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D-5044/2013

D-5044/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird - im Sinne der Erwägungen - im Asylpunkt ab­gewiesen, hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs jedoch gut­geheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3361/2012 vom 22. Juli 2013 wird aufgehoben, soweit darin über den Wegweisungsvollzug entschieden wurde.
  3. Das Beschwerdeverfahren wird beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzugs wieder aufgenommen.
  4. Der Gesuchsteller darf den Ausgang dieses Verfahrens in der Schweiz abwarten.
  5. Dem Gesuchsteller werden - im Sinne der Erwägungen - reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt, andererseits wird ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen. Die Ansprüche werden verrechnet.
  6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5044/2013/wif Urteil vom 6. März 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Partei A._______, geboren ... , Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3361/2012 vom 22. Juli 2013 / N ... . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller - ein Staatsangehöriger von Kongo, welcher eige­nen Angaben zufolge aus der Hauptstadt Kinshasa stammt - am 20. Sep­tember 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 4. Oktober 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 18. Januar 2012 zur Hauptsache geltend machte, er werde in seiner Heimat verfolgt, seit er im Juli 2011 seinen Cousin auf einer Reise in die Stadt X._______ begleitet habe, wo dieser in seiner Funktion als Mitglied einer regimefeindlichen Organisa­tion der Bevölkerung zwei Filme gezeigt habe, in welchen einerseits über Massaker in Nord-Kivu und andererseits über die Ermordung des Präsidenten Kabila durch seinen eigenen Sohn, den heutigen Präsidenten, berichtet worden sei, dass er im Rahmen seiner Ausführungen namentlich über eine angebliche Inhaftierung am 6. August 2011, sodann über angeblich in der Haft erlittene Übergriffe und schliesslich über eine angeblich erfolgreiche Flucht aus einem Spital am 17. August 2011 berichtete, dass er zudem das Vorliegen gesundheitlicher Probleme geltend machte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2012 das Asylgesuch des Gesuchstellers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Kongo anordnete, dass das Bundesamt in diesem Entscheid die Vorbringen des Gesuch­stellers als insgesamt unglaubhaft erkannte, wobei es zum einen auf mannigfache Widersprüche in seinen Sachverhaltsschilderungen verwies und zum anderen die Ausführungen des Gesuchstellers als über weite Strecken nicht nachvollziehbar erklärte, dass das Bundesamt zur Frage des Wegweisungsvollzugs namentlich festhielt, die vom Gesuchsteller geltend gemachten gesundheitlichen Pro­ble­me würden mangels hinreichender Schwere nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kinshasa sprechen, dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid am 23. Juni 2012 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe sowohl an seinen Sachverhaltsschilderungen als auch an seinen Vorbringen betreffend das Vorliegen angeblich relevanter gesundheitlicher Probleme - namentlich eine psy­chische Erkrankungslage - festhielt, dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als Beweismittel Berichte seiner Psychotherapeutin vom 11. Juni 2012 und vom 23. Juli 2012 sowie einen Bericht seines Hausarztes vom 8. August 2012 vorlegte, dass der Gesuchsteller am 6. Oktober 2012 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung nahm, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2013 die Beschwerde abgewiesen wurde (D-3361/2012), dass im Rahmen dieses Urteils vorab die vorinstanzlichen Schlüsse be­treffend die offenkundige Unglaubhaftigkeit der gesamten Gesuchsvorbringen bestätigt wurden (vgl. a.a.O., E. 3), dass in der Folge auch die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs bestätigt wurden, wobei namentlich festge­halten wurde, zwar leide der Gesuchsteller gemäss den vorgelegten Berichten an einer posttraumatischen Belastungsstörung, gemäss Aktenlage genüge jedoch eine psychotherapeutische Behandlung, sei doch der Gesuchsteller während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz weder auf eine medikamentöse noch auf eine stationäre Behandlung angewiesen gewesen, weshalb im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht von einer hinreichenden Schwere der geltend gemachten Erkrankungslage auszugehen sei (vgl. a.a.O., E. 8.4.1 [zweiter Absatz]), dass allerdings gemäss Aktenlage dem BFM am 11. Juli 2013 und damit elf Tage vor Erlass dieses Urteils ein einlässlicher Bericht der ... [Psychiatrischen Klinik Y._______] vom 8. Juli 2013 zugegangen war, in welchem über eine vom 23. Mai 2013 bis zum 16. Juni 2013 erfolgte stationäre psychiatrische Behandlung des Gesuchstellers berichtet wird, dass dieser Bericht vom Bundesamt erst am 23. Juli 2013 und damit erst einen Tag nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, dass der Bericht in der Folge unter Hinweis auf den bereits erfolgten Verfahrensabschluss wieder ans BFM zurückging, worauf das Bundesamt den Bericht ohne weitere Rechtsfolge zu den Akten legte (ohne Aufnahme ins Aktenverzeichnis), dass dem Gesuchsteller mit Schreiben des BFM vom 30. Juli 2013 eine neue Ausreisefrist per 29. August 2013 angesetzt wurde, dass er in der Folge am 22. August 2013 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit einer als "Gesuch um Erteilung einer F-Bewilligung, eventualiter zweites Asylgesuch" bezeichneten Eingabe ans BFM gelangte, dass er mit dieser Eingabe verschiedene neue Beweismittel vorlegte und beantragte, aufgrund dieser Dokumente sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, in jedem Fall sei aber von einer Wegweisung abzusehen und ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass das BFM diese Eingabe am 9. September 2013 ans Bundesverwaltungsgericht überwies (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset­zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass das Bundesverwaltungsgericht die als "Gesuch um Erteilung einer F-Bewilligung, eventualiter zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe mit Zwischenverfügung vom 11. September 2013 als Revisionsgesuch betreffend das rubrizierte Urteil entgegennahm (vgl. dazu Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass mittels der gleichen Zwischenverfügung der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, unter Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289) dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), wobei zu beachten gilt, dass Gründe, welche bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass der Gesuchsteller legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er in seiner Eingabe dem wesentlichen Sinngehalt nach den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und er seine Eingabe innert 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dann verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass entsprechende Tatsachen und Beweismittel praxisgemäss nur dann als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1), dass vom Gesuchsteller als neue Beweismittel zunächst drei polizeiliche Vorladungen eingereicht werden, welche vom 27. September 2011, vom 18. Januar 2012 und vom 8. Mai 2012 datieren (vgl. für die weiteren Beweismittel die nachfolgende Erwägungen), dass entsprechende Beweismittel im Grundsatz für eine Revision herangezogen werden könnten, dass der Gesuchsteller jedoch in keiner Weise ausführt, weshalb er nicht in der Lage hätte sein sollen, diese bereits im ordentlichen Verfahren einzureichen, weshalb diese als verspätet zu qualifizieren sind, dass den vom Gesuchsteller vorgelegten und angeblich von der Polizei in Kinshasa ausgestellten Vorladungen aber ohnehin jegliche Beweiskraft abzusprechen ist, da im Kongo solche Beweismittel erfahrungsgemäss ohne weiteres gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden können, dass sich der Gesuchsteller bezeichnenderweise über den Zeitpunkt und die näheren Umstände des Erhalts respektive der Beschaffung der angeblichen Vorladungen ausschweigt und es lediglich beim Vorbringen belässt, aus diesen Originalbelegen gehe hervor, dass er in der Heimat gesucht werde und seine Aussagen im Asylverfahren somit richtig seien, dass jedoch alleine damit die einlässlichen Erwägungen zur offenkundigen Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen auch nicht ansatzweise erschüttert werden, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr von offenkundig nachgeschobenen Beweismitteln ausgegangen werden muss, welche die beantragte Revision im Asylpunkt nicht rechtfertigen können, dass der Gesuchsteller im Weiteren zwar auch fünf Schreiben seines Hausarztes, einen Bericht seiner Psychotherapeutin und zwei Berichte der ... [Psychiatrischen Klinik Y._______] vorgelegt hat, wobei er diesbezüglich vorbringt, auch damit würden seine Gesuchsvorbringen bezüglich seiner Fluchtgründe belegt, dass es zunächst festzuhalten gilt, dass neu entstandene Beweismittel nicht als Revisionsgründe herangezogen werden können, weshalb das Schreiben vom 12. August 2013 unbeachtlich bleibt, dass jedoch auch die vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandenen ärztlichen Berichte in Bezug auf die geltend gemachten Fluchtgründe nicht als erheblich zu qualifizieren sind, dass im angefochtenen Urteil aufgrund verschiedener Widersprüche und Ungereimtheiten geschlossen wurde, dem Gesuchsteller sei es nicht gelungen, eine politische Verfolgung glaubhaft zu machen, dass in diesem Zusammenhang insbesondere eingehend ausgeführt wur­de, daran vermöge auch nichts zu ändern, dass im ärztlichen Bericht vom 11. Juni 2012 auf die Symptome einer PTBS und auf die vermutete Glaub­haftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers verwiesen wurde, dass demnach weitere Arztzeugnisse mit ähnlichem Inhalt zu keiner anderen Beurteilung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe geführt hätten, selbst unter Berücksichtigung, dass die psychischen Beschwerden gemäss den neuen Berichten an Gewicht zugenommen haben, dass nach dem Gesagten das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3361/2012 vom 22. Juli 2013 abzuweisen ist, soweit sich das Gesuch auf den Asylpunkt bezieht, dass das Revisionsgesuch hingegen - aus nachfolgend genannten Grün­den - gutzuheissen ist, soweit es sich auf die Frage der Beurteilung des Weg­weisungsvollzugs bezieht, dass sich der Gesuchsteller zwar bezüglich der neu vorgelegten ärztlichen Berichte ebenfalls vorhalten lassen muss, diese seien verspätet, da er sie bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätte einreichen können, dass die Arztberichte, Überweisungsschreiben und Arztzeugnisse vom 25. Juni 2013, 6. Juni 2013, 17. Mai 2013, 29. April 2013 und 6. Februar 2012 damit zufolge verspäteter Vorlage als Grundlage für eine Revision von vornherein ausser Betracht fallen (Art. 46 VGG), dass der Gesuchsteller jedoch noch während laufendem Beschwerdeverfahren den fachärztlichen Bericht vom 8. Juli 2013 eingereicht hat, in welchem über eine stationäre psychiatrische Behandlung berichtet wird, dass dieser Bericht zwar nicht ans Bundesverwaltungsgericht, sondern fälschlicherweise ans BFM gesandt wurde, der Bericht jedoch vom Bundesamt umgehend an das zuständige Bundesverwaltungsgericht hätte weitergeleitet werden sollen (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass eine zügige Weiterleitung unterblieb, worauf vom Bundesverwaltungs­gericht das angefochtene Urteil in Unkenntnis des eingereichten fachärztlichen Berichts und damit aufgrund einer unvollständigen Wahrnehmung der Aktenlage erlassen wurde, dass damit von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden Tatsache im Sinne der Bestimmung von Art. 121 Bst. d BGG auszugehen ist, dass der übersehene Arztbericht sodann als erheblich im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden muss, dass nämlich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3361/2012 vom 22. Juli 2013 explizit ausgeführt wurde, dass der Wegweisungsvollzug deshalb als zumutbar zu erachten sei, weil der Gesuchsteller in der Schweiz weder in stationärer Behandlung gewesen sei noch ihm bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme Medikamente verschrieben worden seien (vgl. a.a.O., E. 8.4.1 [zweiter Absatz]), dass diese Sachverhaltsgrundlage gemäss dem Bericht ... [der Psychiatrischen Klinik Y._______] vom 8. Juli 2013 jedoch nicht den Tatsachen entsprach, weshalb dieser Bericht mit Sicherheit einer vertieften Prüfung und Würdigung unterzogen worden wäre, dass vor diesem Hintergrund dem fachärztlichen Bericht vom 8. Juli 2013 revisionsrechtliche Erheblichkeit zuzumessen ist, zumal dieses Beweismittel gegebenenfalls den Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte beeinflussen können (vgl. in diesem Zusammenhang statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5248/2013 E. 4.4 m.w.H. ), dass nach dem Gesagten im Resultat von einem im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG rechtserheblichen Übersehen einer erheblichen aktenkundigen Tatsache auszugehen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen das Revisionsgesuch gutzuheissen ist, soweit es die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, und diesbezüglich das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist, dass der Gesuchsteller den Ausgang dieses Verfahrens in der Schweiz abwarten darf (Art. 42 AsylG), dass der Gesuchsteller nach dem Gesagten mit seinem Revisionsgesuch unterlegen ist, soweit es den Asylpunkt betrifft, weshalb er grundsätzlich die Hälfte der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass er andererseits mit seinem Revisionsgesuch durchgedrungen ist, soweit es die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, weshalb ihm eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei diese mangels Vorliegen einer Kostennote seiner Rechtsvertreterin nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass aufgrund der Aktenlage die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 300.- festzusetzen ist (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer), dass die reduzierten Verfahrenskosten mit der reduzierten Parteientschädigung zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird - im Sinne der Erwägungen - im Asylpunkt ab­gewiesen, hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs jedoch gut­geheissen.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3361/2012 vom 22. Juli 2013 wird aufgehoben, soweit darin über den Wegweisungsvollzug entschieden wurde.

3. Das Beschwerdeverfahren wird beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzugs wieder aufgenommen.

4. Der Gesuchsteller darf den Ausgang dieses Verfahrens in der Schweiz abwarten.

5. Dem Gesuchsteller werden - im Sinne der Erwägungen - reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt, andererseits wird ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen. Die Ansprüche werden verrechnet.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: