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D-1917/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1917/2025

U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2025.

D-1917/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (…) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei alevitischer Kurde und habe seit jeher mit seiner Familie in der Stadt B._______ gelebt, dass er als alevitischer Kurde bereits seit seiner Schulzeit schikaniert und diskriminiert worden sei, dass er sodann ab (…) mehrfach von zwei Dorfschützern auf dem Weg zu seiner Arbeit abgepasst und aufgefordert worden sei, für sie Informationen über Personen seiner Religionsgemeinschaft und über seine Mitarbeiter in der (…) zu besorgen, dass sie ihm ausserdem angeboten hätten, gegen Bezahlung ebenfalls Dorfschützer zu werden, dass er beides jeweils entschieden abgelehnt habe, weshalb er wiederholt bedroht worden sei – teilweise mit dem Tod, wobei dies so schlimm gewe- sen sei, dass er sich überlegt habe, sich das Leben zu nehmen, dass er am (…) zudem zusätzlich ein Militäraufgebot erhalten habe, wobei er – als alevitischer Kurde – im Militär diskriminiert oder – aufgrund der Weigerung, mit den Dorfschützern zusammenzuarbeiten – sogar getötet würde, dass er schliesslich auf Anraten seines Vaters am (…) die Türkei legal ver- lassen habe, dass es ihm sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht gut gehe, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte (im Original), einen Auszug aus dem Zivilstandsregis- ter (in Kopie), einen Sozialversicherungsauszug (in Kopie), eine Wohnsitz- bestätigung (in Kopie) sowie ein Militärdienstaufgebot (in Kopie) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2025, eröffnet am 18. Feb- ruar 2025, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte,

D-1917/2025 Seite 3 sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwer- deführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass die geltend gemachten Vorfälle in der Schule sowie die Schikanen der Dorfschützer in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnli- cher Weise treffen könnten und solche gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden, die angeblich erlittenen Nachteile mithin flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, dass sodann seine Befürchtungen, dass sich die Nachteile seitens der Dorfschützer oder im anstehenden Militärdienst intensivieren würden, ob- jektiv nicht begründet seien, dass die Einberufung zum Militärdienst rechtsstaatlich legitim sei und keine konkreten Hinweise vorliegen würden, wonach er dort anders als andere kurdisch-stämmige Rekruten behandelt werde respektive ernsthafte Nach- teile zu befürchten habe, dass auch sein Vorbringen im Zusammenhang mit den zwei Dorfschützern nicht geeignet sei, den Flüchtlingsstatus zu begründen, da es einerseits unwahrscheinlich sei, dass die beiden ein Tötungsdelikt wegen zurückge- haltener Informationen oder abgelehnter Rekrutierungsmassnahmen be- gehen würden, zumal auch sie bei derart gravierenden Massnahmen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssten, was sich auch darin zeige, dass die mehrmaligen Verweigerungen des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise ohne ernsthafte Konsequenzen geblieben seien, dass es sich bei den Dorfschützern – wie die Bezeichnung verdeutliche – andererseits um lokale Akteure handle, die mit Sicherheit nicht über eine landesweite Reichweite verfügen würden, so dass sich der Beschwerde- führer diesen Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, mithin eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe, weshalb er gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,

D-1917/2025 Seite 4 dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

20. März 2025 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er unter Feststellung der Unzu- lässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung, das entsprechende Zu- stellkuvert und ein Schreiben des Beschwerdeführers an das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons C._______ betreffend Fürsorgebe- stätigung vom (…) (alles in Kopie) beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. März 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein- schliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum

10. April 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 2. April 2025 leistete, dass der Sozialdienst des Kantons C._______ am (…) eine Unterstüt- zungsbedürftigkeitserklärung betreffend den Beschwerdeführer zu den Ak- ten reichte,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-1917/2025 Seite 5 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde rügt, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und die Begründungspflicht verletzt, indem es nicht berücksichtig habe, dass er nicht nur Kurde, sondern gleich- zeitig auch alevitischen Glaubens sei, obwohl er dies mehrfach betont habe, dass diese formellen Rügen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls ge- eignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gehört und die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, und unrichtig,

D-1917/2025 Seite 6 wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.), dass zudem der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Behörde verpflichtet, den Entscheid rechtsgenüglich zu be- gründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass das SEM seinen diesbezüglichen Verpflichtungen jedoch hinreichend nachgekommen ist, in seinem Entscheid namentlich mehrfach erwähnt hat, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alevitischen Kurden handle (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/2 und Ziff. II/1), dass zudem nicht zu beanstanden ist, dass das SEM bei der Beurteilung der allgemeinen Situation für Kurden in der Türkei die alevitischen Kurden nicht unterschieden hat, zumal die allgemeine Situation für Kurden in der Türkei respektive die solchermassen erlittenen Diskriminierungen gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine ernsthaften Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, mithin nicht asylrelevant sind, unabhängig davon, ob es sich bei den Kurden um Aleviten handelt oder nicht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6396/2023 vom 28. Februar 2024 E. 6.2), dass folglich keine Verfahrensmängel erkennbar sind, mithin das Kassati- onsbegehren abzuweisen ist, dass – in der Sache selbst – die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ih- rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei- len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Asylpunkt im Wesentli- chen ausführte, Kurden würden in der Türkei im Militär immer wieder dis- kriminiert, was das SEM selbst anerkenne, doch es bleibe häufig nicht bei blossen rassistischen Beleidigungen und Diskriminierungen, vielmehr wür- den Kurden und Aleviten häufig seltsam verschwinden oder umkommen (mit Verweis auf diverse Zeitungsartikel),

D-1917/2025 Seite 7 dass der Umstand, dass sogar in westeuropäischen Medien darüber be- richtet werde, zeige, wie umfangreich das Problem sei, dass er Angst habe, dass auch ihm Ähnliches widerfahre, zumal er bereits früher von Dorfschützern bedroht worden sei und diese das sicherlich an die Militärbehörden weitergeleitet hätten, dass es im Übrigen nicht stimme, dass sich die Dorfschützern wegen einer möglichen Strafbarkeit davon abhalten liessen, ihre Drohungen umzuset- zen, zumal die «offiziellen» türkischen Sicherheitsbehörden in solchen Fäl- len nicht willig seien, Schutz zu gewähren, dass er folglich ernsthaft gefährdet sei und keine Möglichkeit habe, in der Türkei sicher zu leben, dass sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch der Argumentation in der angefochtenen Verfügung anschliesst, dass – wie bereits erwähnt – die allgemeine Situation für (alevitische) Kur- den in der Türkei gemäss konstanter Praxis die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft nicht rechtfertigt und auch seine angeblich vor seiner Aus- reise erlebten Behelligungen (insbesondere die Aufforderung zur Spitzeltä- tigkeit inklusive der Drohungen, den Zwang in der Schule, den Koran zu lesen und die einhergehenden Schläge) sowie die angeblich von seinen Angehörigen erlittenen Benachteiligungen bei den staatlichen Hilfen an- lässlich der Erdbeben im Jahr 2023 hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrelevante Nachteile zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des BVGer D-706/2024 vom 26. März 2024 E. 7.2), dass zudem die Furcht des Beschwerdeführers, die beiden Dorfschützer könnten ihre Todesdrohungen wahr machen, objektiv nicht begründet ist, zumal der Beschwerdeführer zwischen der ersten Aufforderung zur Spit- zeltätigkeit im (…) und der Ausreise am (…) mehrmals eine Zusammenar- beit mit ihnen ablehnte, ohne dass dies weitere Konsequenzen nach sich gezogen hätte (vgl. act SEM 1204974-18/11 F21 ff.), dass es sich bei Dorfschützern aber ohnehin um lokale Akteure handelt und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass dies im Falle des Beschwerdeführers nichts so wäre, und er sich diesen daher mit einem Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen kann, mithin eine inner- staatliche Schutzalternative besteht, weshalb er gemäss dem Subsidiari-

D-1917/2025 Seite 8 tätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1), dass der Beschwerdeführer schliesslich auch aus dem angeblich zu leis- tenden Militärdienst beziehungsweise aus der Weigerung dazu nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da der Militärdienst als solcher gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für alevitische Kurden – flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2903/2024 vom 21. August 2024 E. 6.6) und der Beschwerdeführer auch aus einer Refraktion nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal weder er noch seine Familie relevante politische Profile aufweisen (vgl. act SEM 1204974-18/11 F27f.; Urteil des BVGer D-7303/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2 ff.), dass folglich keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer asylbe- achtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr aus- gesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, dass das SEM demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass in der Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Wegweisungsvollzug erweise sich vor dem Hinter- grund der dem Beschwerdeführer in der Türkei drohenden Nachteile als unzulässig,

D-1917/2025 Seite 9 dass der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei, zumal er bei einer Rückkehr nach B._______, einer Provinz, die schwer vom Erdbeben im Februar 2023 getroffen worden sei, nicht ohne weiteres wieder arbeiten könne, da er dort gerade schwere Probleme habe und zunächst in das Mi- litär gehen müsse, dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung jedoch ebenfalls zu bestätigen ist, diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. dort Ziff. III), dass dem Beschwerdeführer namentlich analog dem oben Gesagten keine Nachteile drohen, gemäss welchem der Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar wäre, dass zudem – auch wenn der Beschwerdeführer aus einer von den Erdbe- ben im Jahr 2023 betroffenen Provinz ([B._______]) stammt – nicht anzu- nehmen ist, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei eine existenzielle Notlage geraten, zumal er jung, gesund und gebildet ist sowie über Berufs- erfahrung und ein intaktes familiäres Beziehungsnetz in mehreren Orten der Türkei verfügt (vgl. act. SEM 1204974-18/11 F12 f., F33, F49 und F55), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1917/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen

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