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D-1643/2017

D-1643/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Am 8. August 2012 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7490/2014 vom 9. Juli 2015 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. Mit Eingaben vom 3. September 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung des abschlägigen Asylentscheids vom 22. Dezember 2014. Diese Ersuchen lehnte das SEM am 4. Juli 2016 ab. Zwei gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-4769/2016 und D-4772/2016 vom 15. August 2016 ab. C. Am 23. August 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. September 2016 ab. D. Am 4. Oktober 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Wiedererwägung des Asylentscheids. Am 19. Oktober 2016 schrieb das SEM dieses Gesuch formlos ab. E. Mit Eingabe vom 8. November 2016 stellten die Beschwerdeführenden abermals ein Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung vom 23. November 2016 lehnte das SEM auch dieses Gesuch ab. Eine gegen den Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7904/2016 vom 12. Januar 2017 ab. F. Am 9. Februar 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Wiedererwägung. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 stellte das SEM fest, dass das Gesuch aussichtslos sei, weshalb ein Gebührenvorschuss von Fr. 600.- erhoben werde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass dem Wiedererwägungsgesuch keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Da die Beschwerdeführenden den Gebührenvorschuss innert der dafür vorgesehenen Frist nicht beglichen, trat das SEM auf das Wiederwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. März 2017 (Eröffnung am 10. März 2017) nicht ein, erklärte die Verfügung vom 22. Dezember 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Diese Nichteintretensverfügung sowie die damit zusammenhängende Erhebung eines Gebührenvorschusses fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. März 2017 (vorab per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Februar 2017 einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde um sofortige Aussetzung des Vollzugs und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. I. Die Akten trafen am 21. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revi- sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Nichteintretensverfügung des SEM vom 9. März 2017 sowie die diesem Entscheid vorangehende Verfügung vom 17. Februar 2017, in welcher die Aussichtslosigkeit des Gesuchs festgestellt und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufgefordert wurden. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgte beziehungsweise ob das SEM zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiederwägungsgesuch damit, dass das Kindeswohl und die Integration der Kinder bisher nicht berücksichtigt worden seien und in den ruralen Gebieten des Kosovo zudem die Gefahr einer Zwangsheirat bestehe. Als Beweismittel reichten sie Schulzeugnisse, Schreiben von Klassenkameraden sowie weitere Dokumente betreffend die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden 3 und 4 sowie eine Erklärung des Centre for Counseling and Assistance for Women ein.

E. 6.3 Das SEM begründete die Aussichtslosigkeit des Gesuchs damit, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit den neuen Vorbringen auseinandergesetzt habe, indem im Urteil D-4769/2016 vom 4. August 2016 festgehalten worden sei, dass die schulische Integration der Kinder nicht gegen die Zumutbarkeit spreche. Dabei sei explizit auch der Zeitablauf seit Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung (22. Dezember 2014) berücksichtigt worden. In den neu eingereichten Dokumenten seien keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung zu entnehmen. Diese Einschätzung werde auch dadurch gestützt, dass seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2017 lediglich ein Monat vergangen sei und in diesem Verfahren zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Änderung des Sachverhalts geltend gemacht worden sei. Der eingereichte Bericht hinsichtlich der Zwangsheirat äussere sich lediglich zur allgemeinen Situation im Kosovo und es gehe daraus nicht hervor, inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführenden seit dem letzten Urteil vom 12. Januar 2017 massgeblich geändert habe. Im Übrigen sei auch nicht dargelegt, wie die Kinder konkret von einer drohenden Heirat betroffen seien.

E. 6.4 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die Vorinstanz habe den niedrigen Beweisanforderungen bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit nicht genügend Rechnung getragen. So sei von einem reduzierten Beweismass auszugehen und auf ein Gesuch sei einzutreten, wenn die neu angerufenen Gründe nicht zum vornherein haltlos seien. Es treffe nicht zu, dass das Kindeswohl der ältesten Tochter bereits hinreichend berücksichtigt worden sei, denn dies sei nie Hauptgegenstand der bisherigen Wiedererwägungsverfahren gewesen. Eine umfassende Prüfung des Kindeswohls habe vor über zwei Jahren stattgefunden. Im Urteil vom 15. August 2016 sei lediglich die schulische Integration abgehandelt worden, ohne dass konkret auf die Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo respektive die Reintegrationsmöglichkeit eingegangen worden sei. Eine Reintegration im Kosovo wäre kaum möglich. Es sei in den bisherigen Verfahren auch nicht darauf eingegangen worden, dass die älteste Tochter mittlerweile die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht habe. Spätestens bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs habe nicht mehr behauptet werden können, dass sie die prägenden Jahre der Adoleszenz nicht in der Schweiz verbracht habe. Nur schon in den sieben Monaten seit August 2016 sei die Verwurzelung weiter vorangeschritten. Bei der Verwurzelung handle es sich zudem um einen Dauersachverhalt und es könne den Beschwerdeführenden nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten im vorangehenden Wiederwägungsgesuch vom 8. November 2016 diesbezüglich nichts Neues geltend gemacht. Dieses Verfahren habe sich ohnehin zur Hauptsache auf ein Ereignis im Herkunftsstaat bezogen. Überdies bestünde die konkrete Gefahr einer Zwangsheirat der ältesten Tochter im Falle einer Rückkehr. Aus dem eingereichten Bericht gehe hervor, dass in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden für ethnische Bosniakinnen ab dem 14. Lebensjahr die konkrete Gefahr einer Zwangsheirat bestehe. Dem beiliegenden Schreiben der ältesten Tochter sei zu entnehmen, dass es in ihrem familiären Umfeld bereits einen solchen Fall gegeben habe. So sei eine Cousine zwangsverheiratet worden, ohne dass die eigene Familie im Stande gewesen wäre, dies zu verhindern. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführenden einem entsprechenden gesellschaftlichen Druck nicht gewachsen wären. Als Beweismittel wurde ein Schreiben der Beschwerdeführerin 3 vom 15. März 2017 eingereicht.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch auf eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts, indem sie geltend machen, dass die Integration der Kinder mittlerweile derart fortgeschritten sei, dass das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehe. Dazu führte jedoch bereits das SEM zutreffend aus, dass die Integration der Kinder sowie das Kindeswohl bereits in den vorangehenden Verfahren berücksichtigt worden sind. So führte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4769/2016 vom 15. August 2016 aus, dass sich die Sachlage betreffend das Kindeswohl seit dem 22. Dezember 2014 nicht wesentlich geändert habe. Dabei wurde sowohl auf die Reintegration sowie die (schulische) Integration in der Schweiz hingewiesen (vgl. Urteil des BVGer D-4769/2016 vom 15. August 2016 E. 6.3), wobei es zu berücksichtigen gilt, dass es sich um eine summarische Begründung gemäss Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG gehandelt hat. Das Argument der Beschwerdeführenden, die damalige Würdigung sei fehlerhaft, stellt eine appellatorische Kritik an einem rechtskräftigen Urteil und mithin keinen gültigen Wiedererwägungsgrund dar. Die Feststellung im Urteil vom 15. August 2016, wonach selbst in Anbetracht der Integration der Kinder von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, erweist sich auch im heutigen Zeitpunkt noch als zutreffend, zumal diese Beurteilung lediglich sieben Monate zurückliegt.

E. 7.2 Das Argument einer drohenden Zwangsverheiratung vermag ebenfalls keine Wiedererwägung zu begründen. Wie bereits das SEM ausführte, stellt dies eine bloss vage Befürchtung dar, ohne sich zu einer konkreten Gefahr verdichtet zu haben, zumal die Eltern gemäss Beschwerdeschrift eine Zwangsheirat ihrer Kinder ablehnen würden. Die blosse abstrakte Befürchtung, die Eltern könnten einem etwaigen gesellschaftlichen Druck nicht standhalten, vermag noch zu keiner konkreten Gefährdung zu führen. Die Frage, inwiefern die Beschwerdeführenden dieses Argument nicht bereits in einem früheren Verfahren hätten einbringen können, kann an dieser Stelle offenbleiben.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Aussichtslosigkeit des Gesuchs feststellte und einen Gebührenvorschusse erhob. Da die Beschwerdeführenden die Frist zur Leistung des Vorschusses ungenutzt verstreichen liessen, ist die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.

E. 9.2 Die Kosten des Verfahrens sind deshalb den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Das Gesuch um aufschiebende Wirkung respektive Aussetzung des Vollzugs wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1643/2017wiv Urteil vom 30. März 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Am 8. August 2012 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7490/2014 vom 9. Juli 2015 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. Mit Eingaben vom 3. September 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung des abschlägigen Asylentscheids vom 22. Dezember 2014. Diese Ersuchen lehnte das SEM am 4. Juli 2016 ab. Zwei gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-4769/2016 und D-4772/2016 vom 15. August 2016 ab. C. Am 23. August 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. September 2016 ab. D. Am 4. Oktober 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Wiedererwägung des Asylentscheids. Am 19. Oktober 2016 schrieb das SEM dieses Gesuch formlos ab. E. Mit Eingabe vom 8. November 2016 stellten die Beschwerdeführenden abermals ein Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung vom 23. November 2016 lehnte das SEM auch dieses Gesuch ab. Eine gegen den Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7904/2016 vom 12. Januar 2017 ab. F. Am 9. Februar 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Wiedererwägung. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 stellte das SEM fest, dass das Gesuch aussichtslos sei, weshalb ein Gebührenvorschuss von Fr. 600.- erhoben werde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass dem Wiedererwägungsgesuch keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Da die Beschwerdeführenden den Gebührenvorschuss innert der dafür vorgesehenen Frist nicht beglichen, trat das SEM auf das Wiederwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. März 2017 (Eröffnung am 10. März 2017) nicht ein, erklärte die Verfügung vom 22. Dezember 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Diese Nichteintretensverfügung sowie die damit zusammenhängende Erhebung eines Gebührenvorschusses fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. März 2017 (vorab per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Februar 2017 einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde um sofortige Aussetzung des Vollzugs und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. I. Die Akten trafen am 21. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revi- sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Nichteintretensverfügung des SEM vom 9. März 2017 sowie die diesem Entscheid vorangehende Verfügung vom 17. Februar 2017, in welcher die Aussichtslosigkeit des Gesuchs festgestellt und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufgefordert wurden. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgte beziehungsweise ob das SEM zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. 6.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiederwägungsgesuch damit, dass das Kindeswohl und die Integration der Kinder bisher nicht berücksichtigt worden seien und in den ruralen Gebieten des Kosovo zudem die Gefahr einer Zwangsheirat bestehe. Als Beweismittel reichten sie Schulzeugnisse, Schreiben von Klassenkameraden sowie weitere Dokumente betreffend die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden 3 und 4 sowie eine Erklärung des Centre for Counseling and Assistance for Women ein. 6.3 Das SEM begründete die Aussichtslosigkeit des Gesuchs damit, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit den neuen Vorbringen auseinandergesetzt habe, indem im Urteil D-4769/2016 vom 4. August 2016 festgehalten worden sei, dass die schulische Integration der Kinder nicht gegen die Zumutbarkeit spreche. Dabei sei explizit auch der Zeitablauf seit Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung (22. Dezember 2014) berücksichtigt worden. In den neu eingereichten Dokumenten seien keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung zu entnehmen. Diese Einschätzung werde auch dadurch gestützt, dass seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2017 lediglich ein Monat vergangen sei und in diesem Verfahren zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Änderung des Sachverhalts geltend gemacht worden sei. Der eingereichte Bericht hinsichtlich der Zwangsheirat äussere sich lediglich zur allgemeinen Situation im Kosovo und es gehe daraus nicht hervor, inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführenden seit dem letzten Urteil vom 12. Januar 2017 massgeblich geändert habe. Im Übrigen sei auch nicht dargelegt, wie die Kinder konkret von einer drohenden Heirat betroffen seien. 6.4 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die Vorinstanz habe den niedrigen Beweisanforderungen bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit nicht genügend Rechnung getragen. So sei von einem reduzierten Beweismass auszugehen und auf ein Gesuch sei einzutreten, wenn die neu angerufenen Gründe nicht zum vornherein haltlos seien. Es treffe nicht zu, dass das Kindeswohl der ältesten Tochter bereits hinreichend berücksichtigt worden sei, denn dies sei nie Hauptgegenstand der bisherigen Wiedererwägungsverfahren gewesen. Eine umfassende Prüfung des Kindeswohls habe vor über zwei Jahren stattgefunden. Im Urteil vom 15. August 2016 sei lediglich die schulische Integration abgehandelt worden, ohne dass konkret auf die Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo respektive die Reintegrationsmöglichkeit eingegangen worden sei. Eine Reintegration im Kosovo wäre kaum möglich. Es sei in den bisherigen Verfahren auch nicht darauf eingegangen worden, dass die älteste Tochter mittlerweile die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht habe. Spätestens bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs habe nicht mehr behauptet werden können, dass sie die prägenden Jahre der Adoleszenz nicht in der Schweiz verbracht habe. Nur schon in den sieben Monaten seit August 2016 sei die Verwurzelung weiter vorangeschritten. Bei der Verwurzelung handle es sich zudem um einen Dauersachverhalt und es könne den Beschwerdeführenden nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten im vorangehenden Wiederwägungsgesuch vom 8. November 2016 diesbezüglich nichts Neues geltend gemacht. Dieses Verfahren habe sich ohnehin zur Hauptsache auf ein Ereignis im Herkunftsstaat bezogen. Überdies bestünde die konkrete Gefahr einer Zwangsheirat der ältesten Tochter im Falle einer Rückkehr. Aus dem eingereichten Bericht gehe hervor, dass in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden für ethnische Bosniakinnen ab dem 14. Lebensjahr die konkrete Gefahr einer Zwangsheirat bestehe. Dem beiliegenden Schreiben der ältesten Tochter sei zu entnehmen, dass es in ihrem familiären Umfeld bereits einen solchen Fall gegeben habe. So sei eine Cousine zwangsverheiratet worden, ohne dass die eigene Familie im Stande gewesen wäre, dies zu verhindern. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführenden einem entsprechenden gesellschaftlichen Druck nicht gewachsen wären. Als Beweismittel wurde ein Schreiben der Beschwerdeführerin 3 vom 15. März 2017 eingereicht. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch auf eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts, indem sie geltend machen, dass die Integration der Kinder mittlerweile derart fortgeschritten sei, dass das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehe. Dazu führte jedoch bereits das SEM zutreffend aus, dass die Integration der Kinder sowie das Kindeswohl bereits in den vorangehenden Verfahren berücksichtigt worden sind. So führte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4769/2016 vom 15. August 2016 aus, dass sich die Sachlage betreffend das Kindeswohl seit dem 22. Dezember 2014 nicht wesentlich geändert habe. Dabei wurde sowohl auf die Reintegration sowie die (schulische) Integration in der Schweiz hingewiesen (vgl. Urteil des BVGer D-4769/2016 vom 15. August 2016 E. 6.3), wobei es zu berücksichtigen gilt, dass es sich um eine summarische Begründung gemäss Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG gehandelt hat. Das Argument der Beschwerdeführenden, die damalige Würdigung sei fehlerhaft, stellt eine appellatorische Kritik an einem rechtskräftigen Urteil und mithin keinen gültigen Wiedererwägungsgrund dar. Die Feststellung im Urteil vom 15. August 2016, wonach selbst in Anbetracht der Integration der Kinder von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, erweist sich auch im heutigen Zeitpunkt noch als zutreffend, zumal diese Beurteilung lediglich sieben Monate zurückliegt. 7.2 Das Argument einer drohenden Zwangsverheiratung vermag ebenfalls keine Wiedererwägung zu begründen. Wie bereits das SEM ausführte, stellt dies eine bloss vage Befürchtung dar, ohne sich zu einer konkreten Gefahr verdichtet zu haben, zumal die Eltern gemäss Beschwerdeschrift eine Zwangsheirat ihrer Kinder ablehnen würden. Die blosse abstrakte Befürchtung, die Eltern könnten einem etwaigen gesellschaftlichen Druck nicht standhalten, vermag noch zu keiner konkreten Gefährdung zu führen. Die Frage, inwiefern die Beschwerdeführenden dieses Argument nicht bereits in einem früheren Verfahren hätten einbringen können, kann an dieser Stelle offenbleiben. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Aussichtslosigkeit des Gesuchs feststellte und einen Gebührenvorschusse erhob. Da die Beschwerdeführenden die Frist zur Leistung des Vorschusses ungenutzt verstreichen liessen, ist die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. 9.2 Die Kosten des Verfahrens sind deshalb den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung respektive Aussetzung des Vollzugs wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: