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D-2701/2014

D-2701/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. Februar 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. B. Am 26. Februar 2014 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertreterinnen zugewiesen. C. Am 5. März 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Am 8. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. E. Am 30. April 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechts­vertreterin vertieft zu den Gründen seiner Flucht angehört. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass sein Vater Malinke gewesen sei und er (der Beschwerdeführer) deshalb mehrmals von ethnischen Peul angegriffen worden sei. F. Am 6. Mai 2014 gab das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 8. Mai 2014 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. G. Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 (Eröffnung am gleichen Tag) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. In der Folge legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit eigener Eingabe vom 19. Mai 2014 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um eine angemessene Parteientschädigung ersucht. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er am (...) als Sohn einer ethnischen Peul und eines ethnischen Malinke in B._______ (Guinea) geboren sei. Seine Mutter sei gestorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, woraufhin er bei seiner Grossmutter mütterlicherseits aufgewachsen sei. Da sein Vater, welchen er nicht kenne, Malinke sei, seien während den ethnischen Unruhen immer wieder randalierende Peul zu ihm (dem Beschwerdeführer) nach Hause gekommen, hätten ihn und seine Grossmutter bedroht und das Haus verwüstet. Dabei sei er auch mehrmals tätlich angegriffen und verletzt worden. Der letzte Übergriff, anlässlich dessen er an der Schulter verletzt worden sei, habe im September respektive Oktober 2013 stattgefunden. Kurze Zeit später habe er Guinea verlassen und sei (...) in die Schweiz gelangt.

E. 5.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebenslauf sowie sein Alter unglaubhaft geschildert. Er habe keine Angaben zur Beziehung seiner Eltern, zum Tode seiner Mutter sowie zum Verbleib und Namen des Vaters machen können. Er habe auch nicht erklären können, wie er zu seinem Nachnamen gekommen sei und woher er wisse, dass sein Vater Malinke sei. Die Ausführungen zu den Verwandten in der Heimat seien widersprüchlich und oberflächlich. Weiter sei er nicht in der Lage, auszuführen, wie lange er die Schule besucht habe und er widerspreche sich, indem er einmal angegeben habe, die Schule 2013, ein anderes Mal Ende 2012 beendet zu haben. Im Jahre 2012 wäre er gemäss dem angegebenen Geburtsdatum auch - entgegen seinen Behauptungen - nicht (Alter) gewesen. Ebenso wenig liesse sich das derzeitige angebliche Alter (...) mit dem angegebenen Geburtsdatum vereinbaren. Ferner habe er keinen Ausweis eingereicht und widerspreche sich, indem er einerseits ausgesagt habe, seine Identitätskarte befinde sich zuhause, andererseits ausführe, er wisse nicht, ob er eine besitze. Es komme im Übrigen oft vor, dass sich guineische Gesuchsteller als Minderjährige ausgeben würden, um dadurch die Chance ihres Asylgesuchs zu erhöhen. Es könne daher davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei volljährig. Zur Verfolgungsgeschichte sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, halb Malinke zu sein und unter den geltend gemachten Umständen aufgewachsen zu sein. Er habe nicht erklären können, woher die Bevölkerung überhaupt wisse, dass er halb Malinke sei. Des Weiteren habe er nicht konkret schildern können, wie und wann sich die Übergriffe genau ereignet hätten und er widerspreche sich, indem er einmal ausgesagt habe, die Übergriffe hätten im September und Oktober 2013 stattgefunden, während er an anderer Stelle ausgeführt habe, diese hätten sich bereits 2008 ereignet. An der BzP habe er ausgesagt, lediglich einmal verletzt worden zu sein, während er an der Anhörung von mehrmaligen Verletzungen gesprochen habe. Schliesslich seien auch die Schilderungen der Aufenthaltsdauer in den Durchreiseländer stark widersprüchlich.

E. 5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen an den bisherigen Vorbringen festgehalten und ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden keinen genügenden Schutz vor Übergriffen bieten würden. 6.1 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden. Dabei kann auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden, welche im Ergebnis zu bestätigen sind. Die Ausführungen anlässlich der BzP sowie der Anhörung sind wenig substanziiert ausgefallen und weisen - wenn auch eher geringe - Widersprüche auf. Zudem wurde nicht plausibel erklärt, wieso der Beschwerdeführer, der als Sohn einer Peul bei einer Peul aufgewachsen ist und Peul als Muttersprache spricht, von anderen Peul derart massiv behelligt werden sollte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint der Umstand, wieso sämtliche Einwohner über seine Herkunft Bescheid wüssten, während der Beschwerdeführer selbst keine substanziierten Angaben über seine Herkunft geben kann. In Ergänzung zu den Erwägungen des BFM ist überdies zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Personalienblatt, welches er beim Eintritt in das Empfangs- und Verfahrenszentrum abgegeben hat, auch das Feld für den Namen seines Vaters ausfüllte. Im Rahmen der Rückübersetzung der BzP erklärte er wenig überzeugend, dass dies nicht sein Vater sei. Er habe das Feld vielmehr lediglich spontan ausgefüllt, damit es nicht leer bleibe (vgl. dazu act. A2 und A11). 6.2 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers damit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Das BFM hielt in seiner Verfügung zu Recht fest, dass in Guinea - auch wenn künftig vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse zwischen der Regierung und der Opposition nicht ausgeschlossen werden können - kein Krieg, Bürgerkrieg oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. im Ergebnis übereinstimmend etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2106/2014 vom 24. April 2014 E. 8.2.2). Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage jung und gesund und verfügt über eine Schulbildung. Aufgrund ungenügender Befolgung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Darlegung seiner Herkunft sowie seiner Lebenssituation im Heimatland ist davon auszugehen, dass er dort auch über ein soziales Netz verfügt, welches ihn bei einer Reintegration unterstützen kann (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1251/2013 vom 15. Mai 2013 E. 7.6.1). Daher sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung schliessen lassen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des Unterliegens fällt auch eine Parteientschädigung ausser Betracht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2701/2014/was Urteil vom 23. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. Februar 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. B. Am 26. Februar 2014 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertreterinnen zugewiesen. C. Am 5. März 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Am 8. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. E. Am 30. April 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechts­vertreterin vertieft zu den Gründen seiner Flucht angehört. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass sein Vater Malinke gewesen sei und er (der Beschwerdeführer) deshalb mehrmals von ethnischen Peul angegriffen worden sei. F. Am 6. Mai 2014 gab das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 8. Mai 2014 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. G. Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 (Eröffnung am gleichen Tag) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. In der Folge legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit eigener Eingabe vom 19. Mai 2014 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um eine angemessene Parteientschädigung ersucht. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er am (...) als Sohn einer ethnischen Peul und eines ethnischen Malinke in B._______ (Guinea) geboren sei. Seine Mutter sei gestorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, woraufhin er bei seiner Grossmutter mütterlicherseits aufgewachsen sei. Da sein Vater, welchen er nicht kenne, Malinke sei, seien während den ethnischen Unruhen immer wieder randalierende Peul zu ihm (dem Beschwerdeführer) nach Hause gekommen, hätten ihn und seine Grossmutter bedroht und das Haus verwüstet. Dabei sei er auch mehrmals tätlich angegriffen und verletzt worden. Der letzte Übergriff, anlässlich dessen er an der Schulter verletzt worden sei, habe im September respektive Oktober 2013 stattgefunden. Kurze Zeit später habe er Guinea verlassen und sei (...) in die Schweiz gelangt. 5.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebenslauf sowie sein Alter unglaubhaft geschildert. Er habe keine Angaben zur Beziehung seiner Eltern, zum Tode seiner Mutter sowie zum Verbleib und Namen des Vaters machen können. Er habe auch nicht erklären können, wie er zu seinem Nachnamen gekommen sei und woher er wisse, dass sein Vater Malinke sei. Die Ausführungen zu den Verwandten in der Heimat seien widersprüchlich und oberflächlich. Weiter sei er nicht in der Lage, auszuführen, wie lange er die Schule besucht habe und er widerspreche sich, indem er einmal angegeben habe, die Schule 2013, ein anderes Mal Ende 2012 beendet zu haben. Im Jahre 2012 wäre er gemäss dem angegebenen Geburtsdatum auch - entgegen seinen Behauptungen - nicht (Alter) gewesen. Ebenso wenig liesse sich das derzeitige angebliche Alter (...) mit dem angegebenen Geburtsdatum vereinbaren. Ferner habe er keinen Ausweis eingereicht und widerspreche sich, indem er einerseits ausgesagt habe, seine Identitätskarte befinde sich zuhause, andererseits ausführe, er wisse nicht, ob er eine besitze. Es komme im Übrigen oft vor, dass sich guineische Gesuchsteller als Minderjährige ausgeben würden, um dadurch die Chance ihres Asylgesuchs zu erhöhen. Es könne daher davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei volljährig. Zur Verfolgungsgeschichte sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, halb Malinke zu sein und unter den geltend gemachten Umständen aufgewachsen zu sein. Er habe nicht erklären können, woher die Bevölkerung überhaupt wisse, dass er halb Malinke sei. Des Weiteren habe er nicht konkret schildern können, wie und wann sich die Übergriffe genau ereignet hätten und er widerspreche sich, indem er einmal ausgesagt habe, die Übergriffe hätten im September und Oktober 2013 stattgefunden, während er an anderer Stelle ausgeführt habe, diese hätten sich bereits 2008 ereignet. An der BzP habe er ausgesagt, lediglich einmal verletzt worden zu sein, während er an der Anhörung von mehrmaligen Verletzungen gesprochen habe. Schliesslich seien auch die Schilderungen der Aufenthaltsdauer in den Durchreiseländer stark widersprüchlich. 5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen an den bisherigen Vorbringen festgehalten und ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden keinen genügenden Schutz vor Übergriffen bieten würden. 6.1 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden. Dabei kann auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden, welche im Ergebnis zu bestätigen sind. Die Ausführungen anlässlich der BzP sowie der Anhörung sind wenig substanziiert ausgefallen und weisen - wenn auch eher geringe - Widersprüche auf. Zudem wurde nicht plausibel erklärt, wieso der Beschwerdeführer, der als Sohn einer Peul bei einer Peul aufgewachsen ist und Peul als Muttersprache spricht, von anderen Peul derart massiv behelligt werden sollte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint der Umstand, wieso sämtliche Einwohner über seine Herkunft Bescheid wüssten, während der Beschwerdeführer selbst keine substanziierten Angaben über seine Herkunft geben kann. In Ergänzung zu den Erwägungen des BFM ist überdies zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Personalienblatt, welches er beim Eintritt in das Empfangs- und Verfahrenszentrum abgegeben hat, auch das Feld für den Namen seines Vaters ausfüllte. Im Rahmen der Rückübersetzung der BzP erklärte er wenig überzeugend, dass dies nicht sein Vater sei. Er habe das Feld vielmehr lediglich spontan ausgefüllt, damit es nicht leer bleibe (vgl. dazu act. A2 und A11). 6.2 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers damit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das BFM hielt in seiner Verfügung zu Recht fest, dass in Guinea - auch wenn künftig vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse zwischen der Regierung und der Opposition nicht ausgeschlossen werden können - kein Krieg, Bürgerkrieg oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. im Ergebnis übereinstimmend etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2106/2014 vom 24. April 2014 E. 8.2.2). Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage jung und gesund und verfügt über eine Schulbildung. Aufgrund ungenügender Befolgung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Darlegung seiner Herkunft sowie seiner Lebenssituation im Heimatland ist davon auszugehen, dass er dort auch über ein soziales Netz verfügt, welches ihn bei einer Reintegration unterstützen kann (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1251/2013 vom 15. Mai 2013 E. 7.6.1). Daher sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung schliessen lassen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des Unterliegens fällt auch eine Parteientschädigung ausser Betracht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: