Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer am 14. Mai 2016 in die Schweiz, wo er am 18. Mai 2016 um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von der französischen Botschaft in C.____ in Vertretung von Spanien ein vom (...) bis am (...) gültiges Visum ausgestellt worden war. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt. B. Am 26. Mai 2016 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C. Am 27. Mai 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Spanien, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nichts mit Spanien zu tun, habe dort keine Verwandten und er würde gerne in der Schweiz bleiben. . D. Dem Ersuchen des SEM wurde von den spanischen Behörden am 7. Juni 2016 entsprochen. E. Am 9. Juni 2016 ging beim SEM ein Schreiben eines in der Schweiz lebenden Cousins der - in Sri Lanka lebenden - Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Familie ein, worin diese insbesondere auf die - aufgrund des frühen Verlustes seiner Eltern während des Krieges - bestehende Traumatisierung des Beschwerdeführers und der Bereitschaft, ihn bei sich aufzunehmen, hinwiesen und dabei um Zuweisung in den Kanton Zürich ersuchten. Mit dem Schreiben wurde eine auf die Ehefrau des Cousins namens D._____ lautende, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht zur Rechtsvertretung eingereicht. F. Am 27. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör zum mit Eingabe vom 9. Juni 2016 gestellten Zuweisungsgesuch gewährt. G. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer und der Rechtsvertreterin der Entscheid vom 9. Juni 2016 mündlich eröffnet und persönlich ausgehändigt, mit dem das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Spanien sowie deren sofortigen Vollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin unterzeichneter, auf den 28. Juni 2016 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 4. Juli 2016 aufgegebener Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Zur Illustration der hinreichenden finanziellen Mittel und der genügenden Wohnsituation zur Aufnahme des Beschwerdeführers wurden Lohnausweise, eine Steuererklärung und ein Grundriss eines Hauses eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet mit dem Hinweis, über das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. J. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 17. August 2016 wurde Stellung zur Argumentation der Vor-instanz genommen. Es wurden Kopien eines ärztlichen Zeugnisses eines sri-lankischen Arztes in englischer Sprache, eines Bestätigungsschreibens eines Friedensrichters, einer Heiratsurkunde, von Geburtsscheinen, eines Auszuges aus einer Steuererklärung und Fotografien eingereicht. Zur Illustration der hinreichenden finanziellen Mittel und der genügenden Wohnsituation zur Aufnahme des Beschwerdeführers wurden Lohnausweise, eine Steuererklärung und ein Grundriss eines Hauses eingereicht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4 Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von der französischen Botschaft in C._____ in Vertretung von Spanien ein vom (...) bis am (...) gültiges Visum ausgestellt worden war. Am 26. Mai 2016 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 7. Juni 2016 entsprochen. Bei dieser Sachlage ist das SEM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens ausgegangen. An dieser Einschätzung vermag die im Schreiben vom 9. Juni 2016 vorgebrachte, bloss spekulative Behauptung, dass nach Ausstellung des Visums betrügerische Handlungen (im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO) vorgenommen worden sein könnten, nichts zu ändern.
E. 5.1 Im Schreiben der in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers (Cousin seiner in Sri Lanka lebenden Ehefrau und dessen Familie) vom 9. Juni 2016 wurde - wie obenstehend erwähnt - geltend gemacht, Spanien sei für die Behandlung des Asylgesuches nicht zuständig, da Schlepper das Visum für den Beschwerdeführer erschlichen und ihm den Reisepass abgenommen hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass nach Ausstellung des Visums betrügerische Handlungen (im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO) vorgenommen worden seien. Im Weiteren würden Asylgesuche in der Schweiz erfahrungsgemäss gewissenhafter geprüft werden als in Spanien. Auch sei der Beschwerdeführer traumatisiert und wäre in Spanien auf sich allein gestellt, was eine Verschlechterung seines psychischen Zustands zur Folge hätte. In der Schweiz habe er Verwandte, zu denen eine enge Bindung bestehe, und die bereit und in der Lage seien, ihn bei sich unterzubringen und ihn zu unterstützen.
E. 5.2 Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, die Spekulation, dass nach Ausstellung des Visums betrügerische Handlungen vorgenommen worden sein könnten, vermöge nichts an der Zuständigkeit Spaniens, das zugestimmt habe, zu ändern. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, da der Cousin der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht Familienangehöriger im Sinne der Dublin-Verordnung sei und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung selbst angegeben habe, weder Familienangehörige noch weitere Bezugspersonen in Schweiz zu haben und gesund zu sein. Ohnehin seien allfällige gesundheitliche Schwierigkeiten auch in Spanien behandelbar. Schliesslich gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, Spanien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK.
E. 5.3 In der Beschwerde wurde unter Einreichung eines ärztlichen Berichts des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2016 geltend gemacht, es könne nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer seine in der Schweiz lebenden Verwandten und seine Traumatisierung nicht von Anfang an angegeben habe, und es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesen aufgrund seiner Traumatisierung. Die Rechtsvertreterin führte aus, sie habe den Beschwerdeführer zum E.______ begleitet und dort eine Kopie ihrer Identitätskarte hinterlassen und dabei im Zusammenhang mit ihrem mehrmals geäusserten Wunsch, den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen zu dürfen, auch auf dessen Traumatisierung hingewiesen. Anlässlich der Befragung sei er anschliessend nur nach weiteren Bezugspersonen gefragt worden. Auch habe der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Befragung Angaben zu seiner Traumatisierung und zu seinen Verwandten in der Schweiz gemacht, die jedoch keinen Eingang ins Protokoll gefunden hätten. Er habe sich als gesund bezeichnet, da er die entsprechende Frage lediglich auf seinen körperlichen Zustand bezogen verstanden habe. Schon seit längerer Zeit bestehe ein inniges Verhältnis zur Ehefrau des Beschwerdeführers und zum Beschwerdeführer (mehrere Ferienaufenthalte, regelmässige monatliche finanzielle Unterstützung, Spitalkosten). Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich durch die Flucht und die damit verbundene Trennung von seiner Familie verschlechtert und habe sich erst in der Schweiz durch die Nähe zu seinen Verwandten stabilisiert. Zur Illustration hinreichend vorhandener finanzieller Mittel und einer genügenden Wohnsituation zur Unterbringung und Unterstützung des Beschwerdeführers wurden Lohnausweise, eine Steuererklärung und der Grundriss eines Hauses eingereicht.
E. 5.4 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass das eingereichte ärztliche Zeugnis nicht geeignet sei, die geltend gemachte Posttraumatische Belastungsstörung hinreichend zu belegen. Im Weiteren weise die Darstellung der angeblich so intensiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Verwandten in der Schweiz Widersprüchlichkeiten auf. Die blosse Existenz einer emotionalen Bindung stelle kein Abhängigkeitsverhältnis dar. Ohnehin seien allfällige gesundheitliche Schwierigkeiten auch in Spanien behandelbar.
E. 5.5 In ihrer Replik reichte die Rechtsvertreterin zum Nachweis der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der daraus folgenden finanziellen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von den monatlichen Zahlungen durch seine Verwandten in der Schweiz ein Bestätigungsschreiben des Friedensrichters von F.________ und Steuererklärungen mit darin aufgeführten Zuwendungen ein. Im Weiteren ging sie auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchlichkeiten ein. Schliesslich hielt die Rechtsvertreterin fest, dass zwar die Intensität der Beziehung nicht belegt werden könne, indessen die nun eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer mit den in der Schweiz lebenden Verwandten aus dem Jahre 2013 zeigten, auf eine bereits längere Beziehung hinwiesen. Als Nachweis dafür, dass die Traumatisierung des Beschwerdeführers bereits in Sri Lanka bestanden habe, wurde die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses eines sri-lankischen Arztes in englischer Sprache eingereicht.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Spanien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Spanien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.
E. 6.2 In Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO werden die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.1 m.w.H.).
E. 6.3 Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist).
E. 6.4 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen, welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1).
E. 6.5 Davon ausgehend, dass in Art. 16 Dublin-III-VO die familiären Beziehungen, innerhalb derer ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Familienangehörigen bestehen muss, abschliessend aufgezählt werden (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K1 zu Art. 16), fällt der Cousin der Ehefrau des Beschwerdeführers - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne dieser Bestimmung (Kind, Elternteil, Geschwister). Unabhängig von der Frage der Auslegung des Familienbegriffs fehlt es indessen vorliegend, wie nachfolgend erörtert, ohnehin an der Vor-aussetzung eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses. Auch wenn gewisse Zweifel an der Darstellung der Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zum in der Schweiz lebenden Cousin seiner Ehefrau und dessen Familie angebracht sind, so ist doch aufgrund der eingereichten Unterlagen und Fotografien und teils glaubhaften Angaben zwar davon auszugehen, dass bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers eine gewisse Bindung bestanden hat. So wurde die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers von dessen Cousin regelmässig finanziell unterstützt und es fanden gelegentliche Besuche statt, bei denen offenbar ein gewisses Vertrauensverhältnis zum psychisch labilen Beschwerdeführer aufgebaut werden konnte. Die Rechtsvertreterin macht nun geltend, der Beschwerdeführer sei traumatisiert und wäre in Spanien auf sich allein gestellt, was eine Verschlechterung seines psychischen Zustands zur Folge hätte. In der Schweiz habe er Verwandte, zu denen eine enge Bindung bestehe und die bereit und in der Lage seien, ihn bei sich unterzubringen und ihn zu unterstützen. Es bestehe aufgrund der Traumatisierung des Beschwerdeführers ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten in der Schweiz, da deren Nähe, wie sich während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz gezeigt habe, eine Stabilisierung seines psychisch labilen Zustands bewirke. Hierzu ist festzuhalten, dass sich aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen keine hinreichend fundierte Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung ergibt. Unbestritten ist indessen, dass der Beschwerdeführer bereits in Sri Lanka in psychiatrischer Behandlung war und unter psychischen Schwierigkeiten leidet. Auch ist durchaus nachvollziehbar, dass die Nähe von ihm vertrauten Personen einen stabilisierenden Einfluss auf seinen psychischen Zustand hat. Indessen ergibt sich daraus noch kein Abhängigkeitsverhältnis, das die Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seinen Verwandten in der Schweiz als humanitäre Pflicht erscheinen liesse, zumal von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auch in Spanien auszugehen ist. Schliesslich ist eine Fortführung der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers auch während dessen Aufenthalt in Spanien möglich. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und dem in der Schweiz lebenden Cousin seiner Ehefrau und dessen Familie verneint.
E. 6.6 Im Weiteren besteht auch kein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Gemäss Rechtsprechung können auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Jedoch muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8). Ein solches ist vorliegend, wie unter E. 6.5 erörtert, zu verneinen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und vermag schliesslich auch aus Art. 44 AsylG, wonach der Grundsatz der Einheit der Familie bei einer Wegweisung zu berücksichtigen ist, aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Überstellung nach Spanien wurde zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG i.V.m. Art 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 7.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 8 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat dieser sinngemäss mit der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und sein Begehren erschien im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos, weshalb das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4175/2016 Urteil vom 27. April 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch B.______, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 / N_________ Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer am 14. Mai 2016 in die Schweiz, wo er am 18. Mai 2016 um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von der französischen Botschaft in C.____ in Vertretung von Spanien ein vom (...) bis am (...) gültiges Visum ausgestellt worden war. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt. B. Am 26. Mai 2016 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C. Am 27. Mai 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Spanien, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nichts mit Spanien zu tun, habe dort keine Verwandten und er würde gerne in der Schweiz bleiben. . D. Dem Ersuchen des SEM wurde von den spanischen Behörden am 7. Juni 2016 entsprochen. E. Am 9. Juni 2016 ging beim SEM ein Schreiben eines in der Schweiz lebenden Cousins der - in Sri Lanka lebenden - Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Familie ein, worin diese insbesondere auf die - aufgrund des frühen Verlustes seiner Eltern während des Krieges - bestehende Traumatisierung des Beschwerdeführers und der Bereitschaft, ihn bei sich aufzunehmen, hinwiesen und dabei um Zuweisung in den Kanton Zürich ersuchten. Mit dem Schreiben wurde eine auf die Ehefrau des Cousins namens D._____ lautende, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht zur Rechtsvertretung eingereicht. F. Am 27. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör zum mit Eingabe vom 9. Juni 2016 gestellten Zuweisungsgesuch gewährt. G. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer und der Rechtsvertreterin der Entscheid vom 9. Juni 2016 mündlich eröffnet und persönlich ausgehändigt, mit dem das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Spanien sowie deren sofortigen Vollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin unterzeichneter, auf den 28. Juni 2016 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 4. Juli 2016 aufgegebener Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Zur Illustration der hinreichenden finanziellen Mittel und der genügenden Wohnsituation zur Aufnahme des Beschwerdeführers wurden Lohnausweise, eine Steuererklärung und ein Grundriss eines Hauses eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet mit dem Hinweis, über das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. J. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 17. August 2016 wurde Stellung zur Argumentation der Vor-instanz genommen. Es wurden Kopien eines ärztlichen Zeugnisses eines sri-lankischen Arztes in englischer Sprache, eines Bestätigungsschreibens eines Friedensrichters, einer Heiratsurkunde, von Geburtsscheinen, eines Auszuges aus einer Steuererklärung und Fotografien eingereicht. Zur Illustration der hinreichenden finanziellen Mittel und der genügenden Wohnsituation zur Aufnahme des Beschwerdeführers wurden Lohnausweise, eine Steuererklärung und ein Grundriss eines Hauses eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von der französischen Botschaft in C._____ in Vertretung von Spanien ein vom (...) bis am (...) gültiges Visum ausgestellt worden war. Am 26. Mai 2016 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 7. Juni 2016 entsprochen. Bei dieser Sachlage ist das SEM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens ausgegangen. An dieser Einschätzung vermag die im Schreiben vom 9. Juni 2016 vorgebrachte, bloss spekulative Behauptung, dass nach Ausstellung des Visums betrügerische Handlungen (im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO) vorgenommen worden sein könnten, nichts zu ändern. 5. 5.1 Im Schreiben der in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers (Cousin seiner in Sri Lanka lebenden Ehefrau und dessen Familie) vom 9. Juni 2016 wurde - wie obenstehend erwähnt - geltend gemacht, Spanien sei für die Behandlung des Asylgesuches nicht zuständig, da Schlepper das Visum für den Beschwerdeführer erschlichen und ihm den Reisepass abgenommen hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass nach Ausstellung des Visums betrügerische Handlungen (im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO) vorgenommen worden seien. Im Weiteren würden Asylgesuche in der Schweiz erfahrungsgemäss gewissenhafter geprüft werden als in Spanien. Auch sei der Beschwerdeführer traumatisiert und wäre in Spanien auf sich allein gestellt, was eine Verschlechterung seines psychischen Zustands zur Folge hätte. In der Schweiz habe er Verwandte, zu denen eine enge Bindung bestehe, und die bereit und in der Lage seien, ihn bei sich unterzubringen und ihn zu unterstützen. 5.2 Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, die Spekulation, dass nach Ausstellung des Visums betrügerische Handlungen vorgenommen worden sein könnten, vermöge nichts an der Zuständigkeit Spaniens, das zugestimmt habe, zu ändern. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, da der Cousin der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht Familienangehöriger im Sinne der Dublin-Verordnung sei und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung selbst angegeben habe, weder Familienangehörige noch weitere Bezugspersonen in Schweiz zu haben und gesund zu sein. Ohnehin seien allfällige gesundheitliche Schwierigkeiten auch in Spanien behandelbar. Schliesslich gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, Spanien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK. 5.3 In der Beschwerde wurde unter Einreichung eines ärztlichen Berichts des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2016 geltend gemacht, es könne nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer seine in der Schweiz lebenden Verwandten und seine Traumatisierung nicht von Anfang an angegeben habe, und es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesen aufgrund seiner Traumatisierung. Die Rechtsvertreterin führte aus, sie habe den Beschwerdeführer zum E.______ begleitet und dort eine Kopie ihrer Identitätskarte hinterlassen und dabei im Zusammenhang mit ihrem mehrmals geäusserten Wunsch, den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen zu dürfen, auch auf dessen Traumatisierung hingewiesen. Anlässlich der Befragung sei er anschliessend nur nach weiteren Bezugspersonen gefragt worden. Auch habe der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Befragung Angaben zu seiner Traumatisierung und zu seinen Verwandten in der Schweiz gemacht, die jedoch keinen Eingang ins Protokoll gefunden hätten. Er habe sich als gesund bezeichnet, da er die entsprechende Frage lediglich auf seinen körperlichen Zustand bezogen verstanden habe. Schon seit längerer Zeit bestehe ein inniges Verhältnis zur Ehefrau des Beschwerdeführers und zum Beschwerdeführer (mehrere Ferienaufenthalte, regelmässige monatliche finanzielle Unterstützung, Spitalkosten). Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich durch die Flucht und die damit verbundene Trennung von seiner Familie verschlechtert und habe sich erst in der Schweiz durch die Nähe zu seinen Verwandten stabilisiert. Zur Illustration hinreichend vorhandener finanzieller Mittel und einer genügenden Wohnsituation zur Unterbringung und Unterstützung des Beschwerdeführers wurden Lohnausweise, eine Steuererklärung und der Grundriss eines Hauses eingereicht. 5.4 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass das eingereichte ärztliche Zeugnis nicht geeignet sei, die geltend gemachte Posttraumatische Belastungsstörung hinreichend zu belegen. Im Weiteren weise die Darstellung der angeblich so intensiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Verwandten in der Schweiz Widersprüchlichkeiten auf. Die blosse Existenz einer emotionalen Bindung stelle kein Abhängigkeitsverhältnis dar. Ohnehin seien allfällige gesundheitliche Schwierigkeiten auch in Spanien behandelbar. 5.5 In ihrer Replik reichte die Rechtsvertreterin zum Nachweis der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der daraus folgenden finanziellen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von den monatlichen Zahlungen durch seine Verwandten in der Schweiz ein Bestätigungsschreiben des Friedensrichters von F.________ und Steuererklärungen mit darin aufgeführten Zuwendungen ein. Im Weiteren ging sie auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchlichkeiten ein. Schliesslich hielt die Rechtsvertreterin fest, dass zwar die Intensität der Beziehung nicht belegt werden könne, indessen die nun eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer mit den in der Schweiz lebenden Verwandten aus dem Jahre 2013 zeigten, auf eine bereits längere Beziehung hinwiesen. Als Nachweis dafür, dass die Traumatisierung des Beschwerdeführers bereits in Sri Lanka bestanden habe, wurde die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses eines sri-lankischen Arztes in englischer Sprache eingereicht. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Spanien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Spanien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. 6.2 In Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO werden die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.1 m.w.H.). 6.3 Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist). 6.4 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen, welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1). 6.5 Davon ausgehend, dass in Art. 16 Dublin-III-VO die familiären Beziehungen, innerhalb derer ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Familienangehörigen bestehen muss, abschliessend aufgezählt werden (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K1 zu Art. 16), fällt der Cousin der Ehefrau des Beschwerdeführers - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne dieser Bestimmung (Kind, Elternteil, Geschwister). Unabhängig von der Frage der Auslegung des Familienbegriffs fehlt es indessen vorliegend, wie nachfolgend erörtert, ohnehin an der Vor-aussetzung eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses. Auch wenn gewisse Zweifel an der Darstellung der Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zum in der Schweiz lebenden Cousin seiner Ehefrau und dessen Familie angebracht sind, so ist doch aufgrund der eingereichten Unterlagen und Fotografien und teils glaubhaften Angaben zwar davon auszugehen, dass bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers eine gewisse Bindung bestanden hat. So wurde die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers von dessen Cousin regelmässig finanziell unterstützt und es fanden gelegentliche Besuche statt, bei denen offenbar ein gewisses Vertrauensverhältnis zum psychisch labilen Beschwerdeführer aufgebaut werden konnte. Die Rechtsvertreterin macht nun geltend, der Beschwerdeführer sei traumatisiert und wäre in Spanien auf sich allein gestellt, was eine Verschlechterung seines psychischen Zustands zur Folge hätte. In der Schweiz habe er Verwandte, zu denen eine enge Bindung bestehe und die bereit und in der Lage seien, ihn bei sich unterzubringen und ihn zu unterstützen. Es bestehe aufgrund der Traumatisierung des Beschwerdeführers ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten in der Schweiz, da deren Nähe, wie sich während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz gezeigt habe, eine Stabilisierung seines psychisch labilen Zustands bewirke. Hierzu ist festzuhalten, dass sich aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen keine hinreichend fundierte Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung ergibt. Unbestritten ist indessen, dass der Beschwerdeführer bereits in Sri Lanka in psychiatrischer Behandlung war und unter psychischen Schwierigkeiten leidet. Auch ist durchaus nachvollziehbar, dass die Nähe von ihm vertrauten Personen einen stabilisierenden Einfluss auf seinen psychischen Zustand hat. Indessen ergibt sich daraus noch kein Abhängigkeitsverhältnis, das die Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seinen Verwandten in der Schweiz als humanitäre Pflicht erscheinen liesse, zumal von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auch in Spanien auszugehen ist. Schliesslich ist eine Fortführung der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers auch während dessen Aufenthalt in Spanien möglich. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und dem in der Schweiz lebenden Cousin seiner Ehefrau und dessen Familie verneint. 6.6 Im Weiteren besteht auch kein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Gemäss Rechtsprechung können auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Jedoch muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8). Ein solches ist vorliegend, wie unter E. 6.5 erörtert, zu verneinen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und vermag schliesslich auch aus Art. 44 AsylG, wonach der Grundsatz der Einheit der Familie bei einer Wegweisung zu berücksichtigen ist, aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Überstellung nach Spanien wurde zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG i.V.m. Art 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 7.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat dieser sinngemäss mit der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und sein Begehren erschien im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos, weshalb das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand: