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E-6087/2017

E-6087/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, verliess gemäss seinen Angaben Syrien im September 2012. Er sei zunächst in den Nordirak gereist, wo er in einem Flüchtlingslager gelebt und auf verschiedenen Baustellen gearbeitet habe. Als die Lage auch dort wegen des sogenannten Islamischen Staates immer gefährlicher geworden sei, sei er im Herbst 2015 dort weggegangen. Über die Türkei sei er am 1. Oktober 2015 in die Schweiz gereist. A.b Der Beschwerdeführer stellte am 5. Oktober 2015 ein Asylgesuch. Dieses wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ registriert. Eine Befragung zur Person fand nicht statt. Am 21. April 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. A.c Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ bis zur (...) Klasse die Schule besucht, dann diese im Jahr 2012 ohne Abitur abgebrochen. Im März 2011 habe er begonnen, an verbotenen Orten und auch an der Schule an Demonstrationen gegen die Regierung teilzunehmen. Er habe in der Schule auch weitere Teilnehmende rekrutiert. Bis August 2012 habe er jeden Freitag an solchen Kundgebungen teilgenommen, zudem Sitzungen zur Vorbereitung dieser Anlässe abgehalten. Durch diese Aktivitäten sei sein Name in der Schule und bei der Regierung bekannt geworden. Ab Ende November 2011 habe man wiederholt beim Vater Erkundigungen nach ihm eingeholt. Nachbarn hätten ihn jeweils telefonisch gewarnt, worauf er sich rechtzeitig habe verstecken können. Nach dem ersten Besuch beim Vater sei er zudem nur unregelmässig nach Hause gegangen; er habe sich meist in einer alten Wohnung versteckt gehalten. In diesem Zeitraum sei auch in der Schule nach ihm gesucht worden, wobei auch diese Aktionen dank der Warnung von Schulkollegen erfolglos geblieben seien. Ende November 2011 sei sein Bruder D._______, der sich ebenfalls politisch betätigt habe, verhaftet worden. Im (...) 2012 habe er (Beschwerdeführer) von einem Schreiben erfahren, gemäss dem offiziell nach ihm gefahndet werde. Er habe sich letztlich zur Ausreise entschlossen, weil die Ungerechtigkeiten und die Tyrannei des syrischen Regimes ein gewisses Ausmass überschritten hätten. A.d Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte und ein Urteil vom (...) 2012 im Original (mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. September 2017 (am 29. September 2017 eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2017 in den Dispositivziffern 1-3. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Das Nachreichen einer Unterstützungsbestätigung wurde in Aussicht gestellt und diese im Nachgang zum Rechtsmittel am 1. November 2017 ins Recht gelegt. D. Der Instruktionsrichter stellte in seiner Zwischenverfügung vom 9. November 2017 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschuss-pflicht und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, hiess der Instruktionsrichter gut. Gleichzeitig wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2017 unter Hinweis auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 27. September 2017 vollumfänglich an dieser fest. F. F.a Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2017 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zur Replik angesetzt. F.b Der Beschwerdeführer liess am 29. November 2017 fristgerecht seine Stellungnahme zu den Akten reichen und ebenfalls an seinen Rechtsbeehren festhalten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht als teilweise unlogisch und realitätsfremd. Ausserdem seien diese vage und stereotyp ausgefallen. Hinsichtlich des eingereichten Beweismittels sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Datierung widersprüchliche Angaben gemacht habe, weshalb Zweifel an der Echtheit des Dokuments entstünden. Beweismittel würden zudem dann keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichen würden. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen werde vorliegend auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Beweismittels verzichtet und es sei ohne weiteren Begründungsaufwand festzustellen, dass die Asylbegründung in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen vermöge, in wesentlichen Teilen konstruiert und realitätsfremd erscheine und damit den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalte.

E. 4.2.1 Im Rechtsmittel wird einleitend der Sachverhalt erneut kurz dargelegt. Weiter wird ausgeführt, die Argumentation der Vorinstanz gehe fehl, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass zwar der Bruder, nicht aber der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften verhaftet worden sei. Der Bruder sei von Sicherheitskräften, die eine Demonstration aufgelöst hätten, gefasst worden. Dem Beschwerdeführer sei es dabei gelungen, sich in Sicherheit zu bringen. Dass er auch nach diesem Ereignis nicht festgenommen worden sei, habe er den rechtzeitigen Warnungen der Anwohner in seinem Wohnquartier zu verdanken; diese hätten sich jeweils gegenseitig telefonisch alarmiert, sobald Sicherheitskräfte aufgetaucht seien. So habe er bis September 2012 daheim bleiben können. Dann habe er sich zum Verlassen des Landes entschlossen, zumal die Oppositionsbewegung ab Sommer 2012 an Stärke - und er selber auch zunehmend die Zuversicht - verloren habe. Auch nachvollziehbar sei sein trotz behördlicher Suche weitergeführtes politisches Engagement. Einerseits sei er nicht der einzig gesuchte Aktivist gewesen. Andererseits wäre die Opposition nie derart stark geworden, hätten alle Aktivisten wegen Behelligungen oder behördlicher Suche sofort aufgehört, sich zu wehren und sich stattdessen ausser Landes begeben.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer habe die Gründe der gegen ihn gerichteten Verfolgungssituation plausibel darlegen können. Er habe sich gegen das Regime gestellt und sich entsprechend exponiert. Zudem dürfte den syrischen Sicherheitskräften spätestens nach der Verhaftung des Bruders D._______ (N [...]) auch sein Name bekannt gewesen und er vor diesem Hintergrund folglich ebenfalls gesucht worden sein.

E. 4.2.3 Was den vermeintlichen Widerspruch zum zeitlichen Ablauf anbelange, habe der Beschwerdeführer diesen unmittelbar aufklären können. Zudem sei allein daraus, dass er das Ausstelldatum des Dokuments nicht mehr auf Anhieb genau gewusst habe, noch kein Widerspruch zu erkennen. Die Vorinstanz hätte bei der gegebenen Sachlage den Inhalt des Dokuments in die Erwägungen einbeziehen müssen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten nämlich Personen, die an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen und mit "erheblicher Wahrscheinlichkeit" identifiziert worden seien, in Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwarten und würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Beim Beschwerdeführer sei dies zu bejahen. Bereits der Umstand, dass der Bruder unbestrittenerweise inhaftiert und gefoltert worden sei, lasse darauf schliessen, dass auch der Beschwerdeführer den syrischen Behörden als Regimekritiker bekannt sei. Zudem habe der Beschwerdeführer selber Demonstrationen organisiert und an solchen teilgenommen. Dies gehe aus dem eingereichten Urteil vom 5. Juli 2012 hervor.

E. 4.2.4 Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung gehe es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Asylsuchenden sprechen würden. Entscheidend sei, ob die Gründe, die für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechen würden, überwiegen würden oder nicht. Dabei sei gemäss Rechtsprechung auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen und eine allzu schematische Vorgehensweise sei zu vermeiden. Diesen herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz nicht genügend Rechnung getragen, zumal die überwiegende Mehrheit der von ihr aufgeführten Ungereimtheiten ohne Weiteres hätten entkräftet werden können. Es sei in diesem Kontext vorliegend von glaubhaften Aussagen auszugehen. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe sich zudem in einem Bericht vom Februar 2017 zum Gefährdungspotenzial von syrischen Rückkehrern klar geäussert: Bei der Einreise würden Personen in Bezug auf allfällige Zusammenhäng mit sicherheitsbezogenen Vorfällen untersucht. Personen, deren Risikoprofil dabei irgendeinen Verdacht erregen würden, seien dem Risiko einer längeren Haft und Folter ausgesetzt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen müsse auch der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit Kontrolle sowie aufgrund seiner politischen Aktivitäten mit Inhaftierung und Folter rechnen. Allein der Umstand, Bruder behördlich bekannten politischen Aktivisten und ehemaligen Häftlings zu sein, würde bei einer Wiedereinreise die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf den Beschwerdeführer lenken.

E. 4.2.5 Der Beschwerdeführer habe damit insgesamt seine Asylgründe glaubhaft darlegen können. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe vorliegen würden.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zu folgendem Schlüssen:

E. 4.3.1 Der im massgebenden Zeitrahmen zwischen 2011 und 2012 noch junge Beschwerdeführer (er war damals [...] Jahre alt) konnte anschaulich und überzeugend schildern, wie er sich im Spannungsfeld der Situation in Syrien und an seinem Wohnort zu politisieren begann und sich in der Schule und ausserhalb insbesondere durch Teilnahme an den sogenannten Freitagskundgebungen engagierte. Die Aussagen des Beschwerdeführers und die Schilderung, wie er seinerseits seit Ende November 2011 zuhause gesucht worden sei, finden dabei namentlich Bestätigung in den Aussagen des Bruders D._______ (N [...]). Dieser war vom SEM mit Verfügung vom 15. Juli 2017 als Flüchtling anerkannt worden, weil er glaubhaft machen konnte, dass er an einer dieser Grosskundgebungen, am (...) 2011, von den Sicherheitskräften gefasst und ins Gefängnis überführt worden war; D._______ war damals wegen des jugendlichen Alters vorerst auf freien Fuss gesetzt worden, hätte aber vor Gericht erscheinen müssen, was er jedoch nicht getan sondern sich stattdessen versteckt hatte. Den weiteren, von der Vorinstanz als glaubhaft qualifizierten Aussagen des Bruders ist zu entnehmen, dass die Behörden in der Folge beim Vater nachgefragt und gedroht hatten, diesen und den "ältesten" Sohn (gemäss Akten der Beschwerdeführer) an seiner Stelle mitzunehmen.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat in seinen protokollierten Schilderungen wiederholt die Wir-Form verwendet. Er und sein Bruder D._______ haben beide mehrere Demonstrationsteilnahmen geltend gemacht; das Alter der beiden Brüder liegt nur ein Jahr auseinander, und beide haben dieselbe Schule besucht. Die Annahme ist naheliegend, dass beide Jugendlichen an den sogenannten Freitagskundgebungen beteiligt waren (zumal auch das von D._______ genannte Festnahmedatum, der [...] 2011, ein Freitag war).

E. 4.3.3 Eine Auswertung der ebenfalls beigezogenen Akten der Eltern und weiterer Geschwister (N [...]) ergibt, dass Vater, Mutter und eine jüngere Schwester angeben, dass neben D._______ auch der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen habe; namentlich der Vater beschreibt anschaulich, dass seine beiden Söhne gemeinsam demonstriert hätten und der eine dabei verhaftet und dann gefoltert worden sei. Eine gegen die Abweisung des Asylgesuchs erhobene Beschwerde dieser Angehörigen des Beschwerdeführers ist zurzeit bei der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts hängig (Verfahren D-6084/2017).

E. 4.3.4 Insgesamt beurteilt das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Kundgebungsteilnahmen des Beschwerdeführers als glaubhaft. Die gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz überzeugt letztlich nicht, wie in der Beschwerde und in der Replik schlüssig dargelegt wird (vgl. Rechtsmittel S. 5 f., Replik S. 2). Zudem ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits wegen des verhafteten und später untergetauchten Bruders in den behördlichen Fokus geraten ist.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat einen originalen Gerichtsbeschluss datierend vom (...) 2012 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. Dieses hat er bei der Anhörung zunächst auf den "fünften Monat" (vgl. Protokoll A12/19 F/A 104) datiert, seinen Irrtum jedoch realisiert und unmittelbar dahingehend korrigiert, er habe nicht den fünften Monat gemeint, sondern den fünften Tag im siebten Monat (vgl. a.a.O. F/A 106). Allein wegen dieser kleinen Ungereimtheit auf fehlende Beweiskraft des Dokuments zu schliessen und angeblich auf eine Authentizitätsprüfung zu verzichten (womit diese de facto vorgenommen und mit negativem Ergebnis abgeschlossen wurde), geht nicht an. Dieses Vorgehen verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, konkret das Recht auf Beweisabnahme. Ausserdem hat die Vorinstanz insoweit auch den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt.

E. 4.5 Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass auf eine Kassation der angefochtenen Verfügung verzichtet werden kann.

E. 4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-5779/2013 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen; daraus folgend haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O. E. 5.7.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.5.2 Wie oben festgestellt, ist glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen in der Zeit nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner erkannt worden ist. Für die Teilnahme an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen wurde er in Syrien per Gerichtsbeschluss zur Fahndung ausgeschrieben. Er hätte im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten.

E. 4.5.3 Die Frage nach einer allfälligen Reflexverfolgung wegen des politisch ebenfalls aktiven, von den syrischen Behörden verhafteten und verurteilten Bruders D._______, kann bei dieser Sachlage letztlich ebenso offenbleiben wie Erörterungen zur ebenfalls im Raum stehenden Einberufung in den Militärdienst.

E. 4.6 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG erfüllt. Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit ist nicht gegeben (vgl. auch dazu Referenzurteil D-5779/2013 E. 5.9). Den Akten sind auch keine Asylausschlussgründe zu entnehmen.

E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist.

E. 6.2.1 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer ausserdem ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde ist dessen amtliches Honorar praxisgemäss dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 1 VwVG aufzuerlegen.

E. 6.2.2 In der am 29. November 2017 eingereichte Honorarnote werden Vertretungskosten von Fr. 2922.- ausgewiesen. Dieser Aufwand erscheint den gesamten Verfahrensumständen nicht als vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands respektive die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 27. September 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2500.- bestimmt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6087/2017 Urteil vom 12. Juni 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, verliess gemäss seinen Angaben Syrien im September 2012. Er sei zunächst in den Nordirak gereist, wo er in einem Flüchtlingslager gelebt und auf verschiedenen Baustellen gearbeitet habe. Als die Lage auch dort wegen des sogenannten Islamischen Staates immer gefährlicher geworden sei, sei er im Herbst 2015 dort weggegangen. Über die Türkei sei er am 1. Oktober 2015 in die Schweiz gereist. A.b Der Beschwerdeführer stellte am 5. Oktober 2015 ein Asylgesuch. Dieses wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ registriert. Eine Befragung zur Person fand nicht statt. Am 21. April 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. A.c Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ bis zur (...) Klasse die Schule besucht, dann diese im Jahr 2012 ohne Abitur abgebrochen. Im März 2011 habe er begonnen, an verbotenen Orten und auch an der Schule an Demonstrationen gegen die Regierung teilzunehmen. Er habe in der Schule auch weitere Teilnehmende rekrutiert. Bis August 2012 habe er jeden Freitag an solchen Kundgebungen teilgenommen, zudem Sitzungen zur Vorbereitung dieser Anlässe abgehalten. Durch diese Aktivitäten sei sein Name in der Schule und bei der Regierung bekannt geworden. Ab Ende November 2011 habe man wiederholt beim Vater Erkundigungen nach ihm eingeholt. Nachbarn hätten ihn jeweils telefonisch gewarnt, worauf er sich rechtzeitig habe verstecken können. Nach dem ersten Besuch beim Vater sei er zudem nur unregelmässig nach Hause gegangen; er habe sich meist in einer alten Wohnung versteckt gehalten. In diesem Zeitraum sei auch in der Schule nach ihm gesucht worden, wobei auch diese Aktionen dank der Warnung von Schulkollegen erfolglos geblieben seien. Ende November 2011 sei sein Bruder D._______, der sich ebenfalls politisch betätigt habe, verhaftet worden. Im (...) 2012 habe er (Beschwerdeführer) von einem Schreiben erfahren, gemäss dem offiziell nach ihm gefahndet werde. Er habe sich letztlich zur Ausreise entschlossen, weil die Ungerechtigkeiten und die Tyrannei des syrischen Regimes ein gewisses Ausmass überschritten hätten. A.d Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte und ein Urteil vom (...) 2012 im Original (mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. September 2017 (am 29. September 2017 eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2017 in den Dispositivziffern 1-3. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Das Nachreichen einer Unterstützungsbestätigung wurde in Aussicht gestellt und diese im Nachgang zum Rechtsmittel am 1. November 2017 ins Recht gelegt. D. Der Instruktionsrichter stellte in seiner Zwischenverfügung vom 9. November 2017 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschuss-pflicht und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, hiess der Instruktionsrichter gut. Gleichzeitig wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2017 unter Hinweis auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 27. September 2017 vollumfänglich an dieser fest. F. F.a Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2017 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zur Replik angesetzt. F.b Der Beschwerdeführer liess am 29. November 2017 fristgerecht seine Stellungnahme zu den Akten reichen und ebenfalls an seinen Rechtsbeehren festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht als teilweise unlogisch und realitätsfremd. Ausserdem seien diese vage und stereotyp ausgefallen. Hinsichtlich des eingereichten Beweismittels sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Datierung widersprüchliche Angaben gemacht habe, weshalb Zweifel an der Echtheit des Dokuments entstünden. Beweismittel würden zudem dann keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichen würden. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen werde vorliegend auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Beweismittels verzichtet und es sei ohne weiteren Begründungsaufwand festzustellen, dass die Asylbegründung in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen vermöge, in wesentlichen Teilen konstruiert und realitätsfremd erscheine und damit den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalte. 4.2 4.2.1 Im Rechtsmittel wird einleitend der Sachverhalt erneut kurz dargelegt. Weiter wird ausgeführt, die Argumentation der Vorinstanz gehe fehl, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass zwar der Bruder, nicht aber der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften verhaftet worden sei. Der Bruder sei von Sicherheitskräften, die eine Demonstration aufgelöst hätten, gefasst worden. Dem Beschwerdeführer sei es dabei gelungen, sich in Sicherheit zu bringen. Dass er auch nach diesem Ereignis nicht festgenommen worden sei, habe er den rechtzeitigen Warnungen der Anwohner in seinem Wohnquartier zu verdanken; diese hätten sich jeweils gegenseitig telefonisch alarmiert, sobald Sicherheitskräfte aufgetaucht seien. So habe er bis September 2012 daheim bleiben können. Dann habe er sich zum Verlassen des Landes entschlossen, zumal die Oppositionsbewegung ab Sommer 2012 an Stärke - und er selber auch zunehmend die Zuversicht - verloren habe. Auch nachvollziehbar sei sein trotz behördlicher Suche weitergeführtes politisches Engagement. Einerseits sei er nicht der einzig gesuchte Aktivist gewesen. Andererseits wäre die Opposition nie derart stark geworden, hätten alle Aktivisten wegen Behelligungen oder behördlicher Suche sofort aufgehört, sich zu wehren und sich stattdessen ausser Landes begeben. 4.2.2 Der Beschwerdeführer habe die Gründe der gegen ihn gerichteten Verfolgungssituation plausibel darlegen können. Er habe sich gegen das Regime gestellt und sich entsprechend exponiert. Zudem dürfte den syrischen Sicherheitskräften spätestens nach der Verhaftung des Bruders D._______ (N [...]) auch sein Name bekannt gewesen und er vor diesem Hintergrund folglich ebenfalls gesucht worden sein. 4.2.3 Was den vermeintlichen Widerspruch zum zeitlichen Ablauf anbelange, habe der Beschwerdeführer diesen unmittelbar aufklären können. Zudem sei allein daraus, dass er das Ausstelldatum des Dokuments nicht mehr auf Anhieb genau gewusst habe, noch kein Widerspruch zu erkennen. Die Vorinstanz hätte bei der gegebenen Sachlage den Inhalt des Dokuments in die Erwägungen einbeziehen müssen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten nämlich Personen, die an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen und mit "erheblicher Wahrscheinlichkeit" identifiziert worden seien, in Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwarten und würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Beim Beschwerdeführer sei dies zu bejahen. Bereits der Umstand, dass der Bruder unbestrittenerweise inhaftiert und gefoltert worden sei, lasse darauf schliessen, dass auch der Beschwerdeführer den syrischen Behörden als Regimekritiker bekannt sei. Zudem habe der Beschwerdeführer selber Demonstrationen organisiert und an solchen teilgenommen. Dies gehe aus dem eingereichten Urteil vom 5. Juli 2012 hervor. 4.2.4 Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung gehe es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Asylsuchenden sprechen würden. Entscheidend sei, ob die Gründe, die für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechen würden, überwiegen würden oder nicht. Dabei sei gemäss Rechtsprechung auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen und eine allzu schematische Vorgehensweise sei zu vermeiden. Diesen herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz nicht genügend Rechnung getragen, zumal die überwiegende Mehrheit der von ihr aufgeführten Ungereimtheiten ohne Weiteres hätten entkräftet werden können. Es sei in diesem Kontext vorliegend von glaubhaften Aussagen auszugehen. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe sich zudem in einem Bericht vom Februar 2017 zum Gefährdungspotenzial von syrischen Rückkehrern klar geäussert: Bei der Einreise würden Personen in Bezug auf allfällige Zusammenhäng mit sicherheitsbezogenen Vorfällen untersucht. Personen, deren Risikoprofil dabei irgendeinen Verdacht erregen würden, seien dem Risiko einer längeren Haft und Folter ausgesetzt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen müsse auch der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit Kontrolle sowie aufgrund seiner politischen Aktivitäten mit Inhaftierung und Folter rechnen. Allein der Umstand, Bruder behördlich bekannten politischen Aktivisten und ehemaligen Häftlings zu sein, würde bei einer Wiedereinreise die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf den Beschwerdeführer lenken. 4.2.5 Der Beschwerdeführer habe damit insgesamt seine Asylgründe glaubhaft darlegen können. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe vorliegen würden. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zu folgendem Schlüssen: 4.3.1 Der im massgebenden Zeitrahmen zwischen 2011 und 2012 noch junge Beschwerdeführer (er war damals [...] Jahre alt) konnte anschaulich und überzeugend schildern, wie er sich im Spannungsfeld der Situation in Syrien und an seinem Wohnort zu politisieren begann und sich in der Schule und ausserhalb insbesondere durch Teilnahme an den sogenannten Freitagskundgebungen engagierte. Die Aussagen des Beschwerdeführers und die Schilderung, wie er seinerseits seit Ende November 2011 zuhause gesucht worden sei, finden dabei namentlich Bestätigung in den Aussagen des Bruders D._______ (N [...]). Dieser war vom SEM mit Verfügung vom 15. Juli 2017 als Flüchtling anerkannt worden, weil er glaubhaft machen konnte, dass er an einer dieser Grosskundgebungen, am (...) 2011, von den Sicherheitskräften gefasst und ins Gefängnis überführt worden war; D._______ war damals wegen des jugendlichen Alters vorerst auf freien Fuss gesetzt worden, hätte aber vor Gericht erscheinen müssen, was er jedoch nicht getan sondern sich stattdessen versteckt hatte. Den weiteren, von der Vorinstanz als glaubhaft qualifizierten Aussagen des Bruders ist zu entnehmen, dass die Behörden in der Folge beim Vater nachgefragt und gedroht hatten, diesen und den "ältesten" Sohn (gemäss Akten der Beschwerdeführer) an seiner Stelle mitzunehmen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat in seinen protokollierten Schilderungen wiederholt die Wir-Form verwendet. Er und sein Bruder D._______ haben beide mehrere Demonstrationsteilnahmen geltend gemacht; das Alter der beiden Brüder liegt nur ein Jahr auseinander, und beide haben dieselbe Schule besucht. Die Annahme ist naheliegend, dass beide Jugendlichen an den sogenannten Freitagskundgebungen beteiligt waren (zumal auch das von D._______ genannte Festnahmedatum, der [...] 2011, ein Freitag war). 4.3.3 Eine Auswertung der ebenfalls beigezogenen Akten der Eltern und weiterer Geschwister (N [...]) ergibt, dass Vater, Mutter und eine jüngere Schwester angeben, dass neben D._______ auch der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen habe; namentlich der Vater beschreibt anschaulich, dass seine beiden Söhne gemeinsam demonstriert hätten und der eine dabei verhaftet und dann gefoltert worden sei. Eine gegen die Abweisung des Asylgesuchs erhobene Beschwerde dieser Angehörigen des Beschwerdeführers ist zurzeit bei der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts hängig (Verfahren D-6084/2017). 4.3.4 Insgesamt beurteilt das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Kundgebungsteilnahmen des Beschwerdeführers als glaubhaft. Die gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz überzeugt letztlich nicht, wie in der Beschwerde und in der Replik schlüssig dargelegt wird (vgl. Rechtsmittel S. 5 f., Replik S. 2). Zudem ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits wegen des verhafteten und später untergetauchten Bruders in den behördlichen Fokus geraten ist. 4.4 Der Beschwerdeführer hat einen originalen Gerichtsbeschluss datierend vom (...) 2012 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. Dieses hat er bei der Anhörung zunächst auf den "fünften Monat" (vgl. Protokoll A12/19 F/A 104) datiert, seinen Irrtum jedoch realisiert und unmittelbar dahingehend korrigiert, er habe nicht den fünften Monat gemeint, sondern den fünften Tag im siebten Monat (vgl. a.a.O. F/A 106). Allein wegen dieser kleinen Ungereimtheit auf fehlende Beweiskraft des Dokuments zu schliessen und angeblich auf eine Authentizitätsprüfung zu verzichten (womit diese de facto vorgenommen und mit negativem Ergebnis abgeschlossen wurde), geht nicht an. Dieses Vorgehen verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, konkret das Recht auf Beweisabnahme. Ausserdem hat die Vorinstanz insoweit auch den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. 4.5 Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass auf eine Kassation der angefochtenen Verfügung verzichtet werden kann. 4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-5779/2013 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen; daraus folgend haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O. E. 5.7.2 mit weiteren Hinweisen). 4.5.2 Wie oben festgestellt, ist glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen in der Zeit nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner erkannt worden ist. Für die Teilnahme an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen wurde er in Syrien per Gerichtsbeschluss zur Fahndung ausgeschrieben. Er hätte im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten. 4.5.3 Die Frage nach einer allfälligen Reflexverfolgung wegen des politisch ebenfalls aktiven, von den syrischen Behörden verhafteten und verurteilten Bruders D._______, kann bei dieser Sachlage letztlich ebenso offenbleiben wie Erörterungen zur ebenfalls im Raum stehenden Einberufung in den Militärdienst. 4.6 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG erfüllt. Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit ist nicht gegeben (vgl. auch dazu Referenzurteil D-5779/2013 E. 5.9). Den Akten sind auch keine Asylausschlussgründe zu entnehmen.

5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist. 6.2 6.2.1 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer ausserdem ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde ist dessen amtliches Honorar praxisgemäss dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 1 VwVG aufzuerlegen. 6.2.2 In der am 29. November 2017 eingereichte Honorarnote werden Vertretungskosten von Fr. 2922.- ausgewiesen. Dieser Aufwand erscheint den gesamten Verfahrensumständen nicht als vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands respektive die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 27. September 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2500.- bestimmt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay