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D-5248/2013

D-5248/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller reichte am 7. Juni 2001 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo (Sri Lanka) ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF - heute BFM) vom 19. Juni 2003 abgewiesen wurde. B. Daraufhin gelangte der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben am 15. Juli 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erneut um Asyl nachsuchte. C. Mit Verfügung vom 19. März 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 25. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, woraufhin das BFM am 17. Februar 2011 die Wiederaufnahme des Asylverfahrens verfügte und das Gericht das Verfahren am 25. Februar 2011 infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb (D-1939/2010). E. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3775/2013 vom 14. August 2013 abgewiesen. G. Am 18. September 2013 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ein Revisionsgesuch ein, in welchem er die Aufhebung des Urteils D-3775/2013, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung, um Befreiung von Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).

E. 2 Der Gesuchsteller macht das Übersehen aktenkundiger erheblicher Tatsachen geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. d BGG). Von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 18. September 2013 bezüglich des Beschwerdeentscheides vom 14. August 2013 (Eröffnung am 22. August 2013) ist ohne Weiteres auszuge­hen. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist daher einzu­treten. 3.1 Der Gesuchsteller begründete sein Asylgesuch im vorangehenden Verfahren damit, dass er tamilischer Ethnie sei. Er sei in B._______ geboren und anschliessend in C._______ aufgewachsen, wo er zusammen mit seinen Eltern bis Ende 2007 hauptsächlich gelebt habe. Im Jahre 2000 sei er von den sri-lankischen Sicherheitskräften als mutmassliches Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verhaftet und schwer gefoltert worden. Nach einer mehrmonatigen Haft, wo er verschiedentlich von Delegierten des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) besucht worden sei, habe man ihn gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen. Aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung habe er einer gerichtlichen Vorladung jedoch nicht Folge geleistet, sondern auf der schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch eingereicht, welches jedoch abgelehnt worden sei. Als die Gewalt in Sri Lanka erneut eskaliert sei, habe er sich zur Flucht entschlossen, sich mittels Bestechung einen Pass beschafft und Sri Lanka im Mai 2008 verlassen. Sein ältester Sohn sei 2008 von den LTTE rekrutiert worden und bei Kampfhandlungen (...) verletzt worden. Das Haus der Familie sei gegen Ende der Kampfhandlungen 2009 bombardiert worden. Seine Familie habe daraufhin mehrere Monate in einem Lager zubringen müssen, bevor sie wieder an ihren Wohnort habe zurückkehren können. Erst dann sei es seiner Ehefrau gelungen, mit ihm (dem Gesuchsteller) wieder in Kontakt zu treten. Im November 2012 seien die Ehefrau und die Kinder von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht und zu seinem Verbleib (des Gesuchstellers) befragt worden. 3.2 Das BFM habe das Asylgesuch seinerzeit mit der Begründung abgelehnt, dass die Ausführungen des Gesuchstellers nicht glaubhaft seien. Der Zeitpunkt der Inhaftierung habe nicht exakt bezeichnet werden können. Die Freilassung gegen Kaution widerspreche der allgemeinen Erfahrung und es lägen auch keine Dokumente vor, welche ein hängiges Strafverfahren belegen könnten. Ohnehin sei die Inhaftierung im Jahre 2000 nicht kausal für die Ausreise im Jahre 2008. 3.3 Bereits auf Beschwerdeebene habe der Gesuchsteller ein Bestätigungsschreiben seines sri-lankischen Anwalts eingereicht, woraus sich ergebe, dass weiterhin ein Strafverfahren hängig sei. Weiter sei darauf hingewiesen worden, dass insbesondere dem Umstand, dass der Gesuchsteller aus dem Vanni-Gebiet stamme, Rechnung zu tragen sei. 3.4 Der Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entspreche hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung - auch bezüglich der eingereichten Beweismittel - vollumfänglich dem vorinstanzlichen Entscheid und die Erwägungen würden sich zur Hauptsache auf eine blosse Wiederholung und Bestätigung der Argumente der Vorinstanz beschränken. Auf die Argumente in der Beschwerde sei nicht eingegangen worden. Es könne nur ein Versehen sein, dass die durch zahlreiche Besuche des IKRK belegte Haft keine entsprechende Würdigung erfahren habe und die Beschwerde mit einem pauschalen Hinweis auf eine "Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel" abgewiesen worden sei. Daraus ergebe sich, dass das Bundesverwaltungsgericht nachfolgende Aktenstellen unrichtig wahrgenommen und dadurch versehentlich nicht berücksichtigt habe:

- das Schreiben des Rechtsanwalts (...), worin das hängige Strafverfahren (...) bestätigt werde;

- die Tatsache, dass der älteste Sohn des Gesuchstellers zwangsrekrutiert worden sei und auch heute noch einer strengen Meldepflicht unterliege;

- die familiären Verhältnisse des Gesuchstellers;

- die Suche des CID nach dem Gesuchsteller (im) November 2012;

- der Umstand, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Befragung zur Person (BzP) nicht habe wissen können, wo sich seine Ehefrau und seine drei Kinder befänden, und er daher erst in der Anhörung über deren Schicksal sowie deren Verbleib verlässliche Angaben habe machen können. Diese übersehenen Tatsachen seien erheblich. Aufgrund des hängigen Verfahrens drohe dem Gesuchsteller eine erneute Inhaftierung. Dem übersehenen Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts sei diesbezüglich ein grosser Beweiswert beizumessen. Gleiches gelte für die ausser Acht gelassene Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, und die Lebensumstände der in Sri Lanka verbliebenen Angehörigen mit Meldepflicht und Besuchen des CID entsprächen beispielhaft dem Schicksal der Menschen aus dem Vanni-Gebiet. Auch aufgrund der aktuellen Informationen über tamilische Rückkehrer sei eine ordentliche Überprüfung des Schutzbegehrens unumgänglich. Die Behauptung im Beschwerdeentscheid, aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sei eine Überprüfung etwaiger Wegweisungshindernisse unmöglich, sei spätestens unter Berücksichtigung der ausser Acht gelassenen Tatsachen klar willkürlich. Gleiches gelte für die Annahme, bei einer Rückkehr sei der Gesuchsteller nicht gefährdet. 4.1 Bei den vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen handelt es sich nur teilweise um zulässige Revisionsgründe. Der Revisionsgrund der übersehenen Tatsache bezweckt nicht eine erneute Überprüfung eines missliebigen Entscheids, sondern setzt voraus, dass ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder unrichtig gelesen und dessen Sinn daher nicht korrekt erfasst wurde. Der Irrtum muss sich auf die Wahrnehmung der Tatsache und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beziehen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, S. 308 f. Rz. 5.53 f.). 4.2 Die Lebensverhältnisse des Gesuchstellers stellen keine übersehene Tatsache dar, zumal das Gericht im angefochtenen Urteil zum Schluss kam, der Gesuchsteller habe die wahren Umstände zu verschleiern versucht. Der bereits damals geäusserte Einwand, die schweizerischen Asylbehörden würden die wahren Gegebenheiten verkennen und zu Unrecht von widersprüchlichen Aussagen ausgehen, ist revisionsweise nicht erneut zu prüfen. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, der Gesuchsteller habe erst in der Anhörung verlässliche Angaben über seine Angehörigen machen können. Dies stellt lediglich einen Erklärungsversuch der widersprüchlichen Äusserungen hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse dar. Ob das Gericht die Widersprüchlichkeit zu Recht annahm, ist nicht erneut zu würdigen. 4.3 Anders verhält es sich mit den drei übrigen Tatsachen und Beweismitteln (Schreiben des Rechtsanwalts, Rekrutierung des Sohnes und Suche nach dem Gesuchsteller im November 2012). Diese Einwände gegen die vorinstanzliche Verfügung, die bereits in der damaligen Beschwerdeschrift dargelegt wurden, fanden nicht Eingang in den Beschwerdeentscheid, zumal sie weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen explizit erwähnt wurden. Dadurch sind sie als übersehene Tatsachen respektive Beweismittel anzusehen. 4.4 Als zweites konstitutives Element verlangt der Revisionsgrund der übersehenen Tatsachen oder Beweismittel, dass es sich um wesentliche Tatsachen oder Beweismittel handelt. Eine solche Erheblichkeit liegt vor, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer Gutheissung der Beschwerde D-3775/2013 hätten führen können (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 114 zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG "wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können"; sowie damit übereinstimmend die Literaturstimmen zum nunmehr anwendbaren Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG Escher, a.a.O. N 7 zu Art. 123 "geeignet, die Entscheidgrundlage und damit den Ausgang des vorangehenden Verfahrens zu beeinflussen"; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral - Commentaire, Bern 2008, § 4704 "de nature à influer sur l'issue de la contestation"; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 307 f. Rz. 5.51 "geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und [...] zu einem [...] für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen."). Dass die angerufenen Tatsachen oder Beweismittel in einem revisionsrechtlich wiedereröffneten Beschwerdeverfahren dann tatsächlich zu einer anderen Beurteilung führen, ist mithin nicht vorausgesetzt (MOSER/BEUSCH/KNEU­BÜHLER, a.a.O., S. 308 Rz. 5.51). Die übersehenen Tatsachen der Suche nach dem Gesuchsteller sowie der Zwangsrekrutierung des Sohnes kommt nur sehr marginale Bedeutung zu, zumal es sich lediglich um Parteibehauptungen handelt, welche durch keine Beweismittel belegt sind und somit vor dem Hintergrund der für unglaubhaft befundenen Ausführungen des Gesuchstellers im angefochtenen Beschwerdeurteil nicht von entscheidender Bedeutung sein können. Für sich allein genommen vermögen diese beiden Tatsachen somit noch keine Erheblichkeit zu begründen. Anders verhält es sich mit dem Bestätigungsschreiben des Anwalts hinsichtlich des hängigen Strafverfahrens. Denn das Strafverfahren wurde im vorinstanzlichen sowie auch implizit im Beschwerdeverfahren unter anderem aus dem Grunde für unglaubhaft befunden, dass der Gesuchsteller keine diesbezüglichen Beweismittel einreichen konnte. Allerdings ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben ein weiterhin hängiges Strafverfahren nicht zweifellos. So erstaunt es, dass lediglich ein Bestätigungsschreiben, jedoch keine Prozessakten beigebracht wurden und sich dem Bestätigungsschreiben ferner keine Aussagen über den gegenwärtigen Stand des Verfahrens entnehmen lassen. Dennoch handelt es sich offenbar um ein Schreiben eines Rechtsanwaltes, der im Übrigen auch auf der Homepage der D._______ Law Society verzeichnet ist (vgl. (...), besucht am 3. Januar 2014). Somit erscheint dieses Dokument geeignet, eine drohende Strafverfolgung glaubhaft zu machen, wodurch das Gefährdungsprofil des Gesuchstellers eine markante Schärfung erhielte. Daher ist das Revisionsbegehren gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3775/2013 vom 14. August 2013 ist folglich aufzuheben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). 4.5 Auf das wiederaufzunehmende Verfahren sind die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165). 4.6 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf­zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 6. Juni 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann. 4.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz entscheidet. 4.8 Die Beschwerde D-3775/2013 ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. Juni 2013 ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerde- und das Revisionsdossier, welche teilweise ebenfalls Prozessstoff des vor­­­­­instanzlichen Verfahrens bilden werden, werden dem BFM zugestellt. Dabei sind insbesondere auch hinsichtlich des geltend gemachten Strafverfahrens weitere Abklärungen angezeigt. 5.1 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2 Dem Gesuchsteller ist angesichts der Gutheissung des Revisionsbegehrens in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par­teientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 540.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.3 Für die Gutheissung der Beschwerde im Verfahren D-3775/2013 ist aufgrund des Obsiegens ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da auch in diesem Verfahren keine Kostennote eingereicht wurde, ist die diesbezügliche Entschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE von Amtes wegen auf Fr. 720.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Gesuchsteller durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3775/2013 vom 14. August 2013 wird aufgehoben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
  3. Die Beschwerde vom 2. Juli 2013 wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 aufgehoben.
  4. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  6. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 540.- ausgerichtet.
  7. Das BFM wird angewiesen, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 720.- auszurichten.
  8. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5248/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3775/2013 vom 14. August 2013 betreffend Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 7. Juni 2001 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo (Sri Lanka) ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF - heute BFM) vom 19. Juni 2003 abgewiesen wurde. B. Daraufhin gelangte der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben am 15. Juli 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erneut um Asyl nachsuchte. C. Mit Verfügung vom 19. März 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 25. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, woraufhin das BFM am 17. Februar 2011 die Wiederaufnahme des Asylverfahrens verfügte und das Gericht das Verfahren am 25. Februar 2011 infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb (D-1939/2010). E. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3775/2013 vom 14. August 2013 abgewiesen. G. Am 18. September 2013 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ein Revisionsgesuch ein, in welchem er die Aufhebung des Urteils D-3775/2013, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung, um Befreiung von Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).

2. Der Gesuchsteller macht das Übersehen aktenkundiger erheblicher Tatsachen geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. d BGG). Von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 18. September 2013 bezüglich des Beschwerdeentscheides vom 14. August 2013 (Eröffnung am 22. August 2013) ist ohne Weiteres auszuge­hen. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist daher einzu­treten. 3.1 Der Gesuchsteller begründete sein Asylgesuch im vorangehenden Verfahren damit, dass er tamilischer Ethnie sei. Er sei in B._______ geboren und anschliessend in C._______ aufgewachsen, wo er zusammen mit seinen Eltern bis Ende 2007 hauptsächlich gelebt habe. Im Jahre 2000 sei er von den sri-lankischen Sicherheitskräften als mutmassliches Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verhaftet und schwer gefoltert worden. Nach einer mehrmonatigen Haft, wo er verschiedentlich von Delegierten des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) besucht worden sei, habe man ihn gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen. Aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung habe er einer gerichtlichen Vorladung jedoch nicht Folge geleistet, sondern auf der schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch eingereicht, welches jedoch abgelehnt worden sei. Als die Gewalt in Sri Lanka erneut eskaliert sei, habe er sich zur Flucht entschlossen, sich mittels Bestechung einen Pass beschafft und Sri Lanka im Mai 2008 verlassen. Sein ältester Sohn sei 2008 von den LTTE rekrutiert worden und bei Kampfhandlungen (...) verletzt worden. Das Haus der Familie sei gegen Ende der Kampfhandlungen 2009 bombardiert worden. Seine Familie habe daraufhin mehrere Monate in einem Lager zubringen müssen, bevor sie wieder an ihren Wohnort habe zurückkehren können. Erst dann sei es seiner Ehefrau gelungen, mit ihm (dem Gesuchsteller) wieder in Kontakt zu treten. Im November 2012 seien die Ehefrau und die Kinder von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht und zu seinem Verbleib (des Gesuchstellers) befragt worden. 3.2 Das BFM habe das Asylgesuch seinerzeit mit der Begründung abgelehnt, dass die Ausführungen des Gesuchstellers nicht glaubhaft seien. Der Zeitpunkt der Inhaftierung habe nicht exakt bezeichnet werden können. Die Freilassung gegen Kaution widerspreche der allgemeinen Erfahrung und es lägen auch keine Dokumente vor, welche ein hängiges Strafverfahren belegen könnten. Ohnehin sei die Inhaftierung im Jahre 2000 nicht kausal für die Ausreise im Jahre 2008. 3.3 Bereits auf Beschwerdeebene habe der Gesuchsteller ein Bestätigungsschreiben seines sri-lankischen Anwalts eingereicht, woraus sich ergebe, dass weiterhin ein Strafverfahren hängig sei. Weiter sei darauf hingewiesen worden, dass insbesondere dem Umstand, dass der Gesuchsteller aus dem Vanni-Gebiet stamme, Rechnung zu tragen sei. 3.4 Der Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entspreche hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung - auch bezüglich der eingereichten Beweismittel - vollumfänglich dem vorinstanzlichen Entscheid und die Erwägungen würden sich zur Hauptsache auf eine blosse Wiederholung und Bestätigung der Argumente der Vorinstanz beschränken. Auf die Argumente in der Beschwerde sei nicht eingegangen worden. Es könne nur ein Versehen sein, dass die durch zahlreiche Besuche des IKRK belegte Haft keine entsprechende Würdigung erfahren habe und die Beschwerde mit einem pauschalen Hinweis auf eine "Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel" abgewiesen worden sei. Daraus ergebe sich, dass das Bundesverwaltungsgericht nachfolgende Aktenstellen unrichtig wahrgenommen und dadurch versehentlich nicht berücksichtigt habe:

- das Schreiben des Rechtsanwalts (...), worin das hängige Strafverfahren (...) bestätigt werde;

- die Tatsache, dass der älteste Sohn des Gesuchstellers zwangsrekrutiert worden sei und auch heute noch einer strengen Meldepflicht unterliege;

- die familiären Verhältnisse des Gesuchstellers;

- die Suche des CID nach dem Gesuchsteller (im) November 2012;

- der Umstand, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Befragung zur Person (BzP) nicht habe wissen können, wo sich seine Ehefrau und seine drei Kinder befänden, und er daher erst in der Anhörung über deren Schicksal sowie deren Verbleib verlässliche Angaben habe machen können. Diese übersehenen Tatsachen seien erheblich. Aufgrund des hängigen Verfahrens drohe dem Gesuchsteller eine erneute Inhaftierung. Dem übersehenen Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts sei diesbezüglich ein grosser Beweiswert beizumessen. Gleiches gelte für die ausser Acht gelassene Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, und die Lebensumstände der in Sri Lanka verbliebenen Angehörigen mit Meldepflicht und Besuchen des CID entsprächen beispielhaft dem Schicksal der Menschen aus dem Vanni-Gebiet. Auch aufgrund der aktuellen Informationen über tamilische Rückkehrer sei eine ordentliche Überprüfung des Schutzbegehrens unumgänglich. Die Behauptung im Beschwerdeentscheid, aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sei eine Überprüfung etwaiger Wegweisungshindernisse unmöglich, sei spätestens unter Berücksichtigung der ausser Acht gelassenen Tatsachen klar willkürlich. Gleiches gelte für die Annahme, bei einer Rückkehr sei der Gesuchsteller nicht gefährdet. 4.1 Bei den vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen handelt es sich nur teilweise um zulässige Revisionsgründe. Der Revisionsgrund der übersehenen Tatsache bezweckt nicht eine erneute Überprüfung eines missliebigen Entscheids, sondern setzt voraus, dass ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder unrichtig gelesen und dessen Sinn daher nicht korrekt erfasst wurde. Der Irrtum muss sich auf die Wahrnehmung der Tatsache und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beziehen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, S. 308 f. Rz. 5.53 f.). 4.2 Die Lebensverhältnisse des Gesuchstellers stellen keine übersehene Tatsache dar, zumal das Gericht im angefochtenen Urteil zum Schluss kam, der Gesuchsteller habe die wahren Umstände zu verschleiern versucht. Der bereits damals geäusserte Einwand, die schweizerischen Asylbehörden würden die wahren Gegebenheiten verkennen und zu Unrecht von widersprüchlichen Aussagen ausgehen, ist revisionsweise nicht erneut zu prüfen. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, der Gesuchsteller habe erst in der Anhörung verlässliche Angaben über seine Angehörigen machen können. Dies stellt lediglich einen Erklärungsversuch der widersprüchlichen Äusserungen hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse dar. Ob das Gericht die Widersprüchlichkeit zu Recht annahm, ist nicht erneut zu würdigen. 4.3 Anders verhält es sich mit den drei übrigen Tatsachen und Beweismitteln (Schreiben des Rechtsanwalts, Rekrutierung des Sohnes und Suche nach dem Gesuchsteller im November 2012). Diese Einwände gegen die vorinstanzliche Verfügung, die bereits in der damaligen Beschwerdeschrift dargelegt wurden, fanden nicht Eingang in den Beschwerdeentscheid, zumal sie weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen explizit erwähnt wurden. Dadurch sind sie als übersehene Tatsachen respektive Beweismittel anzusehen. 4.4 Als zweites konstitutives Element verlangt der Revisionsgrund der übersehenen Tatsachen oder Beweismittel, dass es sich um wesentliche Tatsachen oder Beweismittel handelt. Eine solche Erheblichkeit liegt vor, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer Gutheissung der Beschwerde D-3775/2013 hätten führen können (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 114 zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG "wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können"; sowie damit übereinstimmend die Literaturstimmen zum nunmehr anwendbaren Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG Escher, a.a.O. N 7 zu Art. 123 "geeignet, die Entscheidgrundlage und damit den Ausgang des vorangehenden Verfahrens zu beeinflussen"; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral - Commentaire, Bern 2008, § 4704 "de nature à influer sur l'issue de la contestation"; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 307 f. Rz. 5.51 "geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und [...] zu einem [...] für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen."). Dass die angerufenen Tatsachen oder Beweismittel in einem revisionsrechtlich wiedereröffneten Beschwerdeverfahren dann tatsächlich zu einer anderen Beurteilung führen, ist mithin nicht vorausgesetzt (MOSER/BEUSCH/KNEU­BÜHLER, a.a.O., S. 308 Rz. 5.51). Die übersehenen Tatsachen der Suche nach dem Gesuchsteller sowie der Zwangsrekrutierung des Sohnes kommt nur sehr marginale Bedeutung zu, zumal es sich lediglich um Parteibehauptungen handelt, welche durch keine Beweismittel belegt sind und somit vor dem Hintergrund der für unglaubhaft befundenen Ausführungen des Gesuchstellers im angefochtenen Beschwerdeurteil nicht von entscheidender Bedeutung sein können. Für sich allein genommen vermögen diese beiden Tatsachen somit noch keine Erheblichkeit zu begründen. Anders verhält es sich mit dem Bestätigungsschreiben des Anwalts hinsichtlich des hängigen Strafverfahrens. Denn das Strafverfahren wurde im vorinstanzlichen sowie auch implizit im Beschwerdeverfahren unter anderem aus dem Grunde für unglaubhaft befunden, dass der Gesuchsteller keine diesbezüglichen Beweismittel einreichen konnte. Allerdings ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben ein weiterhin hängiges Strafverfahren nicht zweifellos. So erstaunt es, dass lediglich ein Bestätigungsschreiben, jedoch keine Prozessakten beigebracht wurden und sich dem Bestätigungsschreiben ferner keine Aussagen über den gegenwärtigen Stand des Verfahrens entnehmen lassen. Dennoch handelt es sich offenbar um ein Schreiben eines Rechtsanwaltes, der im Übrigen auch auf der Homepage der D._______ Law Society verzeichnet ist (vgl. (...), besucht am 3. Januar 2014). Somit erscheint dieses Dokument geeignet, eine drohende Strafverfolgung glaubhaft zu machen, wodurch das Gefährdungsprofil des Gesuchstellers eine markante Schärfung erhielte. Daher ist das Revisionsbegehren gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3775/2013 vom 14. August 2013 ist folglich aufzuheben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). 4.5 Auf das wiederaufzunehmende Verfahren sind die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165). 4.6 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf­zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 6. Juni 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann. 4.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz entscheidet. 4.8 Die Beschwerde D-3775/2013 ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. Juni 2013 ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerde- und das Revisionsdossier, welche teilweise ebenfalls Prozessstoff des vor­­­­­instanzlichen Verfahrens bilden werden, werden dem BFM zugestellt. Dabei sind insbesondere auch hinsichtlich des geltend gemachten Strafverfahrens weitere Abklärungen angezeigt. 5.1 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2 Dem Gesuchsteller ist angesichts der Gutheissung des Revisionsbegehrens in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par­teientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 540.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.3 Für die Gutheissung der Beschwerde im Verfahren D-3775/2013 ist aufgrund des Obsiegens ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da auch in diesem Verfahren keine Kostennote eingereicht wurde, ist die diesbezügliche Entschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE von Amtes wegen auf Fr. 720.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Gesuchsteller durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3775/2013 vom 14. August 2013 wird aufgehoben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.

3. Die Beschwerde vom 2. Juli 2013 wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 aufgehoben.

4. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 540.- ausgerichtet.

7. Das BFM wird angewiesen, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 720.- auszurichten.

8. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: