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D-2056/2016

D-2056/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2056/2016 Urteil vom 29. Juni 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. März 2016 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass das SEM mit - am 30. März 2016 eröffnetem - Entscheid vom 21. März 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2015 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Kroatien wegwies, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde käme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2016 gegen diese Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde erhob, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersucht wurde, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte, mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der mit Vollmacht vom 12. April 2016 mandatierte Rechtsvertreter mit Eingaben vom 18. April und 29. April 2016 die Beschwerde des Beschwerdeführers ergänzte, sich dabei zur Argumentation der Vorinstanz in der Vernehmlassung äusserte und überdies beantragte, er sei im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer am 20. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Befragung vom 22. Dezember 2016 angab, zusammen mit seiner Schwester B.______ (N______) über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz gereist zu sein, wobei ihm in Kroatien die Fingerabdrücke genommen worden seien (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 9), dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 5. Januar 2016 innert der in Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten, dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben ist, woran die Entgegnung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Kroatien, sich dort nur wenige Stunden aufgehalten zu haben, nichts ändert (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer im Weiteren im Rahmen des rechtlichen Gehörs in seinen Eingabe vom 16. März und 19. März 2016 darauf hinwies, dass sein minderjähriger Bruder und sein volljähriger Bruder sowie seine Cousins sich zurzeit in der Schweiz aufhielten, dass das Asylgesuch seiner mitgereisten Schwester B.______ in der Schweiz behandelt werde, während er nach Kroatien weggewiesen werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde explizit darauf hinwies, dass er und seine Schwester B.______ gemeinsam gereist seien, in Kroatien beide ihre Fingerabdrücke abgegeben hätten und sich in der gleichen familiären Situation befänden, weshalb auch auf sein Asylgesuch einzutreten sei, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der sinngemässen Rüge der Ungleichbehandlung festhielt, im Fall der Schwester des Beschwerdeführers hätten anders als beim Beschwerdeführer nicht hinreichende Indizien für die Einleitung eines Dublin-Verfahrens vorgelegen, dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 29. April 2016 geltend machte, das SEM habe in seiner Vernehmlassung hinsichtlich der Rüge der Ungleichbehandlung nicht näher erläutert, weshalb es die Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers über den gemeinsamen Reiseweg anders als diejenigen des Beschwerdeführers als nicht hinreichend für eine Wegweisung nach Kroatien erachtet habe, womit davon auszugehen sei, dass es sein Ermessen rechtsungleich ausgeübt habe, dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert wird und, wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum verfügt, der es ihm erlaubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen, dass aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG das Bundesverwaltungsgericht den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz zu respektieren hat, indessen nach wie vor überprüfen kann, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat, dass die Rechtsgleichheit aus Art. 8 Abs. 1 BV gebietet, dass sowohl jede Differenzierung in vergleichbaren Situationen als auch jede Gleichbehandlung in unterschiedlichen Sachverhalten sachlich begründet wird (BGE 125 I 173 E. 6.b mit weiteren Hinweisen), dass sich aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten der Schwester B._____(N______) ergibt, dass diese anlässlich der Befragung angab, den ganzen Reiseweg zusammen mit dem Beschwerdeführer bewältigt zu haben und in Kroatien wie ihr Bruder daktyloskopiert worden zu sein (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 6), dass sich bei dieser Sachlage die auf dem Triageblatt Dublin-Verfahren (A6) vermerkte Begründung für einen Abbruch des Dublin-Verfahrens, wonach "nirgends Behördenkontakte stattgefunden hätten und keine Hinweise auf Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten vorhanden seien" und die Stellungnahme des SEM in seiner Vernehmlassung, wonach nicht hinreichende Indizien für die Einleitung eines Dublin-Verfahrens vorgelegen hätten, als offenkundig aktenwidrig erweisen, dass vielmehr die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester hinsichtlich ihres gemeinsamen Reiseweges deckungsgleich sind und die unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle ohne sachliche Begründung erfolgte, weshalb eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV vorliegt, dass die Beschwerde aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, womit die weiteren Argumente auf Beschwerdeebene nicht näherer Abklärung bedürfen, dass die Sache zur Prüfung der Anwendung der Souverinitätsklausel aus humanitären Gründen ­- in Ausübung des gesetzkonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, jedoch auf eine entsprechende Nachforderung verzichtet werden kann, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann und die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, dass die Vor­instanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten, dass damit der Antrag auf unentgeltliche amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: