Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 21. April 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 5. September 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, es sei kurdischer Ethnie und stamme aus (...). Für die Arbeit bei einem Onkel in seinem Obstladen habe er jeweils saisonal drei bis vier Monate in (...) gelebt. In (...) würden seine Mutter und vier Schwestern leben, ein Bruder lebe in (...), sein Vater sei verstorben. Er (Beschwerdeführer) habe das Gymnasium abgebrochen und im (...) gearbeitet. Nachdem seine Cousine im Jahr (...) in die Berge gegangen sei, sei seine Familie zunehmend polizeilichem Druck ausgesetzt gewesen. Polizeibeamte hätten sich wiederholt nach der Cousine erkundigt und ihnen gedroht. Bei Protesten für Kobane im Jahr (...) seien er und andere Teilnehmende zwei Tage in Gewahrsam genommen und auch geschlagen worden. Er habe wiederholt versucht, die Türkei zu verlassen, erstmals Anfangs 2015. Das habe aber nicht funktioniert. Am (...), auf dem Nachhauseweg von einer Kundgebung, sei er in ein Auto gezerrt und in der Folge den Gendarmen übergeben worden, welche ihn und andere geschlagen und beleidigt hätten. Ab (...) sei seine Familie Angriffen nationalistischer Gruppen ausgesetzt gewesen. Seine Teilnahmen an weiteren Demonstrationen habe zu weiteren Problemen mit den Behörden geführt. Zudem sei er Mitglied der HDP und des alevitischen Vereins. Bei der HDP sei er zu Hausbesuchen mitgegangen, habe sich aber aufgrund seines jungen Alters im Hintergrund gehalten. Beim alevitischen Verein habe er sich Vorträge angehört, die ihm gefallen hätten. Nach dem Tod seiner Cousine im Jahr (...) und der Übergabe ihrer misshandelten sterblichen Überreste habe die Diskriminierung und Verfolgung zugenommen; so habe er, weil er an ihrer Gedenkfeier gewesen sei, dreimal seine Aussage abgeben müssen. Auch in der Schule und im Militärdienst habe er Diskriminierung erlitten. Zudem sei ihm zweimal, im Jahr (...) und im Jahr (...) eine Spitzeltätigkeit angeboten worden. Wegen seiner Beiträge auf den sozialen Medien habe die Polizei nach ihm gefragt und er habe bei seiner Rückkehr von (...) nach (...) auf dem Polizeiposten aussagen müssen, er sei danach aber wieder freigelassen worden und habe weiterhin Beiträge veröffentlicht. Nachdem die Polizei erneut bei ihm zu Hause gewesen sei, habe ihm seine türkische Rechtsanwältin auf Nachfrage hin bestätigt, dass in der Türkei gegen ihn Ermittlungsverfahren laufen würden. Im Jahr 2022 - er wissen nicht mehr wann genau - habe er einen Reisepass beantragt. Er habe keine Probleme bei der Beantragung gehabt, ausser dass er etwas habe warten müssen. Den Reisepass habe er zwischenzeitlich zerrissen. Vom (...) bis zu seiner Ausreise im (...) habe er sich in (...) bei seinem Onkel versteckt. Am (...) sei er mit Hilfe von Schleppern und versteckt in einem LKW aus der Türkei ausgereist und am 17. April 2023 in die Schweiz gelangt. In der Schweiz nehme er an exilpolitischen Veranstaltungen teil. C. Am 12. September 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Für die im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismittel wird auf die Auflistung in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Bst. E.: SEM-Verfügung vom 25. Februar 2026, Ziff. I). E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 teilte der Beschwerdeführer unter Einreichung entsprechender Dokumente dem SEM auf dessen Aufforderung zur Auskunftserteilung zum Stand der türkischen Strafverfahren mit, es seien aktuell gegen ihn zwei Gerichtsverfahren hängig, eines zum Vorwurf der Präsidentenbeleidigung; in jenem Verfahren sei am (...) eine Anhörung angesetzt worden und tags darauf ein «Haftbefehl» gegen ihn ergangen. Das andere Verfahren betreffe den Vorwurf der Beleidigung von Staatsbeamten; in jenem Verfahren sei auf den (...) eine Anhörung angesetzt worden und ebenfalls ein «Haftbefehl» ergangen. F. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 - eröffnet am 26. Februar 2026 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte eine Vollmacht vom 20. März 2026, die angefochtene Verfügung sowie (je mit deutscher Übersetzung und in Kopie) ein undatiertes Bestätigungsschreiben des alevitischen Kulturvereins und ein Mitgliedsformular der HDP ein. H. Mit Eingabe vom 7. April 2026 reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 1. April 2026 nach. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2026 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- auf. I.b Der Kostenvorschuss wurde am 28. April 2026 fristgerecht geleistet. J. Mit Eingabe vom 28. April 2026 reichte der Beschwerdeführer ein türkisches Schreiben seiner Rechtsanwältin inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten. Er machte geltend, es ergebe sich daraus, dass sich seine Verfolgungssituation nicht wie in der summarischen Begründung der Zwischenverfügung vom 13. April 2026 dargestellt präsentiere. Dies sei bei der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er macht geltend, das SEM hätte vor einem Entscheid den Ausgang der Verfahren in der Türkei abwarten müssen, um sicherzustellen, dass er bei einer Rückführung in die Türkei nicht an Leib, Leben und Freiheit gefährdet sei.
E. 4.2 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. Art. 30 ff. VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.
E. 4.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 ff.). So hat sie das Risiko einer asylrechtlich relevanten Strafverfolgung beziehungsweise Verurteilung im Heimatland in Anwendung der ständigen Praxis (vgl. dazu nachfolgende E. 7.3) abgewogen und beurteilt. Die vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts war ihr damit möglich, ohne den Ausgang der Strafverfahren in der Türkei abwarten zu müssen. Der Beschwerdeführer legt sodann keine substantiierten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Der Umstand, dass er die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3272/2025 vom 1. Mai 2026 E. 4.2.2). Demnach ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).
E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-8960/2025 vom 14. Januar 2026 E. 5.3).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die geltend gemachten Probleme und Angriffe durch nationalistische Gruppierungen wegen einer Cousine und der Teilnahme an Demonstrationen sich bis vor (...) Jahren vor der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen und ihn damit offensichtlich nicht zur Ausreise bewogen hätten, womit der vom Asylgesetz geforderte enge kausale zeitliche Zusammenhang zur Ausreise fehle. Zudem könne den Angaben nicht entnommen werden, dass die türkischen Behörden deswegen gegen ihn Untersuchungsmassnahmen eingeleitet hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen aufgrund seiner kurdischen Ethnie, namentlich durch Lehrer und im Militär würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb sie nicht als ernsthaft im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Betreffend die vorgebrachten hängigen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]) und Beleidigung eines Staatsbeamten (Art. 125 tStGB) könne offenbleiben, ob die eingereichten Verfahrensdokumente echt seien, da die Verfahren ohnehin nicht asylrelevant seien. Die Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund der gemachten Beiträge auf den Sozialen Medien sei als rechtsstaatlich legitim zu erachten, zumal die gemachten potenziell ehrverletzenden Äusserungen auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt würden. Beim Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung bestehe sodann kaum der Grad einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise. Er erfülle damit die von der Rechtsprechung aufgestellten kumulativen Voraussetzungen für die Asylrelevanz eines solchen Verfahrens nicht (unter Hinweis auf Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Hinsichtlich des Strafverfahrens wegen Art. 125 tStGB lasse sich anhand der türkischen Statistiken aus dem Jahr 2024 feststellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung statistisch ebenfalls sehr gering sei und daher auch im Zusammenhang mit diesem Verfahren keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung bestehe. Ausserdem seien keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden, zumal die zu den Akten gereichten und als Haftbefehl bezeichneten Dokumente lediglich Vorführbefehle seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Einträge auf Facebook in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn stünden. Bezüglich seiner Facebook-Aktivitäten lasse sich weiter feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen seien. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgangen sein. Die vorstehenden Feststellungen und die gesamte Aktenlage sprächen dafür, dass er die Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst angestossen oder einleiten lassen habe, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich aufgrund der Teilnahme an Veranstaltungen in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigt habe. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die türkischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, er sei verschiedenen asylrechtlich relevanten Geschehnissen ausgesetzt gewesen, was zeige, dass er und seine ganze Familie der willkürlichen Staatsmacht und seinen Handlangern (den grauen Wölfen) hilflos ausgesetzt gewesen sei. Allein die Tatsache, dass die grauen Wölfe auf seine Familie aufmerksam geworden seien, reiche aus, um die Asylrelevanz der geschilderten Geschehnisse zu belegen. Die Gefährlichkeit der grauen Wölfe werde auch in der Schweiz erkannt, so habe eine Interpellation des Nationalrates Denis de la Reussille vom 30. November 2020 deren Verbot in der Schweiz gefordert. Zu beachten sei zudem, dass viele Familien, die Angehörige hätten, die in die Berge gegangen seien, der gleichen systematischen Repression des Staates ausgesetzt seien und den jungen Familienmitgliedern nichts anderes übrigbleibe, als die Türkei zu verlassen. Betreffend die hängigen Strafverfahren in der Türkei verfüge er sehr wohl über ein politisches Profil, nachdem er als aktives Mitglied der HDP an Kundgebungen und Protestaktionen teilgenommen habe.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des SEM, wonach die geltend gemachten Nachteile - bei deren Wahrunterstellung - in der Schulzeit, im Militär und auf Grund der Cousine in keinem zeitlich kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers stehen, zumal er nach diesen Vorfällen noch jahrelang bis im Jahr 2022 in der Türkei gelebt hat. Ausserdem handelt es sich bei den Schikanen in Form von Übergriffen durch nationalistische Organisationen und wegen der Teilnahme an Demonstrationen um Behelligungen, die nicht die notwendige flüchtlingsrechtliche Intensität aufweisen, zumal sie nicht über die Nachteile hinausgehen, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3; E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). Zudem war es dem Beschwerdeführer offenbar trotz des geltend gemachten Drucks und der Behelligungen möglich, seinen gewohnten Alltag zu leben, seiner Arbeit nachzugehen, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen und sich zwischen (...) und (...) frei zu bewegen, wobei weiter festzuhalten ist, dass sich die geschilderten Vorfälle offenbar einzig auf seine Heimatstadt beziehen, womit es dem Beschwerdeführer möglich war, sich den Behelligungen durch seine Aufenthalte bei seinem Onkel in (...) zu entziehen.
E. 7.2 Auch die geltend gemachten Strafverfahren sind - selbst bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente - nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Zwar reichte der Beschwerdeführer Akten eines Strafgerichts für leichtere Strafsachen und einen Vorführbefehl zu den Akten. Derzeit ist aber offen, ob er (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Hinsichtlich des Verfahrens wegen Beleidigung von Staatsbeamten bewegt sich dies gemäss den vom SEM zitierten türkischen Statistiken, im Wesentlichen in derselben Bandbreite oder gar tiefer. Es gibt somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den hier interessierenden Straftatbeständen betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des BVGer E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Im vorliegenden Fall ergeben sich auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis jetzt in der Türkei als strafrechtlich unbescholten gilt und er kein relevantes politisches Profil aufweist. Dem vermag der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzubringen. Auch seine Mitgliedschaft in der HDP und dem alevitischen Verein begründen kein relevantes Risikoprofil, so ist er sowohl im Verein als auch bei der HDP - einer in der Türkei legalen Partei - lediglich ein einfaches Mitglied. Ausserdem handelt es sich bei den geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen, den Veranstaltungen und Hausbesuchen, bei denen er sich gemäss eigener Angaben im Hintergrund gehalten hat (vgl. SEM-act. (...)-22/18 F85), um sehr niederschwellige Tätigkeiten, weshalb auch nicht von einer besonderen Exponiertheit ausgegangen werden kann. Das SEM weist zudem zu Recht darauf hin, dass auch den türkischen Behörden der Umstand nicht entgangen sein dürfte, dass die fraglichen Beiträge in den Sozialen Medien in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei stehen, er lediglich Fotografien aus anderen Quellen entnommen und diese nur mit kurzen Kommentaren versehen, gepostet hat und die Beiträge nicht auf grosse Resonanz gestossen sind. Dadurch dürfte er auch bei den türkischen Behörden nicht der Eindruck eines politischen Aktivisten erweckt haben, sondern die Vermutung naheliegen, dass es sich um absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt. Vor diesem Hintergrund besteht für den Beschwerdeführer keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.
E. 7.3 Ausserdem hat das SEM betreffend die eingereichten Vorführbefehle richtigerweise darauf hingewiesen, dass es sich dabei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um Haftbefehle («tutuklama karari»), sondern um Vorführbefehle («yakalama emri» zur Aussageaufnahme) handelt. Solche Vorführbefehle dienen der Einvernahme durch die Justizbehörden und führen bei Delikten dieser Schwere nach erfolgter Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 4.3.2; Urteile des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2; D-9436/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3.4). Konkrete, individualisierte Hinweise, dass dem Beschwerdeführer abweichend von dieser Praxis eine unmittelbare, dauerhafte Inhaftierung droht, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. An dieser Schlussfolgerung vermag auch das Referenzschreiben seiner türkischen Anwältin nichts zu ändern.
E. 7.4 Schliesslich begründen auch die Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz kein politisches Profil des Beschwerdeführers, zumal - wie das SEM zutreffend festgehalten hat - es sich dabei um keine exponierte exilpolitische Tätigkeit handelt und demnach kaum davon ausgegangen werden kann, dass er von den türkischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden würde.
E. 7.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Aus dem ins Recht gelegten Schreiben des Zivilstandsamts (...) vom 9. Januar 2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht hat. Aus diesem pendenten Verfahren kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. insbes. Art. 63 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im Ausland abwarten kann (vgl. Urteil D-3272/2025 E. 6.2 m.w.H.).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer verfügt damit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen klar erkennbaren Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff. m.w.H.).
E. 9.3.3 Weiter sind keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur ersichtlich, welche auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen. Er ist ein junger, gesunder Mann mit einem Grundschulabschluss, der nach Abbruch des Gymnasiums vielseitige Arbeitserfahrung in der (...) gesammelt hat. Er verfügt über ein grosses Verwandtschaftsnetz in (...) und (...). Aufgrund dieser Faktoren steht auch seine Herkunft aus der von den Erdbeben im Jahr 2023 betroffenen Provinz (...) dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E 10.4 ff.). Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2104/2026 Urteil vom 18. Mai 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien B_______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ayhan Acemoglu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2026. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 21. April 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 5. September 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, es sei kurdischer Ethnie und stamme aus (...). Für die Arbeit bei einem Onkel in seinem Obstladen habe er jeweils saisonal drei bis vier Monate in (...) gelebt. In (...) würden seine Mutter und vier Schwestern leben, ein Bruder lebe in (...), sein Vater sei verstorben. Er (Beschwerdeführer) habe das Gymnasium abgebrochen und im (...) gearbeitet. Nachdem seine Cousine im Jahr (...) in die Berge gegangen sei, sei seine Familie zunehmend polizeilichem Druck ausgesetzt gewesen. Polizeibeamte hätten sich wiederholt nach der Cousine erkundigt und ihnen gedroht. Bei Protesten für Kobane im Jahr (...) seien er und andere Teilnehmende zwei Tage in Gewahrsam genommen und auch geschlagen worden. Er habe wiederholt versucht, die Türkei zu verlassen, erstmals Anfangs 2015. Das habe aber nicht funktioniert. Am (...), auf dem Nachhauseweg von einer Kundgebung, sei er in ein Auto gezerrt und in der Folge den Gendarmen übergeben worden, welche ihn und andere geschlagen und beleidigt hätten. Ab (...) sei seine Familie Angriffen nationalistischer Gruppen ausgesetzt gewesen. Seine Teilnahmen an weiteren Demonstrationen habe zu weiteren Problemen mit den Behörden geführt. Zudem sei er Mitglied der HDP und des alevitischen Vereins. Bei der HDP sei er zu Hausbesuchen mitgegangen, habe sich aber aufgrund seines jungen Alters im Hintergrund gehalten. Beim alevitischen Verein habe er sich Vorträge angehört, die ihm gefallen hätten. Nach dem Tod seiner Cousine im Jahr (...) und der Übergabe ihrer misshandelten sterblichen Überreste habe die Diskriminierung und Verfolgung zugenommen; so habe er, weil er an ihrer Gedenkfeier gewesen sei, dreimal seine Aussage abgeben müssen. Auch in der Schule und im Militärdienst habe er Diskriminierung erlitten. Zudem sei ihm zweimal, im Jahr (...) und im Jahr (...) eine Spitzeltätigkeit angeboten worden. Wegen seiner Beiträge auf den sozialen Medien habe die Polizei nach ihm gefragt und er habe bei seiner Rückkehr von (...) nach (...) auf dem Polizeiposten aussagen müssen, er sei danach aber wieder freigelassen worden und habe weiterhin Beiträge veröffentlicht. Nachdem die Polizei erneut bei ihm zu Hause gewesen sei, habe ihm seine türkische Rechtsanwältin auf Nachfrage hin bestätigt, dass in der Türkei gegen ihn Ermittlungsverfahren laufen würden. Im Jahr 2022 - er wissen nicht mehr wann genau - habe er einen Reisepass beantragt. Er habe keine Probleme bei der Beantragung gehabt, ausser dass er etwas habe warten müssen. Den Reisepass habe er zwischenzeitlich zerrissen. Vom (...) bis zu seiner Ausreise im (...) habe er sich in (...) bei seinem Onkel versteckt. Am (...) sei er mit Hilfe von Schleppern und versteckt in einem LKW aus der Türkei ausgereist und am 17. April 2023 in die Schweiz gelangt. In der Schweiz nehme er an exilpolitischen Veranstaltungen teil. C. Am 12. September 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Für die im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismittel wird auf die Auflistung in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Bst. E.: SEM-Verfügung vom 25. Februar 2026, Ziff. I). E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 teilte der Beschwerdeführer unter Einreichung entsprechender Dokumente dem SEM auf dessen Aufforderung zur Auskunftserteilung zum Stand der türkischen Strafverfahren mit, es seien aktuell gegen ihn zwei Gerichtsverfahren hängig, eines zum Vorwurf der Präsidentenbeleidigung; in jenem Verfahren sei am (...) eine Anhörung angesetzt worden und tags darauf ein «Haftbefehl» gegen ihn ergangen. Das andere Verfahren betreffe den Vorwurf der Beleidigung von Staatsbeamten; in jenem Verfahren sei auf den (...) eine Anhörung angesetzt worden und ebenfalls ein «Haftbefehl» ergangen. F. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 - eröffnet am 26. Februar 2026 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte eine Vollmacht vom 20. März 2026, die angefochtene Verfügung sowie (je mit deutscher Übersetzung und in Kopie) ein undatiertes Bestätigungsschreiben des alevitischen Kulturvereins und ein Mitgliedsformular der HDP ein. H. Mit Eingabe vom 7. April 2026 reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 1. April 2026 nach. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2026 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- auf. I.b Der Kostenvorschuss wurde am 28. April 2026 fristgerecht geleistet. J. Mit Eingabe vom 28. April 2026 reichte der Beschwerdeführer ein türkisches Schreiben seiner Rechtsanwältin inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten. Er machte geltend, es ergebe sich daraus, dass sich seine Verfolgungssituation nicht wie in der summarischen Begründung der Zwischenverfügung vom 13. April 2026 dargestellt präsentiere. Dies sei bei der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er macht geltend, das SEM hätte vor einem Entscheid den Ausgang der Verfahren in der Türkei abwarten müssen, um sicherzustellen, dass er bei einer Rückführung in die Türkei nicht an Leib, Leben und Freiheit gefährdet sei. 4.2 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. Art. 30 ff. VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. 4.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 ff.). So hat sie das Risiko einer asylrechtlich relevanten Strafverfolgung beziehungsweise Verurteilung im Heimatland in Anwendung der ständigen Praxis (vgl. dazu nachfolgende E. 7.3) abgewogen und beurteilt. Die vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts war ihr damit möglich, ohne den Ausgang der Strafverfahren in der Türkei abwarten zu müssen. Der Beschwerdeführer legt sodann keine substantiierten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Der Umstand, dass er die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3272/2025 vom 1. Mai 2026 E. 4.2.2). Demnach ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-8960/2025 vom 14. Januar 2026 E. 5.3). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die geltend gemachten Probleme und Angriffe durch nationalistische Gruppierungen wegen einer Cousine und der Teilnahme an Demonstrationen sich bis vor (...) Jahren vor der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen und ihn damit offensichtlich nicht zur Ausreise bewogen hätten, womit der vom Asylgesetz geforderte enge kausale zeitliche Zusammenhang zur Ausreise fehle. Zudem könne den Angaben nicht entnommen werden, dass die türkischen Behörden deswegen gegen ihn Untersuchungsmassnahmen eingeleitet hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen aufgrund seiner kurdischen Ethnie, namentlich durch Lehrer und im Militär würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb sie nicht als ernsthaft im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Betreffend die vorgebrachten hängigen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]) und Beleidigung eines Staatsbeamten (Art. 125 tStGB) könne offenbleiben, ob die eingereichten Verfahrensdokumente echt seien, da die Verfahren ohnehin nicht asylrelevant seien. Die Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund der gemachten Beiträge auf den Sozialen Medien sei als rechtsstaatlich legitim zu erachten, zumal die gemachten potenziell ehrverletzenden Äusserungen auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt würden. Beim Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung bestehe sodann kaum der Grad einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise. Er erfülle damit die von der Rechtsprechung aufgestellten kumulativen Voraussetzungen für die Asylrelevanz eines solchen Verfahrens nicht (unter Hinweis auf Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Hinsichtlich des Strafverfahrens wegen Art. 125 tStGB lasse sich anhand der türkischen Statistiken aus dem Jahr 2024 feststellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung statistisch ebenfalls sehr gering sei und daher auch im Zusammenhang mit diesem Verfahren keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung bestehe. Ausserdem seien keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden, zumal die zu den Akten gereichten und als Haftbefehl bezeichneten Dokumente lediglich Vorführbefehle seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Einträge auf Facebook in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn stünden. Bezüglich seiner Facebook-Aktivitäten lasse sich weiter feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen seien. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgangen sein. Die vorstehenden Feststellungen und die gesamte Aktenlage sprächen dafür, dass er die Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst angestossen oder einleiten lassen habe, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich aufgrund der Teilnahme an Veranstaltungen in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigt habe. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die türkischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, er sei verschiedenen asylrechtlich relevanten Geschehnissen ausgesetzt gewesen, was zeige, dass er und seine ganze Familie der willkürlichen Staatsmacht und seinen Handlangern (den grauen Wölfen) hilflos ausgesetzt gewesen sei. Allein die Tatsache, dass die grauen Wölfe auf seine Familie aufmerksam geworden seien, reiche aus, um die Asylrelevanz der geschilderten Geschehnisse zu belegen. Die Gefährlichkeit der grauen Wölfe werde auch in der Schweiz erkannt, so habe eine Interpellation des Nationalrates Denis de la Reussille vom 30. November 2020 deren Verbot in der Schweiz gefordert. Zu beachten sei zudem, dass viele Familien, die Angehörige hätten, die in die Berge gegangen seien, der gleichen systematischen Repression des Staates ausgesetzt seien und den jungen Familienmitgliedern nichts anderes übrigbleibe, als die Türkei zu verlassen. Betreffend die hängigen Strafverfahren in der Türkei verfüge er sehr wohl über ein politisches Profil, nachdem er als aktives Mitglied der HDP an Kundgebungen und Protestaktionen teilgenommen habe. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des SEM, wonach die geltend gemachten Nachteile - bei deren Wahrunterstellung - in der Schulzeit, im Militär und auf Grund der Cousine in keinem zeitlich kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers stehen, zumal er nach diesen Vorfällen noch jahrelang bis im Jahr 2022 in der Türkei gelebt hat. Ausserdem handelt es sich bei den Schikanen in Form von Übergriffen durch nationalistische Organisationen und wegen der Teilnahme an Demonstrationen um Behelligungen, die nicht die notwendige flüchtlingsrechtliche Intensität aufweisen, zumal sie nicht über die Nachteile hinausgehen, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3; E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). Zudem war es dem Beschwerdeführer offenbar trotz des geltend gemachten Drucks und der Behelligungen möglich, seinen gewohnten Alltag zu leben, seiner Arbeit nachzugehen, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen und sich zwischen (...) und (...) frei zu bewegen, wobei weiter festzuhalten ist, dass sich die geschilderten Vorfälle offenbar einzig auf seine Heimatstadt beziehen, womit es dem Beschwerdeführer möglich war, sich den Behelligungen durch seine Aufenthalte bei seinem Onkel in (...) zu entziehen. 7.2 Auch die geltend gemachten Strafverfahren sind - selbst bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente - nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Zwar reichte der Beschwerdeführer Akten eines Strafgerichts für leichtere Strafsachen und einen Vorführbefehl zu den Akten. Derzeit ist aber offen, ob er (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Hinsichtlich des Verfahrens wegen Beleidigung von Staatsbeamten bewegt sich dies gemäss den vom SEM zitierten türkischen Statistiken, im Wesentlichen in derselben Bandbreite oder gar tiefer. Es gibt somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den hier interessierenden Straftatbeständen betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des BVGer E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Im vorliegenden Fall ergeben sich auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis jetzt in der Türkei als strafrechtlich unbescholten gilt und er kein relevantes politisches Profil aufweist. Dem vermag der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzubringen. Auch seine Mitgliedschaft in der HDP und dem alevitischen Verein begründen kein relevantes Risikoprofil, so ist er sowohl im Verein als auch bei der HDP - einer in der Türkei legalen Partei - lediglich ein einfaches Mitglied. Ausserdem handelt es sich bei den geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen, den Veranstaltungen und Hausbesuchen, bei denen er sich gemäss eigener Angaben im Hintergrund gehalten hat (vgl. SEM-act. (...)-22/18 F85), um sehr niederschwellige Tätigkeiten, weshalb auch nicht von einer besonderen Exponiertheit ausgegangen werden kann. Das SEM weist zudem zu Recht darauf hin, dass auch den türkischen Behörden der Umstand nicht entgangen sein dürfte, dass die fraglichen Beiträge in den Sozialen Medien in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei stehen, er lediglich Fotografien aus anderen Quellen entnommen und diese nur mit kurzen Kommentaren versehen, gepostet hat und die Beiträge nicht auf grosse Resonanz gestossen sind. Dadurch dürfte er auch bei den türkischen Behörden nicht der Eindruck eines politischen Aktivisten erweckt haben, sondern die Vermutung naheliegen, dass es sich um absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt. Vor diesem Hintergrund besteht für den Beschwerdeführer keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. 7.3 Ausserdem hat das SEM betreffend die eingereichten Vorführbefehle richtigerweise darauf hingewiesen, dass es sich dabei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um Haftbefehle («tutuklama karari»), sondern um Vorführbefehle («yakalama emri» zur Aussageaufnahme) handelt. Solche Vorführbefehle dienen der Einvernahme durch die Justizbehörden und führen bei Delikten dieser Schwere nach erfolgter Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 4.3.2; Urteile des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2; D-9436/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3.4). Konkrete, individualisierte Hinweise, dass dem Beschwerdeführer abweichend von dieser Praxis eine unmittelbare, dauerhafte Inhaftierung droht, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. An dieser Schlussfolgerung vermag auch das Referenzschreiben seiner türkischen Anwältin nichts zu ändern. 7.4 Schliesslich begründen auch die Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz kein politisches Profil des Beschwerdeführers, zumal - wie das SEM zutreffend festgehalten hat - es sich dabei um keine exponierte exilpolitische Tätigkeit handelt und demnach kaum davon ausgegangen werden kann, dass er von den türkischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden würde. 7.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Aus dem ins Recht gelegten Schreiben des Zivilstandsamts (...) vom 9. Januar 2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht hat. Aus diesem pendenten Verfahren kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. insbes. Art. 63 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im Ausland abwarten kann (vgl. Urteil D-3272/2025 E. 6.2 m.w.H.). 8.3 Der Beschwerdeführer verfügt damit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen klar erkennbaren Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff. m.w.H.). 9.3.3 Weiter sind keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur ersichtlich, welche auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen. Er ist ein junger, gesunder Mann mit einem Grundschulabschluss, der nach Abbruch des Gymnasiums vielseitige Arbeitserfahrung in der (...) gesammelt hat. Er verfügt über ein grosses Verwandtschaftsnetz in (...) und (...). Aufgrund dieser Faktoren steht auch seine Herkunft aus der von den Erdbeben im Jahr 2023 betroffenen Provinz (...) dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E 10.4 ff.). Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: