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D-398/2021

D-398/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-23 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Die - damals noch kinderlosen - Konkubinatspartner A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 11. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit separaten Verfügungen vom 19. August 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Ungarn und ordnete den Vollzug an. A.c Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihr erstes gemeinsames Kind, den Sohn C._______, zur Welt. A.e Mit Urteilen D-5374/2016 und D-5392/2016 vom 29. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die am 6. September 2016 eingereichten Beschwerden insofern gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an das SEM zurückwies. B. B.a Mit Verfügung vom 27. März 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B.c Am (...) kam das zweite gemeinsame Kind, die Tochter D._______, zur Welt. B.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die am 30. April 2019 angehobene Beschwerde mit Urteil D-2046/2019 vom 13. August 2020 ab. Zur Begründung wurde - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - ausgeführt, der Wegweisungsvollzug erweise sich sowohl in den Iran als auch nach Bosnien und Herzegowina als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Schulbildung und der Beschwerdeführer über langjährige berufliche Erfahrung als (...); ausserdem besässen sie sowohl im Iran als auch in Bosnien und Herzegowina familiäre Beziehungsnetze, weshalb ihnen der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz möglich sein sollte. Schliesslich litten die Beschwerdeführenden den Akten zufolge an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen, und auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. C. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 5. November 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM durch ihre neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin um vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid in der Sache auszusetzen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 23. Januar 2020 sei beim Kind C._______ die Diagnose eines frühkindlichen (...) gestellt worden. Im August habe C._______ einen Platz im (...) in D._______ erhalten. Ein Abbruch der bereits begonnenen transdisziplinären, aus Heilpädagogik, Ergo- und Physiotherapie sowie Logopädie bestehenden Förderung würde gemäss der zuständigen Chefärztin die bisher erzielten Fortschritte zunichtemachen und die Entwicklung von C._______ massiv gefährden. Aufgrund des schlechten Zustandes ihres Kindes befinde sich auch die Beschwerdeführerin seit dem 8. April 2020 wegen psychischer Beschwerden in ambulanter Behandlung; überdies erhalte sie wegen (...)schmerzen Therapien. Damit hätten sich nach der Rechtskraft des Entscheids neue Beweismittel ergeben, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen, da ein solcher das Kindeswohl von C. verletzen würde. Bei einer Rückkehr in den Iran oder nach Bosnien und Herzegowina würde ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen, da seine Erkrankung dort nicht sachgemäss behandelt werden könnte. Gleichzeitig wurden verschiedene, im Beilagenverzeichnis zum Wiedererwägungsgesuch (vgl. S. 12) einzeln aufgeführte medizinische Unterlagen und Länderberichte zu den Akten gegeben. D. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Schreiben vom 12. November 2020 einstweilen aus. E. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 - eröffnet am 30. Dezember 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Er erklärte die Verfügung vom 27. März 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 28. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 28. Dezember 2020. Es sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Erteilung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die vollziehenden Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen liessen die Beschwerdeführenden unter anderem ein Empfehlungsschreiben des "(...)" in D._______ vom 22. Januar 2021, eine das Kind C._______ betreffende Stellungnahme der (...) vom gleichen Tag sowie eine am 21. Januar 2021 von "(...)" Pratteln ausgestellte Nothilfebestätigung zu den Akten geben. G. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Am 2. Februar 2021 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der anhaltenden Belastungssituation verschlechtert, und reichte einen diese betreffenden, am 19. Januar 2021 von der (...) ausgestellten Bericht ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - im Umfang der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorin-stanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

E. 5.3 Vorliegend machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme des Kindes C._______ und seiner Mutter geltend und ersuchten gestützt darauf um vorläufige Aufnahme der Familie in der Schweiz. Aus den Akten beziehungsweise aus den Beilagen zum Wiedererwägungsgesuch ergibt sich, dass das Kind C._______ bereits am (...) von der Kinderärztin an die (...)-Sprechstunde der (...) (vgl. Bericht der [...] vom 15. Januar 2020) und später zur weiteren Behandlung dem (...) in D._______ überwiesen wurde, wo es seit August 2020 Ergotherapie, Logopädie und heilpädagogische Früherziehung erhält. Wieso die gesundheitlichen Probleme und auch die bereits erfolgten Behandlungen von C._______ nicht schon im Verlauf des ordentlichen Verfahren vorgebracht worden waren, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 5. November 2020 indes nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nachfolgend zu prüfen, ob das SEM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina oder in den Iran beziehungsweise die Frage, ob die Beschwerdeführenden glaubhaft machen können, dass sich die diesbezügliche Sachlage seit Abschluss des ersten Verfahrens erheblich verändert hat. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.

E. 6.1 Die Vorinstanz legte in ihrem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vorab die in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. November 2020 enthaltenen Vorbringen dar und führte im Weiteren aus, den ärztlichen Berichten könne in der Tat entnommen werden, dass die begonnene transdisziplinäre Förderung als unverzichtbar angesehen werde, um C._______ angemessen zu fördern. Um eine dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei, handle es sich dabei jedoch nicht. Auch bei der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme im Fall einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina beziehungsweise in den Iran nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes auszugehen. Hinsichtlich der Behandelbarkeit einer frühkindlichen Autismus-Störung in Bosnien und Herzegowina sei darauf hinzuweisen, dass ambulante Behandlungen durch einen pädiatrischen Neurologen möglich seien, und im Frühjahr 2021 in der nordostbosnischen Stadt Tuzla auch ein Zentrum für die Behandlung von (...) eröffnet werden solle. Im Iran seien ambulante Behandlungen ebenfalls möglich, und es existiere in Teheran auch seit 2018 ein Zentrum für Kinder mit einer (...)-Erkrankung. Den Beschwerdeführenden sei zwar insofern Recht zu geben, dass (...)-spezifische Intensivtherapien wohl weder in Bosnien und Herzegowina noch im Iran in der Weise zur Verfügung stünden wie in der Schweiz. Das vermöge aber nichts daran zu ändern, dass davon ausgegangen werden könne, dass C._______, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung gewährleistet sei und auch erhältlich gemacht werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der in diesem Zusammenhang angerufenen Kinderrechtskonvention nicht unzumutbar, zumal den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offenstehe, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5-12) werden im Wesentlichen die bereits im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen wiederholt und auf die dort eingereichten Unterlagen verwiesen. Bei der im August 2020 begonnenen medizinischen Behandlung von C._______ handle es sich um eine neue Tatsache, die erst nachträglich eingetreten sei und welche im ordentlichen Verfahren noch nicht habe geltend gemacht werden können. Sodann wird geltend gemacht, gemäss dem neusten Bericht der Leiterin des (...)-Zentrums vom 22. Januar 2021 zeige C._______ schon bei kleinen Veränderungen ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten. Es sei daher unabdingbar, die Förderung in der gebotenen Intensität und multimodalen Fachlichkeit ohne Unterbruch fortzusetzen. Die aktuelle Intensivbehandlung sei das einzige Hilfsmittel, C._______ später seinem Potential entsprechend zu schulen und auszubilden. Eine Umstellung wäre für ihn derart verstörend, dass eine Förderung über unbestimmte Zeit nicht möglich wäre; die Wegnahme dieses Hilfsmittels würde somit eine Verletzung des Kindeswohls darstellen. Auch in der Stellungnahme der (...) vom 22. Januar 2021 werde festgehalten, dass C._______ an einer schweren Form von frühkindlichem (...) leide und die im August 2020 bestehende Behandlung durch das (...) deutlich nicht ausreichend gewesen sei. Ein Abbruch der jetzigen Behandlung würde seine Entwicklung gefährden und seine Prognose massiv verschlechtern, wobei bereits das Herausreissen aus der gewohnten sicheren Umgebung und Tagesstruktur mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Schliesslich wird gerügt, die Vorinstanz habe sich weder einlässlich mit den gesundheitlichen Problemen von C._______ noch mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt, und eine vertiefte Prüfung der eingereichten Beweismittel unterlassen. Die angefochtene Verfügung müsste daher - sollte sie nicht schon aufgrund der thematisierten Rechtverletzungen aufgehoben und von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden - wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (vgl. Beschwerde S. 12 f.). In dem am 2. Februar 2021 nachgereichten Bericht der (...) vom 19. Januar 2021 wird festgehalten, die Beschwerdeführerin beklage belastungsbezogene depressive Beschwerden mit Gefühl der Überforderung, Antriebsreduktion, innerer Unruhe, Niedergestimmtheit und erhöhter Reizbarkeit. Der Erhalt eines weiteren negativen Asylentscheids, die Erziehung der beiden Kinder und auch ihre finanzielle Situation seien sehr belastend. Zwar könne sie sich derzeit glaubhaft von Suizidalität distanzieren, doch könne sich dieser Zustand bei allfälliger Instabilität oder Veränderung sehr schnell verschlechtern. Es werde daher eine integrierte ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie im Rahmen dessen eine unterstützende Begleitung im Hinblick auf das Asylverfahren und weiteren sozial-organisatorischen Aspekten empfohlen.

E. 6.3.1 Die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.3.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat sich das SEM in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2020 (vgl. Ziff. IV) sehr wohl mit den gesundheitlichen Problemen des Kindes C._______ und seiner Mutter, die vom SEM nicht in Frage gestellt wurden, auseinandergesetzt, und sich dabei insbesondere auch mit den Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina und im Iran befasst, wobei es nicht nur auf verschiedene Quellen verwies, sondern explizit auch das Kindeswohl in seine Erwägungen einfliessen liess. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine materielle Frage. Dasselbe gilt auch für den Vorwurf der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, richtet sich dieser im Kern doch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel.

E. 6.3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen, eventualiter gestellten Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 6.4.1 Im ordentlichen Asylverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sowohl nach Bosnien und Herzegowina als auch in den Iran als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, wobei SEM und Bundesverwaltungsgericht aber - wie vorstehend (E. 4.3) dargelegt - damals noch keine Kenntnis von der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes C._______ hatten und diese somit auch nicht würdigen konnten.

E. 6.4.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, ist vorliegend aufgrund der Aktenlage weder in Bezug auf das Kind C._______ noch auf dessen Mutter von einer solchen Situation auszugehen. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich zwar, dass C._______ an einer schweren Form von frühkindlichem (...) leidet und am (...) in D._______ eine umfassende Behandlung und Förderung erhält, welche durch die Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Schweiz abgebrochen werden müsste. Trotz des sowohl Bosnien und Herzegowina als auch im Iran vorhandenen Behandlungsangebots (vgl. angefochtene Verfügung S. 4, 1. und 2. Abschnitt) muss davon ausgegangen werden, dass C._______ dort nicht eine derart intensive und umfassende Förderung erhalten wird wie derzeit am (...) und die mit der Ausreise und dem Wechsel der Behandlung einhergehenden Veränderungen seiner Entwicklung nicht förderlich sein dürften. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise nach Bosnien und Herzegowina oder in den Iran bei ihm zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden, und auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erscheint der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar, ist C._______ doch noch nicht einmal (...)jährig und somit - wie bereits im Urteil D-2046/2019 vom 13. August 2020 bemerkt wurde - noch in erster Linie an seinen Eltern orientiert. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde besteht kein Anspruch auf bestmögliche Behandlung, auch wenn eine solche wünschenswert ist. Die in der Beschwerde (vgl. S. 8-12) enthaltenen Einwendungen vermögen daran nichts zu ändern. Sodann ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf die aktuell unsichere und durch die Behinderung von C._______ zusätzlich belastete Situation mit depressiven Beschwerden (Schlafstörungen, Gefühl der Überforderung, Antriebsreduktion, innere Unruhe und erhöhte Reizbarkeit) reagiert. Die in den sich bei den Akten befindenden Berichten erwähnten gesundheitlichen Störungen lassen indessen ebenfalls nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen, zumal diese - falls notwendig - auch in Bosnien und Herzegowina oder im Iran behandelt werden könnten.

E. 6.4.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr entweder in die Heimat des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin zu verkennen, vermögen die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens vorgelegten Dokumente und die Vorbringen der Beschwerdeführenden in diesem Verfahren aufgrund des Gesagten keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina oder in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.

E. 6.4.4 Schliesslich sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Sachlage in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erheblich verändert haben könnte, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die im Urteil D-2046/2019 vom 13. August 2020 (E. 11.3 und 11.4) enthaltenen Ausführungen verwiesen werden kann. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und ihres Kindes können sodann nicht als derart gravierend bezeichnet werden, als dass damit die hohe Schwelle zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, mithin eines "real risk" im Sinne der Rechtsprechung, erreicht würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 27. März 2019 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 5. November 2020 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Angesichts des vorliegenden Endentscheides erweist sich das Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, und die am 29. Januar 2021 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt dahin.

E. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführenden erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-398/2021 Urteil vom 23. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, dessen Lebenspartnerin B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Jasmine Andenmatten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die - damals noch kinderlosen - Konkubinatspartner A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 11. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit separaten Verfügungen vom 19. August 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Ungarn und ordnete den Vollzug an. A.c Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihr erstes gemeinsames Kind, den Sohn C._______, zur Welt. A.e Mit Urteilen D-5374/2016 und D-5392/2016 vom 29. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die am 6. September 2016 eingereichten Beschwerden insofern gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an das SEM zurückwies. B. B.a Mit Verfügung vom 27. März 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B.c Am (...) kam das zweite gemeinsame Kind, die Tochter D._______, zur Welt. B.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die am 30. April 2019 angehobene Beschwerde mit Urteil D-2046/2019 vom 13. August 2020 ab. Zur Begründung wurde - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - ausgeführt, der Wegweisungsvollzug erweise sich sowohl in den Iran als auch nach Bosnien und Herzegowina als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Schulbildung und der Beschwerdeführer über langjährige berufliche Erfahrung als (...); ausserdem besässen sie sowohl im Iran als auch in Bosnien und Herzegowina familiäre Beziehungsnetze, weshalb ihnen der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz möglich sein sollte. Schliesslich litten die Beschwerdeführenden den Akten zufolge an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen, und auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. C. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 5. November 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM durch ihre neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin um vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid in der Sache auszusetzen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 23. Januar 2020 sei beim Kind C._______ die Diagnose eines frühkindlichen (...) gestellt worden. Im August habe C._______ einen Platz im (...) in D._______ erhalten. Ein Abbruch der bereits begonnenen transdisziplinären, aus Heilpädagogik, Ergo- und Physiotherapie sowie Logopädie bestehenden Förderung würde gemäss der zuständigen Chefärztin die bisher erzielten Fortschritte zunichtemachen und die Entwicklung von C._______ massiv gefährden. Aufgrund des schlechten Zustandes ihres Kindes befinde sich auch die Beschwerdeführerin seit dem 8. April 2020 wegen psychischer Beschwerden in ambulanter Behandlung; überdies erhalte sie wegen (...)schmerzen Therapien. Damit hätten sich nach der Rechtskraft des Entscheids neue Beweismittel ergeben, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen, da ein solcher das Kindeswohl von C. verletzen würde. Bei einer Rückkehr in den Iran oder nach Bosnien und Herzegowina würde ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen, da seine Erkrankung dort nicht sachgemäss behandelt werden könnte. Gleichzeitig wurden verschiedene, im Beilagenverzeichnis zum Wiedererwägungsgesuch (vgl. S. 12) einzeln aufgeführte medizinische Unterlagen und Länderberichte zu den Akten gegeben. D. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Schreiben vom 12. November 2020 einstweilen aus. E. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 - eröffnet am 30. Dezember 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Er erklärte die Verfügung vom 27. März 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 28. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 28. Dezember 2020. Es sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Erteilung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die vollziehenden Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen liessen die Beschwerdeführenden unter anderem ein Empfehlungsschreiben des "(...)" in D._______ vom 22. Januar 2021, eine das Kind C._______ betreffende Stellungnahme der (...) vom gleichen Tag sowie eine am 21. Januar 2021 von "(...)" Pratteln ausgestellte Nothilfebestätigung zu den Akten geben. G. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Am 2. Februar 2021 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der anhaltenden Belastungssituation verschlechtert, und reichte einen diese betreffenden, am 19. Januar 2021 von der (...) ausgestellten Bericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - im Umfang der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorin-stanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 5.3 Vorliegend machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme des Kindes C._______ und seiner Mutter geltend und ersuchten gestützt darauf um vorläufige Aufnahme der Familie in der Schweiz. Aus den Akten beziehungsweise aus den Beilagen zum Wiedererwägungsgesuch ergibt sich, dass das Kind C._______ bereits am (...) von der Kinderärztin an die (...)-Sprechstunde der (...) (vgl. Bericht der [...] vom 15. Januar 2020) und später zur weiteren Behandlung dem (...) in D._______ überwiesen wurde, wo es seit August 2020 Ergotherapie, Logopädie und heilpädagogische Früherziehung erhält. Wieso die gesundheitlichen Probleme und auch die bereits erfolgten Behandlungen von C._______ nicht schon im Verlauf des ordentlichen Verfahren vorgebracht worden waren, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 5. November 2020 indes nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nachfolgend zu prüfen, ob das SEM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina oder in den Iran beziehungsweise die Frage, ob die Beschwerdeführenden glaubhaft machen können, dass sich die diesbezügliche Sachlage seit Abschluss des ersten Verfahrens erheblich verändert hat. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 6. 6.1 Die Vorinstanz legte in ihrem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vorab die in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. November 2020 enthaltenen Vorbringen dar und führte im Weiteren aus, den ärztlichen Berichten könne in der Tat entnommen werden, dass die begonnene transdisziplinäre Förderung als unverzichtbar angesehen werde, um C._______ angemessen zu fördern. Um eine dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei, handle es sich dabei jedoch nicht. Auch bei der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme im Fall einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina beziehungsweise in den Iran nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes auszugehen. Hinsichtlich der Behandelbarkeit einer frühkindlichen Autismus-Störung in Bosnien und Herzegowina sei darauf hinzuweisen, dass ambulante Behandlungen durch einen pädiatrischen Neurologen möglich seien, und im Frühjahr 2021 in der nordostbosnischen Stadt Tuzla auch ein Zentrum für die Behandlung von (...) eröffnet werden solle. Im Iran seien ambulante Behandlungen ebenfalls möglich, und es existiere in Teheran auch seit 2018 ein Zentrum für Kinder mit einer (...)-Erkrankung. Den Beschwerdeführenden sei zwar insofern Recht zu geben, dass (...)-spezifische Intensivtherapien wohl weder in Bosnien und Herzegowina noch im Iran in der Weise zur Verfügung stünden wie in der Schweiz. Das vermöge aber nichts daran zu ändern, dass davon ausgegangen werden könne, dass C._______, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung gewährleistet sei und auch erhältlich gemacht werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der in diesem Zusammenhang angerufenen Kinderrechtskonvention nicht unzumutbar, zumal den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offenstehe, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 6.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5-12) werden im Wesentlichen die bereits im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen wiederholt und auf die dort eingereichten Unterlagen verwiesen. Bei der im August 2020 begonnenen medizinischen Behandlung von C._______ handle es sich um eine neue Tatsache, die erst nachträglich eingetreten sei und welche im ordentlichen Verfahren noch nicht habe geltend gemacht werden können. Sodann wird geltend gemacht, gemäss dem neusten Bericht der Leiterin des (...)-Zentrums vom 22. Januar 2021 zeige C._______ schon bei kleinen Veränderungen ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten. Es sei daher unabdingbar, die Förderung in der gebotenen Intensität und multimodalen Fachlichkeit ohne Unterbruch fortzusetzen. Die aktuelle Intensivbehandlung sei das einzige Hilfsmittel, C._______ später seinem Potential entsprechend zu schulen und auszubilden. Eine Umstellung wäre für ihn derart verstörend, dass eine Förderung über unbestimmte Zeit nicht möglich wäre; die Wegnahme dieses Hilfsmittels würde somit eine Verletzung des Kindeswohls darstellen. Auch in der Stellungnahme der (...) vom 22. Januar 2021 werde festgehalten, dass C._______ an einer schweren Form von frühkindlichem (...) leide und die im August 2020 bestehende Behandlung durch das (...) deutlich nicht ausreichend gewesen sei. Ein Abbruch der jetzigen Behandlung würde seine Entwicklung gefährden und seine Prognose massiv verschlechtern, wobei bereits das Herausreissen aus der gewohnten sicheren Umgebung und Tagesstruktur mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Schliesslich wird gerügt, die Vorinstanz habe sich weder einlässlich mit den gesundheitlichen Problemen von C._______ noch mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt, und eine vertiefte Prüfung der eingereichten Beweismittel unterlassen. Die angefochtene Verfügung müsste daher - sollte sie nicht schon aufgrund der thematisierten Rechtverletzungen aufgehoben und von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden - wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (vgl. Beschwerde S. 12 f.). In dem am 2. Februar 2021 nachgereichten Bericht der (...) vom 19. Januar 2021 wird festgehalten, die Beschwerdeführerin beklage belastungsbezogene depressive Beschwerden mit Gefühl der Überforderung, Antriebsreduktion, innerer Unruhe, Niedergestimmtheit und erhöhter Reizbarkeit. Der Erhalt eines weiteren negativen Asylentscheids, die Erziehung der beiden Kinder und auch ihre finanzielle Situation seien sehr belastend. Zwar könne sie sich derzeit glaubhaft von Suizidalität distanzieren, doch könne sich dieser Zustand bei allfälliger Instabilität oder Veränderung sehr schnell verschlechtern. Es werde daher eine integrierte ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie im Rahmen dessen eine unterstützende Begleitung im Hinblick auf das Asylverfahren und weiteren sozial-organisatorischen Aspekten empfohlen. 6.3 6.3.1 Die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat sich das SEM in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2020 (vgl. Ziff. IV) sehr wohl mit den gesundheitlichen Problemen des Kindes C._______ und seiner Mutter, die vom SEM nicht in Frage gestellt wurden, auseinandergesetzt, und sich dabei insbesondere auch mit den Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina und im Iran befasst, wobei es nicht nur auf verschiedene Quellen verwies, sondern explizit auch das Kindeswohl in seine Erwägungen einfliessen liess. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine materielle Frage. Dasselbe gilt auch für den Vorwurf der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, richtet sich dieser im Kern doch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel. 6.3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen, eventualiter gestellten Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6.4 6.4.1 Im ordentlichen Asylverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sowohl nach Bosnien und Herzegowina als auch in den Iran als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, wobei SEM und Bundesverwaltungsgericht aber - wie vorstehend (E. 4.3) dargelegt - damals noch keine Kenntnis von der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes C._______ hatten und diese somit auch nicht würdigen konnten. 6.4.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, ist vorliegend aufgrund der Aktenlage weder in Bezug auf das Kind C._______ noch auf dessen Mutter von einer solchen Situation auszugehen. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich zwar, dass C._______ an einer schweren Form von frühkindlichem (...) leidet und am (...) in D._______ eine umfassende Behandlung und Förderung erhält, welche durch die Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Schweiz abgebrochen werden müsste. Trotz des sowohl Bosnien und Herzegowina als auch im Iran vorhandenen Behandlungsangebots (vgl. angefochtene Verfügung S. 4, 1. und 2. Abschnitt) muss davon ausgegangen werden, dass C._______ dort nicht eine derart intensive und umfassende Förderung erhalten wird wie derzeit am (...) und die mit der Ausreise und dem Wechsel der Behandlung einhergehenden Veränderungen seiner Entwicklung nicht förderlich sein dürften. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise nach Bosnien und Herzegowina oder in den Iran bei ihm zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden, und auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erscheint der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar, ist C._______ doch noch nicht einmal (...)jährig und somit - wie bereits im Urteil D-2046/2019 vom 13. August 2020 bemerkt wurde - noch in erster Linie an seinen Eltern orientiert. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde besteht kein Anspruch auf bestmögliche Behandlung, auch wenn eine solche wünschenswert ist. Die in der Beschwerde (vgl. S. 8-12) enthaltenen Einwendungen vermögen daran nichts zu ändern. Sodann ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf die aktuell unsichere und durch die Behinderung von C._______ zusätzlich belastete Situation mit depressiven Beschwerden (Schlafstörungen, Gefühl der Überforderung, Antriebsreduktion, innere Unruhe und erhöhte Reizbarkeit) reagiert. Die in den sich bei den Akten befindenden Berichten erwähnten gesundheitlichen Störungen lassen indessen ebenfalls nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen, zumal diese - falls notwendig - auch in Bosnien und Herzegowina oder im Iran behandelt werden könnten. 6.4.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr entweder in die Heimat des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin zu verkennen, vermögen die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens vorgelegten Dokumente und die Vorbringen der Beschwerdeführenden in diesem Verfahren aufgrund des Gesagten keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina oder in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 6.4.4 Schliesslich sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Sachlage in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erheblich verändert haben könnte, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die im Urteil D-2046/2019 vom 13. August 2020 (E. 11.3 und 11.4) enthaltenen Ausführungen verwiesen werden kann. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und ihres Kindes können sodann nicht als derart gravierend bezeichnet werden, als dass damit die hohe Schwelle zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, mithin eines "real risk" im Sinne der Rechtsprechung, erreicht würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 27. März 2019 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 5. November 2020 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Angesichts des vorliegenden Endentscheides erweist sich das Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, und die am 29. Januar 2021 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt dahin. 8. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführenden erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: