44). Nicht nur der mutmassliche Entführungsversuch von August 2013, sondern auch der Hinweis einer mit einem PYD-Mitglied verheirateten Jugendfreundin, sich vorsichtig zu verhalten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25, F 113, F 116-117), mussten der Beschwerdeführerin bewusst machen, dass ihr politisches Engagement das Interesse der PYD beziehungsweise der YPG geweckt hatte. Zwar hatte sich dieses Interesse der PYD bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht in ernsthaften Nachteilen niedergeschlagen (vgl. oben, E. 7.2). Vor dem Hintergrund der dokumentierten und der Beschwerdeführerin bekannten Übergriffe gegen PYD-kritische politische Aktivistinnen und Aktivisten - im Oktober 2012 war unter anderem der Generalsekretär der PDKS im Bezirk der Beschwerdeführerin [Bahzad Dorsen] entführt worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 13/10, F 35 sowie HRW, a.a.O., S. 101 ff.) - hatte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exponierten politischen Stellung vor ihrer Ausreise jedoch konkreten Anlass zur Annahme, dass eine Verfolgung sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht würde. Solches wäre auch im heutigen Zeitpunkt anzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehren würde.Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft von zwei Brüdern der Beschwerdeführerin verneint hat (vgl. zum Bruder D._______ Urteil des BVGer E-2630/2015 vom 14. August 2017; zum Bruder E._______ Urteil des BVGer E-6967/2014 vom 18. Februar 2016), spricht nicht gegen diese Annahme. Im Punkte ihres ausgeprägten politischen Engagements unterscheidet sich die Beschwerdeführerin nämlich massgeblich von ihren Brüdern. 7.4 Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exponierten politischen Stellung begründete Furcht vor Verfolgung durch die PYD beziehungsweise die YPG geltend machen kann. Sie erfüllt aufgrund dieser begründeten Furcht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sie vom syrischen Staat Schutz vor Verfolgung erhalten würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind.
8. Angesichts der materiellen Gutheissung der Beschwerde im Asylpunkt erübrigt es sich, zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (behauptete Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AuG) Stellung zu nehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Der bis zum Abschluss des Schriftenwechsels vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens des vormaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das nachgesuchte Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: