Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ - suchte am 24. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. In der Summarbefragung (BzP) vom 7. Oktober 2016 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei insgesamt dreimal verheiratet gewesen. Von ihrem zweiten Ehemann, C._______, der bei einer Unterabteilung der Revolutionswächter am Flughafen «D._______» gearbeitet habe, sei sie mehrmals schwer misshandelt und vergewaltigt worden. Um sich vor weiteren Übergriffen durch C._______ zu schützen, sei sie eine dritte Ehe eingegangen. Als C._______ von dieser Ehe erfahren habe, habe er sie gezwungen, sich scheiden zu lassen. Wegen der Misshandlungen durch C._______ habe sie im Iran zum christlichen Glauben gefunden. C. In der Anhörung vom 25. Januar 2019 machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend, sie sei insgesamt viermal verheiratet gewesen, wobei die Ehe mit C._______ ihre dritte Ehe gewesen sei. Zwischen 2001 und 2003 habe sie mit ihrem zweiten Ehemann, einem (...), in der Türkei gelebt. Als sie 2003 in den Iran zurückgekehrt sei, sei sie von C._______ der als Direktor der « [...] » am Flughafen «D._______» gearbeitet habe, kontrolliert worden, wobei jener von ihrer Ehe mit einem (...) in der Türkei erfahren habe und sie deswegen bedroht und gefoltert habe. C._______. habe in der Folge auch ihren vierten Ehemann, E._______., unter Druck gesetzt, worauf ihr dieser das Ausstellen eines Reisepasses verwehrt habe und sich letztlich aus Angst vor weiteren Behelligungen durch C._______ von ihr getrennt habe. Schliesslich habe C._______ sie bei den iranischen Behörden des Einbruchs bezichtigt, worauf sie unschuldig eine neunmonatige Freiheitsstrafe in einem iranischen Gefängnis habe verbüssen müssen. Während ihres Gefängnisaufenthalts habe sie wegen des schlechten Benehmens der muslimischen Gefängnisaufseher zum christlichen Glauben gefunden. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 - eröffnet 24. Februar 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 25. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 26. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 25. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine «internationale/türkische Heiratsurkunde» sowie das Dokument ihrer «Bahai-Trauung» samt Briefumschlag ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Wer vorbringt, eine flüchtlingsrelevante Bedrohungslage durch die Ausreise selber oder mit nachträglichen Aktivitäten erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, welche zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber zum Ausschluss des Asyls führen.
E. 4 4.1 Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. So stehen die geltend gemachte Ehe und das zweijährige Zusammenleben mit einem (...) in der Türkei, die geltend gemachten Folgeprobleme (Drohungen, Behelligungen, Folter) mit ihrem (Ex-) Ehemann C._______. erst ausgelöst haben sollen, sowie ihre durch Falschaussagen (Bezichtigung des Diebstahls) seitens C._______. herbeigeführte neunmonatige Inhaftierung in einem iranischen Gefängnis im Zentrum ihres Asylgesuchs. Diese Vorkommnisse wurden in der BzP von der Beschwerdeführerin indes nicht ansatzweise erwähnt und sind folglich - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - als nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu erachten (vgl. EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Im Weiteren enthalten die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin einige nicht unerhebliche Widersprüche. Beispielhaft hierzu aufzuführen sind ihre Aussagen zu ihrer Ehe mit E._______ und den sich daraus angeblich ergebenden (weiteren) Behelligungen durch C._______. Im Gegensatz zu ihren Aussagen in der BzP, dass sie ihre letzte Ehe mit E._______ nur zum Schutz vor C._______ eingegangen sei, er sie indes aufgespürt, bedroht und zur Scheidung gezwungen habe (vgl. act. A7, Ziff. 7.01), gab sie in der Anhörung an, C._______. habe nicht sie, sondern ihren vierten Ehemann E._______ unter Druck gesetzt, worauf dieser ihr die Ausstellung eines Reisepasses verwehrt habe und sich aus Angst vor C._______. letztlich gegen ihren Willen von ihr getrennt habe (vgl. act. A15, F18). Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Konversion. In der BzP gab sie zu Protokoll, sie habe aufgrund ihrer Misshandlungen durch C._______. zum christlichen Glauben gefunden (vgl. act. A7, Ziff. 7.01), während sie in der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, sie sei während der Verbüssung ihrer Gefängnisstrafe zum Christentum konvertiert, nachdem sie sich am schlechten Verhalten der muslimischen Gefängniswärter gestossen habe (vgl. act. A15, F125). Das Argument der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe (vgl. daselbst, S. 6 unten), dass sie wegen entsprechender Beeinflussung und Ratschläge Dritter in den Befragungen unvollständige und teils unrichtige Angaben gemacht habe, kann spätestens ab den einleitenden Bemerkungen in der BzP (Hinweis auf Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden) nicht mehr beansprucht werden und vermag somit die aufgezeigten Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Im Weiteren vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf die angebliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 6 f.) die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen nicht plausibel zu erklären, zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung derart eingeschränkt gewesen wäre, dass ihre Prozessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden müssen. Schliesslich kommt den von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten zu ihren Eheschliessungen im Iran (vgl. Bst. C. vorstehend) ein lediglich geringer Beweiswert zu, da sie keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und sich ihre Authentizität nicht überprüfen lässt. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar sowie zutreffend begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin das ausgeprägte Bild einer konstruierten Verfolgungssituation ergibt. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Iran aktuell begründete Furcht vor ernsthaften (frauenspezifischen) Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse.
E. 4.2 Mit dem Vorbringen in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 8), durch ihre Konversion in Griechenland und das christliche Leben in der Schweiz einer Verfolgungsgefahr im Iran ausgesetzt zu sein, macht die Beschwerdeführerin sodann subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diesbezüglich ist betreffend die Situation im Iran festzuhalten, dass nach ständiger Praxis im Falle einer im Ausland erfolgten Konversion, mithin ein Übertritt zum christlichen Glauben, für sich alleine nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung im Iran führt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5 und in neuerer Rechtsprechung statt vieler Urteil des BVGer D-2046/2019 vom 13. August 2020 E. 7.3.1). Eine allfällige Verfolgung durch den iranischen Staat kommt nach Auffassung des Gerichts erst dann zum Tragen, wenn der Wechsel des Glaubens aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden können. Vorliegend wird nicht in Frage gestellt, dass sich die Beschwerdeführerin in Griechenland hat taufen lassen und sich in der Schweiz an christlichen Aktivitäten beteiligt hat. Nach den vorstehenden Erwägungen besteht allerdings kein Grund zur Annahme, ihr einfaches persönliches Engagement im Rahmen ihrer Kirchgemeinde könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf sie lenken, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in ihrer Kirchgemeinde keine bestimmte Funktion innehat und lediglich hin und wieder den Gottesdienst besucht und sich mit iranischen Christen auf «WhatsApp» austauscht. Auch die in der Beschwerde erstmals geltend gemachten Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz stellen lediglich niederschwellige Tätigkeiten dar, bei der sich die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Fotos nicht derart exponiert hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes nunmehr als potentielle Bedrohung wahrgenommen würde.
E. 4.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die entsprechenden und nicht weiter vertieften Beschwerdeausführungen gehen ins Leere. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung sowie über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz vor Ort, auf dessen Hilfe sie bei Bedarf zurückgreifen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Im Weiteren steht die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1721/2020 Urteil vom 15. September 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ - suchte am 24. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. In der Summarbefragung (BzP) vom 7. Oktober 2016 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei insgesamt dreimal verheiratet gewesen. Von ihrem zweiten Ehemann, C._______, der bei einer Unterabteilung der Revolutionswächter am Flughafen «D._______» gearbeitet habe, sei sie mehrmals schwer misshandelt und vergewaltigt worden. Um sich vor weiteren Übergriffen durch C._______ zu schützen, sei sie eine dritte Ehe eingegangen. Als C._______ von dieser Ehe erfahren habe, habe er sie gezwungen, sich scheiden zu lassen. Wegen der Misshandlungen durch C._______ habe sie im Iran zum christlichen Glauben gefunden. C. In der Anhörung vom 25. Januar 2019 machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend, sie sei insgesamt viermal verheiratet gewesen, wobei die Ehe mit C._______ ihre dritte Ehe gewesen sei. Zwischen 2001 und 2003 habe sie mit ihrem zweiten Ehemann, einem (...), in der Türkei gelebt. Als sie 2003 in den Iran zurückgekehrt sei, sei sie von C._______ der als Direktor der « [...] » am Flughafen «D._______» gearbeitet habe, kontrolliert worden, wobei jener von ihrer Ehe mit einem (...) in der Türkei erfahren habe und sie deswegen bedroht und gefoltert habe. C._______. habe in der Folge auch ihren vierten Ehemann, E._______., unter Druck gesetzt, worauf ihr dieser das Ausstellen eines Reisepasses verwehrt habe und sich letztlich aus Angst vor weiteren Behelligungen durch C._______ von ihr getrennt habe. Schliesslich habe C._______ sie bei den iranischen Behörden des Einbruchs bezichtigt, worauf sie unschuldig eine neunmonatige Freiheitsstrafe in einem iranischen Gefängnis habe verbüssen müssen. Während ihres Gefängnisaufenthalts habe sie wegen des schlechten Benehmens der muslimischen Gefängnisaufseher zum christlichen Glauben gefunden. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 - eröffnet 24. Februar 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 25. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 26. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 25. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine «internationale/türkische Heiratsurkunde» sowie das Dokument ihrer «Bahai-Trauung» samt Briefumschlag ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer vorbringt, eine flüchtlingsrelevante Bedrohungslage durch die Ausreise selber oder mit nachträglichen Aktivitäten erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, welche zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber zum Ausschluss des Asyls führen.
4. 4.1 Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. So stehen die geltend gemachte Ehe und das zweijährige Zusammenleben mit einem (...) in der Türkei, die geltend gemachten Folgeprobleme (Drohungen, Behelligungen, Folter) mit ihrem (Ex-) Ehemann C._______. erst ausgelöst haben sollen, sowie ihre durch Falschaussagen (Bezichtigung des Diebstahls) seitens C._______. herbeigeführte neunmonatige Inhaftierung in einem iranischen Gefängnis im Zentrum ihres Asylgesuchs. Diese Vorkommnisse wurden in der BzP von der Beschwerdeführerin indes nicht ansatzweise erwähnt und sind folglich - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - als nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu erachten (vgl. EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Im Weiteren enthalten die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin einige nicht unerhebliche Widersprüche. Beispielhaft hierzu aufzuführen sind ihre Aussagen zu ihrer Ehe mit E._______ und den sich daraus angeblich ergebenden (weiteren) Behelligungen durch C._______. Im Gegensatz zu ihren Aussagen in der BzP, dass sie ihre letzte Ehe mit E._______ nur zum Schutz vor C._______ eingegangen sei, er sie indes aufgespürt, bedroht und zur Scheidung gezwungen habe (vgl. act. A7, Ziff. 7.01), gab sie in der Anhörung an, C._______. habe nicht sie, sondern ihren vierten Ehemann E._______ unter Druck gesetzt, worauf dieser ihr die Ausstellung eines Reisepasses verwehrt habe und sich aus Angst vor C._______. letztlich gegen ihren Willen von ihr getrennt habe (vgl. act. A15, F18). Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Konversion. In der BzP gab sie zu Protokoll, sie habe aufgrund ihrer Misshandlungen durch C._______. zum christlichen Glauben gefunden (vgl. act. A7, Ziff. 7.01), während sie in der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, sie sei während der Verbüssung ihrer Gefängnisstrafe zum Christentum konvertiert, nachdem sie sich am schlechten Verhalten der muslimischen Gefängniswärter gestossen habe (vgl. act. A15, F125). Das Argument der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe (vgl. daselbst, S. 6 unten), dass sie wegen entsprechender Beeinflussung und Ratschläge Dritter in den Befragungen unvollständige und teils unrichtige Angaben gemacht habe, kann spätestens ab den einleitenden Bemerkungen in der BzP (Hinweis auf Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden) nicht mehr beansprucht werden und vermag somit die aufgezeigten Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Im Weiteren vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf die angebliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 6 f.) die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen nicht plausibel zu erklären, zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung derart eingeschränkt gewesen wäre, dass ihre Prozessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden müssen. Schliesslich kommt den von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten zu ihren Eheschliessungen im Iran (vgl. Bst. C. vorstehend) ein lediglich geringer Beweiswert zu, da sie keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und sich ihre Authentizität nicht überprüfen lässt. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar sowie zutreffend begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin das ausgeprägte Bild einer konstruierten Verfolgungssituation ergibt. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Iran aktuell begründete Furcht vor ernsthaften (frauenspezifischen) Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse. 4.2 Mit dem Vorbringen in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 8), durch ihre Konversion in Griechenland und das christliche Leben in der Schweiz einer Verfolgungsgefahr im Iran ausgesetzt zu sein, macht die Beschwerdeführerin sodann subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diesbezüglich ist betreffend die Situation im Iran festzuhalten, dass nach ständiger Praxis im Falle einer im Ausland erfolgten Konversion, mithin ein Übertritt zum christlichen Glauben, für sich alleine nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung im Iran führt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5 und in neuerer Rechtsprechung statt vieler Urteil des BVGer D-2046/2019 vom 13. August 2020 E. 7.3.1). Eine allfällige Verfolgung durch den iranischen Staat kommt nach Auffassung des Gerichts erst dann zum Tragen, wenn der Wechsel des Glaubens aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden können. Vorliegend wird nicht in Frage gestellt, dass sich die Beschwerdeführerin in Griechenland hat taufen lassen und sich in der Schweiz an christlichen Aktivitäten beteiligt hat. Nach den vorstehenden Erwägungen besteht allerdings kein Grund zur Annahme, ihr einfaches persönliches Engagement im Rahmen ihrer Kirchgemeinde könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf sie lenken, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in ihrer Kirchgemeinde keine bestimmte Funktion innehat und lediglich hin und wieder den Gottesdienst besucht und sich mit iranischen Christen auf «WhatsApp» austauscht. Auch die in der Beschwerde erstmals geltend gemachten Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz stellen lediglich niederschwellige Tätigkeiten dar, bei der sich die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Fotos nicht derart exponiert hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes nunmehr als potentielle Bedrohung wahrgenommen würde. 4.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die entsprechenden und nicht weiter vertieften Beschwerdeausführungen gehen ins Leere. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung sowie über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz vor Ort, auf dessen Hilfe sie bei Bedarf zurückgreifen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Im Weiteren steht die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger