Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 19. März 2022 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Am 4. April 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Gesuchsgründen befragt. Er gab im Wesentlichen an, er sei georgischer Staatsangehöriger und stamme aus Abchasien. Im Zuge des Krieges von 1991/1992 habe er Georgien verlassen und seither in der Ukraine gelebt. Er sei Vater einer (...)-jährigen Tochter. Diese sei noch in der Ukraine. Er habe zwei Schwestern. Eine wohne in B._______, die andere lebe mit ihrem Sohn in Tiflis in einer Einzimmerwohnung. Im Januar 2022 sei er bei einem Freund in Kutaisi (Georgien) gewesen. Am 2. März 2022 habe er die Ukraine wegen des Kriegs verlassen und sei mit seiner Nichte - der Tochter seiner in Georgien lebenden Schwester - und deren Kleinkind über Polen zur Schwester nach Tiflis gereist. Weil er in Georgien kein Haus und auch sonst nichts besitze und es dort keine Arbeit gebe, habe er nicht bleiben wollen, sondern sich dazu entschlossen, anderswo Schutz zu suchen. Er habe gesundheitliche Probleme ([...]) und sei deswegen in der Ukraine in ärztlicher Behandlung gewesen. C. Mit Verfügung vom 15. April 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab (Dispositivziffer 1) und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an (Dispositivziffer 2). Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, um in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitze respektive in den Herkunftsstaat oder in einen anderen ausserhalb des Schengen-Raums liegenden Staat, in den er legal einreisen könne, zu gelangen, unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall (Dispositivziffer 3). Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Schutzstatus sowie um Feststellung der Unrechtmässigkeit der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts. Zudem ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei: Vollmacht der Rechtsvertreterin vom 4. Mai 2022 und deren Aufwandsliste vom 17. Mai 2022, Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. Mai 2022, Kopien der Identitätskarte der Tochter und des Passes der Ex-Frau des Beschwerdeführers, Arztbericht vom 5. Mai 2022 (Diagnosen: [...] und Verdacht auf ([...]), Terminkarte für Arzttermin vom 31. Mai 2022. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. Mai 2022 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete die damalige Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Am 5. Dezember 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022 an seiner Verfügung fest. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. Januar 2023. J. J.a Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und es wurde um Einsetzung von Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ersucht. Zudem wurde nach dem Verfahrensstand gefragt. J.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2023 entliess die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete Isabelle Müller dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Zudem beantwortete sie die Verfahrensstandsanfrage. K. Mit Eingabe vom 14. November 2023 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu den Akten, gemäss welchen er in (...) Behandlung sei, am 30. Oktober 2023 eine (...) durchgeführt worden sei, und eine (...)operation in Vorbereitung sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2026 (eröffnet am 20. Juli 2026) forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung seine aktuelle gesundheitliche Situation darzulegen und entsprechend zu belegen. M. Mit Eingabe vom 24. Juli 2026 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner gesundheitlichen und sozialen Situation und reichte folgende Unterlagen ein: Arztbericht vom 21. Juli 2026 (weitere Diagnosen: [...] und [...]; aktuell seien keine medizinischen Abklärungen angezeigt; [...]operation 2024 erfolgt [...], Medikamenteneinnahme [...] und [...)kontrolle durch Hausärztin; [...] Kontrolle im Juli 2026 mit stabilem Befund), Medikamentenliste vom 20. Mai 2025, Einnahmeplan (...) vom 20. Juli 2026, Foto des Beschwerdeführers mit (...), Foto der (...)praxis (Schild Betriebsferien).
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Dieser Erlass wurde zwischenzeitlich durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, ist aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar (Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Gemäss Ziff. I des besagten Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2022 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht zu den Gruppen schutzberechtigter Personen gehöre. Er verfüge zwar in der Ukraine über eine Aufenthaltsbewilligung, aber für ihn sei eine sichere und dauerhafte Rückkehr in sein Heimatland Georgien möglich. Er habe Abchasien zur Zeit des damaligen Kriegs verlassen, könne nun aber in jeder anderen Region Georgiens leben. Die kürzlich erfolgten Besuche bei der Schwester in Tiflis und einem Freund in Kutaisi würden zeigen, dass sein Heimatland ein sicherer Ort sei, an den er zurückkehren könne. Die Gründe, weshalb er nicht dorthin wolle, seien rein sozioökonomischer Natur. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe seine gesundheitlichen Beschwerden in der Ukraine behandeln lassen und diese hätten ihm nicht verunmöglicht, zwei Mal hintereinander nach Georgien zu reisen. Er leide an allgemein bekannten Beschwerden im Zusammenhang mit (...) und eine diesbezügliche medizinische Unterstützung sei auch in Georgien möglich. Entsprechende Gesundheitseinrichtungen seien vorhanden, auch an den Bezugspunkten Tiflis und Kutaisi. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus Abchasien stehe dem Vollzug nicht entgegen. Die georgische Regierung unterstütze aus dieser Region stammende Personen in verschiedenster Weise, beispielsweise mittels Sozialhilfe und praktisch vollständiger Übernahme von Gesundheitskosten. Wenn der Beschwerdeführer sich als IDP («internally displaced person») melde, könne er mit staatlicher Unterstützung, beispielsweise bei der Unterkunftssuche, rechnen. Zudem verfüge er über Arbeitserfahrung, die ihm bei der Reintegration dienlich sein könne.
E. 4.2 In der Beschwerde vom 17. Mai 2022 machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er habe seit rund dreissig Jahren in der Ukraine gelebt und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. (...) habe er eine Ukrainerin geheiratet und im selben Jahr sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Er sei zwar von seiner Frau geschieden, sie hätten sich aber versöhnt und vor dem Kriegsausbruch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe ein (...) betrieben. Im März 2022 sei er zu seiner Schwester nach Tiflis gereist. Er sei dort fünfzehn Tage geblieben und anschliessend in die Schweiz gelangt. Gemäss Arztbericht vom 5. Mai 2022 leide er an (...) und (...) (recte: Verdacht auf [...]). Es seien ihm Medikamente verschrieben und er sei für weitere Abklärungen Ende Mai 2022 aufgeboten worden. Dieser Termin sei abzuwarten, beziehungsweise die Sache sei angesichts des noch nicht abschliessend erstellten medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen. Er sei der Personengruppe c zuzurechnen. Er verfüge in Georgien über kein Wohneigentum oder sonstigen Besitz. Seine Schwester lebe in Tiflis mit ihrem Mann und ihrem Sohn in ärmlichen Verhältnissen. Bei ihr könnte er nicht dauerhaft unterkommen. Zu weiter entfernten Verwandten wie Cousins pflege er keinen Kontakt. Auch bei seinem Freund in Kutaisi könne er nicht auf Dauer leben; dieser verfüge nicht über die Infrastruktur oder die finanziellen Mittel, um ihn längere Zeit zu beherbergen. Die georgische Regierung stelle zwar weiterhin Wohnraum für IDP zur Verfügung, aber der Prozess verlaufe schleppend, da es an Mitteln fehle, und die staatliche finanzielle Unterstützung, auf welche IDP Anspruch hätten, sei minimal. Die Kosten für die von ihm benötigten Medikamente würden in der Höhe von 90 % rückvergütet, aber für die restlichen 10 % müsste er aufkommen. Auch sei fraglich, ob die Medikamente erhältlich wären. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme könnte er keine schwere Arbeit verrichten, und er befürchte, dass er mangels Verbindungen vor Ort und angesichts seines Alters und der allgemein hohen Arbeitslosigkeit unter IDP längere Zeit keiner Arbeit nachgehen könnte, mit der er seinen Lebensunterhalt bestreiten und für die Medikamente aufkommen könnte. Es bestehe die Gefahr, dass er in einer substandardisierten Sammelunterkunft für IDP wohnen müsste. Das Familienleben in Georgien zu führen, wäre ihm und seiner Tochter und Ex-Frau nicht zuzumuten. Im Falle der Ablehnung vorübergehenden Schutzes sei der Vollzug der Wegweisung nach Georgien aufgrund des Gesagten als unzumutbar zu erachten. Schliesslich habe das SEM zu Unrecht die Wegweisung aus dem gesamten Schengen-Raum verfügt. Damit werde ihm die Möglichkeit genommen, in einem anderen Schengen-Staat vorübergehenden Schutz zu erlangen.
E. 4.3 Das SEM zeigte in der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022 die Erhältlichkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Georgien auf und verwies zudem auf die Möglichkeit von Rückkehrhilfe. Des Weiteren hielt es fest, dass seitens der Tochter und der Ex-Frau des Beschwerdeführers keine Schutzgesuche vorliegen würden.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 16. Januar 2023 im Wesentlichen entgegen, dass Rückkehrhilfe nicht darauf ausgelegt wäre, ihm ein Leben in Georgien dauerhaft zu finanzieren. Für den Kauf von Medikamenten würden ihm die Mittel fehlen und als intern vertriebener und chronisch kranker Person würden ihm in Georgien weder berufliche Möglichkeiten noch eine ausreichende staatliche Unterstützung offenstehen.
E. 4.5 In der Eingabe vom 24. Juli 2026 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass er auf Medikamente angewiesen sei. Auch wenn aktuell keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege, sei sein Allgemeinzustand eingeschränkt. Er würde eher in die Ukraine zurückkehren, wo seine Tochter lebe, als nach Georgien. In Georgien sei er jeweils nur zu Besuchszwecken gewesen und er habe dort ausser seiner Schwester in Tiflis keine familiären Beziehungen, die ihm bei einer Rückkehr unterstützend zur Seite stehen könnten.
E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf vorübergehenden Schutz gestützt auf die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 verneint hat.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger und machte auch nicht geltend, über einen Schutzstatus dieses Staats zu verfügen. Die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung fällt damit ausser Betracht. Nachdem die Tochter gemäss Angabe des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2026 in der Ukraine lebt und sich auch keine Anhaltspunkte für eine Einreise der Ex-Frau ergeben, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zur Frage einer allfälligen Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer verfügt in der Ukraine über eine permanente Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Bezug auf die Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung aber in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es für den Beschwerdeführer möglich ist, in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat Georgien zurückzukehren. Der anerkannt langjährige Aufenthalt in der Ukraine verpflichtet nicht per se zur Schutzgewährung (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-1718/2023 und E-1724/2023 vom 14. Januar 2025). Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem abtrünnigen Gebiet Abchasien führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Als georgischer Staatsangehöriger kann er sich auch in einer anderen Region Georgiens dauerhaft niederlassen und dabei als IDP staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Auch das Kriterium der Rückkehr in Sicherheit ist zu bejahen. Der Bundesrat hat Georgien im Jahr 2019 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen. Das Land gilt somit als sicherer Heimatstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und den Akten sind keinerlei Hinweise auf eine dortige individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch wenn sein Lebensmittelpunkt unbestritten seit vielen Jahren in der Ukraine gewesen ist, ist aufgrund der Aktenlage auf einen nach wie vor bedeutsamen Bezug zu Georgien zu schliessen. Die Besuche bei der Schwester in Tiflis und bei einem Freund in Kutaisi zeigen, dass er über soziale Kontakte in verschiedenen Regionen Georgiens verfügt, und es darf insgesamt davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sicher und dauerhaft in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7). Folglich bedarf er den vorläufigen Schutz der Schweiz gestützt auf Buchstabe c der Allgemeinverfügung nicht.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllt und das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 6.2 Vorliegend hat insbesondere kein Kanton dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK vermag - da sich keine Familienangehörigen in der Schweiz aufhalten - der Wegweisung nicht entgegenzustehen.
E. 6.3 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe zu Unrecht die Wegweisung aus dem Schengen-Raum verfügt, ist auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) zu verweisen. Diese stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Mit Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) wurde der Notenaustausch vom 30. Januar 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft genehmigt und es wurden die entsprechenden Gesetzesänderungen (u.a. des AsylG) geregelt. Die Rückführungsrichtlinie verpflichtet die Schengen-Staaten und somit auch die Schweiz dazu, in Wegweisungsverfügungen die betroffenen Personen zum Verlassen des Schengen-Raums sowie zur Weiterreise in das Herkunftsland oder in ein weiteres Land ausserhalb des Schengen-Raums, das die Person aufnimmt, aufzufordern (vgl. Ziff. 9.2 der Botschaft vom 26. August 2020 [BBl 2020 7105] sowie Art. 3 Ziff. 3 der Rückführungsrichtlinie). Das SEM hat den Beschwerdeführer daher zu Recht aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass aufgrund einer Empfehlung der zuständigen EU-Behörde im Rahmen einer Schengen-Evaluierung von März 2018 mit der Änderung des Asylgesetzes vom 1. Oktober 2021 (in Kraft seit dem 1. September 2022) eine entsprechende Präzisierung im Sinne der vorgenannten Verpflichtung erfolgte (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. a AsylG; AS 2022 459; BBl 2020 7105). Bei der Wegweisung handelt es sich im Übrigen nicht um eine Fernhalte-, sondern nur um eine Entfernungsmassnahme, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Wegweisung aus dem Schengen-Raum es ihm verunmögliche, in einem anderen Schengen-Staat um Schutz zu suchen, unbehelflich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 8.3). Der Beschwerdeantrag um Feststellung der Unrechtmässigkeit der Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung ist folglich abzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen.
E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien noch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3.3.2) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Das angespannte Verhältnis zu Russland führte in Georgien im Jahr 2008 zu einem fünftägigen Krieg. Auch heute noch hält Russland zwanzig Prozent des georgischen Staatsgebiets de facto besetzt und hat die Regionen Südossetien und Abchasien als unabhängige Staaten anerkannt. Diese Umstände sind jedoch nicht als Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt zu bezeichnen, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird.
E. 7.3.3 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Georgien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 7.3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass für den Beschwerdeführer, welcher aus dem abtrünnigen Gebiet Abchasien stamme, eine Rückkehr nach Georgien nach jahrzehntelangem Aufenthalt im Ausland mit grossen Herausforderungen verbunden ist. Die mit der georgischen Staatsbürgerschaft verbundene Niederlassungsfreiheit erlaubt es dem Beschwerdeführer aber, in einer anderen Region Georgiens Wohnsitz zu nehmen, und es kann auch davon ausgegangen werden, dass ihm eine entsprechende innerstaatliche Aufenthaltsalternative offensteht. Er verfügt seinen Angaben zufolge in Georgien ausserhalb Abchasiens über soziale Anknüpfungspunkte. Auch wenn es zutreffen sollte, dass die Schwester in Tiflis und der Freund in Kutaisi, bei welchen er jeweils zu Besuch geweilt habe, den Beschwerdeführer nicht langfristig beherbergen oder finanziell unterstützen können, darf doch davon ausgegangen werden, dass er über mögliche erste Anlaufstellen verfügt und bei der Rückkehr betreffend (vorübergehende) Unterkunft nicht völlig auf sich allein gestellt sein wird. Zudem kann er seinen Angaben zufolge langjährige Arbeitserfahrung als Betreiber eines (...) vorweisen und es darf ihm auch unter Berücksichtigung seines fortgeschrittenen Alters sowie seiner gesundheitlichen Beschwerden, welche ihm die besagte Tätigkeit in der Ukraine nicht verunmöglicht hatten, grundsätzlich zugemutet werden, sich in Georgien um eine Arbeit zu bemühen. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass er bei Bedarf Zugang zu staatlicher Unterstützung haben wird. Als IDP kann er solche - wie vom SEM ausführlich aufgezeigt - beantragen.
E. 7.3.3.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Vollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend erstellt und lässt mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage in Georgien eine Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu. Der in der Beschwerde vom 17. Mai 2022 gestellte (Subeventual-)Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts ist daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer fand laut den aktenkundigen Unterlagen in der Ukraine und der Schweiz umfassende ärztliche Betreuung. Gemäss Auszug der Krankengeschichte vom 5. Mai 2022 wurden bei ihm (...) und ein Verdacht auf (...) diagnostiziert, und laut Angaben der Hausärztin vom 21. Juli 2026 kamen die Diagnosen (...) und (...) noch hinzu. Den ärztlichen Ausführungen vom 21. Juli 2026 lässt sich entnehmen, dass aktuell keine medizinischen Abklärungen angezeigt sind. Dem Beschwerdeführer wurde bereits 2024 eine (...) und die letzte (...) Kontrolle im Juli 2026 hat einen stabilen Befund gezeigt. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers werden medikamentös und mit (...) behandelt. Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches kontinuierlich ausgebaut wurde. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts stehen dort als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-271/2024 vom 19. Januar 2024 E. 6.2.3, D-409/2023 vom 31. Januar 2023 E. 9.2.3, D-5642/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.5, E-4701/2022 vom 2. November 2022 E. 7.3.3, E-282/2022 vom 26. Januar 2022 E. 8.3.3, D-2117/2020 vom 24. April 2020 E. 7.3.2, E-6265/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.5 und D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4), wie auch (...) bei (...) (vgl. Urteil des BVGer D-1699/2023 vom 18. April 2023 E. 6.2.5). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Weiterversorgung des Beschwerdeführers in Georgien möglich ist, zumal gemäss ärztlichem Bericht vom 21. Juli 2026 alle dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente ohne Weiteres durch andere ersetzbar sind. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung eines allfällig selbst zu tragenden Medikamentenkostenanteils ist auf das in Georgien seit dem Jahr 2006 existierende Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze hinzuweisen, welches eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Darüber hinaus hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms «Universal Health Care Programme (UHCP)» im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer D-271/2024 vom 19. Januar 2024 vom 19. Januar 2024 E. 6.3.2 und D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Somit darf auch von einem ausreichenden Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Versorgung ausgegangen werden. Des Weiteren hat das SEM bereits auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe eines Grundvorrats benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.3.3.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach über drei Jahrzehnten zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Georgien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 7.3.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art 72 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 23. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in prozessualer Hinsicht bedürftig wäre.
E. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und über die vom Gericht in der Regel angewendeten Stundenansätze wurde informiert (vgl. Zwischenverfügungen vom 23. Mai 2022 und 9. Oktober 2023). In der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2023 wurde auch festgehalten, dass ein der früheren Rechtsvertreterin zustehendes amtliches Honorar an ihre Nachfolgerin beziehungsweise an die (...) zu übertragen ist. In der mit der Beschwerde vom 17. Mai 2022 eingereichten Auflistung wurde der zeitliche Aufwand mit 10 Stunden beziffert und es wurde ein Stundenansatz von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuer) beantragt. Zudem wurde eine Auslagenpauschale von Fr. 53.85 geltend gemacht. Für die Replik vom 16. Januar 2023 wurde ein Aufwand von einer Stunde veranschlagt, und in der Eingabe vom 24. Juli 2026 wurde der Gesamtaufwand schliesslich mit 13 Stunden beziffert. Dieser ist angemessen. Der Stundenansatz ist dem genannten Kostenrahmen entsprechend auf Fr. 150.- anzupassen. Die Auslagenpauschale ist zu kürzen; generelle Pauschalen werden praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Belegt sind Portokosten von Fr. 27.-. Das amtliche Honorar ist somit auf insgesamt Fr. 2'135.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 2'135.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2251/2022 Urteil vom 31. August 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 15. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 19. März 2022 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Am 4. April 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Gesuchsgründen befragt. Er gab im Wesentlichen an, er sei georgischer Staatsangehöriger und stamme aus Abchasien. Im Zuge des Krieges von 1991/1992 habe er Georgien verlassen und seither in der Ukraine gelebt. Er sei Vater einer (...)-jährigen Tochter. Diese sei noch in der Ukraine. Er habe zwei Schwestern. Eine wohne in B._______, die andere lebe mit ihrem Sohn in Tiflis in einer Einzimmerwohnung. Im Januar 2022 sei er bei einem Freund in Kutaisi (Georgien) gewesen. Am 2. März 2022 habe er die Ukraine wegen des Kriegs verlassen und sei mit seiner Nichte - der Tochter seiner in Georgien lebenden Schwester - und deren Kleinkind über Polen zur Schwester nach Tiflis gereist. Weil er in Georgien kein Haus und auch sonst nichts besitze und es dort keine Arbeit gebe, habe er nicht bleiben wollen, sondern sich dazu entschlossen, anderswo Schutz zu suchen. Er habe gesundheitliche Probleme ([...]) und sei deswegen in der Ukraine in ärztlicher Behandlung gewesen. C. Mit Verfügung vom 15. April 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab (Dispositivziffer 1) und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an (Dispositivziffer 2). Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, um in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitze respektive in den Herkunftsstaat oder in einen anderen ausserhalb des Schengen-Raums liegenden Staat, in den er legal einreisen könne, zu gelangen, unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall (Dispositivziffer 3). Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Schutzstatus sowie um Feststellung der Unrechtmässigkeit der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts. Zudem ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei: Vollmacht der Rechtsvertreterin vom 4. Mai 2022 und deren Aufwandsliste vom 17. Mai 2022, Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. Mai 2022, Kopien der Identitätskarte der Tochter und des Passes der Ex-Frau des Beschwerdeführers, Arztbericht vom 5. Mai 2022 (Diagnosen: [...] und Verdacht auf ([...]), Terminkarte für Arzttermin vom 31. Mai 2022. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. Mai 2022 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete die damalige Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Am 5. Dezember 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022 an seiner Verfügung fest. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. Januar 2023. J. J.a Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und es wurde um Einsetzung von Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ersucht. Zudem wurde nach dem Verfahrensstand gefragt. J.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2023 entliess die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete Isabelle Müller dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Zudem beantwortete sie die Verfahrensstandsanfrage. K. Mit Eingabe vom 14. November 2023 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu den Akten, gemäss welchen er in (...) Behandlung sei, am 30. Oktober 2023 eine (...) durchgeführt worden sei, und eine (...)operation in Vorbereitung sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2026 (eröffnet am 20. Juli 2026) forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung seine aktuelle gesundheitliche Situation darzulegen und entsprechend zu belegen. M. Mit Eingabe vom 24. Juli 2026 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner gesundheitlichen und sozialen Situation und reichte folgende Unterlagen ein: Arztbericht vom 21. Juli 2026 (weitere Diagnosen: [...] und [...]; aktuell seien keine medizinischen Abklärungen angezeigt; [...]operation 2024 erfolgt [...], Medikamenteneinnahme [...] und [...)kontrolle durch Hausärztin; [...] Kontrolle im Juli 2026 mit stabilem Befund), Medikamentenliste vom 20. Mai 2025, Einnahmeplan (...) vom 20. Juli 2026, Foto des Beschwerdeführers mit (...), Foto der (...)praxis (Schild Betriebsferien). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Dieser Erlass wurde zwischenzeitlich durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, ist aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar (Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Gemäss Ziff. I des besagten Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2022 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht zu den Gruppen schutzberechtigter Personen gehöre. Er verfüge zwar in der Ukraine über eine Aufenthaltsbewilligung, aber für ihn sei eine sichere und dauerhafte Rückkehr in sein Heimatland Georgien möglich. Er habe Abchasien zur Zeit des damaligen Kriegs verlassen, könne nun aber in jeder anderen Region Georgiens leben. Die kürzlich erfolgten Besuche bei der Schwester in Tiflis und einem Freund in Kutaisi würden zeigen, dass sein Heimatland ein sicherer Ort sei, an den er zurückkehren könne. Die Gründe, weshalb er nicht dorthin wolle, seien rein sozioökonomischer Natur. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe seine gesundheitlichen Beschwerden in der Ukraine behandeln lassen und diese hätten ihm nicht verunmöglicht, zwei Mal hintereinander nach Georgien zu reisen. Er leide an allgemein bekannten Beschwerden im Zusammenhang mit (...) und eine diesbezügliche medizinische Unterstützung sei auch in Georgien möglich. Entsprechende Gesundheitseinrichtungen seien vorhanden, auch an den Bezugspunkten Tiflis und Kutaisi. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus Abchasien stehe dem Vollzug nicht entgegen. Die georgische Regierung unterstütze aus dieser Region stammende Personen in verschiedenster Weise, beispielsweise mittels Sozialhilfe und praktisch vollständiger Übernahme von Gesundheitskosten. Wenn der Beschwerdeführer sich als IDP («internally displaced person») melde, könne er mit staatlicher Unterstützung, beispielsweise bei der Unterkunftssuche, rechnen. Zudem verfüge er über Arbeitserfahrung, die ihm bei der Reintegration dienlich sein könne. 4.2 In der Beschwerde vom 17. Mai 2022 machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er habe seit rund dreissig Jahren in der Ukraine gelebt und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. (...) habe er eine Ukrainerin geheiratet und im selben Jahr sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Er sei zwar von seiner Frau geschieden, sie hätten sich aber versöhnt und vor dem Kriegsausbruch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe ein (...) betrieben. Im März 2022 sei er zu seiner Schwester nach Tiflis gereist. Er sei dort fünfzehn Tage geblieben und anschliessend in die Schweiz gelangt. Gemäss Arztbericht vom 5. Mai 2022 leide er an (...) und (...) (recte: Verdacht auf [...]). Es seien ihm Medikamente verschrieben und er sei für weitere Abklärungen Ende Mai 2022 aufgeboten worden. Dieser Termin sei abzuwarten, beziehungsweise die Sache sei angesichts des noch nicht abschliessend erstellten medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen. Er sei der Personengruppe c zuzurechnen. Er verfüge in Georgien über kein Wohneigentum oder sonstigen Besitz. Seine Schwester lebe in Tiflis mit ihrem Mann und ihrem Sohn in ärmlichen Verhältnissen. Bei ihr könnte er nicht dauerhaft unterkommen. Zu weiter entfernten Verwandten wie Cousins pflege er keinen Kontakt. Auch bei seinem Freund in Kutaisi könne er nicht auf Dauer leben; dieser verfüge nicht über die Infrastruktur oder die finanziellen Mittel, um ihn längere Zeit zu beherbergen. Die georgische Regierung stelle zwar weiterhin Wohnraum für IDP zur Verfügung, aber der Prozess verlaufe schleppend, da es an Mitteln fehle, und die staatliche finanzielle Unterstützung, auf welche IDP Anspruch hätten, sei minimal. Die Kosten für die von ihm benötigten Medikamente würden in der Höhe von 90 % rückvergütet, aber für die restlichen 10 % müsste er aufkommen. Auch sei fraglich, ob die Medikamente erhältlich wären. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme könnte er keine schwere Arbeit verrichten, und er befürchte, dass er mangels Verbindungen vor Ort und angesichts seines Alters und der allgemein hohen Arbeitslosigkeit unter IDP längere Zeit keiner Arbeit nachgehen könnte, mit der er seinen Lebensunterhalt bestreiten und für die Medikamente aufkommen könnte. Es bestehe die Gefahr, dass er in einer substandardisierten Sammelunterkunft für IDP wohnen müsste. Das Familienleben in Georgien zu führen, wäre ihm und seiner Tochter und Ex-Frau nicht zuzumuten. Im Falle der Ablehnung vorübergehenden Schutzes sei der Vollzug der Wegweisung nach Georgien aufgrund des Gesagten als unzumutbar zu erachten. Schliesslich habe das SEM zu Unrecht die Wegweisung aus dem gesamten Schengen-Raum verfügt. Damit werde ihm die Möglichkeit genommen, in einem anderen Schengen-Staat vorübergehenden Schutz zu erlangen. 4.3 Das SEM zeigte in der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022 die Erhältlichkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Georgien auf und verwies zudem auf die Möglichkeit von Rückkehrhilfe. Des Weiteren hielt es fest, dass seitens der Tochter und der Ex-Frau des Beschwerdeführers keine Schutzgesuche vorliegen würden. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 16. Januar 2023 im Wesentlichen entgegen, dass Rückkehrhilfe nicht darauf ausgelegt wäre, ihm ein Leben in Georgien dauerhaft zu finanzieren. Für den Kauf von Medikamenten würden ihm die Mittel fehlen und als intern vertriebener und chronisch kranker Person würden ihm in Georgien weder berufliche Möglichkeiten noch eine ausreichende staatliche Unterstützung offenstehen. 4.5 In der Eingabe vom 24. Juli 2026 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass er auf Medikamente angewiesen sei. Auch wenn aktuell keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege, sei sein Allgemeinzustand eingeschränkt. Er würde eher in die Ukraine zurückkehren, wo seine Tochter lebe, als nach Georgien. In Georgien sei er jeweils nur zu Besuchszwecken gewesen und er habe dort ausser seiner Schwester in Tiflis keine familiären Beziehungen, die ihm bei einer Rückkehr unterstützend zur Seite stehen könnten. 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf vorübergehenden Schutz gestützt auf die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 verneint hat. 5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger und machte auch nicht geltend, über einen Schutzstatus dieses Staats zu verfügen. Die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung fällt damit ausser Betracht. Nachdem die Tochter gemäss Angabe des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2026 in der Ukraine lebt und sich auch keine Anhaltspunkte für eine Einreise der Ex-Frau ergeben, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zur Frage einer allfälligen Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung. 5.3 Der Beschwerdeführer verfügt in der Ukraine über eine permanente Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Bezug auf die Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung aber in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es für den Beschwerdeführer möglich ist, in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat Georgien zurückzukehren. Der anerkannt langjährige Aufenthalt in der Ukraine verpflichtet nicht per se zur Schutzgewährung (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-1718/2023 und E-1724/2023 vom 14. Januar 2025). Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem abtrünnigen Gebiet Abchasien führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Als georgischer Staatsangehöriger kann er sich auch in einer anderen Region Georgiens dauerhaft niederlassen und dabei als IDP staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Auch das Kriterium der Rückkehr in Sicherheit ist zu bejahen. Der Bundesrat hat Georgien im Jahr 2019 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen. Das Land gilt somit als sicherer Heimatstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und den Akten sind keinerlei Hinweise auf eine dortige individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch wenn sein Lebensmittelpunkt unbestritten seit vielen Jahren in der Ukraine gewesen ist, ist aufgrund der Aktenlage auf einen nach wie vor bedeutsamen Bezug zu Georgien zu schliessen. Die Besuche bei der Schwester in Tiflis und bei einem Freund in Kutaisi zeigen, dass er über soziale Kontakte in verschiedenen Regionen Georgiens verfügt, und es darf insgesamt davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sicher und dauerhaft in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7). Folglich bedarf er den vorläufigen Schutz der Schweiz gestützt auf Buchstabe c der Allgemeinverfügung nicht. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllt und das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Vorliegend hat insbesondere kein Kanton dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK vermag - da sich keine Familienangehörigen in der Schweiz aufhalten - der Wegweisung nicht entgegenzustehen. 6.3 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe zu Unrecht die Wegweisung aus dem Schengen-Raum verfügt, ist auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) zu verweisen. Diese stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Mit Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) wurde der Notenaustausch vom 30. Januar 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft genehmigt und es wurden die entsprechenden Gesetzesänderungen (u.a. des AsylG) geregelt. Die Rückführungsrichtlinie verpflichtet die Schengen-Staaten und somit auch die Schweiz dazu, in Wegweisungsverfügungen die betroffenen Personen zum Verlassen des Schengen-Raums sowie zur Weiterreise in das Herkunftsland oder in ein weiteres Land ausserhalb des Schengen-Raums, das die Person aufnimmt, aufzufordern (vgl. Ziff. 9.2 der Botschaft vom 26. August 2020 [BBl 2020 7105] sowie Art. 3 Ziff. 3 der Rückführungsrichtlinie). Das SEM hat den Beschwerdeführer daher zu Recht aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass aufgrund einer Empfehlung der zuständigen EU-Behörde im Rahmen einer Schengen-Evaluierung von März 2018 mit der Änderung des Asylgesetzes vom 1. Oktober 2021 (in Kraft seit dem 1. September 2022) eine entsprechende Präzisierung im Sinne der vorgenannten Verpflichtung erfolgte (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. a AsylG; AS 2022 459; BBl 2020 7105). Bei der Wegweisung handelt es sich im Übrigen nicht um eine Fernhalte-, sondern nur um eine Entfernungsmassnahme, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Wegweisung aus dem Schengen-Raum es ihm verunmögliche, in einem anderen Schengen-Staat um Schutz zu suchen, unbehelflich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 8.3). Der Beschwerdeantrag um Feststellung der Unrechtmässigkeit der Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung ist folglich abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien noch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3.3.2) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das angespannte Verhältnis zu Russland führte in Georgien im Jahr 2008 zu einem fünftägigen Krieg. Auch heute noch hält Russland zwanzig Prozent des georgischen Staatsgebiets de facto besetzt und hat die Regionen Südossetien und Abchasien als unabhängige Staaten anerkannt. Diese Umstände sind jedoch nicht als Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt zu bezeichnen, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird. 7.3.3 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Georgien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass für den Beschwerdeführer, welcher aus dem abtrünnigen Gebiet Abchasien stamme, eine Rückkehr nach Georgien nach jahrzehntelangem Aufenthalt im Ausland mit grossen Herausforderungen verbunden ist. Die mit der georgischen Staatsbürgerschaft verbundene Niederlassungsfreiheit erlaubt es dem Beschwerdeführer aber, in einer anderen Region Georgiens Wohnsitz zu nehmen, und es kann auch davon ausgegangen werden, dass ihm eine entsprechende innerstaatliche Aufenthaltsalternative offensteht. Er verfügt seinen Angaben zufolge in Georgien ausserhalb Abchasiens über soziale Anknüpfungspunkte. Auch wenn es zutreffen sollte, dass die Schwester in Tiflis und der Freund in Kutaisi, bei welchen er jeweils zu Besuch geweilt habe, den Beschwerdeführer nicht langfristig beherbergen oder finanziell unterstützen können, darf doch davon ausgegangen werden, dass er über mögliche erste Anlaufstellen verfügt und bei der Rückkehr betreffend (vorübergehende) Unterkunft nicht völlig auf sich allein gestellt sein wird. Zudem kann er seinen Angaben zufolge langjährige Arbeitserfahrung als Betreiber eines (...) vorweisen und es darf ihm auch unter Berücksichtigung seines fortgeschrittenen Alters sowie seiner gesundheitlichen Beschwerden, welche ihm die besagte Tätigkeit in der Ukraine nicht verunmöglicht hatten, grundsätzlich zugemutet werden, sich in Georgien um eine Arbeit zu bemühen. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass er bei Bedarf Zugang zu staatlicher Unterstützung haben wird. Als IDP kann er solche - wie vom SEM ausführlich aufgezeigt - beantragen. 7.3.3.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Vollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend erstellt und lässt mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage in Georgien eine Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu. Der in der Beschwerde vom 17. Mai 2022 gestellte (Subeventual-)Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts ist daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer fand laut den aktenkundigen Unterlagen in der Ukraine und der Schweiz umfassende ärztliche Betreuung. Gemäss Auszug der Krankengeschichte vom 5. Mai 2022 wurden bei ihm (...) und ein Verdacht auf (...) diagnostiziert, und laut Angaben der Hausärztin vom 21. Juli 2026 kamen die Diagnosen (...) und (...) noch hinzu. Den ärztlichen Ausführungen vom 21. Juli 2026 lässt sich entnehmen, dass aktuell keine medizinischen Abklärungen angezeigt sind. Dem Beschwerdeführer wurde bereits 2024 eine (...) und die letzte (...) Kontrolle im Juli 2026 hat einen stabilen Befund gezeigt. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers werden medikamentös und mit (...) behandelt. Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches kontinuierlich ausgebaut wurde. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts stehen dort als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-271/2024 vom 19. Januar 2024 E. 6.2.3, D-409/2023 vom 31. Januar 2023 E. 9.2.3, D-5642/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.5, E-4701/2022 vom 2. November 2022 E. 7.3.3, E-282/2022 vom 26. Januar 2022 E. 8.3.3, D-2117/2020 vom 24. April 2020 E. 7.3.2, E-6265/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.5 und D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4), wie auch (...) bei (...) (vgl. Urteil des BVGer D-1699/2023 vom 18. April 2023 E. 6.2.5). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Weiterversorgung des Beschwerdeführers in Georgien möglich ist, zumal gemäss ärztlichem Bericht vom 21. Juli 2026 alle dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente ohne Weiteres durch andere ersetzbar sind. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung eines allfällig selbst zu tragenden Medikamentenkostenanteils ist auf das in Georgien seit dem Jahr 2006 existierende Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze hinzuweisen, welches eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Darüber hinaus hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms «Universal Health Care Programme (UHCP)» im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer D-271/2024 vom 19. Januar 2024 vom 19. Januar 2024 E. 6.3.2 und D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Somit darf auch von einem ausreichenden Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Versorgung ausgegangen werden. Des Weiteren hat das SEM bereits auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe eines Grundvorrats benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.3.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach über drei Jahrzehnten zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Georgien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.3.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art 72 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 23. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in prozessualer Hinsicht bedürftig wäre. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und über die vom Gericht in der Regel angewendeten Stundenansätze wurde informiert (vgl. Zwischenverfügungen vom 23. Mai 2022 und 9. Oktober 2023). In der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2023 wurde auch festgehalten, dass ein der früheren Rechtsvertreterin zustehendes amtliches Honorar an ihre Nachfolgerin beziehungsweise an die (...) zu übertragen ist. In der mit der Beschwerde vom 17. Mai 2022 eingereichten Auflistung wurde der zeitliche Aufwand mit 10 Stunden beziffert und es wurde ein Stundenansatz von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuer) beantragt. Zudem wurde eine Auslagenpauschale von Fr. 53.85 geltend gemacht. Für die Replik vom 16. Januar 2023 wurde ein Aufwand von einer Stunde veranschlagt, und in der Eingabe vom 24. Juli 2026 wurde der Gesamtaufwand schliesslich mit 13 Stunden beziffert. Dieser ist angemessen. Der Stundenansatz ist dem genannten Kostenrahmen entsprechend auf Fr. 150.- anzupassen. Die Auslagenpauschale ist zu kürzen; generelle Pauschalen werden praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Belegt sind Portokosten von Fr. 27.-. Das amtliche Honorar ist somit auf insgesamt Fr. 2'135.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 2'135.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: