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D-2129/2023

D-2129/2023

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-10-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a B._______ (Beschwerdeführerin) reichte am 17. Dezember 2022 für sich und ihre vier Töchter C._______, D._______, E._______ und F._______ in der Schweiz Asylgesuche ein. A.b (...), A._______ (Beschwerdeführer) gelangte am 15. Januar 2023 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. A.c Die Beschwerdeführerin sowie C.______ wurden am 6. Februar 2023, D._______ und der Beschwerdeführer am 1. März 2023 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. A.d Zu ihrem Hintergrund machte die Beschwerdeführerin geltend, sie gehöre der kurdischen Volksgruppe (...) an und sei zunächst in einem Dorf der Kreisstadt (H._______) aufgewachsen. Wegen des Kriegs sei die Familie in den Jahren 1992/1993 nach I._______ umgezogen. Im Jahr (...) habe sie geheiratet. Sie seien nach J._______ gegangen und nach eineinhalb Jahren nach K._______ umgezogen. Zuletzt hätten sie in L._______ gelebt. Ihre Eltern und die meisten ihrer Geschwister lebten in I._______. Die Grundschule habe sie zunächst nur bis zur dritten Klasse besucht, aber die vierte und fünfte Klasse später nachgeholt. Sie habe sehr viel gearbeitet, als (...), als Tagelöhnerin in der (...)industrie und sie habe (...) betrieben. Allerdings habe sie nach (...) vor eineinhalb Jahren nicht mehr arbeiten können. Als Fluchtgründe machte sie geltend, sie hätten hauptsächlich wegen des Berufs des Ehemannes als (...) flüchten müssen. Er habe (...) Probleme mit der Polizei bekommen, die ihn mitgenommen und verhört habe. Sie habe auch sein Equipment beschlagnahmt, weshalb er seine Arbeit nicht mehr habe richtig ausüben können. Schon früher habe er wegen dieser Tätigkeit Schwierigkeiten gehabt, weshalb er damit pausiert und erst zirka im Jahr 2021 wieder angefangen habe, weil sie auf seinen Verdienst angewiesen gewesen seien, nachdem sie selbst nicht mehr habe arbeiten können. Die Polizei sei anfangs (...) 2022 nach Hause gekommen und habe ihren Ehemann gesucht. Er sei nicht anwesend gewesen und habe sich in der Folge versteckt. Zwei Tage später seien die Polizisten mitten in der Nacht gekommen. Weshalb sie ihn gesucht hätten, hätten sie nicht gesagt. Danach hätten sie und ihr Mann entschieden, in die Schweiz zu kommen, auch wegen der besseren Zukunft der Töchter. Die beiden ältesten hätten - kurz vor Ende Abschluss des Gymnasiums - ein Problem mit dem stellvertretenden Direktor des Gymnasiums bekommen, als sie mit einer Freundin in der Schule (...) gespielt hätten. Es sei für sie schwierig, mit ihrer Herkunft aus M._______ und der familiären Vorgeschichte die Möglichkeit zu erhalten, den Wunschberuf ([...] und [...]) ausüben zu können. A.e Der Beschwerdeführer machte zu seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei in einem Dorf im Kreis (...) in der Provinz Sirnak aufgewachsen. Nachdem seine Familie um das Jahr 1992 zunächst in andere Dörfer und dann in den Nordirak habe flüchten müssen, habe er in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt. Mit (...) bis (...) Jahren sei er in die Türkei zurückgekehrt, dort aber zunächst vom Geheimdienst als Terrorist erachtet und festgehalten worden. Durch die Vermittlung eines Bekannten aus dem Nachbardorf sei er freigekommen. Weil er minderjährig gewesen sei, sei er nicht verurteilt und Ende 1995/Anfang 1996 seinen Verwandten übergeben worden. Schliesslich sei er bei Verwandten in J._______ untergekommen. Nach der Heirat sei die Familie im Jahr 2004 nach K._______ umgezogen. Seine Eltern seien im Jahr (...) ins Dorf zurückgekehrt. Mehrere Geschwister seien immer noch im Nordirak und mehrere seien bei der Guerilla gewesen und verletzt oder getötet worden. (...) und (...) seien in der Schweiz. Wegen der Flucht in den Irak habe der Beschwerdeführer die Schule nur bis in die zweite Primarklasse besucht. Er habe in J._______ ab 1998/1999 (...) gelernt. In den Sommermonaten habe er an Wochenenden Engagements an (...) gehabt. Daneben habe er tageweise gearbeitet, teilweise in der (...)branche. Im Rahmen seiner Arbeit als (...) habe er zunehmend Probleme mit den türkischen Behörden bekommen, nachdem er zu fortgeschrittener Stunde jeweils aufgefordert worden sei, (...), was er auch getan habe. Im Jahr 20(...) sei es deswegen zu einem Strafverfahren gekommen, er sei jedoch nach zwei Jahren aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Danach habe er wegen Drohungen als (...) pausiert und erst kürzlich wieder begonnen, weil er für die Ausbildung der Kinder habe Geld verdienen müssen. Bei zwei Auftritten (...) im Jahr 2022 habe es Probleme gegeben. Bei (...) in N._______ sei (...) von türkischen Rassisten angegriffen worden, es habe einen Tumult gegeben. Bei (...) im (...) 2022 in K._______ habe es gegen Ende (...) eine Polizeirazzia gegeben, er sei mit weiteren (...) auf den Polizeiposten mitgenommen und befragt, nach zwei bis drei Stunden aber wieder freigelassen worden. Anfang November habe ihn die Polizei zuhause gesucht. Er sei nicht zuhause gewesen und habe sich daraufhin bei einem Freund versteckt und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Ein paar Tage später habe ihn die Polizei in der Nacht zuhause gesucht. Dieses Mal seien die Polizisten teilweise maskiert gewesen. In der letzten Zeit hätten auch seine Kinder im (...) psychischen Druck erlebt, von den Mitschülern und vom Prorektor. Für die Zukunft der Kinder hätten sie sich entschieden, auszuwandern. A.f C._______ und D._______ bestätigten im Wesentlichen die Angaben ihrer Eltern und ergänzten, dass sie, wie der Vater, (...) spielten. Auf Anregung einer Freundin hätten sie in der Schule kurdische Lieder gespielt. Das sei ihnen jedoch durch den stellvertretenden Direktor, der sie auch beschimpft habe, verboten worden, da es sich um eine öffentliche Anstalt handle. Er habe auch mit einem Disziplinarverfahren gedroht. Sie hätten in der Folge nicht mehr in die Schule gehen wollen. Sie hätten in einer Zweizimmerwohnung wohnen müssen, weil sie wegen ihrer Herkunft aus M._______ keine andere Wohnung erhalten hätten, hätten die kurdische Muttersprache nicht sprechen und ihren kurdischen Namen nicht eintragen können. A.g Im Laufe des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Identitätsdokumente und Beweismittel ein. A.h Am 15. März 2023 stellte das SEM den Beschwerdeführenden in seinem Entscheidentwurf die Abweisung ihrer Gesuche in Aussicht. Sie nahmen am 16. März 2023 dazu Stellung. A.i Mit Verfügung vom 21. März 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete an, dass die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden. A.j Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte am 22. März 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. B. B.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. April 2023 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden reformatorisch Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Einsicht in die Vorakten sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde lagen nebst Vollmachten der Eltern und der beiden älteren Töchter sowie der angefochtenen Verfügung ein Urteil des (...). Strafgerichts K._______ betreffend den Beschwerdeführer vom (...), ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie eine Ermittlungseinleitung der Staatsanwaltschaft I._______ wegen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer Terrororganisation vom (...). Januar 2023 bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2023 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Ihre Gesuche um Gewährung der Einsichtnahme in die vollständigen erstinstanzlichen Akten sowie um Ansetzung einer Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Gleichzeitig forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, das eingereichte Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. B.c Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführenden die Übersetzung des Urteils der (...). Strafgerichts K._______ vom (...) (BM 6) sowie der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft I.________ vom (...) sowie ein Massnahmeentscheid/Beschluss in sonstiger Sache des (...). Strafgerichts I._______ vom (...) (mit Übersetzung) ein. Am 2. Juni 2023 reichten sie Fürsorgebestätigungen nach. B.d Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. B.e In seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-fertigen könnte. Zudem hielt es fest, die neu eingereichten Beweismittel würden Fälschungsmerkmale aufweisen, und machte Ausführungen dazu. B.f Replikweise hielten die Beschwerdeführenden am 10. August 2023 an ihren Anträgen fest. Der Eingabe war ferner ein Beschluss in sonstiger Sache des (...) Strafgerichts K._______ vom (...) 2023 mit Beschluss-Nr. 2023/(...) (Geheimhaltungsbeschluss) beigelegt. B.g Am 5. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel betreffend den Beschwerdeführer aus der Türkei ein und beantragten deren Prüfung durch die Vorinstanz. Am 8. Februar 2024 reichten sie dazu die Übersetzungen der Dokumente in Deutsch nach (ausser Annex 1, vgl. B-act. 17 f.):

- Strafdossier aus I.________ gestützt auf eine Facebook-Account-Überprüfung des Beschwerdeführers nach Anzeige vom (...). Januar 2023 (Beilage 1, mit Beilage I);

- Urteil in sonstiger Sache des (...). Friedensstrafgerichts K._______ vom (...) 2023 hinsichtlich Ausstellung eines Vorführbefehls (Beilage II);

- Vorführbefehl vom (...) 2023 (Beilage III);

- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) 2023 durch die Generalstaatsanwaltschaft K._______ (Beilage IV);

- Nichtzuständigkeitsurteil der Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2023 (Beilage V);

- Nichtzuständigkeitsurteil der Generalstaatsanwaltschaft O._______ vom (...) 2023 (Beilage VI);

- Urteil zur Zusammenführung von Strafverfahren der Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2023 (Beilage VII). B.h Am (...) kam ein weiteres Kind, G._______, zur Welt. B.i Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2026 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit geboten, den Sachverhalt hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse zu aktualisieren. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, das am (...) geborene Kind werde in das Beschwerdeverfahren einbezogen. B.j Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Akten betreffend die Töchter ein und beanstandeten darüber hinaus, innerhalb der angesetzten kurzen Frist sei es ihnen nicht möglich gewesen, aktuelle Gerichtsakten aus der Türkei zu organisieren. Sie beantragten ergänzend zu den bisherigen Anträgen die Gewährung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden.

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; aArt. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [AS 2020 3971; aufgehoben per 15. Dezember 2023, AS 2023 694]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts beantragt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, Angaben zu laufenden Strafverfahren in der Türkei vorzubringen und diese zu belegen. Sie habe daher das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig erhoben. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens rügen sie weiterhin die unvollständige Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2.1 Das Verwaltungs- und namentlich das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).

E. 3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.) Als Mitwirkungsrecht umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 1 m.w.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1, je m.w.H.).

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung vom 1. März 2023 an, er habe gehört, dass gegen ihn eine Ermittlung aufgenommen worden sei, wisse aber nicht, weshalb die Polizei ihn gesucht habe, und weshalb gegen ihn ermittelt werde. Eventuell sei ein Video einer (...) in den sozialen Medien aufgetaucht, was Ermittlungen nach sich ziehen könnte. Die Familie werde jedoch als Angehörige von Terroristen betrachtet. Er versuche, einen Anwalt in der Türkei zu beauftragen, um herauszufinden, weshalb gegen ihn ermittelt werde. Er brauche für eine entsprechende Vollmacht aber seine Identitätskarte, die beim SEM sei (SEM-act. 67 F52, F84, F101, F104). Die Beschwerdeführerin und die Töchter gaben übereinstimmend an, die Polizisten hätten bei ihrer Suche nach dem Ehemann/Vater keinen Grund für ihre Suche genannt.

E. 3.3.2 Das SEM verweist im Asylentscheid, soweit die Beschwerdeführenden am 16. März 2023 zum Entscheidentwurf geltend gemacht hatten, der Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt, auf deren Substantiierungslast. Die alleinige Vermutung, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ermittlung aufgenommen worden sei, sei nicht ausreichend.

E. 3.3.3 Aufgrund der vom Beschwerdeführer berichteten behördlichen Mitnahme und Befragung im Rahmen einer (...) sowie der übereinstimmend berichteten zwei Suchen durch die Polizei, eine davon mitten in der Nacht, gab es konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines neu eingeleiteten Strafverfahrens gesucht worden sein könnte, wenn auch ungeklärt blieb, weshalb. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz im Hinblick auf ihre Sachverhaltsabklärungspflicht die Einreichung der anerbotenen Beweismittel abwarten beziehungsweise Frist zu deren Einreichung ansetzen müssen. Das SEM legt denn auch nicht dar, dass und weshalb die Beweismittel bereits hätten vorgelegt werden können. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses war der Sachverhalt somit unvollständig abgeklärt und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Nach Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden allerdings Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel angesetzt und die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 zu den zu diesem Zeitpunkt eingereichten türkischen Gerichtsakten geäussert. Die geltend gemachte Gehörsverletzung ist damit als geheilt zu betrachten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde zu einem formalistischen Leerlauf führen, wie nachfolgend dargelegt wird. Der Rückweisungsantrag ist damit abzuweisen, wobei die festgestellte Verfahrensverletzung im Rahmen der Kostenfolgen zu berücksichtigen sein wird (vgl. E. 10.3).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30; vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM kommt zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 5.1.1 Zu den Vorbringen hinsichtlich der Behelligungen wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) fehle es an erforderlicher Intensität, um diese als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG bewerten zu können. Die Behelligungen bei (...) stellten keinen Umstand dar, welcher das Leben der Beschwerdeführenden im Heimatland in unzumutbarer Weise erschweren würde. Sie seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch die geltend gemachte Furcht hinsichtlich künftiger Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer seien aus objektiver Sicht nicht begründet. So sei unklar geblieben, weshalb die Polizei ihn zweimal zuhause gesucht habe, er habe auch nicht versucht, das herauszufinden. Wie eine allfällige Befragung durch die Polizei ausgefallen wäre, bleibe offen. Aufgrund der festgestellten fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz verzichtete das SEM darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.

E. 5.1.2 Das SEM fährt fort, die von den Töchtern vorgebrachten Diskriminierungen seien äusserst bedauerlich. Die geltend gemachten Nachteile gingen in ihrer Intensität jedoch nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese genügten nicht, um die notwendige Intensität zu bejahen, welche für das Bewirken eines unerträglichen psychischen Drucks erforderlich seien. Deshalb seien die diesbezüglichen Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 5.1.3 Das SEM erwägt zum familiären Hintergrund des Beschwerdeführers, der Umstand, dass seine Familie in den 1990er Jahren mit der PKK in Verbindung habe gebracht werden können, führe zu keinem ausreichenden Gefährdungsprofil seiner Familie, welches per se eine Furcht vor Verfolgung begründen könne. Eine wegen ihrer Guerillatätigkeit inhaftierte Schwester sei bereits im Jahr 19(...) aus der Haft entlassen worden. Was seine Geschwister in der Schweiz betreffe, sei (...) durch Heirat in die Schweiz gekommen, (...) sei in die Flüchtlingseigenschaft (...) einbezogen worden. Der Beschwerdeführer selbst weise kein erhöhtes Risikoprofil auf, auch nicht aus dem geltend gemachten Verfahren aus dem Jahr 20(...), in welchem er im Jahr 20(...) freigesprochen und er folglich strafrechtlich unbescholten sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wird in materieller Sicht geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien wegen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers durch den Staat verfolgt worden. Das laufende Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation werde mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sieben Jahren geahndet. Die familiäre politische Vorbelastung deute ferner auf eine begründete Furcht vor Verfolgung hin. Hinsichtlich des neuen Strafverfahrens liege ein Risiko im Sinne von Art. 3 EMRK vor. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie erachte den auf Beschwerdeebene eingereichten Beschluss in sonstiger Sache des (...)Friedensgerichtes I._______ vom (...) Januar 2023 (Geheimhaltungsbeschluss; BM 9) als gefälscht. Da das Schreiben der Staatsanwaltschaft I._______, Abteilung Terrorermittlungen vom (...). Januar 2023 in engem Zusammenhang mit dem gefälschten Dokument eingereicht worden sei, sei es möglich, dass es sich dabei um ein formell echtes Dokument handle, das aber auf Gefälligkeit hin für den Beschwerdeführer ausgestellt worden sei und nicht im Rahmen eines Strafverfahrens. Darüber hinaus hält sie an ihren bisherigen Ausführungen fest.

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden entgegnen am 10. August 2023 replikweise in materieller Hinsicht, es laufe ein Strafverfahren, der Beschwerdeführer sei in der Türkei wegen Terrorismus angeklagt, was eine Verurteilung für eine mehrjährige Haftstrafe und schlechte Behandlung bedeuten könne. Sie reichen dazu einen weiteren Geheimhaltungsbeschluss des (...) Strafgerichts K._______ vom (...). Mai 2023 (Beschluss-Nr. 2023/[...]) nach. Der Zugang zum Strafdossier sei damit wiederum abgelehnt worden. Sie äussern sich ausführlich zur Authentizität der eingereichten Beweismittel und widersprechen der Auffassung der Vorinstanz, wonach das Schreiben der Staatsanwaltschaft I._______ gefälscht sei. Bei weiteren Zweifeln an der Authentizität könne die Vorinstanz im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung eine Botschaftsabklärung oder eine Abklärung durch einen Vertrauensanwalt einholen. Angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen, der persönlichen Freiheit, des Rechts auf Leben und des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, könne die Vorinstanz sich nicht auf unbegründete Behauptungen beschränken.

E. 6.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit (...) bei (...) durch die türkischen Behörden verfolgt worden sei, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, da es an der erforderlichen Intensität einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen. Auch hinsichtlich der geltend gemachten künftigen Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden, dass diese Tätigkeit in Zusammenhang damit stand, dass die Familie des Beschwerdeführers zweimal durch die Polizei behelligt worden sei. Einerseits versuchte der Beschwerdeführer nicht, den Grund für die polizeiliche Suche herauszufinden, wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, noch finden sich in den Akten Indizien dazu, dass im massgebenden Fluchtzeitpunkt Ende November 2022 türkische Behörden deswegen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt hätten.

E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren geltend machen, der Beschwerdeführer sei im Visier verschiedener Behörden, es würden verschiedene Strafermittlungen laufen und es drohe eine langjährige Freiheitsstrafe, ergibt sich Folgendes:

E. 6.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden reichen mit der Beschwerde ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft I._______, Abteilung Terrorermittlungen, vom (...). Januar 2023 (Verfahren Nr. 2023/[...]) ein, wonach gegen den Beschwerdeführer infolge «Mitgliedschaft einer bewaffneten Terrororganisation (PKK/KCK/YPG)» Ermittlungen eingeleitet worden seien. Weiter wird ein Geheimhaltungsbeschluss vom (...). Januar 2023 des (...). Strafgerichts I._______ zum Ermittlungsverfahren Nr. 2023/(...), Beschluss-Nr. 2023/(...), eingereicht (vgl. Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]-act. 1 Beilage 8 und BVGer-act. 7 Beilage 9). Zum Verfahren 2023/(...) der Staatsanwaltschaft I._______ wurde ferner eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer vom (...). Januar 2023 wegen Social-Mediadelikten («Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda einer terroristischen Organisation») mit einer Überprüfung seines Facebook-Accounts eingereicht. Mit Unzuständigkeitsurteil im Ermittlungsverfahren 2023/(...) vom (...). Mai 2023 übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft I.______ die Sache an die gemäss bekannten Wohnorts des Verdächtigen zuständige Staatsanwaltschaft K._______ (BVGer-act. 17 Annex 1, Beilagen I, II, V). Ein weiteres Verfahren wegen Terrorpropaganda auf einem Twitter-Konto des Beschwerdeführers, geführt durch die Generalstaatsanwaltschaft O.________ (Ermittlungsverfahren 2023/[...]), wurde am (...). Januar 2023 ebenfalls wegen Unzuständigkeit an die Generalstaatsanwaltschaft K._________ überwiesen (BVGer-act. 17 Beilage VI). Hinsichtlich der Weiterführung der Verfahren in K.________ ergibt sich ein weiterer Geheimhaltungsbeschluss des (...). Strafgerichts K.________ vom (...). Mai 2023 (Beschluss-Nr. 2023/[...], erlassen je von demselben Richter und Gerichtsschreiber wie am Gericht in I.________, Verfahrensnummer 2023/[...]) sowie ein Antrag auf Ausstellung eines Festnahme- respektive Vorführungsbefehls (Yakalama Emri) zur Befragung und anschliessender Freilassung durch die Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom (...). Juni 2023, das Urteil dazu durch das (...). Friedensstrafgericht K._______ sowie ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme vom (...). Juni 2023 (BVGer-act. 17 Beilagen II, III, IV).

E. 6.2.3 Gestützt auf die eingereichten Akten ergibt sich, - ausgehend von der Authentizität der eingereichten Belege - soweit überhaupt gegen den Beschwerdeführer strafrechtlich ermittelt wurde, dass die Ermittlungen Social-Media Delikte wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda für eine Terrororganisation» und nicht - wie ursprünglich behauptet - die «Mitgliedschaft in einer Terrororganisation» betreffen. Soweit ersichtlich, wurde das Verfahren zu Social-Media-Delikten in I._______ im (...) 2023 im Nachgang zu einer Anzeige eingeleitet, zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits verlassen hatte (vgl. SEM-act. 41) und sich in der Schweiz aufhielt. Dies gilt auch für das im (...) 2023 in O._______ eröffnete Verfahren wegen des Twitter-Accounts. Hinweise dazu, dass die in K._______ weitergeführten Verfahren über das Ermittlungsstadium hinausgegangen und ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden wäre, ergeben sich nach Ablauf von nunmehr drei Jahren nicht. Entsprechende Akten wurden nicht eingereicht, wobei hierzu auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden zu verweisen ist, wonach sie verpflichtet waren, das Gericht über den Verlauf der in der Türkei laufenden Verfahren zu unterrichten. Nachdem der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - strafrechtlich unbescholten ist, ist im Lichte obiger Rechtsprechung (vgl. E. 6.2.1) nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Da der Beschwerdeführer auch nicht über ein (gewichtigeres) politisches Profil verfügt, sind auch keine Risikofaktoren hinsichtlich eines drohenden individuellen Politmalus ersichtlich.

E. 6.2.4 Was das Vorbringen betrifft, der Beschwerdeführer werde wegen «Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation» (vgl. Beschluss hinsichtlich Einleitung von Ermittlungen vom (...) 2023; BVGer-act. 7 Beilage 8) verfolgt, sind - abgesehen von den dargelegten Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung - keine Hinweise ersichtlich, dass diesbezüglich gegen ihn ermittelt würde, da das Nichtzuständigkeitsurteil der Generalstaatsanwaltschaft I._______ das Delikt Terrorpropaganda betrifft, sich auf die Anzeige vom (...) 2023 bezieht (vgl. BVGer-act. 17 Beilage 1), und dieselbe Ermittlungsnummer 2023/(...) wie der genannte Beschluss vom (...) 2023 trägt. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde wegen «Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation» verfolgt, wird demnach als unglaubhaft erachtet (siehe dazu auch E. 6.2.5).

E. 6.2.5 Zur geltend gemachten Authentizität bleibt Folgendes zu ergänzen: Im Hinblick auf die durch die Beschwerdeführenden in Abrede gestellte Beurteilung der Vorinstanz, der eingereichte Geheimhaltungsbeschluss aus I._______ sei eine Fälschung, überrascht jedenfalls, dass beide - im Wesentlichen identischen - Geheimhaltungsbeschlüsse von I._______ vom (...) 2023 und K._______ vom (...) 2023 dieselbe Beschlussnummer 2023/(...) tragen; und obschon sie von unterschiedlichen Gerichten stammen sollen, von den identischen Personen (Richter und Gerichtsschreiber) erlassen wurden. Zudem wurde der Geheimhaltungsbeschluss in K._______ am (...) 2023 erlassen, bevor das Verfahren am (...) 2023 mittels Nichtzuständigkeitsurteil in I.________ an die Generalstaatsanwaltschaft K.________ übermittelt wurde. Diese augenscheinlichen Ungereimtheiten bestätigen den vorinstanzlichen Fälschungsvorwurf.

E. 6.2.6 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, die behördliche Verfolgung ergebe sich auch aus der Reflexverfolgung wegen verfolgten Mitgliedern der Familie des Beschwerdeführers, vermögen sie dies nicht hinreichend nachvollziehbar zu begründen. So sind hierzu gemäss den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

E. 6.3 Was die von C._______ und D.________ geschilderten Vorfälle betrifft, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Geschehnisse bedauerlich sind, sie aber in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Sie sind daher nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Dasselbe gilt für die Ereignisse im Zusammenhang mit den beiden polizeilichen Suchen nach dem Beschwerdeführer in der Familienwohnung.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Für die gesundheitliche Situation von E._______ wird auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 8.3.3.4) verwiesen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Im Rahmen ihrer Eingabe vom 28. Mai 2026 wird hinsichtlich der Töchter vorgebracht, sie lebten seit vier Jahren in der Schweiz und hätten sich perfekt integriert, wie ihr Bruder, der in der Schweiz geboren sei. Das überwiegende Interesse der Kinder verlange Kontinuität. Die älteren Schwestern C._______ und D.________ befänden sich in einem Bildungsgang, der rasch zu einer Ausbildung führe. Ihr Recht auf eine angemessene Ausbildung drohe bei einem negativen Entscheid beeinträchtigt zu werden. Im Hinblick auf die Anstrengungen, welche ihre erfolgreiche Integration belege, sei es angebracht, im überwiegenden Interesse der Kinder die Rückführung als unzumutbar zu betrachten und die Familie vorläufig aufzunehmen. Zu E.________ wird ferner in medizinischer Hinsicht vorgebracht, sie sei auf die laufende psychiatrische (resp. psychotherapeutische) Behandlung (siehe hiernach E. 8.3.3.4) angewiesen. Ein Unterbruch der Behandlung sei nicht zumutbar und führe zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

E. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2).

E. 8.3.3 In individueller Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

E. 8.3.3.1 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin stammen ursprünglich aus der Provinz Sirnak, lebten aber schon in der Adoleszenz in J._______ beziehungsweise in I.________. Die Familie lebte vor ihrer Ausreise während rund 17 Jahren in K.________. Sie verfügen über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei, vor allem in K._______, I.________ und der Provinz Sirnak. Weiter leben Verwandte in der Schweiz. Der Beschwerdeführer war als (...) sowie in verschiedenen Branchen tätig, unter anderem in der (...), die Beschwerdeführerin hat mit (...)arbeiten und im (...)bereich zum Unterhalt der Familie beigetragen, bis es ihr gemäss den Akten ab zirka 2021 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei (SEM-act. 57 F34 ff.). Die vier Töchter gingen zur Schule, C._______ und D.________ besuchten im Zeitpunkt der Ausreise das (...) (vgl. SEM-act. 55 F10; 68 F13, F16). Die finanzielle Situation der Familie war zuletzt abhängig von den Arbeitsgelegenheiten des Beschwerdeführers, da die Beschwerdeführerin nicht mehr zum Familienbudget beitragen konnte. Angesichts der vorhandenen beruflichen Erfahrungen sowie des vorhandenen familiären Netzes ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in der ihnen vertrauten Stadt K._______ erneut Fuss fassen und den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaften können, zumal aus den Akten weder hervorgeht noch geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und zum Einkommen der Familie beitragen könnte. Die beiden älteren Töchter sind mittlerweile volljährig, und es darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie die Familie unterstützen werden, sei dies finanziell oder zumindest durch Entlastung der Eltern. Die Eltern und die Töchter - die beiden jüngeren Töchter allenfalls in etwas geringerem Masse als die beiden älteren - sind mit der heimatlichen Umgebung vertraut und beherrschen die türkische Sprache, was ihnen die Reintegration in der Türkei erleichtern wird.

E. 8.3.3.2 Aus den am 28. Mai 2026 eingereichten Dokumenten (zu E._______ siehe hiernach E. 8.3.3.4) ergeben sich zwar Hinweise auf eine schwierige familiäre Situation mit häuslicher Gewalt, ausgeübt durch den Beschwerdeführer (vgl. BVGer-act. 25 Beilagen 1 und 2). Von den vertretenen Beschwerdeführenden wird indessen nicht dargelegt, dass und inwiefern aus diesem Grund ein Wegweisungshindernis vorliegen würde. Insbesondere wird nicht vorgebracht, dass es zu einer Trennung der Eltern gekommen oder eine solche auch nur gewünscht wäre. Der Vollständigkeit halber ist immerhin darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss gefestigter Praxis von der grundsätzlichen Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates bei häuslicher Gewalt ausgeht, und dass insbesondere in den städtischen Gebieten eine relativ dichte Infrastruktur des Opferschutzes besteht. Obwohl in letzter Zeit in der Türkei eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, ist festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht grundsätzlich von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteile des BVGer D-6848/2025 vom 13. März 2026 E. 5.3). Im Bedarfsfall wäre es den Beschwerdeführerinnen deshalb zuzumuten, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Es ist dabei auch davon auszugehen, ihr soziales Netz könnte sie nötigenfalls dabei unterstützen. Ihre Rückkehr erweist sich damit in dieser Hinsicht nicht als unzumutbar.

E. 8.3.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (Vgl. BVGer E-4483/2023 E 9.3.4 mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Das türkische Gesundheitswesen entspricht hingegen westeuropäischen Standards (vgl. z.B. BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versorgung sicherstellen (vgl. unter vielen: BVGer D-8667/2025 vom 10. April 2026 E. 8.3.2).

E. 8.3.3.4 Gemäss den Akten leidet E._______ an (...), welcher in der Türkei erfolgreich behandelt wurde (SEM-act. 57 F86 ff., SEM-act. 64; BM 3 S. 2 f.). Ferner wurde (...; ICD-10 [...]) infolge (...) während der Flucht diagnostiziert, die sich mit Schlafstörungen, Kopfschmerzen und (...) aus der Flucht äusserte. Im Bericht des Kantonsspitals (...), Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin, (...), vom 24. Juni 2025 wird eine deutliche somatische und psychophysiologische Verbesserung festgehalten, die Patientin habe keine (...) und keine (...) mehr, in Folge eines Klassenwechsels nach (...) in der Schule bei weiterhin vorhandenen erheblichen Stressfaktoren. Die schulische Situation, der unsichere Aufenthaltsstatus und die schwierigen familiären Umstände beeinträchtigten jedoch die emotionale Stabilität. Die psychotherapeutische Begleitung werde weitergeführt. Im Verlaufsbericht vom 19. Mai 2026 wird über eine Verschlechterung ihrer psychischen Befindlichkeit ab Herbst 2025 infolge häuslicher Gewalt durch den Vater berichtet. Im Dezember 2025 sei dieser vorübergehend inhaftiert worden. Zwischen E.________ und dem Vater finde zur Zeit ein vorsichtiger Kontaktaufbau statt. Seit Herbst 2025 habe sich (...) Symptomatik zunehmend verschlechtert mit (...). Zudem habe das Wiedererleben der (...) rezidiviert. Sie habe ein (...) entwickelt und seit Dezember 2025 gelinge der Schulbesuch trotz reduziertem Stundenplan nicht mehr regelmässig und zunehmend schlechter. Es hätten sich zunehmend soziale und Versagensängste in Bezug auf den Schulbesuch entwickelt. In Kombination mit der rezidivierten (...) und der (...) stelle der Schulbesuch für sie eine hohe Stressbelastung dar. Mit dem aktuellen (...) sei sie jedoch zuversichtlich und motiviert, das Schuljahr so beenden zu können. Aktuell ergebe sich durch (...) eine leichte Aufhellung. Zur Zeit nehme sie keine Medikamente mehr. Man sei zuversichtlich, dass eine weitere Reduktion der Symptomatik mit der entsprechenden therapeutischen Unterstützung sowie einer Stabilisierung der Lebensumstände gelinge. Mit der Eingabe vom 28. Mai 2026 wird vorgebracht, E.________ sei auf die psychiatrische Behandlung angewiesen, zumal die (...) in Zusammenhang damit stehe, dass sie während der Flucht in die Schweiz (...) sei. Psychiatrische Behandlungen seien in der Türkei extrem teuer und es gäbe keine genügende Infrastruktur für Psychotherapie. Ein Unterbruch der Behandlung führe zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Sinne der oben dargelegten Praxis (vgl. E. 8.3.3.3) das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von einer ambulanten als auch falls notwendig stationären Behandlungsmöglichkeit psychischer Probleme in der Türkei ausgeht, zumal das Gesundheitswesen in der Türkei westeuropäischen Standards entspricht. Dies gilt insbesondere in der Stadt K.________, wo die Familie während 17 Jahren lebte. Auch diesbezüglich dürfte das im Heimatstaat vorhandene Beziehungsnetz - falls nötig - Unterstützung bieten können. Nötigenfalls steht die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist damit vorliegend nicht davon auszugehen, dass E.________ aufgrund ihrer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten könnte.

E. 8.3.3.5 Hinsichtlich der noch minderjährigen Kinder E._______, F.________ und G.________ ist festzuhalten, dass das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden - einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Sie können grundsätzlich mit ihren Eltern und volljährigen Schwestern in den Heimatstaat zurückkehren. Die jüngeren Töchter sind (...) und (...) Jahre alt. Auch sie haben sich in den rund dreieinhalb Jahren zwar in der Schweiz eingewöhnt und besuchen die Regelschule, welche E._______ dieses Jahr - unter für sie angepassten Bedingungen (oben E. 9.3.4.1) - abschliessen wird (vgl. BVGer-act. 25 Beilagen 3-17). E._______ und F._______ wurden in der Türkei geboren, wuchsen dort auf und kamen mit (...) respektive (...) Jahren in die Schweiz. Ihr Heimatland ist ihnen demnach auch nicht unbekannt und sie sind der heimatlichen Sprache mächtig. Ferner besteht weiterhin ein genügend enger Bezug jedenfalls zur Mutter. Den Beschwerdeführenden ist zwar zuzustimmen, dass von einer grundsätzlich erfolgreichen Integration der Töchter auszugehen ist. Allerdings ist nicht dargetan, dass nach nur rund dreieinhalb Jahren Aufenthalt in der Schweiz ihre Integration in einem Mass fortgeschritten ist, dass die Rückkehr in den Heimatstaat und in die vertraute Grossstadt K._______ eine Entwurzelung zur Folge haben könnte (vgl. zur Thematik etwa BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 m.w.H.). Daran ändern auch die erwähnten Herausforderungen für E._______ nichts, zumal davon auszugehen ist, dass ihre weitere Therapie in der Heimat gewährleistet sein wird. Schliesslich wurde der jüngste Sohn, G._______, in der Schweiz geboren und ist erst (...) Jahre und (...) Monate alt. Aufgrund seines jungen Alters besteht noch ein starker Bezug zu den Eltern und ist nicht ersichtlich, weshalb das Kindeswohl in Bezug auf ihn im Sinne von Art. 3 KRK bei der Rückkehr beeinträchtigt sein sollte.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als unzumutbar zu qualifizieren.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E. 10.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und Maître Hüsnü Ylmaz den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand zugeordnet. Er hat mit Eingabe vom 28. Mai 2026 seine aktualisierte Kostennote für seinen Aufwand bis zum 28. Mai 2026 von Fr. 4'513.35 (18.39 Arbeitsstunden à Fr. 220.- = Fr. 4'103. - [inkl. persönliche und telefonischen Besprechungen mit den Beschwerdeführenden sowie Aktenstudium und Erstellung der Beschwerde und weiteren Eingaben, zuzüglich einer Stunde Aufwand nach Ergehen des Urteils] sowie einer Spesenpauschale von 2 % à Fr. 81.87, zusammen Fr. 4'184.87 [ohne MwSt.] bzw. Fr. 4'513.35 [mit MwSt. à 7.7 % bis 31.12.2023 resp. à 8.1 % ab 1.1.2024]) geltend gemacht (vgl. Beilage zu BVGer-act. 25). Das Gericht erachtet den geltend gemachten Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde in Berücksichtigung der Schwierigkeit und des nicht übermässigen Umfangs der Akten als überhöht, wobei berücksichtigt wird, dass weder Kosten für die Übersetzung von Dokumenten noch Dolmetscherkosten in Rechnung gestellt werden. Der notwendige Aufwand wird auf 15 Stunden für das Verfahren (à Fr. 220.-/Std. bei anwaltlicher Vertretung, inkl. Nachbesprechung mit der Klientschaft) zuzüglich Spesen von Fr. 81.87 für Porti und Kopien (à Fr. -.30 [vgl. 1. Kostennote vom 31. Mai 2023, Beilage zu BVGer-act. 7]) als angemessen erachtet. Somit ergibt sich ein Honorar von Fr. 3'647.30 inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE (Fr. 220.- x 10 Std. zuzgl. MwSt. von 7.7%, Fr. 220.- x 5 Std. zuzüglich MwSt. von 8.1%, Fr. 81.87 zuzüglich MwSt. von Fr. 6.63). Dieser Betrag ist - abzüglich Fr. 200.- (vgl. E. 10.3) - dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

E. 10.3 Für die festgestellte Verfahrensverletzung ist den Beschwerdeführenden durch das SEM eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Maître Hüsnü Yilmaz, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'447.30 zugesprochen.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2129/2023

Urteil vom 14. Oktober 2026

Besetzung

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Richterin Esther Marti, Richter Manuel Borla,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

und die Kinder

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

E._______, geboren am (...),

F._______, geboren am (...),

G._______, geboren am (...),

alle Türkei,

alle vertreten durch Maître Hüsnü Yilmaz,

(...),Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. März 2023 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a B._______ (Beschwerdeführerin) reichte am 17. Dezember 2022 für sich und ihre vier Töchter C._______, D._______, E._______ und F._______ in der Schweiz Asylgesuche ein.

A.b (...), A._______ (Beschwerdeführer) gelangte am 15. Januar 2023 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch.

A.c Die Beschwerdeführerin sowie C.______ wurden am 6. Februar 2023, D._______ und der Beschwerdeführer am 1. März 2023 vertieft zu ihren Asylgründen angehört.

A.d Zu ihrem Hintergrund machte die Beschwerdeführerin geltend, sie gehöre der kurdischen Volksgruppe (...) an und sei zunächst in einem Dorf der Kreisstadt (H._______) aufgewachsen. Wegen des Kriegs sei die Familie in den Jahren 1992/1993 nach I._______ umgezogen. Im Jahr (...) habe sie geheiratet. Sie seien nach J._______ gegangen und nach eineinhalb Jahren nach K._______ umgezogen. Zuletzt hätten sie in L._______ gelebt. Ihre Eltern und die meisten ihrer Geschwister lebten in I._______. Die Grundschule habe sie zunächst nur bis zur dritten Klasse besucht, aber die vierte und fünfte Klasse später nachgeholt. Sie habe sehr viel gearbeitet, als (...), als Tagelöhnerin in der (...)industrie und sie habe (...) betrieben. Allerdings habe sie nach (...) vor eineinhalb Jahren nicht mehr arbeiten können. Als Fluchtgründe machte sie geltend, sie hätten hauptsächlich wegen des Berufs des Ehemannes als (...) flüchten müssen. Er habe (...) Probleme mit der Polizei bekommen, die ihn mitgenommen und verhört habe. Sie habe auch sein Equipment beschlagnahmt, weshalb er seine Arbeit nicht mehr habe richtig ausüben können. Schon früher habe er wegen dieser Tätigkeit Schwierigkeiten gehabt, weshalb er damit pausiert und erst zirka im Jahr 2021 wieder angefangen habe, weil sie auf seinen Verdienst angewiesen gewesen seien, nachdem sie selbst nicht mehr habe arbeiten können. Die Polizei sei anfangs (...) 2022 nach Hause gekommen und habe ihren Ehemann gesucht. Er sei nicht anwesend gewesen und habe sich in der Folge versteckt. Zwei Tage später seien die Polizisten mitten in der Nacht gekommen. Weshalb sie ihn gesucht hätten, hätten sie nicht gesagt. Danach hätten sie und ihr Mann entschieden, in die Schweiz zu kommen, auch wegen der besseren Zukunft der Töchter. Die beiden ältesten hätten - kurz vor Ende Abschluss des Gymnasiums - ein Problem mit dem stellvertretenden Direktor des Gymnasiums bekommen, als sie mit einer Freundin in der Schule (...) gespielt hätten. Es sei für sie schwierig, mit ihrer Herkunft aus M._______ und der familiären Vorgeschichte die Möglichkeit zu erhalten, den Wunschberuf ([...] und [...]) ausüben zu können.

A.e Der Beschwerdeführer machte zu seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei in einem Dorf im Kreis (...) in der Provinz Sirnak aufgewachsen. Nachdem seine Familie um das Jahr 1992 zunächst in andere Dörfer und dann in den Nordirak habe flüchten müssen, habe er in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt. Mit (...) bis (...) Jahren sei er in die Türkei zurückgekehrt, dort aber zunächst vom Geheimdienst als Terrorist erachtet und festgehalten worden. Durch die Vermittlung eines Bekannten aus dem Nachbardorf sei er freigekommen. Weil er minderjährig gewesen sei, sei er nicht verurteilt und Ende 1995/Anfang 1996 seinen Verwandten übergeben worden. Schliesslich sei er bei Verwandten in J._______ untergekommen. Nach der Heirat sei die Familie im Jahr 2004 nach K._______ umgezogen. Seine Eltern seien im Jahr (...) ins Dorf zurückgekehrt. Mehrere Geschwister seien immer noch im Nordirak und mehrere seien bei der Guerilla gewesen und verletzt oder getötet worden. (...) und (...) seien in der Schweiz. Wegen der Flucht in den Irak habe der Beschwerdeführer die Schule nur bis in die zweite Primarklasse besucht. Er habe in J._______ ab 1998/1999 (...) gelernt. In den Sommermonaten habe er an Wochenenden Engagements an (...) gehabt. Daneben habe er tageweise gearbeitet, teilweise in der (...)branche. Im Rahmen seiner Arbeit als (...) habe er zunehmend Probleme mit den türkischen Behörden bekommen, nachdem er zu fortgeschrittener Stunde jeweils aufgefordert worden sei, (...), was er auch getan habe. Im Jahr 20(...) sei es deswegen zu einem Strafverfahren gekommen, er sei jedoch nach zwei Jahren aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Danach habe er wegen Drohungen als (...) pausiert und erst kürzlich wieder begonnen, weil er für die Ausbildung der Kinder habe Geld verdienen müssen. Bei zwei Auftritten (...) im Jahr 2022 habe es Probleme gegeben. Bei (...) in N._______ sei (...) von türkischen Rassisten angegriffen worden, es habe einen Tumult gegeben. Bei (...) im (...) 2022 in K._______ habe es gegen Ende (...) eine Polizeirazzia gegeben, er sei mit weiteren (...) auf den Polizeiposten mitgenommen und befragt, nach zwei bis drei Stunden aber wieder freigelassen worden. Anfang November habe ihn die Polizei zuhause gesucht. Er sei nicht zuhause gewesen und habe sich daraufhin bei einem Freund versteckt und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Ein paar Tage später habe ihn die Polizei in der Nacht zuhause gesucht. Dieses Mal seien die Polizisten teilweise maskiert gewesen. In der letzten Zeit hätten auch seine Kinder im (...) psychischen Druck erlebt, von den Mitschülern und vom Prorektor. Für die Zukunft der Kinder hätten sie sich entschieden, auszuwandern.

A.f C._______ und D._______ bestätigten im Wesentlichen die Angaben ihrer Eltern und ergänzten, dass sie, wie der Vater, (...) spielten. Auf Anregung einer Freundin hätten sie in der Schule kurdische Lieder gespielt. Das sei ihnen jedoch durch den stellvertretenden Direktor, der sie auch beschimpft habe, verboten worden, da es sich um eine öffentliche Anstalt handle. Er habe auch mit einem Disziplinarverfahren gedroht. Sie hätten in der Folge nicht mehr in die Schule gehen wollen. Sie hätten in einer Zweizimmerwohnung wohnen müssen, weil sie wegen ihrer Herkunft aus M._______ keine andere Wohnung erhalten hätten, hätten die kurdische Muttersprache nicht sprechen und ihren kurdischen Namen nicht eintragen können.

A.g Im Laufe des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Identitätsdokumente und Beweismittel ein.

A.h Am 15. März 2023 stellte das SEM den Beschwerdeführenden in seinem Entscheidentwurf die Abweisung ihrer Gesuche in Aussicht. Sie nahmen am 16. März 2023 dazu Stellung.

A.i Mit Verfügung vom 21. März 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete an, dass die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden.

A.j Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte am 22. März 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.

B.

B.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. April 2023 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden reformatorisch Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Einsicht in die Vorakten sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde lagen nebst Vollmachten der Eltern und der beiden älteren Töchter sowie der angefochtenen Verfügung ein Urteil des (...). Strafgerichts K._______ betreffend den Beschwerdeführer vom (...), ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie eine Ermittlungseinleitung der Staatsanwaltschaft I._______ wegen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer Terrororganisation vom (...). Januar 2023 bei.

B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2023 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Ihre Gesuche um Gewährung der Einsichtnahme in die vollständigen erstinstanzlichen Akten sowie um Ansetzung einer Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Gleichzeitig forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, das eingereichte Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet.

B.c Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführenden die Übersetzung des Urteils der (...). Strafgerichts K._______ vom (...) (BM 6) sowie der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft I.________ vom (...) sowie ein Massnahmeentscheid/Beschluss in sonstiger Sache des (...). Strafgerichts I._______ vom (...) (mit Übersetzung) ein. Am 2. Juni 2023 reichten sie Fürsorgebestätigungen nach.

B.d Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.

B.e In seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-fertigen könnte. Zudem hielt es fest, die neu eingereichten Beweismittel würden Fälschungsmerkmale aufweisen, und machte Ausführungen dazu.

B.f Replikweise hielten die Beschwerdeführenden am 10. August 2023 an ihren Anträgen fest. Der Eingabe war ferner ein Beschluss in sonstiger Sache des (...) Strafgerichts K._______ vom (...) 2023 mit Beschluss-Nr. 2023/(...) (Geheimhaltungsbeschluss) beigelegt.

B.g Am 5. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel betreffend den Beschwerdeführer aus der Türkei ein und beantragten deren Prüfung durch die Vorinstanz. Am 8. Februar 2024 reichten sie dazu die Übersetzungen der Dokumente in Deutsch nach (ausser Annex 1, vgl. B-act. 17 f.):

- Strafdossier aus I.________ gestützt auf eine Facebook-Account-Überprüfung des Beschwerdeführers nach Anzeige vom (...). Januar 2023 (Beilage 1, mit Beilage I);

- Urteil in sonstiger Sache des (...). Friedensstrafgerichts K._______ vom (...) 2023 hinsichtlich Ausstellung eines Vorführbefehls (Beilage II);

- Vorführbefehl vom (...) 2023 (Beilage III);

- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) 2023 durch die Generalstaatsanwaltschaft K._______ (Beilage IV);

- Nichtzuständigkeitsurteil der Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2023 (Beilage V);

- Nichtzuständigkeitsurteil der Generalstaatsanwaltschaft O._______ vom (...) 2023 (Beilage VI);

- Urteil zur Zusammenführung von Strafverfahren der Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2023 (Beilage VII).

B.h Am (...) kam ein weiteres Kind, G._______, zur Welt.

B.i Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2026 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit geboten, den Sachverhalt hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse zu aktualisieren. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, das am (...) geborene Kind werde in das Beschwerdeverfahren einbezogen.

B.j Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Akten betreffend die Töchter ein und beanstandeten darüber hinaus, innerhalb der angesetzten kurzen Frist sei es ihnen nicht möglich gewesen, aktuelle Gerichtsakten aus der Türkei zu organisieren. Sie beantragten ergänzend zu den bisherigen Anträgen die Gewährung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; aArt. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [AS 2020 3971; aufgehoben per 15. Dezember 2023, AS 2023 694]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts beantragt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, Angaben zu laufenden Strafverfahren in der Türkei vorzubringen und diese zu belegen. Sie habe daher das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig erhoben. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens rügen sie weiterhin die unvollständige Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz.

Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

3.2

3.2.1 Das Verwaltungs- und namentlich das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).

3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.) Als Mitwirkungsrecht umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 1 m.w.H.).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1, je m.w.H.).

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung vom 1. März 2023 an, er habe gehört, dass gegen ihn eine Ermittlung aufgenommen worden sei, wisse aber nicht, weshalb die Polizei ihn gesucht habe, und weshalb gegen ihn ermittelt werde. Eventuell sei ein Video einer (...) in den sozialen Medien aufgetaucht, was Ermittlungen nach sich ziehen könnte. Die Familie werde jedoch als Angehörige von Terroristen betrachtet. Er versuche, einen Anwalt in der Türkei zu beauftragen, um herauszufinden, weshalb gegen ihn ermittelt werde. Er brauche für eine entsprechende Vollmacht aber seine Identitätskarte, die beim SEM sei (SEM-act. 67 F52, F84, F101, F104). Die Beschwerdeführerin und die Töchter gaben übereinstimmend an, die Polizisten hätten bei ihrer Suche nach dem Ehemann/Vater keinen Grund für ihre Suche genannt.

3.3.2 Das SEM verweist im Asylentscheid, soweit die Beschwerdeführenden am 16. März 2023 zum Entscheidentwurf geltend gemacht hatten, der Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt, auf deren Substantiierungslast. Die alleinige Vermutung, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ermittlung aufgenommen worden sei, sei nicht ausreichend.

3.3.3 Aufgrund der vom Beschwerdeführer berichteten behördlichen Mitnahme und Befragung im Rahmen einer (...) sowie der übereinstimmend berichteten zwei Suchen durch die Polizei, eine davon mitten in der Nacht, gab es konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines neu eingeleiteten Strafverfahrens gesucht worden sein könnte, wenn auch ungeklärt blieb, weshalb. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz im Hinblick auf ihre Sachverhaltsabklärungspflicht die Einreichung der anerbotenen Beweismittel abwarten beziehungsweise Frist zu deren Einreichung ansetzen müssen. Das SEM legt denn auch nicht dar, dass und weshalb die Beweismittel bereits hätten vorgelegt werden können. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses war der Sachverhalt somit unvollständig abgeklärt und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Nach Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden allerdings Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel angesetzt und die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 zu den zu diesem Zeitpunkt eingereichten türkischen Gerichtsakten geäussert. Die geltend gemachte Gehörsverletzung ist damit als geheilt zu betrachten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde zu einem formalistischen Leerlauf führen, wie nachfolgend dargelegt wird. Der Rückweisungsantrag ist damit abzuweisen, wobei die festgestellte Verfahrensverletzung im Rahmen der Kostenfolgen zu berücksichtigen sein wird (vgl. E. 10.3).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30; vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Das SEM kommt zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

5.1.1 Zu den Vorbringen hinsichtlich der Behelligungen wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) fehle es an erforderlicher Intensität, um diese als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG bewerten zu können. Die Behelligungen bei (...) stellten keinen Umstand dar, welcher das Leben der Beschwerdeführenden im Heimatland in unzumutbarer Weise erschweren würde. Sie seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch die geltend gemachte Furcht hinsichtlich künftiger Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer seien aus objektiver Sicht nicht begründet. So sei unklar geblieben, weshalb die Polizei ihn zweimal zuhause gesucht habe, er habe auch nicht versucht, das herauszufinden. Wie eine allfällige Befragung durch die Polizei ausgefallen wäre, bleibe offen. Aufgrund der festgestellten fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz verzichtete das SEM darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.

5.1.2 Das SEM fährt fort, die von den Töchtern vorgebrachten Diskriminierungen seien äusserst bedauerlich. Die geltend gemachten Nachteile gingen in ihrer Intensität jedoch nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese genügten nicht, um die notwendige Intensität zu bejahen, welche für das Bewirken eines unerträglichen psychischen Drucks erforderlich seien. Deshalb seien die diesbezüglichen Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

5.1.3 Das SEM erwägt zum familiären Hintergrund des Beschwerdeführers, der Umstand, dass seine Familie in den 1990er Jahren mit der PKK in Verbindung habe gebracht werden können, führe zu keinem ausreichenden Gefährdungsprofil seiner Familie, welches per se eine Furcht vor Verfolgung begründen könne. Eine wegen ihrer Guerillatätigkeit inhaftierte Schwester sei bereits im Jahr 19(...) aus der Haft entlassen worden. Was seine Geschwister in der Schweiz betreffe, sei (...) durch Heirat in die Schweiz gekommen, (...) sei in die Flüchtlingseigenschaft (...) einbezogen worden. Der Beschwerdeführer selbst weise kein erhöhtes Risikoprofil auf, auch nicht aus dem geltend gemachten Verfahren aus dem Jahr 20(...), in welchem er im Jahr 20(...) freigesprochen und er folglich strafrechtlich unbescholten sei.

5.2 In der Beschwerde wird in materieller Sicht geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien wegen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers durch den Staat verfolgt worden. Das laufende Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation werde mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sieben Jahren geahndet. Die familiäre politische Vorbelastung deute ferner auf eine begründete Furcht vor Verfolgung hin. Hinsichtlich des neuen Strafverfahrens liege ein Risiko im Sinne von Art. 3 EMRK vor. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG.

5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie erachte den auf Beschwerdeebene eingereichten Beschluss in sonstiger Sache des (...)Friedensgerichtes I._______ vom (...) Januar 2023 (Geheimhaltungsbeschluss; BM 9) als gefälscht. Da das Schreiben der Staatsanwaltschaft I._______, Abteilung Terrorermittlungen vom (...). Januar 2023 in engem Zusammenhang mit dem gefälschten Dokument eingereicht worden sei, sei es möglich, dass es sich dabei um ein formell echtes Dokument handle, das aber auf Gefälligkeit hin für den Beschwerdeführer ausgestellt worden sei und nicht im Rahmen eines Strafverfahrens. Darüber hinaus hält sie an ihren bisherigen Ausführungen fest.

5.4 Die Beschwerdeführenden entgegnen am 10. August 2023 replikweise in materieller Hinsicht, es laufe ein Strafverfahren, der Beschwerdeführer sei in der Türkei wegen Terrorismus angeklagt, was eine Verurteilung für eine mehrjährige Haftstrafe und schlechte Behandlung bedeuten könne. Sie reichen dazu einen weiteren Geheimhaltungsbeschluss des (...) Strafgerichts K._______ vom (...). Mai 2023 (Beschluss-Nr. 2023/[...]) nach. Der Zugang zum Strafdossier sei damit wiederum abgelehnt worden. Sie äussern sich ausführlich zur Authentizität der eingereichten Beweismittel und widersprechen der Auffassung der Vorinstanz, wonach das Schreiben der Staatsanwaltschaft I._______ gefälscht sei. Bei weiteren Zweifeln an der Authentizität könne die Vorinstanz im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung eine Botschaftsabklärung oder eine Abklärung durch einen Vertrauensanwalt einholen. Angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen, der persönlichen Freiheit, des Rechts auf Leben und des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, könne die Vorinstanz sich nicht auf unbegründete Behauptungen beschränken.

6.

6.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit (...) bei (...) durch die türkischen Behörden verfolgt worden sei, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, da es an der erforderlichen Intensität einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen. Auch hinsichtlich der geltend gemachten künftigen Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden, dass diese Tätigkeit in Zusammenhang damit stand, dass die Familie des Beschwerdeführers zweimal durch die Polizei behelligt worden sei. Einerseits versuchte der Beschwerdeführer nicht, den Grund für die polizeiliche Suche herauszufinden, wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, noch finden sich in den Akten Indizien dazu, dass im massgebenden Fluchtzeitpunkt Ende November 2022 türkische Behörden deswegen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt hätten.

6.2 Soweit die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren geltend machen, der Beschwerdeführer sei im Visier verschiedener Behörden, es würden verschiedene Strafermittlungen laufen und es drohe eine langjährige Freiheitsstrafe, ergibt sich Folgendes:

6.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).

6.2.2 Die Beschwerdeführenden reichen mit der Beschwerde ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft I._______, Abteilung Terrorermittlungen, vom (...). Januar 2023 (Verfahren Nr. 2023/[...]) ein, wonach gegen den Beschwerdeführer infolge «Mitgliedschaft einer bewaffneten Terrororganisation (PKK/KCK/YPG)» Ermittlungen eingeleitet worden seien. Weiter wird ein Geheimhaltungsbeschluss vom (...). Januar 2023 des (...). Strafgerichts I._______ zum Ermittlungsverfahren Nr. 2023/(...), Beschluss-Nr. 2023/(...), eingereicht (vgl. Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]-act. 1 Beilage 8 und BVGer-act. 7 Beilage 9). Zum Verfahren 2023/(...) der Staatsanwaltschaft I._______ wurde ferner eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer vom (...). Januar 2023 wegen Social-Mediadelikten («Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda einer terroristischen Organisation») mit einer Überprüfung seines Facebook-Accounts eingereicht. Mit Unzuständigkeitsurteil im Ermittlungsverfahren 2023/(...) vom (...). Mai 2023 übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft I.______ die Sache an die gemäss bekannten Wohnorts des Verdächtigen zuständige Staatsanwaltschaft K._______ (BVGer-act. 17 Annex 1, Beilagen I, II, V). Ein weiteres Verfahren wegen Terrorpropaganda auf einem Twitter-Konto des Beschwerdeführers, geführt durch die Generalstaatsanwaltschaft O.________ (Ermittlungsverfahren 2023/[...]), wurde am (...). Januar 2023 ebenfalls wegen Unzuständigkeit an die Generalstaatsanwaltschaft K._________ überwiesen (BVGer-act. 17 Beilage VI). Hinsichtlich der Weiterführung der Verfahren in K.________ ergibt sich ein weiterer Geheimhaltungsbeschluss des (...). Strafgerichts K.________ vom (...). Mai 2023 (Beschluss-Nr. 2023/[...], erlassen je von demselben Richter und Gerichtsschreiber wie am Gericht in I.________, Verfahrensnummer 2023/[...]) sowie ein Antrag auf Ausstellung eines Festnahme- respektive Vorführungsbefehls (Yakalama Emri) zur Befragung und anschliessender Freilassung durch die Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom (...). Juni 2023, das Urteil dazu durch das (...). Friedensstrafgericht K._______ sowie ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme vom (...). Juni 2023 (BVGer-act. 17 Beilagen II, III, IV).

6.2.3 Gestützt auf die eingereichten Akten ergibt sich, - ausgehend von der Authentizität der eingereichten Belege - soweit überhaupt gegen den Beschwerdeführer strafrechtlich ermittelt wurde, dass die Ermittlungen Social-Media Delikte wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda für eine Terrororganisation» und nicht - wie ursprünglich behauptet - die «Mitgliedschaft in einer Terrororganisation» betreffen. Soweit ersichtlich, wurde das Verfahren zu Social-Media-Delikten in I._______ im (...) 2023 im Nachgang zu einer Anzeige eingeleitet, zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits verlassen hatte (vgl. SEM-act. 41) und sich in der Schweiz aufhielt. Dies gilt auch für das im (...) 2023 in O._______ eröffnete Verfahren wegen des Twitter-Accounts. Hinweise dazu, dass die in K._______ weitergeführten Verfahren über das Ermittlungsstadium hinausgegangen und ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden wäre, ergeben sich nach Ablauf von nunmehr drei Jahren nicht. Entsprechende Akten wurden nicht eingereicht, wobei hierzu auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden zu verweisen ist, wonach sie verpflichtet waren, das Gericht über den Verlauf der in der Türkei laufenden Verfahren zu unterrichten. Nachdem der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - strafrechtlich unbescholten ist, ist im Lichte obiger Rechtsprechung (vgl. E. 6.2.1) nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Da der Beschwerdeführer auch nicht über ein (gewichtigeres) politisches Profil verfügt, sind auch keine Risikofaktoren hinsichtlich eines drohenden individuellen Politmalus ersichtlich.

6.2.4 Was das Vorbringen betrifft, der Beschwerdeführer werde wegen «Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation» (vgl. Beschluss hinsichtlich Einleitung von Ermittlungen vom (...) 2023; BVGer-act. 7 Beilage 8) verfolgt, sind - abgesehen von den dargelegten Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung - keine Hinweise ersichtlich, dass diesbezüglich gegen ihn ermittelt würde, da das Nichtzuständigkeitsurteil der Generalstaatsanwaltschaft I._______ das Delikt Terrorpropaganda betrifft, sich auf die Anzeige vom (...) 2023 bezieht (vgl. BVGer-act. 17 Beilage 1), und dieselbe Ermittlungsnummer 2023/(...) wie der genannte Beschluss vom (...) 2023 trägt. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde wegen «Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation» verfolgt, wird demnach als unglaubhaft erachtet (siehe dazu auch E. 6.2.5).

6.2.5 Zur geltend gemachten Authentizität bleibt Folgendes zu ergänzen: Im Hinblick auf die durch die Beschwerdeführenden in Abrede gestellte Beurteilung der Vorinstanz, der eingereichte Geheimhaltungsbeschluss aus I._______ sei eine Fälschung, überrascht jedenfalls, dass beide - im Wesentlichen identischen - Geheimhaltungsbeschlüsse von I._______ vom (...) 2023 und K._______ vom (...) 2023 dieselbe Beschlussnummer 2023/(...) tragen; und obschon sie von unterschiedlichen Gerichten stammen sollen, von den identischen Personen (Richter und Gerichtsschreiber) erlassen wurden. Zudem wurde der Geheimhaltungsbeschluss in K._______ am (...) 2023 erlassen, bevor das Verfahren am (...) 2023 mittels Nichtzuständigkeitsurteil in I.________ an die Generalstaatsanwaltschaft K.________ übermittelt wurde. Diese augenscheinlichen Ungereimtheiten bestätigen den vorinstanzlichen Fälschungsvorwurf.

6.2.6 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, die behördliche Verfolgung ergebe sich auch aus der Reflexverfolgung wegen verfolgten Mitgliedern der Familie des Beschwerdeführers, vermögen sie dies nicht hinreichend nachvollziehbar zu begründen. So sind hierzu gemäss den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

6.3 Was die von C._______ und D.________ geschilderten Vorfälle betrifft, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Geschehnisse bedauerlich sind, sie aber in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Sie sind daher nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Dasselbe gilt für die Ereignisse im Zusammenhang mit den beiden polizeilichen Suchen nach dem Beschwerdeführer in der Familienwohnung.

6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Für die gesundheitliche Situation von E._______ wird auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 8.3.3.4) verwiesen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.1 Im Rahmen ihrer Eingabe vom 28. Mai 2026 wird hinsichtlich der Töchter vorgebracht, sie lebten seit vier Jahren in der Schweiz und hätten sich perfekt integriert, wie ihr Bruder, der in der Schweiz geboren sei. Das überwiegende Interesse der Kinder verlange Kontinuität. Die älteren Schwestern C._______ und D.________ befänden sich in einem Bildungsgang, der rasch zu einer Ausbildung führe. Ihr Recht auf eine angemessene Ausbildung drohe bei einem negativen Entscheid beeinträchtigt zu werden. Im Hinblick auf die Anstrengungen, welche ihre erfolgreiche Integration belege, sei es angebracht, im überwiegenden Interesse der Kinder die Rückführung als unzumutbar zu betrachten und die Familie vorläufig aufzunehmen.

Zu E.________ wird ferner in medizinischer Hinsicht vorgebracht, sie sei auf die laufende psychiatrische (resp. psychotherapeutische) Behandlung (siehe hiernach E. 8.3.3.4) angewiesen. Ein Unterbruch der Behandlung sei nicht zumutbar und führe zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

8.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2).

8.3.3 In individueller Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

8.3.3.1 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin stammen ursprünglich aus der Provinz Sirnak, lebten aber schon in der Adoleszenz in J._______ beziehungsweise in I.________. Die Familie lebte vor ihrer Ausreise während rund 17 Jahren in K.________. Sie verfügen über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei, vor allem in K._______, I.________ und der Provinz Sirnak. Weiter leben Verwandte in der Schweiz. Der Beschwerdeführer war als (...) sowie in verschiedenen Branchen tätig, unter anderem in der (...), die Beschwerdeführerin hat mit (...)arbeiten und im (...)bereich zum Unterhalt der Familie beigetragen, bis es ihr gemäss den Akten ab zirka 2021 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei (SEM-act. 57 F34 ff.). Die vier Töchter gingen zur Schule, C._______ und D.________ besuchten im Zeitpunkt der Ausreise das (...) (vgl. SEM-act. 55 F10; 68 F13, F16). Die finanzielle Situation der Familie war zuletzt abhängig von den Arbeitsgelegenheiten des Beschwerdeführers, da die Beschwerdeführerin nicht mehr zum Familienbudget beitragen konnte. Angesichts der vorhandenen beruflichen Erfahrungen sowie des vorhandenen familiären Netzes ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in der ihnen vertrauten Stadt K._______ erneut Fuss fassen und den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaften können, zumal aus den Akten weder hervorgeht noch geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und zum Einkommen der Familie beitragen könnte. Die beiden älteren Töchter sind mittlerweile volljährig, und es darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie die Familie unterstützen werden, sei dies finanziell oder zumindest durch Entlastung der Eltern. Die Eltern und die Töchter - die beiden jüngeren Töchter allenfalls in etwas geringerem Masse als die beiden älteren - sind mit der heimatlichen Umgebung vertraut und beherrschen die türkische Sprache, was ihnen die Reintegration in der Türkei erleichtern wird.

8.3.3.2 Aus den am 28. Mai 2026 eingereichten Dokumenten (zu E._______ siehe hiernach E. 8.3.3.4) ergeben sich zwar Hinweise auf eine schwierige familiäre Situation mit häuslicher Gewalt, ausgeübt durch den Beschwerdeführer (vgl. BVGer-act. 25 Beilagen 1 und 2). Von den vertretenen Beschwerdeführenden wird indessen nicht dargelegt, dass und inwiefern aus diesem Grund ein Wegweisungshindernis vorliegen würde. Insbesondere wird nicht vorgebracht, dass es zu einer Trennung der Eltern gekommen oder eine solche auch nur gewünscht wäre.

Der Vollständigkeit halber ist immerhin darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss gefestigter Praxis von der grundsätzlichen Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates bei häuslicher Gewalt ausgeht, und dass insbesondere in den städtischen Gebieten eine relativ dichte Infrastruktur des Opferschutzes besteht. Obwohl in letzter Zeit in der Türkei eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, ist festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht grundsätzlich von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteile des BVGer D-6848/2025 vom 13. März 2026 E. 5.3). Im Bedarfsfall wäre es den Beschwerdeführerinnen deshalb zuzumuten, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Es ist dabei auch davon auszugehen, ihr soziales Netz könnte sie nötigenfalls dabei unterstützen. Ihre Rückkehr erweist sich damit in dieser Hinsicht nicht als unzumutbar.

8.3.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (Vgl. BVGer E-4483/2023 E 9.3.4 mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Das türkische Gesundheitswesen entspricht hingegen westeuropäischen Standards (vgl. z.B. BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versorgung sicherstellen (vgl. unter vielen: BVGer D-8667/2025 vom 10. April 2026 E. 8.3.2).

8.3.3.4 Gemäss den Akten leidet E._______ an (...), welcher in der Türkei erfolgreich behandelt wurde (SEM-act. 57 F86 ff., SEM-act. 64; BM 3 S. 2 f.). Ferner wurde (...; ICD-10 [...]) infolge (...) während der Flucht diagnostiziert, die sich mit Schlafstörungen, Kopfschmerzen und (...) aus der Flucht äusserte. Im Bericht des Kantonsspitals (...), Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin, (...), vom 24. Juni 2025 wird eine deutliche somatische und psychophysiologische Verbesserung festgehalten, die Patientin habe keine (...) und keine (...) mehr, in Folge eines Klassenwechsels nach (...) in der Schule bei weiterhin vorhandenen erheblichen Stressfaktoren. Die schulische Situation, der unsichere Aufenthaltsstatus und die schwierigen familiären Umstände beeinträchtigten jedoch die emotionale Stabilität. Die psychotherapeutische Begleitung werde weitergeführt. Im Verlaufsbericht vom 19. Mai 2026 wird über eine Verschlechterung ihrer psychischen Befindlichkeit ab Herbst 2025 infolge häuslicher Gewalt durch den Vater berichtet. Im Dezember 2025 sei dieser vorübergehend inhaftiert worden. Zwischen E.________ und dem Vater finde zur Zeit ein vorsichtiger Kontaktaufbau statt. Seit Herbst 2025 habe sich (...) Symptomatik zunehmend verschlechtert mit (...). Zudem habe das Wiedererleben der (...) rezidiviert. Sie habe ein (...) entwickelt und seit Dezember 2025 gelinge der Schulbesuch trotz reduziertem Stundenplan nicht mehr regelmässig und zunehmend schlechter. Es hätten sich zunehmend soziale und Versagensängste in Bezug auf den Schulbesuch entwickelt. In Kombination mit der rezidivierten (...) und der (...) stelle der Schulbesuch für sie eine hohe Stressbelastung dar. Mit dem aktuellen (...) sei sie jedoch zuversichtlich und motiviert, das Schuljahr so beenden zu können. Aktuell ergebe sich durch (...) eine leichte Aufhellung. Zur Zeit nehme sie keine Medikamente mehr. Man sei zuversichtlich, dass eine weitere Reduktion der Symptomatik mit der entsprechenden therapeutischen Unterstützung sowie einer Stabilisierung der Lebensumstände gelinge.

Mit der Eingabe vom 28. Mai 2026 wird vorgebracht, E.________ sei auf die psychiatrische Behandlung angewiesen, zumal die (...) in Zusammenhang damit stehe, dass sie während der Flucht in die Schweiz (...) sei. Psychiatrische Behandlungen seien in der Türkei extrem teuer und es gäbe keine genügende Infrastruktur für Psychotherapie. Ein Unterbruch der Behandlung führe zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Sinne der oben dargelegten Praxis (vgl. E. 8.3.3.3) das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von einer ambulanten als auch falls notwendig stationären Behandlungsmöglichkeit psychischer Probleme in der Türkei ausgeht, zumal das Gesundheitswesen in der Türkei westeuropäischen Standards entspricht. Dies gilt insbesondere in der Stadt K.________, wo die Familie während 17 Jahren lebte. Auch diesbezüglich dürfte das im Heimatstaat vorhandene Beziehungsnetz - falls nötig - Unterstützung bieten können. Nötigenfalls steht die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist damit vorliegend nicht davon auszugehen, dass E.________ aufgrund ihrer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten könnte.

8.3.3.5 Hinsichtlich der noch minderjährigen Kinder E._______, F.________ und G.________ ist festzuhalten, dass das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden - einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Sie können grundsätzlich mit ihren Eltern und volljährigen Schwestern in den Heimatstaat zurückkehren. Die jüngeren Töchter sind (...) und (...) Jahre alt. Auch sie haben sich in den rund dreieinhalb Jahren zwar in der Schweiz eingewöhnt und besuchen die Regelschule, welche E._______ dieses Jahr - unter für sie angepassten Bedingungen (oben E. 9.3.4.1) - abschliessen wird (vgl. BVGer-act. 25 Beilagen 3-17). E._______ und F._______ wurden in der Türkei geboren, wuchsen dort auf und kamen mit (...) respektive (...) Jahren in die Schweiz. Ihr Heimatland ist ihnen demnach auch nicht unbekannt und sie sind der heimatlichen Sprache mächtig. Ferner besteht weiterhin ein genügend enger Bezug jedenfalls zur Mutter. Den Beschwerdeführenden ist zwar zuzustimmen, dass von einer grundsätzlich erfolgreichen Integration der Töchter auszugehen ist. Allerdings ist nicht dargetan, dass nach nur rund dreieinhalb Jahren Aufenthalt in der Schweiz ihre Integration in einem Mass fortgeschritten ist, dass die Rückkehr in den Heimatstaat und in die vertraute Grossstadt K._______ eine Entwurzelung zur Folge haben könnte (vgl. zur Thematik etwa BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 m.w.H.). Daran ändern auch die erwähnten Herausforderungen für E._______ nichts, zumal davon auszugehen ist, dass ihre weitere Therapie in der Heimat gewährleistet sein wird. Schliesslich wurde der jüngste Sohn, G._______, in der Schweiz geboren und ist erst (...) Jahre und (...) Monate alt. Aufgrund seines jungen Alters besteht noch ein starker Bezug zu den Eltern und ist nicht ersichtlich, weshalb das Kindeswohl in Bezug auf ihn im Sinne von Art. 3 KRK bei der Rückkehr beeinträchtigt sein sollte.

8.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als unzumutbar zu qualifizieren.

8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, sind keine Kosten zu erheben.

10.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und Maître Hüsnü Ylmaz den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand zugeordnet. Er hat mit Eingabe vom 28. Mai 2026 seine aktualisierte Kostennote für seinen Aufwand bis zum 28. Mai 2026 von Fr. 4'513.35 (18.39 Arbeitsstunden à Fr. 220.- = Fr. 4'103. - [inkl. persönliche und telefonischen Besprechungen mit den Beschwerdeführenden sowie Aktenstudium und Erstellung der Beschwerde und weiteren Eingaben, zuzüglich einer Stunde Aufwand nach Ergehen des Urteils] sowie einer Spesenpauschale von 2 % à Fr. 81.87, zusammen Fr. 4'184.87 [ohne MwSt.] bzw. Fr. 4'513.35 [mit MwSt. à 7.7 % bis 31.12.2023 resp. à 8.1 % ab 1.1.2024]) geltend gemacht (vgl. Beilage zu BVGer-act. 25). Das Gericht erachtet den geltend gemachten Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde in Berücksichtigung der Schwierigkeit und des nicht übermässigen Umfangs der Akten als überhöht, wobei berücksichtigt wird, dass weder Kosten für die Übersetzung von Dokumenten noch Dolmetscherkosten in Rechnung gestellt werden. Der notwendige Aufwand wird auf 15 Stunden für das Verfahren (à Fr. 220.-/Std. bei anwaltlicher Vertretung, inkl. Nachbesprechung mit der Klientschaft) zuzüglich Spesen von Fr. 81.87 für Porti und Kopien (à Fr. -.30 [vgl. 1. Kostennote vom 31. Mai 2023, Beilage zu BVGer-act. 7]) als angemessen erachtet. Somit ergibt sich ein Honorar von Fr. 3'647.30 inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE (Fr. 220.- x 10 Std. zuzgl. MwSt. von 7.7%, Fr. 220.- x 5 Std. zuzüglich MwSt. von 8.1%, Fr. 81.87 zuzüglich MwSt. von Fr. 6.63). Dieser Betrag ist - abzüglich Fr. 200.- (vgl. E. 10.3) - dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

10.3 Für die festgestellte Verfahrensverletzung ist den Beschwerdeführenden durch das SEM eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Maître Hüsnü Yilmaz, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'447.30 zugesprochen.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler

Susanne Flückiger

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