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D-4772/2016

D-4772/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-15 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Am 8. August 2012 suchte die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrem Ehemann und ihren gemeinsamen Kindern (soweit diese damals bereits geboren waren; alle ebenfalls N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM verneinte mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die am 23. Dezember 2014 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7490/2014 vom 9. Juli 2015 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 1. September 2015 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen das SEM um Neuansetzung der Ausreisefrist. Zur Begründung führten sie unter Beilage einer Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU) vom 25. August 2015 aus, eine solche sei gleichentags bezüglich der Beschwerdeführerin getroffen worden. Diese befinde sich in der Psychiatrischen Klinik B._______. B.b Mit Verfügung vom 3. September 2015 verlängerte das SEM die Ausreisefrist bis zum 1. Dezember 2015. C. C.a Mit Eingabe vom 3. September 2015 (Poststempel: 4. September 2015) stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familienangehörigen beim SEM ein "Gesuch um Wiedererwägung/Neues Asylgesuch". Zur Begründung machte sie unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 2. September 2015 im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert. Aufgrund von traumatisierenden Erlebnissen in ihrem Heimatstaat sei sie suizidgefährdet und leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einhergehend mit einer schweren Depression. Sie befinde sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung. Diesbezüglich reichte sie einen Arztbericht vom 24. August 2015 (am 30. November 2015 erneut nachgereicht), ein frauenspezifisches psychotraumatologisches Gutachten vom 31. August 2015, zwei ärztliche Rezepte und vier Konsultationsterminkärtchen ein. Auch der Gesundheitszustand ihres Ehemannes habe sich verschlechtert, wobei ebenfalls entsprechende Unterlagen eingereicht wurden. Zudem wurde auf die gute Integration der Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz hingewiesen. C.b Mit Schreiben vom 9. September 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass die Verfügung des Bundesamtes vom 22. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem bestätigte es den Erhalt des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. September 2015 und führte bezüglich der beantragten Aussetzung des Vollzugs aus, dass sich weitere Massnahmen erübrigten, da der Vollzug der Wegweisung bereits sistiert worden sei. C.c Mit Schreiben vom 16. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Ehemann je eine Entbindungserklärung über die ärztliche Schweigepflicht und bezüglich des Letzteren einen ärztlichen Bericht samt weiteren medizinischen Unterlagen ein. C.d Am 23. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM zu ihren neu geltend gemachten Vorbringen angehöhrt. C.e Am 31. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen aktualisierten psychotraumatologischen Bericht vom 28. Mai 2016 und am 13. Juni 2016 einen Arztbericht vom 26. Mai 2016 ein. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 - eröffnet am 5. Juli 2016 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Mit einer Verfügung desselben Datums wurde das Wiedererwägungsgesuch des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. E. Mit Eingabe vom 4. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei, die Verfügung vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden könne, und diese sei daher vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die Zumutbarkeit des Vollzugs genau abzuklären und entsprechend neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege, wobei ihr ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. Gleichzeitig reichte sie nebst Vollmacht und angefochtener Verfügung die Beilagen 3 bis 7 gemäss Beweismittelverzeichnis ein. Darauf sowie auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen sowie mit bloss summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts des SachurteilsD-7490/2014 vom 9. Juli 2015 lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage, nicht aber Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden können.

E. 5.2 Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, was in der Beschwerde nicht bestritten wird, und dieses abgelehnt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 22. Dezember 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.

E. 5.3 Sodann richtet sich die Abgrenzung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b AsylG) oder als Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) zu behandeln ist, weiterhin danach, ob es auf eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft abzielt (Mehrfachgesuch) oder ausschliesslich neue Wegweisungsvollzugshindernisse geltend macht (Wiedererwägung; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.4 und 4.6). Mithin ist auf die Beschwerde, soweit damit die Gewährung von Asyl, und damit implizit als Voraussetzung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, nicht einzutreten.

E. 6 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2016 geschilderte traumatische Vorfall im (...) 2012 im Kosovo, auf welchen sie ihre psychischen Probleme zurückführe, verspätet geltend gemacht worden sei, dieses Vorbingen indessen praxisgemäss bezüglich der Frage völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse geprüft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, 1995 Nr. 9, wobei diese Praxis noch immer Geltung beansprucht). Demgegenüber beschränkt sich die Beschwerde, unter erneuter Einreichung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arzt- und weiteren Fachberichte (vgl. Beilagen 3 bis 6 gemäss Beweismittelverzeichnis), weitestgehend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen, wobei bestritten wird, dass das Kernvorbringen (Vorfall im [...] 2012) verspätet geltend gemacht worden sei und diesbezüglich die richterliche Anordnung eines Gutachtens betreffend Fähigkeit/Zumutbarkeit der Beschwerdeführerin, über traumatische Ereignisse aktuell und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zu sprechen, beantragt wird. Dieser Beweisantrag wird abgewiesen, da die Beschwerdeführerin zu den erwähnten Vorbringen nachträglich im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens angehört wurde und diese trotz der Verspätung von der Vorinstanz geprüft wurden.

E. 6.2 Im weiteren wurde in casu das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint. Dabei wies sie zu Recht insbesondere daraufhin, dass der Bundesrat Kosovo als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, wobei die kosovarischen Behörden sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall - die Beschwerdeführerin gehört als (...) einer Minderheit an - als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen seien. Die Ausführungen in der Beschwerde, mit welchen diese Erwägungen bestritten werden, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.

E. 6.3 In der Beschwerde wird weiter eingewendet, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ausgeführt habe, die Suizidalität der Beschwerdeführerin könnte auch im Kosovo behandelt werden, und dabei auf deren besondere Situation nicht näher eingegangen sei. Indes erweisen sich nach Überprüfung der Akten auch diese Einwände als nicht stichhaltig. Namentlich hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausführlich mit der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen im Kosovo auseinandergesetzt und diese unter Bezugnahme auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend bezeichnet, wobei unter Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 8.8.2 mit weiteren Hinweisen zutreffend ausgeführt wurde, dass der Zugang zu den medizinischen Strukturen grundsätzlich auch für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet sei. Schliesslich hielt sie dazu weiter zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, weshalb einer möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös entgegengewirkt werden könnte und vor diesem Hintergrund die diagnostizierte Suizidalität nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spreche. Die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt für sich praxisgemäss nicht, um die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug bereits als unverhältnismässig beziehungsweise unzulässig erscheinen zu lassen; überdies gibt es im Kosovo geeignete Einrichtungen sowohl für die Suizidprävention als auch die psychologische/psychiatrische Betreuung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1. und 3.2.2). Unter diesen Umständen erweist sich auch der in der Rechtsmitteleingabe mehrfach wiederholte Vorwurf, die Vorinstanz habe sich unzureichend mit der Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, als unbegründet, weshalb der Subeventualantrag, das SEM sei anzuweisen, die Zumutbarkeit des Vollzugs genau abzuklären, abgewiesen wird.

E. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.

E. 8 Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Zudem ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 9 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Im Übrigen wird auch das Beschwerdeverfahren des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgeschlossen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4772/2016 Urteil vom 15. August 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Am 8. August 2012 suchte die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrem Ehemann und ihren gemeinsamen Kindern (soweit diese damals bereits geboren waren; alle ebenfalls N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM verneinte mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die am 23. Dezember 2014 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7490/2014 vom 9. Juli 2015 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 1. September 2015 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen das SEM um Neuansetzung der Ausreisefrist. Zur Begründung führten sie unter Beilage einer Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU) vom 25. August 2015 aus, eine solche sei gleichentags bezüglich der Beschwerdeführerin getroffen worden. Diese befinde sich in der Psychiatrischen Klinik B._______. B.b Mit Verfügung vom 3. September 2015 verlängerte das SEM die Ausreisefrist bis zum 1. Dezember 2015. C. C.a Mit Eingabe vom 3. September 2015 (Poststempel: 4. September 2015) stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familienangehörigen beim SEM ein "Gesuch um Wiedererwägung/Neues Asylgesuch". Zur Begründung machte sie unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 2. September 2015 im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert. Aufgrund von traumatisierenden Erlebnissen in ihrem Heimatstaat sei sie suizidgefährdet und leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einhergehend mit einer schweren Depression. Sie befinde sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung. Diesbezüglich reichte sie einen Arztbericht vom 24. August 2015 (am 30. November 2015 erneut nachgereicht), ein frauenspezifisches psychotraumatologisches Gutachten vom 31. August 2015, zwei ärztliche Rezepte und vier Konsultationsterminkärtchen ein. Auch der Gesundheitszustand ihres Ehemannes habe sich verschlechtert, wobei ebenfalls entsprechende Unterlagen eingereicht wurden. Zudem wurde auf die gute Integration der Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz hingewiesen. C.b Mit Schreiben vom 9. September 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass die Verfügung des Bundesamtes vom 22. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem bestätigte es den Erhalt des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. September 2015 und führte bezüglich der beantragten Aussetzung des Vollzugs aus, dass sich weitere Massnahmen erübrigten, da der Vollzug der Wegweisung bereits sistiert worden sei. C.c Mit Schreiben vom 16. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Ehemann je eine Entbindungserklärung über die ärztliche Schweigepflicht und bezüglich des Letzteren einen ärztlichen Bericht samt weiteren medizinischen Unterlagen ein. C.d Am 23. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM zu ihren neu geltend gemachten Vorbringen angehöhrt. C.e Am 31. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen aktualisierten psychotraumatologischen Bericht vom 28. Mai 2016 und am 13. Juni 2016 einen Arztbericht vom 26. Mai 2016 ein. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 - eröffnet am 5. Juli 2016 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Mit einer Verfügung desselben Datums wurde das Wiedererwägungsgesuch des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. E. Mit Eingabe vom 4. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei, die Verfügung vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden könne, und diese sei daher vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die Zumutbarkeit des Vollzugs genau abzuklären und entsprechend neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege, wobei ihr ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. Gleichzeitig reichte sie nebst Vollmacht und angefochtener Verfügung die Beilagen 3 bis 7 gemäss Beweismittelverzeichnis ein. Darauf sowie auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen sowie mit bloss summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts des SachurteilsD-7490/2014 vom 9. Juli 2015 lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage, nicht aber Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden können. 5.2 Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, was in der Beschwerde nicht bestritten wird, und dieses abgelehnt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 22. Dezember 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 5.3 Sodann richtet sich die Abgrenzung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b AsylG) oder als Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) zu behandeln ist, weiterhin danach, ob es auf eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft abzielt (Mehrfachgesuch) oder ausschliesslich neue Wegweisungsvollzugshindernisse geltend macht (Wiedererwägung; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.4 und 4.6). Mithin ist auf die Beschwerde, soweit damit die Gewährung von Asyl, und damit implizit als Voraussetzung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, nicht einzutreten.

6. Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2016 geschilderte traumatische Vorfall im (...) 2012 im Kosovo, auf welchen sie ihre psychischen Probleme zurückführe, verspätet geltend gemacht worden sei, dieses Vorbingen indessen praxisgemäss bezüglich der Frage völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse geprüft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, 1995 Nr. 9, wobei diese Praxis noch immer Geltung beansprucht). Demgegenüber beschränkt sich die Beschwerde, unter erneuter Einreichung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arzt- und weiteren Fachberichte (vgl. Beilagen 3 bis 6 gemäss Beweismittelverzeichnis), weitestgehend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen, wobei bestritten wird, dass das Kernvorbringen (Vorfall im [...] 2012) verspätet geltend gemacht worden sei und diesbezüglich die richterliche Anordnung eines Gutachtens betreffend Fähigkeit/Zumutbarkeit der Beschwerdeführerin, über traumatische Ereignisse aktuell und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zu sprechen, beantragt wird. Dieser Beweisantrag wird abgewiesen, da die Beschwerdeführerin zu den erwähnten Vorbringen nachträglich im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens angehört wurde und diese trotz der Verspätung von der Vorinstanz geprüft wurden. 6.2 Im weiteren wurde in casu das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint. Dabei wies sie zu Recht insbesondere daraufhin, dass der Bundesrat Kosovo als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, wobei die kosovarischen Behörden sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall - die Beschwerdeführerin gehört als (...) einer Minderheit an - als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen seien. Die Ausführungen in der Beschwerde, mit welchen diese Erwägungen bestritten werden, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 6.3 In der Beschwerde wird weiter eingewendet, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ausgeführt habe, die Suizidalität der Beschwerdeführerin könnte auch im Kosovo behandelt werden, und dabei auf deren besondere Situation nicht näher eingegangen sei. Indes erweisen sich nach Überprüfung der Akten auch diese Einwände als nicht stichhaltig. Namentlich hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausführlich mit der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen im Kosovo auseinandergesetzt und diese unter Bezugnahme auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend bezeichnet, wobei unter Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 8.8.2 mit weiteren Hinweisen zutreffend ausgeführt wurde, dass der Zugang zu den medizinischen Strukturen grundsätzlich auch für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet sei. Schliesslich hielt sie dazu weiter zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, weshalb einer möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös entgegengewirkt werden könnte und vor diesem Hintergrund die diagnostizierte Suizidalität nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spreche. Die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt für sich praxisgemäss nicht, um die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug bereits als unverhältnismässig beziehungsweise unzulässig erscheinen zu lassen; überdies gibt es im Kosovo geeignete Einrichtungen sowohl für die Suizidprävention als auch die psychologische/psychiatrische Betreuung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1. und 3.2.2). Unter diesen Umständen erweist sich auch der in der Rechtsmitteleingabe mehrfach wiederholte Vorwurf, die Vorinstanz habe sich unzureichend mit der Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, als unbegründet, weshalb der Subeventualantrag, das SEM sei anzuweisen, die Zumutbarkeit des Vollzugs genau abzuklären, abgewiesen wird. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.

8. Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Zudem ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

9. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Im Übrigen wird auch das Beschwerdeverfahren des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgeschlossen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand: