opencaselaw.ch

D-26/2017

D-26/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-04 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger russischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 23. Dezember 2014 zusammen mit seiner Mutter (D-28/2017) auf dem Landweg in Richtung C._______, wo sie sich bis am 28. Dezember 2014 aufgehalten hätten. Auf dem Luftweg seien sie am folgenden Tag nach D._______ gelangt, wo sie von einer Freundin des Beschwerdeführers abgeholt und gleichentags mit einem Reisepass und einem Schengenvisum für E._______ legal in die Schweiz gebracht worden seien. Am 3. Januar 2015 reichte er ein Asylgesuch ein. Am 14. Januar 2015 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ statt und am 16. Juni 2015 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach dem Abschluss des Studiums an der (...) und Universität mit dem Bachelor ein Fachdiplom erworben und zwischen 2012 und Frühjahr 2014 in einer (...) als Ausbildungsvorsteher gearbeitet. Nach seiner Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen habe er im Quartier G._______ in B._______ gewohnt. Zwischen Januar und April 2014 habe er sich ferienhalber in H._______ aufgehalten. Im I._______, dem Gebiet in B._______, das nicht unter der Kontrolle der Zentralregierung in Kiew stehe, habe er Verwandte, im übrigen Gebiet von B._______ dagegen nicht. Er sei einerseits aufgrund seiner Homosexualität und andererseits wegen seiner russischen Herkunft verschiedenen Nachteilen ausgesetzt gewesen, wobei er psychische Aggressionen und verbale Angriffe habe erdulden müssen. Er sei weder religiös noch politisch tätig gewesen. Indessen sei die russische Sprache inzwischen verboten worden und die Kirchensprache sei nun ukrainisch, weil die vorher unter dem Patriarchat von Moskau stehende Kirche unter dasjenige von Kiew gestellt worden sei. Im durch Kiew kontrollierten Gebiet von B._______ (KG) sei er chancenlos, und im I._______ seien die Lebensumstände unzumutbar. Sowohl von Kiew als auch von den Separatisten würden Männer für den bewaffneten Dienst gesucht, wobei heute alle aufgeboten würden. Er wolle keinen Militärdienst leisten, weshalb ihm wegen Militärdienstverweigerung eine Strafe von 10 bis 15 Jahren drohe, obwohl er vor Jahren wegen (...) und (...) als dienstuntauglich eingestuft worden sei. Als Homosexueller sei er schon in seiner Jugendzeit von den Mitschülern verspottet und geschlagen worden. Im April 2014 sei er in einer Unterführung von Unbekannten, wahrscheinlich Extremisten, angepöbelt worden. Am 24. Mai 2014 seien ukrainische Polizisten in den Nachtclub (...) in B._______ eingedrungen, hätten einige Besucher zusammengeschlagen und die anderen - darunter den Beschwerdeführer und eine Freundin - mit auf den Polizeiposten genommen und während einer Nacht festgehalten. Sie seien einvernommen und wegen ihrer untraditionellen sexuellen Orientierung erpresst worden. Gegen eine Bezahlung in der Höhe von US$ 800.- sei er am folgenden Tag freigelassen worden. Einmal sei er von einem unbekannten Mann mit einer Pistole bedroht worden. Im September 2014 seien er und sein Freund unterwegs nach J._______ von ukrainischen Soldaten zu einem Tag Zwangsarbeit verpflichtet und dann freigelassen worden. Sie hätten Schützengräben ausheben und als Loyalitätstest die ukrainische Hymne singen müssen. Nach seinem eintägigen Aufenthalt im Dorf K._______ im KG-Gebiet sei er im September 2014 I._______ zurückgekehrt, weil er nicht gegen Landsleute habe kämpfen und deshalb nicht ins KG-Gebiet habe ziehen wollen. Andere, auch Verwandte, seien im Krieg umgebracht worden oder verschwunden, so auch seine Cousine am 21. Mai 2014. Anlässlich einer weiteren Kontrolle im November 2014 durch ukrainische Militärpersonen in B._______ habe er ebenfalls die ukrainische Hymne singen müssen. Es habe noch mehr solcher Episoden gegeben. In C._______ habe er gesehen, wie sehr man die Leute aus B._______ hasse. Er habe sich nicht mehr getraut russisch zu sprechen. Es herrsche viel Aggression. Der Beschwerdeführer gab einen Reisepass, einen Inlandpass und einen Steuerauszug zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. November 2016 - eröffnet am 2. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Rechtsverbeiständung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht die Kopie eines Schreibens über intern Vertriebene und eines unbekannten Schreibens sowie eine Fürsorgebestätigung vom 13. Dezember 2016 und ein Empfehlungsschreiben der zuständigen Asylkoordination bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, die Beschwerde innert Frist zu verbessern, weil sich die Antragsstellung nicht mit der Begründung deckt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verbeiständung wurden gutgeheissen und lic. iur. Florian Wick als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 wurde eine Beschwerdeverbesserung nachgereicht. Danach wurden zusätzlich die Anträge gestellt, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. F. Am 2. Juni 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung einer Eintragung des Beschwerdeführers in einer Partnerschaft ein.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4 Vorab wird festgehalten, dass das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund der unterschiedlichen Vorbringen nicht mit demjenigen seiner Mutter (vgl. D-28/2017) zusammengelegt wird. Indessen werden die Akten beigezogen, und die beiden Verfahren werden koordiniert behandelt. Der Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren wird abgewiesen.

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, weshalb auf die Prüfung allfälliger Unglauhaftigkeitselemente verzichtet werde.

E. 5.1.1 Da der Beschwerdeführer im September 2014 nach einem Tag bereits wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, könne angenommen werden, die Situation in B._______ sei für ihn nicht derart belastend gewesen, dass er sich ihr nur durch Flucht in das KG habe entziehen können. Dasselbe gelte auch für die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Homosexualität. Zwischen den diesbezüglich dargelegten Problemen aus der Schulzeit und der Ausreise Ende 2014 fehle es am Kausalzusammenhang. Dasselbe gelte für diejenigen Probleme, welche im Mai 2014 stattgefunden hätten, zumal sich der Beschwerdeführer noch während mehrerer Monate im Heimatland aufgehalten habe. Angesichts der Tatsache, dass er erst ausgereist sei, nachdem er von der (...) Botschaft ein Visum erhalten habe, fehle zudem der sachliche Kausalzusammenhang.

E. 5.1.2 Die geltend gemachten Schwierigkeiten würden ferner nicht auf eine grundsätzliche Verfolgung von Personen aus dem I._______ schliessen lassen. Auch im KG lebten zahlreiche russischsprachige Personen, und die Glaubensfreiheit sei garantiert. Zwar bemängle der Beschwerdeführer, die Kirchensprache habe gewechselt; indessen sei nicht vorstellbar, dass für Russophone keine Messen in Russisch oder Altslawisch zelebriert würden. Ausserdem bleibe die russische Sprache in weiten Teilen des Landes die vorherrschende Sprache. Auch wenn sie seit 1991 den Status als landesweite Amtssprache verloren habe, weise sie seit 2012 denjenigen als regionale Amtssprache auf. Überdies spreche der Beschwerdeführer - wie viele Bewohner der Ukraine - beide Sprachen. Gegenwärtig sei ein relativ kleines Gebiet im Osten der Ukraine von einem militärischen Konflikt zwischen ukrainischen Sicherheitskräften und Separatisten betroffen. Die daraus entstehende Unsicherheit betreffe indessen die ukrainische Bevölkerung in gleichem Mass.

E. 5.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten befürchteten Mobilisierung entspreche es grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren, sowie Strafmassnahmen zu treffen für den Fall, dass sich eine militärdienstpflichtige Person einem militärischen Aufgebot widersetze. Diese Massnahmen seien legitim und würden nicht aus einem in Art. 3 AsylG aufgeführten Motiv getroffen. Da der Beschwerdeführer im militärdienstpflichtigen Alter sei, könne er aufgrund der aktuellen Regelung in der Ukraine rekrutiert werden. Es bestünden aber keine Hinweise darauf, dass ein solches Aufgebot aus Gründen erfolge, die vom in Art. 3 AsylG enthaltenen Schutzbereich erfasst seien.

E. 5.1.4 Schliesslich würden die erwähnten und im Zusammenhang mit der Homosexualität stehenden Nachteile wie die Bezahlung einer Busse oder der eintägige Aufenthalt in Polizeigewahrsam und die eintägige Zwangsarbeit als vereinzelte Massnahmen von sehr kurzer Dauer keine asylrelevante Situation darstellen, aufgrund derer von einem menschenunwürdigen Leben gesprochen werden müsse.

E. 5.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Folgendes vor:

E. 5.2.1 In der Ukraine gebe es gestützt auf internationale Berichte sehr viele intern Vertriebene, welche nur schwer untergebracht und mit dem Nötigsten versorgt werden könnten. Dem Staat fehlten die Ressourcen, weshalb nichtstaatliche Organisationen einspringen müssten. Die Registrierung der intern Vertriebenen sei langsam und ineffizient. Die Spannungen zwischen der ansässigen Bevölkerung und den intern Vertriebenen nähmen zu, wobei vor allem die Situation in der Gegend von Mariupol schwierig sei. Zudem hätten die Ukrainer russischer Ethnie mit den neonazistischen Gruppierungen wie "Azov" oder "Pravy Sektor" zu kämpfen. Diese der ukrainischen Regierung nahestehenden Gruppierungen würden die Ideologie der Reinheit der Ukraine von russischstämmigen Bürgern propagieren. Intern Vertriebene hätten Schwierigkeiten beim legalen Überschreiten der Demarkationslinie zur Ukraine und bei der Registrierung. Sie bräuchten einen gültigen Ausweis, müssten aus einer Konfliktzone kommen und dort permanenten Wohnsitz gehabt haben.

E. 5.2.2 Die Asylkoordination L._______ halte in ihrem Empfehlungsschreiben vom 13. Dezember 2016 fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter sehr verbunden sei, eine gute Bildung aufweise, erfolgreich einen Deutschkurs begonnen habe, in ein Beschäftigungsprogramm eingetreten und beliebt, zuverlässig, motiviert, integrationswillig, freundlich, hilfsbereit und kooperativ sei.

E. 5.2.3 Ferner habe die Vorinstanz in verschiedener Weise den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt: So habe sie sich nicht mit dem Argument des Beschwerdeführers befasst, wonach in "Novo Rossija" Homosexualität mit dem Tod bestraft werden könne. Damit sei der Beschwerdeführer mit entscheidwesentlichen Argumenten nicht gehört worden, und die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz mit dem Argument, dass er im April 2014 mit einer Pistole bedroht worden sei, nicht auseinandergesetzt. Nicht in den Entscheid eingeflossen sei überdies, dass russischstämmige Personen in der Ukraine verschwinden würden. Und auch die Angabe, des Beschwerdeführers, wonach die Religionsfreiheit mit dem Wechsel der Sprache beschnitten worden sei, habe das SEM nicht erwähnt. Das SEM habe ausserdem keinen Bezug genommen zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach mehrere homosexuelle Besucher und Freunde des Nachtclubs (...) am 24. Mai 2014 spitalreif geschlagen worden seien. Es habe sich darauf beschränkt festzustellen, dass der Beschwerdeführer selber verhaftet und erpresst worden sei. Auch der bei einer Militärdienstverweigerung entstehende Politmalus, welcher zu einer Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren führe, sei nicht berücksichtigt worden. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer zwar formell das rechtliche Gehör in Akte A7/2 gewährt worden; indessen ergebe sich aus dem Frageschema, dass ihm weder allgemein das Wort erteilt noch die Frage gestellt worden sei, was er von einer allfälligen Abweisung seines Gesuches halte. Angesichts dieser Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben.

E. 5.2.4 Das Argument des SEM, wonach die Situation in B._______ für den Beschwerdeführer offenbar nicht belastend gewesen sei, weil er im September 2014 nach der Zwangsarbeit durch ukrainische Soldaten dorthin zurückgekehrt sei, sei nicht stichhaltig, da ihm keine andere Wahl offen gestanden sei, zumal er sonst nirgends ein Dach über dem Kopf habe und er ausserhalb des B._______-Gebietes nicht existieren könne, da er aus I._______ komme. Im KG-Gebiet habe er keine Überlebens- und Arbeitsmöglichkeiten, zumal er dort nicht von Separatisten, sondern von ukrainischen Soldaten zur Arbeit gezwungen worden sei.

E. 5.2.5 Ferner sei der Beschwerdeführer im Mai 2014 wegen seiner Homosexualität drangsaliert worden und im Dezember 2014 ausgereist, womit der Kausalzusammenhang entgegen der Ansicht der Vorinstanz gegeben sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ausreise aus einem Konfliktgebiet nicht einfach sei und vorbereitet werden müsse. Dabei erscheine der Umstand, dass er um ein Visum E._______ ersucht habe, irrelevant.

E. 5.2.6 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Russischstämmigkeit und wegen seiner sexuellen Ausrichtung immer wieder belästigt, drangsaliert, eingesperrt und verfolgt worden sei, mithin individuelle Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht habe, seien die Feststellungen der Vorinstanz, wonach diese Nachteile eine Folge der allgemeinen Lage darstellen würden und nicht von einer grundsätzlichen Verfolgung von Personen aus I._______ gesprochen werden könne, nicht richtig. Es sei unbedeutend, ob alle verfolgt würden. Vielmehr müsse die Prüfung der Asylgewährung auf individuelle und konkrete Vorkommnisse abgestellt werden. Dies müsse vorliegend bejaht werden.

E. 5.2.7 Auch wenn die einzelnen geltend gemachten Einschränkungen der Grundrechte nicht als so schwerwiegend zu sehen seien, so stünden diese in einer langen Reihe von Vorfällen aneinander und ergäben das Bild eines eindeutigen Opfers von staatlicher Verfolgung und Zwang. Zudem habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, weiteren solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Schliesslich seien seine Vorbringen glaubhaft, weshalb diesbezüglich keine Zweifel vorlägen.

E. 5.2.8 Der Vollzug der Wegweisung sei vorliegend zudem nicht zulässig, weil in der Ukraine und I._______ die Religionsfreiheit verletzt werde, der Beschwerdeführer als Homosexueller I._______ mit dem Tod bestraft werden könne und - sollte der Beschwerdeausgang seiner Mutter von seinem unterschiedlich sein - auch das Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt würde, zumal zwischen dem Beschwerdeführer und seiner kranken und (...) Mutter ein ausserordentliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

E. 5.2.9 Die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine sei schliesslich auch nicht zumutbar, da er aus dem Konfliktgebiet komme, weder gesund, noch arbeitsfähig und gebildet sei und zudem weder ein stabiles Beziehungsnetz im Heimatland noch unterstützungsfähige Angehörige in der Schweiz habe, wie dies in einem anderen Fall des Bundesverwaltungsgerichts (E-4059/2015 vom 28. Juli 2015) festgestellt worden sei. Insbesondere könne er aufgrund der gegenwärtig misslichen Arbeitsmarktlage im Heimatland keine Arbeit finden. Er habe weder mit dem Vater noch mit dem Bruder oder den Grosseltern Kontakt und verfüge somit nicht über Beziehungen im Heimatland. Zudem müsse er sich um seine kranke Mutter kümmern. Entgegen der offiziellen Propaganda würden Flüchtlinge I._______ nicht unterstützt und könnten kaum eine bezahlbare Wohnung finden. Zudem sei es sehr schwierig, sich im KG registrieren zu lassen, und der Zugang zu Sozialdiensten und medizinischer Versorgung bleibe verwehrt. Ausserdem hätten ukrainische Bürger russischer Ethnie in der Ukraine aufgrund des rechtsextremen und ultranationalistischen Klimas mit vielen Ressentiments zu kämpfen. Eine inländische Zufluchtsalternative bestehe nicht, da das Existenzminimum nicht gesichert sei und die soziale Lage in der Ukraine als katastrophal bezeichnet werden müsse. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbildung, welche ihm ein Leben in Würde ermöglichen würde, und werde wegen seiner sexuellen Orientierung, seiner Ethnie und seiner Religion diskriminiert. Mit seiner kranken Mutter könne er sich ohne familiäre Unterstützung nicht an einem anderen Ort innerhalb der Ukraine integrieren. Unter diesen Umständen sei er im Fall einer Rückkehr ins Heimatland einem existenziellen Risiko für Leib und Leben ausgesetzt, weil er aus der Sicht der Ultranationalisten den Separatisten zugerechnet würde. Er müsse damit rechnen, dass er Opfer von rechtsextremen Ausschreitungen und Pogromen, von dauernden Pöbeleien und Anfeindungen würde.

E. 6.1 Vorab sind die geltend gemachten formellen Rügen zu prüfen, obwohl kein Rückweisungsantrag, jedoch eine entsprechende Argumentation vorliegt, da eine allfällige Verletzung zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen kann. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2 Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 136 I 229 E. 5.2).

E. 6.2.1 Insbesondere bemängelte der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem Argument, wonach in "Novo Rossija" Homosexualität mit dem Tod bestraft werden könne, auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Befragung darlegte, als Homosexueller sei er in der "Novo Rossija" der Todesstrafe ausgesetzt (vgl. Akte A3/14 S. 8); diese Angabe kam indessen anlässlich der Anhörung nicht wieder zur Sprache, weshalb sich das SEM darauf beschränken konnte, sich mit den von ihm vorgebrachten Ereignissen auseinanderzusetzen und deren Asylrelevanz zu überprüfen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ergibt sich daraus nicht.

E. 6.2.2 Ferner soll sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten, dass der Beschwerdeführer im April 2014 mit einer Pistole bedroht worden sei, dass russischstämmige Personen in der Ukraine verschwinden würden, dass die Religionsfreiheit mit dem Wechsel der Sprache beschnitten worden sei, dass mehrere homosexuelle Besucher und Freunde des Nachtclubs (...) am 24. Mai 2014 spitalreif geschlagen worden seien, und dass bei einer Militärdienstverweigerung ein Politmalus entstehe, welcher zu einer Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren führe, auseinandergesetzt haben. Es trifft zwar zu, dass das SEM auf die erwähnten Sachverhaltsdetails nicht näher eingegangen ist. Indessen ist daraus keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, den Entscheid sachgerecht anzufechten, zumal diese Einzelheiten nicht den Hauptbestandteil der Begründung des SEM darstellen. Es ergibt sich aus den anderen vom SEM angeführten Gründen mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die Asylbegründung als nicht relevant erachtet hat. Der Beschwerdeführer vermochte den Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Unter diesen Umständen musste sich das SEM nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen des Beschwerdeführers auseinandersetzen.

E. 6.2.3 Schliesslich kann auch der Rüge, dem Beschwerdeführer sei nur formell das rechtliche Gehör in Akte A7/2 gewährt worden, nicht jedoch in materieller Hinsicht, weil ihm weder allgemein das Wort erteilt noch die Frage gestellt worden sei, was er von einer allfälligen Abweisung seines Gesuches halte, nicht beigepflichtet werden. Bei der Akte A7/2 handelt es sich um eine Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass das gegen ihn zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. Diese Mitteilung stellt eine Information an den Beschwerdeführer und kein rechtliches Gehör dar. Das SEM war nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben das Wort zu erteilen oder von ihm zu diesem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens mittels Frage in Erfahrung zu bringen, was er von einer allfälligen Abweisung seines Gesuches halte.

E. 6.3 Dementsprechend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht rechtfertigt.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 8.1 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM im Resultat zu bestätigen ist.

E. 8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer selbst unter der Annahme, er sei in seinem Herkunftsort B._______ in der Vergangenheit verschiedenen Benachteiligungen durch Angehörige der ukrainisch-nationalistischen Gruppierungen beziehungsweise Separatisten und durch ukrainische Polizisten und Soldaten ausgesetzt gewesen, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes hinzuweisen, der besagt, dass Personen, die nur in einem Teil des Landes verfolgt werden und sich in eine andere, sichere Region des Heimatstaates begeben können, keinen internationalen Schutz benötigen, da ihnen eine sogenannte innerstaatliche Schutzalternative zusteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 und 8.1 ff. sowie in Bezug auf die Ukraine Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7971/2015 vom 22. Dezember 2016 E. 4.3). Es ist auch unter Berücksichtigung der Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Angehöriger der russischen Ethnie und der russisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft sowie homosexuell sei, kein begründeter Anlass zur Annahme ersichtlich, eine allfällige Bedrohung durch ukrainisch-nationalistisch eingestellte Personen und durch ukrainische Beamte in der Stadt B._______ könnte sich in der gesamten Ukraine auswirken. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, er hätte in der östlichen Ukraine - ausserhalb der aktuell umkämpften Gebiete in den Oblasten M._______ und B._______ - Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zum russischsprachigen Bevölkerungsteil zu befürchten. So bestünde beispielsweise eine Zufluchtsmöglichkeit in der Grossstadt Charkiw, die sich durch ein Nebeneinander der russischen und ukrainischen Sprache auszeichnet, wobei mehrheitlich Russisch gesprochen wird (vgl. Radio Stimme Russlands: Unterschiede zwischen dem Gebiet Charkiw und dem Westen der Ukraine, 11. April 2014, gefunden auf https://de.sputniknews.com/german.ruvr.ru/2014_04_11/Unterschiede-zwischen-dem-Gebiet-Charkiw-und-dem-Westen-der-Ukraine-9068/, aufgesucht am 12. April 2017). Es besteht auch kein konkreter Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte in der Oblast Charkiw aufgrund seiner Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe von asylrechtlich relevanten Diskriminierungen seitens des ukrainischen Staates betroffen sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ihm aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebiets frei zu wählen, zusteht.

E. 8.3 Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich sein wird, die ihm zur Verfügung stehende innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass er dabei in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Zwar ist aufgrund des andauernden Konflikts und der damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Situation, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit erschwert. Der Beschwerdeführer ist indessen - entgegen der Angaben in der Beschwerde - jung, gesund und verfügt über eine sehr gute Ausbildung. Er hat in der Ukraine gemäss seinen Angaben einen Universitätsabschluss in (...) und (...) sowie ein Diplom der (...) erworben und Arbeitserfahrungen als Direktor einer (...) gemacht. Unter diesen Umständen ist - entgegen seinen eigenen Aussagen - davon auszugehen, dass er in einer anderen Region der Ukraine und innerhalb eines absehbaren Zeitraums den Einstieg in die Berufstätigkeit wieder finden wird, somit für sich und seine Mutter eine Existenzgrundlage schaffen und den Lebensunterhalt selber bestreiten kann. Als sogenannter intern Vertriebener hat er in seinem Heimatland überdies Zugang zu garantierten staatlichen Sozialleistungen, auch wenn dies in der Beschwerde bestritten wird. Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in B._______ zuzumuten wäre. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die entsprechende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und die damit zusammenhängenden Einwände in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative offensteht, nichts zu ändern vermöchten.

E. 8.4 Homosexualität ist in der Ukraine seit dem Ende der Sowjetunion (1991) nicht mehr strafbar (vgl. www.equaldex.com/region/ukraine). Jedoch werden Homosexuelle nach wie vor diskriminiert und sind Opfer von Gewalt. Verschiedentlich wird auch von Misshandlungen und sexuellen Übergriffen sowie von Gewalt und sexueller Belästigung in Polizeigewahrsam berichtet. Mängel in der Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen gegen Personen mit homosexueller Orientierung haben in der Vergangenheit auch dazu geführt, dass Täter nicht verurteilt wurden. Personen mit homosexueller Orientierung werden zudem missbräuchlich festgehalten und im Anschluss werden ihre Personalien aufgenommen und gespeichert. Ausserdem wurde vom ukrainischen Parlament im Oktober 2012 ein Gesetzesentwurf angenommen, wonach die Verbreitung von Informationen über Homo- und Bisexualität unter Strafe gestellt werden soll, wobei Geld- und Haftstrafen bis zu fünf Jahren vorgesehen sind. Darüber hinaus haben sich verschiedene Politiker in der Vergangenheit öffentlich in homophober Weise geäussert, so beispielsweise der ehemalige Vorsitzende des Komitees für Menschenrechte des ukrainischen Parlaments. Und auch die ukrainische Kirche, welche politisch immer mehr an Gewicht gewinnt, akzentuiert ihre homophobe Haltung zusehends. In der Bevölkerung ist eine zunehmende Ablehnung gegenüber homosexuellen Personen feststellbar. Lange Zeit war keine explizite Gesetzgebung, welche die Diskriminierung von Personen mit homosexueller Orientierung untersagt hätte, in Kraft. In jüngerer Zeit hat sich dies indessen geändert: Im November 2015 hat das ukrainische Parlament einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung am Arbeitsplatz verbietet (vgl. Sputnik Deutschland, Schutz der Rechte von Homosexuellen bringt Ukraine Visafreiheit mit EU näher, 13. November 2015, gefunden auf https://de.sputniknews.com/politik/2015111330560 0384-rechte-homosexuellen-ukraine-visafreiheit-eu/, aufgesucht am 11. April 2017; BBC News, Ukraine passes anti-discrimination law, 12. November 2015, gefunden auf http://www.bbc.com/news/world-europe-34796835, aufgesucht am 11. April 2017). Ausserdem sind den Medien Hinweise zu entnehmen, wonach in der Ukraine - ausserhalb der von russischen Personen besetzten Oblasts B._______ und M._______ - mehr und mehr Veranstaltungen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern und Intersexuellen (LGBTI) durch ein namhaftes Aufgebot an Polizisten geschützt werden, was als Hinweis darauf zu verstehen ist, dass die ukrainische Regierung verschiedene sexuelle Orientierungen anerkennt und Diskriminierungen seitens der Bevölkerung entgegen wirken will (vgl. https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year= 2016&dlid=265484#wrapper, aufgesucht am 11. April 2017). Wie bereits erwähnt, steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative in einem Gebiet der Ukraine offen, das sich ausserhalb der umkämpften Oblasts von B._______ und M._______ befindet.

E. 8.5 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität vor seiner Ausreise gewissen Nachteilen ausgesetzt war. Es ergibt sich aber nicht aus den Akten, dass diese eine asylrechtlich relevante Intensität erreicht hätten. Der Vorinstanz ist insbesondere insofern beizupflichten, als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe vom Mai 2014 für die Ausreise offenbar nicht relevant gewesen sind. Zunächst ist festzustellen, dass der Vorfall offensichtlich keinerlei weitere Folgen gehabt hat und es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass er beim Beschwerdeführer besonderen Eindruck hinterlassen hätte. Im Gegenteil weiss er auffällig wenig über das Geschehene, auch nicht, was mit seinen Freunden geschehen sei beziehungsweise ob und wie sich diese aus der Polizeihaft befreien konnten. Im Zeitpunkt der Ausreise lag der Vorfall aber insbesondere bereits Monate zurück und der Beschwerdeführer ist im September 2014 von der KG nach B._______ zurückgekehrt. Hätte tatsächlich eine Furcht vor ernsthafter Gefährdung bestanden, wäre er im September 2014 nicht zurück nach B._______ gereist. Dass er diesbezüglich keine andere Möglichkeit gehabt haben soll, überzeugt nicht. Insgesamt ist demnach nicht von ernsthaften Nachteilen aufgrund der Homosexualität im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen und auch eine entsprechende Furcht vor solchen erscheint nicht als objektiv begründet.

E. 8.6 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs ferner geltend, er hätte jederzeit mit einer militärischen Einberufung durch die ukrainische Armee oder die Separatisten rechnen müssen, obwohl er vor Jahren aus gesundheitlichen Gründen vom Dienst ausgeschlossen worden sei. Dieser widersetze er sich, weshalb ihm eine Haftstrafe von 10 bis 15 Jahren drohe. Dabei handle es sich um einen Politmalus.

E. 8.6.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Praxis auch eine allfällige Strafe wegen Dienstverweigerung grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss. Diese Rechtspraxis bleibt auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG weiterhin gültig (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 und 5.9 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.6.2 Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hat als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Die russische Ethnie des Beschwerdeführers, welcher die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt, genügt für eine entsprechende Annahme nicht. Auch die Möglichkeit an sich, dass er wegen seiner sexuellen Orientierung bei den Behörden seines Heimatlandes erfasst ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Tatsache der Zugehörigkeit zur russisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer könnte im Zusammenhang mit der Leistung des Militärdienstes einer Gefährdung ausgesetzt sein. Somit liegt im Zusammenhang mit einer allenfalls drohenden Einziehung in den Militärdienst keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung vor. Dem Argument in der Beschwerde, wonach bei einer Militärdienstverweigerung ein Politmalus entstehe, kann ebenfalls nicht zugestimmt werden, zumal nicht konkret und auf die Person des Beschwerdeführers bezogen dargelegt wurde, woraus der Politmalus bestehen soll.

E. 8.7 Was schliesslich die Ausübung seines Glaubens an sich betrifft, so mag es zwar sein, dass in der Ukraine vermehrt die ukrainische Kirche und damit auch die ukrainische Sprache in den Vordergrund treten. Indessen trifft es nicht zu, dass die russisch-orthodoxe Kirche beziehungsweise in kirchlichen Belangen die russische Sprache verboten ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch in der Ostukraine in denjenigen Teilen, in welchen ein namhafter Teil der Bevölkerung russischer Abstammung ist, wie dies beispielsweise in Charkiw der Fall ist, nach wie vor russisch-orthodoxe Gottesdienste abgehalten werden. Im Übrigen spricht der Beschwerdeführer auch ukrainisch, weshalb er ohne weiteres auch einer Messe in dieser Sprache folgen könnte. Bezeichnenderweise machte er denn auch keine konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aus religiösen Gründen geltend. Vielmehr sagte er aus, nicht religiös aktiv gewesen zu sein (vgl. Akte A3/14 S. 9), womit die geltend gemachte Einschränkung in der Glaubensausübung eher theoretischer Natur ist und ihn gar nicht konkret betrifft.

E. 8.8 Allein die vom Beschwerdeführer ebenfalls dargelegte allgemein angespannte politische Situation in der Ukraine, die damit zusammenhängende Sicherheitslage und die wirtschaftlichen Probleme stellen keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar.

E. 8.9 Insgesamt halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat. Somit ist das SEM in zutreffender Weise zur Einschätzung gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.

E. 9.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 16. Mai 2017 mit einem in der Schweiz lebenden französischen Staatsangehörigen in einer Lebenspartnerschaft eingetragen. Am 10. Juli 2017 wurde ihm vom zuständigen Kanton die Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. act. 13 S. 2). Unter diesen Umständen fallen die Anordnungen des SEM betreffend Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahin beziehungsweise werden gegenstandslos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8751/2015 vom 22. Mai 2017 und dort zitierte weitere Praxis), weil sich die Asylbehörden aufgrund der veränderten Situation zur Wegweisung und deren Vollzug nicht mehr zu äussern haben.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. et phil. Florian Wick, deshalb zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter lic. iur. et phil. Florian Wick beträgt Fr. 1200.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-26/2017mel Urteil vom 4. September 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger russischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 23. Dezember 2014 zusammen mit seiner Mutter (D-28/2017) auf dem Landweg in Richtung C._______, wo sie sich bis am 28. Dezember 2014 aufgehalten hätten. Auf dem Luftweg seien sie am folgenden Tag nach D._______ gelangt, wo sie von einer Freundin des Beschwerdeführers abgeholt und gleichentags mit einem Reisepass und einem Schengenvisum für E._______ legal in die Schweiz gebracht worden seien. Am 3. Januar 2015 reichte er ein Asylgesuch ein. Am 14. Januar 2015 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ statt und am 16. Juni 2015 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach dem Abschluss des Studiums an der (...) und Universität mit dem Bachelor ein Fachdiplom erworben und zwischen 2012 und Frühjahr 2014 in einer (...) als Ausbildungsvorsteher gearbeitet. Nach seiner Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen habe er im Quartier G._______ in B._______ gewohnt. Zwischen Januar und April 2014 habe er sich ferienhalber in H._______ aufgehalten. Im I._______, dem Gebiet in B._______, das nicht unter der Kontrolle der Zentralregierung in Kiew stehe, habe er Verwandte, im übrigen Gebiet von B._______ dagegen nicht. Er sei einerseits aufgrund seiner Homosexualität und andererseits wegen seiner russischen Herkunft verschiedenen Nachteilen ausgesetzt gewesen, wobei er psychische Aggressionen und verbale Angriffe habe erdulden müssen. Er sei weder religiös noch politisch tätig gewesen. Indessen sei die russische Sprache inzwischen verboten worden und die Kirchensprache sei nun ukrainisch, weil die vorher unter dem Patriarchat von Moskau stehende Kirche unter dasjenige von Kiew gestellt worden sei. Im durch Kiew kontrollierten Gebiet von B._______ (KG) sei er chancenlos, und im I._______ seien die Lebensumstände unzumutbar. Sowohl von Kiew als auch von den Separatisten würden Männer für den bewaffneten Dienst gesucht, wobei heute alle aufgeboten würden. Er wolle keinen Militärdienst leisten, weshalb ihm wegen Militärdienstverweigerung eine Strafe von 10 bis 15 Jahren drohe, obwohl er vor Jahren wegen (...) und (...) als dienstuntauglich eingestuft worden sei. Als Homosexueller sei er schon in seiner Jugendzeit von den Mitschülern verspottet und geschlagen worden. Im April 2014 sei er in einer Unterführung von Unbekannten, wahrscheinlich Extremisten, angepöbelt worden. Am 24. Mai 2014 seien ukrainische Polizisten in den Nachtclub (...) in B._______ eingedrungen, hätten einige Besucher zusammengeschlagen und die anderen - darunter den Beschwerdeführer und eine Freundin - mit auf den Polizeiposten genommen und während einer Nacht festgehalten. Sie seien einvernommen und wegen ihrer untraditionellen sexuellen Orientierung erpresst worden. Gegen eine Bezahlung in der Höhe von US$ 800.- sei er am folgenden Tag freigelassen worden. Einmal sei er von einem unbekannten Mann mit einer Pistole bedroht worden. Im September 2014 seien er und sein Freund unterwegs nach J._______ von ukrainischen Soldaten zu einem Tag Zwangsarbeit verpflichtet und dann freigelassen worden. Sie hätten Schützengräben ausheben und als Loyalitätstest die ukrainische Hymne singen müssen. Nach seinem eintägigen Aufenthalt im Dorf K._______ im KG-Gebiet sei er im September 2014 I._______ zurückgekehrt, weil er nicht gegen Landsleute habe kämpfen und deshalb nicht ins KG-Gebiet habe ziehen wollen. Andere, auch Verwandte, seien im Krieg umgebracht worden oder verschwunden, so auch seine Cousine am 21. Mai 2014. Anlässlich einer weiteren Kontrolle im November 2014 durch ukrainische Militärpersonen in B._______ habe er ebenfalls die ukrainische Hymne singen müssen. Es habe noch mehr solcher Episoden gegeben. In C._______ habe er gesehen, wie sehr man die Leute aus B._______ hasse. Er habe sich nicht mehr getraut russisch zu sprechen. Es herrsche viel Aggression. Der Beschwerdeführer gab einen Reisepass, einen Inlandpass und einen Steuerauszug zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. November 2016 - eröffnet am 2. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Rechtsverbeiständung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht die Kopie eines Schreibens über intern Vertriebene und eines unbekannten Schreibens sowie eine Fürsorgebestätigung vom 13. Dezember 2016 und ein Empfehlungsschreiben der zuständigen Asylkoordination bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, die Beschwerde innert Frist zu verbessern, weil sich die Antragsstellung nicht mit der Begründung deckt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verbeiständung wurden gutgeheissen und lic. iur. Florian Wick als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 wurde eine Beschwerdeverbesserung nachgereicht. Danach wurden zusätzlich die Anträge gestellt, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. F. Am 2. Juni 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung einer Eintragung des Beschwerdeführers in einer Partnerschaft ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

4. Vorab wird festgehalten, dass das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund der unterschiedlichen Vorbringen nicht mit demjenigen seiner Mutter (vgl. D-28/2017) zusammengelegt wird. Indessen werden die Akten beigezogen, und die beiden Verfahren werden koordiniert behandelt. Der Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren wird abgewiesen. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, weshalb auf die Prüfung allfälliger Unglauhaftigkeitselemente verzichtet werde. 5.1.1 Da der Beschwerdeführer im September 2014 nach einem Tag bereits wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, könne angenommen werden, die Situation in B._______ sei für ihn nicht derart belastend gewesen, dass er sich ihr nur durch Flucht in das KG habe entziehen können. Dasselbe gelte auch für die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Homosexualität. Zwischen den diesbezüglich dargelegten Problemen aus der Schulzeit und der Ausreise Ende 2014 fehle es am Kausalzusammenhang. Dasselbe gelte für diejenigen Probleme, welche im Mai 2014 stattgefunden hätten, zumal sich der Beschwerdeführer noch während mehrerer Monate im Heimatland aufgehalten habe. Angesichts der Tatsache, dass er erst ausgereist sei, nachdem er von der (...) Botschaft ein Visum erhalten habe, fehle zudem der sachliche Kausalzusammenhang. 5.1.2 Die geltend gemachten Schwierigkeiten würden ferner nicht auf eine grundsätzliche Verfolgung von Personen aus dem I._______ schliessen lassen. Auch im KG lebten zahlreiche russischsprachige Personen, und die Glaubensfreiheit sei garantiert. Zwar bemängle der Beschwerdeführer, die Kirchensprache habe gewechselt; indessen sei nicht vorstellbar, dass für Russophone keine Messen in Russisch oder Altslawisch zelebriert würden. Ausserdem bleibe die russische Sprache in weiten Teilen des Landes die vorherrschende Sprache. Auch wenn sie seit 1991 den Status als landesweite Amtssprache verloren habe, weise sie seit 2012 denjenigen als regionale Amtssprache auf. Überdies spreche der Beschwerdeführer - wie viele Bewohner der Ukraine - beide Sprachen. Gegenwärtig sei ein relativ kleines Gebiet im Osten der Ukraine von einem militärischen Konflikt zwischen ukrainischen Sicherheitskräften und Separatisten betroffen. Die daraus entstehende Unsicherheit betreffe indessen die ukrainische Bevölkerung in gleichem Mass. 5.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten befürchteten Mobilisierung entspreche es grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren, sowie Strafmassnahmen zu treffen für den Fall, dass sich eine militärdienstpflichtige Person einem militärischen Aufgebot widersetze. Diese Massnahmen seien legitim und würden nicht aus einem in Art. 3 AsylG aufgeführten Motiv getroffen. Da der Beschwerdeführer im militärdienstpflichtigen Alter sei, könne er aufgrund der aktuellen Regelung in der Ukraine rekrutiert werden. Es bestünden aber keine Hinweise darauf, dass ein solches Aufgebot aus Gründen erfolge, die vom in Art. 3 AsylG enthaltenen Schutzbereich erfasst seien. 5.1.4 Schliesslich würden die erwähnten und im Zusammenhang mit der Homosexualität stehenden Nachteile wie die Bezahlung einer Busse oder der eintägige Aufenthalt in Polizeigewahrsam und die eintägige Zwangsarbeit als vereinzelte Massnahmen von sehr kurzer Dauer keine asylrelevante Situation darstellen, aufgrund derer von einem menschenunwürdigen Leben gesprochen werden müsse. 5.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Folgendes vor: 5.2.1 In der Ukraine gebe es gestützt auf internationale Berichte sehr viele intern Vertriebene, welche nur schwer untergebracht und mit dem Nötigsten versorgt werden könnten. Dem Staat fehlten die Ressourcen, weshalb nichtstaatliche Organisationen einspringen müssten. Die Registrierung der intern Vertriebenen sei langsam und ineffizient. Die Spannungen zwischen der ansässigen Bevölkerung und den intern Vertriebenen nähmen zu, wobei vor allem die Situation in der Gegend von Mariupol schwierig sei. Zudem hätten die Ukrainer russischer Ethnie mit den neonazistischen Gruppierungen wie "Azov" oder "Pravy Sektor" zu kämpfen. Diese der ukrainischen Regierung nahestehenden Gruppierungen würden die Ideologie der Reinheit der Ukraine von russischstämmigen Bürgern propagieren. Intern Vertriebene hätten Schwierigkeiten beim legalen Überschreiten der Demarkationslinie zur Ukraine und bei der Registrierung. Sie bräuchten einen gültigen Ausweis, müssten aus einer Konfliktzone kommen und dort permanenten Wohnsitz gehabt haben. 5.2.2 Die Asylkoordination L._______ halte in ihrem Empfehlungsschreiben vom 13. Dezember 2016 fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter sehr verbunden sei, eine gute Bildung aufweise, erfolgreich einen Deutschkurs begonnen habe, in ein Beschäftigungsprogramm eingetreten und beliebt, zuverlässig, motiviert, integrationswillig, freundlich, hilfsbereit und kooperativ sei. 5.2.3 Ferner habe die Vorinstanz in verschiedener Weise den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt: So habe sie sich nicht mit dem Argument des Beschwerdeführers befasst, wonach in "Novo Rossija" Homosexualität mit dem Tod bestraft werden könne. Damit sei der Beschwerdeführer mit entscheidwesentlichen Argumenten nicht gehört worden, und die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz mit dem Argument, dass er im April 2014 mit einer Pistole bedroht worden sei, nicht auseinandergesetzt. Nicht in den Entscheid eingeflossen sei überdies, dass russischstämmige Personen in der Ukraine verschwinden würden. Und auch die Angabe, des Beschwerdeführers, wonach die Religionsfreiheit mit dem Wechsel der Sprache beschnitten worden sei, habe das SEM nicht erwähnt. Das SEM habe ausserdem keinen Bezug genommen zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach mehrere homosexuelle Besucher und Freunde des Nachtclubs (...) am 24. Mai 2014 spitalreif geschlagen worden seien. Es habe sich darauf beschränkt festzustellen, dass der Beschwerdeführer selber verhaftet und erpresst worden sei. Auch der bei einer Militärdienstverweigerung entstehende Politmalus, welcher zu einer Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren führe, sei nicht berücksichtigt worden. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer zwar formell das rechtliche Gehör in Akte A7/2 gewährt worden; indessen ergebe sich aus dem Frageschema, dass ihm weder allgemein das Wort erteilt noch die Frage gestellt worden sei, was er von einer allfälligen Abweisung seines Gesuches halte. Angesichts dieser Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. 5.2.4 Das Argument des SEM, wonach die Situation in B._______ für den Beschwerdeführer offenbar nicht belastend gewesen sei, weil er im September 2014 nach der Zwangsarbeit durch ukrainische Soldaten dorthin zurückgekehrt sei, sei nicht stichhaltig, da ihm keine andere Wahl offen gestanden sei, zumal er sonst nirgends ein Dach über dem Kopf habe und er ausserhalb des B._______-Gebietes nicht existieren könne, da er aus I._______ komme. Im KG-Gebiet habe er keine Überlebens- und Arbeitsmöglichkeiten, zumal er dort nicht von Separatisten, sondern von ukrainischen Soldaten zur Arbeit gezwungen worden sei. 5.2.5 Ferner sei der Beschwerdeführer im Mai 2014 wegen seiner Homosexualität drangsaliert worden und im Dezember 2014 ausgereist, womit der Kausalzusammenhang entgegen der Ansicht der Vorinstanz gegeben sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ausreise aus einem Konfliktgebiet nicht einfach sei und vorbereitet werden müsse. Dabei erscheine der Umstand, dass er um ein Visum E._______ ersucht habe, irrelevant. 5.2.6 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Russischstämmigkeit und wegen seiner sexuellen Ausrichtung immer wieder belästigt, drangsaliert, eingesperrt und verfolgt worden sei, mithin individuelle Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht habe, seien die Feststellungen der Vorinstanz, wonach diese Nachteile eine Folge der allgemeinen Lage darstellen würden und nicht von einer grundsätzlichen Verfolgung von Personen aus I._______ gesprochen werden könne, nicht richtig. Es sei unbedeutend, ob alle verfolgt würden. Vielmehr müsse die Prüfung der Asylgewährung auf individuelle und konkrete Vorkommnisse abgestellt werden. Dies müsse vorliegend bejaht werden. 5.2.7 Auch wenn die einzelnen geltend gemachten Einschränkungen der Grundrechte nicht als so schwerwiegend zu sehen seien, so stünden diese in einer langen Reihe von Vorfällen aneinander und ergäben das Bild eines eindeutigen Opfers von staatlicher Verfolgung und Zwang. Zudem habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, weiteren solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Schliesslich seien seine Vorbringen glaubhaft, weshalb diesbezüglich keine Zweifel vorlägen. 5.2.8 Der Vollzug der Wegweisung sei vorliegend zudem nicht zulässig, weil in der Ukraine und I._______ die Religionsfreiheit verletzt werde, der Beschwerdeführer als Homosexueller I._______ mit dem Tod bestraft werden könne und - sollte der Beschwerdeausgang seiner Mutter von seinem unterschiedlich sein - auch das Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt würde, zumal zwischen dem Beschwerdeführer und seiner kranken und (...) Mutter ein ausserordentliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe. 5.2.9 Die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine sei schliesslich auch nicht zumutbar, da er aus dem Konfliktgebiet komme, weder gesund, noch arbeitsfähig und gebildet sei und zudem weder ein stabiles Beziehungsnetz im Heimatland noch unterstützungsfähige Angehörige in der Schweiz habe, wie dies in einem anderen Fall des Bundesverwaltungsgerichts (E-4059/2015 vom 28. Juli 2015) festgestellt worden sei. Insbesondere könne er aufgrund der gegenwärtig misslichen Arbeitsmarktlage im Heimatland keine Arbeit finden. Er habe weder mit dem Vater noch mit dem Bruder oder den Grosseltern Kontakt und verfüge somit nicht über Beziehungen im Heimatland. Zudem müsse er sich um seine kranke Mutter kümmern. Entgegen der offiziellen Propaganda würden Flüchtlinge I._______ nicht unterstützt und könnten kaum eine bezahlbare Wohnung finden. Zudem sei es sehr schwierig, sich im KG registrieren zu lassen, und der Zugang zu Sozialdiensten und medizinischer Versorgung bleibe verwehrt. Ausserdem hätten ukrainische Bürger russischer Ethnie in der Ukraine aufgrund des rechtsextremen und ultranationalistischen Klimas mit vielen Ressentiments zu kämpfen. Eine inländische Zufluchtsalternative bestehe nicht, da das Existenzminimum nicht gesichert sei und die soziale Lage in der Ukraine als katastrophal bezeichnet werden müsse. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbildung, welche ihm ein Leben in Würde ermöglichen würde, und werde wegen seiner sexuellen Orientierung, seiner Ethnie und seiner Religion diskriminiert. Mit seiner kranken Mutter könne er sich ohne familiäre Unterstützung nicht an einem anderen Ort innerhalb der Ukraine integrieren. Unter diesen Umständen sei er im Fall einer Rückkehr ins Heimatland einem existenziellen Risiko für Leib und Leben ausgesetzt, weil er aus der Sicht der Ultranationalisten den Separatisten zugerechnet würde. Er müsse damit rechnen, dass er Opfer von rechtsextremen Ausschreitungen und Pogromen, von dauernden Pöbeleien und Anfeindungen würde. 6. 6.1 Vorab sind die geltend gemachten formellen Rügen zu prüfen, obwohl kein Rückweisungsantrag, jedoch eine entsprechende Argumentation vorliegt, da eine allfällige Verletzung zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen kann. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.2 Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 136 I 229 E. 5.2). 6.2.1 Insbesondere bemängelte der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem Argument, wonach in "Novo Rossija" Homosexualität mit dem Tod bestraft werden könne, auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Befragung darlegte, als Homosexueller sei er in der "Novo Rossija" der Todesstrafe ausgesetzt (vgl. Akte A3/14 S. 8); diese Angabe kam indessen anlässlich der Anhörung nicht wieder zur Sprache, weshalb sich das SEM darauf beschränken konnte, sich mit den von ihm vorgebrachten Ereignissen auseinanderzusetzen und deren Asylrelevanz zu überprüfen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ergibt sich daraus nicht. 6.2.2 Ferner soll sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten, dass der Beschwerdeführer im April 2014 mit einer Pistole bedroht worden sei, dass russischstämmige Personen in der Ukraine verschwinden würden, dass die Religionsfreiheit mit dem Wechsel der Sprache beschnitten worden sei, dass mehrere homosexuelle Besucher und Freunde des Nachtclubs (...) am 24. Mai 2014 spitalreif geschlagen worden seien, und dass bei einer Militärdienstverweigerung ein Politmalus entstehe, welcher zu einer Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren führe, auseinandergesetzt haben. Es trifft zwar zu, dass das SEM auf die erwähnten Sachverhaltsdetails nicht näher eingegangen ist. Indessen ist daraus keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, den Entscheid sachgerecht anzufechten, zumal diese Einzelheiten nicht den Hauptbestandteil der Begründung des SEM darstellen. Es ergibt sich aus den anderen vom SEM angeführten Gründen mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die Asylbegründung als nicht relevant erachtet hat. Der Beschwerdeführer vermochte den Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Unter diesen Umständen musste sich das SEM nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. 6.2.3 Schliesslich kann auch der Rüge, dem Beschwerdeführer sei nur formell das rechtliche Gehör in Akte A7/2 gewährt worden, nicht jedoch in materieller Hinsicht, weil ihm weder allgemein das Wort erteilt noch die Frage gestellt worden sei, was er von einer allfälligen Abweisung seines Gesuches halte, nicht beigepflichtet werden. Bei der Akte A7/2 handelt es sich um eine Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass das gegen ihn zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. Diese Mitteilung stellt eine Information an den Beschwerdeführer und kein rechtliches Gehör dar. Das SEM war nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben das Wort zu erteilen oder von ihm zu diesem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens mittels Frage in Erfahrung zu bringen, was er von einer allfälligen Abweisung seines Gesuches halte. 6.3 Dementsprechend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht rechtfertigt. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 8. 8.1 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM im Resultat zu bestätigen ist. 8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer selbst unter der Annahme, er sei in seinem Herkunftsort B._______ in der Vergangenheit verschiedenen Benachteiligungen durch Angehörige der ukrainisch-nationalistischen Gruppierungen beziehungsweise Separatisten und durch ukrainische Polizisten und Soldaten ausgesetzt gewesen, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes hinzuweisen, der besagt, dass Personen, die nur in einem Teil des Landes verfolgt werden und sich in eine andere, sichere Region des Heimatstaates begeben können, keinen internationalen Schutz benötigen, da ihnen eine sogenannte innerstaatliche Schutzalternative zusteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 und 8.1 ff. sowie in Bezug auf die Ukraine Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7971/2015 vom 22. Dezember 2016 E. 4.3). Es ist auch unter Berücksichtigung der Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Angehöriger der russischen Ethnie und der russisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft sowie homosexuell sei, kein begründeter Anlass zur Annahme ersichtlich, eine allfällige Bedrohung durch ukrainisch-nationalistisch eingestellte Personen und durch ukrainische Beamte in der Stadt B._______ könnte sich in der gesamten Ukraine auswirken. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, er hätte in der östlichen Ukraine - ausserhalb der aktuell umkämpften Gebiete in den Oblasten M._______ und B._______ - Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zum russischsprachigen Bevölkerungsteil zu befürchten. So bestünde beispielsweise eine Zufluchtsmöglichkeit in der Grossstadt Charkiw, die sich durch ein Nebeneinander der russischen und ukrainischen Sprache auszeichnet, wobei mehrheitlich Russisch gesprochen wird (vgl. Radio Stimme Russlands: Unterschiede zwischen dem Gebiet Charkiw und dem Westen der Ukraine, 11. April 2014, gefunden auf https://de.sputniknews.com/german.ruvr.ru/2014_04_11/Unterschiede-zwischen-dem-Gebiet-Charkiw-und-dem-Westen-der-Ukraine-9068/, aufgesucht am 12. April 2017). Es besteht auch kein konkreter Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte in der Oblast Charkiw aufgrund seiner Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe von asylrechtlich relevanten Diskriminierungen seitens des ukrainischen Staates betroffen sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ihm aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebiets frei zu wählen, zusteht. 8.3 Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich sein wird, die ihm zur Verfügung stehende innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass er dabei in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Zwar ist aufgrund des andauernden Konflikts und der damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Situation, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit erschwert. Der Beschwerdeführer ist indessen - entgegen der Angaben in der Beschwerde - jung, gesund und verfügt über eine sehr gute Ausbildung. Er hat in der Ukraine gemäss seinen Angaben einen Universitätsabschluss in (...) und (...) sowie ein Diplom der (...) erworben und Arbeitserfahrungen als Direktor einer (...) gemacht. Unter diesen Umständen ist - entgegen seinen eigenen Aussagen - davon auszugehen, dass er in einer anderen Region der Ukraine und innerhalb eines absehbaren Zeitraums den Einstieg in die Berufstätigkeit wieder finden wird, somit für sich und seine Mutter eine Existenzgrundlage schaffen und den Lebensunterhalt selber bestreiten kann. Als sogenannter intern Vertriebener hat er in seinem Heimatland überdies Zugang zu garantierten staatlichen Sozialleistungen, auch wenn dies in der Beschwerde bestritten wird. Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in B._______ zuzumuten wäre. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die entsprechende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und die damit zusammenhängenden Einwände in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative offensteht, nichts zu ändern vermöchten. 8.4 Homosexualität ist in der Ukraine seit dem Ende der Sowjetunion (1991) nicht mehr strafbar (vgl. www.equaldex.com/region/ukraine). Jedoch werden Homosexuelle nach wie vor diskriminiert und sind Opfer von Gewalt. Verschiedentlich wird auch von Misshandlungen und sexuellen Übergriffen sowie von Gewalt und sexueller Belästigung in Polizeigewahrsam berichtet. Mängel in der Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen gegen Personen mit homosexueller Orientierung haben in der Vergangenheit auch dazu geführt, dass Täter nicht verurteilt wurden. Personen mit homosexueller Orientierung werden zudem missbräuchlich festgehalten und im Anschluss werden ihre Personalien aufgenommen und gespeichert. Ausserdem wurde vom ukrainischen Parlament im Oktober 2012 ein Gesetzesentwurf angenommen, wonach die Verbreitung von Informationen über Homo- und Bisexualität unter Strafe gestellt werden soll, wobei Geld- und Haftstrafen bis zu fünf Jahren vorgesehen sind. Darüber hinaus haben sich verschiedene Politiker in der Vergangenheit öffentlich in homophober Weise geäussert, so beispielsweise der ehemalige Vorsitzende des Komitees für Menschenrechte des ukrainischen Parlaments. Und auch die ukrainische Kirche, welche politisch immer mehr an Gewicht gewinnt, akzentuiert ihre homophobe Haltung zusehends. In der Bevölkerung ist eine zunehmende Ablehnung gegenüber homosexuellen Personen feststellbar. Lange Zeit war keine explizite Gesetzgebung, welche die Diskriminierung von Personen mit homosexueller Orientierung untersagt hätte, in Kraft. In jüngerer Zeit hat sich dies indessen geändert: Im November 2015 hat das ukrainische Parlament einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung am Arbeitsplatz verbietet (vgl. Sputnik Deutschland, Schutz der Rechte von Homosexuellen bringt Ukraine Visafreiheit mit EU näher, 13. November 2015, gefunden auf https://de.sputniknews.com/politik/2015111330560 0384-rechte-homosexuellen-ukraine-visafreiheit-eu/, aufgesucht am 11. April 2017; BBC News, Ukraine passes anti-discrimination law, 12. November 2015, gefunden auf http://www.bbc.com/news/world-europe-34796835, aufgesucht am 11. April 2017). Ausserdem sind den Medien Hinweise zu entnehmen, wonach in der Ukraine - ausserhalb der von russischen Personen besetzten Oblasts B._______ und M._______ - mehr und mehr Veranstaltungen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern und Intersexuellen (LGBTI) durch ein namhaftes Aufgebot an Polizisten geschützt werden, was als Hinweis darauf zu verstehen ist, dass die ukrainische Regierung verschiedene sexuelle Orientierungen anerkennt und Diskriminierungen seitens der Bevölkerung entgegen wirken will (vgl. https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year= 2016&dlid=265484#wrapper, aufgesucht am 11. April 2017). Wie bereits erwähnt, steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative in einem Gebiet der Ukraine offen, das sich ausserhalb der umkämpften Oblasts von B._______ und M._______ befindet. 8.5 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität vor seiner Ausreise gewissen Nachteilen ausgesetzt war. Es ergibt sich aber nicht aus den Akten, dass diese eine asylrechtlich relevante Intensität erreicht hätten. Der Vorinstanz ist insbesondere insofern beizupflichten, als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe vom Mai 2014 für die Ausreise offenbar nicht relevant gewesen sind. Zunächst ist festzustellen, dass der Vorfall offensichtlich keinerlei weitere Folgen gehabt hat und es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass er beim Beschwerdeführer besonderen Eindruck hinterlassen hätte. Im Gegenteil weiss er auffällig wenig über das Geschehene, auch nicht, was mit seinen Freunden geschehen sei beziehungsweise ob und wie sich diese aus der Polizeihaft befreien konnten. Im Zeitpunkt der Ausreise lag der Vorfall aber insbesondere bereits Monate zurück und der Beschwerdeführer ist im September 2014 von der KG nach B._______ zurückgekehrt. Hätte tatsächlich eine Furcht vor ernsthafter Gefährdung bestanden, wäre er im September 2014 nicht zurück nach B._______ gereist. Dass er diesbezüglich keine andere Möglichkeit gehabt haben soll, überzeugt nicht. Insgesamt ist demnach nicht von ernsthaften Nachteilen aufgrund der Homosexualität im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen und auch eine entsprechende Furcht vor solchen erscheint nicht als objektiv begründet. 8.6 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs ferner geltend, er hätte jederzeit mit einer militärischen Einberufung durch die ukrainische Armee oder die Separatisten rechnen müssen, obwohl er vor Jahren aus gesundheitlichen Gründen vom Dienst ausgeschlossen worden sei. Dieser widersetze er sich, weshalb ihm eine Haftstrafe von 10 bis 15 Jahren drohe. Dabei handle es sich um einen Politmalus. 8.6.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Praxis auch eine allfällige Strafe wegen Dienstverweigerung grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss. Diese Rechtspraxis bleibt auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG weiterhin gültig (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 und 5.9 mit weiteren Hinweisen). 8.6.2 Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hat als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Die russische Ethnie des Beschwerdeführers, welcher die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt, genügt für eine entsprechende Annahme nicht. Auch die Möglichkeit an sich, dass er wegen seiner sexuellen Orientierung bei den Behörden seines Heimatlandes erfasst ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Tatsache der Zugehörigkeit zur russisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer könnte im Zusammenhang mit der Leistung des Militärdienstes einer Gefährdung ausgesetzt sein. Somit liegt im Zusammenhang mit einer allenfalls drohenden Einziehung in den Militärdienst keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung vor. Dem Argument in der Beschwerde, wonach bei einer Militärdienstverweigerung ein Politmalus entstehe, kann ebenfalls nicht zugestimmt werden, zumal nicht konkret und auf die Person des Beschwerdeführers bezogen dargelegt wurde, woraus der Politmalus bestehen soll. 8.7 Was schliesslich die Ausübung seines Glaubens an sich betrifft, so mag es zwar sein, dass in der Ukraine vermehrt die ukrainische Kirche und damit auch die ukrainische Sprache in den Vordergrund treten. Indessen trifft es nicht zu, dass die russisch-orthodoxe Kirche beziehungsweise in kirchlichen Belangen die russische Sprache verboten ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch in der Ostukraine in denjenigen Teilen, in welchen ein namhafter Teil der Bevölkerung russischer Abstammung ist, wie dies beispielsweise in Charkiw der Fall ist, nach wie vor russisch-orthodoxe Gottesdienste abgehalten werden. Im Übrigen spricht der Beschwerdeführer auch ukrainisch, weshalb er ohne weiteres auch einer Messe in dieser Sprache folgen könnte. Bezeichnenderweise machte er denn auch keine konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aus religiösen Gründen geltend. Vielmehr sagte er aus, nicht religiös aktiv gewesen zu sein (vgl. Akte A3/14 S. 9), womit die geltend gemachte Einschränkung in der Glaubensausübung eher theoretischer Natur ist und ihn gar nicht konkret betrifft. 8.8 Allein die vom Beschwerdeführer ebenfalls dargelegte allgemein angespannte politische Situation in der Ukraine, die damit zusammenhängende Sicherheitslage und die wirtschaftlichen Probleme stellen keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar. 8.9 Insgesamt halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat. Somit ist das SEM in zutreffender Weise zur Einschätzung gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 9.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 16. Mai 2017 mit einem in der Schweiz lebenden französischen Staatsangehörigen in einer Lebenspartnerschaft eingetragen. Am 10. Juli 2017 wurde ihm vom zuständigen Kanton die Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. act. 13 S. 2). Unter diesen Umständen fallen die Anordnungen des SEM betreffend Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahin beziehungsweise werden gegenstandslos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8751/2015 vom 22. Mai 2017 und dort zitierte weitere Praxis), weil sich die Asylbehörden aufgrund der veränderten Situation zur Wegweisung und deren Vollzug nicht mehr zu äussern haben.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. et phil. Florian Wick, deshalb zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter lic. iur. et phil. Florian Wick beträgt Fr. 1200.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: