Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der bosniakische Beschwerdeführer aus B._______ (Bezirk C._______, Republik Srpska, Bosnien und Herzegowina) suchte am 25. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. Nach der Personalienaufnahme am 30. September 2019 (SEM-act. 1052340-12/6) und einer summarischen Befragung zur Person am 11. November 2019 (act. 20/6) hörte das SEM ihn am 13. Januar 2020 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu den Asylgründen an (act. 33/11). Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe als Angehöriger der bosniakischen Minderheit vor ein oder zwei Jahren im Präsidentschaftswahlkampf der Republik Srpska E._______, den Kandidaten einer unabhängigen Partei, unterstützt. Sein Einsatz habe dazu geführt, dass die Hälfte der Bevölkerung seines Wohnortes diesen Kandidaten anstelle desjenigen der Partei «Srpska Demokratska Stranka» (SDA) gewählt habe. Deshalb habe der Parteivorsitzende der SDA in B._______ ihm nach den Wahlen vorgeworfen, er gefährde die Einheit der Bosniaken. Er habe ihm gedroht, man werde ihn verschwinden lassen, wenn er sich weiter in die Politik einmische. Die Drohungen gegen ihn seien nicht umgesetzt worden, weil er bei den Menschen an seinem Wohnort sehr beliebt sei und sie ihn geschützt hätten, und weil die Polizei auf sein Ersuchen hin bei den Leuten, die ihn bedroht hätten, interveniert und ihnen gesagt habe, sie sollten den kränklichen Mann in Ruhe lassen. Er habe sich auch als Vorsteher der demobilisierten Kriegsveteranen und ehemaligen Angehörigen der Armee der Republik Bosnien und Herzegowina politisch betätigt. So habe er in C._______ und in F._______ beim zuständigen Minister der Republik Srpska erfolglos um Unterstützung von Rückkehrern in Form von Landwirtschaftsgeräten, Vieh oder medizinischer Hilfe ersucht. Seine Familie und er hätten diverse staatliche Hilfsgelder nicht erhalten, da die SDA vor Ort für die Verteilung der Gelder zuständig sei und diese nach Parteizugehörigkeit vornehme. Auch nach einer Überschwemmung seien sie nur für einen Bruchteil des entstandenen Schadens entschädigt worden. Die ihm zustehende Entschädigung als Kriegsveteran habe er ebenfalls nie erhalten. Am (...) 1995 sei er Zeuge des Massakers von G._______ geworden, als er die Stadt verteidigt und Serben, Bosniaken sowie Kroaten beschützt habe. Er habe die menschlichen Überreste der Getöteten abtransportieren müssen. Diese schrecklichen Erlebnisse hätten seine Gesundheit ruiniert. Man habe ihn seiner Identität beraubt und zahle die ihm aufgrund seiner Krankheit zustehende Rente einer anderen Person aus. Er kämpfe seit 25 Jahren für die Wahrheit und für Gerechtigkeit. Als er die Behandlung durch die Politiker nicht mehr länger ertragen habe, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Er möchte in der Schweiz Schutz erhalten und hier sein Land einklagen sowie seine Rechte einfordern. Neben der Identitätskarte, dem Führerschein und der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers fanden zahlreiche fremdsprachige Dokumente und Beweismittel, welche durch einen Telefondolmetscher sinngemäss übersetzt beziehungsweise zusammengefasst wurden, Eingang in die Akten: ein Bericht eines Onlinemediums über seine Teilnahme an einer Demonstration für Kriegsveteranen; ein Bericht auf www.(...), in welchem er sich über das Massaker von G._______ im (...) 1995 geäussert habe; ein Bericht über die Erstellung einer Gedenktafel für die Opfer dieses Massakers; ein Bericht auf (...).net vom (...) 2012, in welchem er sich zum ersten Mal über das Massaker geäussert habe, sowie ein weiterer Bericht über seine Erlebnisse beim Massaker; diverse persönliche medizinische Unterlagen betreffend Zuweisungen an Psychiater und Berichte von psychiatrischen Behandlungen in Bosnien; eine am 31. Oktober 1994 ausgestellte Bestätigung eines einmonatigen Kriegseinsatzes; eine Bestätigung der Teilnahme an einem Gedenkmarsch von B._______ bis nach G._______; ein Schreiben des Ministeriums für Kriegsveteranen vom (...) 2016, in welchem sein Antrag auf Unterstützungsgelder abgelehnt worden sei; ein Mietvertrag seiner ehemaligen Wohnung in Sarajevo; ein Foto von ihm und seiner Familie; ein Schreiben des Polizeipräsidenten der Gemeinde B._______ vom (...) 2015; eine CD mit Fernsehausschnitten von Kriegsszenen vom Jahr 1995 in G._______; ein Schreiben der Stadt G._______ vom (...) 2015; ein Foto während des Wahlkampfes für E._______; ein Foto, auf welchem er, E._______ und H._______ abgebildet seien; zwei Fotos, auf welchen er als junger Mann während des Massakers von G._______ zu sehen sei; eine E-Mail, welche er am (...) 2015 ans bosnische Fernsehen gesandt habe; ein Bankbüchlein; eine Meldung einer Demonstration vor dem Präsidentenhaus vom (...) 2015; ein ärztliches Attest vom (...) 1998 über eine Lungenkrankheit; eigene Gedanken zum Erlebten in Bosnien sowie ärztliche Berichte der (...)klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D._______. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung reichte am 21. Januar 2020 eine entsprechende Stellungnahme ein. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 25. September 2019 gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Am 22.Januar 2020 zeigte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. E. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des SEM mit Beschwerde vom 27. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde lagen unter anderem folgende Unterlagen bei: der bereits bei der Vorinstanz eingereichte Austrittsbericht der (...)klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D._______ vom 10. Januar 2020 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers, ein Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 5. Oktober 2018 über Bürgerproteste in Banja Luka nach dem ungeklärten Tod eines jungen Mannes namens David Dragicevic und vor den Wahlen in der Republik Srpska im Oktober 2018 sowie ein Artikel aus dem Tages-Anzeiger vom 14. März 2019 zur Protestbewegung «Gerechtigkeit für David». F. Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 29. Januar 2019 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Die vollständigen vorinstanzlichen Akten gingen am 31. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Da die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden sind, verwendet das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit folgender Einschränkung - einzutreten. Auf den Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist unter Hinweis auf Art. 55 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwendungsbereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Das Gericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat - neben den EU/ EFTA-Staaten - weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt. Zur Begründung stellt sie fest, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat («safe country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat. Bei als verfolgungssicher eingestuften Staaten bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese relative Verfolgungssicherheit könne im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise auf eine Verfolgung, die vorliegend allerdings nicht bestünden, umgestossen werden. Der Staat Bosnien und Herzegowina verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur und sei schutzfähig und schutzwillig. So habe der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Angaben an die Polizei gewandt, als der Parteivorsitzende der SDA in B._______ ihn bedroht habe. Dies habe Wirkung gezeigt und er sei in Ruhe gelassen worden (act. 33, F40-41, F60). Zwar habe er angegeben, auch vor der Ausreise noch Drohungen erhalten zu haben (ebd., F31-32), doch hätte ihm der Weg zur Polizei weiterhin offen gestanden. Ferner bestehe für ihn als bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger die Möglichkeit - insbesondere auch bezüglich der ungerechten Verteilung von Hilfsgeldern an seinem Wohnort - gegen Private und Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Im Übrigen wiesen seine Aussagen weder darauf hin, dass er im Zeitpunkt der Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch, dass er bei der Rückkehr eine solche zu befürchten hätte. Die fehlende staatliche Unterstützung für den Beschwerdeführer als Kriegsveteran stelle keine Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes dar und sei nicht als derart intensiv einzustufen, dass ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht würde. Den eingereichten Beweismitteln sei insbesondere zu entnehmen, dass er nach einer Überschwemmung keine Unterstützungsleistungen für die Landwirtschaft erhalten habe. Eine systematische Verweigerung staatlicher Hilfeleistungen gehe daraus nicht hervor. Sollte er auch in anderen Belangen von ihm zustehenden Hilfsgeldern ausgeschlossen werden, könne er diese auf rechtlichem Weg einfordern. Sodann verfüge er in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen könne. Insgesamt könne mangels Intensität nicht von asylbeachtlichen Nachteilen ausgegangen werden. Somit ergäben sich keine Hinweise, welche die Vermutung fehlender Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Daher erübrige es sich, sie auf die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu prüfen, und das Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 5.3 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit dem Wahlkampf vom letzten Jahr bis zur Ausreise täglich Drohungen ausgesetzt gewesen, weil er die Opposition unterstützt habe und die lokale wie nationale SDA befürchtet habe, die Wahlen zu verlieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz halte die Bedrohungslage für ihn bis heute an. Sie habe sich durch seine Ausreise und im Hinblick auf die anstehenden Wahlen noch verschärft. Das SEM habe es unterlassen, die derzeitigen politischen Verhältnisse in Bosnien und insbesondere in B._______, dem Wohnort des Beschwerdeführers, sowie die Gegebenheiten bei den Sicherheitsbehörden genauer zu prüfen. Es habe damit den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig festgestellt und überdies Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer sei in grösster Angst zu einem ihm bekannten und befreundeten Polizisten gegangen, der zu vermitteln versucht habe. Die SDA sei eine der führenden Regierungsparteien und auch in B._______ seit langer Zeit an der Macht, wo sie die Behörden, unter anderen auch Sicherheitsbehörden wie die Polizei, mit regierungstreuen Mitarbeitenden besetzt habe und kontrolliere. Die Polizei greife daher in solchen Fällen pro forma ein und versuche, die Situation zu beruhigen, ohne weitere Massnahmen zu ergreifen. Für den Beschwerdeführer bedeute dies, dass die Polizei im Ernstfall nicht zu seinen Gunsten eingreifen könnte und würde, weil die Polizisten andernfalls einen Verlust des Arbeitsplatzes zu befürchten hätten. Die Lage habe sich - auch aufgrund der Bekanntheit des Beschwerdeführers an seinem Wohnort - nur kurzfristig beruhigt. Die Drohungen seitens der SDA-Parteiführer hätten anschliessend wieder begonnen, weshalb der Beschwerdeführer das Land habe verlassen müssen. Es sei lediglich eine Frage der Zeit, bis die Gegner aus der SDA richtig durchgreifen und ihre Drohungen umsetzen würden. Dass die Sicherheitsbehörden in solchen Fällen nicht durchgreifen könnten und wollten, zeige auch der Fall von David Dragicevic. Wenn es um oppositionelle Politik und die Gefährdung der etablierten Machtverhältnisse gehe, könne Bosnien für die betroffenen Personen schnell ein unsicherer Ort werden.
E. 5.4 Diese Ausführungen in der Beschwerde vermögen die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz nicht zu widerlegen, auf welche vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. obige E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich zu Protokoll gegeben, die Polizei habe ihm geholfen und habe den Leuten, die ihn bedroht hätten, verboten, ihn (einen kränklichen Mann) zu behelligen. Im Anschluss an die Intervention der Polizei hätten die Leute sich zurückgezogen und sei nichts mehr passiert (act. 33, F40-41, F60). Seine Aussage, er sei wieder bedroht worden, als er losgefahren sei respektive den Entschluss zur Ausreise gefasst habe (ebd. F32), vermag daran nichts zu ändern und dürfte vor dem Hintergrund der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu würdigen sein (vgl. dazu E. 7.3). Mit den übrigen Erwägungen des SEM setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. An der korrekten Einschätzung durch die Vorinstanz vermögen auch die eingereichten Zeitungsartikel zur Protestbewegung in Banja Luka nach dem ungeklärten Todesfall eines jungen Mannes und vor den Wahlen im Oktober 2018 nichts zu ändern, weisen sie doch keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun und die gesetzliche Regelvermutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 5.2 und 5.4) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
E. 7.3.2 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Bosnien und Herzegowina per 1. Januar 2018 (AS 2017 6167) als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in den eine Rückkehr gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) in der Regel zumutbar ist. Die Bezeichnung von Staaten, in welche die Wegweisung prinzipiell zumutbar ist, setzt unter anderem politische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt) sowie das Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung voraus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b VVWAL). Auch diese Regelvermutung kann aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise widerlegt werden.
E. 7.3.3 Unbestritten ist vorliegend, dass in Bosnien und Herzegowina weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
E. 7.3.4 Der Beschwerdeführer besitzt in seiner Heimat ein kleines Stück Land sowie ein (wenn auch renovationsbedürftiges) Einfamilienhaus, in dem er bis zur Ausreise gewohnt hat. Mit seiner Ehefrau, zwei erwachsenen Kindern und zwei Brüdern verfügt er in Bosnien und Herzegowina über ein familiäres Beziehungsnetz. Die Tochter studiert in I._______ und der in B._______ wohnende Sohn, der ein (...)studium abgeschlossen hat und (...), arbeitete zunächst an einer Tankstelle und ist nach Angaben des Beschwerdeführers mittlerweile arbeitslos, ebenso wie die Ehefrau. Zu den zwei in G._______ lebenden Brüdern besteht ein gutes Verhältnis; die Brüder unterstützen ihn und seine Familie auch finanziell. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in J._______ (vgl. zum Ganzen act. 20 F8-30; act. 33 F5-10, 47-51, 66). Ob es ihm trotz seines Alters und seiner Rückenschmerzen noch möglich sein wird, nach der Rückkehr sein Land zu bewirtschaften und Gelegenheitsarbeiten wiederaufzunehmen, wovon das SEM ausgeht, kann vorliegend offenbleiben. Das Land könnte wohl auch vom Sohn und von der Ehefrau oder mithilfe von Freunden und Bekannten bewirtschaftet werden. Dem Sohn dürfte überdies zuzumuten sein, wieder eine Arbeit - notfalls auch Gelegenheitsarbeiten - anzunehmen. Überdies ist davon auszugehen, dass die Tochter nach Abschluss ihres Studiums soweit möglich ihre Eltern unterstützen wird.
E. 7.3.5 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass der vormalige Rechtsvertreter mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 21. Januar 2020 einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ D._______ und einen Bericht des (...) Notfallzentrums des (...)spitals D._______, beide vom 15. Januar 2020, als Beilagen eingereicht hat. Da die Schwellung eines Ellbogens des Beschwerdeführers gemäss den im Spital vorgenommenen Untersuchungen keine Hinweise auf eine Verletzung des Knochens oder eine Entzündung ergeben haben, wird darauf nicht weiter eingegangen.
E. 7.3.6 Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren ferner diverse medizinische Unterlagen aus Bosnien (Zuweisungen an Psychiater und Berichte von psychiatrischen Behandlungen im Zeitraum vom 1999-2012) sowie einen Bericht der Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie der (...)klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in D._______ vom 6. Dezember 2019 (act. 29/5) und einen Austrittsbericht der Klinik vom 10. Januar 2020 (act. 34/4) zu den Akten. Ursprünglich wurde er vom Arzt des BAZ zur Abklärung an die ambulante Sprechstunde der Klinik überwiesen. Nach einer Untersuchung attestierten ihm eine Ärztin und eine Psychologin ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und differentialdiagnostisch eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0) und äusserten den Verdacht auf paranoide Schizophrenie (F20). Im Bericht der Sprechstunde wurden auch diverse Befunde aus den Behandlungen in Bosnien zusammengefasst und dokumentiert (act. 29 S. 3-5). Anschliessend an die ambulante Untersuchung wurde der Beschwerdeführer zwecks Stabilisierung, Klärung der Diagnose und medikamentösen Einstellung zur stationären Behandlung in die (...)klinik für Psychiatrie und Psychotherapie eingewiesen, wo er sich vom 21. November 2019 bis am 18. Dezember 2019 aufhielt. Im Austrittsbericht der Klinik vom 10. Januar 2020 diagnostizierten die beiden Ärzte ihm - anstelle einer Posttraumatischen Belastungsstörung - aufgrund der schon lange zurückliegenden traumatisierenden Ereignisse während des Krieges in Bosnien und der chronifizierten Symptomatik eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) als Folge der Traumatisierung. Darüber hinaus diagnostizierten sie eine paranoide Schizophrenie (F20.0) - dies aufgrund eines «systematisierten, chronifizierten und zum Teil auch bizarren Wahns» (Bericht S. 3). Einerseits fühle er sich verfolgt und bedroht, andererseits sei er der festen Überzeugung, dass man ihm seine Identität gestohlen habe und sich auch in der heutigen Zeit verschiedene Personen gegen ihn verschworen hätten; er sei von diesen Ideen nicht abzubringen. Aktenanamnestisch wurde ferner festgehalten, er leide an «Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch» (F10.1). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gut auf ein verschriebenes Neuroleptikum ansprach, welches seine Ängste und die affektive Erregung deutlich senkten. Die Ärzte empfahlen eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Muttersprache sowie eine Weiterführung der neuroleptischen Medikation.
E. 7.3.7 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, führen gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Unter Hinweis auf Art. 18 VVWAL hält das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, die medizinische Grundversorgung sei in Bosnien und Herzegowina vorhanden. Gemäss seinen Erkenntnissen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten in den Krankenhäusern der grösseren Städte alle üblichen medizinischen Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden. Auch psychische Erkrankungen könnten behandelt werden. Patienten mit gravierenderen Problemen werde in der Regel auch eine höhere medizinische Aufmerksamkeit entgegengebracht. Ausgebildete Ärzte, medizinische Einrichtungen und Medikamente seien vorhanden. Der Besuch eines Psychiaters auf einer primären medizinischen Versorgungsstufe und danach allenfalls zusätzliche ambulante Sitzungen in einem Beratungszentrum seien möglich. Neben einfachen staatlichen Ambulatorien existierten Regionalspitäler mit eigenen psychiatrischen Abteilungen, und in der Hauptstadt Sarajevo, in Tuzla (bosnisch-kroatische Föderation) sowie in Banja Luka (Republik Srpska) bestünden Universitätsspitäler. Bosnien und Herzegowina verfüge über ein staatliches, kantonal aufgebautes Krankenkassensystem. Die Gemeinde übernehme bei Sozialhilfeempfängern die Versicherungsgebühr. Zumindest für die Grund- und Notfallversorgung bestehe damit ein weitgehend kostenloser Gesundheitsschutz; von geringen Beteiligungskosten sei indes auch im staatlichen Gesundheitssystem auszugehen. Somit existierten auf Regionen- und Föderationsebene entsprechende Einrichtungen mit psychiatrischen Abteilungen, welche der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner psychischen Leiden konsultieren könne. Dieser habe bereits über viele Jahre in seiner Heimat psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, letztmals 2016/2017 (act. 33 F11). Es sollte ihm daher möglich sein, bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die psychiatrische Behandlung wiederaufzunehmen. Bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Behandlung in G._______ wegen der Kosten nicht weitergeführt respektive gehe nur dorthin, wenn er Geld habe (ebd., F12-16, F66), wies das SEM ausdrücklich auf die Möglichkeit flankierender Massnahmen und einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hin, welche nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen könne (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Weiteren dürfe auch davon ausgegangen werden, dass er auf die beiden Brüder in G._______ und die Schwester in J._______ zählen könne, selbst wenn diese nicht in der Lage sein sollten, ihn langfristig zu unterstützen.
E. 7.3.8 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers stehe im Heimatland nicht zur Verfügung. Das bosnische Gesundheitswesen sei am Rande eines Kollapses. Das SEM habe es unterlassen, auf die Einzelheiten des konkreten Falles näher einzugehen und diese zu würdigen. Es habe nicht geprüft, um was für eine Art psychischer Erkrankung es sich handle und wo sowie in welcher Form diese Behandlungen durchgeführt werden könnten. Eine adäquate Behandlung der schweren psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers in einem staatlichen Spital mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln könne in Bosnien nicht erwartet werden. Der psychiatrische Befund der paranoiden Schizophrenie habe erst in der Schweiz diagnostiziert werden können. Die bisherigen Behandlungen des Beschwerdeführers seien seinem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen und hätten für ihn eine massive finanzielle Belastung dargestellt. Für die jeweiligen Behandlungen müsste der Beschwerdeführer jedes Mal eine mehrstündige Reise auf sich nehmen, was neben der finanziellen auch eine zeitliche und soziale Belastung darstelle, die ihm in seinem Zustand und Alter nicht mehr zugemutet werden könnten.
E. 7.3.9 Diese Ausführungen vermögen die grösstenteils überzeugende Argumentation der Vorinstanz nicht zu widerlegen. Den Akten, namentlich dem Austrittsbericht der (...)klinik in D._______ ist zu entnehmen, dass der Zustand des Beschwerdeführers sich mit der während des stationären Aufenthaltes eingestellten neuroleptischen Medikation verbessert hat und zusätzlich zu deren Weiterführung auch eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Muttersprache empfohlen wird. Eine Hospitalisierung des Beschwerdeführers in Bosnien ist somit kaum zu erwarten. Dieser hat sich seit vielen Jahren und offenbar bevorzugt in G._______ in der bosnisch-kroatischen Föderation behandeln lassen, wo auch seine Brüder leben, bei denen er jeweils übernachten und sich von der Reise ([...] km) erholen kann. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass das SEM nicht im Detail ausgeführt hat, in welcher Einrichtung er sich in welcher Form behandeln lassen könnte. Im Vordergrund stehen vorliegend die im Austrittsbericht empfohlene, gut eingestellte Medikation (vgl. act. 34 S. 3 f.) und eine Psychotherapie, sofern der Beschwerdeführer eine solche wünscht. Diese Behandlungen sollten angesichts seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse soweit als möglich (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m Art. 75 AsylV 2) durch die vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnte medizinische Rückkehrhilfe finanziert werden. In diesem Zusammenhang erstaunt, dass im Ausreisegespräch vom 27. Januar 2020, soweit aus dem Gesprächsprotokoll ersichtlich, unter «gesundheitliche Probleme» lediglich Atemnot aufgeführt ist. Das Gericht verweist hier nochmals auf den Austrittsbericht der Klinik vom 10. Januar 2020 (act. 34). Im Verbund mit der individuellen medizinischen Rückkehrhilfe und der Unterstützung durch die Familie - vorerst wohl durch die Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers, mit der Zeit durch den Sohn und die Tochter - sollte der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung seiner psychischen Krankheiten in Bosnien und Herzegowina gewährleistet sein. Er verfügt in seiner Heimat neben dem familiären offenbar auch über ein gutes soziales Beziehungsnetz, hat er gemäss eigenen Angaben dort doch viele Freunde und Bekannte (act. 29 S. 5) und ist er an seinem Wohnort «sehr beliebt» (act. 33 F39). Es ist sodann davon auszugehen, dass es dem Heilungsprozess förderlich ist, wenn der Beschwerdeführer in seinem gewohnten familiären und sozialen Umfeld leben kann.
E. 7.3.10 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, die Regelvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG zu widerlegen.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da der Beschwerdeführer über rechtsgenügliche Identitätsdokumente von Bosnien und Herzegowina verfügt (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen und demzufolge die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- sind daher grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich indes, gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE vorliegend die Verfahrenskosten ausnahmsweise zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-506/2020 Urteil vom 4. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der bosniakische Beschwerdeführer aus B._______ (Bezirk C._______, Republik Srpska, Bosnien und Herzegowina) suchte am 25. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. Nach der Personalienaufnahme am 30. September 2019 (SEM-act. 1052340-12/6) und einer summarischen Befragung zur Person am 11. November 2019 (act. 20/6) hörte das SEM ihn am 13. Januar 2020 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu den Asylgründen an (act. 33/11). Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe als Angehöriger der bosniakischen Minderheit vor ein oder zwei Jahren im Präsidentschaftswahlkampf der Republik Srpska E._______, den Kandidaten einer unabhängigen Partei, unterstützt. Sein Einsatz habe dazu geführt, dass die Hälfte der Bevölkerung seines Wohnortes diesen Kandidaten anstelle desjenigen der Partei «Srpska Demokratska Stranka» (SDA) gewählt habe. Deshalb habe der Parteivorsitzende der SDA in B._______ ihm nach den Wahlen vorgeworfen, er gefährde die Einheit der Bosniaken. Er habe ihm gedroht, man werde ihn verschwinden lassen, wenn er sich weiter in die Politik einmische. Die Drohungen gegen ihn seien nicht umgesetzt worden, weil er bei den Menschen an seinem Wohnort sehr beliebt sei und sie ihn geschützt hätten, und weil die Polizei auf sein Ersuchen hin bei den Leuten, die ihn bedroht hätten, interveniert und ihnen gesagt habe, sie sollten den kränklichen Mann in Ruhe lassen. Er habe sich auch als Vorsteher der demobilisierten Kriegsveteranen und ehemaligen Angehörigen der Armee der Republik Bosnien und Herzegowina politisch betätigt. So habe er in C._______ und in F._______ beim zuständigen Minister der Republik Srpska erfolglos um Unterstützung von Rückkehrern in Form von Landwirtschaftsgeräten, Vieh oder medizinischer Hilfe ersucht. Seine Familie und er hätten diverse staatliche Hilfsgelder nicht erhalten, da die SDA vor Ort für die Verteilung der Gelder zuständig sei und diese nach Parteizugehörigkeit vornehme. Auch nach einer Überschwemmung seien sie nur für einen Bruchteil des entstandenen Schadens entschädigt worden. Die ihm zustehende Entschädigung als Kriegsveteran habe er ebenfalls nie erhalten. Am (...) 1995 sei er Zeuge des Massakers von G._______ geworden, als er die Stadt verteidigt und Serben, Bosniaken sowie Kroaten beschützt habe. Er habe die menschlichen Überreste der Getöteten abtransportieren müssen. Diese schrecklichen Erlebnisse hätten seine Gesundheit ruiniert. Man habe ihn seiner Identität beraubt und zahle die ihm aufgrund seiner Krankheit zustehende Rente einer anderen Person aus. Er kämpfe seit 25 Jahren für die Wahrheit und für Gerechtigkeit. Als er die Behandlung durch die Politiker nicht mehr länger ertragen habe, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Er möchte in der Schweiz Schutz erhalten und hier sein Land einklagen sowie seine Rechte einfordern. Neben der Identitätskarte, dem Führerschein und der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers fanden zahlreiche fremdsprachige Dokumente und Beweismittel, welche durch einen Telefondolmetscher sinngemäss übersetzt beziehungsweise zusammengefasst wurden, Eingang in die Akten: ein Bericht eines Onlinemediums über seine Teilnahme an einer Demonstration für Kriegsveteranen; ein Bericht auf www.(...), in welchem er sich über das Massaker von G._______ im (...) 1995 geäussert habe; ein Bericht über die Erstellung einer Gedenktafel für die Opfer dieses Massakers; ein Bericht auf (...).net vom (...) 2012, in welchem er sich zum ersten Mal über das Massaker geäussert habe, sowie ein weiterer Bericht über seine Erlebnisse beim Massaker; diverse persönliche medizinische Unterlagen betreffend Zuweisungen an Psychiater und Berichte von psychiatrischen Behandlungen in Bosnien; eine am 31. Oktober 1994 ausgestellte Bestätigung eines einmonatigen Kriegseinsatzes; eine Bestätigung der Teilnahme an einem Gedenkmarsch von B._______ bis nach G._______; ein Schreiben des Ministeriums für Kriegsveteranen vom (...) 2016, in welchem sein Antrag auf Unterstützungsgelder abgelehnt worden sei; ein Mietvertrag seiner ehemaligen Wohnung in Sarajevo; ein Foto von ihm und seiner Familie; ein Schreiben des Polizeipräsidenten der Gemeinde B._______ vom (...) 2015; eine CD mit Fernsehausschnitten von Kriegsszenen vom Jahr 1995 in G._______; ein Schreiben der Stadt G._______ vom (...) 2015; ein Foto während des Wahlkampfes für E._______; ein Foto, auf welchem er, E._______ und H._______ abgebildet seien; zwei Fotos, auf welchen er als junger Mann während des Massakers von G._______ zu sehen sei; eine E-Mail, welche er am (...) 2015 ans bosnische Fernsehen gesandt habe; ein Bankbüchlein; eine Meldung einer Demonstration vor dem Präsidentenhaus vom (...) 2015; ein ärztliches Attest vom (...) 1998 über eine Lungenkrankheit; eigene Gedanken zum Erlebten in Bosnien sowie ärztliche Berichte der (...)klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D._______. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung reichte am 21. Januar 2020 eine entsprechende Stellungnahme ein. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 25. September 2019 gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Am 22.Januar 2020 zeigte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. E. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des SEM mit Beschwerde vom 27. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde lagen unter anderem folgende Unterlagen bei: der bereits bei der Vorinstanz eingereichte Austrittsbericht der (...)klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D._______ vom 10. Januar 2020 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers, ein Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 5. Oktober 2018 über Bürgerproteste in Banja Luka nach dem ungeklärten Tod eines jungen Mannes namens David Dragicevic und vor den Wahlen in der Republik Srpska im Oktober 2018 sowie ein Artikel aus dem Tages-Anzeiger vom 14. März 2019 zur Protestbewegung «Gerechtigkeit für David». F. Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 29. Januar 2019 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Die vollständigen vorinstanzlichen Akten gingen am 31. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Da die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden sind, verwendet das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit folgender Einschränkung - einzutreten. Auf den Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist unter Hinweis auf Art. 55 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwendungsbereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Das Gericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat - neben den EU/ EFTA-Staaten - weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten. 5.2 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt. Zur Begründung stellt sie fest, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat («safe country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat. Bei als verfolgungssicher eingestuften Staaten bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese relative Verfolgungssicherheit könne im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise auf eine Verfolgung, die vorliegend allerdings nicht bestünden, umgestossen werden. Der Staat Bosnien und Herzegowina verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur und sei schutzfähig und schutzwillig. So habe der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Angaben an die Polizei gewandt, als der Parteivorsitzende der SDA in B._______ ihn bedroht habe. Dies habe Wirkung gezeigt und er sei in Ruhe gelassen worden (act. 33, F40-41, F60). Zwar habe er angegeben, auch vor der Ausreise noch Drohungen erhalten zu haben (ebd., F31-32), doch hätte ihm der Weg zur Polizei weiterhin offen gestanden. Ferner bestehe für ihn als bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger die Möglichkeit - insbesondere auch bezüglich der ungerechten Verteilung von Hilfsgeldern an seinem Wohnort - gegen Private und Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Im Übrigen wiesen seine Aussagen weder darauf hin, dass er im Zeitpunkt der Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch, dass er bei der Rückkehr eine solche zu befürchten hätte. Die fehlende staatliche Unterstützung für den Beschwerdeführer als Kriegsveteran stelle keine Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes dar und sei nicht als derart intensiv einzustufen, dass ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht würde. Den eingereichten Beweismitteln sei insbesondere zu entnehmen, dass er nach einer Überschwemmung keine Unterstützungsleistungen für die Landwirtschaft erhalten habe. Eine systematische Verweigerung staatlicher Hilfeleistungen gehe daraus nicht hervor. Sollte er auch in anderen Belangen von ihm zustehenden Hilfsgeldern ausgeschlossen werden, könne er diese auf rechtlichem Weg einfordern. Sodann verfüge er in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen könne. Insgesamt könne mangels Intensität nicht von asylbeachtlichen Nachteilen ausgegangen werden. Somit ergäben sich keine Hinweise, welche die Vermutung fehlender Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Daher erübrige es sich, sie auf die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu prüfen, und das Asylgesuch sei abzulehnen. 5.3 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit dem Wahlkampf vom letzten Jahr bis zur Ausreise täglich Drohungen ausgesetzt gewesen, weil er die Opposition unterstützt habe und die lokale wie nationale SDA befürchtet habe, die Wahlen zu verlieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz halte die Bedrohungslage für ihn bis heute an. Sie habe sich durch seine Ausreise und im Hinblick auf die anstehenden Wahlen noch verschärft. Das SEM habe es unterlassen, die derzeitigen politischen Verhältnisse in Bosnien und insbesondere in B._______, dem Wohnort des Beschwerdeführers, sowie die Gegebenheiten bei den Sicherheitsbehörden genauer zu prüfen. Es habe damit den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig festgestellt und überdies Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer sei in grösster Angst zu einem ihm bekannten und befreundeten Polizisten gegangen, der zu vermitteln versucht habe. Die SDA sei eine der führenden Regierungsparteien und auch in B._______ seit langer Zeit an der Macht, wo sie die Behörden, unter anderen auch Sicherheitsbehörden wie die Polizei, mit regierungstreuen Mitarbeitenden besetzt habe und kontrolliere. Die Polizei greife daher in solchen Fällen pro forma ein und versuche, die Situation zu beruhigen, ohne weitere Massnahmen zu ergreifen. Für den Beschwerdeführer bedeute dies, dass die Polizei im Ernstfall nicht zu seinen Gunsten eingreifen könnte und würde, weil die Polizisten andernfalls einen Verlust des Arbeitsplatzes zu befürchten hätten. Die Lage habe sich - auch aufgrund der Bekanntheit des Beschwerdeführers an seinem Wohnort - nur kurzfristig beruhigt. Die Drohungen seitens der SDA-Parteiführer hätten anschliessend wieder begonnen, weshalb der Beschwerdeführer das Land habe verlassen müssen. Es sei lediglich eine Frage der Zeit, bis die Gegner aus der SDA richtig durchgreifen und ihre Drohungen umsetzen würden. Dass die Sicherheitsbehörden in solchen Fällen nicht durchgreifen könnten und wollten, zeige auch der Fall von David Dragicevic. Wenn es um oppositionelle Politik und die Gefährdung der etablierten Machtverhältnisse gehe, könne Bosnien für die betroffenen Personen schnell ein unsicherer Ort werden. 5.4 Diese Ausführungen in der Beschwerde vermögen die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz nicht zu widerlegen, auf welche vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. obige E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich zu Protokoll gegeben, die Polizei habe ihm geholfen und habe den Leuten, die ihn bedroht hätten, verboten, ihn (einen kränklichen Mann) zu behelligen. Im Anschluss an die Intervention der Polizei hätten die Leute sich zurückgezogen und sei nichts mehr passiert (act. 33, F40-41, F60). Seine Aussage, er sei wieder bedroht worden, als er losgefahren sei respektive den Entschluss zur Ausreise gefasst habe (ebd. F32), vermag daran nichts zu ändern und dürfte vor dem Hintergrund der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu würdigen sein (vgl. dazu E. 7.3). Mit den übrigen Erwägungen des SEM setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. An der korrekten Einschätzung durch die Vorinstanz vermögen auch die eingereichten Zeitungsartikel zur Protestbewegung in Banja Luka nach dem ungeklärten Todesfall eines jungen Mannes und vor den Wahlen im Oktober 2018 nichts zu ändern, weisen sie doch keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun und die gesetzliche Regelvermutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 5.2 und 5.4) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 7.3.2 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Bosnien und Herzegowina per 1. Januar 2018 (AS 2017 6167) als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in den eine Rückkehr gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) in der Regel zumutbar ist. Die Bezeichnung von Staaten, in welche die Wegweisung prinzipiell zumutbar ist, setzt unter anderem politische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt) sowie das Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung voraus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b VVWAL). Auch diese Regelvermutung kann aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise widerlegt werden. 7.3.3 Unbestritten ist vorliegend, dass in Bosnien und Herzegowina weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 7.3.4 Der Beschwerdeführer besitzt in seiner Heimat ein kleines Stück Land sowie ein (wenn auch renovationsbedürftiges) Einfamilienhaus, in dem er bis zur Ausreise gewohnt hat. Mit seiner Ehefrau, zwei erwachsenen Kindern und zwei Brüdern verfügt er in Bosnien und Herzegowina über ein familiäres Beziehungsnetz. Die Tochter studiert in I._______ und der in B._______ wohnende Sohn, der ein (...)studium abgeschlossen hat und (...), arbeitete zunächst an einer Tankstelle und ist nach Angaben des Beschwerdeführers mittlerweile arbeitslos, ebenso wie die Ehefrau. Zu den zwei in G._______ lebenden Brüdern besteht ein gutes Verhältnis; die Brüder unterstützen ihn und seine Familie auch finanziell. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in J._______ (vgl. zum Ganzen act. 20 F8-30; act. 33 F5-10, 47-51, 66). Ob es ihm trotz seines Alters und seiner Rückenschmerzen noch möglich sein wird, nach der Rückkehr sein Land zu bewirtschaften und Gelegenheitsarbeiten wiederaufzunehmen, wovon das SEM ausgeht, kann vorliegend offenbleiben. Das Land könnte wohl auch vom Sohn und von der Ehefrau oder mithilfe von Freunden und Bekannten bewirtschaftet werden. Dem Sohn dürfte überdies zuzumuten sein, wieder eine Arbeit - notfalls auch Gelegenheitsarbeiten - anzunehmen. Überdies ist davon auszugehen, dass die Tochter nach Abschluss ihres Studiums soweit möglich ihre Eltern unterstützen wird. 7.3.5 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass der vormalige Rechtsvertreter mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 21. Januar 2020 einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ D._______ und einen Bericht des (...) Notfallzentrums des (...)spitals D._______, beide vom 15. Januar 2020, als Beilagen eingereicht hat. Da die Schwellung eines Ellbogens des Beschwerdeführers gemäss den im Spital vorgenommenen Untersuchungen keine Hinweise auf eine Verletzung des Knochens oder eine Entzündung ergeben haben, wird darauf nicht weiter eingegangen. 7.3.6 Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren ferner diverse medizinische Unterlagen aus Bosnien (Zuweisungen an Psychiater und Berichte von psychiatrischen Behandlungen im Zeitraum vom 1999-2012) sowie einen Bericht der Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie der (...)klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in D._______ vom 6. Dezember 2019 (act. 29/5) und einen Austrittsbericht der Klinik vom 10. Januar 2020 (act. 34/4) zu den Akten. Ursprünglich wurde er vom Arzt des BAZ zur Abklärung an die ambulante Sprechstunde der Klinik überwiesen. Nach einer Untersuchung attestierten ihm eine Ärztin und eine Psychologin ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und differentialdiagnostisch eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0) und äusserten den Verdacht auf paranoide Schizophrenie (F20). Im Bericht der Sprechstunde wurden auch diverse Befunde aus den Behandlungen in Bosnien zusammengefasst und dokumentiert (act. 29 S. 3-5). Anschliessend an die ambulante Untersuchung wurde der Beschwerdeführer zwecks Stabilisierung, Klärung der Diagnose und medikamentösen Einstellung zur stationären Behandlung in die (...)klinik für Psychiatrie und Psychotherapie eingewiesen, wo er sich vom 21. November 2019 bis am 18. Dezember 2019 aufhielt. Im Austrittsbericht der Klinik vom 10. Januar 2020 diagnostizierten die beiden Ärzte ihm - anstelle einer Posttraumatischen Belastungsstörung - aufgrund der schon lange zurückliegenden traumatisierenden Ereignisse während des Krieges in Bosnien und der chronifizierten Symptomatik eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) als Folge der Traumatisierung. Darüber hinaus diagnostizierten sie eine paranoide Schizophrenie (F20.0) - dies aufgrund eines «systematisierten, chronifizierten und zum Teil auch bizarren Wahns» (Bericht S. 3). Einerseits fühle er sich verfolgt und bedroht, andererseits sei er der festen Überzeugung, dass man ihm seine Identität gestohlen habe und sich auch in der heutigen Zeit verschiedene Personen gegen ihn verschworen hätten; er sei von diesen Ideen nicht abzubringen. Aktenanamnestisch wurde ferner festgehalten, er leide an «Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch» (F10.1). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gut auf ein verschriebenes Neuroleptikum ansprach, welches seine Ängste und die affektive Erregung deutlich senkten. Die Ärzte empfahlen eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Muttersprache sowie eine Weiterführung der neuroleptischen Medikation. 7.3.7 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, führen gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Unter Hinweis auf Art. 18 VVWAL hält das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, die medizinische Grundversorgung sei in Bosnien und Herzegowina vorhanden. Gemäss seinen Erkenntnissen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten in den Krankenhäusern der grösseren Städte alle üblichen medizinischen Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden. Auch psychische Erkrankungen könnten behandelt werden. Patienten mit gravierenderen Problemen werde in der Regel auch eine höhere medizinische Aufmerksamkeit entgegengebracht. Ausgebildete Ärzte, medizinische Einrichtungen und Medikamente seien vorhanden. Der Besuch eines Psychiaters auf einer primären medizinischen Versorgungsstufe und danach allenfalls zusätzliche ambulante Sitzungen in einem Beratungszentrum seien möglich. Neben einfachen staatlichen Ambulatorien existierten Regionalspitäler mit eigenen psychiatrischen Abteilungen, und in der Hauptstadt Sarajevo, in Tuzla (bosnisch-kroatische Föderation) sowie in Banja Luka (Republik Srpska) bestünden Universitätsspitäler. Bosnien und Herzegowina verfüge über ein staatliches, kantonal aufgebautes Krankenkassensystem. Die Gemeinde übernehme bei Sozialhilfeempfängern die Versicherungsgebühr. Zumindest für die Grund- und Notfallversorgung bestehe damit ein weitgehend kostenloser Gesundheitsschutz; von geringen Beteiligungskosten sei indes auch im staatlichen Gesundheitssystem auszugehen. Somit existierten auf Regionen- und Föderationsebene entsprechende Einrichtungen mit psychiatrischen Abteilungen, welche der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner psychischen Leiden konsultieren könne. Dieser habe bereits über viele Jahre in seiner Heimat psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, letztmals 2016/2017 (act. 33 F11). Es sollte ihm daher möglich sein, bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die psychiatrische Behandlung wiederaufzunehmen. Bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Behandlung in G._______ wegen der Kosten nicht weitergeführt respektive gehe nur dorthin, wenn er Geld habe (ebd., F12-16, F66), wies das SEM ausdrücklich auf die Möglichkeit flankierender Massnahmen und einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hin, welche nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen könne (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Weiteren dürfe auch davon ausgegangen werden, dass er auf die beiden Brüder in G._______ und die Schwester in J._______ zählen könne, selbst wenn diese nicht in der Lage sein sollten, ihn langfristig zu unterstützen. 7.3.8 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers stehe im Heimatland nicht zur Verfügung. Das bosnische Gesundheitswesen sei am Rande eines Kollapses. Das SEM habe es unterlassen, auf die Einzelheiten des konkreten Falles näher einzugehen und diese zu würdigen. Es habe nicht geprüft, um was für eine Art psychischer Erkrankung es sich handle und wo sowie in welcher Form diese Behandlungen durchgeführt werden könnten. Eine adäquate Behandlung der schweren psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers in einem staatlichen Spital mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln könne in Bosnien nicht erwartet werden. Der psychiatrische Befund der paranoiden Schizophrenie habe erst in der Schweiz diagnostiziert werden können. Die bisherigen Behandlungen des Beschwerdeführers seien seinem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen und hätten für ihn eine massive finanzielle Belastung dargestellt. Für die jeweiligen Behandlungen müsste der Beschwerdeführer jedes Mal eine mehrstündige Reise auf sich nehmen, was neben der finanziellen auch eine zeitliche und soziale Belastung darstelle, die ihm in seinem Zustand und Alter nicht mehr zugemutet werden könnten. 7.3.9 Diese Ausführungen vermögen die grösstenteils überzeugende Argumentation der Vorinstanz nicht zu widerlegen. Den Akten, namentlich dem Austrittsbericht der (...)klinik in D._______ ist zu entnehmen, dass der Zustand des Beschwerdeführers sich mit der während des stationären Aufenthaltes eingestellten neuroleptischen Medikation verbessert hat und zusätzlich zu deren Weiterführung auch eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Muttersprache empfohlen wird. Eine Hospitalisierung des Beschwerdeführers in Bosnien ist somit kaum zu erwarten. Dieser hat sich seit vielen Jahren und offenbar bevorzugt in G._______ in der bosnisch-kroatischen Föderation behandeln lassen, wo auch seine Brüder leben, bei denen er jeweils übernachten und sich von der Reise ([...] km) erholen kann. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass das SEM nicht im Detail ausgeführt hat, in welcher Einrichtung er sich in welcher Form behandeln lassen könnte. Im Vordergrund stehen vorliegend die im Austrittsbericht empfohlene, gut eingestellte Medikation (vgl. act. 34 S. 3 f.) und eine Psychotherapie, sofern der Beschwerdeführer eine solche wünscht. Diese Behandlungen sollten angesichts seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse soweit als möglich (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m Art. 75 AsylV 2) durch die vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnte medizinische Rückkehrhilfe finanziert werden. In diesem Zusammenhang erstaunt, dass im Ausreisegespräch vom 27. Januar 2020, soweit aus dem Gesprächsprotokoll ersichtlich, unter «gesundheitliche Probleme» lediglich Atemnot aufgeführt ist. Das Gericht verweist hier nochmals auf den Austrittsbericht der Klinik vom 10. Januar 2020 (act. 34). Im Verbund mit der individuellen medizinischen Rückkehrhilfe und der Unterstützung durch die Familie - vorerst wohl durch die Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers, mit der Zeit durch den Sohn und die Tochter - sollte der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung seiner psychischen Krankheiten in Bosnien und Herzegowina gewährleistet sein. Er verfügt in seiner Heimat neben dem familiären offenbar auch über ein gutes soziales Beziehungsnetz, hat er gemäss eigenen Angaben dort doch viele Freunde und Bekannte (act. 29 S. 5) und ist er an seinem Wohnort «sehr beliebt» (act. 33 F39). Es ist sodann davon auszugehen, dass es dem Heilungsprozess förderlich ist, wenn der Beschwerdeführer in seinem gewohnten familiären und sozialen Umfeld leben kann. 7.3.10 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, die Regelvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG zu widerlegen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da der Beschwerdeführer über rechtsgenügliche Identitätsdokumente von Bosnien und Herzegowina verfügt (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen und demzufolge die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- sind daher grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich indes, gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE vorliegend die Verfahrenskosten ausnahmsweise zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand: