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D-2907/2013

D-2907/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-04 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 23. April 2009. Er gelangte auf dem Luftweg via Quatar (Doha) nach Italien (Mailand), von wo aus er nach einem mehrtägigen Aufenthalt am 26. April 2009 illegal in die Schweiz gelangte. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch. B. B.a Am 4. Mai 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz (ausserhalb des Vanni-Gebiets), und legte folgende Dokumente ins Recht: seine sri-lankische Identitätskarte vom 4. Oktober 2000; eine [regionale] Identitätskarte; eine Studentenidentitätskarte und eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszugs. B.b Am 11. Mai 2009 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. Zur Begründung seins Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr 1990 sei sein Haus bei einem Luftangriff der sri-lankischen Luftwaffe völlig zerstört worden. Im Jahr 1997 sei ein entfernter Verwandter getötet worden, welcher einige Monate bei seiner Familie verbracht habe. Danach sei in C._______ eine Waffe an dessen Wohnsitz gefunden worden, worauf sein Vater verhaftet und zwei Tage lang festgehalten worden sei. Sie seien ständig belästigt worden und seine Schwester habe Probleme mit höheren Funktionären gehabt. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2005 bei der Organisation einer Pongu Tamil-Veranstaltung seiner Universität geholfen und an Kundgebungen gegen die sri-lankische Armee (SLA) teilgenommen, letztmals im April 2006. Er sei Jugendführer der Kirche gewesen. Am 20. März 2008 habe die SLA in dieser Kirche Waffen gefunden. Er sei noch am selben Tag zu Hause verhaftet und ins D._______ Camp gebracht worden. Dort sei er am ersten Tag dazu aufgefordert worden, sich bis auf die Unterhosen auszuziehen. Anschliessend sei er geschlagen worden. Am zweiten Tag sei er befragt und dabei erneut geschlagen worden. Die Soldaten hätten ihm unter anderem vorgeworfen, etwas mit den gefundenen Waffen zu tun zu haben, und von ihm Informationen über Studenten der Universität verlangt. Nach drei Tagen sei er dank der Intervention eines beziehungsweise mehrerer Pfarrer freigelassen worden. Die Eltern eines Freundes seien im Mai 2008 ums Leben gekommen. Als sich der Beschwerdeführer mit seinem Mofa zur Beerdigung begeben habe, sei er von Soldaten dazu aufgefordert worden anzuhalten. Dann sei er mit einer Pistole bedroht und dazu aufgefordert worden, auf einen Baum zu klettern. Dort habe er etwa sechs Stunden ausharren müssen, danach sei er freigelassen worden. Ein enger Freund, der mit ihm an den Pongu Tamil-Veranstaltungen teilgenommen habe und bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, sei im Juni 2008 verschwunden. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass dieser während einer allfälligen Folter gegen ihn aussagen würde. Im August 2008 hätten Unbekannte, welche in einem weissen Lieferwagen vorbeigekommen wären, im Haus des Beschwerdeführers nach ihm gesucht. Er habe jedoch bei Verwandten übernachtet. Die Unbekannten hätten sein Mofa sowie Universitätsdokumente mitgenommen. Als er von diesem Vorfall erfahren habe, habe er sich in E._______ versteckt. Anschliessend sei er nach F._______ gegangen. Dank einer von seinem Onkel organisierten Clearance habe er bei den Kontrollen unterwegs keine Probleme gehabt. D. Am 3. Juni 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Colombo um Abklärungen gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das Ergebnis der Abklärungen vom 27. September 2011 traf am 6. Oktober 2011 beim BFM ein. Gemäss Botschaftsbericht lebte der Beschwerdeführer von Anfang 2008 bis April 2009 mit seiner Tante und seiner Cousine in F._______. In G._______ habe er Computerkurse besucht. Seine Eltern und zwei Schwestern würden in B._______ leben, eine Schwester lebe bei Verwandten in Indien. Am 12. Oktober 2008 habe der Beschwerdeführer Sri Lanka legal mit seinem Reisepass verlassen, er sei nicht im Besitz eines Schengen-Visums gewesen. E. E.a Am 12. August 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auf, bis zum 28. August 2010 die genaue Adresse seiner in F._______ lebenden Schwester nachzureichen. E.b Mit Schreiben vom 24. August 2010 (Eingangsstempel BFM) gab der Beschwerdeführer die damalige Adresse seiner Schwester in F._______ an und teilte dem BFM mit, seine Schwester lebe mittlerweile in Indien. F. F.a Mit Schreiben vom 28. März 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft. F.b Am 11. April 2013 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und erklärte, seine Tante und seine Cousine hätten in F._______ gelebt. Seine Cousine sei am 2. Mai 2008 nach Grossbritannien ausgereist. Seine Tante wohne inzwischen mit seinen Eltern in Indien. Er habe in G._______ keine Computerkurse besucht, sondern einen Buchhaltungskurs, der von Mai bis Oktober 2007 gedauert habe. Am 12. Oktober 2008 habe er sich in H._______ versteckt aufgehalten. Sein Schlepper habe ihm seinen Reisepass weggenommen und nicht mehr zurückgegeben. Am 23. April 2009 sei von Sri Lanka ohne Schengen-Visum nach Italien ausgereist. F.c Zur Untermauerung seiner Aussagen legte der Beschwerdeführer einen Bestätigungsbrief eines Bekannten ins Recht, wonach er im Jahr 2008 in E._______ gewohnt habe, sowie ein Dokument des britischen Innenministeriums zur Bestätigung der vorläufigen Aufnahme seiner Cousine im Vereinigten Königreich (in Kopie). G. Mit Verfügung vom 24. April 2013 - eröffnet am 30. April 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen würden teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Sache an das BFM zur Begründung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 24. April 2013 sind somit mangels Anfechtung in Rechtkraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, sich in der angefochtenen Verfügung im Sinne des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 mit der spezifischen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es habe die Zumutbarkeitskriterien nicht sorgfältig beurteilt. Dies zeige sich unter anderem in der Kürze der Beurteilung (nur fünf Zeilen in der angefochtenen Verfügung). Zudem würden sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf die Angaben beschränken, welche der Beschwerdeführer vor vier Jahren anlässlich der BzP sowie der Anhörung zu Protokoll gegeben habe. Ausserdem hätten weder die Resultate der Botschaftsabklärungen noch die Stellungnahme des Beschwerdeführers Eingang in die Begründung gefunden.

E. 6 Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe fanden die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen zum Teil wörtlich Eingang in die Begründung der angefochtenen Verfügung. So hielt das BFM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich fest, die beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle vom Mai sowie vom August 2008 (vgl. BFM-Akten A1/14 S. 7, A7/16 S. 8 f.) würden den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen widersprechen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits seit Anfang 2008 bis zu seiner endgültigen Ausreise im Jahr 2009 in F._______ aufgehalten und Sri Lanka am 12. Oktober 2008 (zumindest für kurze Zeit) mit seinem sri-lankischen Reisepass verlassen habe. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.

E. 7.1 Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Begründungspflicht verletzt hat, ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.2 Einerseits ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung nachvollzieh- und damit anfechtbar - was noch nichts über die Stimmigkeit der Begründung aussagt -, anderseits tragen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zur Klärung der Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Abklärungen der Schweizer Vertretung bei, und sie sind deshalb nicht entscheidrelevant. Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1 [5A.20/2003]; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, deren Qualität in casu nicht zu beanstanden ist, durfte die Vorinstanz von weiteren Beweiserhebungen absehen. Was die geltend gemachte aktuelle Situation des Beschwerdeführers anbelangt, wonach sich seine Eltern mittlerweile in Indien aufhalten sollen und auch seine Schwester Sri Lanka inzwischen verlassen habe, ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es wäre demnach in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, die genauen Aufenthaltsorte seiner Kernfamilie im Verlauf des nunmehr vierjährigen Asylverfahrens rechtzeitig zu eruieren, was nicht geschehen ist. Das BFM hat deshalb zu Recht diesbezüglich auf weitere Abklärungen sowie auf entsprechende Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verzichtet.

E. 7.3 Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen, weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden kann.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509).

E. 8.4.2 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510).

E. 8.4.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist.

E. 8.4.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Asylsuchenden aus der Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, wenn begünstigende Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation) vorliegen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2).

E. 8.4.5 Diese Prüfung obliegt grundsätzlich den Behörden, die von Amtes wegen verpflichtet sind, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären. Solche Abklärungen sind im vorliegenden Fall indessen nicht möglich, da der Beschwerdeführer seine Lebensumstände nicht wahrheitsgetreu dargelegt hat (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Bei dieser Sachlage kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen beziehungsweise allfälligen Risikofaktoren zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Um Wiederholungen zu vermeiden kann an dieser Stelle auf die vorstehenden Erwägungen unter 6. verwiesen werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen wurden durch die Abklärungen vor Ort durch die Schweizer Vertretung in Colombo widerlegt (vgl. D. vorstehend). Auch die Schilderung seiner Ausreise (vgl. A1/14, S. 9 sowie A7/16 S. 3: Illegale Ausreise mit einem gefälschten sri-lankischen Reisepass, welcher auf einen anderen Namen gelautet, aber ein Foto des Beschwerdeführers sowie ein Visum für Italien enthalten habe) widerspricht den Abklärungen der Schweizer Vertretung, wonach er mit seinem sri-lankischen Reisepass legal und ohne ein Schengen-Visum über den Flughafen Colombo aus Sri Lanka ausgereist ist (vgl. D. vorstehend). Angesichts dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1251/2013 vom 15. Mai 2013 E. 7.6.1 S. 10 m. w. H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich ist der Vollzug auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2907/2013 Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2013 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 23. April 2009. Er gelangte auf dem Luftweg via Quatar (Doha) nach Italien (Mailand), von wo aus er nach einem mehrtägigen Aufenthalt am 26. April 2009 illegal in die Schweiz gelangte. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch. B. B.a Am 4. Mai 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz (ausserhalb des Vanni-Gebiets), und legte folgende Dokumente ins Recht: seine sri-lankische Identitätskarte vom 4. Oktober 2000; eine [regionale] Identitätskarte; eine Studentenidentitätskarte und eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszugs. B.b Am 11. Mai 2009 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. Zur Begründung seins Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr 1990 sei sein Haus bei einem Luftangriff der sri-lankischen Luftwaffe völlig zerstört worden. Im Jahr 1997 sei ein entfernter Verwandter getötet worden, welcher einige Monate bei seiner Familie verbracht habe. Danach sei in C._______ eine Waffe an dessen Wohnsitz gefunden worden, worauf sein Vater verhaftet und zwei Tage lang festgehalten worden sei. Sie seien ständig belästigt worden und seine Schwester habe Probleme mit höheren Funktionären gehabt. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2005 bei der Organisation einer Pongu Tamil-Veranstaltung seiner Universität geholfen und an Kundgebungen gegen die sri-lankische Armee (SLA) teilgenommen, letztmals im April 2006. Er sei Jugendführer der Kirche gewesen. Am 20. März 2008 habe die SLA in dieser Kirche Waffen gefunden. Er sei noch am selben Tag zu Hause verhaftet und ins D._______ Camp gebracht worden. Dort sei er am ersten Tag dazu aufgefordert worden, sich bis auf die Unterhosen auszuziehen. Anschliessend sei er geschlagen worden. Am zweiten Tag sei er befragt und dabei erneut geschlagen worden. Die Soldaten hätten ihm unter anderem vorgeworfen, etwas mit den gefundenen Waffen zu tun zu haben, und von ihm Informationen über Studenten der Universität verlangt. Nach drei Tagen sei er dank der Intervention eines beziehungsweise mehrerer Pfarrer freigelassen worden. Die Eltern eines Freundes seien im Mai 2008 ums Leben gekommen. Als sich der Beschwerdeführer mit seinem Mofa zur Beerdigung begeben habe, sei er von Soldaten dazu aufgefordert worden anzuhalten. Dann sei er mit einer Pistole bedroht und dazu aufgefordert worden, auf einen Baum zu klettern. Dort habe er etwa sechs Stunden ausharren müssen, danach sei er freigelassen worden. Ein enger Freund, der mit ihm an den Pongu Tamil-Veranstaltungen teilgenommen habe und bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, sei im Juni 2008 verschwunden. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass dieser während einer allfälligen Folter gegen ihn aussagen würde. Im August 2008 hätten Unbekannte, welche in einem weissen Lieferwagen vorbeigekommen wären, im Haus des Beschwerdeführers nach ihm gesucht. Er habe jedoch bei Verwandten übernachtet. Die Unbekannten hätten sein Mofa sowie Universitätsdokumente mitgenommen. Als er von diesem Vorfall erfahren habe, habe er sich in E._______ versteckt. Anschliessend sei er nach F._______ gegangen. Dank einer von seinem Onkel organisierten Clearance habe er bei den Kontrollen unterwegs keine Probleme gehabt. D. Am 3. Juni 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Colombo um Abklärungen gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das Ergebnis der Abklärungen vom 27. September 2011 traf am 6. Oktober 2011 beim BFM ein. Gemäss Botschaftsbericht lebte der Beschwerdeführer von Anfang 2008 bis April 2009 mit seiner Tante und seiner Cousine in F._______. In G._______ habe er Computerkurse besucht. Seine Eltern und zwei Schwestern würden in B._______ leben, eine Schwester lebe bei Verwandten in Indien. Am 12. Oktober 2008 habe der Beschwerdeführer Sri Lanka legal mit seinem Reisepass verlassen, er sei nicht im Besitz eines Schengen-Visums gewesen. E. E.a Am 12. August 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auf, bis zum 28. August 2010 die genaue Adresse seiner in F._______ lebenden Schwester nachzureichen. E.b Mit Schreiben vom 24. August 2010 (Eingangsstempel BFM) gab der Beschwerdeführer die damalige Adresse seiner Schwester in F._______ an und teilte dem BFM mit, seine Schwester lebe mittlerweile in Indien. F. F.a Mit Schreiben vom 28. März 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft. F.b Am 11. April 2013 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und erklärte, seine Tante und seine Cousine hätten in F._______ gelebt. Seine Cousine sei am 2. Mai 2008 nach Grossbritannien ausgereist. Seine Tante wohne inzwischen mit seinen Eltern in Indien. Er habe in G._______ keine Computerkurse besucht, sondern einen Buchhaltungskurs, der von Mai bis Oktober 2007 gedauert habe. Am 12. Oktober 2008 habe er sich in H._______ versteckt aufgehalten. Sein Schlepper habe ihm seinen Reisepass weggenommen und nicht mehr zurückgegeben. Am 23. April 2009 sei von Sri Lanka ohne Schengen-Visum nach Italien ausgereist. F.c Zur Untermauerung seiner Aussagen legte der Beschwerdeführer einen Bestätigungsbrief eines Bekannten ins Recht, wonach er im Jahr 2008 in E._______ gewohnt habe, sowie ein Dokument des britischen Innenministeriums zur Bestätigung der vorläufigen Aufnahme seiner Cousine im Vereinigten Königreich (in Kopie). G. Mit Verfügung vom 24. April 2013 - eröffnet am 30. April 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen würden teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Sache an das BFM zur Begründung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 24. April 2013 sind somit mangels Anfechtung in Rechtkraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5. Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, sich in der angefochtenen Verfügung im Sinne des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 mit der spezifischen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es habe die Zumutbarkeitskriterien nicht sorgfältig beurteilt. Dies zeige sich unter anderem in der Kürze der Beurteilung (nur fünf Zeilen in der angefochtenen Verfügung). Zudem würden sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf die Angaben beschränken, welche der Beschwerdeführer vor vier Jahren anlässlich der BzP sowie der Anhörung zu Protokoll gegeben habe. Ausserdem hätten weder die Resultate der Botschaftsabklärungen noch die Stellungnahme des Beschwerdeführers Eingang in die Begründung gefunden.

6. Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe fanden die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen zum Teil wörtlich Eingang in die Begründung der angefochtenen Verfügung. So hielt das BFM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich fest, die beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle vom Mai sowie vom August 2008 (vgl. BFM-Akten A1/14 S. 7, A7/16 S. 8 f.) würden den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen widersprechen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits seit Anfang 2008 bis zu seiner endgültigen Ausreise im Jahr 2009 in F._______ aufgehalten und Sri Lanka am 12. Oktober 2008 (zumindest für kurze Zeit) mit seinem sri-lankischen Reisepass verlassen habe. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. 7. 7.1 Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Begründungspflicht verletzt hat, ist Folgendes festzuhalten: 7.2 Einerseits ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung nachvollzieh- und damit anfechtbar - was noch nichts über die Stimmigkeit der Begründung aussagt -, anderseits tragen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zur Klärung der Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Abklärungen der Schweizer Vertretung bei, und sie sind deshalb nicht entscheidrelevant. Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1 [5A.20/2003]; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, deren Qualität in casu nicht zu beanstanden ist, durfte die Vorinstanz von weiteren Beweiserhebungen absehen. Was die geltend gemachte aktuelle Situation des Beschwerdeführers anbelangt, wonach sich seine Eltern mittlerweile in Indien aufhalten sollen und auch seine Schwester Sri Lanka inzwischen verlassen habe, ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es wäre demnach in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, die genauen Aufenthaltsorte seiner Kernfamilie im Verlauf des nunmehr vierjährigen Asylverfahrens rechtzeitig zu eruieren, was nicht geschehen ist. Das BFM hat deshalb zu Recht diesbezüglich auf weitere Abklärungen sowie auf entsprechende Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verzichtet. 7.3 Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen, weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden kann. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). 8.4.2 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). 8.4.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. 8.4.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Asylsuchenden aus der Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, wenn begünstigende Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation) vorliegen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2). 8.4.5 Diese Prüfung obliegt grundsätzlich den Behörden, die von Amtes wegen verpflichtet sind, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären. Solche Abklärungen sind im vorliegenden Fall indessen nicht möglich, da der Beschwerdeführer seine Lebensumstände nicht wahrheitsgetreu dargelegt hat (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Bei dieser Sachlage kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen beziehungsweise allfälligen Risikofaktoren zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Um Wiederholungen zu vermeiden kann an dieser Stelle auf die vorstehenden Erwägungen unter 6. verwiesen werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen wurden durch die Abklärungen vor Ort durch die Schweizer Vertretung in Colombo widerlegt (vgl. D. vorstehend). Auch die Schilderung seiner Ausreise (vgl. A1/14, S. 9 sowie A7/16 S. 3: Illegale Ausreise mit einem gefälschten sri-lankischen Reisepass, welcher auf einen anderen Namen gelautet, aber ein Foto des Beschwerdeführers sowie ein Visum für Italien enthalten habe) widerspricht den Abklärungen der Schweizer Vertretung, wonach er mit seinem sri-lankischen Reisepass legal und ohne ein Schengen-Visum über den Flughafen Colombo aus Sri Lanka ausgereist ist (vgl. D. vorstehend). Angesichts dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1251/2013 vom 15. Mai 2013 E. 7.6.1 S. 10 m. w. H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich ist der Vollzug auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: