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D-3205/2019

D-3205/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

I. A. E._______ (der zweitälteste Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden [N {...}]) suchte am 14. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. Juli 2017 stellte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) fest und gewährte ihm Asyl. B. F._______ (der älteste Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden [N {...}]) suchte am 5. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. September 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6087/2017 vom 12. Juni 2018 vollumfänglich gut und wies das SEM an, F._______ als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. II. C. C._______ (nachfolgend: die Drittbeschwerdeführerin) suchte am 11. April 2017 als unbegleitete Minderjährige im Empfangs- und Ver-fahrenszentrum (EVZ) des SEM in G._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 20. April 2017 - im Beisein ihres Bruders E._______ - zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Die Mutter der Drittbeschwerdeführerin, B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), suchte am 12. Mai 2017 - zusammen mit ihrem Kind D._______ - im EVZ des SEM in G._______ um Asyl nach. Am 16. Mai 2017 suchte schliesslich der Vater der Drittbeschwerdeführerin, A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Mai 2017 fand jeweils die BzP der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers statt. E. E.a Am 25. August 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______ (Provinz I._______) - je eingehend zu ihren Asylgründen an (Anhörung). E.b Zu seinen Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seit 1985 Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (kurdisch: Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye [PDK-S]) zu sein. Nach Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 habe er - zusammen mit seinen Söhnen E._______ und F._______ - regelmässig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Unter anderem aufgrund dieser Teilnahmen seien die obgenannten Söhne als Regimegegner verfolgt und er in diesem Zusammenhang von den syrischen Behörden anfangs 2012 für drei Stunden befragt worden. Im Rahmen dieser Befragung sei er ferner selber ermahnt worden, zukünftig nicht mehr gegen das Regime zu demonstrieren. Danach habe er sich aus Furcht vor weiteren Nachstellungen bis April oder Mai 2012 in verschiedenen Dörfern versteckt gehalten und sei erst nach dem Abzug der syrischen Sicherheitskräfte und der Übernahme der Kontrolle durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) nach Hause zurückgekehrt. Aufgrund seiner Parteimitgliedschaft habe er ferner Probleme mit der PYD respektive ihrem bewaffneten Arm, der YPG (Yekîneyên Parastina Gel), bekommen. Jene hätten ihm etwa den Zugang zu Hilfsgütern des UNHCR verwehrt und die Flagge Kurdistans von seinem Haus entfernt. Als Mitglied eines Sektionskomitees habe er sodann an Trauerzügen für gefallene Peschmerga-Kämpfer von der Seite des kurdischen Nationalrats teilgenommen respektive dieselben organisiert. Am 15. August 2016 sei ein solcher Umzug vom Asayish (Sicherheitsdienst der PYD) angegriffen worden, wobei «Mitglieder des kurdischen Nationalrates» beziehungsweise auch andere «Sektions- oder Lokalkomiteemitglieder» festgenommen worden seien. Er habe davonlaufen können und sei bei seiner (...) in J._______ untergetaucht. Zu seiner Sicherheit habe er beschlossen, nicht nach Hause zurückzukehren. Am Abend desselben Tages sei er mit Hilfe der Partei aus Syrien ausgereist respektive sei sein Haus durchsucht worden, weshalb er sofort das Land verlassen habe. E.c Die Beschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin bestätigten im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes respektive Vaters. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, seit dem Jahr 2014 ebenfalls Mitglied der PDK-S zu sein und an Anlässen und Festen teilgenommen zu haben, wobei sie deswegen keine persönlichen Probleme gehabt habe. Am 23. November 2016 sei sie - zusammen mit der Drittbeschwerdeführerin und D._______ - ebenfalls aus Syrien ausgereist. E.d Die Beschwerdeführenden legten diverse Identitätsdokumente (Identitätskarten, Reisepässe [jeweils in Kopie] sowie das Familienbüchlein [im Original]), je eine den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin betreffende Mitgliederbestätigung der PDK-S in der Schweiz vom 15./22. August 2017 sowie neun Fotografien (gemäss eigenen Angaben: sechs Aufnahmen von der Teilnahme an einer Demonstration in K._______ und drei Aufnahmen von ihrem politischen Engagement im Heimatland) ins Recht. F. F.a Mit Verfügung vom 26. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche infolge festgestellter Asylirrelevanz der Gesuchsvorbringen ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. F.b Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichten sie einen Bericht von Kurdwatch «(...)» vom 21. August 2016 sowie eine Bestätigung der PDK-S im Irak vom 11. Mai 2018 (in arabischer Sprache, inklusive deutscher Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer am Trauerzug vom 15. August 2016 teilgenommen habe, ins Recht. F.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6084/2017 vom 16. Januar 2019 wurde die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen wurde. Im Wesentlichen wurde darauf erkannt, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die Ereignisse in Syrien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für sein Sektionskomitee als allfälligen Fluchtgrund zu prüfen und dies in die Entscheidbegründung einfliessen zu lassen. III. G. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 - eröffnet am 28. Mai 2019 - verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es hingegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4 bis 6). H. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 24. Juni 2019 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen - neben bereits bekannten Beweismitteln - Kopien der angefochtenen Verfügung, Vollmachten der Beschwerdeführenden vom 16./25. Oktober 2017 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. November 2017 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer aktuellen Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und ordnete den Beschwerdeführenden diesfalls lic. iur. Nicolas von Wartburg als amtlichen Rechtsbeistand bei. In diesem Zusammenhang wurde den Beschwerdeführenden eine Frist bis zum 29. Juli 2019 angesetzt, um eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750. zu leisten, unter der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. J. Am 15. Juli 2019 liessen die Beschwerdeführenden fristgerecht eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 25. Juni 2019 ins Recht legen. K. Das SEM wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2019 eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. L. Am 6. August 2019 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahmen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 23. August 2019 Stellung. Dabei legten sie einen Bericht von Yekiti Media vom 15. August 2016 (in arabischer Sprache, ohne deutsche Übersetzung), welcher über den gleichentags erfolgten Trauerzug in der Region H._______ informiere, ins Recht. Gleichzeitig reichte ihr Rechtsvertreter eine Kostennote desselben Datums zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt sie zunächst aus, dass es im Rahmen der beschriebenen Zwischenfälle seitens der PYD vor der geltend gemachten Teilnahme des Beschwerdeführers am Trauerzug vom 15. August 2016 (Benachteiligung beim Zugang zu Hilfsgütern des UNHCR sowie Entfernung der Flagge Kurdistans von ihrem Haus) zu keinen konkreten Drohungen oder gar physischen Angriffen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gekommen sei, weshalb jene die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichten. Sie erwägt weiter, der Beschwerdeführer habe rund um die Teilnahme am Trauerzug vom 15. August 2016 im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, nach den Ausschreitungen am 15. August 2016 in J._______ Zuflucht gefunden zu haben, von wo aus er seine Familie in H._______ kontaktiert und dieser mitgeteilt habe, aufgrund der Vorkommnisse nicht nach Hause kommen zu können, weil es unterwegs nach H._______ diverse Kontrollposten gebe. Gemäss den von ihm ins Recht gelegten Beweismitteln (Bericht von Kurdwatch vom 21. August 2016 sowie Bestätigung der PDK-S im Irak vom 11. Mai 2018, wonach der Beschwerdeführer am Trauerzug vom 15. August 2016 teilgenommen habe) hätten die Festnahmen jedoch erst in H._______ stattgefunden. Dadurch würden sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung ergeben. Anlässlich der BzP habe er ferner mehrmals zu Protokoll gegeben, dass die PYD an diesem Tag die Vorgesetzen seiner Partei festgenommen habe. Im Gegensatz hierzu habe er im Laufe der Anhörung vorgebracht, am selben Tag seien auch einfache Mitglieder der Sektions- und Lokalkomitees verhaftet worden, was als Nachschub zu werten sei. Dasselbe gelte für die geltend gemachte gezielte Suche nach seiner Person durch die PYD respektive YPG. So habe der Beschwerdeführer die Suche anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt und die Beschwerdeführerin gar angegeben, sie habe ihre Wohnung zuletzt im Jahr 2012 verlassen müssen; danach sei es zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen. Auf diesen Widerspruch in der Anhörung aufmerksam gemacht, hätten beide erklärt, damals nicht danach gefragt respektive unterbrochen worden zu sein, was nicht zu überzeugen vermöge. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der BzP konkret nach seinen Problemen mit der PYD gefragt worden, worauf er lediglich die Benachteiligung beim Zugang zu den Hilfsgütern, die Entfernung der Flagge Kurdistans von seinem Haus und die Verhaftung der Vorgesetzen seiner Partei erwähnt habe. Ferner sei nach weiteren Problemen mit irgendwelchen Personen, Behörden und anderen Organisationen gefragt worden, was er explizit verneint habe. Auch die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der BzP lediglich erklärt, aufgrund der Parteimitgliedschaft geärgert worden zu sein und habe als Beispiele ebenfalls ausschliesslich die Probleme bei der Verteilung der Hilfsgüter und das Entfernen der Flagge erwähnt. Es sei somit kein zwingender Grund ersichtlich, weshalb sie die gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die PYD, welche sie an der Anhörung als fluchtauslösendes Element angeführt hätten, nicht bereits anlässlich der BzP vorgebracht hätten. Darüber hinaus hätten sie für die drei Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers, währenddessen die Beschwerdeführerin und die jüngeren Kinder noch in Syrien verblieben seien, keine weiteren Vorfälle geltend gemacht, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements spreche. An obiger Einschätzung vermöchten auch die bereits erwähnten Beweismittel nichts zu ändern. Der eingereichte Bericht von Kurdwatch vom 21. August 2016 und weitere PYD-kritische Quellen wie Rudaw, Ekurd und ENKS (vgl. [...]) berichteten zwar von mehreren Festnahmen von Oppositionellen durch die PYD im fraglichen Zeitraum in H._______, auch im Zusammenhang mit der Beisetzungszeremonie eines Peshmergas, diese belegten aber weder die Teilnahme des Beschwerdeführers an besagter Zeremonie noch seine Gefährdung in diesem Zusammenhang. Die eingereichte Bestätigung der PDK-S im Irak vom 11. Mai 2018 tauge ebenso wenig als Beweis für seine Teilnahme am Leichentransport vom 15. August 2016 und der darin behaupteten Verfolgung durch die Asayish aufgrund eben dieser Teilnahme. Solche Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichten. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Teilnahme an besagtem Trauerzug könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien alleine aufgrund seiner politischen Stellung als Mitglied eines Sektionskomitees begründete Furcht vor Verfolgung durch die YPG geltend machen könne, stellt die Vorinstanz - unter Bezugnahme auf das Urteil des BVGer E-2595/2015 vom 8. November 2017 (E. 7.3.2) sowie den Bericht des DIS (Danish Immigration Service) «Syria: Update on Military Service, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG" vom September 2015 - fest, dass gemäss den soeben genannten Quellen politische Gegner der PYD mit exponiert politischem Profil ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem geltend gemachten, exponierten politischen Profil Nachschübe enthielten und folglich unglaubhaft seien. So habe er in der BzP lediglich davon gesprochen, Mitglied der PDK-S zu sein und abgesehen von den erwähnten Teilnahmen an Demonstrationen und Trauerzügen nicht politisch aktiv gewesen zu sein. An der Anhörung habe er dagegen vorgebracht, als Mitglied des Sektionskomitees für seine Region zuständig gewesen zu sein und Sitzungen, Versammlungen sowie Trauerzüge organisiert zu haben. Nach dem Gesagten bestehe folglich kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft alleine aufgrund seiner politischen Stellung als Mitglied eines Sektionskomitees asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung seitens des syrischen Regimes wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling, weshalb auch seine Familienangehörige als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die Teilnahme am Trauerzug vom 15. August 2016 sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen. Der Umstand, dass er seine Familie von J._______ aus kontaktiert habe, wohin er nach dem Zusammenstoss mit der PYD geflohen sei, stelle entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen Widerspruch zu den eingereichten Beweismitteln dar. Ferner habe er anlässlich der Anhörung von Anfang an ausgeführt, dass an diesem Tag viele Personen ins Gefängnis gekommen seien, darunter Mitglieder des Nationalrates sowie Sektions- und Lokalkomiteemitglieder. Es treffe demnach nicht zu, dass er seine Ausführungen im Verlaufe der Anhörung gesteigert habe. Auch bei der gezielten Verfolgung durch die PYD handle es sich nicht um ein Nachschieben von Tatsachen. So habe er bereits in der BzP geschildert, dass er unter anderem Probleme mit der PYD habe und er weiter ins Detail gehen könne, worauf der Befrager nicht eingegangen sei. Vielmehr habe er erst in der Anhörung Gelegenheit erhalten, seine Probleme detailliert darzulegen. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel (Bericht von Kurdwatch vom 21. August 2016 sowie Bestätigung der PDK-S im Irak vom 11. Mai 2018) sehr wohl geeignet, allfällige Zweifel zu beseitigen. So bestätigten sie die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen anlässlich des Trauerzuges vom 15. August 2016. Indem die Vorinstanz auf eine eingehende Würdigung verzichtet habe, widersetze sie sich dem Kassationsurteil, worin das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ausdrücklich angewiesen habe, die genannten Vorfälle zu würdigen. Weiter habe es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entgegen der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts erneut unterlassen, die Ereignisse in Syrien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für sein Sektionskomitee als allfälligen Fluchtgrund zu prüfen. Zwar zitiere die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-2595/2015 vom 8. November 2017 dessen Rechtsprechung. Daraus gehe hervor, dass unterschiedliche Quellen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen verschiedenen kurdischen Gruppen in Nordsyrien von gezielten gewalttätigen Übergriffen der PYD auf politische Gegner berichteten. Neben Belästigungen, Drohungen, Schlägen und Zusammenstössen würden auch Personen entführt und ermordet. Besonders gefährdet schienen dabei unabhängige Journalisten und Aktivisten sowie exponierte Mitglieder von Oppositionsparteien. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne aus diesen Erwägungen aber nicht geschlossen werden, dass weniger exponierte politische Aktivisten nicht gefährdet wären. Abgesehen davon sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten und durch die Teilnahme an Leichenzügen für Märtyrer, insbesondere an demjenigen vom 15. August 2016, politisch exponiert habe. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP, abgesehen von seinen Teilnahmen an den Trauerzügen, keine weiteren politischen Aktivitäten erwähnt habe. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass er nicht auch drüber hinaus politisch aktiv gewesen wäre. Er sei jedenfalls zu seinen weiteren politischen Aktivitäten nicht befragt worden. Ausserdem sei festzuhalten, dass die von der Vorinstanz ebenfalls zitierte dänische Länderanalyse vom 15. September 2015 datiere und damit vor dem Leichenzug vom 15. August 2016 erschienen sei, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden könne. Vielmehr sei an dieser Stelle noch einmal auf den Bericht von Kurdwatch vom 21. August 2016 zu verweisen, welcher im Rahmen des vormaligen Beschwerdeverfahrens eingereicht worden sei und aus dem hervorgehe, dass anlässlich dieses Leichenzuges mindestens neun Mitglieder der kurdischen Einheitspartei verhaftet worden seien. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen wird auf die Akten verwiesen.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Es treffe zwar zu, dass es im fraglichen Zeitpunkt unter anderem in H._______ zu Spannungen zwischen den kurdischen Parteien und gar zu konkreten Verfolgungsmassnahmen gegenüber politischen Gegnern der PYD gekommen sei. Allerdings bestünden, wie in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt, grundlegende Zweifel an der vorgebrachten Exponiertheit des Beschwerdeführers in diesem Kontext und insbesondere an der geltend gemachten gezielten Verfolgung durch die PYD. Sodann hätten die eingereichten Beweismittel die Zweifel nicht nur nicht auszuräumen vermocht, sondern weitere Widersprüche bezüglich der genannten Geschehnisse aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund habe sich eine ausführliche Abhandlung zur allgemeinen Gefährdungssituation von Sektions- und Lokalkomiteemitgliedern erübrigt.

E. 5.4 Dem halten die Beschwerdeführenden in der Replik entgegen, zwischen den eingereichten Beweismitteln und den Aussagen der Beschwerdeführenden seien keine Widersprüche ersichtlich. Namentlich gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, wo genau die Verhaftungen stattgefunden hätten. Dem beiliegenden Bericht von Yekiti Media könne entnommen werden, dass der Leichenzug vom 15. August 2016 - wie vom Beschwerdeführer geschildert - an der Grenze gestartet und in Richtung H._______ gezogen sei. Auf dieser Strecke habe die PYD offenbar mehrfach versucht, den Leichenzug zu stoppen, wobei es zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Folglich würden die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht dem eingereichten Bericht von Kurdwatch vom 21. August 2016 wiedersprechen. Ausserdem habe die Vorinstanz erneut den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie darauf verzichtet habe, eine ausführliche Abhandlung zur allgemeinen Gefährdungssituation von Sektions- und Lokalmitgliedern vorzunehmen.

E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz teilweise sinngemäss eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) vor.

E. 6.2 Im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.).

E. 6.3 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqualität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).

E. 6.4 Mit dem Kassationsurteil D-6084/2017 vom 16. Januar 2019 wurde - wie bereits erwähnt - darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Ereignisse in Syrien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für sein Sektionskomitee als allfälligen Fluchtgrund zu prüfen und dies in die Entscheidbegründung einfliessen zu lassen. Auf Beschwerdeebene wird zu Recht dargelegt, dass die Vorinstanz dieser Aufforderung in der neu ergangenen und vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2019 nicht hinreichend nachgekommen ist. Diesbezüglich ist das Folgende festzuhalten: Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid beziehungsweise bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner politischen Stellung als Mitglied eines Sektionskomitees begründete Furcht vor Verfolgung durch die YPG geltend machen könne, auf den Bericht des DIS (Danish Immigration Service) «Syria: Update on Military Service, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG» vom September 2015 sowie das Urteil des BVGer E-2595/2015 vom 8. November 2017 (E. 7.3.2) abgestützt. Dabei ist den Beschwerdeführenden darin Recht zu geben, dass der Bericht des DIS vom September 2015 rund ein Jahr vor dem Trauerzug vom 15. August 2016 datiert und daher nicht zur Begründung herangezogen werden kann. Hinsichtlich des zitierten Urteils des BVGer E-2595/2015 vom 8. November 2017 (E. 7.3.2) ist in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden sodann festzuhalten, dass sich dieses mit der Formulierung «besonders gefährdet scheinen [...] exponierte Mitglieder von Oppositionsparteien» nicht abschliessend zur Gefährdungssituation von politischen Gegnern der PYD äussert. Der Beschwerdeführer hat gerade ein Verfolgungsrisiko für Lokalpolitiker geltend gemacht und dieses Vorbringen mit einem öffentlich zugänglichen Bericht untermauert, wonach im Zusammenhang mit der Organisation eines Leichenzuges nicht nur Kadermitglieder der Oppositionsparteien, sondern auch Sektionsmitglieder - wie er - vom Asayish verhaftet worden seien (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.b). In Bezug auf den soeben zitierten Bericht hält die Vorinstanz lapidar fest, dieser belege weder die Teilnahme des Beschwerdeführers an besagtem Trauerzug noch seine Gefährdung in diesem Zusammenhang, weshalb angesichts der ohnehin als unglaubhaft beurteilten Teilnahme des Beschwerdeführers an demselben auf eine eingehende Würdigung verzichtet werden könne. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Gefährdungssituation von Sektions- und Lokalkomiteemitgliedern und den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers erfolgte somit nicht. Aufgrund der unbestrittenen Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers und der unbestrittenen, regelmässigen Teilnahme an Trauerzügen wäre die Vorinstanz hierzu - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen rund um den Trauerzug vom 15. August 2016 - indessen gehalten gewesen. Damit hat die Vorinstanz nicht nur die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, sondern es insbesondere unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).

E. 7.2 Vorliegend ist aufgrund des Gesagten keinesfalls von einer bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Ausserdem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden Verwaltungsbehörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts erstellen, weil die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vor diesem Hintergrund ist eine erneute Rückweisung angezeigt, zumal die Vorinstanz auch in der Vernehmlassung darauf verzichtete, das Versäumte nachzuholen. Die Vorinstanz ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen und die Gefährdungssituation von Sektions- und Lokalkomiteemitgliedern und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers zu prüfen und ausreichend zu würdigen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 23. August 2019 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 13.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 21.90 ausweist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 300.- zu belassen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch und wird um drei Stunden gekürzt. Demnach ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 3'497.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'497.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3205/2019 Urteil vom 23. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. E._______ (der zweitälteste Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden [N {...}]) suchte am 14. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. Juli 2017 stellte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) fest und gewährte ihm Asyl. B. F._______ (der älteste Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden [N {...}]) suchte am 5. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. September 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6087/2017 vom 12. Juni 2018 vollumfänglich gut und wies das SEM an, F._______ als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. II. C. C._______ (nachfolgend: die Drittbeschwerdeführerin) suchte am 11. April 2017 als unbegleitete Minderjährige im Empfangs- und Ver-fahrenszentrum (EVZ) des SEM in G._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 20. April 2017 - im Beisein ihres Bruders E._______ - zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Die Mutter der Drittbeschwerdeführerin, B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), suchte am 12. Mai 2017 - zusammen mit ihrem Kind D._______ - im EVZ des SEM in G._______ um Asyl nach. Am 16. Mai 2017 suchte schliesslich der Vater der Drittbeschwerdeführerin, A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Mai 2017 fand jeweils die BzP der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers statt. E. E.a Am 25. August 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______ (Provinz I._______) - je eingehend zu ihren Asylgründen an (Anhörung). E.b Zu seinen Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seit 1985 Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (kurdisch: Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye [PDK-S]) zu sein. Nach Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 habe er - zusammen mit seinen Söhnen E._______ und F._______ - regelmässig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Unter anderem aufgrund dieser Teilnahmen seien die obgenannten Söhne als Regimegegner verfolgt und er in diesem Zusammenhang von den syrischen Behörden anfangs 2012 für drei Stunden befragt worden. Im Rahmen dieser Befragung sei er ferner selber ermahnt worden, zukünftig nicht mehr gegen das Regime zu demonstrieren. Danach habe er sich aus Furcht vor weiteren Nachstellungen bis April oder Mai 2012 in verschiedenen Dörfern versteckt gehalten und sei erst nach dem Abzug der syrischen Sicherheitskräfte und der Übernahme der Kontrolle durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) nach Hause zurückgekehrt. Aufgrund seiner Parteimitgliedschaft habe er ferner Probleme mit der PYD respektive ihrem bewaffneten Arm, der YPG (Yekîneyên Parastina Gel), bekommen. Jene hätten ihm etwa den Zugang zu Hilfsgütern des UNHCR verwehrt und die Flagge Kurdistans von seinem Haus entfernt. Als Mitglied eines Sektionskomitees habe er sodann an Trauerzügen für gefallene Peschmerga-Kämpfer von der Seite des kurdischen Nationalrats teilgenommen respektive dieselben organisiert. Am 15. August 2016 sei ein solcher Umzug vom Asayish (Sicherheitsdienst der PYD) angegriffen worden, wobei «Mitglieder des kurdischen Nationalrates» beziehungsweise auch andere «Sektions- oder Lokalkomiteemitglieder» festgenommen worden seien. Er habe davonlaufen können und sei bei seiner (...) in J._______ untergetaucht. Zu seiner Sicherheit habe er beschlossen, nicht nach Hause zurückzukehren. Am Abend desselben Tages sei er mit Hilfe der Partei aus Syrien ausgereist respektive sei sein Haus durchsucht worden, weshalb er sofort das Land verlassen habe. E.c Die Beschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin bestätigten im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes respektive Vaters. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, seit dem Jahr 2014 ebenfalls Mitglied der PDK-S zu sein und an Anlässen und Festen teilgenommen zu haben, wobei sie deswegen keine persönlichen Probleme gehabt habe. Am 23. November 2016 sei sie - zusammen mit der Drittbeschwerdeführerin und D._______ - ebenfalls aus Syrien ausgereist. E.d Die Beschwerdeführenden legten diverse Identitätsdokumente (Identitätskarten, Reisepässe [jeweils in Kopie] sowie das Familienbüchlein [im Original]), je eine den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin betreffende Mitgliederbestätigung der PDK-S in der Schweiz vom 15./22. August 2017 sowie neun Fotografien (gemäss eigenen Angaben: sechs Aufnahmen von der Teilnahme an einer Demonstration in K._______ und drei Aufnahmen von ihrem politischen Engagement im Heimatland) ins Recht. F. F.a Mit Verfügung vom 26. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche infolge festgestellter Asylirrelevanz der Gesuchsvorbringen ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. F.b Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichten sie einen Bericht von Kurdwatch «(...)» vom 21. August 2016 sowie eine Bestätigung der PDK-S im Irak vom 11. Mai 2018 (in arabischer Sprache, inklusive deutscher Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer am Trauerzug vom 15. August 2016 teilgenommen habe, ins Recht. F.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6084/2017 vom 16. Januar 2019 wurde die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen wurde. Im Wesentlichen wurde darauf erkannt, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die Ereignisse in Syrien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für sein Sektionskomitee als allfälligen Fluchtgrund zu prüfen und dies in die Entscheidbegründung einfliessen zu lassen. III. G. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 - eröffnet am 28. Mai 2019 - verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es hingegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4 bis 6). H. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 24. Juni 2019 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen - neben bereits bekannten Beweismitteln - Kopien der angefochtenen Verfügung, Vollmachten der Beschwerdeführenden vom 16./25. Oktober 2017 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. November 2017 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer aktuellen Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und ordnete den Beschwerdeführenden diesfalls lic. iur. Nicolas von Wartburg als amtlichen Rechtsbeistand bei. In diesem Zusammenhang wurde den Beschwerdeführenden eine Frist bis zum 29. Juli 2019 angesetzt, um eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750. zu leisten, unter der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. J. Am 15. Juli 2019 liessen die Beschwerdeführenden fristgerecht eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 25. Juni 2019 ins Recht legen. K. Das SEM wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2019 eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. L. Am 6. August 2019 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahmen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 23. August 2019 Stellung. Dabei legten sie einen Bericht von Yekiti Media vom 15. August 2016 (in arabischer Sprache, ohne deutsche Übersetzung), welcher über den gleichentags erfolgten Trauerzug in der Region H._______ informiere, ins Recht. Gleichzeitig reichte ihr Rechtsvertreter eine Kostennote desselben Datums zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt sie zunächst aus, dass es im Rahmen der beschriebenen Zwischenfälle seitens der PYD vor der geltend gemachten Teilnahme des Beschwerdeführers am Trauerzug vom 15. August 2016 (Benachteiligung beim Zugang zu Hilfsgütern des UNHCR sowie Entfernung der Flagge Kurdistans von ihrem Haus) zu keinen konkreten Drohungen oder gar physischen Angriffen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gekommen sei, weshalb jene die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichten. Sie erwägt weiter, der Beschwerdeführer habe rund um die Teilnahme am Trauerzug vom 15. August 2016 im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, nach den Ausschreitungen am 15. August 2016 in J._______ Zuflucht gefunden zu haben, von wo aus er seine Familie in H._______ kontaktiert und dieser mitgeteilt habe, aufgrund der Vorkommnisse nicht nach Hause kommen zu können, weil es unterwegs nach H._______ diverse Kontrollposten gebe. Gemäss den von ihm ins Recht gelegten Beweismitteln (Bericht von Kurdwatch vom 21. August 2016 sowie Bestätigung der PDK-S im Irak vom 11. Mai 2018, wonach der Beschwerdeführer am Trauerzug vom 15. August 2016 teilgenommen habe) hätten die Festnahmen jedoch erst in H._______ stattgefunden. Dadurch würden sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung ergeben. Anlässlich der BzP habe er ferner mehrmals zu Protokoll gegeben, dass die PYD an diesem Tag die Vorgesetzen seiner Partei festgenommen habe. Im Gegensatz hierzu habe er im Laufe der Anhörung vorgebracht, am selben Tag seien auch einfache Mitglieder der Sektions- und Lokalkomitees verhaftet worden, was als Nachschub zu werten sei. Dasselbe gelte für die geltend gemachte gezielte Suche nach seiner Person durch die PYD respektive YPG. So habe der Beschwerdeführer die Suche anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt und die Beschwerdeführerin gar angegeben, sie habe ihre Wohnung zuletzt im Jahr 2012 verlassen müssen; danach sei es zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen. Auf diesen Widerspruch in der Anhörung aufmerksam gemacht, hätten beide erklärt, damals nicht danach gefragt respektive unterbrochen worden zu sein, was nicht zu überzeugen vermöge. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der BzP konkret nach seinen Problemen mit der PYD gefragt worden, worauf er lediglich die Benachteiligung beim Zugang zu den Hilfsgütern, die Entfernung der Flagge Kurdistans von seinem Haus und die Verhaftung der Vorgesetzen seiner Partei erwähnt habe. Ferner sei nach weiteren Problemen mit irgendwelchen Personen, Behörden und anderen Organisationen gefragt worden, was er explizit verneint habe. Auch die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der BzP lediglich erklärt, aufgrund der Parteimitgliedschaft geärgert worden zu sein und habe als Beispiele ebenfalls ausschliesslich die Probleme bei der Verteilung der Hilfsgüter und das Entfernen der Flagge erwähnt. Es sei somit kein zwingender Grund ersichtlich, weshalb sie die gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die PYD, welche sie an der Anhörung als fluchtauslösendes Element angeführt hätten, nicht bereits anlässlich der BzP vorgebracht hätten. Darüber hinaus hätten sie für die drei Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers, währenddessen die Beschwerdeführerin und die jüngeren Kinder noch in Syrien verblieben seien, keine weiteren Vorfälle geltend gemacht, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements spreche. An obiger Einschätzung vermöchten auch die bereits erwähnten Beweismittel nichts zu ändern. Der eingereichte Bericht von Kurdwatch vom 21. August 2016 und weitere PYD-kritische Quellen wie Rudaw, Ekurd und ENKS (vgl. [...]) berichteten zwar von mehreren Festnahmen von Oppositionellen durch die PYD im fraglichen Zeitraum in H._______, auch im Zusammenhang mit der Beisetzungszeremonie eines Peshmergas, diese belegten aber weder die Teilnahme des Beschwerdeführers an besagter Zeremonie noch seine Gefährdung in diesem Zusammenhang. Die eingereichte Bestätigung der PDK-S im Irak vom 11. Mai 2018 tauge ebenso wenig als Beweis für seine Teilnahme am Leichentransport vom 15. August 2016 und der darin behaupteten Verfolgung durch die Asayish aufgrund eben dieser Teilnahme. Solche Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichten. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Teilnahme an besagtem Trauerzug könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien alleine aufgrund seiner politischen Stellung als Mitglied eines Sektionskomitees begründete Furcht vor Verfolgung durch die YPG geltend machen könne, stellt die Vorinstanz - unter Bezugnahme auf das Urteil des BVGer E-2595/2015 vom 8. November 2017 (E. 7.3.2) sowie den Bericht des DIS (Danish Immigration Service) «Syria: Update on Military Service, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG" vom September 2015 - fest, dass gemäss den soeben genannten Quellen politische Gegner der PYD mit exponiert politischem Profil ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem geltend gemachten, exponierten politischen Profil Nachschübe enthielten und folglich unglaubhaft seien. So habe er in der BzP lediglich davon gesprochen, Mitglied der PDK-S zu sein und abgesehen von den erwähnten Teilnahmen an Demonstrationen und Trauerzügen nicht politisch aktiv gewesen zu sein. An der Anhörung habe er dagegen vorgebracht, als Mitglied des Sektionskomitees für seine Region zuständig gewesen zu sein und Sitzungen, Versammlungen sowie Trauerzüge organisiert zu haben. Nach dem Gesagten bestehe folglich kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft alleine aufgrund seiner politischen Stellung als Mitglied eines Sektionskomitees asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung seitens des syrischen Regimes wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. 5.2 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling, weshalb auch seine Familienangehörige als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die Teilnahme am Trauerzug vom 15. August 2016 sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen. Der Umstand, dass er seine Familie von J._______ aus kontaktiert habe, wohin er nach dem Zusammenstoss mit der PYD geflohen sei, stelle entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen Widerspruch zu den eingereichten Beweismitteln dar. Ferner habe er anlässlich der Anhörung von Anfang an ausgeführt, dass an diesem Tag viele Personen ins Gefängnis gekommen seien, darunter Mitglieder des Nationalrates sowie Sektions- und Lokalkomiteemitglieder. Es treffe demnach nicht zu, dass er seine Ausführungen im Verlaufe der Anhörung gesteigert habe. Auch bei der gezielten Verfolgung durch die PYD handle es sich nicht um ein Nachschieben von Tatsachen. So habe er bereits in der BzP geschildert, dass er unter anderem Probleme mit der PYD habe und er weiter ins Detail gehen könne, worauf der Befrager nicht eingegangen sei. Vielmehr habe er erst in der Anhörung Gelegenheit erhalten, seine Probleme detailliert darzulegen. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel (Bericht von Kurdwatch vom 21. August 2016 sowie Bestätigung der PDK-S im Irak vom 11. Mai 2018) sehr wohl geeignet, allfällige Zweifel zu beseitigen. So bestätigten sie die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen anlässlich des Trauerzuges vom 15. August 2016. Indem die Vorinstanz auf eine eingehende Würdigung verzichtet habe, widersetze sie sich dem Kassationsurteil, worin das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ausdrücklich angewiesen habe, die genannten Vorfälle zu würdigen. Weiter habe es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entgegen der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts erneut unterlassen, die Ereignisse in Syrien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für sein Sektionskomitee als allfälligen Fluchtgrund zu prüfen. Zwar zitiere die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-2595/2015 vom 8. November 2017 dessen Rechtsprechung. Daraus gehe hervor, dass unterschiedliche Quellen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen verschiedenen kurdischen Gruppen in Nordsyrien von gezielten gewalttätigen Übergriffen der PYD auf politische Gegner berichteten. Neben Belästigungen, Drohungen, Schlägen und Zusammenstössen würden auch Personen entführt und ermordet. Besonders gefährdet schienen dabei unabhängige Journalisten und Aktivisten sowie exponierte Mitglieder von Oppositionsparteien. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne aus diesen Erwägungen aber nicht geschlossen werden, dass weniger exponierte politische Aktivisten nicht gefährdet wären. Abgesehen davon sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten und durch die Teilnahme an Leichenzügen für Märtyrer, insbesondere an demjenigen vom 15. August 2016, politisch exponiert habe. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP, abgesehen von seinen Teilnahmen an den Trauerzügen, keine weiteren politischen Aktivitäten erwähnt habe. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass er nicht auch drüber hinaus politisch aktiv gewesen wäre. Er sei jedenfalls zu seinen weiteren politischen Aktivitäten nicht befragt worden. Ausserdem sei festzuhalten, dass die von der Vorinstanz ebenfalls zitierte dänische Länderanalyse vom 15. September 2015 datiere und damit vor dem Leichenzug vom 15. August 2016 erschienen sei, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden könne. Vielmehr sei an dieser Stelle noch einmal auf den Bericht von Kurdwatch vom 21. August 2016 zu verweisen, welcher im Rahmen des vormaligen Beschwerdeverfahrens eingereicht worden sei und aus dem hervorgehe, dass anlässlich dieses Leichenzuges mindestens neun Mitglieder der kurdischen Einheitspartei verhaftet worden seien. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen wird auf die Akten verwiesen. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Es treffe zwar zu, dass es im fraglichen Zeitpunkt unter anderem in H._______ zu Spannungen zwischen den kurdischen Parteien und gar zu konkreten Verfolgungsmassnahmen gegenüber politischen Gegnern der PYD gekommen sei. Allerdings bestünden, wie in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt, grundlegende Zweifel an der vorgebrachten Exponiertheit des Beschwerdeführers in diesem Kontext und insbesondere an der geltend gemachten gezielten Verfolgung durch die PYD. Sodann hätten die eingereichten Beweismittel die Zweifel nicht nur nicht auszuräumen vermocht, sondern weitere Widersprüche bezüglich der genannten Geschehnisse aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund habe sich eine ausführliche Abhandlung zur allgemeinen Gefährdungssituation von Sektions- und Lokalkomiteemitgliedern erübrigt. 5.4 Dem halten die Beschwerdeführenden in der Replik entgegen, zwischen den eingereichten Beweismitteln und den Aussagen der Beschwerdeführenden seien keine Widersprüche ersichtlich. Namentlich gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, wo genau die Verhaftungen stattgefunden hätten. Dem beiliegenden Bericht von Yekiti Media könne entnommen werden, dass der Leichenzug vom 15. August 2016 - wie vom Beschwerdeführer geschildert - an der Grenze gestartet und in Richtung H._______ gezogen sei. Auf dieser Strecke habe die PYD offenbar mehrfach versucht, den Leichenzug zu stoppen, wobei es zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Folglich würden die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht dem eingereichten Bericht von Kurdwatch vom 21. August 2016 wiedersprechen. Ausserdem habe die Vorinstanz erneut den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie darauf verzichtet habe, eine ausführliche Abhandlung zur allgemeinen Gefährdungssituation von Sektions- und Lokalmitgliedern vorzunehmen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz teilweise sinngemäss eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) vor. 6.2 Im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). 6.3 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqualität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 6.4 Mit dem Kassationsurteil D-6084/2017 vom 16. Januar 2019 wurde - wie bereits erwähnt - darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Ereignisse in Syrien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für sein Sektionskomitee als allfälligen Fluchtgrund zu prüfen und dies in die Entscheidbegründung einfliessen zu lassen. Auf Beschwerdeebene wird zu Recht dargelegt, dass die Vorinstanz dieser Aufforderung in der neu ergangenen und vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2019 nicht hinreichend nachgekommen ist. Diesbezüglich ist das Folgende festzuhalten: Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid beziehungsweise bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner politischen Stellung als Mitglied eines Sektionskomitees begründete Furcht vor Verfolgung durch die YPG geltend machen könne, auf den Bericht des DIS (Danish Immigration Service) «Syria: Update on Military Service, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG» vom September 2015 sowie das Urteil des BVGer E-2595/2015 vom 8. November 2017 (E. 7.3.2) abgestützt. Dabei ist den Beschwerdeführenden darin Recht zu geben, dass der Bericht des DIS vom September 2015 rund ein Jahr vor dem Trauerzug vom 15. August 2016 datiert und daher nicht zur Begründung herangezogen werden kann. Hinsichtlich des zitierten Urteils des BVGer E-2595/2015 vom 8. November 2017 (E. 7.3.2) ist in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden sodann festzuhalten, dass sich dieses mit der Formulierung «besonders gefährdet scheinen [...] exponierte Mitglieder von Oppositionsparteien» nicht abschliessend zur Gefährdungssituation von politischen Gegnern der PYD äussert. Der Beschwerdeführer hat gerade ein Verfolgungsrisiko für Lokalpolitiker geltend gemacht und dieses Vorbringen mit einem öffentlich zugänglichen Bericht untermauert, wonach im Zusammenhang mit der Organisation eines Leichenzuges nicht nur Kadermitglieder der Oppositionsparteien, sondern auch Sektionsmitglieder - wie er - vom Asayish verhaftet worden seien (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.b). In Bezug auf den soeben zitierten Bericht hält die Vorinstanz lapidar fest, dieser belege weder die Teilnahme des Beschwerdeführers an besagtem Trauerzug noch seine Gefährdung in diesem Zusammenhang, weshalb angesichts der ohnehin als unglaubhaft beurteilten Teilnahme des Beschwerdeführers an demselben auf eine eingehende Würdigung verzichtet werden könne. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Gefährdungssituation von Sektions- und Lokalkomiteemitgliedern und den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers erfolgte somit nicht. Aufgrund der unbestrittenen Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers und der unbestrittenen, regelmässigen Teilnahme an Trauerzügen wäre die Vorinstanz hierzu - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen rund um den Trauerzug vom 15. August 2016 - indessen gehalten gewesen. Damit hat die Vorinstanz nicht nur die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, sondern es insbesondere unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 7.2 Vorliegend ist aufgrund des Gesagten keinesfalls von einer bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Ausserdem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden Verwaltungsbehörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts erstellen, weil die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vor diesem Hintergrund ist eine erneute Rückweisung angezeigt, zumal die Vorinstanz auch in der Vernehmlassung darauf verzichtete, das Versäumte nachzuholen. Die Vorinstanz ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen und die Gefährdungssituation von Sektions- und Lokalkomiteemitgliedern und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers zu prüfen und ausreichend zu würdigen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 23. August 2019 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 13.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 21.90 ausweist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 300.- zu belassen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch und wird um drei Stunden gekürzt. Demnach ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 3'497.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'497.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: