Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Guinea im Juni 2011 und gelangte am 5. August 2011 illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Am 30. August 2011 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei guineischer Staatsangehöriger und habe bis zu seiner Ausreise im Quartier B._______ in C._______ gelebt, wo er auch die Schule besucht und gearbeitet habe. Am 24. Januar 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien am 28. September 2009 im Stadion von C._______ anlässlich einer politischen Veranstaltung umgebracht worden. Seine einzige Schwester sei an diesem Tag von Mitgliedern der Behörde vergewaltigt worden und verstorben. Er sei Mitglied der Partei "Union des Forces Democratiques du Guinée" (UFDG). Seit Ende 2009 habe er Veranstaltungen der Partei besucht und er sei zu einem wichtigen Mitglied geworden. So habe er Veranstaltungen mitorganisiert und die Partei grosszügig finanziell unterstützt. Anlässlich eines Empfangs des Parteipräsidenten [...] sei er zusammen mit ungefähr 60 anderen Personen verhaftet und in das Gefängnis der Gendarmerie D._______ gebracht worden. Er sei bei der Verhaftung mit einem Gewehrkolben am Kopf verletzt worden. Während des Gefängnisaufenthaltes habe die Polizei sein Wohnhaus durchsucht. Am [...] sei er von einem Freund seines Vaters aus dem Gefängnis abgeholt worden und zwei Tage später aus Guinea ausgereist. In Guinea werde er noch immer gesucht. C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ins Recht: Mitgliederausweis der UFDG [...]; sechs Fotografien des Parteipräsidenten [...]; Bescheinigung der UFDG [...]; Fotografie des Vize-Präsidenten der Partei [...]. C.c Der Beschwerdeführer legte keinen Identitätsnachweis ins Recht. D. D.a Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 - eröffnet am 7. Februar 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. D.b D.b.a Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe das Land verlassen müssen, nachdem er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten inhaftiert worden sei. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, seine Vorbringen widerspruchsfrei und realitätsnahe darzulegen. So würden seien Aussagen in Bezug auf seine Schulbildung und Berufstätigkeit nicht miteinander übereinstimmen. Anlässlich der Kurzbefragung habe er erklärt, die Schule noch im ersten Schuljahr abgebrochen und nie eine Berufsausbildung absolviert zu haben (vgl. Akten der Vorinstanz A4/11 S. 3). Später habe er Gelegenheitsarbeiten verrichtet (vgl. a.a.O.). In der Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe sieben Schuljahre an der französischen Schule und anschliessend eine dreijährige Lehre als Elektriker absolviert (vgl. A11/26 S. 8 f. F. 73-F. 79). Danach habe er sich mit finanzieller Unterstützung seines Vaters ein Kleidergeschäft aufgebaut und sei zum Import der Waren auch ins Ausland gereist (vgl. A11/26 S. 9 F. 88). Diese Widersprüche habe der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht erklären können (vgl. A11/26 S. 9 ff.) Bei der Kurzbefragung habe der Beschwerdeführer erklärt, vor seiner Flucht sei er noch nie im Ausland gewesen (vgl. A4/11 S. 8), hingegen in der Anhörung geltend gemacht, er sei regelmässig ins Ausland gereist. Letztmals vor seiner Ausreise sei er im ersten Monat 2011 in E._______ gewesen (vgl. A11/26 S. 9 F. 89). D.b.b In zentralen Punkten seiner Begründung, weshalb er das Land habe verlassen müssen, habe sich der Beschwerdeführer widersprochen und nicht glaubhaft darlegen können, diese Ereignisse erlebt zu haben. Die Antworten bezüglich seiner Funktion in der UDFG seien allgemein unsubstanziiert und stünden im Widerspruch zu den eingereichten Beweismitteln (vgl. A11/26 S. 13 ff.). So habe er, der eine wichtige Person in der Partei gewesen sein wolle, deren Struktur nur oberflächlich aufzeigen (vgl. A11/26 S. 14 f. F. 142 ff.) und auch keine genauen Angaben machen können, zu welchem Parteibüro er gehört habe (vgl. A 11/26 S. 15 F. 144). In der eingereichten Parteibestätigung werde die Funktion des Beschwerdeführers hingegen als Generalsekretär des Jugendkomitees der UFDG des Sektors B._______ beschrieben. Diese Funktion habe der Beschwerdeführer weder bei der Kurzbefragung noch bei der Anhörung erwähnt, und die Parteijugend habe er lediglich im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen angebracht. Auch in Bezug auf seine angebliche Haft und die Art und Weise, wie er die Freiheit wieder erlangt habe, habe sich der Beschwerdeführer nur vage und oberflächlich geäussert. Auf zahlreiche Fragen zum Tagesablauf, zur Zelle und zu seinen Mithäftlingen während seines angeblich mehrmonatigen Aufenthaltes im Gefängnis habe er nur standardisiert und ohne Detailangaben geantwortet (vgl. A11/26 S. 18 ff. F. 184 ff.). Auch den wesentlichen Punkt seiner Schilderungen, wie er das Gefängnis habe verlassen können, habe er bei der Anhörung nicht genügend differenziert darlegen können. So sei seine Antwort auf die Frage, wie er persönlich reagiert habe, als er plötzlich gerufen worden sei und er nach draussen habe gehen können, ohne konkrete Angaben ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe lediglich wiederholt, dass er gerufen worden und schnell nach draussen gegangen sei, da es der Vorgesetzte nicht habe erfahren sollen (vgl. A11/26 S. 21 F. 216). D.b.c Schliesslich bleibe auch der (aktuelle) Stand des (guineischen) Verfahrens gegen den Beschwerdeführer unklar. Die Antwort auf die Frage, in welcher Art und Weise nach ihm gesucht werde, sei sehr allgemein ausgefallen (vgl. A11/26 S. 23 F. 229, "Ich werde gesucht."). Die Frage, ob im Heimatland ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, habe er widersprüchlich beantwortet. Gemäss seinen Aussagen bei der Kurzbefragung sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig (vgl. A4/11 S. 7), gemäss denjenigen bei der Anhörung sei er nicht angeklagt worden (vgl. A11/26 S. 19 F. 192). D.b.d Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, warum er bei der Kurzbefragung angegeben habe, nie Identitätspapiere besessen zu haben (vgl. A4/11 S. 4), um dann bei der Anhörung anzugeben, er sei sowohl im Besitz einer Identitätskarte als auch eines Geburtsausweises gewesen (vgl. A11/26 S. 3 f.). Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, warum er diese Papiere nicht zu den Akten gegeben habe, seien vage und widersprüchlich geblieben, so dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen der Identitätsdokumente vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können, dass er die Ereignisse, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, selber erlebt habe. Es erübrige sich an dieser Stelle, weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen anzuführen. E. E.a Mit Eingabe vom 8. März 2013 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. E.b Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert sieben Tage ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da seine Eingabe vom 27. März 2013 den Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht genüge. E.c Mit Eingabe vom 27. März 2013 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und zumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 des Bundesverwaltungsgerichts wurden die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 24. April 2013 aufgefordert. F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 16. April 2013.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, da der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Stimmigkeit seiner Vorbringen festhält und auf die Beweiskraft der von ihm eingereichten Unterlagen verweist. Bereits mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 erwog das Bundesverwaltungsgericht ausführlich, weshalb die Beschwerdebegehren aussichtslos erscheinen dürften. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen sowie die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden.
E. 5.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.5.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.6.1 In Guinea besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecken würde, und namentlich keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde. Grundsätzlich sind die Behörden von Amtes wegen verpflichtet, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären. Solche Abklärungen sind im vorliegenden Fall indessen nicht möglich, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und seine Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Bei dieser Sachlage kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer hat widersprüchliche Angaben zu seine persönlichen Verhältnissen gemacht (vgl. A4/11 S. 3 f., wonach er keine Angehörigen in Guinea habe, sowie A11/26 S. 6 f. F. 50-F. 59, wonach zahlreiche Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Guinea lebten. Auch die Schilderung seiner Ausreise, er sei mit einem Schiff beziehungsweise einem Fischerboot an einen unbekannten Ort in Europa gelangt, wo ihn eine ihm unbekannte Frau mit dem Auto in die Schweiz gebracht und ihm ein Zugsbillet nach F._______ gekauft haben soll (vgl. A4/11 S. 8), ist unglaubhaft. Darüber hinaus hat er den Behörden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben. Angesichts dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Guinea keine individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5735/2010 vom 14. November 2012 E.6.3.3 S. 15 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
E. 7.6.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.7 Schliesslich ist der Vollzug auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 16. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1251/2013 Urteil vom 15. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Guinea im Juni 2011 und gelangte am 5. August 2011 illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Am 30. August 2011 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei guineischer Staatsangehöriger und habe bis zu seiner Ausreise im Quartier B._______ in C._______ gelebt, wo er auch die Schule besucht und gearbeitet habe. Am 24. Januar 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien am 28. September 2009 im Stadion von C._______ anlässlich einer politischen Veranstaltung umgebracht worden. Seine einzige Schwester sei an diesem Tag von Mitgliedern der Behörde vergewaltigt worden und verstorben. Er sei Mitglied der Partei "Union des Forces Democratiques du Guinée" (UFDG). Seit Ende 2009 habe er Veranstaltungen der Partei besucht und er sei zu einem wichtigen Mitglied geworden. So habe er Veranstaltungen mitorganisiert und die Partei grosszügig finanziell unterstützt. Anlässlich eines Empfangs des Parteipräsidenten [...] sei er zusammen mit ungefähr 60 anderen Personen verhaftet und in das Gefängnis der Gendarmerie D._______ gebracht worden. Er sei bei der Verhaftung mit einem Gewehrkolben am Kopf verletzt worden. Während des Gefängnisaufenthaltes habe die Polizei sein Wohnhaus durchsucht. Am [...] sei er von einem Freund seines Vaters aus dem Gefängnis abgeholt worden und zwei Tage später aus Guinea ausgereist. In Guinea werde er noch immer gesucht. C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ins Recht: Mitgliederausweis der UFDG [...]; sechs Fotografien des Parteipräsidenten [...]; Bescheinigung der UFDG [...]; Fotografie des Vize-Präsidenten der Partei [...]. C.c Der Beschwerdeführer legte keinen Identitätsnachweis ins Recht. D. D.a Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 - eröffnet am 7. Februar 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. D.b D.b.a Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe das Land verlassen müssen, nachdem er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten inhaftiert worden sei. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, seine Vorbringen widerspruchsfrei und realitätsnahe darzulegen. So würden seien Aussagen in Bezug auf seine Schulbildung und Berufstätigkeit nicht miteinander übereinstimmen. Anlässlich der Kurzbefragung habe er erklärt, die Schule noch im ersten Schuljahr abgebrochen und nie eine Berufsausbildung absolviert zu haben (vgl. Akten der Vorinstanz A4/11 S. 3). Später habe er Gelegenheitsarbeiten verrichtet (vgl. a.a.O.). In der Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe sieben Schuljahre an der französischen Schule und anschliessend eine dreijährige Lehre als Elektriker absolviert (vgl. A11/26 S. 8 f. F. 73-F. 79). Danach habe er sich mit finanzieller Unterstützung seines Vaters ein Kleidergeschäft aufgebaut und sei zum Import der Waren auch ins Ausland gereist (vgl. A11/26 S. 9 F. 88). Diese Widersprüche habe der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht erklären können (vgl. A11/26 S. 9 ff.) Bei der Kurzbefragung habe der Beschwerdeführer erklärt, vor seiner Flucht sei er noch nie im Ausland gewesen (vgl. A4/11 S. 8), hingegen in der Anhörung geltend gemacht, er sei regelmässig ins Ausland gereist. Letztmals vor seiner Ausreise sei er im ersten Monat 2011 in E._______ gewesen (vgl. A11/26 S. 9 F. 89). D.b.b In zentralen Punkten seiner Begründung, weshalb er das Land habe verlassen müssen, habe sich der Beschwerdeführer widersprochen und nicht glaubhaft darlegen können, diese Ereignisse erlebt zu haben. Die Antworten bezüglich seiner Funktion in der UDFG seien allgemein unsubstanziiert und stünden im Widerspruch zu den eingereichten Beweismitteln (vgl. A11/26 S. 13 ff.). So habe er, der eine wichtige Person in der Partei gewesen sein wolle, deren Struktur nur oberflächlich aufzeigen (vgl. A11/26 S. 14 f. F. 142 ff.) und auch keine genauen Angaben machen können, zu welchem Parteibüro er gehört habe (vgl. A 11/26 S. 15 F. 144). In der eingereichten Parteibestätigung werde die Funktion des Beschwerdeführers hingegen als Generalsekretär des Jugendkomitees der UFDG des Sektors B._______ beschrieben. Diese Funktion habe der Beschwerdeführer weder bei der Kurzbefragung noch bei der Anhörung erwähnt, und die Parteijugend habe er lediglich im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen angebracht. Auch in Bezug auf seine angebliche Haft und die Art und Weise, wie er die Freiheit wieder erlangt habe, habe sich der Beschwerdeführer nur vage und oberflächlich geäussert. Auf zahlreiche Fragen zum Tagesablauf, zur Zelle und zu seinen Mithäftlingen während seines angeblich mehrmonatigen Aufenthaltes im Gefängnis habe er nur standardisiert und ohne Detailangaben geantwortet (vgl. A11/26 S. 18 ff. F. 184 ff.). Auch den wesentlichen Punkt seiner Schilderungen, wie er das Gefängnis habe verlassen können, habe er bei der Anhörung nicht genügend differenziert darlegen können. So sei seine Antwort auf die Frage, wie er persönlich reagiert habe, als er plötzlich gerufen worden sei und er nach draussen habe gehen können, ohne konkrete Angaben ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe lediglich wiederholt, dass er gerufen worden und schnell nach draussen gegangen sei, da es der Vorgesetzte nicht habe erfahren sollen (vgl. A11/26 S. 21 F. 216). D.b.c Schliesslich bleibe auch der (aktuelle) Stand des (guineischen) Verfahrens gegen den Beschwerdeführer unklar. Die Antwort auf die Frage, in welcher Art und Weise nach ihm gesucht werde, sei sehr allgemein ausgefallen (vgl. A11/26 S. 23 F. 229, "Ich werde gesucht."). Die Frage, ob im Heimatland ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, habe er widersprüchlich beantwortet. Gemäss seinen Aussagen bei der Kurzbefragung sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig (vgl. A4/11 S. 7), gemäss denjenigen bei der Anhörung sei er nicht angeklagt worden (vgl. A11/26 S. 19 F. 192). D.b.d Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, warum er bei der Kurzbefragung angegeben habe, nie Identitätspapiere besessen zu haben (vgl. A4/11 S. 4), um dann bei der Anhörung anzugeben, er sei sowohl im Besitz einer Identitätskarte als auch eines Geburtsausweises gewesen (vgl. A11/26 S. 3 f.). Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, warum er diese Papiere nicht zu den Akten gegeben habe, seien vage und widersprüchlich geblieben, so dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen der Identitätsdokumente vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können, dass er die Ereignisse, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, selber erlebt habe. Es erübrige sich an dieser Stelle, weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen anzuführen. E. E.a Mit Eingabe vom 8. März 2013 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. E.b Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert sieben Tage ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da seine Eingabe vom 27. März 2013 den Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht genüge. E.c Mit Eingabe vom 27. März 2013 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und zumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 des Bundesverwaltungsgerichts wurden die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 24. April 2013 aufgefordert. F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 16. April 2013. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, da der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Stimmigkeit seiner Vorbringen festhält und auf die Beweiskraft der von ihm eingereichten Unterlagen verweist. Bereits mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 erwog das Bundesverwaltungsgericht ausführlich, weshalb die Beschwerdebegehren aussichtslos erscheinen dürften. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen sowie die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden. 5.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.5.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6 7.6.1 In Guinea besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecken würde, und namentlich keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde. Grundsätzlich sind die Behörden von Amtes wegen verpflichtet, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären. Solche Abklärungen sind im vorliegenden Fall indessen nicht möglich, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und seine Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Bei dieser Sachlage kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer hat widersprüchliche Angaben zu seine persönlichen Verhältnissen gemacht (vgl. A4/11 S. 3 f., wonach er keine Angehörigen in Guinea habe, sowie A11/26 S. 6 f. F. 50-F. 59, wonach zahlreiche Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Guinea lebten. Auch die Schilderung seiner Ausreise, er sei mit einem Schiff beziehungsweise einem Fischerboot an einen unbekannten Ort in Europa gelangt, wo ihn eine ihm unbekannte Frau mit dem Auto in die Schweiz gebracht und ihm ein Zugsbillet nach F._______ gekauft haben soll (vgl. A4/11 S. 8), ist unglaubhaft. Darüber hinaus hat er den Behörden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben. Angesichts dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Guinea keine individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5735/2010 vom 14. November 2012 E.6.3.3 S. 15 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). 7.6.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich ist der Vollzug auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 16. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: