Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige russischer Ethnie mit letzten Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 24. Dezember 2014 zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn (...) auf dem Landweg in Richtung C._______, wo sie sich bis am 28. Dezember 2014 aufgehalten hätten. Auf dem Luftweg seien sie am folgenden Tag nach D._______ gelangt, wo sie von der Freundin des Sohnes abgeholt und gleichentags mit einem Reisepass und einem Schengenvisum für D._______ legal in die Schweiz gebracht worden seien. Am 3. Januar 2015 reichte sie ein Asylgesuch ein. Am 14. Januar 2015 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ statt und am 21. Juli 2015 wurde sie vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte geltend, seit der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann habe sie mit ihren Ehemännern keinen Kontakt mehr. In B._______ habe sie eine (...) geführt, welche sie im Mai 2014 geschlossen habe, weil Rohware gefehlt und die Leute kein Geld mehr für den Einkauf gehabt hätten. Die letzten Monate in der Ukraine seien schwierig gewesen. So sei die Messe nur noch in ukrainischer Sprache gehalten worden. Ausserdem seien im Januar 2014 Leute "des Majdan" in (...) gekommen und hätten alle Produkte mitgenommen. Später hätten andere Personen das Gleiche getan. Sie habe sich wegen des herrschenden Chaos nicht um den Schutz der Behörden bemüht. In der Folge habe die Beschwerdeführerin ihren vier Angestellten gekündigt und allein weitergearbeitet. Eines Abends Ende November 2014 habe sie gesehen, wie Separatisten zwei Personen umgebracht hätten. Danach hätten Personen bei ihr ständig geklingelt, um zu sehen, ob die Wohnung besetzt sei. Die Tür sei indessen nie geöffnet worden. Sie habe ferner auch Angst um ihren Sohn gehabt. Weitere Probleme mit Drittpersonen oder Behörden habe sie nicht gehabt, was wohl auch damit zusammenhänge, dass sie kaum nach draussen gegangen sei. Sie habe sich ferngehalten von Politik und Auseinandersetzungen. Eines Tages sei sie von ihrem Sohn vor die Tatsache gestellt worden, dass sie mit ihm ausreisen müsse. Die Beschwerdeführerin gab einen Reisepass und einen Inlandpass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. November 2016 - eröffnet am 2. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Rechtsverbeiständung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden sowie um Beizug der Akten ihres Sohnes beziehungsweise um eine Zusammenlegung der Beschwerden ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht Kopien eines Schreibens über intern Vertriebene, eines unbekannten Schreibens, einer Fürsorgebestätigung vom 13. Dezember 2016, eines Empfehlungsschreibens der zuständigen Asylkoordination und eines ärztlichen Zeugnisses vom 9. Dezember 2016 bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beschwerdeführerin wurde unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, die Beschwerde innert Frist zu verbessern, weil sich die Antragsstellung nicht mit der Begründung deckt. Ausserdem wurde sie aufgefordert, innert der ihr angesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, sie sei nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. E. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 wurde eine Beschwerdeverbesserung nachgereicht. Danach wurden zusätzlich die Anträge gestellt, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Ausserdem wurde eine Fürsorgebestätigung vom 16. Januar 2017 nachgereicht. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 wurden ein Arztbericht vom 22.Mai 2017 und die Kopie eines Partnerschaftsausweises des erwachsenen Sohnes der Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben. Es wurde unter anderem geltend gemacht, dass die Mutter auf ihren Sohn angewiesen sei und Angst habe, von diesem getrennt zu werden. Ausserdem habe sie im Heimatland keine Verwandten und keine Wohnung. Man müsse mit einer massiven psychischen Zustandsverschlechterung rechnen. Aufgrund der hohen psychischen Abhängigkeit der Mutter vom Sohn sei auch das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen.
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
E. 4 Vorab wird festgehalten, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin aufgrund der unterschiedlichen Vorbringen nicht mit demjenigen ihres Sohnes (vgl. D-26/2017) zusammengelegt wird. Indessen werden die Akten beigezogen, und die beiden Verfahren werden koordiniert behandelt. Der Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren wird abgewiesen.
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
E. 5.1.1 Anlässlich der Befragung habe die Beschwerdeführerin von der Tötung zweier junger Erwachsener durch Separatisten gesprochen. Dieses Ereignis habe sie anlässlich der Anhörung ebenfalls erwähnt, indessen insofern ausgeweitet, als sie zusätzlich angegeben habe, in der Folge hätten jene Separatisten bei ihr während Wochen jeden zweiten Tag an der Türe geklingelt, was indessen als Nachschub zu betrachten sei. Ausserdem sei zu bezweifeln, dass sie jene Leute anlässlich der Befragung mit genauen Altersangaben habe identifizieren können, obwohl es sich gemäss den Aussagen anlässlich der Anhörung einfach nur um junge Männer gehandelt habe. Unter diesen Umständen wirke dieses Vorbringen auch konstruiert. Insgesamt könnten diese Aussagen nicht geglaubt werden.
E. 5.1.2 Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs auf die allgemeine Lage in B._______, welche durch Chaos, Tötungen, Plünderungen und wirtschaftlichen Niedergang gekennzeichnet sei, hingewiesen und geltend gemacht, sie persönlich sei nie gezielt und aus individuellen Gründen im Sinne des Gesetzes verfolgt worden. Da ihre Vorbringen die damals in den Jahren 2013 und 2014 herrschende Lage in B._______ wiedergegeben hätten, seien keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung ersichtlich, weshalb sie nicht asylrelevant seien.
E. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin habe ferner ausgesagt, ihre (...) sei einmal von Leuten "des Majdan" überfallen und ausgeraubt worden. Ein anderes Mal hätten andere Leute das Gleiche getan. Wegen des damals herrschenden Chaos habe sie sich nicht um den Schutz der Behörden bemüht. Da diese Überfälle nicht aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv, sondern zur Bereicherung oder zur Nahrungsmittelbeschaffung erfolgt seien, und weil überdies auch andere Geschäfte in der Nähe geplündert worden seien, stellten diese Überfälle keine asylrelevante Verfolgung dar. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Behörden nicht um Schutz ersucht, wobei offenbleiben könne, ob sie später dazu die Möglichkeit gehabt hätte.
E. 5.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift Folgendes vor:
E. 5.2.1 In der Ukraine gebe es gestützt auf internationale Berichte sehr viele intern Vertriebene, welche nur schwer unterzubringen und mit dem Nötigsten versorgt werden könnten. Dem Staat fehlten die Ressourcen, weshalb nichtstaatliche Organisationen einspringen müssten. Die Registrierung der intern Vertriebenen sei langsam und ineffizient. Die Spannungen zwischen der ansässigen Bevölkerung und den intern Vertriebenen nähmen zu, wobei vor allem die Situation in der Gegend von Mariupol schwierig sei. Zudem hätten die Ukrainer russischer Ethnie mit den neonazistischen Gruppierungen wie "Azov" oder "Pravy Sektor" zu kämpfen. Diese der ukrainischen Regierung nahestehenden Gruppierungen würden die Ideologie der Reinheit der Ukraine von russischstämmigen Bürgern propagieren. Intern Vertriebene hätten Schwierigkeiten beim legalen Überschreiten der Demarkationslinie zur Ukraine und bei der Registrierung. Sie bräuchten einen gültigen Ausweis, müssten aus einer Konfliktzone kommen und dort permanenten Wohnsitz gehabt haben. Es gebe noch weitere Probleme.
E. 5.2.2 Die Asylkoordination F._______ halte in ihrem Empfehlungsschreiben vom 13. Dezember 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn sehr verbunden sei, eine gute Bildung aufweise, erfolgreich einen Deutschkurs begonnen habe, in ein Beschäftigungsprogramm eingetreten und beliebt, zuverlässig, motiviert, integrationswillig, freundlich, hilfsbereit und kooperativ sei.
E. 5.2.3 Ferner sei von ärztlicher Seite festgestellt worden, dass sie an einer (...) und an einer (...) leide. Beides habe sich inzwischen verbessert. Der Arzt fordere indessen eine Zuweisung der Beschwerdeführerin an einen russischsprechenden Psychiater, weil sich wegen des Krieges in der Ostukraine, wegen des Erlebten und der Migration in die Schweiz die Belastungssituation im Rahmen einer möglichen Wegweisung akut verstärkt habe. Bei der Beschwerdeführerin würden sich Ängste vor Diskriminierung in der Heimat, Existenzängste und die Angst vor einer Trennung vom Sohn, mit welchem sie ihr bisheriges Leben verbracht habe, zeigen.
E. 5.2.4 Aufgrund des starken Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Sohn und Mutter könne die Beschwerde der Mutter nicht ohne diejenige des Sohnes behandelt werden, da ansonsten Art. 8 EMRK verletzt würde. Ausserdem hätte eine Reflexverfolgung geprüft werden müssen, was die Vorinstanz unterlassen habe.
E. 5.2.5 Ferner habe die Vorinstanz in verschiedener Weise den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt: So habe sie sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie das Land gemeinsam mit ihrem Sohn, der wegen der Religionsausübung, der Ethnie und der Homosexualität verfolgt werde, verlassen habe. Diese Vorbringen seien nicht geprüft worden, obwohl sich daraus eine mögliche Reflexverfolgung ergebe, welche ebenfalls geprüft werden müsse, und obwohl diese Prüfung für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wichtig sei. Damit sei die Beschwerdeführerin mit entscheidwesentlichen Argumenten nicht gehört worden, und die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht und den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verletzt. Nicht in den Entscheid eingeflossen sei überdies, dass russischstämmige Personen in der Ukraine verschwinden würden und dass mit dem Wechsel der Sprache die Religionsfreiheit beschnitten worden sei. Angesichts dieser Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben.
E. 5.2.6 Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nachgeschoben habe, diejenigen Leute, welche die beiden jungen Erwachsenen am 23. November 2014 umgebracht hätten, was sie gesehen habe, hätten in der Folge jeden zweiten Tag an ihrer Türe geklingelt, könne nicht gehört werden. So belege der eingereichte Arztbericht, dass sie an einer (...) und (...) leide. (...) Erlebnisse könnten sich auf die Gedächtnisleistung niederschlagen, was zu berücksichtigen sei. Tatsächlich erlebte (...) Ereignisse würden oft lückenhaft und widersprüchlich erinnert. Auch Dissoziationen in diesem Bereich könnten zu Gedächtnislücken führen. Dabei handle es sich um Selbstschutz- und Verarbeitungsmechanismen. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seien Widersprüche dieser Art zu berücksichtigen. Angesichts der verschiedenen Ängste - wegen der Wegweisung, der Zukunft, der Existenz, des Sohnes - und wegen des fortgeschrittenen Alters sowie angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Befragung bloss um ein summarisches Interview handle, sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zuerst nicht an jede Begebenheit gedacht habe. Sie sei damit offenbar psychisch überfordert gewesen. Zudem sei sie darüber nicht befragt worden. Somit würden ihre Angaben der Wahrheit entsprechen und seien detailliert und substanziiert, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten werde. Unter diesen Umständen sei nicht von einem Nachschub zu sprechen. Vielmehr müsse die Beschwerdeführerin als Zeugin mit einer Verfolgung durch die Separatisten rechnen.
E. 5.2.7 Zudem sei es nicht zutreffend, dass die weiteren Vorbringen nicht relevant seien, da die Vorinstanz die Frage der Reflexverfolgung überhaupt nicht beleuchtet habe. Hätte sie dem Sohn in korrekter Weise Asyl gewährt, wäre auch seine Mutter in diese Asylgewährung miteinzubeziehen, und es müsste ihr ebenfalls Asyl gewährt werden.
E. 5.2.8 Der Vollzug der Wegweisung sei vorliegend zudem nicht zulässig, weil in der Ukraine und im G._______ die Religionsfreiheit verletzt werde, der Sohn der Beschwerdeführerin als Homosexueller im G._______ mit dem Tod bestraft werden könne und - sollte der Beschwerdeausgang der Beschwerdeführerin von seinem unterschiedlich sein - auch das Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt würde, zumal zwischen dem Beschwerdeführer und seiner kranken und (...) Mutter ein ausserordentliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe.
E. 5.2.9 Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine sei schliesslich auch nicht zumutbar, da sie aus dem Konfliktgebiet komme, weder gesund, noch arbeitsfähig und gebildet sei und zudem weder ein stabiles Beziehungsnetz im Heimatland noch unterstützungsfähige Angehörige in der Schweiz habe, wie dies in einem anderen Fall des Bundesverwaltungsgerichts (E-4059/2015 vom 28. Juli 2015) festgestellt worden sei. Insbesondere verfüge sie über keine nennenswerte Ausbildung und habe (...) schliessen müssen. Ferner habe sie weder mit dem Vater des Sohnes noch mit dem zweiten Sohn oder ihrer Schwester und den Grosseltern Kontakt und verfüge somit nicht über Beziehungen im Heimatland. Entgegen der offiziellen Propaganda würden Flüchtlinge im G._______ nicht unterstützt und könnten kaum eine bezahlbare Wohnung finden. Zudem sei es sehr schwierig, sich im KG registrieren zu lassen, und der Zugang zu Sozialdiensten und medizinischer Versorgung bleibe verwehrt. Ausserdem hätten ukrainische Bürger russischer Ethnie in der Ukraine aufgrund des rechtsextremen und ultranationalistischen Klimas mit vielen Ressentiments zu kämpfen. Eine inländische Zufluchtsalternative bestehe nicht, da das Existenzminimum nicht gesichert sei und die soziale Lage in der Ukraine als katastrophal bezeichnet werden müsse. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin keine berufliche Ausbildung, welche ihr ein Leben in Würde ermöglichen würde. Sie könne sich nicht an einem anderen Ort innerhalb der Ukraine integrieren. Unter diesen Umständen sei sie im Fall einer Rückkehr ins Heimatland einem existenziellen Risiko für Leib und Leben ausgesetzt, weil sie aus der Sicht der Ultranationalisten den Separatisten zugerechnet würde. Sie müsse damit rechnen, dass sie Opfer von rechtsextremen Ausschreitungen und Pogromen, von dauernden Pöbeleien und Anfeindungen würde.
E. 6.1 Vorab sind die geltend gemachten formellen Rügen zu prüfen, obwohl kein Rückweisungsantrag, jedoch eine entsprechende Argumentation vorliegt, da eine allfällige Verletzung zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen kann. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 136 I 229 E. 5.2).
E. 6.2.1 Insbesondere bemängelte die Beschwerdeführerin, dass sie in erster Linie das Land gemeinsam mit ihrem Sohn, der wegen der Religionsausübung, der Ethnie und der Homosexualität verfolgt werde, verlassen habe und sich daraus eine mögliche Reflexverfolgung ergebe, was von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei. Angesichts der Abweisung des Asylgesuchs des Sohnes durch das SEM war indessen aus der Sicht des SEM der Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung jede Grundlage entzogen, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Rechtanwendung von Amtes wegen vorliegt. Im Hinblick darauf, dass vom Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde des Sohnes abgewiesen wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer Reflexverfolgung.
E. 6.2.2 Ferner soll sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten, dass russischstämmige Personen in der Ukraine verschwinden würden und dass die Religionsfreiheit mit dem Wechsel der Sprache beschnitten werde, auseinandergesetzt haben. Es trifft zwar zu, dass das SEM auf die erwähnten Sachverhaltsdetails nicht näher eingegangen ist. Indessen ist daraus keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, den Entscheid sachgerecht anzufechten, zumal diese Einzelheiten nicht den Hauptbestandteil der Begründung des SEM darstellen. Es ergibt sich aus den anderen vom SEM angeführten Gründen mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die Asylbegründung als nicht relevant erachtet hat. Die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Unter diesen Umständen musste sich das SEM nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen.
E. 6.2.3 Dementsprechend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht rechtfertigt.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM im Resultat zu bestätigen ist.
E. 8.2 Hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird Folgendes festgehalten:
E. 8.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 8.2.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem vom 23. November 2014 geltend gemachten Vorfall nicht glaubhaft. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Anhörung und somit nicht von Anfang an erwähnte, sie sei als Zeugin der Ermordung zweier junger Männer und der Verletzung eines dritten wahrgenommen und in der Folge aus diesem Grund alle zwei Tage an der Türe belästigt worden, weshalb sie asylrelevante Nachteile befürchte. Wesentliche Sachverhaltsteile sind - um als glaubhaft gelten zu können - wenigstens im Ansatz von Anfang an zu erwähnen, wobei es sich beim vorliegenden Sachverhaltsteil angesichts der geltend gemachten Gefährdung ebenfalls um einen solchen handelt und dieser auch nicht ansatzweise anlässlich der Befragung vorgebracht worden ist. Allein die anlässlich der Befragung dargelegte Ermordung der beiden jungen Männer und die Verletzung eines weiteren Mannes stellen nur den Rahmen dieses Vorbringens dar. Wesentlich ist vielmehr die erst anlässlich der Anhörung dargelegte Gefährdung aufgrund der Rolle als mögliche Zeugin eines Verbrechens. Somit ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass der wesentliche Teil dieses Vorbringens nachgeschoben und damit nicht glaubhaft ist. Der Einwand in der Beschwerde, wonach im Fall der Beschwerdeführerin eine Traumatisierung festgestellt worden sei, welche das Aussageverhalten beeinflusst habe, kann indessen nicht gehört werden. Einerseits gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung an, sie sei - abgesehen von Magenproblemen aufgrund der veränderten Essgewohnheiten, an welche sie sich noch gewöhnen müsse - gesund (vgl. Akte A5/14 S. 10). Andererseits wurden der mit der Beschwerde eingereichte und der später zu den Akten gegebene Arztbericht offensichtlich erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Beschwerde erstellt. Darüber hinaus wurde - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - im ersten Arztbericht nicht festgehalten, dass eine (...) vorliege, sondern nur von Ängsten im Zusammenhang mit der durch die vorinstanzliche Verfügung angedrohten Rückkehr und den in diesem Zusammenhang stehenden Problemen gesprochen. Erst im Arztbericht vom 22. Mai 2017 wurde - nebst der Diagnose der (...) - von einem Status nach einer (...) gesprochen und dargelegt, die Beschwerdeführerin leide aufgrund der (...) Erlebnisse im Heimatland und der Angst vor einer Rückkehr dorthin beziehungsweise vor einer Trennung von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn unter einer (...). Die Ursachen der (...) werden auch im zweiten Arztbericht nicht näher ausgeführt, sondern mit "(...) im Heimatland" beschrieben, ohne konkret Einzelheiten festzuhalten, was nach neun Stunden Gesprächstherapie verallgemeinernd und folglich nicht besonders überzeugend wirkt. Unter diesen Umständen vermögen allfällige (...) Erlebnisse - welcher Art auch immer - das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht wesentlich beeinflusst zu haben, weshalb sie nicht als Erklärung für die ungereimten Angaben zu dienen vermögen. Zudem ist es auch einer (...) Person regelmässig möglich, die zentralen Vorbringen im Kerngehalt übereinstimmend wiederzugeben. Dies triff auf die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu, zumal ihre zentralen Vorbringen in wesentlichen Teilen ungereimt ausgefallen sind, wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist. Ihre in Kernpunkten ungereimten Aussagen lassen sich somit nicht mit (...) Erfahrungen im Heimatland erklären. Allfällige Ängste in Bezug auf die bevorstehende Rückkehr ins Heimatland können ausserdem das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung und der Anhörung nicht beeinflusst haben, zumal zu diesen beiden Zeitpunkten noch kein Wegweisungsvollzug angedroht worden war. Somit sind die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt zu bestätigen. Der Beschwerdeführerin kann nicht geglaubt werden, dass sie in mehrfacher Weise an der Wohnungstür belästigt worden sei, weil sie Zeugin einer Ermordung vor ihrem Haus geworden ist, und aus diesem Grund mit asylrechtlich relevanten Nachteilen hätte rechnen müssen.
E. 8.3 Bezüglich der fehlenden Asylrelevanz stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 8.3.1 Vorab wird festgehalten, dass die Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin mit gleichem Datum wie die vorliegende Beschwerde im Asylpunkt abgewiesen wird. Unter diesen Umständen ist der geltend gemachten Reflexverfolgung - wie bereits vorangehend erwähnt - jede Grundlage entzogen, weshalb die beantragte Asylgewährung aufgrund der Reflexverfolgung nicht näher zu prüfen ist.
E. 8.3.2 Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin selbst unter der Annahme, sie sei in ihrem Herkunftsort B._______ in der Vergangenheit verschiedenen Benachteiligungen durch Angehörige der ukrainisch-nationalistischen Gruppierungen beziehungsweise durch Separatisten, durch Leute "des Majdan" und durch unbekannte Personen ausgesetzt gewesen, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes hinzuweisen, der besagt, dass Personen, die nur in einem Teil des Landes verfolgt werden und sich in eine andere, sichere Region des Heimatstaates begeben können, keinen internationalen Schutz benötigen, da ihnen eine sogenannte innerstaatliche Schutzalternative zusteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 und 8.1 ff. sowie in Bezug auf die Ukraine Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7971/2015 vom 22. Dezember 2016 E. 4.3). Es ist auch unter Berücksichtigung der Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin Angehörige der russischen Ethnie und der russisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft sei, kein begründeter Anlass zur Annahme ersichtlich, eine allfällige Bedrohung durch ukrainisch-nationalistisch eingestellte Personen und durch ukrainische Beamte in der Stadt B._______ könnte sich in der gesamten Ukraine auswirken. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, sie hätte in der östlichen Ukraine - ausserhalb der aktuell umkämpften Gebiete in den Oblasten H._______ und B._______ - Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum russischsprachigen Bevölkerungsteil zu befürchten. So bestünde beispielsweise eine Zufluchtsmöglichkeit in der Grossstadt Charkiw, die sich durch ein Nebeneinander der russischen und ukrainischen Sprache auszeichnet, wobei mehrheitlich Russisch gesprochen wird (vgl. Radio Stimme Russlands: Unterschiede zwischen dem Gebiet Charkiw und dem Westen der Ukraine, 11. April 2014, gefunden auf https://de.sputniknews.com/german.ruvr.ru/2014_04_11/Unterschiede-zwischen-dem-Gebiet-Charkiw-und-dem-Westen-der-Ukraine-9068/, aufgesucht am 12. April 2017). Es besteht auch kein konkreter Grund anzunehmen, die Beschwerdeführerin könnte in der Oblast Charkiw aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe von asylrechtlich relevanten Diskriminierungen seitens des ukrainischen Staates betroffen sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ihr aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebiets frei zu wählen, zusteht.
E. 8.3.3 Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin auch möglich sein wird, die ihr zur Verfügung stehende innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dabei in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Zwar ist aufgrund des andauernden Konflikts und der damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Situation, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit erschwert. In beruflicher Hinsicht führte sie im Heimatland eine (...), welche sie angesichts der mit den Unruhen in der Ukraine entstandenen Wirren und Zerstörungen aufgeben musste. Es spricht nichts dagegen, dass sie sich aufgrund ihrer jahrelangen beruflichen Erfahrungen im Heimatland wieder eingliedern und eine neue Existenz aufbauen kann. Zudem ist es dem in der Schweiz lebenden Sohn dank dessen sehr guten Ausbildung und Berufserfahrung zuzumuten, sich um eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu bemühen, um seine Mutter finanziell unterstützen zu können und ihr beim Aufbau einer neuen Existenz im Heimatland behilflich zu sein. Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird, sondern auch in einer anderen Region der Ukraine ausserhalb von B._______ innerhalb eines absehbaren Zeitraums für sich eine neue Existenzgrundlage zu schaffen und den Lebensunterhalt zu bestreiten vermag. Als sogenannte intern Vertriebene hat die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland überdies Zugang zu staatlichen Sozialleistungen, auch wenn dies in der Beschwerde bestritten wird. Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib in B._______ zuzumuten wäre. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die entsprechende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und die damit zusammenhängenden Einwände in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Schutzalternative offensteht, nichts zu ändern vermöchten.
E. 8.3.4 Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin - abgesehen von ihren unter Erwägung 8.2 festgehaltenen Vorbringen, welche sich als unglaubhaft herausgestellt haben - nicht glaubhaft geltend, in ihrem Heimatland jemals persönlich und gezielt aus individuellen Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt worden zu sein. Die von ihr dargelegten schwierigen, umständlichen und gefährlichen Lebensumstände in B._______ sind auf die allgemeine Situation in dieser Umgebung zurückzuführen und stellen keine konkrete und individuelle Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar. Darunter fällt auch die vorgebrachte Plünderung ihrer (...) durch Leute "des Majdan", zumal im Zuge der Auseinandersetzungen in B._______ auch zahlreiche andere Geschäfte geplündert wurden und der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Aussagen auch in diesem Zusammenhang keine konkrete und gegen sie persönlich gerichtete asylrelevante Verfolgung widerfahren ist. Auch diesbezüglich ist schliesslich auf die vorhandene innerstaatliche Schutzalternative zu verweisen. Die von der Beschwerdeführerin dargelegte allgemein angespannte politische Situation in der Ukraine, die damit zusammenhängende Sicherheitslage und die wirtschaftlichen Probleme stellen keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar.
E. 8.3.5 Was schliesslich die Ausübung ihres Glaubens an sich betrifft, so mag es zwar sein, dass in der Ukraine vermehrt die ukrainische Kirche und damit auch die ukrainische Sprache in den Vordergrund treten. Indessen trifft es nicht zu, dass die russisch-orthodoxe Kirche beziehungsweise in kirchlichen Belangen die russische Sprache verboten ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch in der Ostukraine in denjenigen Teilen, in welchen ein namhafter Teil der Bevölkerung russischer Abstammung ist, wie dies beispielsweise in Charkiw der Fall ist, nach wie vor russisch-orthodoxe Gottesdienste abgehalten werden. Bezeichnenderweise machte die Beschwerdeführerin denn auch keine konkrete und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung aus religiösen Gründen geltend. Vielmehr sagte sie aus, sie habe nicht mehr in der russischen Sprache beten können, was sie nicht wolle, obwohl sie die ukrainische Sprache beherrsche (vgl. Akten A5/14 S. 8 und A12/16 S. 11), womit die geltend gemachte Einschränkung in der Glaubensausübung eher theoretischer Natur ist.
E. 8.4 Insgesamt halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als russisch-stämmige Person im von Separatisten beherrschten oder umkämpften Gebiet der Ostukraine gewisser Diskriminierung ausgesetzt war. Indessen steht ihr eine innerstaatliche Schutzalternative innerhalb der Ostukraine zur Verfügung. Somit ist das SEM in zutreffender Weise zur Einschätzung gelangt, ihre Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass dies der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist. Insbesondere ist bezüglich der geltend gemachten Grundrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Ausübung des russisch-orthodoxen Glaubens auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, es sei das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Sie stehe in einem engen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung lebenden erwachsenen Sohn. Art. 8 EMRK garantiert jeder Person ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Das Recht gilt nicht absolut, Einschränkungen sind nach Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie Beziehungen innerhalb der Kernfamilie (Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern und zwischen Ehegatten). In zweiter Linie können auch Beziehungen zu Verwandten ausserhalb der Kernfamilie oder nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen, wenn zu diesen Personen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Namentlich das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande oder die Übernahme von Verantwortung für eine minderjährige Person sind Hinweise auf ein geschütztes Familienleben (vgl. Achermann/Caroni, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 6.27). Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Aussagen geschieden und hat in der Ukraine und in der Schweiz je einen erwachsenen Sohn. Sie ist heute 55 und ihr in der Schweiz lebender Sohn ist beinahe 30 Jahre alt. Zu ihm will sie eine enge Beziehung haben und in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, während sie zu ihrem in der Ukraine lebenden Sohn keinen Kontakt habe. Die Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz lebenden erwachsenen Sohn sind nicht ohne Weiteres als geschützte Beziehungen im Sinne von Art. 8 EMRK zu bewerten. Der blosse Umstand, dass sie vorbringt, in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm zu stehen, wobei nicht näher konkretisiert wird, worin dieses bestehe, vermag keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu ihm zu begründen, zumal sie und ihr erwachsener Sohn nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, da Letzterer gestützt auf die Aktenlage bei seinem Lebenspartner lebt (vgl. act. 6 Beilage 1), weshalb vorliegend nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden kann. Unter diesen Umständen sind gestützt auf die geltende Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5174/2013 vom 5. Januar 2015 und E-750/2013 vom 11. März 2014 und dort zitierte weitere Praxis) die Anspruchsvoraussetzungen zur Ableitung eines aus Art. 8 EMRK fliessenden Aufenthaltsanspruchs nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin vermag somit für sich keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Rechte abzuleiten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.5.1 Die allgemeine Lage in der Ukraine lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin schliessen. Zwar wird in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang geltend gemacht, eine zwangsweise Rückkehr in die Ukraine sei wegen der fortdauernden Risiken von Gewaltübergriffen, Drohungen und staatlichen Verfolgungsmassnahmen unzumutbar. Wie bereits die Prüfung der Asylvorbringen ergeben hat, ist diese Argumentation - insbesondere angesichts der bestehenden innerstaatlichen Schutzalternative - als haltlos zu bezeichnen.
E. 10.5.2 Die Beschwerdeführerin legte ausserdem dar, sie habe in B._______ weder eine Wohnmöglichkeit noch ein Beziehungsnetz. Ausserdem habe sie ihr Geschäft aufgeben müssen. Vielmehr stehe sie in einem engen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in die Schweiz gereisten Sohn (vgl. (...), der hier inzwischen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Zudem leide sie an einer (...) und habe Angst, ins Heimatland zurückzukehren.
E. 10.5.3 Vorliegend steht aufgrund der Aufenthaltsbewilligung des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest, dass dieser in der Schweiz bleiben kann, weshalb zu prüfen ist, ob es für die Beschwerdeführerin zumutbar ist, ohne ihn in ihr Heimatland zurückzukehren. Allein die emotionale Bindung zu ihm vermag den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen, auch wenn es verständlich ist, dass sie ihm - auch geografisch - nahe sein möchte. Am geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm sind zudem berechtigte Zweifel angebracht, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in der Schweiz keinen gemeinsamen Haushalt führen, die Beschwerdeführerin nicht pflegebedürftig ist und sich aus den Akten auch sonst nicht ergibt, worin die Abhängigkeit bestehen soll. An dieser Einschätzung vermag die Bestätigung der Wohngemeinde, wonach sie und ihr Sohn aufeinander angewiesen seien (vgl. Beilage 5 zur Beschwerde) nichts zu ändern, zumal diese Darstellung nicht mit den Fakten zu vereinbaren ist. So wird sie gestützt auf die bestehende Aktenlage in finanzieller Hinsicht auch im heutigen Zeitpunkt von der Wohngemeinde unterstützt (vgl. Beilage 7 zur Beschwerde und Beilage zur Eingabe vom 18. Januar 2017). Ausserdem soll sie gemäss dem Arztbericht vom 22. Mai 2017 im Beschäftigungsprogramm des I._______ zu 100 % arbeiten, womit vielmehr eine gewisse Unabhängigkeit zum Ausdruck kommt. Eine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn, welche über die erwähnte emotionale Bindung zu ihm hinausgeht, ist somit nicht aktenkundig. Darüber hinaus ergibt sich auch nicht, dass der mit seinem Lebenspartner zusammenwohnende Sohn in der Schweiz von seiner Mutter in irgendeiner Weise abhängig wäre. Unter diesen Umständen sprechen eine Trennung von Mutter und Sohn sowie die Rückkehr der Beschwerdeführerin ins Heimatland nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10.5.4 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Aussagen im Heimatland eine Schwester und deren Tochter, welche in B._______ leben sollen oder gelebt haben. Sie macht zwar geltend, zu ihnen zwei Wochen vor der Ausreise den Kontakt verloren zu haben und zu glauben, sie hätten das Heimatland auch verlassen (vgl. Akte A5/14 S. 5), was angesichts der damals herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen durchaus möglich ist. Indessen kann ihr im Hinblick auf die heutigen weltweiten Kommunikationsmöglichkeiten nicht geglaubt werden, dass der Kontakt zur Schwester und zur Nichte nicht wieder hergestellt werden konnte und sich diese noch immer im Ausland befinden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie - wie andere Ukrainer auch - landesintern einen anderen Wohnsitz genommen haben oder zwischenzeitlich allenfalls auch an den früheren Wohnsitz zurückgekehrt sind. Zudem handelt es sich bei ihrer Aussage, wonach die Schwester und deren Tochter das Heimatland wohl auch verlassen hätten, um eine blosse unbelegte Vermutung, welche nicht zu überzeugen vermag. Bezeichnenderweise wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine entsprechenden Belege zu den Akten gegeben, weshalb es sich nach wie vor um blosse Vermutungen handelt. Ausserdem lebt der zweite Sohn der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten ebenfalls in B._______. Zwar soll er den Kontakt zu seiner Mutter nach deren Scheidung abgebrochen haben, was aber nicht dagegen spricht, dass sich die Beschwerdeführerin selber wieder um eine Kontaktaufnahme zu ihm bemüht. Jedenfalls ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass sie im Heimatland keine Verwandten mehr hat. Angesichts ihres eigenen Geschäfts (...) ist überdies anzunehmen, dass sie in B._______ auch über ein weites soziales Beziehungsnetz verfügt. Insgesamt ist sie somit im Fall einer Rückkehr ins Heimatland nicht gänzlich auf sich allein gestellt und kann damit rechnen, bei ihrer Rückkehr Unterschlupf zu finden, bis sie sich wieder selbständig ins Alltagsleben in der Ukraine eingefügt und eine eigene Bleibe gefunden hat. Zudem ist festzuhalten, dass der in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung lebende Sohn seine Mutter im Bedarfsfall ins Heimatland zurückbegleiten kann, um ihr dort den Wiedereinstieg ins Alltagsleben zu erleichtern.
E. 10.5.5 Abgesehen von B._______ kann sich die Beschwerdeführerin auch in einer Stadt wie Charkiw im Osten der Ukraine niederlassen, wo nebst vielen russisch-stämmigen Ukrainern auch andere Ethnien und Glaubensrichtungen vertreten sind, dadurch ein offeneres Verhältnis unter den Einwohnern besteht, und wo ultranationalistische Bestrebungen seitens ukrainisch-stämmiger Personen härter entgegengewirkt wird. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine selbständige Berufsfrau, welche in der Ukarine ein eigenes Geschäft geführt und sich zudem auch in der Schweiz schnell beruflich bei (...) eingegliedert hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in der Lage sein wird, auch in einer ihr unbekannten Region ihres Heimatlandes beruflich wieder Fuss fassen zu können und sich eine neue Existenz aufzubauen.
E. 10.5.6 In beruflicher Hinsicht führte sie im Heimatland eine (...), welche sie angesichts der mit den Unruhen in der Ukraine entstandenen Wirren und Zerstörungen aufgeben musste. Es spricht nichts dagegen, dass sie sich aufgrund ihrer jahrelangen beruflichen Erfahrungen im Heimatland wieder eingliedern und eine neue Existenz aufbauen kann. Zudem ist es dem in der Schweiz lebenden Sohn dank dessen sehr guten Ausbildung und Berufserfahrung zuzumuten, sich um eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu bemühen, um seine Mutter finanziell unterstützen zu können und ihr beim Aufbau einer neuen Existenz im Heimatland behilflich zu sein. Somit spricht auch unter dem Blickwinkel der finanziellen Möglichkeiten nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10.5.7 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist vorab festzustellen, dass diese die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage offenbar nicht an der Ausübung von beruflichen Aktivitäten in der Schweiz hindern, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch nach einer Rückkehr ins Heimatland kein Hindernis für den Wiedereinstieg ins Berufsleben wären. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwischen Dezember 2016, dem Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde, und Juni 2017 keine ärztlichen Berichte zu ihren gesundheitlichen Beschwerden einreichte. Der letzte Arztbericht vom 22. Mai 2017 wurde am 19. Juni 2017 zu den Akten gegeben. Danach soll sie insgesamt neun Mal an ambulant-psychiatrischen Sitzungen teilgenommen haben. Es wurden die Diagnose einer (...) und ein Status nach einer (...) gestellt, wobei die Ursachen der (...) Erlebnisse im Kriegsgebiet in der Heimat und die Angst vor einer Ausweisung ins Heimatland beziehungsweise die Trennung von ihrem Sohn seien. Es wurde festgehalten, dass die medikamentöse Therapie mit (...) und die Gesprächstherapie fortgeführt werden sollten, und bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer psychischen Zustandsverschlechterung zu rechnen sei. Ausserdem benötige sie wegen (...). Aus dem mit der Beschwerde zu den Akten gegebenen Arztbericht vom 9. Dezember 2016 ergibt sich, dass sich die (...) mit einer sehr geringen Dosis des Medikamentes (...) und die (...) mit einer Änderung der Lebensgewohnheiten entscheidend verbessert hätten. Die ebenfalls im Arztbericht erwähnten Ängste der Beschwerdeführerin beziehen sich gemäss diesem Arztbericht auf die Rückführung in die Ukraine und werden mit dem Medikament (...) therapiert. Des Weiteren regt der Arzt an, dass sich die Beschwerdeführerin mindestens einmal jährlich kontrollieren lässt, um einem allenfalls weiterhin erhöhten (...) und (...) mit entsprechenden Medikamenten entgegenwirken zu können. Die vorliegend geltend gemachten gesundheitlichen Probleme lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Die medizinische und psychiatrische Grundversorgung für eine notwendige Behandlung sind in der Ukraine grundsätzlich gewährleistet. Zudem sind in der Ostukraine auch die Médecins sans Frontières (msf) tätig und haben das durch die kriegerischen Ereignisse entstandene Vakuum insbesondere im Bereich der (...) teilweise geschlossen (vgl. Ukraine: Latest MSF Updates, 19. März 2015, gefunden auf: http://www.doctorswithaoutborders.org/country-region/ukraine, aufgesucht am 3. August 2017). Dass die Behandlung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache der Beschwerdeführerin und von einer mit ihrer Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg förderlich sein. Allfälligen Ängsten im Zusammenhang mit der Rückkehr kann mit geeigneten medikamentösen Massnahmen und einer guten Vorbereitung der Rückreise - allenfalls auch unter Einbezug des in der Schweiz lebenden Sohnes und mit Hilfe der Kontaktaufnahme der Verwandten im Heimatland - begegnet werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es zudem unbenommen, sich für die Anfangsphase ihrer Rückkehr um Rückkehrhilfe - einschliesslich medizinischer Art - zu bemühen.
E. 10.5.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. An dieser Einschätzung vermag das mit der Beschwerde eingereichte Empfehlungsschreiben ihrer Aufenthaltsgemeinde nichts zu ändern, zumal auch eine allenfalls gute Integration in der Schweiz im vorliegenden Fall den Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern vermag.
E. 10.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich das Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos erwiesen hat, ist indessen in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 13 Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist nach Eingang der Fürsorgebestätigung vom 16. Januar 2017 ebenfalls gutzuheissen und lic. iur. et phil. Florian Wick als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG einzusetzen. Diesem ist ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. et phil. Florian Wick, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung einer amtlichen Verbeiständung werden gutgeheissen. Lic. iur. et phil. Florian Wick wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter lic. iur. et phil. Florian Wick beträgt Fr. 1200.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-28/2017pjn Urteil vom 31. August 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige russischer Ethnie mit letzten Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 24. Dezember 2014 zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn (...) auf dem Landweg in Richtung C._______, wo sie sich bis am 28. Dezember 2014 aufgehalten hätten. Auf dem Luftweg seien sie am folgenden Tag nach D._______ gelangt, wo sie von der Freundin des Sohnes abgeholt und gleichentags mit einem Reisepass und einem Schengenvisum für D._______ legal in die Schweiz gebracht worden seien. Am 3. Januar 2015 reichte sie ein Asylgesuch ein. Am 14. Januar 2015 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ statt und am 21. Juli 2015 wurde sie vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte geltend, seit der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann habe sie mit ihren Ehemännern keinen Kontakt mehr. In B._______ habe sie eine (...) geführt, welche sie im Mai 2014 geschlossen habe, weil Rohware gefehlt und die Leute kein Geld mehr für den Einkauf gehabt hätten. Die letzten Monate in der Ukraine seien schwierig gewesen. So sei die Messe nur noch in ukrainischer Sprache gehalten worden. Ausserdem seien im Januar 2014 Leute "des Majdan" in (...) gekommen und hätten alle Produkte mitgenommen. Später hätten andere Personen das Gleiche getan. Sie habe sich wegen des herrschenden Chaos nicht um den Schutz der Behörden bemüht. In der Folge habe die Beschwerdeführerin ihren vier Angestellten gekündigt und allein weitergearbeitet. Eines Abends Ende November 2014 habe sie gesehen, wie Separatisten zwei Personen umgebracht hätten. Danach hätten Personen bei ihr ständig geklingelt, um zu sehen, ob die Wohnung besetzt sei. Die Tür sei indessen nie geöffnet worden. Sie habe ferner auch Angst um ihren Sohn gehabt. Weitere Probleme mit Drittpersonen oder Behörden habe sie nicht gehabt, was wohl auch damit zusammenhänge, dass sie kaum nach draussen gegangen sei. Sie habe sich ferngehalten von Politik und Auseinandersetzungen. Eines Tages sei sie von ihrem Sohn vor die Tatsache gestellt worden, dass sie mit ihm ausreisen müsse. Die Beschwerdeführerin gab einen Reisepass und einen Inlandpass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. November 2016 - eröffnet am 2. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Rechtsverbeiständung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden sowie um Beizug der Akten ihres Sohnes beziehungsweise um eine Zusammenlegung der Beschwerden ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht Kopien eines Schreibens über intern Vertriebene, eines unbekannten Schreibens, einer Fürsorgebestätigung vom 13. Dezember 2016, eines Empfehlungsschreibens der zuständigen Asylkoordination und eines ärztlichen Zeugnisses vom 9. Dezember 2016 bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beschwerdeführerin wurde unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, die Beschwerde innert Frist zu verbessern, weil sich die Antragsstellung nicht mit der Begründung deckt. Ausserdem wurde sie aufgefordert, innert der ihr angesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, sie sei nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. E. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 wurde eine Beschwerdeverbesserung nachgereicht. Danach wurden zusätzlich die Anträge gestellt, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Ausserdem wurde eine Fürsorgebestätigung vom 16. Januar 2017 nachgereicht. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 wurden ein Arztbericht vom 22.Mai 2017 und die Kopie eines Partnerschaftsausweises des erwachsenen Sohnes der Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben. Es wurde unter anderem geltend gemacht, dass die Mutter auf ihren Sohn angewiesen sei und Angst habe, von diesem getrennt zu werden. Ausserdem habe sie im Heimatland keine Verwandten und keine Wohnung. Man müsse mit einer massiven psychischen Zustandsverschlechterung rechnen. Aufgrund der hohen psychischen Abhängigkeit der Mutter vom Sohn sei auch das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4. Vorab wird festgehalten, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin aufgrund der unterschiedlichen Vorbringen nicht mit demjenigen ihres Sohnes (vgl. D-26/2017) zusammengelegt wird. Indessen werden die Akten beigezogen, und die beiden Verfahren werden koordiniert behandelt. Der Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren wird abgewiesen. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 5.1.1 Anlässlich der Befragung habe die Beschwerdeführerin von der Tötung zweier junger Erwachsener durch Separatisten gesprochen. Dieses Ereignis habe sie anlässlich der Anhörung ebenfalls erwähnt, indessen insofern ausgeweitet, als sie zusätzlich angegeben habe, in der Folge hätten jene Separatisten bei ihr während Wochen jeden zweiten Tag an der Türe geklingelt, was indessen als Nachschub zu betrachten sei. Ausserdem sei zu bezweifeln, dass sie jene Leute anlässlich der Befragung mit genauen Altersangaben habe identifizieren können, obwohl es sich gemäss den Aussagen anlässlich der Anhörung einfach nur um junge Männer gehandelt habe. Unter diesen Umständen wirke dieses Vorbringen auch konstruiert. Insgesamt könnten diese Aussagen nicht geglaubt werden. 5.1.2 Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs auf die allgemeine Lage in B._______, welche durch Chaos, Tötungen, Plünderungen und wirtschaftlichen Niedergang gekennzeichnet sei, hingewiesen und geltend gemacht, sie persönlich sei nie gezielt und aus individuellen Gründen im Sinne des Gesetzes verfolgt worden. Da ihre Vorbringen die damals in den Jahren 2013 und 2014 herrschende Lage in B._______ wiedergegeben hätten, seien keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung ersichtlich, weshalb sie nicht asylrelevant seien. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin habe ferner ausgesagt, ihre (...) sei einmal von Leuten "des Majdan" überfallen und ausgeraubt worden. Ein anderes Mal hätten andere Leute das Gleiche getan. Wegen des damals herrschenden Chaos habe sie sich nicht um den Schutz der Behörden bemüht. Da diese Überfälle nicht aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv, sondern zur Bereicherung oder zur Nahrungsmittelbeschaffung erfolgt seien, und weil überdies auch andere Geschäfte in der Nähe geplündert worden seien, stellten diese Überfälle keine asylrelevante Verfolgung dar. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Behörden nicht um Schutz ersucht, wobei offenbleiben könne, ob sie später dazu die Möglichkeit gehabt hätte. 5.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift Folgendes vor: 5.2.1 In der Ukraine gebe es gestützt auf internationale Berichte sehr viele intern Vertriebene, welche nur schwer unterzubringen und mit dem Nötigsten versorgt werden könnten. Dem Staat fehlten die Ressourcen, weshalb nichtstaatliche Organisationen einspringen müssten. Die Registrierung der intern Vertriebenen sei langsam und ineffizient. Die Spannungen zwischen der ansässigen Bevölkerung und den intern Vertriebenen nähmen zu, wobei vor allem die Situation in der Gegend von Mariupol schwierig sei. Zudem hätten die Ukrainer russischer Ethnie mit den neonazistischen Gruppierungen wie "Azov" oder "Pravy Sektor" zu kämpfen. Diese der ukrainischen Regierung nahestehenden Gruppierungen würden die Ideologie der Reinheit der Ukraine von russischstämmigen Bürgern propagieren. Intern Vertriebene hätten Schwierigkeiten beim legalen Überschreiten der Demarkationslinie zur Ukraine und bei der Registrierung. Sie bräuchten einen gültigen Ausweis, müssten aus einer Konfliktzone kommen und dort permanenten Wohnsitz gehabt haben. Es gebe noch weitere Probleme. 5.2.2 Die Asylkoordination F._______ halte in ihrem Empfehlungsschreiben vom 13. Dezember 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn sehr verbunden sei, eine gute Bildung aufweise, erfolgreich einen Deutschkurs begonnen habe, in ein Beschäftigungsprogramm eingetreten und beliebt, zuverlässig, motiviert, integrationswillig, freundlich, hilfsbereit und kooperativ sei. 5.2.3 Ferner sei von ärztlicher Seite festgestellt worden, dass sie an einer (...) und an einer (...) leide. Beides habe sich inzwischen verbessert. Der Arzt fordere indessen eine Zuweisung der Beschwerdeführerin an einen russischsprechenden Psychiater, weil sich wegen des Krieges in der Ostukraine, wegen des Erlebten und der Migration in die Schweiz die Belastungssituation im Rahmen einer möglichen Wegweisung akut verstärkt habe. Bei der Beschwerdeführerin würden sich Ängste vor Diskriminierung in der Heimat, Existenzängste und die Angst vor einer Trennung vom Sohn, mit welchem sie ihr bisheriges Leben verbracht habe, zeigen. 5.2.4 Aufgrund des starken Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Sohn und Mutter könne die Beschwerde der Mutter nicht ohne diejenige des Sohnes behandelt werden, da ansonsten Art. 8 EMRK verletzt würde. Ausserdem hätte eine Reflexverfolgung geprüft werden müssen, was die Vorinstanz unterlassen habe. 5.2.5 Ferner habe die Vorinstanz in verschiedener Weise den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt: So habe sie sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie das Land gemeinsam mit ihrem Sohn, der wegen der Religionsausübung, der Ethnie und der Homosexualität verfolgt werde, verlassen habe. Diese Vorbringen seien nicht geprüft worden, obwohl sich daraus eine mögliche Reflexverfolgung ergebe, welche ebenfalls geprüft werden müsse, und obwohl diese Prüfung für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wichtig sei. Damit sei die Beschwerdeführerin mit entscheidwesentlichen Argumenten nicht gehört worden, und die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht und den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verletzt. Nicht in den Entscheid eingeflossen sei überdies, dass russischstämmige Personen in der Ukraine verschwinden würden und dass mit dem Wechsel der Sprache die Religionsfreiheit beschnitten worden sei. Angesichts dieser Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. 5.2.6 Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nachgeschoben habe, diejenigen Leute, welche die beiden jungen Erwachsenen am 23. November 2014 umgebracht hätten, was sie gesehen habe, hätten in der Folge jeden zweiten Tag an ihrer Türe geklingelt, könne nicht gehört werden. So belege der eingereichte Arztbericht, dass sie an einer (...) und (...) leide. (...) Erlebnisse könnten sich auf die Gedächtnisleistung niederschlagen, was zu berücksichtigen sei. Tatsächlich erlebte (...) Ereignisse würden oft lückenhaft und widersprüchlich erinnert. Auch Dissoziationen in diesem Bereich könnten zu Gedächtnislücken führen. Dabei handle es sich um Selbstschutz- und Verarbeitungsmechanismen. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seien Widersprüche dieser Art zu berücksichtigen. Angesichts der verschiedenen Ängste - wegen der Wegweisung, der Zukunft, der Existenz, des Sohnes - und wegen des fortgeschrittenen Alters sowie angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Befragung bloss um ein summarisches Interview handle, sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zuerst nicht an jede Begebenheit gedacht habe. Sie sei damit offenbar psychisch überfordert gewesen. Zudem sei sie darüber nicht befragt worden. Somit würden ihre Angaben der Wahrheit entsprechen und seien detailliert und substanziiert, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten werde. Unter diesen Umständen sei nicht von einem Nachschub zu sprechen. Vielmehr müsse die Beschwerdeführerin als Zeugin mit einer Verfolgung durch die Separatisten rechnen. 5.2.7 Zudem sei es nicht zutreffend, dass die weiteren Vorbringen nicht relevant seien, da die Vorinstanz die Frage der Reflexverfolgung überhaupt nicht beleuchtet habe. Hätte sie dem Sohn in korrekter Weise Asyl gewährt, wäre auch seine Mutter in diese Asylgewährung miteinzubeziehen, und es müsste ihr ebenfalls Asyl gewährt werden. 5.2.8 Der Vollzug der Wegweisung sei vorliegend zudem nicht zulässig, weil in der Ukraine und im G._______ die Religionsfreiheit verletzt werde, der Sohn der Beschwerdeführerin als Homosexueller im G._______ mit dem Tod bestraft werden könne und - sollte der Beschwerdeausgang der Beschwerdeführerin von seinem unterschiedlich sein - auch das Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt würde, zumal zwischen dem Beschwerdeführer und seiner kranken und (...) Mutter ein ausserordentliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe. 5.2.9 Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine sei schliesslich auch nicht zumutbar, da sie aus dem Konfliktgebiet komme, weder gesund, noch arbeitsfähig und gebildet sei und zudem weder ein stabiles Beziehungsnetz im Heimatland noch unterstützungsfähige Angehörige in der Schweiz habe, wie dies in einem anderen Fall des Bundesverwaltungsgerichts (E-4059/2015 vom 28. Juli 2015) festgestellt worden sei. Insbesondere verfüge sie über keine nennenswerte Ausbildung und habe (...) schliessen müssen. Ferner habe sie weder mit dem Vater des Sohnes noch mit dem zweiten Sohn oder ihrer Schwester und den Grosseltern Kontakt und verfüge somit nicht über Beziehungen im Heimatland. Entgegen der offiziellen Propaganda würden Flüchtlinge im G._______ nicht unterstützt und könnten kaum eine bezahlbare Wohnung finden. Zudem sei es sehr schwierig, sich im KG registrieren zu lassen, und der Zugang zu Sozialdiensten und medizinischer Versorgung bleibe verwehrt. Ausserdem hätten ukrainische Bürger russischer Ethnie in der Ukraine aufgrund des rechtsextremen und ultranationalistischen Klimas mit vielen Ressentiments zu kämpfen. Eine inländische Zufluchtsalternative bestehe nicht, da das Existenzminimum nicht gesichert sei und die soziale Lage in der Ukraine als katastrophal bezeichnet werden müsse. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin keine berufliche Ausbildung, welche ihr ein Leben in Würde ermöglichen würde. Sie könne sich nicht an einem anderen Ort innerhalb der Ukraine integrieren. Unter diesen Umständen sei sie im Fall einer Rückkehr ins Heimatland einem existenziellen Risiko für Leib und Leben ausgesetzt, weil sie aus der Sicht der Ultranationalisten den Separatisten zugerechnet würde. Sie müsse damit rechnen, dass sie Opfer von rechtsextremen Ausschreitungen und Pogromen, von dauernden Pöbeleien und Anfeindungen würde. 6. 6.1 Vorab sind die geltend gemachten formellen Rügen zu prüfen, obwohl kein Rückweisungsantrag, jedoch eine entsprechende Argumentation vorliegt, da eine allfällige Verletzung zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen kann. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.2 Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 136 I 229 E. 5.2). 6.2.1 Insbesondere bemängelte die Beschwerdeführerin, dass sie in erster Linie das Land gemeinsam mit ihrem Sohn, der wegen der Religionsausübung, der Ethnie und der Homosexualität verfolgt werde, verlassen habe und sich daraus eine mögliche Reflexverfolgung ergebe, was von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei. Angesichts der Abweisung des Asylgesuchs des Sohnes durch das SEM war indessen aus der Sicht des SEM der Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung jede Grundlage entzogen, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Rechtanwendung von Amtes wegen vorliegt. Im Hinblick darauf, dass vom Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde des Sohnes abgewiesen wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer Reflexverfolgung. 6.2.2 Ferner soll sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten, dass russischstämmige Personen in der Ukraine verschwinden würden und dass die Religionsfreiheit mit dem Wechsel der Sprache beschnitten werde, auseinandergesetzt haben. Es trifft zwar zu, dass das SEM auf die erwähnten Sachverhaltsdetails nicht näher eingegangen ist. Indessen ist daraus keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, den Entscheid sachgerecht anzufechten, zumal diese Einzelheiten nicht den Hauptbestandteil der Begründung des SEM darstellen. Es ergibt sich aus den anderen vom SEM angeführten Gründen mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die Asylbegründung als nicht relevant erachtet hat. Die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Unter diesen Umständen musste sich das SEM nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. 6.2.3 Dementsprechend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht rechtfertigt. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM im Resultat zu bestätigen ist. 8.2 Hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird Folgendes festgehalten: 8.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 8.2.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem vom 23. November 2014 geltend gemachten Vorfall nicht glaubhaft. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Anhörung und somit nicht von Anfang an erwähnte, sie sei als Zeugin der Ermordung zweier junger Männer und der Verletzung eines dritten wahrgenommen und in der Folge aus diesem Grund alle zwei Tage an der Türe belästigt worden, weshalb sie asylrelevante Nachteile befürchte. Wesentliche Sachverhaltsteile sind - um als glaubhaft gelten zu können - wenigstens im Ansatz von Anfang an zu erwähnen, wobei es sich beim vorliegenden Sachverhaltsteil angesichts der geltend gemachten Gefährdung ebenfalls um einen solchen handelt und dieser auch nicht ansatzweise anlässlich der Befragung vorgebracht worden ist. Allein die anlässlich der Befragung dargelegte Ermordung der beiden jungen Männer und die Verletzung eines weiteren Mannes stellen nur den Rahmen dieses Vorbringens dar. Wesentlich ist vielmehr die erst anlässlich der Anhörung dargelegte Gefährdung aufgrund der Rolle als mögliche Zeugin eines Verbrechens. Somit ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass der wesentliche Teil dieses Vorbringens nachgeschoben und damit nicht glaubhaft ist. Der Einwand in der Beschwerde, wonach im Fall der Beschwerdeführerin eine Traumatisierung festgestellt worden sei, welche das Aussageverhalten beeinflusst habe, kann indessen nicht gehört werden. Einerseits gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung an, sie sei - abgesehen von Magenproblemen aufgrund der veränderten Essgewohnheiten, an welche sie sich noch gewöhnen müsse - gesund (vgl. Akte A5/14 S. 10). Andererseits wurden der mit der Beschwerde eingereichte und der später zu den Akten gegebene Arztbericht offensichtlich erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Beschwerde erstellt. Darüber hinaus wurde - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - im ersten Arztbericht nicht festgehalten, dass eine (...) vorliege, sondern nur von Ängsten im Zusammenhang mit der durch die vorinstanzliche Verfügung angedrohten Rückkehr und den in diesem Zusammenhang stehenden Problemen gesprochen. Erst im Arztbericht vom 22. Mai 2017 wurde - nebst der Diagnose der (...) - von einem Status nach einer (...) gesprochen und dargelegt, die Beschwerdeführerin leide aufgrund der (...) Erlebnisse im Heimatland und der Angst vor einer Rückkehr dorthin beziehungsweise vor einer Trennung von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn unter einer (...). Die Ursachen der (...) werden auch im zweiten Arztbericht nicht näher ausgeführt, sondern mit "(...) im Heimatland" beschrieben, ohne konkret Einzelheiten festzuhalten, was nach neun Stunden Gesprächstherapie verallgemeinernd und folglich nicht besonders überzeugend wirkt. Unter diesen Umständen vermögen allfällige (...) Erlebnisse - welcher Art auch immer - das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht wesentlich beeinflusst zu haben, weshalb sie nicht als Erklärung für die ungereimten Angaben zu dienen vermögen. Zudem ist es auch einer (...) Person regelmässig möglich, die zentralen Vorbringen im Kerngehalt übereinstimmend wiederzugeben. Dies triff auf die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu, zumal ihre zentralen Vorbringen in wesentlichen Teilen ungereimt ausgefallen sind, wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist. Ihre in Kernpunkten ungereimten Aussagen lassen sich somit nicht mit (...) Erfahrungen im Heimatland erklären. Allfällige Ängste in Bezug auf die bevorstehende Rückkehr ins Heimatland können ausserdem das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung und der Anhörung nicht beeinflusst haben, zumal zu diesen beiden Zeitpunkten noch kein Wegweisungsvollzug angedroht worden war. Somit sind die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt zu bestätigen. Der Beschwerdeführerin kann nicht geglaubt werden, dass sie in mehrfacher Weise an der Wohnungstür belästigt worden sei, weil sie Zeugin einer Ermordung vor ihrem Haus geworden ist, und aus diesem Grund mit asylrechtlich relevanten Nachteilen hätte rechnen müssen. 8.3 Bezüglich der fehlenden Asylrelevanz stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 8.3.1 Vorab wird festgehalten, dass die Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin mit gleichem Datum wie die vorliegende Beschwerde im Asylpunkt abgewiesen wird. Unter diesen Umständen ist der geltend gemachten Reflexverfolgung - wie bereits vorangehend erwähnt - jede Grundlage entzogen, weshalb die beantragte Asylgewährung aufgrund der Reflexverfolgung nicht näher zu prüfen ist. 8.3.2 Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin selbst unter der Annahme, sie sei in ihrem Herkunftsort B._______ in der Vergangenheit verschiedenen Benachteiligungen durch Angehörige der ukrainisch-nationalistischen Gruppierungen beziehungsweise durch Separatisten, durch Leute "des Majdan" und durch unbekannte Personen ausgesetzt gewesen, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes hinzuweisen, der besagt, dass Personen, die nur in einem Teil des Landes verfolgt werden und sich in eine andere, sichere Region des Heimatstaates begeben können, keinen internationalen Schutz benötigen, da ihnen eine sogenannte innerstaatliche Schutzalternative zusteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 und 8.1 ff. sowie in Bezug auf die Ukraine Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7971/2015 vom 22. Dezember 2016 E. 4.3). Es ist auch unter Berücksichtigung der Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin Angehörige der russischen Ethnie und der russisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft sei, kein begründeter Anlass zur Annahme ersichtlich, eine allfällige Bedrohung durch ukrainisch-nationalistisch eingestellte Personen und durch ukrainische Beamte in der Stadt B._______ könnte sich in der gesamten Ukraine auswirken. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, sie hätte in der östlichen Ukraine - ausserhalb der aktuell umkämpften Gebiete in den Oblasten H._______ und B._______ - Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum russischsprachigen Bevölkerungsteil zu befürchten. So bestünde beispielsweise eine Zufluchtsmöglichkeit in der Grossstadt Charkiw, die sich durch ein Nebeneinander der russischen und ukrainischen Sprache auszeichnet, wobei mehrheitlich Russisch gesprochen wird (vgl. Radio Stimme Russlands: Unterschiede zwischen dem Gebiet Charkiw und dem Westen der Ukraine, 11. April 2014, gefunden auf https://de.sputniknews.com/german.ruvr.ru/2014_04_11/Unterschiede-zwischen-dem-Gebiet-Charkiw-und-dem-Westen-der-Ukraine-9068/, aufgesucht am 12. April 2017). Es besteht auch kein konkreter Grund anzunehmen, die Beschwerdeführerin könnte in der Oblast Charkiw aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe von asylrechtlich relevanten Diskriminierungen seitens des ukrainischen Staates betroffen sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ihr aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebiets frei zu wählen, zusteht. 8.3.3 Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin auch möglich sein wird, die ihr zur Verfügung stehende innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dabei in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Zwar ist aufgrund des andauernden Konflikts und der damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Situation, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit erschwert. In beruflicher Hinsicht führte sie im Heimatland eine (...), welche sie angesichts der mit den Unruhen in der Ukraine entstandenen Wirren und Zerstörungen aufgeben musste. Es spricht nichts dagegen, dass sie sich aufgrund ihrer jahrelangen beruflichen Erfahrungen im Heimatland wieder eingliedern und eine neue Existenz aufbauen kann. Zudem ist es dem in der Schweiz lebenden Sohn dank dessen sehr guten Ausbildung und Berufserfahrung zuzumuten, sich um eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu bemühen, um seine Mutter finanziell unterstützen zu können und ihr beim Aufbau einer neuen Existenz im Heimatland behilflich zu sein. Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird, sondern auch in einer anderen Region der Ukraine ausserhalb von B._______ innerhalb eines absehbaren Zeitraums für sich eine neue Existenzgrundlage zu schaffen und den Lebensunterhalt zu bestreiten vermag. Als sogenannte intern Vertriebene hat die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland überdies Zugang zu staatlichen Sozialleistungen, auch wenn dies in der Beschwerde bestritten wird. Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib in B._______ zuzumuten wäre. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die entsprechende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und die damit zusammenhängenden Einwände in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Schutzalternative offensteht, nichts zu ändern vermöchten. 8.3.4 Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin - abgesehen von ihren unter Erwägung 8.2 festgehaltenen Vorbringen, welche sich als unglaubhaft herausgestellt haben - nicht glaubhaft geltend, in ihrem Heimatland jemals persönlich und gezielt aus individuellen Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt worden zu sein. Die von ihr dargelegten schwierigen, umständlichen und gefährlichen Lebensumstände in B._______ sind auf die allgemeine Situation in dieser Umgebung zurückzuführen und stellen keine konkrete und individuelle Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar. Darunter fällt auch die vorgebrachte Plünderung ihrer (...) durch Leute "des Majdan", zumal im Zuge der Auseinandersetzungen in B._______ auch zahlreiche andere Geschäfte geplündert wurden und der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Aussagen auch in diesem Zusammenhang keine konkrete und gegen sie persönlich gerichtete asylrelevante Verfolgung widerfahren ist. Auch diesbezüglich ist schliesslich auf die vorhandene innerstaatliche Schutzalternative zu verweisen. Die von der Beschwerdeführerin dargelegte allgemein angespannte politische Situation in der Ukraine, die damit zusammenhängende Sicherheitslage und die wirtschaftlichen Probleme stellen keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar. 8.3.5 Was schliesslich die Ausübung ihres Glaubens an sich betrifft, so mag es zwar sein, dass in der Ukraine vermehrt die ukrainische Kirche und damit auch die ukrainische Sprache in den Vordergrund treten. Indessen trifft es nicht zu, dass die russisch-orthodoxe Kirche beziehungsweise in kirchlichen Belangen die russische Sprache verboten ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch in der Ostukraine in denjenigen Teilen, in welchen ein namhafter Teil der Bevölkerung russischer Abstammung ist, wie dies beispielsweise in Charkiw der Fall ist, nach wie vor russisch-orthodoxe Gottesdienste abgehalten werden. Bezeichnenderweise machte die Beschwerdeführerin denn auch keine konkrete und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung aus religiösen Gründen geltend. Vielmehr sagte sie aus, sie habe nicht mehr in der russischen Sprache beten können, was sie nicht wolle, obwohl sie die ukrainische Sprache beherrsche (vgl. Akten A5/14 S. 8 und A12/16 S. 11), womit die geltend gemachte Einschränkung in der Glaubensausübung eher theoretischer Natur ist. 8.4 Insgesamt halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als russisch-stämmige Person im von Separatisten beherrschten oder umkämpften Gebiet der Ostukraine gewisser Diskriminierung ausgesetzt war. Indessen steht ihr eine innerstaatliche Schutzalternative innerhalb der Ostukraine zur Verfügung. Somit ist das SEM in zutreffender Weise zur Einschätzung gelangt, ihre Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass dies der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist. Insbesondere ist bezüglich der geltend gemachten Grundrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Ausübung des russisch-orthodoxen Glaubens auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, es sei das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Sie stehe in einem engen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung lebenden erwachsenen Sohn. Art. 8 EMRK garantiert jeder Person ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Das Recht gilt nicht absolut, Einschränkungen sind nach Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie Beziehungen innerhalb der Kernfamilie (Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern und zwischen Ehegatten). In zweiter Linie können auch Beziehungen zu Verwandten ausserhalb der Kernfamilie oder nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen, wenn zu diesen Personen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Namentlich das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande oder die Übernahme von Verantwortung für eine minderjährige Person sind Hinweise auf ein geschütztes Familienleben (vgl. Achermann/Caroni, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 6.27). Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Aussagen geschieden und hat in der Ukraine und in der Schweiz je einen erwachsenen Sohn. Sie ist heute 55 und ihr in der Schweiz lebender Sohn ist beinahe 30 Jahre alt. Zu ihm will sie eine enge Beziehung haben und in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, während sie zu ihrem in der Ukraine lebenden Sohn keinen Kontakt habe. Die Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz lebenden erwachsenen Sohn sind nicht ohne Weiteres als geschützte Beziehungen im Sinne von Art. 8 EMRK zu bewerten. Der blosse Umstand, dass sie vorbringt, in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm zu stehen, wobei nicht näher konkretisiert wird, worin dieses bestehe, vermag keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu ihm zu begründen, zumal sie und ihr erwachsener Sohn nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, da Letzterer gestützt auf die Aktenlage bei seinem Lebenspartner lebt (vgl. act. 6 Beilage 1), weshalb vorliegend nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden kann. Unter diesen Umständen sind gestützt auf die geltende Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5174/2013 vom 5. Januar 2015 und E-750/2013 vom 11. März 2014 und dort zitierte weitere Praxis) die Anspruchsvoraussetzungen zur Ableitung eines aus Art. 8 EMRK fliessenden Aufenthaltsanspruchs nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin vermag somit für sich keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Rechte abzuleiten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5.1 Die allgemeine Lage in der Ukraine lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin schliessen. Zwar wird in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang geltend gemacht, eine zwangsweise Rückkehr in die Ukraine sei wegen der fortdauernden Risiken von Gewaltübergriffen, Drohungen und staatlichen Verfolgungsmassnahmen unzumutbar. Wie bereits die Prüfung der Asylvorbringen ergeben hat, ist diese Argumentation - insbesondere angesichts der bestehenden innerstaatlichen Schutzalternative - als haltlos zu bezeichnen. 10.5.2 Die Beschwerdeführerin legte ausserdem dar, sie habe in B._______ weder eine Wohnmöglichkeit noch ein Beziehungsnetz. Ausserdem habe sie ihr Geschäft aufgeben müssen. Vielmehr stehe sie in einem engen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in die Schweiz gereisten Sohn (vgl. (...), der hier inzwischen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Zudem leide sie an einer (...) und habe Angst, ins Heimatland zurückzukehren. 10.5.3 Vorliegend steht aufgrund der Aufenthaltsbewilligung des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest, dass dieser in der Schweiz bleiben kann, weshalb zu prüfen ist, ob es für die Beschwerdeführerin zumutbar ist, ohne ihn in ihr Heimatland zurückzukehren. Allein die emotionale Bindung zu ihm vermag den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen, auch wenn es verständlich ist, dass sie ihm - auch geografisch - nahe sein möchte. Am geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm sind zudem berechtigte Zweifel angebracht, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in der Schweiz keinen gemeinsamen Haushalt führen, die Beschwerdeführerin nicht pflegebedürftig ist und sich aus den Akten auch sonst nicht ergibt, worin die Abhängigkeit bestehen soll. An dieser Einschätzung vermag die Bestätigung der Wohngemeinde, wonach sie und ihr Sohn aufeinander angewiesen seien (vgl. Beilage 5 zur Beschwerde) nichts zu ändern, zumal diese Darstellung nicht mit den Fakten zu vereinbaren ist. So wird sie gestützt auf die bestehende Aktenlage in finanzieller Hinsicht auch im heutigen Zeitpunkt von der Wohngemeinde unterstützt (vgl. Beilage 7 zur Beschwerde und Beilage zur Eingabe vom 18. Januar 2017). Ausserdem soll sie gemäss dem Arztbericht vom 22. Mai 2017 im Beschäftigungsprogramm des I._______ zu 100 % arbeiten, womit vielmehr eine gewisse Unabhängigkeit zum Ausdruck kommt. Eine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn, welche über die erwähnte emotionale Bindung zu ihm hinausgeht, ist somit nicht aktenkundig. Darüber hinaus ergibt sich auch nicht, dass der mit seinem Lebenspartner zusammenwohnende Sohn in der Schweiz von seiner Mutter in irgendeiner Weise abhängig wäre. Unter diesen Umständen sprechen eine Trennung von Mutter und Sohn sowie die Rückkehr der Beschwerdeführerin ins Heimatland nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 10.5.4 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Aussagen im Heimatland eine Schwester und deren Tochter, welche in B._______ leben sollen oder gelebt haben. Sie macht zwar geltend, zu ihnen zwei Wochen vor der Ausreise den Kontakt verloren zu haben und zu glauben, sie hätten das Heimatland auch verlassen (vgl. Akte A5/14 S. 5), was angesichts der damals herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen durchaus möglich ist. Indessen kann ihr im Hinblick auf die heutigen weltweiten Kommunikationsmöglichkeiten nicht geglaubt werden, dass der Kontakt zur Schwester und zur Nichte nicht wieder hergestellt werden konnte und sich diese noch immer im Ausland befinden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie - wie andere Ukrainer auch - landesintern einen anderen Wohnsitz genommen haben oder zwischenzeitlich allenfalls auch an den früheren Wohnsitz zurückgekehrt sind. Zudem handelt es sich bei ihrer Aussage, wonach die Schwester und deren Tochter das Heimatland wohl auch verlassen hätten, um eine blosse unbelegte Vermutung, welche nicht zu überzeugen vermag. Bezeichnenderweise wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine entsprechenden Belege zu den Akten gegeben, weshalb es sich nach wie vor um blosse Vermutungen handelt. Ausserdem lebt der zweite Sohn der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten ebenfalls in B._______. Zwar soll er den Kontakt zu seiner Mutter nach deren Scheidung abgebrochen haben, was aber nicht dagegen spricht, dass sich die Beschwerdeführerin selber wieder um eine Kontaktaufnahme zu ihm bemüht. Jedenfalls ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass sie im Heimatland keine Verwandten mehr hat. Angesichts ihres eigenen Geschäfts (...) ist überdies anzunehmen, dass sie in B._______ auch über ein weites soziales Beziehungsnetz verfügt. Insgesamt ist sie somit im Fall einer Rückkehr ins Heimatland nicht gänzlich auf sich allein gestellt und kann damit rechnen, bei ihrer Rückkehr Unterschlupf zu finden, bis sie sich wieder selbständig ins Alltagsleben in der Ukraine eingefügt und eine eigene Bleibe gefunden hat. Zudem ist festzuhalten, dass der in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung lebende Sohn seine Mutter im Bedarfsfall ins Heimatland zurückbegleiten kann, um ihr dort den Wiedereinstieg ins Alltagsleben zu erleichtern. 10.5.5 Abgesehen von B._______ kann sich die Beschwerdeführerin auch in einer Stadt wie Charkiw im Osten der Ukraine niederlassen, wo nebst vielen russisch-stämmigen Ukrainern auch andere Ethnien und Glaubensrichtungen vertreten sind, dadurch ein offeneres Verhältnis unter den Einwohnern besteht, und wo ultranationalistische Bestrebungen seitens ukrainisch-stämmiger Personen härter entgegengewirkt wird. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine selbständige Berufsfrau, welche in der Ukarine ein eigenes Geschäft geführt und sich zudem auch in der Schweiz schnell beruflich bei (...) eingegliedert hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in der Lage sein wird, auch in einer ihr unbekannten Region ihres Heimatlandes beruflich wieder Fuss fassen zu können und sich eine neue Existenz aufzubauen. 10.5.6 In beruflicher Hinsicht führte sie im Heimatland eine (...), welche sie angesichts der mit den Unruhen in der Ukraine entstandenen Wirren und Zerstörungen aufgeben musste. Es spricht nichts dagegen, dass sie sich aufgrund ihrer jahrelangen beruflichen Erfahrungen im Heimatland wieder eingliedern und eine neue Existenz aufbauen kann. Zudem ist es dem in der Schweiz lebenden Sohn dank dessen sehr guten Ausbildung und Berufserfahrung zuzumuten, sich um eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu bemühen, um seine Mutter finanziell unterstützen zu können und ihr beim Aufbau einer neuen Existenz im Heimatland behilflich zu sein. Somit spricht auch unter dem Blickwinkel der finanziellen Möglichkeiten nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 10.5.7 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist vorab festzustellen, dass diese die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage offenbar nicht an der Ausübung von beruflichen Aktivitäten in der Schweiz hindern, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch nach einer Rückkehr ins Heimatland kein Hindernis für den Wiedereinstieg ins Berufsleben wären. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwischen Dezember 2016, dem Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde, und Juni 2017 keine ärztlichen Berichte zu ihren gesundheitlichen Beschwerden einreichte. Der letzte Arztbericht vom 22. Mai 2017 wurde am 19. Juni 2017 zu den Akten gegeben. Danach soll sie insgesamt neun Mal an ambulant-psychiatrischen Sitzungen teilgenommen haben. Es wurden die Diagnose einer (...) und ein Status nach einer (...) gestellt, wobei die Ursachen der (...) Erlebnisse im Kriegsgebiet in der Heimat und die Angst vor einer Ausweisung ins Heimatland beziehungsweise die Trennung von ihrem Sohn seien. Es wurde festgehalten, dass die medikamentöse Therapie mit (...) und die Gesprächstherapie fortgeführt werden sollten, und bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer psychischen Zustandsverschlechterung zu rechnen sei. Ausserdem benötige sie wegen (...). Aus dem mit der Beschwerde zu den Akten gegebenen Arztbericht vom 9. Dezember 2016 ergibt sich, dass sich die (...) mit einer sehr geringen Dosis des Medikamentes (...) und die (...) mit einer Änderung der Lebensgewohnheiten entscheidend verbessert hätten. Die ebenfalls im Arztbericht erwähnten Ängste der Beschwerdeführerin beziehen sich gemäss diesem Arztbericht auf die Rückführung in die Ukraine und werden mit dem Medikament (...) therapiert. Des Weiteren regt der Arzt an, dass sich die Beschwerdeführerin mindestens einmal jährlich kontrollieren lässt, um einem allenfalls weiterhin erhöhten (...) und (...) mit entsprechenden Medikamenten entgegenwirken zu können. Die vorliegend geltend gemachten gesundheitlichen Probleme lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Die medizinische und psychiatrische Grundversorgung für eine notwendige Behandlung sind in der Ukraine grundsätzlich gewährleistet. Zudem sind in der Ostukraine auch die Médecins sans Frontières (msf) tätig und haben das durch die kriegerischen Ereignisse entstandene Vakuum insbesondere im Bereich der (...) teilweise geschlossen (vgl. Ukraine: Latest MSF Updates, 19. März 2015, gefunden auf: http://www.doctorswithaoutborders.org/country-region/ukraine, aufgesucht am 3. August 2017). Dass die Behandlung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache der Beschwerdeführerin und von einer mit ihrer Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg förderlich sein. Allfälligen Ängsten im Zusammenhang mit der Rückkehr kann mit geeigneten medikamentösen Massnahmen und einer guten Vorbereitung der Rückreise - allenfalls auch unter Einbezug des in der Schweiz lebenden Sohnes und mit Hilfe der Kontaktaufnahme der Verwandten im Heimatland - begegnet werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es zudem unbenommen, sich für die Anfangsphase ihrer Rückkehr um Rückkehrhilfe - einschliesslich medizinischer Art - zu bemühen. 10.5.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. An dieser Einschätzung vermag das mit der Beschwerde eingereichte Empfehlungsschreiben ihrer Aufenthaltsgemeinde nichts zu ändern, zumal auch eine allenfalls gute Integration in der Schweiz im vorliegenden Fall den Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern vermag. 10.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich das Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos erwiesen hat, ist indessen in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
13. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist nach Eingang der Fürsorgebestätigung vom 16. Januar 2017 ebenfalls gutzuheissen und lic. iur. et phil. Florian Wick als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG einzusetzen. Diesem ist ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. et phil. Florian Wick, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung einer amtlichen Verbeiständung werden gutgeheissen. Lic. iur. et phil. Florian Wick wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter lic. iur. et phil. Florian Wick beträgt Fr. 1200.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: