Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. Februar 2014 im Besitze eines bis zum (...) Mai 2014 gültigen Besuchervisums in die Schweiz ein, (...). Am 15. Mai 2014 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Mai 2014 im EVZ und der Anhörung vom 15. Juli 2014 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ukrainischer Staatsangehöriger ukrainischer Ethnie und russischer Muttersprache und stamme aus B._______, wo er zuletzt mit seiner Mutter gewohnt habe; der Vater habe eine andere Frau geheiratet und lebe ebenfalls in der Stadt. Nach Absolvierung der Mittelschule habe er ein (...) Studium begonnen. Seine Mutter sei (...) regelmässig zwischen der Schweiz und der Ukraine hin- und hergependelt und habe ihn unterstützt. Er selber sei mehrmals für einige Monate als Besucher in der Schweiz gewesen. Während der Gültigkeitsdauer des letzten Visums habe seine Mutter seinen Familiennachzug in die Schweiz beziehungsweise zumindest eine Visumsverlängerung für ihn zu bewerkstelligen versucht, welches Ansinnen von den hiesigen Behörden abschlägig beurteilt worden sei. Um mit seiner Mutter zusammenleben zu können, ferner aufgrund der Kriegssituation in der Ukraine, der dortigen faschistischen und russischfeindlichen Regierung und aufgrund seines trotz Dienstuntauglichkeit befürchteten Einzugs in den Militärdienst mit Einsätzen im Kriegsgebiet habe er sich entschlossen, ein Asylgesuch zu stellen. Die Dienstuntauglichkeit sei aufgrund eines anlässlich seiner umfangreichen medizinischen Musterung diagnostizierten (...)-Syndroms ([...]) festgestellt worden; die Krankheit müsse (...) behandelt werden. Er habe nie Probleme mit den ukrainischen Behörden oder Privaten gehabt und sei nie politisch tätig gewesen. Die Furcht vor seinem Einzug ins Militär gründe im Umstand, dass die Regierung neuerdings offenbar auch Dienstuntaugliche und Studenten mobilisiere. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde ein. Beweismittel für seine Verfolgungsvorbringen habe er keine; insbesondere habe er abgesehen vom Aufgebot zur Musterung nie einen Rekrutierungsbefehl erhalten. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 - eröffnet am 29. Mai 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und insbesondere die angebliche Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Seine Schilderungen seien über weite Strecken substanz- und detailarm sowie oberflächlich und ausweichend ausgefallen. Die Vorbringen überzeugten nicht und es sei aus objektiver Sicht nicht nachzuvollziehen, weshalb er trotz seiner offiziellen Einstufung als militärdienstuntauglich dennoch rekrutiert werden sollte.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es sei angesichts der Komplexität seiner medizinischen Untersuchungen und Feststellungen durchaus nachvollziehbar, dass diesbezüglich in seinen Schilderungen Substanz und Detaildefizite aufgetreten seien. Der Glaubhaftigkeit sei dies nicht abträglich, zumal er zwar gewisse Erinnerungslücken habe, es ferner auch nicht viel mehr zu erzählen gebe, er abgesehen davon gewisse Teile seiner Beschreibungen (z.B. betreffend das Klinikgebäude) präzise habe darlegen können und die Diagnose des (...)-Syndroms nunmehr mit einem aktuellen Arztzeugnis vom (...) Juni 2015 zu belegen vermöge. Daneben könne er nun zwei am 23. März 2015 beziehungsweise am 20. Mai 2015 erhaltene Marschbefehle sowie ein Schreiben der Militärbehörde betreffend seine Mobilisierung vorlegen. Diese Dokumente (alle im Original) würden die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, insbesondere seiner geltend gemachten Furcht vor einer Einberufung in den Militärdienst stützen. Diese Furcht sei im Sinne von Art. 3 AsylG beachtlich und die Verfolgung politisch motiviert, weil er russische und ukrainische Wurzeln habe und regierungsfeindlich gesinnt sei.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt - trotz zahlreich aufgetretener Ungereimtheiten - nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer militärisch gemustert und aufgrund des dabei festgestellten (...)-Syndroms als dienstuntauglich eingestuft wurde. Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erkenntnissen bestehen jedoch offensichtliche und überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Begründetheit der geltend gemachten Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst. Die Einschätzung des SEM, wonach die Schilderungen über weite Strecken oberflächlich und ausweichend ausgefallen seien und aus objektiver Sicht die Furcht vor einer Rekrutierung trotz seiner offiziellen Einstufung als militärdienstuntauglich nicht nachvollziehbar erscheine, ist als zutreffend zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen und deren Zusammenfassung in E. 5.1 oben verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt mangels Durchschlagskraft keine andere Betrachtungsweise auf. Dies gilt ebenso für die vorgelegten Beweismittel. Das Arztzeugnis dient als Beweis für das diagnostizierte (...)-Syndrom und damit einem Sachverhaltselement, das auch vom SEM nicht bestritten wird. Die insgesamt drei mit der Beschwerde eingereichten Militärdienstaufgebote werfen bereits insofern Fragen und Echtheitszweifel auf, als in der Beschwerde auch nicht ansatzweise kommentiert wird, wie, wo, durch wen und an wen die Dokumente zugestellt worden und wie sie in die Schweiz gelangt sind. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person dreimal zum gleichen Zweck aufgeboten werden sollte. Zwei Marschbefehle wurden am 23. März 2015 beziehungsweise am 20. Mai 2015 mit dem Namen des Beschwerdeführers quittiert. Dabei handelt es sich aber ganz offensichtlich nicht um seine eigene Unterschrift, und es ist angesichts der Zustellungsdaten - an beiden hielt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auf - denn auch unergründlich, wie ihm die Dokumente hätten eröffnet werden sollen. Beide Dokumente sind abgesehen davon auch aufgrund ihrer kopiertechnischen Machart offensichtlich unecht. Diesbezüglich macht das dritte Dokument (gemäss dem Beschwerdeführer ein "Schreiben der Militärbehörde zur Mobilisierung") zwar einen besseren äusserlichen Eindruck. Es ist jedoch undatiert, nur partiell ausgefüllt und die Unterschrift des ausstellenden Beamten weicht deutlich von den Unterschriften der beiden anderen Dokumente ab, obwohl es sich um die gleiche ausstellende Person handelt. Bezeichnenderweise sind auch die Handschriften der Texteinträge auf den drei Dokumenten nicht übereinstimmend. Die drei Militärdienstaufgebote sind als Fälschungen zu beurteilen und werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Furcht vor einer Einberufung in den Militärdienst weder beweisen noch glaubhaft machen konnte.
E. 6.2 Unbesehen des bislang Erwogenen ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass es ein legitimes Recht jeden Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als flüchtlingsrechtlich beachtliche oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten wären (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG; s. dazu ausführlich das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1996/2015 vom 22. April 2015 [dort S. 4] betreffend einen ukrainischen Staatsbürger). Unter hypothetischer Annahme der Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers und der Wahrheitskonformität seiner militärischen Einberufung (beziehungsweise seiner Furcht davor) wäre auch das von ihm behauptete politische Einberufungsmotiv (angeblich russische und ukrainische Wurzeln sowie regierungsfeindliche Einstellung) gänzlich haltlos und unbehelflich.
E. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was vom Beschwerdeführer substanziell denn auch nicht bestritten wird.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder der kriegerische Konflikt in einem begrenzten Gebiet der Ostukraine noch das in der Ukraine behandelte und weiterhin behandelbare (...)-Syndrom noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprächen, da sein Herkunftsort nicht im Konfliktgebiet liege, er im Übrigen gesund, arbeitsfähig und gebildet sei und er zudem über ein stabiles Beziehungsnetz im Heimatland sowie unterstützungsfähige Angehörige in der Schweiz verfüge. Auf die betreffenden Ausführungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. III) kann verwiesen werden. Der in der Beschwerde vertretenen gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers (insb. Situation allgemeiner Gewalt in der Ukraine sowie Zuordnung zu den Separatisten aufgrund russischer Wurzeln) bleiben in der vorgebrachten Form offensichtlich ohne Durchschlagskraft.
E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die drei als Beweismittel eingereichten militärischen Aufgebote werden als Fälschungen eingezogen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4059/2015 Urteil vom 28. Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Ukraine, vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. Februar 2014 im Besitze eines bis zum (...) Mai 2014 gültigen Besuchervisums in die Schweiz ein, (...). Am 15. Mai 2014 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Mai 2014 im EVZ und der Anhörung vom 15. Juli 2014 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ukrainischer Staatsangehöriger ukrainischer Ethnie und russischer Muttersprache und stamme aus B._______, wo er zuletzt mit seiner Mutter gewohnt habe; der Vater habe eine andere Frau geheiratet und lebe ebenfalls in der Stadt. Nach Absolvierung der Mittelschule habe er ein (...) Studium begonnen. Seine Mutter sei (...) regelmässig zwischen der Schweiz und der Ukraine hin- und hergependelt und habe ihn unterstützt. Er selber sei mehrmals für einige Monate als Besucher in der Schweiz gewesen. Während der Gültigkeitsdauer des letzten Visums habe seine Mutter seinen Familiennachzug in die Schweiz beziehungsweise zumindest eine Visumsverlängerung für ihn zu bewerkstelligen versucht, welches Ansinnen von den hiesigen Behörden abschlägig beurteilt worden sei. Um mit seiner Mutter zusammenleben zu können, ferner aufgrund der Kriegssituation in der Ukraine, der dortigen faschistischen und russischfeindlichen Regierung und aufgrund seines trotz Dienstuntauglichkeit befürchteten Einzugs in den Militärdienst mit Einsätzen im Kriegsgebiet habe er sich entschlossen, ein Asylgesuch zu stellen. Die Dienstuntauglichkeit sei aufgrund eines anlässlich seiner umfangreichen medizinischen Musterung diagnostizierten (...)-Syndroms ([...]) festgestellt worden; die Krankheit müsse (...) behandelt werden. Er habe nie Probleme mit den ukrainischen Behörden oder Privaten gehabt und sei nie politisch tätig gewesen. Die Furcht vor seinem Einzug ins Militär gründe im Umstand, dass die Regierung neuerdings offenbar auch Dienstuntaugliche und Studenten mobilisiere. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde ein. Beweismittel für seine Verfolgungsvorbringen habe er keine; insbesondere habe er abgesehen vom Aufgebot zur Musterung nie einen Rekrutierungsbefehl erhalten. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 - eröffnet am 29. Mai 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und insbesondere die angebliche Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Seine Schilderungen seien über weite Strecken substanz- und detailarm sowie oberflächlich und ausweichend ausgefallen. Die Vorbringen überzeugten nicht und es sei aus objektiver Sicht nicht nachzuvollziehen, weshalb er trotz seiner offiziellen Einstufung als militärdienstuntauglich dennoch rekrutiert werden sollte. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es sei angesichts der Komplexität seiner medizinischen Untersuchungen und Feststellungen durchaus nachvollziehbar, dass diesbezüglich in seinen Schilderungen Substanz und Detaildefizite aufgetreten seien. Der Glaubhaftigkeit sei dies nicht abträglich, zumal er zwar gewisse Erinnerungslücken habe, es ferner auch nicht viel mehr zu erzählen gebe, er abgesehen davon gewisse Teile seiner Beschreibungen (z.B. betreffend das Klinikgebäude) präzise habe darlegen können und die Diagnose des (...)-Syndroms nunmehr mit einem aktuellen Arztzeugnis vom (...) Juni 2015 zu belegen vermöge. Daneben könne er nun zwei am 23. März 2015 beziehungsweise am 20. Mai 2015 erhaltene Marschbefehle sowie ein Schreiben der Militärbehörde betreffend seine Mobilisierung vorlegen. Diese Dokumente (alle im Original) würden die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, insbesondere seiner geltend gemachten Furcht vor einer Einberufung in den Militärdienst stützen. Diese Furcht sei im Sinne von Art. 3 AsylG beachtlich und die Verfolgung politisch motiviert, weil er russische und ukrainische Wurzeln habe und regierungsfeindlich gesinnt sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt - trotz zahlreich aufgetretener Ungereimtheiten - nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer militärisch gemustert und aufgrund des dabei festgestellten (...)-Syndroms als dienstuntauglich eingestuft wurde. Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erkenntnissen bestehen jedoch offensichtliche und überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Begründetheit der geltend gemachten Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst. Die Einschätzung des SEM, wonach die Schilderungen über weite Strecken oberflächlich und ausweichend ausgefallen seien und aus objektiver Sicht die Furcht vor einer Rekrutierung trotz seiner offiziellen Einstufung als militärdienstuntauglich nicht nachvollziehbar erscheine, ist als zutreffend zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen und deren Zusammenfassung in E. 5.1 oben verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt mangels Durchschlagskraft keine andere Betrachtungsweise auf. Dies gilt ebenso für die vorgelegten Beweismittel. Das Arztzeugnis dient als Beweis für das diagnostizierte (...)-Syndrom und damit einem Sachverhaltselement, das auch vom SEM nicht bestritten wird. Die insgesamt drei mit der Beschwerde eingereichten Militärdienstaufgebote werfen bereits insofern Fragen und Echtheitszweifel auf, als in der Beschwerde auch nicht ansatzweise kommentiert wird, wie, wo, durch wen und an wen die Dokumente zugestellt worden und wie sie in die Schweiz gelangt sind. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person dreimal zum gleichen Zweck aufgeboten werden sollte. Zwei Marschbefehle wurden am 23. März 2015 beziehungsweise am 20. Mai 2015 mit dem Namen des Beschwerdeführers quittiert. Dabei handelt es sich aber ganz offensichtlich nicht um seine eigene Unterschrift, und es ist angesichts der Zustellungsdaten - an beiden hielt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auf - denn auch unergründlich, wie ihm die Dokumente hätten eröffnet werden sollen. Beide Dokumente sind abgesehen davon auch aufgrund ihrer kopiertechnischen Machart offensichtlich unecht. Diesbezüglich macht das dritte Dokument (gemäss dem Beschwerdeführer ein "Schreiben der Militärbehörde zur Mobilisierung") zwar einen besseren äusserlichen Eindruck. Es ist jedoch undatiert, nur partiell ausgefüllt und die Unterschrift des ausstellenden Beamten weicht deutlich von den Unterschriften der beiden anderen Dokumente ab, obwohl es sich um die gleiche ausstellende Person handelt. Bezeichnenderweise sind auch die Handschriften der Texteinträge auf den drei Dokumenten nicht übereinstimmend. Die drei Militärdienstaufgebote sind als Fälschungen zu beurteilen und werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Furcht vor einer Einberufung in den Militärdienst weder beweisen noch glaubhaft machen konnte. 6.2 Unbesehen des bislang Erwogenen ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass es ein legitimes Recht jeden Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als flüchtlingsrechtlich beachtliche oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten wären (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG; s. dazu ausführlich das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1996/2015 vom 22. April 2015 [dort S. 4] betreffend einen ukrainischen Staatsbürger). Unter hypothetischer Annahme der Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers und der Wahrheitskonformität seiner militärischen Einberufung (beziehungsweise seiner Furcht davor) wäre auch das von ihm behauptete politische Einberufungsmotiv (angeblich russische und ukrainische Wurzeln sowie regierungsfeindliche Einstellung) gänzlich haltlos und unbehelflich. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was vom Beschwerdeführer substanziell denn auch nicht bestritten wird. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder der kriegerische Konflikt in einem begrenzten Gebiet der Ostukraine noch das in der Ukraine behandelte und weiterhin behandelbare (...)-Syndrom noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprächen, da sein Herkunftsort nicht im Konfliktgebiet liege, er im Übrigen gesund, arbeitsfähig und gebildet sei und er zudem über ein stabiles Beziehungsnetz im Heimatland sowie unterstützungsfähige Angehörige in der Schweiz verfüge. Auf die betreffenden Ausführungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. III) kann verwiesen werden. Der in der Beschwerde vertretenen gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers (insb. Situation allgemeiner Gewalt in der Ukraine sowie Zuordnung zu den Separatisten aufgrund russischer Wurzeln) bleiben in der vorgebrachten Form offensichtlich ohne Durchschlagskraft. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die drei als Beweismittel eingereichten militärischen Aufgebote werden als Fälschungen eingezogen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: