opencaselaw.ch

D-3775/2013

D-3775/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Mit Eingabe vom 7. Juni 2001 an die Schweizer Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei am 21. April 2000 festgenommen und während der Haft misshan­delt worden. Nach seiner Freilassung habe er aus gesundheitlichen Grün­den nicht arbeiten können. A.b Mit Verfügung vom 19. Juni 2003 lehnte die Vorinstanz sein Asylge­such ab, nachdem er am 15. Oktober 2001 unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist aufgefordert worden war, sein Gesuch näher zu Begründen und er sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat­staat am 15. Mai 2007 über den Flughafen von Colombo und gelangte nach Aufenthalten in Malaysia, in der Türkei und in Griechenland am 15. Juli 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein zwei­tes Asylgesuch. C. Am 20. Juli 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ geboren, habe vor seiner Ausreise 14 Jahre lang in C._______ (D._______ Distrikt) gelebt, sei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen und seit dem Jahre 1991 verheiratet; die Heirat sei aber erst im Jahr 2002 regist­riert worden. D. D.a Das BFM trat mit Verfügung vom 19. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Griechenland an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz sofort zu verlassen. D.b Mit Eingabe vom 25. März 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Am 17. Februar 2011 hob das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) seine Verfügung vom 19. März 2010 wiedererwägungsweise auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1939/2010 vom 25. Februar 2011 abgeschrieben. E. Am 25. Juli 2011 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere Unterlagen zu den Akten. F. Nach der Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens fand am 16. Januar 2013 die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. G. G.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich vor den Anhängern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefürchtet, da diese von jeder Familie eine Person als Mitglied ihrer Organisation verlangt hätten. Zudem hätten ihn die sri-lankischen Sicherheitskräfte im September 2000 auf dem Weg nach E._______ festgenommen, weil er der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt worden sei. Während der Haft sei er misshandelt und zu einem Geständnis gezwungen worden. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) habe ihn besucht, und er sei einem Gericht vorgeführt worden. Nach rund sechs Monaten hätten ihn die Behörden gegen Kaution freigelassen. Er habe aber auch wegen der Kriegsereignisse, der Festnahme von sieben Personen und des Wegzugs der Leute, die für ihn die Kaution geleistet hätten, nicht mehr in Sri Lanka leben können. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol­gende Unterlagen ins Recht: Die Kopie seines Reisepasses sowie seiner Identitätskarte; eine Bescheinigung bezüglich eines Angriffs von Familien­angehörigen am 15. Mai 2009; Unterlagen zum Aufenthalt von Fami­lien­an­gehörigen in einem Camp; eine Bestätigung der Suche der Mutter nach ihrem Ehemann; zwei Bestätigungen des IKRK; ein Schrei­ben mit einer Liste von sieben Verdächtigen; drei Bestätigungen der Hu­man Rights Commission (HRC) of Sri Lanka; eine Besuchserlaubnis; eine Quittung des "Ministry of Defence"; ein "Diagnosis Ticket" sowie Übersetzungen. H. H.a Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 - eröffnet am 11. Juni 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwer­deführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begrün­dung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. H.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. So seien allein seine Reiseschilderungen sowie die Erklärungen bezüglich des Fehlens von Identitätsausweisen unglaubhaft. Bei der Kurzbefragung habe er ausgesagt, im Jahr 2007 habe er seinen Reisepass, welcher in Colombo ausgestellt worden sei, legal erhalten. Mit diesem Reisepass sei er am 15. Mai 2007 aus Sri Lanka ausgereist. Demgegenüber habe die (da­ma­li­ge) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe vom 25. Juli 2011 ausgeführt, der Bruder des Beschwerdeführers habe dessen Reisepass in den Jahren 2005 oder 2006 kopiert. Zudem sei auf der eingereichten Kopie des Reisepasses als Ausstellungsdatum der 18. Februar 2008 aufgeführt. Bezeichnenderweise habe er sich auch in wirren Ausführungen bezüglich seiner Wohnorte verstrickt. So habe er bei der Kurzbefragung erklärt, er sei in B._______ geboren und habe bis im Jahr 1995 (recte: 1993) in C._______ gewohnt. Bei der Anhörung habe er zuerst zu Protokoll gegeben, er sei in C._______ geboren und aufgewachsen, um im weiteren Verlauf derselben Anhörung B._______ als seinen Geburtsort zu bezeichnen. Er sei aber in C._______ aufgewachsen, habe von 1987 bis 1989 in B._______ gewohnt und sei danach wieder in C._______ gewesen. Somit werde der Verdacht erhärtet, er wolle die Schweizer Asylbehörden über die wahren Umstände, über die Gründe und den wahren Zeitpunkt seiner Ausreise sowie über seine Identitätsausweise täuschen. Dies werde durch weitere Ungereimtheiten in seinen Vorbringen erhärtet. H.c Zur Begründung seines schriftlichen Asylgesuch vom 7. Juni 2001 auf der Schweizer Vertretung in Colombo habe der Beschwerdeführer eine Festnahme vom 21. April 2000 durch die sri-lankischen Behörden geltend gemacht. Aus den ins Recht gelegten Beweismitteln und aus seinen Aussagen beim zweiten (in der Schweiz eingereichten) Asylgesuch gehe allerdings hervor, dass er am 19., 20. oder 21. September 2000 festgenom­men worden sei. Zudem sei erfahrungswidrig, dass er sich zur Aufforderung der Schweizer Vertretung in Colombo vom 15. Oktober 2001 bezüglich der Präzisierung seines Asylgesuches nicht habe verneh­men lassen. H.d Ebenfalls erfahrungswidrig sei, dass er als angeblich gesuchte Per­son mit einem hängigen Verfahren in Sri Lanka einen Reisepass, einen Identitätsausweis und weitere behördliche Dokumente ausgestellt erhal­ten habe und mit seinem echten Reisepass über den streng bewachten Flughafen von Colombo habe ausreisen können. Wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise im Mai 2007 tatsächlich von den Behörden als verdächtige Person mit einem hängigen Verfahren, bei dem er schriftlich seine Mitgliedschaft bei den LTTE gestanden haben wolle, gesucht worden wäre, hätte sein Schlepper seine angebliche Festnahme am Flughafen von Colombo im Mai 2007 nicht einfach mit Schmiergeld lösen können. Zudem hätten ihn die Sicherheitsbehörden bei einem schriftlichen Geständnis nicht nach sechs Monaten Haft gegen Kaution freigelassen. Bezeichnenderweise habe er es bis anhin unterlassen, das angeblich heute noch hängige Verfahren zu belegen. Dies wäre ihm auch unter der Annahme zuzumuten, dass sein Anwalt tatsächlich wie er behauptet habe, verstorben sei, zumal seinen Angaben zufolge zahlreiche Familienangehörige in seinem Heimatland leben würden. Somit würden die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss führen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten. H.e Ferner seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirkliche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten auch vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Nachdem im Jahr 2002 zwischen der sri-lan­ki­schen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatli­chen Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekom­men. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri-Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen und Tamilinnen seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen. Die Situation stelle sich jedoch heute anders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Nie­derlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wie­der unter Re­gierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die An­zahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE sei am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und verfüge über keine handlungsfähige Struktur mehr. Die LTTE stelle damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Zudem würden die zuständigen Behörden Übergriffe von kriminellen Einzeltätern oder bewaffneten Gruppen auf die Zivilbevölkerung in aller Regel ahnden. Zwar treffe es zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, um ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Seinen Schilderungen seien auch keine Hinweise darauf zu entneh­men, dass die sri-lankischen Behörden heute, mehr als vier Jahr nach dem Ende des Bürgerkrieges, ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Im Übrigen setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Dieser sei mit der angeblich erst im Mai 2007 erfolgten Ausreise und der Inhaftierung im Jahr 2000 nicht mehr gegeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher auch asylrechtlich unbeachtlich. H.f Auch die ins Recht gelegten Beweismittel könnten keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden belegen. Insgesamt würden die Dokumente keine Hinweise auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt enthalten, und sich lediglich auf die ihm geltend gemachte, und gemäss den oben stehenden Ausführungen als nicht glaubhaft sowie nicht asylbeachtlich gewertete Festnahme im Jahr 2000, auf Kriegsereignisse und de­ren Aus­wirkungen und auf die Situation von Familienangehörigen, die von Kriegs­ereignissen betroffen gewesen seien, beziehen. Demnach hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. I. Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 liess der mittlerweile neu vertretene Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten; eine Honorarnote werde nachgereicht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh­rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefra­gung teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unterliegen einer Geheimhaltungspflicht und werden auf ihre wichtige Rolle in der Sachver­halts­er­mitt­lung sowie auf die damit verbundenen Sorgfaltspflichten hingewiesen. Im vorliegenden Fall sind denn auch aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der Professionalität des Dolmetschers aufkommen lassen. Weder dem Befragungsprotokoll vom 20. Juli 2009 noch dem Anhörungsprotokoll vom 16. Januar 2013 lassen sich irgendwelche Hinweise darauf entnehmen, dass es bei der Übersetzung zu Missverständnissen gekommen sei. Vielmehr erklärte der Beschwerde­führer bei der Kurz­befragung, er habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. B2/10 S. 7) und bei der Anhörung, dass er ihn gut ver­stehe (vgl. B44/13 S. 1). Nachdem der Beschwerdeführer also während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei diesbezügliche Zwei­fel geäussert hat, ist seine Rüge - auf Beschwerdeebene vorgebracht - als offensichtlich nachgeschoben und somit unbegründet zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt richtig erstellt, und die Rüge, wonach die bei der Kurzbefragung protokollierte Aussage, der Beschwerdeführer habe vor dem Jahr 2007 14 Jahre in C._______ gelebt, auf einem Missverständnis beruhe, kann nicht gehört werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 2352/2011 vom 9. April 2013 E. 3.2.2.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Umstand, wonach seine Eltern nicht immer in C._______ gewohnt haben sollen, sondern auch zwischenzeitlich im benachbarten F._______ (G._______) gelebt hätten, bei der Kurzbefragung nicht erwähnt. Demnach vermag auch dieser Hinweis auf Beschwerdeebene nichts zu einer Klärung der widersprüchlichen Schilderung seiner Lebensumstände beizutragen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Ände­rung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entge­gengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen je­doch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, da der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Stimmigkeit seiner Vorbringen festhält und auf die Beweiskraft der eingereichten Unterlagen ver­weist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden.

E. 6.2 Tatsächlich sind verschiedene Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Tamilen, namentlich von abgewiese­nen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden be­kannt geworden. Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehör­den eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen we­der aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lanki­schen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatisti­schen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme das Vorliegen von Hinweisen auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers trotz der genannten Meldungen zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1665/2013 vom 19. Juni 2013 E. 5.3).

E. 6.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrele­vante Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation Sr Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszuge­hen, auch wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befin­det (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509).

E. 8.4.2 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510).

E. 8.4.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen­den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist.

E. 8.4.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Asylsuchenden aus der Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, wenn begünstigenden Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation) vorliegen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2).

E. 8.4.5 Demgegenüber wird eine Rückkehr in das sogenannte Vanni-Gebiet (zur Definition des entsprechenden Gebietes vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 S. 512) weiterhin als unzumutbar eingestuft und für die aus diesem Gebiet stammenden Personen ist zu prüfen, ob eine im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erfordert dabei das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so­wie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3 S. 513). Diese Prüfung obliegt grundsätzlich den Behörden, die von Amtes wegen verpflichtet sind, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären. Solche Abklärungen sind im vorliegenden Fall indessen nicht möglich, da der Beschwerdeführer seine Lebensumstände nicht wahrheitsgetreu dargelegt hat (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Bei dieser Sachlage kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen beziehungsweise allfälligen Risikofaktoren zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Den Angaben des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung zufolge, will er vierzehn Jahre vor seiner Ausreise in C._______ (D._______) gelebt haben (1993 bis 2007) und in B._______ zur Welt gekommen sein (vgl. BFM- Akten B2/10 S. 1). Den Aufenthaltsort seiner Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder kenne er nicht (vgl. B2/10 S. 2), seine Eltern würden sich in E._______ aufhalten (vgl. B2/10 S. 3). Demgegenüber erklärte er an einer Stelle der Anhörung, seine El­tern würden sich in C._______ aufhalten, wo sie seit seiner Geburt leben würden (vgl. B44/13 F. 16 f. S. 4). Er sei in C._______ geboren und aufgewachsen (vgl. B44/13 F. 17 S. 4). Fünf Kilometer entfernt von ihrem Wohnort habe F._______ gelegen. Dort hätten sie Land besessen (vg. B44/13 F. 18 S. 4). Manchmal hätten sie sich auch dorthin begeben und sich dort aufgehalten. Sie hätten sich abwechslungsweise in C._______ und F._______ aufgehalten (vgl. B44/13 F. 18 S. 4). An einer anderen Stelle der Anhörung gab er zu Proto­koll, er habe seit seiner Kindheit in F._______ gewohnt, sei aber im Spital von B._______ zur Welt gekommen und in C._______ aufgewachsen. Er habe lediglich die sechste und siebte Schulklasse in B._______ besucht (vgl. B44/13 F. 22 S. 5). Hauptsächlich sei er in D._______ gewesen (vgl. B44/13 S. 5 F. 23). Nach seiner Rückkehr aus B._______ im Jahr 1988/1989 sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe danach ununterbrochen dort gelebt (vgl. B44/13 F. 25 f. S. 5). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen sind somit klar widersprüchlich. Angesichts dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. Urteil des Bundesver­waltungsgerichts D-1251/2013 vom 15. Mai 2013 E. 7.6.1 S. 10 m. w. H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist abzuweisen.

E. 10 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstands­los geworden.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zu entrichten, und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3775/2013/wif Urteil vom 14. August 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 7. Juni 2001 an die Schweizer Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei am 21. April 2000 festgenommen und während der Haft misshan­delt worden. Nach seiner Freilassung habe er aus gesundheitlichen Grün­den nicht arbeiten können. A.b Mit Verfügung vom 19. Juni 2003 lehnte die Vorinstanz sein Asylge­such ab, nachdem er am 15. Oktober 2001 unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist aufgefordert worden war, sein Gesuch näher zu Begründen und er sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat­staat am 15. Mai 2007 über den Flughafen von Colombo und gelangte nach Aufenthalten in Malaysia, in der Türkei und in Griechenland am 15. Juli 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein zwei­tes Asylgesuch. C. Am 20. Juli 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ geboren, habe vor seiner Ausreise 14 Jahre lang in C._______ (D._______ Distrikt) gelebt, sei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen und seit dem Jahre 1991 verheiratet; die Heirat sei aber erst im Jahr 2002 regist­riert worden. D. D.a Das BFM trat mit Verfügung vom 19. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Griechenland an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz sofort zu verlassen. D.b Mit Eingabe vom 25. März 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Am 17. Februar 2011 hob das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) seine Verfügung vom 19. März 2010 wiedererwägungsweise auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1939/2010 vom 25. Februar 2011 abgeschrieben. E. Am 25. Juli 2011 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere Unterlagen zu den Akten. F. Nach der Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens fand am 16. Januar 2013 die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. G. G.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich vor den Anhängern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefürchtet, da diese von jeder Familie eine Person als Mitglied ihrer Organisation verlangt hätten. Zudem hätten ihn die sri-lankischen Sicherheitskräfte im September 2000 auf dem Weg nach E._______ festgenommen, weil er der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt worden sei. Während der Haft sei er misshandelt und zu einem Geständnis gezwungen worden. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) habe ihn besucht, und er sei einem Gericht vorgeführt worden. Nach rund sechs Monaten hätten ihn die Behörden gegen Kaution freigelassen. Er habe aber auch wegen der Kriegsereignisse, der Festnahme von sieben Personen und des Wegzugs der Leute, die für ihn die Kaution geleistet hätten, nicht mehr in Sri Lanka leben können. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol­gende Unterlagen ins Recht: Die Kopie seines Reisepasses sowie seiner Identitätskarte; eine Bescheinigung bezüglich eines Angriffs von Familien­angehörigen am 15. Mai 2009; Unterlagen zum Aufenthalt von Fami­lien­an­gehörigen in einem Camp; eine Bestätigung der Suche der Mutter nach ihrem Ehemann; zwei Bestätigungen des IKRK; ein Schrei­ben mit einer Liste von sieben Verdächtigen; drei Bestätigungen der Hu­man Rights Commission (HRC) of Sri Lanka; eine Besuchserlaubnis; eine Quittung des "Ministry of Defence"; ein "Diagnosis Ticket" sowie Übersetzungen. H. H.a Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 - eröffnet am 11. Juni 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwer­deführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begrün­dung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. H.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. So seien allein seine Reiseschilderungen sowie die Erklärungen bezüglich des Fehlens von Identitätsausweisen unglaubhaft. Bei der Kurzbefragung habe er ausgesagt, im Jahr 2007 habe er seinen Reisepass, welcher in Colombo ausgestellt worden sei, legal erhalten. Mit diesem Reisepass sei er am 15. Mai 2007 aus Sri Lanka ausgereist. Demgegenüber habe die (da­ma­li­ge) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe vom 25. Juli 2011 ausgeführt, der Bruder des Beschwerdeführers habe dessen Reisepass in den Jahren 2005 oder 2006 kopiert. Zudem sei auf der eingereichten Kopie des Reisepasses als Ausstellungsdatum der 18. Februar 2008 aufgeführt. Bezeichnenderweise habe er sich auch in wirren Ausführungen bezüglich seiner Wohnorte verstrickt. So habe er bei der Kurzbefragung erklärt, er sei in B._______ geboren und habe bis im Jahr 1995 (recte: 1993) in C._______ gewohnt. Bei der Anhörung habe er zuerst zu Protokoll gegeben, er sei in C._______ geboren und aufgewachsen, um im weiteren Verlauf derselben Anhörung B._______ als seinen Geburtsort zu bezeichnen. Er sei aber in C._______ aufgewachsen, habe von 1987 bis 1989 in B._______ gewohnt und sei danach wieder in C._______ gewesen. Somit werde der Verdacht erhärtet, er wolle die Schweizer Asylbehörden über die wahren Umstände, über die Gründe und den wahren Zeitpunkt seiner Ausreise sowie über seine Identitätsausweise täuschen. Dies werde durch weitere Ungereimtheiten in seinen Vorbringen erhärtet. H.c Zur Begründung seines schriftlichen Asylgesuch vom 7. Juni 2001 auf der Schweizer Vertretung in Colombo habe der Beschwerdeführer eine Festnahme vom 21. April 2000 durch die sri-lankischen Behörden geltend gemacht. Aus den ins Recht gelegten Beweismitteln und aus seinen Aussagen beim zweiten (in der Schweiz eingereichten) Asylgesuch gehe allerdings hervor, dass er am 19., 20. oder 21. September 2000 festgenom­men worden sei. Zudem sei erfahrungswidrig, dass er sich zur Aufforderung der Schweizer Vertretung in Colombo vom 15. Oktober 2001 bezüglich der Präzisierung seines Asylgesuches nicht habe verneh­men lassen. H.d Ebenfalls erfahrungswidrig sei, dass er als angeblich gesuchte Per­son mit einem hängigen Verfahren in Sri Lanka einen Reisepass, einen Identitätsausweis und weitere behördliche Dokumente ausgestellt erhal­ten habe und mit seinem echten Reisepass über den streng bewachten Flughafen von Colombo habe ausreisen können. Wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise im Mai 2007 tatsächlich von den Behörden als verdächtige Person mit einem hängigen Verfahren, bei dem er schriftlich seine Mitgliedschaft bei den LTTE gestanden haben wolle, gesucht worden wäre, hätte sein Schlepper seine angebliche Festnahme am Flughafen von Colombo im Mai 2007 nicht einfach mit Schmiergeld lösen können. Zudem hätten ihn die Sicherheitsbehörden bei einem schriftlichen Geständnis nicht nach sechs Monaten Haft gegen Kaution freigelassen. Bezeichnenderweise habe er es bis anhin unterlassen, das angeblich heute noch hängige Verfahren zu belegen. Dies wäre ihm auch unter der Annahme zuzumuten, dass sein Anwalt tatsächlich wie er behauptet habe, verstorben sei, zumal seinen Angaben zufolge zahlreiche Familienangehörige in seinem Heimatland leben würden. Somit würden die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss führen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten. H.e Ferner seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirkliche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten auch vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Nachdem im Jahr 2002 zwischen der sri-lan­ki­schen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatli­chen Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekom­men. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri-Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen und Tamilinnen seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen. Die Situation stelle sich jedoch heute anders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Nie­derlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wie­der unter Re­gierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die An­zahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE sei am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und verfüge über keine handlungsfähige Struktur mehr. Die LTTE stelle damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Zudem würden die zuständigen Behörden Übergriffe von kriminellen Einzeltätern oder bewaffneten Gruppen auf die Zivilbevölkerung in aller Regel ahnden. Zwar treffe es zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, um ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Seinen Schilderungen seien auch keine Hinweise darauf zu entneh­men, dass die sri-lankischen Behörden heute, mehr als vier Jahr nach dem Ende des Bürgerkrieges, ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Im Übrigen setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Dieser sei mit der angeblich erst im Mai 2007 erfolgten Ausreise und der Inhaftierung im Jahr 2000 nicht mehr gegeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher auch asylrechtlich unbeachtlich. H.f Auch die ins Recht gelegten Beweismittel könnten keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden belegen. Insgesamt würden die Dokumente keine Hinweise auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt enthalten, und sich lediglich auf die ihm geltend gemachte, und gemäss den oben stehenden Ausführungen als nicht glaubhaft sowie nicht asylbeachtlich gewertete Festnahme im Jahr 2000, auf Kriegsereignisse und de­ren Aus­wirkungen und auf die Situation von Familienangehörigen, die von Kriegs­ereignissen betroffen gewesen seien, beziehen. Demnach hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. I. Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 liess der mittlerweile neu vertretene Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten; eine Honorarnote werde nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh­rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefra­gung teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unterliegen einer Geheimhaltungspflicht und werden auf ihre wichtige Rolle in der Sachver­halts­er­mitt­lung sowie auf die damit verbundenen Sorgfaltspflichten hingewiesen. Im vorliegenden Fall sind denn auch aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der Professionalität des Dolmetschers aufkommen lassen. Weder dem Befragungsprotokoll vom 20. Juli 2009 noch dem Anhörungsprotokoll vom 16. Januar 2013 lassen sich irgendwelche Hinweise darauf entnehmen, dass es bei der Übersetzung zu Missverständnissen gekommen sei. Vielmehr erklärte der Beschwerde­führer bei der Kurz­befragung, er habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. B2/10 S. 7) und bei der Anhörung, dass er ihn gut ver­stehe (vgl. B44/13 S. 1). Nachdem der Beschwerdeführer also während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei diesbezügliche Zwei­fel geäussert hat, ist seine Rüge - auf Beschwerdeebene vorgebracht - als offensichtlich nachgeschoben und somit unbegründet zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt richtig erstellt, und die Rüge, wonach die bei der Kurzbefragung protokollierte Aussage, der Beschwerdeführer habe vor dem Jahr 2007 14 Jahre in C._______ gelebt, auf einem Missverständnis beruhe, kann nicht gehört werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 2352/2011 vom 9. April 2013 E. 3.2.2.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Umstand, wonach seine Eltern nicht immer in C._______ gewohnt haben sollen, sondern auch zwischenzeitlich im benachbarten F._______ (G._______) gelebt hätten, bei der Kurzbefragung nicht erwähnt. Demnach vermag auch dieser Hinweis auf Beschwerdeebene nichts zu einer Klärung der widersprüchlichen Schilderung seiner Lebensumstände beizutragen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Ände­rung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entge­gengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen je­doch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, da der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Stimmigkeit seiner Vorbringen festhält und auf die Beweiskraft der eingereichten Unterlagen ver­weist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden. 6.2 Tatsächlich sind verschiedene Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Tamilen, namentlich von abgewiese­nen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden be­kannt geworden. Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehör­den eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen we­der aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lanki­schen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatisti­schen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme das Vorliegen von Hinweisen auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers trotz der genannten Meldungen zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1665/2013 vom 19. Juni 2013 E. 5.3). 6.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrele­vante Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation Sr Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszuge­hen, auch wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befin­det (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). 8.4.2 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). 8.4.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen­den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. 8.4.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Asylsuchenden aus der Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, wenn begünstigenden Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation) vorliegen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2). 8.4.5 Demgegenüber wird eine Rückkehr in das sogenannte Vanni-Gebiet (zur Definition des entsprechenden Gebietes vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 S. 512) weiterhin als unzumutbar eingestuft und für die aus diesem Gebiet stammenden Personen ist zu prüfen, ob eine im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erfordert dabei das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so­wie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3 S. 513). Diese Prüfung obliegt grundsätzlich den Behörden, die von Amtes wegen verpflichtet sind, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären. Solche Abklärungen sind im vorliegenden Fall indessen nicht möglich, da der Beschwerdeführer seine Lebensumstände nicht wahrheitsgetreu dargelegt hat (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Bei dieser Sachlage kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen beziehungsweise allfälligen Risikofaktoren zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Den Angaben des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung zufolge, will er vierzehn Jahre vor seiner Ausreise in C._______ (D._______) gelebt haben (1993 bis 2007) und in B._______ zur Welt gekommen sein (vgl. BFM- Akten B2/10 S. 1). Den Aufenthaltsort seiner Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder kenne er nicht (vgl. B2/10 S. 2), seine Eltern würden sich in E._______ aufhalten (vgl. B2/10 S. 3). Demgegenüber erklärte er an einer Stelle der Anhörung, seine El­tern würden sich in C._______ aufhalten, wo sie seit seiner Geburt leben würden (vgl. B44/13 F. 16 f. S. 4). Er sei in C._______ geboren und aufgewachsen (vgl. B44/13 F. 17 S. 4). Fünf Kilometer entfernt von ihrem Wohnort habe F._______ gelegen. Dort hätten sie Land besessen (vg. B44/13 F. 18 S. 4). Manchmal hätten sie sich auch dorthin begeben und sich dort aufgehalten. Sie hätten sich abwechslungsweise in C._______ und F._______ aufgehalten (vgl. B44/13 F. 18 S. 4). An einer anderen Stelle der Anhörung gab er zu Proto­koll, er habe seit seiner Kindheit in F._______ gewohnt, sei aber im Spital von B._______ zur Welt gekommen und in C._______ aufgewachsen. Er habe lediglich die sechste und siebte Schulklasse in B._______ besucht (vgl. B44/13 F. 22 S. 5). Hauptsächlich sei er in D._______ gewesen (vgl. B44/13 S. 5 F. 23). Nach seiner Rückkehr aus B._______ im Jahr 1988/1989 sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe danach ununterbrochen dort gelebt (vgl. B44/13 F. 25 f. S. 5). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen sind somit klar widersprüchlich. Angesichts dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. Urteil des Bundesver­waltungsgerichts D-1251/2013 vom 15. Mai 2013 E. 7.6.1 S. 10 m. w. H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist abzuweisen.

10. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstands­los geworden.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zu entrichten, und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: