Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ - suchte am 13. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 20. Mai 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 6. Juni 2008 im Wesentlichen geltend, er habe in C._______ ein (...-)atelier geführt. Am 20. März 2008, dem Tag der Vorfeiern zum Newroz-Fest, hätten sich zwei junge Männer - Kunden seines Ateliers - in seinem Laden versteckt. Als ihn drei bewaffnete Soldaten nach deren Verbleib gefragt hätten, habe er verneint, diese gesehen zu haben. Als ein Soldat die Gesuchten im Laden entdeckt habe, sei es zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und den Soldaten zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen und er habe sich bei einer (Verwandten) in einem anderen Quartier versteckt. Da ihn sein (Verwandter) noch in derselben Nacht informiert habe, dass er von Patrouillen zwei Mal gesucht worden sei, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Am 11. April 2008 sei er mit Hilfe eines Schleppers illegal - er habe nie einen Pass besessen - nach E._______ gelangt. Von dort aus sei er durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. In der ersten Zeit sei er drei Mal pro Woche zu Hause gesucht worden. Mittlerweile werde nicht mehr so intensiv nach ihm gesucht. In Syrien sei er nicht politisch aktiv gewesen, sondern habe nur gelegentlich für die kurdischen Parteien gespendet. Er habe zuvor auch keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei noch nie verhaftet worden. Aufgrund seiner Ethnie sei er jedoch im Militärdienst an schlechten Orten stationiert worden. Kurden würden in Syrien generell nicht respektiert. A.b Eine vom BFM in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung vom 30. März 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines im Jahr (...) ausgestellten syrischen Passes sei und am (Datum) über den Flughafen F._______ in Richtung G._______ ausgereist sei. Zudem werde er von den heimatlichen Migrationsbehörden und dem Innenministerium wegen gefälschter Dokumente gesucht. A.c Am 19. November 2009 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel für ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz ein. A.d Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung durch das BFM vom 11. Januar 2010 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sympathisiere als Kurde mit allen kurdischen Parteien, insbesondere mit der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit (Yekiti), die in der Schweiz regelmässig Kundgebungen vor der syrischen Vertretung durchführe. Er habe am (Datum) und (Datum) an solchen Kundgebungen teilgenommen und auch je einmal vor dem Konsulat der (...) in Zürich und vor dem Gebäude des BFM demonstriert. Es spiele für ihn keine Rolle, ob man Mitglied oder nur Sympathisant einer Partei sei; wichtig sei, dass man sich für die Sache der Kurden einsetze. Seine Familie sei in Syrien mehrmals mit seinem exilpolitischen Engagement konfrontiert und aufgefordert worden, ihm auszurichten, er solle dies lassen. Sein Vater sei deswegen vor etwa vier Monaten zwei Mal mitgenommen worden. Ernsthaft gefährdet sei seine Familie aber bisher nicht. Er bestreite die Ergebnisse der Botschaftsabklärung. Er habe nie einen Pass besessen und sei ohne einen solchen illegal nach E._______ ausgereist; in G._______ sei er nie gewesen. Die syrischen Behörden würden zu Kurden keine korrekten Informationen erteilen. Er wisse auch nichts von einer hängigen Strafuntersuchung; er habe nie Dokumente gefälscht. A.e Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1, A6 und A20). B. B.a Mit Verfügung vom 11. März 2010 - eröffnet am 13. März 2010 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Hinsichtlich der Auseinandersetzung mit Soldaten am 20. März 2008 habe er sich widersprüchlich geäussert. Zudem erweise sich seine Darstellung, wegen der diesbezüglichen behördlichen Suche ohne Papiere illegal ausgereist zu sein, angesichts des Resultats der Botschaftsabklärung als konstruiert. Die allgemeine schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit in Syrien stelle keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht derart, dass damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG begründet werden könnten. Zwar sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten regimekritischer Exilorganisationen beobachteten. Sie dürften jedoch nur Interesse an Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und mit Funktionen betraut seien, die sie als gefährliche Regimegegner erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe ein vergleichsweise niedriges exilpolitisches Profil, das bei einer Rückkehr nach Syrien nicht zu einer konkreten Gefährdung führen würde. Diese Einschätzung stehe in Einklang mit dem Resultat der Botschaftsabklärung, wonach er lediglich wegen eines Urkundendelikts gesucht werde. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Das Verfahren wegen eines Urkundendelikts führe nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, da es sich nicht um ein politisches Vergehen handle, das eine Überstellung an den Geheimdienst und eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung zur Folge hätte. C. C.a Mit Eingabe vom 6. April 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. März 2010 eingereicht wurde. C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, in seiner Kultur sei es nicht unüblich, einem Verfolgten spontan Unterschlupf zu gewähren. Er habe die Szene unterschiedlich geschildert, da es sich dabei nicht um eine Handlungsabfolge mit klar separierbaren Vorgängen (Eintreten der sich auf der Flucht befindenden Kunden, Fragen um Erlaubnis, Verstecken), sondern um parallel ablaufende Handlungsstränge gehandelt habe. Auch hinsichtlich des Verstecks (hinter dem Tisch beziehungsweise in der Umkleidekabine) habe er sich nicht widersprüchlich, sondern lediglich ungenügend präzise geäussert. Die Informationen, die die Schweizerische Botschaft erhalten habe, seien sicherlich von den syrischen Geheimdiensten manipuliert worden. Den Vorwurf der Urkundenfälschung weise er vehement von sich. Er habe nie eine solche begangen und sei auch nie über ein diesbezügliches Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Er habe schon in Syrien mit den kurdischen Parteien sympathisiert, aus Angst jedoch nicht durch ein aktives Engagement, sondern nur durch Geldspenden. In der Schweiz beteilige er sich nun aktiv an Kundgebungen und Treffen der Yekiti. Bei der Kundgebung vor dem syrischen Konsulat in H._______ am (Datum) sei er von Konsulatsmitarbeitern fotografiert worden. Diese Bilder seien sicherlich bei den syrischen Geheimdiensten gelandet. So sei sein Vater auch zwei Mal verhört worden. Er reiche weitere Fotos, die sich auf der Internetseite der Schweizer Sektion der Yekiti befänden, und ein Schreiben bezüglich der erwähnten Kundgebung in H._______ zu den Akten. Diese Belege zeigten, dass er nicht bloss ein niedriges exilpolitisches Profil aufweise. Die Situation der Kurden in Syrien sei desolat. Die Sicherheitskräfte hätten weitreichende Vollmachten, die zu unzähligen willkürlichen Inhaftierungen führten. Aufgrund seiner Ethnie und seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem Regime befinde er sich im Visier der syrischen Sicherheitskräfte. Bei einer Rückkehr hätte er mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, festgenommen und misshandelt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zudem würde ein Wegweisungsvollzug gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK verstossen, da er aufgrund seines exilpolitischen Engagements an Leib, Leben und Freiheit gefährdet wäre. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Er erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 29. April 2010, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtlos zu qualifizieren sei. Namentlich dürften die Schlussfolgerungen des BFM, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation, wonach er aufgrund einer Auseinandersetzung mit Soldaten gesucht werde, sei nicht glaubhaft, die allgemeinen Benachteiligungen der Kurden stellten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und die subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, zu bestätigen sein. Die Ausführungen in der Beschwerde erschienen nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Mängel zu beheben beziehungsweise eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs dürften damit zu bestätigen sein. Auch die Wegweisung und deren Vollzug erschienen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. E. Mit Eingabe vom 20. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Schweizer Sektion der Yekiti vom 6. April 2010 ein ("Bestätigung für Sympathisanten"). F. Der Kostenvorschuss wurde am 21. April 2010 geleistet.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend, die - sofern sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden können - zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen.
E. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 14. April 2010 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
E. 5.2 Der Einschätzung des BFM, an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründen, wonach er aufgrund einer Auseinandersetzung mit Soldaten gesucht werde, bestünden ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen kein stimmiges Bild vermitteln. Das BFM hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Dass er nie einen Pass besessen habe und wegen der angeblichen behördlichen Suche illegal zu Fuss nach E.______ ausgereist sei, kann aufgrund der Ergebnisse der Botschaftsabklärung, gemäss welcher er über einen gültigen Pass verfügt habe und am (Datum) per Flugzeug nach G._______ ausgereist sei, nicht geglaubt werden. Mit der blossen Entgegnung, bezüglich Kurden seien generell keine korrekten Informationen erhältlich, vermag der Beschwerdeführer die Abklärungsergebnisse, insbesondere die Existenz eines gültigen Passes, nicht zu entkräften. Überdies vermag auch die Stellungnahme in der Beschwerdeschrift zu den vom BFM aufgezeigten Widersprüchen in der Schilderung der Ereignisse vom 20. März 2008, wonach sich diese mit der unterschiedlichen Kultur, dem schnellen Ablauf des Geschehens und zu unpräzisen, aber nicht falschen Angaben erklären liessen, nicht zu überzeugen. Auch mit dem Hinweis auf die allgemein schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit in Syrien vermag der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch in diesem Kontext zu Recht abgewiesen.
E. 5.3 Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements ist der Einschätzung des BFM, wonach dieses nicht derart sei, als dass damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG begründet werden könnten, ebenfalls beizupflichten. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird. Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Sympathisierung mit der Yekiti (vgl. das Schreiben der Schweizer Sektion der Yekiti vom 6. April 2010, das keine Mitgliedschaftsbestätigung darstellt, sondern lediglich die Sympathisierung mit der Yekiti attestiert) und die Teilnahme an ein paar wenigen Kundgebungen hinausgegangen. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er deswegen tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den eingereichten Fotos ist er zwar erkennbar, er wird jedoch in den aktenkundigen Aufrufen und Petitionen nicht namentlich genannt. Eine Identifizierung durch den syrischen Geheimdienst erscheint daher nicht wahrscheinlich, zumal sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 11. Januar 2010 widersprüchlich zu der angeblichen behördlichen Konfrontation seiner Familie mit seinem exilpolitischen Engagement und der damit verbundenen Gefährdung geäussert hat, indem er zwar einerseits angab, sein Vater sei deswegen zwei Mal mitgenommen und unter Druck gesetzt worden (vgl. A20 S. 2), andererseits aber ausführte, seine Familie sei bis jetzt nicht ernsthaft gefährdet (vgl. A20 S. 3) und er müsse mit seinen politischen Tätigkeiten hier nicht aufhören, nur weil seine Familie in Syrien aufgesucht worden sei (vgl. A20 S. 3). Aber selbst für den Fall des Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeit ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden kann, nicht davon auszugehen, er müsste bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das offenbar gegen den Beschwerdeführer hängige Verfahren betrifft nicht ein politisches, sondern ein gemeinrechtliches Delikt (Urkundenfälschung), so dass nicht anzunehmen ist, ihm würde deswegen eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.2.1 Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.
E. 7.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist (...) und soweit aktenkundig gesund. Er hat bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Zudem verfügt er mit (Aufzählung Verwandte) in C._______ und einer (Verwandten) in F._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatland (vgl. A1 S. 1 ff.). Gemäss eigenen Angaben ist er von Beruf (...) und hat seit dem Jahr 2001 ein eigenes Atelier geführt, das ihm ein monatliches Einkommen von (...) sicherte (vgl. A1 S. 2). Es ist somit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Fotos retour [9 Stück]; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2246/2010 {T 0/2} Urteil vom 11. Mai 2010 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ - suchte am 13. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 20. Mai 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 6. Juni 2008 im Wesentlichen geltend, er habe in C._______ ein (...-)atelier geführt. Am 20. März 2008, dem Tag der Vorfeiern zum Newroz-Fest, hätten sich zwei junge Männer - Kunden seines Ateliers - in seinem Laden versteckt. Als ihn drei bewaffnete Soldaten nach deren Verbleib gefragt hätten, habe er verneint, diese gesehen zu haben. Als ein Soldat die Gesuchten im Laden entdeckt habe, sei es zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und den Soldaten zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen und er habe sich bei einer (Verwandten) in einem anderen Quartier versteckt. Da ihn sein (Verwandter) noch in derselben Nacht informiert habe, dass er von Patrouillen zwei Mal gesucht worden sei, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Am 11. April 2008 sei er mit Hilfe eines Schleppers illegal - er habe nie einen Pass besessen - nach E._______ gelangt. Von dort aus sei er durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. In der ersten Zeit sei er drei Mal pro Woche zu Hause gesucht worden. Mittlerweile werde nicht mehr so intensiv nach ihm gesucht. In Syrien sei er nicht politisch aktiv gewesen, sondern habe nur gelegentlich für die kurdischen Parteien gespendet. Er habe zuvor auch keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei noch nie verhaftet worden. Aufgrund seiner Ethnie sei er jedoch im Militärdienst an schlechten Orten stationiert worden. Kurden würden in Syrien generell nicht respektiert. A.b Eine vom BFM in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung vom 30. März 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines im Jahr (...) ausgestellten syrischen Passes sei und am (Datum) über den Flughafen F._______ in Richtung G._______ ausgereist sei. Zudem werde er von den heimatlichen Migrationsbehörden und dem Innenministerium wegen gefälschter Dokumente gesucht. A.c Am 19. November 2009 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel für ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz ein. A.d Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung durch das BFM vom 11. Januar 2010 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sympathisiere als Kurde mit allen kurdischen Parteien, insbesondere mit der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit (Yekiti), die in der Schweiz regelmässig Kundgebungen vor der syrischen Vertretung durchführe. Er habe am (Datum) und (Datum) an solchen Kundgebungen teilgenommen und auch je einmal vor dem Konsulat der (...) in Zürich und vor dem Gebäude des BFM demonstriert. Es spiele für ihn keine Rolle, ob man Mitglied oder nur Sympathisant einer Partei sei; wichtig sei, dass man sich für die Sache der Kurden einsetze. Seine Familie sei in Syrien mehrmals mit seinem exilpolitischen Engagement konfrontiert und aufgefordert worden, ihm auszurichten, er solle dies lassen. Sein Vater sei deswegen vor etwa vier Monaten zwei Mal mitgenommen worden. Ernsthaft gefährdet sei seine Familie aber bisher nicht. Er bestreite die Ergebnisse der Botschaftsabklärung. Er habe nie einen Pass besessen und sei ohne einen solchen illegal nach E._______ ausgereist; in G._______ sei er nie gewesen. Die syrischen Behörden würden zu Kurden keine korrekten Informationen erteilen. Er wisse auch nichts von einer hängigen Strafuntersuchung; er habe nie Dokumente gefälscht. A.e Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1, A6 und A20). B. B.a Mit Verfügung vom 11. März 2010 - eröffnet am 13. März 2010 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Hinsichtlich der Auseinandersetzung mit Soldaten am 20. März 2008 habe er sich widersprüchlich geäussert. Zudem erweise sich seine Darstellung, wegen der diesbezüglichen behördlichen Suche ohne Papiere illegal ausgereist zu sein, angesichts des Resultats der Botschaftsabklärung als konstruiert. Die allgemeine schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit in Syrien stelle keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht derart, dass damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG begründet werden könnten. Zwar sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten regimekritischer Exilorganisationen beobachteten. Sie dürften jedoch nur Interesse an Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und mit Funktionen betraut seien, die sie als gefährliche Regimegegner erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe ein vergleichsweise niedriges exilpolitisches Profil, das bei einer Rückkehr nach Syrien nicht zu einer konkreten Gefährdung führen würde. Diese Einschätzung stehe in Einklang mit dem Resultat der Botschaftsabklärung, wonach er lediglich wegen eines Urkundendelikts gesucht werde. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Das Verfahren wegen eines Urkundendelikts führe nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, da es sich nicht um ein politisches Vergehen handle, das eine Überstellung an den Geheimdienst und eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung zur Folge hätte. C. C.a Mit Eingabe vom 6. April 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. März 2010 eingereicht wurde. C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, in seiner Kultur sei es nicht unüblich, einem Verfolgten spontan Unterschlupf zu gewähren. Er habe die Szene unterschiedlich geschildert, da es sich dabei nicht um eine Handlungsabfolge mit klar separierbaren Vorgängen (Eintreten der sich auf der Flucht befindenden Kunden, Fragen um Erlaubnis, Verstecken), sondern um parallel ablaufende Handlungsstränge gehandelt habe. Auch hinsichtlich des Verstecks (hinter dem Tisch beziehungsweise in der Umkleidekabine) habe er sich nicht widersprüchlich, sondern lediglich ungenügend präzise geäussert. Die Informationen, die die Schweizerische Botschaft erhalten habe, seien sicherlich von den syrischen Geheimdiensten manipuliert worden. Den Vorwurf der Urkundenfälschung weise er vehement von sich. Er habe nie eine solche begangen und sei auch nie über ein diesbezügliches Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Er habe schon in Syrien mit den kurdischen Parteien sympathisiert, aus Angst jedoch nicht durch ein aktives Engagement, sondern nur durch Geldspenden. In der Schweiz beteilige er sich nun aktiv an Kundgebungen und Treffen der Yekiti. Bei der Kundgebung vor dem syrischen Konsulat in H._______ am (Datum) sei er von Konsulatsmitarbeitern fotografiert worden. Diese Bilder seien sicherlich bei den syrischen Geheimdiensten gelandet. So sei sein Vater auch zwei Mal verhört worden. Er reiche weitere Fotos, die sich auf der Internetseite der Schweizer Sektion der Yekiti befänden, und ein Schreiben bezüglich der erwähnten Kundgebung in H._______ zu den Akten. Diese Belege zeigten, dass er nicht bloss ein niedriges exilpolitisches Profil aufweise. Die Situation der Kurden in Syrien sei desolat. Die Sicherheitskräfte hätten weitreichende Vollmachten, die zu unzähligen willkürlichen Inhaftierungen führten. Aufgrund seiner Ethnie und seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem Regime befinde er sich im Visier der syrischen Sicherheitskräfte. Bei einer Rückkehr hätte er mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, festgenommen und misshandelt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zudem würde ein Wegweisungsvollzug gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK verstossen, da er aufgrund seines exilpolitischen Engagements an Leib, Leben und Freiheit gefährdet wäre. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Er erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 29. April 2010, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtlos zu qualifizieren sei. Namentlich dürften die Schlussfolgerungen des BFM, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation, wonach er aufgrund einer Auseinandersetzung mit Soldaten gesucht werde, sei nicht glaubhaft, die allgemeinen Benachteiligungen der Kurden stellten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und die subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, zu bestätigen sein. Die Ausführungen in der Beschwerde erschienen nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Mängel zu beheben beziehungsweise eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs dürften damit zu bestätigen sein. Auch die Wegweisung und deren Vollzug erschienen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. E. Mit Eingabe vom 20. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Schweizer Sektion der Yekiti vom 6. April 2010 ein ("Bestätigung für Sympathisanten"). F. Der Kostenvorschuss wurde am 21. April 2010 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend, die - sofern sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden können - zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen. 5. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 14. April 2010 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Der Einschätzung des BFM, an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründen, wonach er aufgrund einer Auseinandersetzung mit Soldaten gesucht werde, bestünden ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen kein stimmiges Bild vermitteln. Das BFM hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Dass er nie einen Pass besessen habe und wegen der angeblichen behördlichen Suche illegal zu Fuss nach E.______ ausgereist sei, kann aufgrund der Ergebnisse der Botschaftsabklärung, gemäss welcher er über einen gültigen Pass verfügt habe und am (Datum) per Flugzeug nach G._______ ausgereist sei, nicht geglaubt werden. Mit der blossen Entgegnung, bezüglich Kurden seien generell keine korrekten Informationen erhältlich, vermag der Beschwerdeführer die Abklärungsergebnisse, insbesondere die Existenz eines gültigen Passes, nicht zu entkräften. Überdies vermag auch die Stellungnahme in der Beschwerdeschrift zu den vom BFM aufgezeigten Widersprüchen in der Schilderung der Ereignisse vom 20. März 2008, wonach sich diese mit der unterschiedlichen Kultur, dem schnellen Ablauf des Geschehens und zu unpräzisen, aber nicht falschen Angaben erklären liessen, nicht zu überzeugen. Auch mit dem Hinweis auf die allgemein schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit in Syrien vermag der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch in diesem Kontext zu Recht abgewiesen. 5.3 Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements ist der Einschätzung des BFM, wonach dieses nicht derart sei, als dass damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG begründet werden könnten, ebenfalls beizupflichten. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird. Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Sympathisierung mit der Yekiti (vgl. das Schreiben der Schweizer Sektion der Yekiti vom 6. April 2010, das keine Mitgliedschaftsbestätigung darstellt, sondern lediglich die Sympathisierung mit der Yekiti attestiert) und die Teilnahme an ein paar wenigen Kundgebungen hinausgegangen. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er deswegen tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den eingereichten Fotos ist er zwar erkennbar, er wird jedoch in den aktenkundigen Aufrufen und Petitionen nicht namentlich genannt. Eine Identifizierung durch den syrischen Geheimdienst erscheint daher nicht wahrscheinlich, zumal sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 11. Januar 2010 widersprüchlich zu der angeblichen behördlichen Konfrontation seiner Familie mit seinem exilpolitischen Engagement und der damit verbundenen Gefährdung geäussert hat, indem er zwar einerseits angab, sein Vater sei deswegen zwei Mal mitgenommen und unter Druck gesetzt worden (vgl. A20 S. 2), andererseits aber ausführte, seine Familie sei bis jetzt nicht ernsthaft gefährdet (vgl. A20 S. 3) und er müsse mit seinen politischen Tätigkeiten hier nicht aufhören, nur weil seine Familie in Syrien aufgesucht worden sei (vgl. A20 S. 3). Aber selbst für den Fall des Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeit ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden kann, nicht davon auszugehen, er müsste bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das offenbar gegen den Beschwerdeführer hängige Verfahren betrifft nicht ein politisches, sondern ein gemeinrechtliches Delikt (Urkundenfälschung), so dass nicht anzunehmen ist, ihm würde deswegen eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. 7.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist (...) und soweit aktenkundig gesund. Er hat bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Zudem verfügt er mit (Aufzählung Verwandte) in C._______ und einer (Verwandten) in F._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatland (vgl. A1 S. 1 ff.). Gemäss eigenen Angaben ist er von Beruf (...) und hat seit dem Jahr 2001 ein eigenes Atelier geführt, das ihm ein monatliches Einkommen von (...) sicherte (vgl. A1 S. 2). Es ist somit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Fotos retour [9 Stück]; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: