opencaselaw.ch

E-2106/2014

E-2106/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein (...) aus B._______ mit letztem Wohnsitz daselbst, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. April 2013 über den Flughafen C._______ (B._______) und gelangte auf dem Landweg am 3. April 2013 in die Schweiz. Er suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Seine Befragung fand am 16. April 2013 statt und seine Anhörung am 12. November 2013. Zur Begründung brachte er vor, er sei in die Schweiz gekommen, weil er um sein Leben fürchte. Er habe am (...) an einer Demonstration der Opposition teilgenommen. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen. Als diese auf die Demonstranten zu schiessen begonnen hätten, sei er nach Hause gegangen. Am folgenden Tag habe die Polizei im Quartier Häuser zerstört und Leute festgenommen. Polizisten seien auch zu ihnen gekommen, worauf er und seine Geschwister sich (...) versteckt hätten. Als er seine Mutter habe schreien hören, sei er aus dem Versteck gekommen. Er habe gesehen, wie sie misshandelt worden sei. Ein Polizist habe mit der Tötung der Mutter und aller (...) gedroht, die nicht für das Regime seien. Er sei gepackt, misshandelt und mitgenommen worden und (...) in Haft gewesen. In der Nacht vom (...) sei er dank der Hilfe eines Freundes seines Vaters, welcher einen Polizisten gekannt habe, freigekommen. Danach sei er gesucht worden. Die Polizei sei nach Hause gekommen, habe alles kaputt gemacht und mit seiner Tötung gedroht. Er gab an, nie Ausweispapiere besessen zu haben, und reichte keinerlei Dokumente zu den Akten. Das zuständige kantonale Amt teilte dem Beschwerdeführer am 22. April 2013 mit, da er noch nicht volljährig sei und keine rechtskundige Person zur Wahrung seiner Interessen beigezogen habe, werde ihm D._______ vom (...) als Vertrauensperson zugeordnet. B. Das BFM stellte mit am 27. März 2014 eröffneter Verfügung vom 21. März 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C.Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Formularbeschwerde vom 14. April 2014 an. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorlie- gend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung nach einer Rekapitulation der vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen zum Schluss, dieser trage die Beweislast der behaupteten Minderjährigkeit. Er habe jedoch keinerlei Ausweispapiere oder andere Dokumente zu den Akten gegeben, die seine Identität bestätigen könnten. Zudem habe er sich bezüglich seiner Ausreise widersprüchlich geäussert, und auch hinsichtlich der Teilnahme an den Wahlen im Jahr (...) habe er falsche Angaben gemacht. Schliesslich habe er bei der Anhörung zum zentralen Vorfall mit einem Polizisten, der in seiner Anwesenheit ohne Zutun des Beschwerdeführers einen Unfall erlitten habe, Angaben gemacht, von denen zu erwarten gewesen wäre, dass er dies bereits bei der Anhörung vorgebracht hätte. Er habe wesentliche Tatsachen seiner Asylvorbringen vollkommen unterschiedlich geschildert, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er dem BFM eine konstruierte Geschichte vorgetragen habe, um den Asylantrag begründen zu können. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe einzig seine anlässlich der Befragungen gemachten Angaben. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er in Guinea wegen seines Einsatzes für die Opposition, mit der er - ohne Parteimitglied zu sein - sympathisiert habe, um sein Leben fürchte. Zur Frage seines Alters äusserte er sich nicht.

E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Gericht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. In der angefochtenen Verfügung wird rechtgenüglich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich sind. Was in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt, die Beschwerde beschränkt sich auf Wiederholungen von bereits früher Vorgebrachtem. Zudem muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, um seine Identität und seine Vorbringen zu belegen, womit er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG), auf welche er wiederholt hingewiesen worden ist, in schwerwiegender Weise verletzt; die Vermutung liegt nahe, dass er den Schweizer Behörden mit diesem Verhalten vertiefte Abklärungen verunmöglichen und eine Rückschaffung erschweren will. Bei dieser Sachlage kann ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG); es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist demnach nicht zu beanstanden. 8.8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 8.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der als volljährig erachtete Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung sowie gesund ist und mit seiner Familie über enge soziale Beziehungen in Guinea verfügt; dass er zu diesen keinerlei Kontakt mehr habe, kann nicht geglaubt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten sollte. Der Wegweisungsvollzug ist damit auch als zumutbar zu betrachten. 8.2.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe­grün-det abzuweisen ist.

E. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, abzuweisen. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migra-tionsamt des Kantons E._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2106/2014 Urteil vom 24. April 2014 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Guinea, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (...) aus B._______ mit letztem Wohnsitz daselbst, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. April 2013 über den Flughafen C._______ (B._______) und gelangte auf dem Landweg am 3. April 2013 in die Schweiz. Er suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Seine Befragung fand am 16. April 2013 statt und seine Anhörung am 12. November 2013. Zur Begründung brachte er vor, er sei in die Schweiz gekommen, weil er um sein Leben fürchte. Er habe am (...) an einer Demonstration der Opposition teilgenommen. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen. Als diese auf die Demonstranten zu schiessen begonnen hätten, sei er nach Hause gegangen. Am folgenden Tag habe die Polizei im Quartier Häuser zerstört und Leute festgenommen. Polizisten seien auch zu ihnen gekommen, worauf er und seine Geschwister sich (...) versteckt hätten. Als er seine Mutter habe schreien hören, sei er aus dem Versteck gekommen. Er habe gesehen, wie sie misshandelt worden sei. Ein Polizist habe mit der Tötung der Mutter und aller (...) gedroht, die nicht für das Regime seien. Er sei gepackt, misshandelt und mitgenommen worden und (...) in Haft gewesen. In der Nacht vom (...) sei er dank der Hilfe eines Freundes seines Vaters, welcher einen Polizisten gekannt habe, freigekommen. Danach sei er gesucht worden. Die Polizei sei nach Hause gekommen, habe alles kaputt gemacht und mit seiner Tötung gedroht. Er gab an, nie Ausweispapiere besessen zu haben, und reichte keinerlei Dokumente zu den Akten. Das zuständige kantonale Amt teilte dem Beschwerdeführer am 22. April 2013 mit, da er noch nicht volljährig sei und keine rechtskundige Person zur Wahrung seiner Interessen beigezogen habe, werde ihm D._______ vom (...) als Vertrauensperson zugeordnet. B. Das BFM stellte mit am 27. März 2014 eröffneter Verfügung vom 21. März 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C.Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Formularbeschwerde vom 14. April 2014 an. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorlie- gend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung nach einer Rekapitulation der vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen zum Schluss, dieser trage die Beweislast der behaupteten Minderjährigkeit. Er habe jedoch keinerlei Ausweispapiere oder andere Dokumente zu den Akten gegeben, die seine Identität bestätigen könnten. Zudem habe er sich bezüglich seiner Ausreise widersprüchlich geäussert, und auch hinsichtlich der Teilnahme an den Wahlen im Jahr (...) habe er falsche Angaben gemacht. Schliesslich habe er bei der Anhörung zum zentralen Vorfall mit einem Polizisten, der in seiner Anwesenheit ohne Zutun des Beschwerdeführers einen Unfall erlitten habe, Angaben gemacht, von denen zu erwarten gewesen wäre, dass er dies bereits bei der Anhörung vorgebracht hätte. Er habe wesentliche Tatsachen seiner Asylvorbringen vollkommen unterschiedlich geschildert, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er dem BFM eine konstruierte Geschichte vorgetragen habe, um den Asylantrag begründen zu können. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe einzig seine anlässlich der Befragungen gemachten Angaben. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er in Guinea wegen seines Einsatzes für die Opposition, mit der er - ohne Parteimitglied zu sein - sympathisiert habe, um sein Leben fürchte. Zur Frage seines Alters äusserte er sich nicht. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Gericht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. In der angefochtenen Verfügung wird rechtgenüglich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich sind. Was in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt, die Beschwerde beschränkt sich auf Wiederholungen von bereits früher Vorgebrachtem. Zudem muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, um seine Identität und seine Vorbringen zu belegen, womit er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG), auf welche er wiederholt hingewiesen worden ist, in schwerwiegender Weise verletzt; die Vermutung liegt nahe, dass er den Schweizer Behörden mit diesem Verhalten vertiefte Abklärungen verunmöglichen und eine Rückschaffung erschweren will. Bei dieser Sachlage kann ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

7. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG); es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist demnach nicht zu beanstanden. 8.8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 8.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der als volljährig erachtete Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung sowie gesund ist und mit seiner Familie über enge soziale Beziehungen in Guinea verfügt; dass er zu diesen keinerlei Kontakt mehr habe, kann nicht geglaubt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten sollte. Der Wegweisungsvollzug ist damit auch als zumutbar zu betrachten. 8.2.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe­grün-det abzuweisen ist. 10. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, abzuweisen. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migra-tionsamt des Kantons E._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan