Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1996/2015 / wiv Urteil vom 22. April 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren (...), Ukraine, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N_________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er mit Verfügung vom 24. Februar 2015 der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertreterin zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2015 summarisch und am 11. März 2015 eingehender zu den Asylgründen befragt wurde und dabei im Wesentlichen geltend machte, aus der Ostukraine zu stammen und zu befürchten, in den Militärdienst einberufen und dabei in die dortigen Kriegshandlungen involviert zu werden, dass er am 1. Juli 2013 mit einem Visum in die Schweiz eingereist sei und ein Praktikum begonnen habe, indessen Ende Dezember 2014 seine Kurzaufenthaltserlaubnis abgelaufen und nicht mehr verlängert worden sei und er nun damit rechnen müsse, nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat zum Militärdienst einberufen zu werden, dass er während seines Aufenthaltes in der Schweiz von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass ihm am 6. Februar 2015 ein Offizier der ukrainischen Armee ein Aufgebot zur Aushebung für den 11. Februar 2015 habe aushändigen wollen, dass die Rekruten nach abgeschlossener Ausbildung an die Front geschickt würden und Bekannte und Kollegen von ihm sich der Armee der Volksrepublik Lugansk angeschlossen hätten, weshalb die Gefahr bestehe, dass er gegen diese kämpfen müsse, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen zahleiche, vom SEM in der angefochtenen Verfügung vollständig aufgeführte Beweismittel einreichte (u.a. Militärdienstbüchlein in Kopie), dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19. März 2015 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, dass gleichentags die entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde, dass das SEM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 23. März 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2015 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Rechtsvertretung dem SEM am 25. März 2015 die Niederlegung des Mandats mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. April 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass es, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, gemäss konstanter Praxis ein legitimes Recht jeden Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG; s. dazu ausführlich das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 5), dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Einberufung zum Militärdienst aus asylrelevanten Motiven erfolgen würde (vgl. vorerwähntes Urteil, insb. E. 5.7.1 und 5.7.2), dass sich aus dem in Kopie eingereichten Militärdienstbüchlein lediglich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2010 (anlässlich des militärischen Vorunterrichts) als grundsätzlich militärdiensttauglich befunden wurde, dass auch die nach den Angaben des Beschwerdeführers neuerliche, von ihm teilweise in Kopie eingereichte Vorladung an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, wird doch, unabhängig von der Frage der Authentizität, damit lediglich die Tatsache belegt, dass der Beschwerdeführer zur Rekrutierung aufgeboten wird, dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz der Vorbringen zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer zwar aus dem Gebiet Lugansk in der Ostukraine stammt, in der das Alltagsleben der Bevölkerung aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, es ihm indessen möglich und auch zumutbar ist, sich in einem anderen Teil der Ukraine - beispielsweise in B.______, wo der Beschwerdeführer mehrere Jahre gelebt hat - niederzulassen, dass die Entgegnung in der Beschwerde, wonach er in B._______ ausser einer Schwester über keine Verwandten verfüge, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, ist doch davon auszugehen, dass es dem jungen, gut ausgebildeten Mann ohne familiäre Verpflichtungen gelingen wird, selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Ukraine schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als aussichtslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: