Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - gemäss eigenen Angaben Konkubinatspartner - suchten am 11. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 14. Juli 2016 ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am 7. Juli 2016 in Ungarn um Asyl ersucht hatten. A.c Am 20. Juli 2016 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in E._______ getrennt zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Im Rahmen dieser Befragungen gewährte ihnen das SEM auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid. B. B.a Mit zwei separaten Verfügungen vom 19. August 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Ungarn und ordnete den Vollzug an. B.b Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 6. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens kam am (...) ihr erstes gemeinsames Kind C._______ zur Welt. Sodann reichten sie am 18. Mai 2017 und 22. Juni 2017 weitere Unterlagen ins Recht: Die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (im Original) und betreffend die Beschwerdeführerin ihre Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde; im Original und inklusive englischer Übersetzung) sowie einen Taufschein der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde in F._______ vom 19. März 2017 (ausgestellt durch Pfarrer G._______; in Kopie). B.c Mit Urteil D-5374/2016 und D-5392/2016 vom 29. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden insofern gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an das SEM zurückwies. C. C.a Nach Beendigung des zuvor eingeleiteten Dublin-Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2018 und die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2019 einlässlich zu den Asylgründen angehört. C.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger bosniakischer Ethnie und stamme aus H._______ (Republik I._______). Ende November 2015 sei er - nach Erhalt eines dreimonatigen Touristenvisums - von K._______ via L._______ in den Iran geflogen. Dort habe er zu Beginn seines Aufenthaltes in M._______ die Beschwerdeführerin kennengelernt, welche zum damaligen Zeitpunkt eine sogenannte «Ehe auf Zeit» mit einem anderen Mann geführt habe. Trotz dieses Umstandes hätten sie sich ineinander verliebt, nach zweimonatiger Beziehung geheiratet und entschieden, zusammen in seinem Heimatstaat leben zu wollen. Als sie daran anschliessend auf der bosnisch-herzegowinischen Botschaft in N._______ ein Visum für die Beschwerdeführerin beantragt hätten, sei dies aber mangels des Nachweises über ausreichende finanzielle Mittel abgelehnt worden. Danach hätten sie weiterhin bei den (...) der Beschwerdeführerin in M._______ gelebt, bis sie Ende Februar 2016 von ihrem Zeitehemann bei einem sogenannten «Schäferstündchen» erwischt respektive auf offener Strasse gesehen worden seien und es eine lautstarke Auseinandersetzung gegeben habe. Aus Angst um ihr Leben hätten sie sich umgehend auf dem Land respektive bei einer (...) der Beschwerdeführerin in M._______ versteckt, bis sie zirka zehn Tage später mittels eines Schleppers aus dem Iran ausgereist seien. In der Folge hätten sie drei Monate lang illegal in der O._______ gelebt, bevor sie in die Schweiz weitergereist seien. Nach Bosnien und Herzegowina sei er nicht zurückgekehrt, weil die Beschwerdeführerin über kein entsprechendes Visum verfügt habe und die wirtschaftliche Lage dort ohnehin schlecht sei. C.c Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits - im Beisein des Pfarrers G._______ - geltend, sie sei eine iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und stamme aus M._______ (in der gleichnamigen Provinz). Ihr (...) sei aufgrund der Konversion zu den Bahai im Jahre 2012 durch den Etelaat festgenommen und getötet worden. Ferner sei ihr (...) politisch aktiv gewesen, weshalb Behördenmitglieder das Haus der Familie wiederholt durchsucht und entweder ihren (...) oder ihre (...) vorübergehend auf den Polizeiposten mitgenommen hätten. Im Sommer 2015 sei auch sie zweimal wegen Verstösse gegen die Kleiderordnung für jeweils drei- bis vier Stunden auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Dabei sei ihre Identität kontrolliert worden und sie habe eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe sie kaum das Haus verlassen. Sodann habe sie unter Zwang für ein- beziehungsweise drei Jahre eine Zeitehe mit einem staatlichen Beamten eingehen müssen. Er habe ihr gedroht, ansonsten ihrer Familie Probleme zu bereiten. Während der Dauer dieser Zeitehe habe sie im Dezember 2015 den Beschwerdeführer kennengelernt und diesen am 14. Februar 2016 (iranischer Kalender: 25. Bahman 1394) zivilrechtlich geheiratet, was in ihrer Shenasnameh festgehalten worden sei. Kurz darauf habe sie - in Begleitung des Beschwerdeführers - im Haus des Zeitehemannes persönliche Dokumente holen wollen, wobei sie beim Verlassen des Hauses überraschend auf letzteren getroffen seien. Der Zeitehemann habe Todesdrohungen ausgesprochen und es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen respektive habe der Zeitehemann den Beschwerdeführer am Kragen gepackt. Als sie angefangen habe zu schreien und Passanten den Zeitehemann zurückgehalten hätten, sei ihnen die Flucht gelungen. Aus Angst um ihre Leben seien sie unmittelbar respektive am darauffolgenden Tag bei ihrer (...) in P._______ (Provinz Q._______) untergetaucht. Nach weiteren zwei- bis drei Tagen seien sie mit Hilfe eines Schleppers Ende Februar 2016 aus dem Iran ausgereist. Danach hätten sie zwei Monate illegal in der O._______ gelebt, bevor sie in die Schweiz weitergereist seien. In der Schweiz habe sie sich am 19. März 2017 taufen lassen und gehöre seitdem dem evangelisch-reformierten Glaubensbekenntnis an. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem Übergriff auf ihren (...) und den Behelligungen ihrer (...) (jeweils in Kopie und in persischer Sprache) ins Recht. D. Mit Verfügung vom 27. März 2019 - eröffnet am 2. April 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2019 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Sodann seien der Beschwerdeführer und das gemeinsame Kind in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzubeziehen und ihnen Familienasyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung lagen der Beschwerde folgende Unterlagen bei:
- Schreiben der Steuerverwaltung der Republik I._______ vom 15. April 2019 betreffend Bescheinigung, dass der Beschwerdeführer nicht im Einheitssystem zur Registrierung, Kontrolle und Vereinnahmung von Beiträgen registriert sei, welches von ihnen verwaltet werde (im Original und inklusive deutscher Übersetzung),
- Schreiben der bosnisch-herzegowinischen Botschaft in R._______ vom 25. April 2019 betreffend die Voraussetzungen für den Erhalt eines nationalen Visums Typ D (langfristige und geregelte Aufenthalte in Bosnien und Herzegowina [von mehr als 180 Tagen bis zu einem Jahr]; in Kopie). F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 28. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzubezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am (...) kam das zweite gemeinsame Kind D._______ zur Welt. H. Am 27. Mai 2019 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das zweite gemeinsame Kind der volljährigen Beschwerdeführenden ist in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen.
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, der Asylpunkt sowie die Wegweisung (einschliesslich der Vollzugsfrage). Soweit die Verfügung des SEM vom 27. März 2019 die Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betrifft, ist diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch ihren Zeitehemann habe sie im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie anlässlich der BzP erklärt, die Zeitehe sei für ein Jahr vereinbart gewesen. In der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, diese für einen Zeitraum von drei Jahren eingegangen zu sein. Sodann habe sie in der Anhörung ausgesagt, der Zeitehemann habe ihre Beziehung mit dem Beschwerdeführer entdeckt, als sie zusammen mit letzterem das Haus des Zeitehemannes habe verlassen wollen. Diesbezüglich widerspreche sie aber dem Beschwerdeführer, welcher in der BzP zunächst zu Protokoll gegeben habe, bei einem sogenannten «Schäferstündchen» vom Zeitehemann erwischt worden zu sein, und in der Anhörung behauptet habe, dem Zeitehemann auf offener Strasse begegnet zu sein, als er mit der Beschwerdeführerin in die Stadt habe gehen wollen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in der BzP erklärt, der Beschwerdeführer und sie seien beide vom Zeitehemann geschlagen worden. In der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, dieser habe den Beschwerdeführer lediglich am Kragen gepackt, aber nicht geschlagen. Darüber hinaus seien ihre Aussagen auch vage und undifferenziert ausgefallen. So habe sie die Situation mit ihrem Zeitehemann bloss in einigen wenigen Sätzen und praktisch ohne Details geschildert. Ausserdem habe sie diese zentrale Situation ihrer Fluchtgeschichte weitgehend ohne emotionale Anteilnahme beschrieben. Angesichts dieser widersprüchlichen und unsubstantiierten Darlegung sei davon auszugehen, dass die Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch den Zeitehemann konstruiert seien. Hinsichtlich der geltend gemachten wiederholten Hausdurchsuchungen und der Mitnahme ihrer (...) auf den Polizeiposten sei festzuhalten, dass dieser Umstand kein menschenwürdiges Leben im Iran verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert habe. So würden sich die davon unmittelbar betroffenen Personen - ihre (...) - weiterhin an der angegebenen Adresse aufhalten. Bereits deshalb könne die wiederholte behördliche Überwachung nicht unmittelbar dazu geführt haben, dass sie einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei, der sie zur Flucht veranlasst habe. Ausserdem habe sie den Iran erst verlassen, nachdem sie den Beschwerdeführer geheiratet habe. Hätte sie tatsächlich einen solch unerträglichen psychischen Druck verspürt, wäre sie deutlich früher aus ihrem Heimatstaat ausgereist. Darüber hinaus habe sie den Beschwerdeführer in der Stadt kennengelernt, was zeige, dass sie sich offenbar öfters - und auch unbegleitet - ausser Haus begeben habe. Dies wiederum widerspreche ihrer Aussage, sie habe aus Angst vor Verfolgung kaum das Haus verlassen. An dieser Einschätzung würden auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Verfolgung des verstorbenen (...) und der (...) nichts zu ändern vermögen, da sich diesbezüglich keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen betreffend ihre Person ableiten liessen. Was die geltend gemachten Festnahmen im Zusammenhang mit der Verletzung der Kleidervorschriften anbelange, habe sie selber ausgeführt, ihr sei währenddessen nichts bezüglich ihrer persönlichen Integrität widerfahren, womit es den Festnahmen an der nötigen Intensität der Verfolgung mangle. Zudem seien von den Kleidervorschriften und allfälligen Festnahmen wegen Verstösse dagegen alle im Iran lebenden Frauen betroffen, sodass es diesbezüglich auch an der Gezieltheit fehle. Weiter könnten Personen, die im Iran eine Beziehung eingingen, ohne verheiratet zu sein, alleine aufgrund dieses Umstandes zwar asylrelevant gefährdet sein. Allerdings habe die Beschwerdeführerin ihre Partnerschaft noch in ihrem Heimatstaat durch Heirat legalisiert und somit nicht gegen islamische Normen verstossen. Sodann führe alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht iranischer Staatsangehöriger sei, für sich genommen ebenso wenig dazu, dass sie eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Ausserdem seien auch keine weiteren Gründe betreffend Binationalität bekannt, die zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnten. Vielmehr hätten die iranischen Behörden durch den Eintrag der Ehe in ihrer Shenasnameh ihr Einverständnis für die binationale Ehe gegeben. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe erwog die Vorinstanz, dass die blosse Glaubensausübung als Christin im Iran nicht zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen führe. Die gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung gewährleistete Glaubensausübung durch Christen werde toleriert, solange sie diskret erfolge und weder missionarisch noch auf andere Weise die öffentliche Aufmerksamkeit provoziere. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz zum christlichen Glauben konvertiert und nehme gemäss eigenen Angaben gelegentlich an kirchlichen Veranstaltungen teil. Sie sei ein einfaches Mitglied der evangelisch-reformierten Kirche und habe sich in ihrer Funktion weder besonders exponiert, noch habe sie missioniert. Somit sei sie bei einer Rückkehr in den Iran nicht auf eine asylrelevanten Weise gefährdet.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden unter Wiederholung des Sachverhaltes dagegen vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran gravierende Schwierigkeiten zu befürchten habe. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Iran: Gefährdung von Konvertierten» vom 7. Juni 2018 müssten sich Konvertierte bei der Rückkehr einer Befragung unterziehen, im Rahmen derer es immer wieder zu physischen und psychischen Misshandlungen komme. Derselbe Bericht halte ferner fest, dass Konvertierte ihren Glauben im Iran nicht frei ausleben könnten und es regelmässig zu willkürlichen Verhaftungen durch die iranischen Behörden komme. Darüber hinaus weise sie aufgrund der Vorgeschichte ihrer Familie, der Probleme mit dem ehemaligen Zeitehemann sowie der Ehe mit einem ausländischen Staatsangehörigen ein erhöhtes Gefährdungsprofil auf.
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die Kumulation der verschiedenen gefährdungserhöhenden Faktoren in Bezug auf die Beschwerdeführerin (Vorgeschichte der Familie, Probleme mit dem ehemaligen Zeitehemann, ausländischer Ehepartner, Konversion zum Christentum) nicht berücksichtigt. Damit rügen sie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 6.3 Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführenden vermengen dabei die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, stellt somit keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar.
E. 6.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.2 Hinsichtlich der Fluchtvorbringen hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung eingehend dargelegt, welche Gründe auf die fehlende Glaubhaftigkeit beziehungsweise fehlende Asylrelevanz schliessen lassen. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes in der Rechtsmitteleingabe und dem nicht näher substantiierten Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen respektive an der Asylrelevanz ihrer Vorbringen hält die Beschwerdeführerin der Argumentation der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen in diesen Punkten vollumfänglich zu bestätigen sind.
E. 7.3 Sodann ist hinsichtlich der Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen.
E. 7.3.1 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der Person im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5; Urteile des EGMR A. gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16; EGMR [grosse Kammer] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5 m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und nach aussen sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden.
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin untermauert ihre christliche Glaubensausübung hierzulande mit einem Taufschein der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde in F._______ (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.b) und nimmt gemäss eigenen Angaben gelegentlich an kirchlichen Veranstaltungen teil (vgl. A33/18 F61-64). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Taufe und der gelegentliche Besuch christlicher Veranstaltungen in der Schweiz keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6037/2019 vom 29. April 2020, E. 6.3.2). Ferner sind weder den vorinstanzlichen Akten noch der Rechtsmitteleingabe konkrete Hinweise für Aktivitäten zu entnehmen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden könnten. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Rechtsmitteleingabe vorgenommene Verweis auf den SFH-Bericht zur Konversion im Iran vom 7. Juni 2018 nichts zu ändern, zumal dieser keinen konkreten Bezug zur Person der Beschwerdeführerin und deren individuellen Asylvorbringen aufweist.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Folglich sind in Bezug auf den Beschwerdeführer und die gemeinsamen Kinder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in den Iran beziehungsweise nach Bosnien und Herzegowina in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. Sie erwägt unter anderem, dass eine Ausländerin, die mit einem Bürger aus Bosnien und Herzegowina verheiratet sei, aufgrund der Familienzusammenführung einen vorübergehenden Aufenthalt erhalten könne. Die Bedingungen und das Verfahren für die Genehmigung eines vorübergehenden Aufenthalts auf der Grundlage der Familienzusammenführung würden durch das Ausländergesetz («Amtsblatt für Bosnien und Herzegowina» Nr. 88/15) und das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern («Amtsblatt für Bosnien und Herzegowina» Nr. 25/16) geregelt. Die Beschwerdeführerin habe somit ein Anrecht auf einen Aufenthaltstitel in Bosnien und Herzegowina und es sei ihr unbenommen, sich darum zu bemühen.
E. 10.2 Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die Beschwerdeführerin kein Einreisevisum für Bosnien und Herzegowina erhalte. Wie dem beiliegenden Schreiben der bosnisch-herzegowinischen Botschaft entnommen werden könne, müsste der Beschwerdeführer hierfür in seinem Heimatstaat über ein regelmässiges Einkommen und eine familiengerechte Wohnsituation verfügen. Da beide Voraussetzungen nicht gegeben seien, könne der Beschwerdeführerin kein Visum ausgestellt werden. Sodann hätten sie bereits im Iran vergebens versucht, ein Visum für die Beschwerdeführerin zu beantragen. Der Familie sei es somit nicht möglich, gemeinsam in Bosnien und Herzegowina zu leben. Die Wegweisung des Beschwerdeführers ohne die restliche Familie würde gegen Art. 8 EMRK verstossen.
E. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 11.2 Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 8 EMRK).
E. 11.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran beziehungsweise nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran beziehungsweise in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen; Bosnien und Herzegowina ist vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG bezeichnet worden.
E. 11.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (insbesondere aus Art. 8 EMRK) ergeben sich schliesslich weder aus den Akten noch aus der Rechtsmittelschrift. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person besteht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 m.H.). Ein gefestigtes Aufenthaltsrecht liegt vor, wenn die betroffene Person über das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 I 281 E. 3.1. m.w.H.). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 8.2), verfügen die Beschwerdeführenden über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK sind daher nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Bosnien und Herzegowina Signatarstaat der EMRK ist und davon ausgegangen werden darf, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Übrigen obliegt es dem Beschwerdeführer, bei Bedarf bei den zuständigen heimatlichen Behörden den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (gegebenenfalls auf dem Rechtsweg) durchzusetzen, selbst wenn das diesbezügliche Prozedere langwierig sein sollte.
E. 11.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 12.2 Weder im Iran (statt vieler Urteil des BVGer D-860/2020 vom 17. März 2020 E. 7.3.2) noch in Bosnien und Herzegowina (statt vieler Urteil des BVGer D-506/2020 vom 4. Februar 2020, E. 7.3.3) herrscht eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Überdies hat der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Bosnien und Herzegowina per 1. Januar 2018 als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in den eine Rückkehr gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 VVWAL (SR 142.281) in der Regel zumutbar ist.
E. 12.3 Da die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben vor ihrer Ausreise im Iran lebten, wird vorab ein Wegweisungsvollzug in dieses Land geprüft. Die Beschwerdeführenden lebten vor ihrer Ausreise in der Stadt M._______, zusammen mit den (...) der Beschwerdeführerin und einem ihrer (...) (vgl. A6/11 Ziff. 1.17.04; A33/18 F16; A34/14 F43). Damit verfügen sie dort über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Vor ihrer Ausreise konnte die Beschwerdeführerin, welche über einen guten Schulabschluss verfügt, von der Unterstützung ihrer (...) leben (vgl. A6/11 Ziff. 1.17.04 f.; A33/18 F16-24). Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass sie erneut auf finanzielle Unterstützung seitens ihrer (...) zurückgreifen kann, mithin nicht in wirtschaftliche Not geraten wird. Ferner ist es ihr - wie auch dem Beschwerdeführer, welcher über langjährige Berufserfahrung als (...) auf dem (...) verfügt (vgl. A6/12 Ziff. 1.17.05; A34/14 F15-22) - zuzumuten, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Damit sollte ihnen der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz möglich sein. Ausserdem leiden die Beschwerdeführenden (inklusive ihrer Kinder) den Akten zufolge an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen (vgl. A6/11 Ziff. 8.02; A6/12 Ziff. 8.02; A34/14 F92-94; A33/18 F33-37). Etwas anderes wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht vorgebracht.
E. 12.4 Darüber hinaus liegen auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen einen Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina sprechen und die erwähnte Regelvermutung umzustossen vermöchten. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in der Stadt H._______, zusammen mit seiner (...) und seinem (...) (vgl. A6/12 Ziff. 3.01; A34/14 F23-24). Damit verfügen die Beschwerdeführenden auch dort über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Sodann war der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - bis zur Ausreise als (...) auf dem (...) beruflich erfolgreich (vgl. A6/12 Ziff. 1.17.05; A34/14 F15-22), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen kommen wird. Ferner sollte auch der Beschwerdeführerin aufgrund der zu erwartenden Unterstützung sowie ihrer guten Schulbildung eine wirtschaftliche Integration möglich sein. Hinsichtlich der Bedingungen und des Verfahrens für die Genehmigung eines vorübergehenden Aufenthalts auf der Grundlage der Familienzusammenführung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 10.1 des vorliegenden Urteils). An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (vgl. Prozessgeschichte, Bst. E.) nichts zu ändern. Gemäss dem eingereichten Schreiben der bosnisch-herzegowinischen Botschaft in R._______ vom 25. April 2019 ist für den Erhalt eines nationalen Visums Typ D zugunsten der Beschwerdeführerin - welches Voraussetzung für die spätere Beantragung eines vorübergehenden Aufenthaltes auf der Grundlage der Familienzusammenführung bildet - unter anderem eine Unterkunft in Bosnien und Herzegowina sowie ein finanzieller Nachweis (in Form eines regelmässigen Einkommens oder einer finanziellen Sicherheit) seitens des Beschwerdeführers erforderlich. Mit der Wohnung seiner (...) verfügt der Beschwerdeführer über eine Unterkunft im Heimatstaat. Sodann ist hinsichtlich der Erbringung des finanziellen Nachweises zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben der Steuerverwaltung der Republik I._______ vom 15. April 2019 zwar nachweislich über keine finanziellen Vermögenswerte im Heimatstaat verfügt. Allerdings konnte er vor seiner Ausreise genügend finanzielle Mittel erwirtschaften, um damit über die Lebenshaltungskosten hinaus einen dreimonatigen Aufenthalt im Iran zu finanzieren (vgl. A6/12 Ziff. 2.05; A34/14 F30). Es ist davon auszugehen, dass dies auch weiterhin der Fall sein dürfte und die obgenannten Voraussetzungen - entgegen der Beschwerde - in naher Zukunft erbracht werden dürften. Nach dem zuvor Dargelegten kann zwar eine kurzzeitige Trennung der Familie zwecks Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nicht ausgeschlossen werden, daraus lässt sich aber kein Vollzugshindernis ableiten.
E. 12.5 Sodann ist auch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein Vollzugshindernis abzuleiten. Aufgrund des jungen Alters ([...] und [...]) sind die Kinder in erster Linie an ihren Eltern orientiert, sodass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten ist.
E. 12.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 13 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres jeweiligen Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 14 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 27. Mai 2019 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu begleichen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2046/2019 Urteil vom 13. August 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Iran, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - gemäss eigenen Angaben Konkubinatspartner - suchten am 11. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 14. Juli 2016 ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am 7. Juli 2016 in Ungarn um Asyl ersucht hatten. A.c Am 20. Juli 2016 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in E._______ getrennt zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Im Rahmen dieser Befragungen gewährte ihnen das SEM auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid. B. B.a Mit zwei separaten Verfügungen vom 19. August 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Ungarn und ordnete den Vollzug an. B.b Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 6. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens kam am (...) ihr erstes gemeinsames Kind C._______ zur Welt. Sodann reichten sie am 18. Mai 2017 und 22. Juni 2017 weitere Unterlagen ins Recht: Die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (im Original) und betreffend die Beschwerdeführerin ihre Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde; im Original und inklusive englischer Übersetzung) sowie einen Taufschein der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde in F._______ vom 19. März 2017 (ausgestellt durch Pfarrer G._______; in Kopie). B.c Mit Urteil D-5374/2016 und D-5392/2016 vom 29. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden insofern gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an das SEM zurückwies. C. C.a Nach Beendigung des zuvor eingeleiteten Dublin-Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2018 und die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2019 einlässlich zu den Asylgründen angehört. C.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger bosniakischer Ethnie und stamme aus H._______ (Republik I._______). Ende November 2015 sei er - nach Erhalt eines dreimonatigen Touristenvisums - von K._______ via L._______ in den Iran geflogen. Dort habe er zu Beginn seines Aufenthaltes in M._______ die Beschwerdeführerin kennengelernt, welche zum damaligen Zeitpunkt eine sogenannte «Ehe auf Zeit» mit einem anderen Mann geführt habe. Trotz dieses Umstandes hätten sie sich ineinander verliebt, nach zweimonatiger Beziehung geheiratet und entschieden, zusammen in seinem Heimatstaat leben zu wollen. Als sie daran anschliessend auf der bosnisch-herzegowinischen Botschaft in N._______ ein Visum für die Beschwerdeführerin beantragt hätten, sei dies aber mangels des Nachweises über ausreichende finanzielle Mittel abgelehnt worden. Danach hätten sie weiterhin bei den (...) der Beschwerdeführerin in M._______ gelebt, bis sie Ende Februar 2016 von ihrem Zeitehemann bei einem sogenannten «Schäferstündchen» erwischt respektive auf offener Strasse gesehen worden seien und es eine lautstarke Auseinandersetzung gegeben habe. Aus Angst um ihr Leben hätten sie sich umgehend auf dem Land respektive bei einer (...) der Beschwerdeführerin in M._______ versteckt, bis sie zirka zehn Tage später mittels eines Schleppers aus dem Iran ausgereist seien. In der Folge hätten sie drei Monate lang illegal in der O._______ gelebt, bevor sie in die Schweiz weitergereist seien. Nach Bosnien und Herzegowina sei er nicht zurückgekehrt, weil die Beschwerdeführerin über kein entsprechendes Visum verfügt habe und die wirtschaftliche Lage dort ohnehin schlecht sei. C.c Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits - im Beisein des Pfarrers G._______ - geltend, sie sei eine iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und stamme aus M._______ (in der gleichnamigen Provinz). Ihr (...) sei aufgrund der Konversion zu den Bahai im Jahre 2012 durch den Etelaat festgenommen und getötet worden. Ferner sei ihr (...) politisch aktiv gewesen, weshalb Behördenmitglieder das Haus der Familie wiederholt durchsucht und entweder ihren (...) oder ihre (...) vorübergehend auf den Polizeiposten mitgenommen hätten. Im Sommer 2015 sei auch sie zweimal wegen Verstösse gegen die Kleiderordnung für jeweils drei- bis vier Stunden auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Dabei sei ihre Identität kontrolliert worden und sie habe eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe sie kaum das Haus verlassen. Sodann habe sie unter Zwang für ein- beziehungsweise drei Jahre eine Zeitehe mit einem staatlichen Beamten eingehen müssen. Er habe ihr gedroht, ansonsten ihrer Familie Probleme zu bereiten. Während der Dauer dieser Zeitehe habe sie im Dezember 2015 den Beschwerdeführer kennengelernt und diesen am 14. Februar 2016 (iranischer Kalender: 25. Bahman 1394) zivilrechtlich geheiratet, was in ihrer Shenasnameh festgehalten worden sei. Kurz darauf habe sie - in Begleitung des Beschwerdeführers - im Haus des Zeitehemannes persönliche Dokumente holen wollen, wobei sie beim Verlassen des Hauses überraschend auf letzteren getroffen seien. Der Zeitehemann habe Todesdrohungen ausgesprochen und es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen respektive habe der Zeitehemann den Beschwerdeführer am Kragen gepackt. Als sie angefangen habe zu schreien und Passanten den Zeitehemann zurückgehalten hätten, sei ihnen die Flucht gelungen. Aus Angst um ihre Leben seien sie unmittelbar respektive am darauffolgenden Tag bei ihrer (...) in P._______ (Provinz Q._______) untergetaucht. Nach weiteren zwei- bis drei Tagen seien sie mit Hilfe eines Schleppers Ende Februar 2016 aus dem Iran ausgereist. Danach hätten sie zwei Monate illegal in der O._______ gelebt, bevor sie in die Schweiz weitergereist seien. In der Schweiz habe sie sich am 19. März 2017 taufen lassen und gehöre seitdem dem evangelisch-reformierten Glaubensbekenntnis an. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem Übergriff auf ihren (...) und den Behelligungen ihrer (...) (jeweils in Kopie und in persischer Sprache) ins Recht. D. Mit Verfügung vom 27. März 2019 - eröffnet am 2. April 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2019 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Sodann seien der Beschwerdeführer und das gemeinsame Kind in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzubeziehen und ihnen Familienasyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung lagen der Beschwerde folgende Unterlagen bei:
- Schreiben der Steuerverwaltung der Republik I._______ vom 15. April 2019 betreffend Bescheinigung, dass der Beschwerdeführer nicht im Einheitssystem zur Registrierung, Kontrolle und Vereinnahmung von Beiträgen registriert sei, welches von ihnen verwaltet werde (im Original und inklusive deutscher Übersetzung),
- Schreiben der bosnisch-herzegowinischen Botschaft in R._______ vom 25. April 2019 betreffend die Voraussetzungen für den Erhalt eines nationalen Visums Typ D (langfristige und geregelte Aufenthalte in Bosnien und Herzegowina [von mehr als 180 Tagen bis zu einem Jahr]; in Kopie). F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 28. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzubezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am (...) kam das zweite gemeinsame Kind D._______ zur Welt. H. Am 27. Mai 2019 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das zweite gemeinsame Kind der volljährigen Beschwerdeführenden ist in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, der Asylpunkt sowie die Wegweisung (einschliesslich der Vollzugsfrage). Soweit die Verfügung des SEM vom 27. März 2019 die Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betrifft, ist diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch ihren Zeitehemann habe sie im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie anlässlich der BzP erklärt, die Zeitehe sei für ein Jahr vereinbart gewesen. In der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, diese für einen Zeitraum von drei Jahren eingegangen zu sein. Sodann habe sie in der Anhörung ausgesagt, der Zeitehemann habe ihre Beziehung mit dem Beschwerdeführer entdeckt, als sie zusammen mit letzterem das Haus des Zeitehemannes habe verlassen wollen. Diesbezüglich widerspreche sie aber dem Beschwerdeführer, welcher in der BzP zunächst zu Protokoll gegeben habe, bei einem sogenannten «Schäferstündchen» vom Zeitehemann erwischt worden zu sein, und in der Anhörung behauptet habe, dem Zeitehemann auf offener Strasse begegnet zu sein, als er mit der Beschwerdeführerin in die Stadt habe gehen wollen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in der BzP erklärt, der Beschwerdeführer und sie seien beide vom Zeitehemann geschlagen worden. In der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, dieser habe den Beschwerdeführer lediglich am Kragen gepackt, aber nicht geschlagen. Darüber hinaus seien ihre Aussagen auch vage und undifferenziert ausgefallen. So habe sie die Situation mit ihrem Zeitehemann bloss in einigen wenigen Sätzen und praktisch ohne Details geschildert. Ausserdem habe sie diese zentrale Situation ihrer Fluchtgeschichte weitgehend ohne emotionale Anteilnahme beschrieben. Angesichts dieser widersprüchlichen und unsubstantiierten Darlegung sei davon auszugehen, dass die Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch den Zeitehemann konstruiert seien. Hinsichtlich der geltend gemachten wiederholten Hausdurchsuchungen und der Mitnahme ihrer (...) auf den Polizeiposten sei festzuhalten, dass dieser Umstand kein menschenwürdiges Leben im Iran verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert habe. So würden sich die davon unmittelbar betroffenen Personen - ihre (...) - weiterhin an der angegebenen Adresse aufhalten. Bereits deshalb könne die wiederholte behördliche Überwachung nicht unmittelbar dazu geführt haben, dass sie einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei, der sie zur Flucht veranlasst habe. Ausserdem habe sie den Iran erst verlassen, nachdem sie den Beschwerdeführer geheiratet habe. Hätte sie tatsächlich einen solch unerträglichen psychischen Druck verspürt, wäre sie deutlich früher aus ihrem Heimatstaat ausgereist. Darüber hinaus habe sie den Beschwerdeführer in der Stadt kennengelernt, was zeige, dass sie sich offenbar öfters - und auch unbegleitet - ausser Haus begeben habe. Dies wiederum widerspreche ihrer Aussage, sie habe aus Angst vor Verfolgung kaum das Haus verlassen. An dieser Einschätzung würden auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Verfolgung des verstorbenen (...) und der (...) nichts zu ändern vermögen, da sich diesbezüglich keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen betreffend ihre Person ableiten liessen. Was die geltend gemachten Festnahmen im Zusammenhang mit der Verletzung der Kleidervorschriften anbelange, habe sie selber ausgeführt, ihr sei währenddessen nichts bezüglich ihrer persönlichen Integrität widerfahren, womit es den Festnahmen an der nötigen Intensität der Verfolgung mangle. Zudem seien von den Kleidervorschriften und allfälligen Festnahmen wegen Verstösse dagegen alle im Iran lebenden Frauen betroffen, sodass es diesbezüglich auch an der Gezieltheit fehle. Weiter könnten Personen, die im Iran eine Beziehung eingingen, ohne verheiratet zu sein, alleine aufgrund dieses Umstandes zwar asylrelevant gefährdet sein. Allerdings habe die Beschwerdeführerin ihre Partnerschaft noch in ihrem Heimatstaat durch Heirat legalisiert und somit nicht gegen islamische Normen verstossen. Sodann führe alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht iranischer Staatsangehöriger sei, für sich genommen ebenso wenig dazu, dass sie eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Ausserdem seien auch keine weiteren Gründe betreffend Binationalität bekannt, die zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnten. Vielmehr hätten die iranischen Behörden durch den Eintrag der Ehe in ihrer Shenasnameh ihr Einverständnis für die binationale Ehe gegeben. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe erwog die Vorinstanz, dass die blosse Glaubensausübung als Christin im Iran nicht zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen führe. Die gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung gewährleistete Glaubensausübung durch Christen werde toleriert, solange sie diskret erfolge und weder missionarisch noch auf andere Weise die öffentliche Aufmerksamkeit provoziere. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz zum christlichen Glauben konvertiert und nehme gemäss eigenen Angaben gelegentlich an kirchlichen Veranstaltungen teil. Sie sei ein einfaches Mitglied der evangelisch-reformierten Kirche und habe sich in ihrer Funktion weder besonders exponiert, noch habe sie missioniert. Somit sei sie bei einer Rückkehr in den Iran nicht auf eine asylrelevanten Weise gefährdet. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden unter Wiederholung des Sachverhaltes dagegen vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran gravierende Schwierigkeiten zu befürchten habe. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Iran: Gefährdung von Konvertierten» vom 7. Juni 2018 müssten sich Konvertierte bei der Rückkehr einer Befragung unterziehen, im Rahmen derer es immer wieder zu physischen und psychischen Misshandlungen komme. Derselbe Bericht halte ferner fest, dass Konvertierte ihren Glauben im Iran nicht frei ausleben könnten und es regelmässig zu willkürlichen Verhaftungen durch die iranischen Behörden komme. Darüber hinaus weise sie aufgrund der Vorgeschichte ihrer Familie, der Probleme mit dem ehemaligen Zeitehemann sowie der Ehe mit einem ausländischen Staatsangehörigen ein erhöhtes Gefährdungsprofil auf. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die Kumulation der verschiedenen gefährdungserhöhenden Faktoren in Bezug auf die Beschwerdeführerin (Vorgeschichte der Familie, Probleme mit dem ehemaligen Zeitehemann, ausländischer Ehepartner, Konversion zum Christentum) nicht berücksichtigt. Damit rügen sie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 6.3 Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführenden vermengen dabei die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, stellt somit keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. 6.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Hinsichtlich der Fluchtvorbringen hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung eingehend dargelegt, welche Gründe auf die fehlende Glaubhaftigkeit beziehungsweise fehlende Asylrelevanz schliessen lassen. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes in der Rechtsmitteleingabe und dem nicht näher substantiierten Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen respektive an der Asylrelevanz ihrer Vorbringen hält die Beschwerdeführerin der Argumentation der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen in diesen Punkten vollumfänglich zu bestätigen sind. 7.3 Sodann ist hinsichtlich der Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen. 7.3.1 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der Person im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5; Urteile des EGMR A. gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16; EGMR [grosse Kammer] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5 m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und nach aussen sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin untermauert ihre christliche Glaubensausübung hierzulande mit einem Taufschein der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde in F._______ (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.b) und nimmt gemäss eigenen Angaben gelegentlich an kirchlichen Veranstaltungen teil (vgl. A33/18 F61-64). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Taufe und der gelegentliche Besuch christlicher Veranstaltungen in der Schweiz keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6037/2019 vom 29. April 2020, E. 6.3.2). Ferner sind weder den vorinstanzlichen Akten noch der Rechtsmitteleingabe konkrete Hinweise für Aktivitäten zu entnehmen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden könnten. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Rechtsmitteleingabe vorgenommene Verweis auf den SFH-Bericht zur Konversion im Iran vom 7. Juni 2018 nichts zu ändern, zumal dieser keinen konkreten Bezug zur Person der Beschwerdeführerin und deren individuellen Asylvorbringen aufweist. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Folglich sind in Bezug auf den Beschwerdeführer und die gemeinsamen Kinder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in den Iran beziehungsweise nach Bosnien und Herzegowina in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. Sie erwägt unter anderem, dass eine Ausländerin, die mit einem Bürger aus Bosnien und Herzegowina verheiratet sei, aufgrund der Familienzusammenführung einen vorübergehenden Aufenthalt erhalten könne. Die Bedingungen und das Verfahren für die Genehmigung eines vorübergehenden Aufenthalts auf der Grundlage der Familienzusammenführung würden durch das Ausländergesetz («Amtsblatt für Bosnien und Herzegowina» Nr. 88/15) und das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern («Amtsblatt für Bosnien und Herzegowina» Nr. 25/16) geregelt. Die Beschwerdeführerin habe somit ein Anrecht auf einen Aufenthaltstitel in Bosnien und Herzegowina und es sei ihr unbenommen, sich darum zu bemühen. 10.2 Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die Beschwerdeführerin kein Einreisevisum für Bosnien und Herzegowina erhalte. Wie dem beiliegenden Schreiben der bosnisch-herzegowinischen Botschaft entnommen werden könne, müsste der Beschwerdeführer hierfür in seinem Heimatstaat über ein regelmässiges Einkommen und eine familiengerechte Wohnsituation verfügen. Da beide Voraussetzungen nicht gegeben seien, könne der Beschwerdeführerin kein Visum ausgestellt werden. Sodann hätten sie bereits im Iran vergebens versucht, ein Visum für die Beschwerdeführerin zu beantragen. Der Familie sei es somit nicht möglich, gemeinsam in Bosnien und Herzegowina zu leben. Die Wegweisung des Beschwerdeführers ohne die restliche Familie würde gegen Art. 8 EMRK verstossen. 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2 Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 8 EMRK). 11.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran beziehungsweise nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran beziehungsweise in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen; Bosnien und Herzegowina ist vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG bezeichnet worden. 11.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (insbesondere aus Art. 8 EMRK) ergeben sich schliesslich weder aus den Akten noch aus der Rechtsmittelschrift. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person besteht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 m.H.). Ein gefestigtes Aufenthaltsrecht liegt vor, wenn die betroffene Person über das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 I 281 E. 3.1. m.w.H.). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 8.2), verfügen die Beschwerdeführenden über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK sind daher nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Bosnien und Herzegowina Signatarstaat der EMRK ist und davon ausgegangen werden darf, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Übrigen obliegt es dem Beschwerdeführer, bei Bedarf bei den zuständigen heimatlichen Behörden den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (gegebenenfalls auf dem Rechtsweg) durchzusetzen, selbst wenn das diesbezügliche Prozedere langwierig sein sollte. 11.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.2 Weder im Iran (statt vieler Urteil des BVGer D-860/2020 vom 17. März 2020 E. 7.3.2) noch in Bosnien und Herzegowina (statt vieler Urteil des BVGer D-506/2020 vom 4. Februar 2020, E. 7.3.3) herrscht eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Überdies hat der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Bosnien und Herzegowina per 1. Januar 2018 als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in den eine Rückkehr gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 VVWAL (SR 142.281) in der Regel zumutbar ist. 12.3 Da die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben vor ihrer Ausreise im Iran lebten, wird vorab ein Wegweisungsvollzug in dieses Land geprüft. Die Beschwerdeführenden lebten vor ihrer Ausreise in der Stadt M._______, zusammen mit den (...) der Beschwerdeführerin und einem ihrer (...) (vgl. A6/11 Ziff. 1.17.04; A33/18 F16; A34/14 F43). Damit verfügen sie dort über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Vor ihrer Ausreise konnte die Beschwerdeführerin, welche über einen guten Schulabschluss verfügt, von der Unterstützung ihrer (...) leben (vgl. A6/11 Ziff. 1.17.04 f.; A33/18 F16-24). Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass sie erneut auf finanzielle Unterstützung seitens ihrer (...) zurückgreifen kann, mithin nicht in wirtschaftliche Not geraten wird. Ferner ist es ihr - wie auch dem Beschwerdeführer, welcher über langjährige Berufserfahrung als (...) auf dem (...) verfügt (vgl. A6/12 Ziff. 1.17.05; A34/14 F15-22) - zuzumuten, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Damit sollte ihnen der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz möglich sein. Ausserdem leiden die Beschwerdeführenden (inklusive ihrer Kinder) den Akten zufolge an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen (vgl. A6/11 Ziff. 8.02; A6/12 Ziff. 8.02; A34/14 F92-94; A33/18 F33-37). Etwas anderes wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht vorgebracht. 12.4 Darüber hinaus liegen auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen einen Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina sprechen und die erwähnte Regelvermutung umzustossen vermöchten. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in der Stadt H._______, zusammen mit seiner (...) und seinem (...) (vgl. A6/12 Ziff. 3.01; A34/14 F23-24). Damit verfügen die Beschwerdeführenden auch dort über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Sodann war der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - bis zur Ausreise als (...) auf dem (...) beruflich erfolgreich (vgl. A6/12 Ziff. 1.17.05; A34/14 F15-22), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen kommen wird. Ferner sollte auch der Beschwerdeführerin aufgrund der zu erwartenden Unterstützung sowie ihrer guten Schulbildung eine wirtschaftliche Integration möglich sein. Hinsichtlich der Bedingungen und des Verfahrens für die Genehmigung eines vorübergehenden Aufenthalts auf der Grundlage der Familienzusammenführung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 10.1 des vorliegenden Urteils). An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (vgl. Prozessgeschichte, Bst. E.) nichts zu ändern. Gemäss dem eingereichten Schreiben der bosnisch-herzegowinischen Botschaft in R._______ vom 25. April 2019 ist für den Erhalt eines nationalen Visums Typ D zugunsten der Beschwerdeführerin - welches Voraussetzung für die spätere Beantragung eines vorübergehenden Aufenthaltes auf der Grundlage der Familienzusammenführung bildet - unter anderem eine Unterkunft in Bosnien und Herzegowina sowie ein finanzieller Nachweis (in Form eines regelmässigen Einkommens oder einer finanziellen Sicherheit) seitens des Beschwerdeführers erforderlich. Mit der Wohnung seiner (...) verfügt der Beschwerdeführer über eine Unterkunft im Heimatstaat. Sodann ist hinsichtlich der Erbringung des finanziellen Nachweises zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben der Steuerverwaltung der Republik I._______ vom 15. April 2019 zwar nachweislich über keine finanziellen Vermögenswerte im Heimatstaat verfügt. Allerdings konnte er vor seiner Ausreise genügend finanzielle Mittel erwirtschaften, um damit über die Lebenshaltungskosten hinaus einen dreimonatigen Aufenthalt im Iran zu finanzieren (vgl. A6/12 Ziff. 2.05; A34/14 F30). Es ist davon auszugehen, dass dies auch weiterhin der Fall sein dürfte und die obgenannten Voraussetzungen - entgegen der Beschwerde - in naher Zukunft erbracht werden dürften. Nach dem zuvor Dargelegten kann zwar eine kurzzeitige Trennung der Familie zwecks Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nicht ausgeschlossen werden, daraus lässt sich aber kein Vollzugshindernis ableiten. 12.5 Sodann ist auch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein Vollzugshindernis abzuleiten. Aufgrund des jungen Alters ([...] und [...]) sind die Kinder in erster Linie an ihren Eltern orientiert, sodass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten ist. 12.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
13. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres jeweiligen Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
14. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 27. Mai 2019 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu begleichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: