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D-5374/2016

D-5374/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerden werden gutgeheissen.

E. 2 Die Verfügungen vom 19. August 2016 werden aufgehoben. Die Verfahren werden zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden gutgeheissen.
  2. Die Verfügungen vom 19. August 2016 werden aufgehoben. Die Verfahren werden zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5374/2016, D-5392/2016 plo Urteil vom 29. Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, B._______, geboren am (...) und C._______, geboren am 25. April 2017 Iran, beide vertreten durch David Ventura, ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 19. August 2016 / N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die gemäss eigenen Angaben im Konkubinat lebenden Beschwerdeführenden am 11. Juli 2016 in der Schweiz um Gewährung von Asyl nachsuchten, dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 19. August 2016 (eröffnet am 31. August 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid mit separaten Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 6. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragten, verbunden mit der Anweisung an das SEM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass sie ferner um Erlass vorsorglicher Massnahmen, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht ersuchten, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung nach Ungarn am 9. September 2016 superprovisorisch per Fax aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 guthiess und entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das SEM mit Vernehmlassung vom 26. September 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführenden von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch machten, dass die Beschwerdeführenden am (...) Eltern von C._______ wurden, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit ans SEM adressierter Eingabe vom 18. Mai 2017 ausführten, sie seien verheiratet und Eltern eines neugeborenen gemeinsamen Kindes, weshalb ihre Verfahren zu vereinigen seien, dass eine Kopie dieser Eingabe ohne Beilage der darin aufgeführten Beweismittel ans Gericht weitergeleitet wurde, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit ans SEM adressierter Eingabe vom 22. Juni 2017 weitere Beweismittel einreichten und eine Kopie dieser Eingabe wiederum ohne die darin aufgeführten Beweismittel am 23. Juni 2017 beim Gericht einging, dass das Gericht vorliegend darauf verzichtet, sich die entsprechenden Beweismittel weiterleiten zu lassen, zumal die Geburt des gemeinsamen Sohnes am 25. April 2017 im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) vermerkt wurde, dass die Beschwerdeführenden Eltern eines gemeinsamen Sohnes sind, weshalb es sich unbenommen von der Frage ihres Zivilstandes rechtfertigt, die Beschwerdeverfahren D-5374/2016 und D-5392/2016 mit vorliegendem Urteil zu vereinigen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO dorthin überstellt werden, analysierte, dass es zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System feststellte, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen würden, dass sich das Gericht insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasste und erwog, die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar sei und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, sei mit zahlreichen Unsicherheiten und Fragen verbunden, dass daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden könne, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen gelten würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien, dass es dem Gericht angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich sei, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen, dass das Gericht deshalb die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückwies, dass es darauf hinwies, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sei, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen, zumal so der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug hinfällig würde (vgl. insbesondere E. 13 des Urteils), dass es dem Gericht unter Hinweis auf die genannten Begründungselemente auch vorliegend nicht möglich ist, die Argumente in den Beschwerdeeingaben sachgerecht zu beurteilen, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerden demnach gutzuheissen, die Verfügungen vom 19. August 2016 aufzuheben und die Verfahren zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang der Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass vom Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung abschätzen lässt, dass die Parteientschädigung, welche den Beschwerdeführenden vom SEM zu entrichten ist, aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) für die beiden weitgehend identischen Verfahren D-5374/2016 und D-5392/2016 auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden gutgeheissen.

2. Die Verfügungen vom 19. August 2016 werden aufgehoben. Die Verfahren werden zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: