Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, A._______, reiste zusammen mit ihren Kindern am 21. November 2015 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz ein und suchte am 24. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder um Asyl nach. Zusammen mit ihnen reichten auch die volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin, E._______ (N [...]) und F._______ (zusammen mit ihrem Ehemann und zwei gemeinsamen Kindern; N [...]), Asylgesuche ein. Ferner hielten sich bereits zwei volljährige Söhne der Beschwerdeführerin in der Schweiz auf, welche über eine Asylgewährung respektive eine vorläufige Aufnahme verfügen. A.b Am 19. Januar 2016 wurde das Dublin-Verfahren betreffend die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden, F._______, und deren Familie beendet. A.c Das SEM trat mit Verfügung vom 15. März 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Kroatien an. A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2041/2016 vom 11. Juli 2017 abgewiesen. A.e Am 21. März 2016 wurde das Dublin-Verfahren betreffend die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden, E._______, beendet. A.f Am 20. März 2018 nahm die Vorinstanz die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden, F._______, aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Asyl in der Schweiz und beantragten, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten die Schweiz im August 2017 verlassen und sich in der Folge bis zu ihrer erneuten Wiedereinreise illegal in der Türkei aufgehalten. Sie hätten eine Rückkehr nach Syrien geplant, die Situation an der türkisch-syrischen Grenze sei jedoch dramatisch und gefährlich gewesen. Da ihnen auch ein Onkel von der Rückkehr nach Syrien abgeraten habe, seien sie in die Schweiz zurückgekehrt. Da die Beschwerdeführenden sehr unter der Trennung von ihren sich in der Schweiz befindenden Familienmitgliedern gelitten hätten, habe sich die eine Tochter beziehungsweise Schwester, E._______, entschlossen, mit ihnen in die Türkei zu reisen. In Syrien seien die Beschwerdeführenden konkret gefährdet, da sie gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten und ihnen bei einer Rückkehr Regimefeindlichkeit unterstellt würde. Sie seien deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei aufgrund der Lage in Syrien und der ungewissen Zukunft die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Dublin-Verfahren betreffend E._______ wurde am 8. September 2017 wiederaufgenommen und am 29. Juni 2018 beendet. Das Asylverfahren ist bei der Vorinstanz hängig. C. Nachdem die Vorinstanz die deutschen Behörden betreffend Verfahren in Deutschland und deren Zuständigkeit angefragt hatte, informierten diese am 3. September 2018 dahingehend, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden nicht zuständig sei, sondern nach wie vor Kroatien. Da die Beschwerdeführenden untergetaucht seien, sei die Überstellungsfrist nach Kroatien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) auf 18 Monate verlängert worden und ende am 28. März 2019 (vgl. vorinstanzliche Akten B 38). D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, erklärte die Verfügung vom 15. März 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner verzichtete die Vorinstanz auf die Erhebung einer Gebühr gemäss Art. 111d AsylG. Am 9. November 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 8. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Asylgesuche unter Feststellung der Zuständigkeit in der Schweiz zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit könne nachgereicht werden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Notfallpraxisbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 8. November 2018, einen Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 9. November 2018, ein Rezept für Arzneimittel (alles in Kopie) sowie einen Ausdruck des Artikels "Grenze zu Kroatien. Kein Durchbruch von 20.000 Flüchtlingen" vom 8. November 2018 von tagesschau.de zu den Akten. E. Am 12. November 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe weiterhin ausgesetzt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Dezember 2018 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Replikrecht Gebrauch. H. Mit Schreiben vom 24. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden je eine Bestätigung betreffend Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung für A._______ sowie B._______ ein. I. Am 8. Juni 2019 wurde ein Aufnahmebericht der (...) vom 9. Mai 2019 betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. J. Mit Eingabe vom 22. August 2019 wurden betreffend die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Hospitalisierung vom 15. Juli 2019 sowie ein Austrittsbericht vom 29. Juli 2019 der (...) eingereicht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Das SEM hat die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten, so dass das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat.
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.3 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5).
E. 4.4 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Das Bundesverwaltungsgericht kann und muss jedoch nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM - bei den von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob die Ausübung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen angezeigt ist. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Folglich kommt dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM mehr zu, und es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt.
E. 4.5 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass Kroatien gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weiterhin für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig sei. Der über dreimonatige Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes beziehungsweise in der Türkei könne den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden. Dies insbesondere, da sie keine Beweise für die Reise in die Türkei und den längeren Aufenthalt dort vorlegen könnten. Somit könne nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der kroatischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden. Ferner würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Im Rahmen des vorliegenden formellen Dublin-Verfahrens in der Schweiz würden die materiellen Asylgründe der Beschwerdeführenden nicht geprüft. Weiter führte die Vorinstanz aus, die volljährigen Kinder respektive Geschwister der Beschwerdeführenden würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Auch bestünden keine Hinweise, wonach ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Kindern respektive Geschwistern bestehen würde. Betreffend die geltend gemachten Gesundheitsprobleme sei zu erwähnen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden sodann keine Hinweise dafür vorliegen, wonach Kroatien ihnen eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Somit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. März 2016 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
E. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten sich nie in Kroatien aufgehalten und dort kein Asyl beantragt, sondern Kroatien sei lediglich eine Zwischenstation gewesen. Reiseziel sei stets die Schweiz gewesen, da dort zwei ihrer Söhne beziehungsweise Brüder leben würden. Ferner hätten sie nach dem letzten Entscheid den Dublin-Raum verlassen. Es sei ausserdem stossend, dass zwei ihrer Töchter beziehungsweise Schwestern, die zusammen mit den Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist seien, in der Schweiz hätten bleiben dürfen, während sie nach Kroatien geschickt würden. Der Zusammenhalt der Familie sei ihnen sehr wichtig, so seien sie in die Schweiz gekommen, da sich zwei Söhne respektive Brüder bereits hier aufgehalten hätten. Auch seien sie gesundheitlich angeschlagen, weshalb sie den Rest ihrer Familie um sich brauchen würden und auf deren Unterstützung angewiesen seien. Zu Kroatien hätten sie keine Beziehung oder Verbindung. Kroatien habe kein funktionierendes Asylwesen und Flüchtlinge würden dort misshandelt. Gemäss Berichten sei Kroatien mit der Versorgung von Flüchtlingen überfordert, die Unterbringung sei schwierig und bei der Verteilung von Lebensmitteln gebe es Streit. Hilfsorganisationen würden vor einer Krise warnen. Von der Rückführung von verletzlichen Personen wie den Beschwerdeführenden nach Kroatien sei deshalb abzusehen. Zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden jedoch eine Beziehung, da vier ihrer Kinder beziehungsweise Geschwister und die Verwandtschaft hier leben würden. Ihr Asylgesuch sei deshalb in der Schweiz zu behandeln.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen darzulegen, dass sie zwingend auf die persönliche Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen seien. Es würden keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses rechtfertigen würden. Auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen sei nicht angezeigt, da die Beschwerdeführenden auch von Kroatien aus die Möglichkeit hätten, mit ihren Familienangehörigen in der Schweiz in Kontakt zu bleiben. Somit würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.
E. 5.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden dem entgegen, sie hätten das Abhängigkeitsverhältnis sowie die enge Familienverbindung und familiäre Geschlossenheit in überzeugender Weise dargestellt und aufgezeigt. Der älteste Sohn gelte nach dem Tod des Familienvaters als Familienwegweiser und kümmere sich um alle Angelegenheiten der Familie, weshalb die Beschwerdeführenden nach dem Tod des Familienvaters zu ihm in die Schweiz gereist seien. Die Beschwerdeführerin habe die schwierige Situation nach dem Tod ihres Mannes nicht mehr ausgehalten, weshalb sie sich mit ihrer Familie auf den Weg zu ihrem Sohn gemacht habe.
E. 5.5 Dem Aufnahmebericht der (...) ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert wurden und ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) besteht.
E. 5.6 Dem eingereichten Austrittsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich vom 13. Juni bis zum 25. Juli 2019 aufgrund akuter Suizidalität in stationärer Behandlung befand und bei ihr eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde. Ferner wurde festgehalten, die psychischen Beschwerden (depressives Erleben, Ängste, Somatisierung) würden deutlich mit der drohenden Trennung von der Familie korrelieren.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass Kroatien nach wie vor zuständig ist und nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden kann. Dies, da das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verlassen des Dublin-Raumes, namentlich die Reise in die Türkei und der längere Aufenthalt dort, mit keinerlei Beweisen belegt wurde. Dieses Vorbringen ist somit als unglaubhaft zu erkennen und von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens auszugehen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 mit der aktuellen Lage in Kroatien auseinandergesetzt. Dieses Urteil ist als Referenzurteil publiziert. Im genannten Urteil wurde dargelegt, dass sich die Berichte nationaler und internationaler Organisationen häufen, wonach die kroatischen Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einer Asylantragsstellung verweigern und sie in grosser Zahl unter Zwang insbesondere zurück an die kroatisch-bosnische Grenze schaffen und dort zur Ausreise zwingen (insb. E. 5.b ff.). Das Gericht enthielt sich dabei aber der Prüfung, ob das Verhalten der kroatischen Behörden gegenüber Asylsuchenden als so schwerwiegend und systematisch zu bewerten ist, als dass die hohe Schwelle für die Annahme von systemischen Mängeln im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt sein könnte. Jedoch sei aufgrund der Lage in Kroatien beziehungsweise der zitierten, kritischen Berichterstattung genau zu prüfen, ob für Beschwerdeführende in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt sei, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben könnten. Bezogen auf den Einzelfall müsse abgeklärt werden, ob die Beschwerdeführenden allenfalls einer Kategorie zuzurechnen sind, deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr laufen könnten, wegen der dort eventuell festzustellenden Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). Mit der genannten kritischen Berichterstattung zu Kroatien einher geht, dass es auch ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Kroatien gibt (vgl. bspw. ECRE - European Council on Refugees and Exiles, Country Report: Croatia, 20. März 2019, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org, besucht am 14. August 2019, oder E-3078/2019 E. 5.11).
E. 6.3 Im Rahmen des Wiedererwägungs- und des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Beschwerden geltend, insbesondere in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser Probleme bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in der Schweiz lebenden Kindern beziehungsweise Geschwister. Die Vorinstanz hat dazu in ihrer Verfügung festgestellt, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung dort gewährleistet sei. In der Vernehmlassung wurde weiter festgehalten, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen darzulegen, dass sie zwingend auf die persönliche Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen seien, respektive dass ihre Fähigkeit, selbständig zu leben, in entscheidendem Masse von deren Betreuung abhänge. Zudem hätten sie keine Arztberichte eingereicht, um ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zu belegen. Auf Beschwerdeebene wurden schliesslich verschiedene Arztberichte eingereicht, welchen unter anderem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerinan an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einer Anpassungsstörung leidet und Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Sie war aufgrund dieser Probleme während etwas über einen Monat hospitalisiert (vom 13. Juni bis 25. Juli 2019) und erhielt verschiedene Medikamente.
E. 6.4 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung zu belegen. Gegen die Annahme eines solchen spricht in Bezug auf die Söhne beziehungsweise Brüder die lange Trennung vor der Einreise der Beschwerdeführenden sowie die Tatsache, dass sie sich nach ihrem Untertauchen in Deutschland aufgehalten haben, wo sie über keine Familienangehörigen verfügen. Ferner erscheint der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich so gravierend, dass eine persönliche Betreuung durch ihre Familienangehörigen zwingend wäre. Angesichts der beschriebenen angespannten Situation für Asylsuchende und Illegale in Kroatien kann dies aber nicht für die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 gesagt werden. So handelt es sich bei den Beschwerdeführenden, insbesondere bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme, um vulnerable Personen. Sodann wurde ärztlich bestätigt, dass die Nähe zu ihrer Familie einen starken Einfluss auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat. Im Anbetracht der mangelhaften Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender erweist sich dies als umso relevanter. Zwar lagen der Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entscheides die genannten Arztberichte noch nicht vor. Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der Situation in Kroatien und den Aussagen im Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 jedoch die Rückweisung der Sache, zumal eine Abklärung der dort dargelegten Umstände durch das Bundesverwaltungsgericht den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde.
E. 6.5 Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung sowie Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht davon auszugehen ist, dass ihnen verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Der Entscheid vom 8. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6396/2018 Urteil vom 20. November 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiedererwägung; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, A._______, reiste zusammen mit ihren Kindern am 21. November 2015 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz ein und suchte am 24. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder um Asyl nach. Zusammen mit ihnen reichten auch die volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin, E._______ (N [...]) und F._______ (zusammen mit ihrem Ehemann und zwei gemeinsamen Kindern; N [...]), Asylgesuche ein. Ferner hielten sich bereits zwei volljährige Söhne der Beschwerdeführerin in der Schweiz auf, welche über eine Asylgewährung respektive eine vorläufige Aufnahme verfügen. A.b Am 19. Januar 2016 wurde das Dublin-Verfahren betreffend die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden, F._______, und deren Familie beendet. A.c Das SEM trat mit Verfügung vom 15. März 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Kroatien an. A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2041/2016 vom 11. Juli 2017 abgewiesen. A.e Am 21. März 2016 wurde das Dublin-Verfahren betreffend die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden, E._______, beendet. A.f Am 20. März 2018 nahm die Vorinstanz die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden, F._______, aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Asyl in der Schweiz und beantragten, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten die Schweiz im August 2017 verlassen und sich in der Folge bis zu ihrer erneuten Wiedereinreise illegal in der Türkei aufgehalten. Sie hätten eine Rückkehr nach Syrien geplant, die Situation an der türkisch-syrischen Grenze sei jedoch dramatisch und gefährlich gewesen. Da ihnen auch ein Onkel von der Rückkehr nach Syrien abgeraten habe, seien sie in die Schweiz zurückgekehrt. Da die Beschwerdeführenden sehr unter der Trennung von ihren sich in der Schweiz befindenden Familienmitgliedern gelitten hätten, habe sich die eine Tochter beziehungsweise Schwester, E._______, entschlossen, mit ihnen in die Türkei zu reisen. In Syrien seien die Beschwerdeführenden konkret gefährdet, da sie gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten und ihnen bei einer Rückkehr Regimefeindlichkeit unterstellt würde. Sie seien deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei aufgrund der Lage in Syrien und der ungewissen Zukunft die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Dublin-Verfahren betreffend E._______ wurde am 8. September 2017 wiederaufgenommen und am 29. Juni 2018 beendet. Das Asylverfahren ist bei der Vorinstanz hängig. C. Nachdem die Vorinstanz die deutschen Behörden betreffend Verfahren in Deutschland und deren Zuständigkeit angefragt hatte, informierten diese am 3. September 2018 dahingehend, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden nicht zuständig sei, sondern nach wie vor Kroatien. Da die Beschwerdeführenden untergetaucht seien, sei die Überstellungsfrist nach Kroatien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) auf 18 Monate verlängert worden und ende am 28. März 2019 (vgl. vorinstanzliche Akten B 38). D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, erklärte die Verfügung vom 15. März 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner verzichtete die Vorinstanz auf die Erhebung einer Gebühr gemäss Art. 111d AsylG. Am 9. November 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 8. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Asylgesuche unter Feststellung der Zuständigkeit in der Schweiz zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit könne nachgereicht werden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Notfallpraxisbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 8. November 2018, einen Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 9. November 2018, ein Rezept für Arzneimittel (alles in Kopie) sowie einen Ausdruck des Artikels "Grenze zu Kroatien. Kein Durchbruch von 20.000 Flüchtlingen" vom 8. November 2018 von tagesschau.de zu den Akten. E. Am 12. November 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe weiterhin ausgesetzt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Dezember 2018 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Replikrecht Gebrauch. H. Mit Schreiben vom 24. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden je eine Bestätigung betreffend Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung für A._______ sowie B._______ ein. I. Am 8. Juni 2019 wurde ein Aufnahmebericht der (...) vom 9. Mai 2019 betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. J. Mit Eingabe vom 22. August 2019 wurden betreffend die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Hospitalisierung vom 15. Juli 2019 sowie ein Austrittsbericht vom 29. Juli 2019 der (...) eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Das SEM hat die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten, so dass das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. 3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.3 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). 4.4 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Das Bundesverwaltungsgericht kann und muss jedoch nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM - bei den von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob die Ausübung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen angezeigt ist. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Folglich kommt dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM mehr zu, und es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. 4.5 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass Kroatien gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weiterhin für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig sei. Der über dreimonatige Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes beziehungsweise in der Türkei könne den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden. Dies insbesondere, da sie keine Beweise für die Reise in die Türkei und den längeren Aufenthalt dort vorlegen könnten. Somit könne nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der kroatischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden. Ferner würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Im Rahmen des vorliegenden formellen Dublin-Verfahrens in der Schweiz würden die materiellen Asylgründe der Beschwerdeführenden nicht geprüft. Weiter führte die Vorinstanz aus, die volljährigen Kinder respektive Geschwister der Beschwerdeführenden würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Auch bestünden keine Hinweise, wonach ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Kindern respektive Geschwistern bestehen würde. Betreffend die geltend gemachten Gesundheitsprobleme sei zu erwähnen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden sodann keine Hinweise dafür vorliegen, wonach Kroatien ihnen eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Somit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. März 2016 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten sich nie in Kroatien aufgehalten und dort kein Asyl beantragt, sondern Kroatien sei lediglich eine Zwischenstation gewesen. Reiseziel sei stets die Schweiz gewesen, da dort zwei ihrer Söhne beziehungsweise Brüder leben würden. Ferner hätten sie nach dem letzten Entscheid den Dublin-Raum verlassen. Es sei ausserdem stossend, dass zwei ihrer Töchter beziehungsweise Schwestern, die zusammen mit den Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist seien, in der Schweiz hätten bleiben dürfen, während sie nach Kroatien geschickt würden. Der Zusammenhalt der Familie sei ihnen sehr wichtig, so seien sie in die Schweiz gekommen, da sich zwei Söhne respektive Brüder bereits hier aufgehalten hätten. Auch seien sie gesundheitlich angeschlagen, weshalb sie den Rest ihrer Familie um sich brauchen würden und auf deren Unterstützung angewiesen seien. Zu Kroatien hätten sie keine Beziehung oder Verbindung. Kroatien habe kein funktionierendes Asylwesen und Flüchtlinge würden dort misshandelt. Gemäss Berichten sei Kroatien mit der Versorgung von Flüchtlingen überfordert, die Unterbringung sei schwierig und bei der Verteilung von Lebensmitteln gebe es Streit. Hilfsorganisationen würden vor einer Krise warnen. Von der Rückführung von verletzlichen Personen wie den Beschwerdeführenden nach Kroatien sei deshalb abzusehen. Zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden jedoch eine Beziehung, da vier ihrer Kinder beziehungsweise Geschwister und die Verwandtschaft hier leben würden. Ihr Asylgesuch sei deshalb in der Schweiz zu behandeln. 5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen darzulegen, dass sie zwingend auf die persönliche Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen seien. Es würden keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses rechtfertigen würden. Auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen sei nicht angezeigt, da die Beschwerdeführenden auch von Kroatien aus die Möglichkeit hätten, mit ihren Familienangehörigen in der Schweiz in Kontakt zu bleiben. Somit würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. 5.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden dem entgegen, sie hätten das Abhängigkeitsverhältnis sowie die enge Familienverbindung und familiäre Geschlossenheit in überzeugender Weise dargestellt und aufgezeigt. Der älteste Sohn gelte nach dem Tod des Familienvaters als Familienwegweiser und kümmere sich um alle Angelegenheiten der Familie, weshalb die Beschwerdeführenden nach dem Tod des Familienvaters zu ihm in die Schweiz gereist seien. Die Beschwerdeführerin habe die schwierige Situation nach dem Tod ihres Mannes nicht mehr ausgehalten, weshalb sie sich mit ihrer Familie auf den Weg zu ihrem Sohn gemacht habe. 5.5 Dem Aufnahmebericht der (...) ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert wurden und ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) besteht. 5.6 Dem eingereichten Austrittsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich vom 13. Juni bis zum 25. Juli 2019 aufgrund akuter Suizidalität in stationärer Behandlung befand und bei ihr eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde. Ferner wurde festgehalten, die psychischen Beschwerden (depressives Erleben, Ängste, Somatisierung) würden deutlich mit der drohenden Trennung von der Familie korrelieren. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass Kroatien nach wie vor zuständig ist und nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden kann. Dies, da das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verlassen des Dublin-Raumes, namentlich die Reise in die Türkei und der längere Aufenthalt dort, mit keinerlei Beweisen belegt wurde. Dieses Vorbringen ist somit als unglaubhaft zu erkennen und von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens auszugehen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 mit der aktuellen Lage in Kroatien auseinandergesetzt. Dieses Urteil ist als Referenzurteil publiziert. Im genannten Urteil wurde dargelegt, dass sich die Berichte nationaler und internationaler Organisationen häufen, wonach die kroatischen Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einer Asylantragsstellung verweigern und sie in grosser Zahl unter Zwang insbesondere zurück an die kroatisch-bosnische Grenze schaffen und dort zur Ausreise zwingen (insb. E. 5.b ff.). Das Gericht enthielt sich dabei aber der Prüfung, ob das Verhalten der kroatischen Behörden gegenüber Asylsuchenden als so schwerwiegend und systematisch zu bewerten ist, als dass die hohe Schwelle für die Annahme von systemischen Mängeln im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt sein könnte. Jedoch sei aufgrund der Lage in Kroatien beziehungsweise der zitierten, kritischen Berichterstattung genau zu prüfen, ob für Beschwerdeführende in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt sei, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben könnten. Bezogen auf den Einzelfall müsse abgeklärt werden, ob die Beschwerdeführenden allenfalls einer Kategorie zuzurechnen sind, deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr laufen könnten, wegen der dort eventuell festzustellenden Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). Mit der genannten kritischen Berichterstattung zu Kroatien einher geht, dass es auch ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Kroatien gibt (vgl. bspw. ECRE - European Council on Refugees and Exiles, Country Report: Croatia, 20. März 2019, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org, besucht am 14. August 2019, oder E-3078/2019 E. 5.11). 6.3 Im Rahmen des Wiedererwägungs- und des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Beschwerden geltend, insbesondere in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser Probleme bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in der Schweiz lebenden Kindern beziehungsweise Geschwister. Die Vorinstanz hat dazu in ihrer Verfügung festgestellt, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung dort gewährleistet sei. In der Vernehmlassung wurde weiter festgehalten, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen darzulegen, dass sie zwingend auf die persönliche Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen seien, respektive dass ihre Fähigkeit, selbständig zu leben, in entscheidendem Masse von deren Betreuung abhänge. Zudem hätten sie keine Arztberichte eingereicht, um ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zu belegen. Auf Beschwerdeebene wurden schliesslich verschiedene Arztberichte eingereicht, welchen unter anderem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerinan an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einer Anpassungsstörung leidet und Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Sie war aufgrund dieser Probleme während etwas über einen Monat hospitalisiert (vom 13. Juni bis 25. Juli 2019) und erhielt verschiedene Medikamente. 6.4 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung zu belegen. Gegen die Annahme eines solchen spricht in Bezug auf die Söhne beziehungsweise Brüder die lange Trennung vor der Einreise der Beschwerdeführenden sowie die Tatsache, dass sie sich nach ihrem Untertauchen in Deutschland aufgehalten haben, wo sie über keine Familienangehörigen verfügen. Ferner erscheint der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich so gravierend, dass eine persönliche Betreuung durch ihre Familienangehörigen zwingend wäre. Angesichts der beschriebenen angespannten Situation für Asylsuchende und Illegale in Kroatien kann dies aber nicht für die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 gesagt werden. So handelt es sich bei den Beschwerdeführenden, insbesondere bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme, um vulnerable Personen. Sodann wurde ärztlich bestätigt, dass die Nähe zu ihrer Familie einen starken Einfluss auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat. Im Anbetracht der mangelhaften Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender erweist sich dies als umso relevanter. Zwar lagen der Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entscheides die genannten Arztberichte noch nicht vor. Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der Situation in Kroatien und den Aussagen im Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 jedoch die Rückweisung der Sache, zumal eine Abklärung der dort dargelegten Umstände durch das Bundesverwaltungsgericht den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde. 6.5 Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung sowie Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht davon auszugehen ist, dass ihnen verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der Entscheid vom 8. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: