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D-2041/2016

D-2041/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit ihnen zusammen reichten auch ihre bereits volljährigen Töchter beziehungsweise Schwestern D._______(N [...]) und E._______(zusammen mit ihrem Ehemann und zwei gemeinsamen Kindern; alle N [...]) Asylgesuche ein. Gemäss Aktenlage halten sich mit F._______ (N [...]) und G._______ (N [...]) auch zwei volljährige Söhne beziehungsweise Brüder in der Schweiz auf, welche über eine Asylgewährung respektive eine vorläufige Aufnahme verfügen. B. Das SEM stellte am 26. November 2015 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank fest, dass die Beschwerdeführenden vor der Schweiz bereits in Griechenland registriert worden waren (per 16. November 2015 wegen illegaler Einreise auf Samos). C. Am 27. November 2015 wurden sie zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt. Auf die Frage nach ihrem Reiseweg führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten ihre Heimat vor rund einem Jahr respektive vor etwas länger als einem Jahr verlassen. Nach ihrer Ausreise hätten sie sich in der Türkei aufgehalten, bis sie vor rund zwei Wochen auf dem Seeweg nach Griechenland gereist seien, von wo sie auf dem Landweg über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich die Schweiz erreicht hätten. Auf Nachfrage hin führten sie aus, sie seien in mehreren Ländern registriert worden und sie hätten in praktisch jedem Land ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Zum Schluss der Befragung wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich, Slowenien oder Kroatien gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) mutmasslich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig seien. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, nicht nach dorthin zurückkehren zu wollen, da sie bei ihren Kindern beziehungsweise Geschwistern in der Schweiz bleiben wollten. D. Das SEM gelangte am 14. Dezember 2015 - gestützt auf die Dublin-III-VO - je mit einem Informationsbegehren betreffend die Beschwerdeführenden an die zuständigen Dublin-Behörden von Österreich, Slowenien und Kroatien (vgl. A13 und A14). Die slowenische Dublin-Behörde teilte am 22. und 31. Dezember 2015 mit, die Beschwerdeführenden seien in Slowenien nicht bekannt (vgl. A15 - A18). Auch die österreichische Dublin-Behörde teilte am 29. Dezember 2015 mit, die beiden seien in Österreich nicht bekannt (vgl. A19 - A22). Von Kroatien ging dem SEM keine Antwort zu. E. Am 12. Januar 2016 sandte das SEM in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren zwei separate Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführenden an die kroatische Dublin-Behörde. Diese Ersuchen wurden von Kroatien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet, was am 16. März 2016 vom SEM zuhanden der kroatischen Dublin-Behörde mittels Verfristungsanzeige festgehalten wurde. F. Am 19. Januar 2016 wurde das Dublin-Verfahren betreffend die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden E._______und deren Familie beendet. G. Mit Verfügung vom 15. März 2016 (eröffnet am 23. März 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde vom 1. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 15. März 2016 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. Ferner wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. J. Am 14. April 2016 wurde das Dublin-Verfahren betreffend die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden D._______ beendet. K. Mit Eingabe vom 15. April 2016 wurden die eingeforderten Fürsorgebestätigungen zu den Akten gereicht. L. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 9. Juni 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. N. Mit Eingaben vom 6. und 12. April sowie vom 2. August 2016 wurden verschiedene Arztberichte betreffend B._______ zu den Akten gereicht. O. Mit Eingabe vom 21. März 2017 wurden ergänzende Ausführungen zur Beschwerde gemacht und ein Schreiben der Söhne beziehungsweise Brüder der Beschwerdeführenden sowie eine Kostennote zu den Akten gereicht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Zum Antrag in der Beschwerde, es sei davon auszugehen, dass sich der vorliegende Nichteintretensentscheid einzig auf die Mutter A._______ beziehe, wird auf die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 8. April 2016 verwiesen. In der Replik wurde denn auch ausgeführt, die Frage der Verfügungsadressaten habe sich geklärt.

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, ihnen sei nicht korrekt Akteneinsicht gewährt worden. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 8. April 2016 verwiesen werden, in welcher das SEM aufgefordert wurde, Einsicht in die Akten A13, A14, A25, A27 und A29 zu gewähren, was es in der Folge am 26. April 2016 machte. Angesichts des Umstandes, dass die Einsicht in die unwesentlichen Akten nicht verweigert sondern zunächst allein aus ökologischen Gründen auf deren Edition verzichtet worden war und die beantragte Akteneinsicht auf Beschwerdeebene durch das SEM ohne weiteres gewährt wurde, ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz unter anderem in Kroatien aufgehalten hatten. Eine Überstellung nach Griechenland erweist sich als unmöglich, da das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller dort systemische Schwachstellen aufweisen. Demnach hat das SEM zu Recht geprüft, ob aufgrund der Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. E. 4.2). Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 12. Januar 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

E. 6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, der abstrakte Hinweis darauf, dass Kroatien Signatarstaat der FK und der EMRK sei, sei zwar ein Indiz auf die Einhaltung gewisser Standards, daraus folge aber nicht immer tatsächliches Handeln. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde hat aber das SEM nicht aufzuzeichnen, dass die Umstände in Kroatien annehmbar seien. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine widerlegbare Vermutung. Die Vorbringen in der Beschwerde, wonach in Kroatien der Zugang zum Asylverfahren und die Unterbringung nicht gewährleistet seien, werden in der Folge aber in keiner Weise begründet. Entgegen den Erwägungen in der Replik handelt es sich bei den Beschwerdeführenden auch nicht um besonders verletzliche Personen.

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7 Die Beschwerdeführenden fordern weiter die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 7.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden über Verwandte in der Schweiz verfügten, könnten sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da volljährige Kinder beziehungsweise volljährige Geschwister nicht unter den Familienbegriff von Art. 2 lit. g der Dublin-III-VO fallen würden. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten in der Schweiz. Somit lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu prüfen. Es lägen auch keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder aus humanitären Gründen i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylVO anzuwenden. Zu den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden wurde ausgeführt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren.

E. 7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, A._______ sei (...) Jahre alt und Analphabetin. Sie sei 2014 Witwe geworden und habe eine traumatische Flucht hinter sich. Sie spreche keine europäische Sprache und leide ausserdem an gesundheitlichen Problemen (Bluthochdruck). Sie sei daher auf die Unterstützung ihrer erwachsenen Söhne und Töchter angewiesen, welche sich allesamt in der Schweiz befänden. In Kroatien habe sie demgegenüber keinerlei Bekannte oder Kontakte. Das SEM habe sich mit diesen Sachverhaltselementen nicht auseinandergesetzt und sich damit begnügt, schematisch darauf zu verweisen, dass volljährige Töchter und Söhne nicht unter den Familienbegriff von Art. 2 lit. g der Dublin-III-VO fallen würden. Damit habe es sein Ermessen offensichtlich unterschritten beziehungsweise im Sinne einer Rechtsverletzung falsch ausgeübt, indem es den Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht ausgeübt habe.

E. 7.3 Das SEM hielt zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis in seiner Vernehmlassung fest, auch wenn der Verbleib in der Schweiz gewünscht werde, scheine es vorliegend nicht angezeigt aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 16 Abs. 1 beziehungsweise Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. So könnten die in den vorliegenden Arztberichten geschilderten gesundheitlichen Probleme von B._______ (Lumbago mit nötiger Medikamenteneinnahme und Wirbelsäulentherapie) sowie der hohe Blutdruck von A._______ nicht als derart gravierend bezeichnet werden, als dass diese eine auf unbestimmte Zeit erforderliche und durchgehende Betreuung sowie Pflege von Seiten der in Schweiz lebenden Kinder als unerlässlich darstellen würden. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig erforderliche Betreuung und Unterstützung auch von Dritten wahrgenommen werden könne. Das SEM trage sodann dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Kroatien über die besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Behandlung informieren werde.

E. 7.4 In der Replik wurde daran festgehalten, dass A._______ als eine im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO abhängige Person zu betrachten sei. Zu berücksichtigen sei nicht nur der angeschlagene Gesundheitszustand sondern auch die übrigen Umstände. Sie sei Analphabetin, seit kurzem Witwe und habe eine traumatische Flucht hinter sich. Sie sei grösstenteils kulturell bedingt nie auf sich alleine gestellt gewesen. Wie solle sie sich unter diesen Umständen alleine beziehungsweise mit zwei minderjährigen Kindern in Kroatien zu Recht finden? Sie sei dringend auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Söhne angewiesen. Dies umso mehr, als die Asylverfahren ihrer zwei volljährigen Töchter, die gleichzeitig mit ihr geflüchtet seien, in der Schweiz durchgeführt würden. All dies spreche mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine Durchführung des Verfahrens in der Schweiz. Mit Schreiben vom 20. März 2017 wurde ergänzend ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM im Gegensatz zu den volljährigen Töchtern beziehungsweise Geschwistern der Beschwerdeführenden vorliegend auf die Asylgesuche nicht eingetreten sei. Dies beruhe insbesondere nicht auf sachlichen Gründen und stelle deshalb eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV dar. Diesbezüglich werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2056/2016 vom 29. Juni 2016 zu verweisen, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grund liege. Zur Stützung der Vorbringen wurde ein Schreiben der volljährigen Söhne beziehungsweise Brüder der Beschwerdeführenden vom 18. März 2017 beigelegt, in dem diese ausführten, den Beschwerdeführenden sei es nach dem Tod des Mannes beziehungsweise Vaters sehr schlecht gegangen. Sie seien in die Schweiz gekommen, um in ihrer Nähe zu sein. Sie möchten die Beschwerdeführenden unterstützen und bei der Integration helfen. Diese könnten nicht alleine zurechtkommen.

E. 8.1 In Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO werden die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen. Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist). Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Personen von Familienangehörigen, welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, zu den in der Schweiz lebenden Verwandten bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Hierzu ist festzuhalten, dass sich aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen keine schweren Krankheiten ergeben. So leidet A._______ an Bluthochdruck. B._______ leidet an Lumbago, weshalb sie Medikamente und eine Wirbelsäulentherapie benötigt. Im Arztbericht vom 22. Juli 2016 wurde zudem eine psychotherapeutische Anbindung aufgrund der starken psychischen Belastung durch die Flucht empfohlen. Dass eine solche seither in Anspruch genommen wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zudem ist ohne weiteres von der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in Kroatien auszugehen. Ebenfalls kann bei einem Alter der Beschwerdeführerin von (...) Jahren nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis infolge hohen Alters ausgegangen werden. Die in der Beschwerde geltend gemachten übrigen Umstände in Form des Analphabetismus, der traumatischen Flucht und der Tatsache, dass A._______ kulturell bedingt nie auf sich alleine gestellt gewesen sei, werden von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfasst und können deshalb nicht berücksichtigt werden. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Nähe von den Beschwerdeführenden vertrauten Personen erwünscht ist. Die Erklärung, die Verwandten könnten sie unterstützen, vermag aber weder ihre Hilfsbedürftigkeit noch ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufzuzeigen, das die Zusammenführung der Beschwerdeführenden mit ihren Verwandten in der Schweiz als humanitäre Pflicht erscheinen liesse. Hier gilt es insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Kindern nicht um Kleinkinder sondern um ein bei Gesuchseinreichung (...)jähriges Mädchen, das inzwischen volljährig geworden ist, und einen (...)jährigen Jungen handelt. Im Übrigen ist anzumerken, dass es den Beschwerdeführenden auch von Kroatien aus möglich ist, den Kontakt zu ihren Verwandten zu pflegen. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen den Beschwerdeführenden und den in der Schweiz lebenden Verwandten verneint.

E. 9 Im Weiteren besteht auch kein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.

E. 9.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 9.2 Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Gemäss Rechtsprechung können auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Jedoch muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8). Ein solches ist vorliegend, wie unter E. 8.2 erörtert, zu verneinen.

E. 9.3 Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.vm. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei seiner Beurteilung im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat die spezifische Situation der Beschwerdeführenden genügend beleuchtet und die Nichtanwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 begründet, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung noch Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde vermögen demnach nicht zu verfangen.

E. 9.4 Nach dem Gesagten kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung.

E. 10 In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, das SEM habe das Gleichbehandlungsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV verletzt, indem es auf die gleichzeitig gestellten Asylgesuche der volljährigen Töchter beziehungsweise Schwestern der Beschwerdeführenden eingetreten sei. Die Rechtsgleichheit aus Art. 8 Abs. 1 BV gebietet, dass sowohl jede Differenzierung in vergleichbaren Situationen als auch jede Gleichbehandlung in unterschiedlichen Sachverhalten sachlich begründet wird (BGE 125 I 173 E. 6.b mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf D._______gilt es festzuhalten, dass Kroatien eine Aufnahme am 21. März 2016 ablehnte, weshalb das Dublin-Verfahren abgebrochen werden musste. In Bezug auf E._______gilt es festzuhalten, dass diese im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hoch schwanger war und bereits ein Kleinkind hatte. Nach dem Gesagten bestehen vernünftige Gründe für die rechtliche Unterscheidung.

E. 11 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 12 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 13 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist durch die Fürsorgebestätigungen vom 13. April 2016 belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2041/2016pjn Urteil vom 11. Juli 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch MLaw Sven Gretler, Advokaturbüro, Langstrasse 4, 8004 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit ihnen zusammen reichten auch ihre bereits volljährigen Töchter beziehungsweise Schwestern D._______(N [...]) und E._______(zusammen mit ihrem Ehemann und zwei gemeinsamen Kindern; alle N [...]) Asylgesuche ein. Gemäss Aktenlage halten sich mit F._______ (N [...]) und G._______ (N [...]) auch zwei volljährige Söhne beziehungsweise Brüder in der Schweiz auf, welche über eine Asylgewährung respektive eine vorläufige Aufnahme verfügen. B. Das SEM stellte am 26. November 2015 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank fest, dass die Beschwerdeführenden vor der Schweiz bereits in Griechenland registriert worden waren (per 16. November 2015 wegen illegaler Einreise auf Samos). C. Am 27. November 2015 wurden sie zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt. Auf die Frage nach ihrem Reiseweg führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten ihre Heimat vor rund einem Jahr respektive vor etwas länger als einem Jahr verlassen. Nach ihrer Ausreise hätten sie sich in der Türkei aufgehalten, bis sie vor rund zwei Wochen auf dem Seeweg nach Griechenland gereist seien, von wo sie auf dem Landweg über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich die Schweiz erreicht hätten. Auf Nachfrage hin führten sie aus, sie seien in mehreren Ländern registriert worden und sie hätten in praktisch jedem Land ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Zum Schluss der Befragung wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich, Slowenien oder Kroatien gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) mutmasslich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig seien. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, nicht nach dorthin zurückkehren zu wollen, da sie bei ihren Kindern beziehungsweise Geschwistern in der Schweiz bleiben wollten. D. Das SEM gelangte am 14. Dezember 2015 - gestützt auf die Dublin-III-VO - je mit einem Informationsbegehren betreffend die Beschwerdeführenden an die zuständigen Dublin-Behörden von Österreich, Slowenien und Kroatien (vgl. A13 und A14). Die slowenische Dublin-Behörde teilte am 22. und 31. Dezember 2015 mit, die Beschwerdeführenden seien in Slowenien nicht bekannt (vgl. A15 - A18). Auch die österreichische Dublin-Behörde teilte am 29. Dezember 2015 mit, die beiden seien in Österreich nicht bekannt (vgl. A19 - A22). Von Kroatien ging dem SEM keine Antwort zu. E. Am 12. Januar 2016 sandte das SEM in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren zwei separate Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführenden an die kroatische Dublin-Behörde. Diese Ersuchen wurden von Kroatien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet, was am 16. März 2016 vom SEM zuhanden der kroatischen Dublin-Behörde mittels Verfristungsanzeige festgehalten wurde. F. Am 19. Januar 2016 wurde das Dublin-Verfahren betreffend die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden E._______und deren Familie beendet. G. Mit Verfügung vom 15. März 2016 (eröffnet am 23. März 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde vom 1. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 15. März 2016 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. Ferner wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. J. Am 14. April 2016 wurde das Dublin-Verfahren betreffend die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden D._______ beendet. K. Mit Eingabe vom 15. April 2016 wurden die eingeforderten Fürsorgebestätigungen zu den Akten gereicht. L. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 9. Juni 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. N. Mit Eingaben vom 6. und 12. April sowie vom 2. August 2016 wurden verschiedene Arztberichte betreffend B._______ zu den Akten gereicht. O. Mit Eingabe vom 21. März 2017 wurden ergänzende Ausführungen zur Beschwerde gemacht und ein Schreiben der Söhne beziehungsweise Brüder der Beschwerdeführenden sowie eine Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Zum Antrag in der Beschwerde, es sei davon auszugehen, dass sich der vorliegende Nichteintretensentscheid einzig auf die Mutter A._______ beziehe, wird auf die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 8. April 2016 verwiesen. In der Replik wurde denn auch ausgeführt, die Frage der Verfügungsadressaten habe sich geklärt. 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, ihnen sei nicht korrekt Akteneinsicht gewährt worden. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 8. April 2016 verwiesen werden, in welcher das SEM aufgefordert wurde, Einsicht in die Akten A13, A14, A25, A27 und A29 zu gewähren, was es in der Folge am 26. April 2016 machte. Angesichts des Umstandes, dass die Einsicht in die unwesentlichen Akten nicht verweigert sondern zunächst allein aus ökologischen Gründen auf deren Edition verzichtet worden war und die beantragte Akteneinsicht auf Beschwerdeebene durch das SEM ohne weiteres gewährt wurde, ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz unter anderem in Kroatien aufgehalten hatten. Eine Überstellung nach Griechenland erweist sich als unmöglich, da das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller dort systemische Schwachstellen aufweisen. Demnach hat das SEM zu Recht geprüft, ob aufgrund der Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. E. 4.2). Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 12. Januar 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

6. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, der abstrakte Hinweis darauf, dass Kroatien Signatarstaat der FK und der EMRK sei, sei zwar ein Indiz auf die Einhaltung gewisser Standards, daraus folge aber nicht immer tatsächliches Handeln. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde hat aber das SEM nicht aufzuzeichnen, dass die Umstände in Kroatien annehmbar seien. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine widerlegbare Vermutung. Die Vorbringen in der Beschwerde, wonach in Kroatien der Zugang zum Asylverfahren und die Unterbringung nicht gewährleistet seien, werden in der Folge aber in keiner Weise begründet. Entgegen den Erwägungen in der Replik handelt es sich bei den Beschwerdeführenden auch nicht um besonders verletzliche Personen. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

7. Die Beschwerdeführenden fordern weiter die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden über Verwandte in der Schweiz verfügten, könnten sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da volljährige Kinder beziehungsweise volljährige Geschwister nicht unter den Familienbegriff von Art. 2 lit. g der Dublin-III-VO fallen würden. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten in der Schweiz. Somit lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu prüfen. Es lägen auch keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder aus humanitären Gründen i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylVO anzuwenden. Zu den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden wurde ausgeführt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. 7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, A._______ sei (...) Jahre alt und Analphabetin. Sie sei 2014 Witwe geworden und habe eine traumatische Flucht hinter sich. Sie spreche keine europäische Sprache und leide ausserdem an gesundheitlichen Problemen (Bluthochdruck). Sie sei daher auf die Unterstützung ihrer erwachsenen Söhne und Töchter angewiesen, welche sich allesamt in der Schweiz befänden. In Kroatien habe sie demgegenüber keinerlei Bekannte oder Kontakte. Das SEM habe sich mit diesen Sachverhaltselementen nicht auseinandergesetzt und sich damit begnügt, schematisch darauf zu verweisen, dass volljährige Töchter und Söhne nicht unter den Familienbegriff von Art. 2 lit. g der Dublin-III-VO fallen würden. Damit habe es sein Ermessen offensichtlich unterschritten beziehungsweise im Sinne einer Rechtsverletzung falsch ausgeübt, indem es den Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht ausgeübt habe. 7.3 Das SEM hielt zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis in seiner Vernehmlassung fest, auch wenn der Verbleib in der Schweiz gewünscht werde, scheine es vorliegend nicht angezeigt aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 16 Abs. 1 beziehungsweise Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. So könnten die in den vorliegenden Arztberichten geschilderten gesundheitlichen Probleme von B._______ (Lumbago mit nötiger Medikamenteneinnahme und Wirbelsäulentherapie) sowie der hohe Blutdruck von A._______ nicht als derart gravierend bezeichnet werden, als dass diese eine auf unbestimmte Zeit erforderliche und durchgehende Betreuung sowie Pflege von Seiten der in Schweiz lebenden Kinder als unerlässlich darstellen würden. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig erforderliche Betreuung und Unterstützung auch von Dritten wahrgenommen werden könne. Das SEM trage sodann dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Kroatien über die besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Behandlung informieren werde. 7.4 In der Replik wurde daran festgehalten, dass A._______ als eine im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO abhängige Person zu betrachten sei. Zu berücksichtigen sei nicht nur der angeschlagene Gesundheitszustand sondern auch die übrigen Umstände. Sie sei Analphabetin, seit kurzem Witwe und habe eine traumatische Flucht hinter sich. Sie sei grösstenteils kulturell bedingt nie auf sich alleine gestellt gewesen. Wie solle sie sich unter diesen Umständen alleine beziehungsweise mit zwei minderjährigen Kindern in Kroatien zu Recht finden? Sie sei dringend auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Söhne angewiesen. Dies umso mehr, als die Asylverfahren ihrer zwei volljährigen Töchter, die gleichzeitig mit ihr geflüchtet seien, in der Schweiz durchgeführt würden. All dies spreche mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine Durchführung des Verfahrens in der Schweiz. Mit Schreiben vom 20. März 2017 wurde ergänzend ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM im Gegensatz zu den volljährigen Töchtern beziehungsweise Geschwistern der Beschwerdeführenden vorliegend auf die Asylgesuche nicht eingetreten sei. Dies beruhe insbesondere nicht auf sachlichen Gründen und stelle deshalb eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV dar. Diesbezüglich werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2056/2016 vom 29. Juni 2016 zu verweisen, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grund liege. Zur Stützung der Vorbringen wurde ein Schreiben der volljährigen Söhne beziehungsweise Brüder der Beschwerdeführenden vom 18. März 2017 beigelegt, in dem diese ausführten, den Beschwerdeführenden sei es nach dem Tod des Mannes beziehungsweise Vaters sehr schlecht gegangen. Sie seien in die Schweiz gekommen, um in ihrer Nähe zu sein. Sie möchten die Beschwerdeführenden unterstützen und bei der Integration helfen. Diese könnten nicht alleine zurechtkommen. 8. 8.1 In Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO werden die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen. Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist). Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Personen von Familienangehörigen, welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1). 8.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, zu den in der Schweiz lebenden Verwandten bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Hierzu ist festzuhalten, dass sich aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen keine schweren Krankheiten ergeben. So leidet A._______ an Bluthochdruck. B._______ leidet an Lumbago, weshalb sie Medikamente und eine Wirbelsäulentherapie benötigt. Im Arztbericht vom 22. Juli 2016 wurde zudem eine psychotherapeutische Anbindung aufgrund der starken psychischen Belastung durch die Flucht empfohlen. Dass eine solche seither in Anspruch genommen wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zudem ist ohne weiteres von der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in Kroatien auszugehen. Ebenfalls kann bei einem Alter der Beschwerdeführerin von (...) Jahren nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis infolge hohen Alters ausgegangen werden. Die in der Beschwerde geltend gemachten übrigen Umstände in Form des Analphabetismus, der traumatischen Flucht und der Tatsache, dass A._______ kulturell bedingt nie auf sich alleine gestellt gewesen sei, werden von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfasst und können deshalb nicht berücksichtigt werden. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Nähe von den Beschwerdeführenden vertrauten Personen erwünscht ist. Die Erklärung, die Verwandten könnten sie unterstützen, vermag aber weder ihre Hilfsbedürftigkeit noch ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufzuzeigen, das die Zusammenführung der Beschwerdeführenden mit ihren Verwandten in der Schweiz als humanitäre Pflicht erscheinen liesse. Hier gilt es insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Kindern nicht um Kleinkinder sondern um ein bei Gesuchseinreichung (...)jähriges Mädchen, das inzwischen volljährig geworden ist, und einen (...)jährigen Jungen handelt. Im Übrigen ist anzumerken, dass es den Beschwerdeführenden auch von Kroatien aus möglich ist, den Kontakt zu ihren Verwandten zu pflegen. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen den Beschwerdeführenden und den in der Schweiz lebenden Verwandten verneint.

9. Im Weiteren besteht auch kein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 9.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.2 Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Gemäss Rechtsprechung können auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Jedoch muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8). Ein solches ist vorliegend, wie unter E. 8.2 erörtert, zu verneinen. 9.3 Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.vm. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei seiner Beurteilung im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat die spezifische Situation der Beschwerdeführenden genügend beleuchtet und die Nichtanwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 begründet, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung noch Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde vermögen demnach nicht zu verfangen. 9.4 Nach dem Gesagten kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung.

10. In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, das SEM habe das Gleichbehandlungsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV verletzt, indem es auf die gleichzeitig gestellten Asylgesuche der volljährigen Töchter beziehungsweise Schwestern der Beschwerdeführenden eingetreten sei. Die Rechtsgleichheit aus Art. 8 Abs. 1 BV gebietet, dass sowohl jede Differenzierung in vergleichbaren Situationen als auch jede Gleichbehandlung in unterschiedlichen Sachverhalten sachlich begründet wird (BGE 125 I 173 E. 6.b mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf D._______gilt es festzuhalten, dass Kroatien eine Aufnahme am 21. März 2016 ablehnte, weshalb das Dublin-Verfahren abgebrochen werden musste. In Bezug auf E._______gilt es festzuhalten, dass diese im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hoch schwanger war und bereits ein Kleinkind hatte. Nach dem Gesagten bestehen vernünftige Gründe für die rechtliche Unterscheidung.

11. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

12. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist durch die Fürsorgebestätigungen vom 13. April 2016 belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: