Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______. C._______ (nachfolgend: Drittbeschwerdeführerin) habe gemeinsam mit ihrer Mutter am 23. November 2016 Syrien verlassen und sei mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder über den Irak und die Türkei nach Griechenland gereist, von wo sie am 6. April 2017 per Flugzeug in die Schweiz gelangt sei. Am 11. April 2017 stellte sie als unbegleitete Minderjährige ein Asylgesuch. Im Beisein ihres Bruders F._______ (anerkannter Flüchtling; N [...]) fand am 20. April 2017 die Befragung zur Person (BzP) statt. Ein weiterer Bruder, G._______, befindet sich ebenfalls in der Schweiz (anerkannter Flüchtling; E-[...]). B._______ (Beschwerdeführerin) habe am 23. November 2016 Syrien gemeinsam mit ihren zwei Kindern (darunter die Drittbeschwerdeführerin) verlassen und sei mit ihrem Mann über den Irak und die Türkei nach Griechenland gereist. Gemeinsam mit ihrem jüngsten Kind sei sie am 12. Mai 2017 nach Paris geflogen, von wo aus sie mit dem Zug in die Schweiz gefahren seien. Gleichentags stellte sie ein Asylgesuch. Am 22. Mai 2017 fand die BzP der Beschwerdeführerin statt. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei am 15. August 2016 aus Syrien ausgereist und über den Irak, die Türkei und Griechenland am 15. Mai 2017 auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist. Tags darauf stellte er ein Asylgesuch. Am 16. Mai 2017 fand seine BzP statt. Am 25. August 2017 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund führten sie an, der Beschwerdeführer habe in E._______ einen (...)laden besessen, von dem die Familie gut gelebt habe; daneben habe er (...) gehabt und sei im (...)handel tätig gewesen. Seit 1985 sei er Mitglied der Partiya Demokrat a Kurdî li Sûriyê (PDK-S) und habe als Mitglied eines Sektionskomitees Sitzungen und Versammlungen organisiert, diese hätten auch bei ihm zu Hause stattgefunden; im Jahr 2014 sei die Beschwerdeführerin der Partei beigetreten. Der Beschwerdeführer leide unter Krankheiten (...); am (...) Dezember 2015 habe er auf Einladung seines Sohnes bei der Schweizerischen Botschaft H._______ ein Visum beantragt, das nicht erteilt worden sei. A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, sich nach Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 für die Partei und die Demonstrationen gegen das Regime engagiert zu haben. Die beiden älteren Söhne seien als Regimegegner verfolgt worden, einer von ihnen sei festgenommen worden. Nach der Entlassung des Sohnes aus dem Gefängnis und seiner Ausreise hätten die syrischen Behörden immer wieder zu Hause nach ihm gesucht. Als der Beschwerdeführer zu einer Befragung vorgeladen worden sei, habe er sich von Januar bis Mai 2012 versteckt. Nach dem Abzug der syrischen Sicherheitskräfte und der Übernahme der Kontrolle durch die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) habe der Beschwerdeführer wieder nach Hause zurückkehren können. Als Mitglied eines Sektionskomitees habe er unter anderem Trauerzüge für gefallene Peschmerga-Kämpfer von der Seite des kurdischen Nationalrats organisiert. Am 15. August 2016 sei ein solcher Umzug vom Asayish (Sicherheitsdienst der PYD) angegriffen worden. Es seien mehrere Parteimitglieder verhaftet worden, darunter hätten sich drei "Mitglieder des kurdischen Nationalrates" sowie andere "Sektions- oder Lokalkomiteemitglieder" befunden (A46 F44). Der Beschwerdeführer habe davonlaufen und sich bei Verwandten verstecken können. Zu seiner Sicherheit habe er beschlossen, nicht nach Hause zurückzukehren. Am Abend desselben Tages sei sein Haus durchsucht worden, weshalb er sofort das Land verlassen habe. Einige der Personen, die anlässlich dieses Vorfalles verhaftet worden seien, hätten sich sechs bis sieben Monate in Haft befunden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, wegen der Probleme ihres Mannes und ihrer Söhne ausgereist zu sein. Als Beweismittel reichten sie mehrere Identitätsdokumente, zwei Mitgliederbestätigungen der PDK-S und neun Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt. Zur Stützung ihrer Angaben legten sie - neben bereits bekannten Dokumenten - einen Bericht von Kurdwatch betreffend das Vorgehen des Asayish gegen die Oppositionsparteien in E._______ vor. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter Voraussetzung des Einreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Nach fristgemässer Vorlage der Fürsorgebestätigung wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 ihr Rechtsvertreter beigeordnet. E. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2017 äusserte sich die Vorinstanz zu den Beschwerdebegehren, hielt an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zu den vorgelegten Beweismitteln. F. In ihrer Replik vom 5. Dezember 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest und legten einen Mitgliedsausweis der PDK-Sektion Schweiz im Original vor. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der PDK-S, Sektion (...), vor, wonach er am 15. August 2016 am Leichentransport eines Märtyrers, der im Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gefallen sei, beteiligt gewesen sei, und bei Ankunft des Leichenzuges in E._______ Verhaftungen vorgenommen worden seien.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass die Verfolgungshandlungen der Asayish nicht genügend intensiv ausgefallen seien. Weder sei es zu Drohungen noch zu physischen Angriffen gekommen. Die geltend gemachte Hausdurchsuchung vom 15. August 2016 beziehungsweise die Suche am darauf folgenden Tag seien mangels Intensität nicht asylrelevant. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Suche dem Beschwerdeführer gegolten habe und somit gezielt gewesen sei. Es lägen auch keine Indizien vor, dass er künftig asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Da die Beschwerdeführenden in ihren Erstbefragungen die Suche nicht erwähnt hätten, sei bezüglich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aber ein Vorbehalt anzubringen. Die geltend gemachten Zwischenfälle aus den Jahren 2011 und 2012 betreffend das syrische Regime wiesen keinen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügenden Kausalzusammenhang auf.
E. 5.2 Hiergegen wurde in der Beschwerde ausgeführt, vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien komme den Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Es drohe ihm - wie seinen Parteikollegen - die Verhaftung sowie eine mehrmonatige oder jahrelange Haft. Am 15. August 2016 seien mehrere Mitglieder der PDK-S in E._______ vom Sicherheitsdienst der PYD verhaftet worden. Am selben Tag seinen in I._______ und in E._______ zudem mindestens neun Mitglieder der kurdischen Einheitspartei in Syrien von Asayish verhaftet worden. Die Verhafteten hätten - wie der Beschwerdeführer - an einem Trauerzug für einen getöteten Peschmerga teilgenommen. Zur Stützung seiner Angaben legte er einen Online-Bericht von Kurdwatch vom 21. August 2016 vor. Er habe sich der Verhaftung entziehen und bei Verwandten verstecken können. Dass der Sicherheitsdienst am selben Abend in seinem Haus eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, sei kein Zufall; vielmehr sei offensichtlich, dass die Asayish nach ihm gesucht hätten, nachdem bereits mehrere seiner Parteikollegen verhaftet worden seien. Im Weiteren drohten ihm bei Rückkehr Verfolgungsmassnahmen, unter anderem eine Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten seiner Söhne.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zu den vorgelegten Beweismitteln fest, soweit es sich um Auszüge aus dem Internet und Kopien handle, komme diesen keine grosse Beweiskraft zu. Auch würden die Mitgliedsbestätigungen der PDK-Organisation Schweiz und die Fotos der Beschwerdeführenden an einer Demonstration in Genf nicht darauf hinweisen, dass sie über ein politisches Profil verfügten, welches sie bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung aussetzen könne.
E. 5.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass es sich beim Internetauszug von Kurdwatch zu den Ereignissen vom 15. August 2016 um einen Bericht einer bekannten Online-Plattform handle, dem eine gewisse Beweiskraft zukomme. Zu den exilpolitischen Aktivitäten wurde auf die Rechtsprechung hingewiesen. Im Weiteren führte er an, dass er in Syrien bereits als Regimegegner bekannt sei und auch aufgrund seiner Verwandtschaft zu gesuchten Oppositionellen bei einer Sicherheitsprüfung mit einer Verfolgung zu rechnen hätte.
E. 6.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz in ihrem Entscheid die politische Lage in Syrien genügend berücksichtigt hat. Zur Stützung der diesbezüglichen Rüge legte der Beschwerdeführer einen Online-Bericht der Organisation Kurdwatch als Beweismittel zu den Ereignissen vom 15. August 2016 vor.
E. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss.
E. 6.3 Aus den öffentlich zugänglichen Quellen ergibt sich, dass die Situation in E._______ im Jahr 2016 von Spannungen zwischen den kurdischen Parteien geprägt war. Anfang März 2017 wurden die Hauptsitze zweier kurdischer Oppositionsparteien angegriffen und angezündet (vgl. Kurdistan 24 (...), abgerufen am 26.06.2018). Der Beschwerdeführer machte Festnahmen von politischen Gegnern der PYD und ein Verfolgungsrisiko für aktive Lokalpolitiker geltend. In der vorinstanzlichen Verfügung wird unter Hinweis auf das Anhörungsprotokoll (A45 F44) festgehalten, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass vor allem Kadermitglieder gefährdet gewesen seien. Der Beschwerdeführer hat aber ausdrücklich geltend gemacht, dass auch Mitglieder, die sich - so wie er - in lokalen Komitees engagierten, verhaftet worden seien (vgl. A 45 F44): "An jenem Tag kamen viele Personen ins Gefängnis. Darunter waren N., M. und H. Sie waren Mitglieder des kurdischen Nationalrates. An jenem Tag kamen noch andere Personen ins Gefängnis, sie waren Sektions- oder Lokalkomiteemitglieder". Im weiteren Verlauf der Anhörung vergewisserte sich die Vorinstanz in dieser Hinsicht sogar noch einmal: "F68: Es wurden also nicht nur Kader Ihrer Partei festgenommen an diesem Tag?", was der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, wobei er nochmals anführte, es seien einfache Mitglieder des Lokalkomitees festgenommen worden. Auf Beschwerdeebene legte er sodann einen öffentlich zugänglichen Bericht vor, wonach im Zusammenhang mit der Organisation eines Leichenzuges nicht nur Kadermitglieder der Oppositionsparteien sondern Sektionsmitglieder - wie er - von Asayish verhaftet worden seien (vgl. Bericht Kurdwatch vom 21. August 2016, Beschwerdebeilage 5). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Ereignisse in Syrien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für sein Sektionskomitee - unter anderem seine vorgebrachte Mitwirkung an der Organisation des Leichenzugs für einen gefallenen Peschmerga - als allfälligen Fluchtgrund zu prüfen und dies in die Entscheidbegründung einfliessen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat die angespannte politische Lage in seinem Gesuch ausdrücklich geltend gemacht.
E. 6.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H., vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob es sich bei der unzureichenden Beachtung von Vorbringen und Länderinformationen um einen schweren Mangel handelt, da die Vorinstanz - nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine unzureichende Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Gefährdungslage aufgrund seines politischen Profils gerügt und diese mit der fehlenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den politischen Spannungen unter der Vorlage eines Beweismittels begründet hatte - auch in ihrer Vernehmlassung auf diese Vorbringen in keiner Weise einging. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz auf Beschwerdeebene versäumte jene. Durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt ausserdem der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger erscheint, als das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des SEM im Asylbereich ist.
E. 6.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Beschwerdevorbringen einzugehen. Insofern das SEM die Aussagen zur Hausdurchsuchung beziehungsweise zur Suche nach dem Beschwerdeführer als nachgeschoben bewertete, kann auf eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Gegenargumenten verzichtet werden, da es im Lichte der Begründungspflicht und derjenigen zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht genügen kann, mit einem einzigen Argument die Unglaubhaftigkeit zu begründen, ohne die übrigen Elemente des Sachverhaltsvortrags - etwa die Schilderung der Situation durch die Ehefrau - entsprechend abzuwägen.
E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich zur Gefährdungssituation von Sektions- und Lokalkomiteemitgliedern und den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers zu äussern und über die Sache neu zu befinden. Bei dieser Gelegenheit wird sie auch aufgefordert, das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2018 neu vorgelegte Beweismittel der PDK-S, Sektion (...) zu würdigen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG).
E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 eine Kostennote ein. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- für die anwaltliche Vertretung und die Barauslagen von Fr. 21.90 erscheinen angemessen. Den Beschwerdeführenden ist zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'506.65 (inkl. MWST) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 26. September 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 3'506.65 zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Der Einzelrichter: Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6084/2017 Urteil vom 16. Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______. C._______ (nachfolgend: Drittbeschwerdeführerin) habe gemeinsam mit ihrer Mutter am 23. November 2016 Syrien verlassen und sei mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder über den Irak und die Türkei nach Griechenland gereist, von wo sie am 6. April 2017 per Flugzeug in die Schweiz gelangt sei. Am 11. April 2017 stellte sie als unbegleitete Minderjährige ein Asylgesuch. Im Beisein ihres Bruders F._______ (anerkannter Flüchtling; N [...]) fand am 20. April 2017 die Befragung zur Person (BzP) statt. Ein weiterer Bruder, G._______, befindet sich ebenfalls in der Schweiz (anerkannter Flüchtling; E-[...]). B._______ (Beschwerdeführerin) habe am 23. November 2016 Syrien gemeinsam mit ihren zwei Kindern (darunter die Drittbeschwerdeführerin) verlassen und sei mit ihrem Mann über den Irak und die Türkei nach Griechenland gereist. Gemeinsam mit ihrem jüngsten Kind sei sie am 12. Mai 2017 nach Paris geflogen, von wo aus sie mit dem Zug in die Schweiz gefahren seien. Gleichentags stellte sie ein Asylgesuch. Am 22. Mai 2017 fand die BzP der Beschwerdeführerin statt. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei am 15. August 2016 aus Syrien ausgereist und über den Irak, die Türkei und Griechenland am 15. Mai 2017 auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist. Tags darauf stellte er ein Asylgesuch. Am 16. Mai 2017 fand seine BzP statt. Am 25. August 2017 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund führten sie an, der Beschwerdeführer habe in E._______ einen (...)laden besessen, von dem die Familie gut gelebt habe; daneben habe er (...) gehabt und sei im (...)handel tätig gewesen. Seit 1985 sei er Mitglied der Partiya Demokrat a Kurdî li Sûriyê (PDK-S) und habe als Mitglied eines Sektionskomitees Sitzungen und Versammlungen organisiert, diese hätten auch bei ihm zu Hause stattgefunden; im Jahr 2014 sei die Beschwerdeführerin der Partei beigetreten. Der Beschwerdeführer leide unter Krankheiten (...); am (...) Dezember 2015 habe er auf Einladung seines Sohnes bei der Schweizerischen Botschaft H._______ ein Visum beantragt, das nicht erteilt worden sei. A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, sich nach Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 für die Partei und die Demonstrationen gegen das Regime engagiert zu haben. Die beiden älteren Söhne seien als Regimegegner verfolgt worden, einer von ihnen sei festgenommen worden. Nach der Entlassung des Sohnes aus dem Gefängnis und seiner Ausreise hätten die syrischen Behörden immer wieder zu Hause nach ihm gesucht. Als der Beschwerdeführer zu einer Befragung vorgeladen worden sei, habe er sich von Januar bis Mai 2012 versteckt. Nach dem Abzug der syrischen Sicherheitskräfte und der Übernahme der Kontrolle durch die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) habe der Beschwerdeführer wieder nach Hause zurückkehren können. Als Mitglied eines Sektionskomitees habe er unter anderem Trauerzüge für gefallene Peschmerga-Kämpfer von der Seite des kurdischen Nationalrats organisiert. Am 15. August 2016 sei ein solcher Umzug vom Asayish (Sicherheitsdienst der PYD) angegriffen worden. Es seien mehrere Parteimitglieder verhaftet worden, darunter hätten sich drei "Mitglieder des kurdischen Nationalrates" sowie andere "Sektions- oder Lokalkomiteemitglieder" befunden (A46 F44). Der Beschwerdeführer habe davonlaufen und sich bei Verwandten verstecken können. Zu seiner Sicherheit habe er beschlossen, nicht nach Hause zurückzukehren. Am Abend desselben Tages sei sein Haus durchsucht worden, weshalb er sofort das Land verlassen habe. Einige der Personen, die anlässlich dieses Vorfalles verhaftet worden seien, hätten sich sechs bis sieben Monate in Haft befunden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, wegen der Probleme ihres Mannes und ihrer Söhne ausgereist zu sein. Als Beweismittel reichten sie mehrere Identitätsdokumente, zwei Mitgliederbestätigungen der PDK-S und neun Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt. Zur Stützung ihrer Angaben legten sie - neben bereits bekannten Dokumenten - einen Bericht von Kurdwatch betreffend das Vorgehen des Asayish gegen die Oppositionsparteien in E._______ vor. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter Voraussetzung des Einreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Nach fristgemässer Vorlage der Fürsorgebestätigung wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 ihr Rechtsvertreter beigeordnet. E. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2017 äusserte sich die Vorinstanz zu den Beschwerdebegehren, hielt an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zu den vorgelegten Beweismitteln. F. In ihrer Replik vom 5. Dezember 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest und legten einen Mitgliedsausweis der PDK-Sektion Schweiz im Original vor. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der PDK-S, Sektion (...), vor, wonach er am 15. August 2016 am Leichentransport eines Märtyrers, der im Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gefallen sei, beteiligt gewesen sei, und bei Ankunft des Leichenzuges in E._______ Verhaftungen vorgenommen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass die Verfolgungshandlungen der Asayish nicht genügend intensiv ausgefallen seien. Weder sei es zu Drohungen noch zu physischen Angriffen gekommen. Die geltend gemachte Hausdurchsuchung vom 15. August 2016 beziehungsweise die Suche am darauf folgenden Tag seien mangels Intensität nicht asylrelevant. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Suche dem Beschwerdeführer gegolten habe und somit gezielt gewesen sei. Es lägen auch keine Indizien vor, dass er künftig asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Da die Beschwerdeführenden in ihren Erstbefragungen die Suche nicht erwähnt hätten, sei bezüglich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aber ein Vorbehalt anzubringen. Die geltend gemachten Zwischenfälle aus den Jahren 2011 und 2012 betreffend das syrische Regime wiesen keinen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügenden Kausalzusammenhang auf. 5.2 Hiergegen wurde in der Beschwerde ausgeführt, vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien komme den Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Es drohe ihm - wie seinen Parteikollegen - die Verhaftung sowie eine mehrmonatige oder jahrelange Haft. Am 15. August 2016 seien mehrere Mitglieder der PDK-S in E._______ vom Sicherheitsdienst der PYD verhaftet worden. Am selben Tag seinen in I._______ und in E._______ zudem mindestens neun Mitglieder der kurdischen Einheitspartei in Syrien von Asayish verhaftet worden. Die Verhafteten hätten - wie der Beschwerdeführer - an einem Trauerzug für einen getöteten Peschmerga teilgenommen. Zur Stützung seiner Angaben legte er einen Online-Bericht von Kurdwatch vom 21. August 2016 vor. Er habe sich der Verhaftung entziehen und bei Verwandten verstecken können. Dass der Sicherheitsdienst am selben Abend in seinem Haus eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, sei kein Zufall; vielmehr sei offensichtlich, dass die Asayish nach ihm gesucht hätten, nachdem bereits mehrere seiner Parteikollegen verhaftet worden seien. Im Weiteren drohten ihm bei Rückkehr Verfolgungsmassnahmen, unter anderem eine Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten seiner Söhne. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zu den vorgelegten Beweismitteln fest, soweit es sich um Auszüge aus dem Internet und Kopien handle, komme diesen keine grosse Beweiskraft zu. Auch würden die Mitgliedsbestätigungen der PDK-Organisation Schweiz und die Fotos der Beschwerdeführenden an einer Demonstration in Genf nicht darauf hinweisen, dass sie über ein politisches Profil verfügten, welches sie bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung aussetzen könne. 5.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass es sich beim Internetauszug von Kurdwatch zu den Ereignissen vom 15. August 2016 um einen Bericht einer bekannten Online-Plattform handle, dem eine gewisse Beweiskraft zukomme. Zu den exilpolitischen Aktivitäten wurde auf die Rechtsprechung hingewiesen. Im Weiteren führte er an, dass er in Syrien bereits als Regimegegner bekannt sei und auch aufgrund seiner Verwandtschaft zu gesuchten Oppositionellen bei einer Sicherheitsprüfung mit einer Verfolgung zu rechnen hätte. 6. 6.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz in ihrem Entscheid die politische Lage in Syrien genügend berücksichtigt hat. Zur Stützung der diesbezüglichen Rüge legte der Beschwerdeführer einen Online-Bericht der Organisation Kurdwatch als Beweismittel zu den Ereignissen vom 15. August 2016 vor. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. 6.3 Aus den öffentlich zugänglichen Quellen ergibt sich, dass die Situation in E._______ im Jahr 2016 von Spannungen zwischen den kurdischen Parteien geprägt war. Anfang März 2017 wurden die Hauptsitze zweier kurdischer Oppositionsparteien angegriffen und angezündet (vgl. Kurdistan 24 (...), abgerufen am 26.06.2018). Der Beschwerdeführer machte Festnahmen von politischen Gegnern der PYD und ein Verfolgungsrisiko für aktive Lokalpolitiker geltend. In der vorinstanzlichen Verfügung wird unter Hinweis auf das Anhörungsprotokoll (A45 F44) festgehalten, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass vor allem Kadermitglieder gefährdet gewesen seien. Der Beschwerdeführer hat aber ausdrücklich geltend gemacht, dass auch Mitglieder, die sich - so wie er - in lokalen Komitees engagierten, verhaftet worden seien (vgl. A 45 F44): "An jenem Tag kamen viele Personen ins Gefängnis. Darunter waren N., M. und H. Sie waren Mitglieder des kurdischen Nationalrates. An jenem Tag kamen noch andere Personen ins Gefängnis, sie waren Sektions- oder Lokalkomiteemitglieder". Im weiteren Verlauf der Anhörung vergewisserte sich die Vorinstanz in dieser Hinsicht sogar noch einmal: "F68: Es wurden also nicht nur Kader Ihrer Partei festgenommen an diesem Tag?", was der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, wobei er nochmals anführte, es seien einfache Mitglieder des Lokalkomitees festgenommen worden. Auf Beschwerdeebene legte er sodann einen öffentlich zugänglichen Bericht vor, wonach im Zusammenhang mit der Organisation eines Leichenzuges nicht nur Kadermitglieder der Oppositionsparteien sondern Sektionsmitglieder - wie er - von Asayish verhaftet worden seien (vgl. Bericht Kurdwatch vom 21. August 2016, Beschwerdebeilage 5). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Ereignisse in Syrien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für sein Sektionskomitee - unter anderem seine vorgebrachte Mitwirkung an der Organisation des Leichenzugs für einen gefallenen Peschmerga - als allfälligen Fluchtgrund zu prüfen und dies in die Entscheidbegründung einfliessen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat die angespannte politische Lage in seinem Gesuch ausdrücklich geltend gemacht. 6.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H., vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob es sich bei der unzureichenden Beachtung von Vorbringen und Länderinformationen um einen schweren Mangel handelt, da die Vorinstanz - nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine unzureichende Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Gefährdungslage aufgrund seines politischen Profils gerügt und diese mit der fehlenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den politischen Spannungen unter der Vorlage eines Beweismittels begründet hatte - auch in ihrer Vernehmlassung auf diese Vorbringen in keiner Weise einging. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz auf Beschwerdeebene versäumte jene. Durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt ausserdem der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger erscheint, als das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des SEM im Asylbereich ist. 6.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Beschwerdevorbringen einzugehen. Insofern das SEM die Aussagen zur Hausdurchsuchung beziehungsweise zur Suche nach dem Beschwerdeführer als nachgeschoben bewertete, kann auf eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Gegenargumenten verzichtet werden, da es im Lichte der Begründungspflicht und derjenigen zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht genügen kann, mit einem einzigen Argument die Unglaubhaftigkeit zu begründen, ohne die übrigen Elemente des Sachverhaltsvortrags - etwa die Schilderung der Situation durch die Ehefrau - entsprechend abzuwägen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich zur Gefährdungssituation von Sektions- und Lokalkomiteemitgliedern und den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers zu äussern und über die Sache neu zu befinden. Bei dieser Gelegenheit wird sie auch aufgefordert, das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2018 neu vorgelegte Beweismittel der PDK-S, Sektion (...) zu würdigen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 eine Kostennote ein. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- für die anwaltliche Vertretung und die Barauslagen von Fr. 21.90 erscheinen angemessen. Den Beschwerdeführenden ist zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'506.65 (inkl. MWST) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 26. September 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 3'506.65 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Der Einzelrichter: Anna Wildt Versand: