Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3582/2014 Urteil vom 5. August 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Tochter B._______, geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 5. März 2012 mit ihrer minderjährigen Tochter in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. März 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Januar 2014 zur Begründung ihres Asylgesuchs (und demjenigen ihrer Tochter) hauptsächlich geltend machte, sie habe Guinea im Juli beziehungsweise August 2010 verlassen, weil sie nach dem Tod ihres Ehemannes (28. September 2009) Probleme mit dessen Familie gehabt habe, dass ihr Schwager alles, was ihr Ehemann hinterlassen habe, beschlagnahmt und sie aus ihrem Haus vertrieben habe, weil sie ihn nicht habe heiraten wollen, dass ihre Schwägerin ihre Tochter habe beschneiden lassen (wollen), dass sie und ihre Tochter seit ihrer Ausreise aus Guinea bis zu ihrer Reise in die Schweiz am 2. März 2012 in Senegal gelebt hätten, dass bezüglich des detaillierten Inhalts der Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle bei den Akten und die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 28. Mai 2014 - eröffnet am 30. Mai 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit geboten worden, ihre Probleme im Detail darzulegen, ihre Ausführungen seien jedoch auch auf mehrfache Nachfrage durchwegs oberflächlich, vage und ausweichend geblieben (Akten BFM A 20/16 S. 5-12), dass ihre Aussage, wonach sie vor allem wegen ihrer Schwägerin das Land verlassen habe und sie diese in Senegal erneut getroffen habe, um dann von ihr zu erfahren, dass sie ihre Tochter erneut beschneiden wolle, nicht glaubhaft sei, dass auch nicht glaubhaft sei, dass sie nicht wisse, ob ihre Tochter beschnitten worden sei und ihre Schwägerin ihr dies nicht gesagt habe, dass zudem ihre zeitlichen Angaben ungenau und inkongruent geblieben seien, dass es ihr somit nicht gelungen sei, die geltend gemachten Probleme glaubhaft zu machen, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es zu dessen individueller Zumutbarkeit im Wesentlichen ausführte, es bestünden nach dem bereits Gesagten berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, dass auch wesentliche Daten zu ihrer Person, zu ihrer persönlichen Biografie, zur Herreise und zu ihrem sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat nicht gesichert seien, dass sie zudem gegenüber den mit der Gesuchsabklärung betrauten Schweizer Behörden ihre Identität nicht belegt habe beziehungsweise keine Bereitschaft bekundet habe, diese mittels Abgabe von Identitäts- oder Reisepapieren rechtsgenüglich offenzulegen, dass es nicht glaubhaft sei, dass sie keine Papiere besitze und keine besorgen könne, dass vielmehr davon auszugehen sei, dass sie mit eigenen Papieren und auf eine andere als von ihr behaupteten Weise hierher gereist sei, dass davon auch ihre stereotypen Aussagen zu den Reisemodalitäten zeugen würden, dass nach Treu und Glauben die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller (Art. 8 AsylG [SR 142.31]) finde, die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen würden (Art. 7 AsylG), dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn die Gesuchsteller - wie die Beschwerdeführerin - ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht ausreichend nachgekommen seien, dass entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass sie im Herkunftsstaat ein Beziehungs- und Familiennetz besitze und sie aus guten finanziellen Verhältnissen stamme, zumal sie sich auch die Kosten für die Ausreise aus dem Heimatland und für den Aufenthalt im Ausland habe leisten können, dass sie über eine langjährige Berufserfahrung verfüge und gemäss ihren eigenen Angaben eine tüchtige, gesunde und reisegewandte Frau sei, dass die gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter nicht gegen eine Wegweisung sprechen würden, dass ihre Tochter zurzeit keine medizinische Behandlung benötige, dass auch ihr (...) kein Wegweisungshindernis darstelle, zumal dies im Heimatstaat problemlos behandelbar sei, dass zudem auf die Möglichkeit zu verweisen sei, medizinische Rückkehrhilfe zu beziehen, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 26. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr sowie ihrem Kind in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihr sowie ihrem Kind in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie mit der Beschwerde unter anderem ein Schreiben der Augenklinik C._______ vom 28. Februar 2014 bezüglich einer ambulanten Behandlung ihrer Tochter einreichte, dass am 1. Juli 2014 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung betreffend die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- verlangte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2014 einen ärztlichen Bericht der Frauenklinik C._______ vom 30. Juni 2014 betreffend das Ergebnis einer gynäkologischen Untersuchung ihrer Tochter zu den Akten reichte, dass der Kostenvorschuss am 10. Juli 2014 bei der Gerichtskasse einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab - insbesondere bezüglich der angeblichen Probleme mit ihrer Schwägerin - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde nicht überzeugen und insgesamt - wie auch die Vorbringen im Schreiben vom 9. Juli 2014 - nicht geeignet sind, den Sachvortrag der Beschwerdeführerin in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass sich aus dem Bericht zum gynäkologischen Untersuchungsergebnis der Frauenklinik C._______ vom 30. Juni 2014 ergibt, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin keine Zeichen einer Beschneidung vorliegen und der Versuch einer Beschneidung im Säuglingsalter nach dieser Zeit nicht mehr nachgewiesen werden könne, dass dieses Untersuchungsergebnis die Unglaubhaftigkeit des Sachvortrages der Beschwerdeführerin weiter bestätigt, zumal es sich nicht mit ihren Vorbringen, ihre Schwägerin habe ihr gesagt, das "Dings" sei wieder gewachsen und man müsse die Beschneidung nochmals machen (A 8/14 S. 10 und A 20/16 F90), vereinbaren lässt, dass zudem die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angeblichen Beschneidungsversuchs bereits (...) Jahre alt gewesen sein soll (A 8/14 S. 10), weshalb unlogisch ist, dass in diesem Bericht auf das Säuglingsalter Bezug genommen wird, dass sodann bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Problemen mit ihrem Schwager ergänzend zu den Ausführungen des BFM festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin an der BzP angab, sie habe Angst davor, dass dieser sie unbedingt heiraten wolle und sie sonst nicht in Frieden lasse (A 8/14 S. 11), dass sie allerdings - abgesehen von den erstmals anlässlich der Anhörung erwähnten und damit unglaubhaften Morddrohungen - nichts vorbrachte, was diese Angst objektiv rechtfertigen könnte, geschweige denn auf asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen hinweisen würde, dass die mehrmals von ihr geltend gemachten wirtschaftlichen Folgen der Nichteinwilligung in die Heirat mit ihrem Schwager (Rauswurf aus dem Haus und Beschlagnahmung des Besitzes ihres verstorbenen Ehemannes) - sofern überhaupt glaubhaft - offensichtlich keine asylrelevante Gefährdung darstellen, dass das BFM nach dem Gesagten das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (und dasjenige ihrer Tochter) zu Recht abgelehnt hat, dass der nicht weiter begründete Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihnen in Guinea drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Guinea nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2701/2014 vom 23. Mai 2014 E. 8.5), dass bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - was die sozialen und wirtschaftlichen Umstände betrifft - vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen darauf beschränkt, (nochmals) darzulegen, dass sie in Guinea über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass sie sich - in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG - aber auch auf Beschwerdeebene nicht darum bemüht hat, Identitätspapiere beizubringen beziehungsweise ihre Identität und Herkunft offenzulegen, dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass diese Voraussetzungen bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Tochter der Beschwerdeführerin (Probleme mit den Beinen und [...]) offensichtlich nicht erfüllt sind, dass angesichts des Alters der Tochter der Beschwerdeführerin und insbesondere ihres erst etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - nicht von einer derartigen Verwurzelung auszugehen ist, dass eine Rückkehr in ihre Heimat dem Kindswohl abträglich wäre (vgl. dazu BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 10. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: