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F-5515/2017

F-5515/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5515/2017 Urteil vom 11. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._____, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Ibrahim Sari, Advokatur Sari, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (vgl. separates Verfahren Nr. F-5567/2017 betr. Schwester) in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visainformationssystem (CS-Vis) ergeben hatte, dass ihm von Deutschland ein vom 4. April 2017 bis 9. April 2017 gültiges Visum ausgestellt wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Bern summarisch zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragte (BzP) und ihm dabei auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass das SEM die deutschen Behörden am 6. Juli 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. Juli 2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juli 2017 - eröffnet am 21. September 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragen liess, die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten bzw. festzustellen, es sei die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig; eventualiter sei der Streitgegenstand zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, den Sachverhalt neu zu beurteilen und im Rahmen einer Einzelfallprüfung (Selbsteintritt) neu zu entscheiden, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen liess, dass er weiter beantragen liess, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und den Vollzugsbehörden seien jegliche Überstellungshandlungen nach Deutschland bis zum bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu verbieten, dass das Gericht am 3. Oktober 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung verfügte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass - sofern der Antragsteller ein Visum besitzt - das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar sind, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines vom 4. April 2017 bis am 9. April 2017 gültigen Schengen-Visums für Deutschland (Reisezweck: Business) war, dass das SEM gestützt auf diese Aussagen die deutschen Behörden am 6. Juli 2017 im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und gleichzeitig darauf hinwies, dass er ausgeführt hätte, er habe kein Visum ausgestellt bekommen oder es benutzt, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. Juli 2017 zustimmten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 3. Juli 2017 geltend machte, er sei nie in Deutschland gewesen, er habe weder einen Pass noch ein Visum erhalten; er habe von dem Visum keinen Gebrauch gemacht (Pkt. 2.05); er sei am 26. Juni 2017 ausgereist und am 29. Juni 2017 illegal hier eingereist (Pkt. 5.01 und 5.03); sie seien in Istanbul in einen LKW gestiegen, er wisse nicht, durch welche Länder er gereist sei (Pkt. 5.02), dass in der Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2017 im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei mit Hilfe einer Schlepperorganisation auf dem Landweg in die Schweiz gelangt; die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er mit einem Lastwagen über eine ihnen unbekannte Route illegal in die Schweiz gekommen sei, seien überdies als glaubwürdig zu qualifizieren; oft wisse man nämlich meistens gar nicht, was mit dem den Schleppern ausgehändigten Pass passiert sei bzw. wo dieser geblieben sei; die Verbindung zu den Schleppern könne jederzeit und unvermittelt abgebrochen werden, sodass man am Ende notgedrungen auf eigene Faust und mit anderen Mitteln aus dem Land flüchten müsse, dass ferner vorgebracht wurde, es sei durchaus möglich, dass jemandem ein Visum von einem bestimmten Land ausgestellt werde, ohne dass dies einem überhaupt bekannt gewesen sei und dass das fünftägige deutsche Schengen-Visum bereits am 9. April 2017 abgelaufen sei, sodass der Beschwerdeführer die Türkei ohnehin nicht hätte legal verlassen bzw. in die Schweiz hätte einreisen dürfen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg in der BzP lediglich sehr pauschal gehalten waren und damit wenig glaubhaft erscheinen, dass sich die Glaubhaftigkeit auch nicht - wie in der Beschwerde ausgeführt - aus dem Umstand ableiten lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr jungen Erwachsenen ohne jegliche Fremdsprachenkenntnisse und Reiseerfahrung handelt, dass das SEM zu Recht darauf hinweist, es sei weder plausibel noch glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer illegal von der Türkei in die Schweiz eingereist sein soll, wenn er im Besitz eines gültigen Visums war, mit dem er die Reise legal hätte antreten können (Verfügung vom 14. Juli 2017), dass überdies selbst der Umstand, dass ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht daran hindert, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (vgl. Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass in der Beschwerde überdies die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gefordert wird, dass aufgrund dieser Ermessensklausel das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK ist, und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass die Mitgliedstaaten auch verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, die sich in der Schweiz aufhaltende Mutter des Beschwerdeführers sei auf die Anwesenheit ihrer Kinder, insbesondere ihrer Tochter, sehr stark angewiesen, eine Trennung der Kinder würde zu einem regelrechten Zusammenbruch dieser Frau führen, dass auch der Beschwerdeführer und seine Schwester durch den Tod seiner (anderen) Schwester und die Verfolgung durch den "erdoganischen" Polizeistaat nicht minder traumatisiert seien; eine allfällige Trennung der Geschwister voneinander und den Eltern würde ihre ohnehin bitter angeschlagene seelische Verfassung in einen pathologischen Zustand verwandeln, dass zu prüfen ist, ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Deutschland gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und die minderjährigen Kinder, dass nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich fallen können, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt; Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.), dass sich jemand gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung mit einem gefestigten Rechtsanspruch) in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143 E.1.3.1 und 130 II 281 E. 3.1, je m.w.H. sowie BVGE 2013/24 E. 5.2 und 2012/4 E. 4.3), dass weder die Schwester noch die Eltern des Beschwerdeführers über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. Eintrag Zentrales Migrationsinformationssystem sowie Verfahren F-5567/2017), dass volljährige Kinder und Geschwister überdies keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sind, womit der Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche aus Art. 9 bzw. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ableiten kann, dass in casu auch das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters) zu verneinen ist, dass sich bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und seiner Schwester keine Unterlagen in den Akten befinden und beide anlässlich der BzP am 3. Juli 2017 geltend machten, sie seien gesund (Protokoll Pkt. 8.02), dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP weiter erklärte, seine Mutter, sein Vater hätten das alles wegen ihm auf sich genommen und er werde sie nie verlassen, ganz besonders seine Mutter nicht (Protokoll Pkt. 8.01), dass in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen ist, dass sicherlich von einem engen, stabilen und gelebten Familienverhältnis, nicht aber von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern bzw. seiner Schwester ausgegangen werden kann, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand der Mutter ein Bericht von Z._______ eingereicht wurde, bei der sich die Mutter am 26. September 2017 einmalig konsiliarisch vorgestellt hat (vgl. Beschwerdebeilage 4), dass weder die Ausführungen im obgenannten Bericht noch das beschwerdeweise Vorbringen, die Mutter sei geradezu traumatisiert und sei auf die Anwesenheit ihrer Kinder, insbesondere ihrer Tochter sehr stark angewiesen, darauf schliessen lassen, dass die Mutter zur Bewältigung ihrer gesundheitlichen Probleme oder ihres Alltags notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch volljährigen Kinder angewiesen wäre (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-4175/2016 vom 27. April 2017 E. 6.5 in fine), dass überdies die erforderliche Unterstützung durch ihren Ehemann erbracht werden kann und anzunehmen ist, dass die Mutter die benötigte medizinische Hilfe in Anspruch nehmen kann, dass es demgegenüber durchaus nachvollziehbar ist, dass die Familie weiterhin zusammen leben möchte und die Anwesenheit der Kinder für die Eltern und insbesondere für die Mutter sicherlich eine moralische Stütze wäre, dieser Umstand jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermag (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2041/2016 vom 11. Juli 2017 E. 8.2), dass es dem volljährigen Beschwerdeführer zudem möglich ist, den Kontakt zu seiner Mutter bzw. Eltern und zu seiner Schwester von Deutschland aus zu pflegen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, zumal diese in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2017 die massgeblichen Umstände des Einzelfalles und insbesondere auch die familiäre Konstellation (aufgrund der damals vorliegenden Akten) in ihre Prüfung einbezogen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb eine Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: