Vorläufige Aufnahme (Übriges)
Sachverhalt
A. A._______, geboren 1968, ist kosovarische Staatsangehörige. Sie reiste im Dezember 2004 zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann ein und erhielt zunächst im Kanton Waadt, dann im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung. B. Die Ehegatten liessen sich im Januar 2008 im Kosovo scheiden. Infolgedessen verweigerte das Bundesamt für Migration (BFM; jetzt SEM) mit Verfügung vom 19. Januar 2010 die Zustimmung zu der von A._______ im Oktober 2009 beantragten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil es die Voraussetzungen von Art. 50 AuG (SR 142.20) als nicht erfüllt betrachtete. Die von A._______ dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde im Verfahren C-899/2010 mit Urteil vom 10. August 2011 abgewiesen. Das Rechtsmittelverfahren beim Bundesgericht 2C_658/2011 blieb ebenfalls erfolglos; dessen Urteil vom 20. Januar 2012 hält fest, dass ein nachehelicher Härtefall bzw. eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht dargetan worden sei (E. 3.4). C. Am 7. Juni 2012 ersuchte A._______ das Migrationsamt Basel-Stadt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wobei sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG geltend machte. Gegen den darauffolgenden Nichteintretensentscheid vom 25. Ju-ni 2012 führte A._______ Rekurs beim Appellationsgericht. Im Verlauf dieses Verfahrens veranlasste sie die kantonale Ombudstelle wiederholt, sich beim Migrationsamt Basel-Stadt für ihre Interessen einzusetzen. Dieses ersuchte das BFM am 18. Februar 2013 schliesslich - und unter Aufhebung der eigenen Verfügung vom 25. Juni 2012 - um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2010. Hierzu führte es aus, A._______ sei eigenen Angaben zufolge während des Krieges in ihrem Heimatland vergewaltigt worden und wegen der nun drohenden Wegweisung depressiv und schwer suizidgefährdet; die Ursachen ihrer Erkrankung und die nur in der Schweiz adäquaten Therapiemöglichkeiten erlaubten keine Rückkehr in ihr Herkunftsland (zu Vorstehendem: Urteil des BVGer C-5176/2013 vom 1. September 2014, Sachverhalt B und C). Das BFM teilte die vom Migrationsamt Basel-Stadt dargelegte Einschätzung nicht. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 trat es auf das kantonale Wiedererwägungsgesuch nur teilweise ein und wies es insoweit ab. Die von A._______ gegen die Verfügung erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, über die mit Urteil vom 1. September 2014 entschieden wurde, blieb ohne Erfolg. D. Nachdem A._______ das Migrationsamt Basel-Stadt am 14. Dezember 2014 und 25. Juni 2015 erfolglos um vorläufige Aufnahme ersucht hatte, entsprach dieses einem weiteren, von der kantonalen Ombudsstelle unterstützen Gesuch vom 22. September 2015 und überwies dem SEM am 16. Oktober 2015 seinen Antrag zur Zustimmung (zu Vorstehendem: Vorakten S. 574 ff.). E. Auf diesen Antrag trat das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 nicht ein. In den beiden vorgängigen Verfahren, so das SEM, sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Vollzug der Wegweisung auch mit Sicht auf die gesundheitliche Situation der Gesuchstellerin als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren sei. Der vorliegende Antrag, mit dem eine erneute Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und damit lediglich eine veränderte Sachlage geltend gemacht werde, sei demnach nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 6 AuG, sondern als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Die neu geltend gemachten Umstände, so das SEM weiter, stellten jedoch keinen Wiedererwägungsgrund dar, seien sie doch mit denen des bereits vorhergehenden und gerichtlich abgeschlossenen Wiedererwägungsverfahrens identisch. Die hier wie dort geltend gemachten psychischen Erkrankungen einschliesslich der Suizidalität seien in Kosovo sowohl stationär als auch ambulant behandelbar; die Schweizer Botschaft in Pristina habe dies am 16. November 2015 im Rahmen eines Schriftenwechsel mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zudem bestätigt. Die Frage der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf eine vorläufige Aufnahme stelle sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur, wenn der Vollzug mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich sei. Diese Situation bestehe bei der Beschwerdeführerin, auch wenn der erneut bevorstehende Wegweisungsvollzug eine psychische Dekompensation auslösen könnte, jedoch nicht. F. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 29. Januar 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei auf den Antrag des Migrationsamts Basel-Stadt um vorläufige Aufnahme einzutreten und diesem zu entsprechen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Aussetzung des Wegweisungvollzugs sowie um eine provisorische Aufenthaltsregelung. In ihrer Rechtsmitteleingabe erläutert die Beschwerdeführerin ihre Vorgeschichte, wie sie sich bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2014 darstellt. Sie macht geltend, seit Oktober 2014 sei sie beim Psychiater Dr. X._______ in Basel in Behandlung. Erneut, nämlich vom 24. März 2015 bis zum 11. Mai 2015, habe sie sich stationär in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) aufgehalten, weil ihre Einweisung wegen akuter Suizidalität unumgänglich gewesen sei. Dr. X._______ habe sodann ihre Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) veranlasst. Für sie, so die Beschwerdeführerin weiter, sei es lebensnotwendig, dass sie nicht nur ein adäquate Behandlung erhalte, sondern auch von einem menschlichen Umfeld, bestehend aus ihrer Freundin und ihrer Berufstätigkeit, getragen werde. Subjektiv und objektiv gesehen befinde sie sich in einer schweren medizinischen Notlage. Eine solche Notlage werde auch gesetzlich als Grund für die Unzumutbarkeit der Wegweisung bzw. die vorläufige Aufnahme anerkannt. Ihre gesundheitliche Situation habe sich seit Oktober 2012, "nicht zuletzt unter dem Stress der immer wieder drohenden Ausschaffung", massiv verschlechtert. Nach mehreren stationären Klinikaufenthalten sei sie in ständiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die psychosoziale und medizinische Infrastruktur in Kosovo sei nicht geeignet, ihr eine Reintegration und Rehabilitation zu ermöglichen. Allerdings sei die Frage nach dortigen Behandlungsmöglichkeiten nicht entscheidend, sondern der Umstand, dass schon der Gedanke an eine erzwungene Rückkehr bei ihr eine solche Panik und Angst auslöse, dass ihre Suizidalität massiv zunehme. Entsprechende, von ihr eingereichte ärztliche Befunde habe die Vorinstanz ignoriert. Zum Beweis ihrer Vorbringen beruft sich die Beschwerdeführerin auf verschiedene Beweismittel. Darauf ist in den Urteilserwägungen einzugehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2016 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt ihrer Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände seien nicht als qualifizierte Wiedererwägungsgründe anzusehen. Sie habe sich beim Kanton bereits kurz nach Eröffnung des Urteils vom 1. September 2014 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um vorläufige Aufnahme bemüht, weshalb sich der Verdacht aufdränge, sie habe nur eine neue Würdigung der aus den bisherigen Verfahren bekannten Tatsachen herbeiführen wollen. Ihr jetzige Situation sei lediglich darauf zurückzuführen, dass sie die in der rechtskräftig gewordenen Verfügung des SEM vom 19. Januar 2010 gesetzte Ausreisefrist nicht beachtet habe. Darauf könne sie sich jedoch nicht zu ihrem Vorteil berufen. I. In ihrer darauffolgenden Replik vom 18. April 2016 macht die Beschwerdeführerin geltend, es gehe in ihrem Fall nicht um das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen, sondern darum, ob die kantonale Behörde das SEM zu Recht um vorläufige Aufnahme ersucht habe. Dafür gälten andere Kriterien als bei einer Härtefallbewilligung. J. Am 25. Januar 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie in eine Einzimmerwohnung umgezogen sei, dass sie weiterhin - und soweit ihr das gesundheitlich möglich sei - zu 50% erwerbstätig sei. Gleichzeitig reichte sie ein Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 31. August 2016 (Kosovo: Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode) zu den Akten. K. Am 28. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines IV-Rentenvorbescheids ein. Am 30. März 2017 teilte sie mit, sie habe sich bei der Schlafambulanz der UPK angemeldet; am 22. Mai 2017 übersandte sie den dazugehörigen ärztlichen Bericht vom 18. April 2017. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 brachte sie dem Bundesverwaltungsgericht den definitiven Rentenbescheid über eine halbe IV-Rente zur Kenntnis. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, welche eine vorläufige Aufnahme bzw. eine Wiedererwägung des Wegweisungvollzugs betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar; dieses entscheidet endgültig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und 4 BGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin beurteilen den vom Migrationsamt Basel-Stadt am 16. Oktober 2015 zur Zustimmung übermittelten Antrag unterschiedlich. Während die Vorinstanz ihn als Wiedererwägungsgesuch zu ihrer Verfügung vom 19. Januar 2010 betrachtet, möchte die Beschwerdeführerin den als Gesuch um Gewährung der vorläufigen Aufnahme bezeichneten Antrag in genau diesem Sinne verstanden wissen und unter Ausklammern der prozessualen Vorgeschichte eine neue Beurteilung des bestehenden Sachverhalts herbeiführen.
E. 3.2 Dieser Betrachtungsweise hat die Vorinstanz in den Erwägungen ihrer Verfügung entgegengehalten, ein negativer Bewilligungs- bzw. Zustimmungsentscheid in einem Aufenthaltsverfahren ziehe konsequenterweise die Wegweisung und die Ansetzung einer Ausreisefrist nach sich. Die Behörde, welche den Vollzug der Wegweisung anordne, habe demzufolge auch sämtliche Vollzugshindernisse und die insofern erhobenen Einwände zu prüfen. Dies sei im Fall der Beschwerdeführerin in den beiden vorangegangenen Verfahren - auch mit Sicht auf ihre gesundheitliche Situation - geschehen. Mit dem vorliegenden kantonalen Antrag werde eine veränderte Sachlage seit dem Urteil vom 1. September 2014 geltend gemacht. Er sei daher als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen.
E. 3.3 Die dargelegten Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Dies folgt schon daraus, dass die Beschwerdeführerin - obschon sie eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend macht - im Wesentlichen dieselben Aspekte vorbringt wie im vorhergehenden Wiedererwägungsverfahren C-5176/2013, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2014 abgeschlossen wurde (zu den Voraussetzungen der Wiedererwägung: siehe dort E. 4.1 - 4.3). Hier wie dort argumentiert sie hauptsächlich mit ihrer Suizidgefährdung und damit, dass es für sie in Kosovo unzureichende Behandlungsmöglichkeiten gebe. Im Ergebnis spielt die Bezeichnung und insoweit auch die Qualifikation des Antrags ohnehin keine Rolle, da die geltend gemachten Vollzugshindernisse, welche eine vorläufige Aufnahme zur Folge hätten, auch im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs zu thematisieren sind.
E. 4.1 Demzufolge stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz auf das vom Migrationsamt Basel-Stadt am 16. Oktober 2015 übermittelte Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Inhaltlich wurde das Gesuch, gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG, damit begründet, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin unzumutbar sei; diese sei in ihrem Heimatland wegen einer medizinischen Notlage konkret gefährdet. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Rechtsmitteleingabe ebenfalls auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bzw. auf eine für sie nur in der Schweiz vorhandene adäquate Behandlungsmöglichkeit berufen.
E. 4.2 Auf das vorliegende Wiedererwägungsgesuch hätte die Vorinstanz eintreten müssen, wenn dieses neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel enthält, d.h. solche, die erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2014 entstanden bzw. verfügbar geworden sind (ausführlich zum Anspruch auf Eintreten: BGE 136 II E. 2.1 m.H.). Ob sich die Beschwerdeführerin auf solche qualifizierten Wiedererwägungsgründe berufen kann, hängt davon ab, ob die anschliessenden Geschehnisse und die ein jüngeres Datum tragenden Beweismittel tatsächlich als neu im oben definierten Sinne zu betrachten sind.
E. 4.2.1 Im vorangegangenen Verfahren wurde die von der Beschwerdeführerin erstmals geltend gemachte Suizidalität als Novum betrachtet. Insoweit wurde auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und geprüft, ob der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG eine Härtefallbewilligung zu erteilen war (vgl. zitiertes Urteil C-5176/2013 E. 3 und E. 9). Dies wurde verneint und festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei für sie angesichts der im Heimatland auch für suizidgefährdete Personen vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten zumutbar und zulässig (E. 9.2 und E. 9.3).
E. 4.2.2 Im jetzigen Verfahren werden lediglich Vollzugshindernisse geltend gemacht. Diesbezüglich ist dem kantonalen Antrag und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens verschlechtert hat. Sie selbst macht geltend, sie habe sich im Oktober 2014 zu einem neuen Arzt in psychiatrische Behandlung begeben, sei im März 2015 wegen erneuter Suizidalität in die UPK eingewiesen worden und wegen ihrer psychischen Erkrankung bei der IV angemeldet worden (Beschwerde S. 3 f. [Ziff. 5]). Ihre gegenwärtige gesundheitliche Situation führt sie insbesondere darauf zurück, dass "schon der Gedanke an eine erzwungene Rückkehr bei ihr eine solche Panik und Angst vor psychischer und sozialer Vernichtung auslöst, dass ihre Suizidalität massiv zunimmt ..." (Beschwerde S. 7 [Ziff.10]). Dem dargelegten Vorbringen zufolge hängen die verschlechterte gesundheitliche Situation und die erneute Spitaleinweisung der Beschwerdeführerin damit zusammen, dass sie der mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Januar 2010 gesetzten Ausreisefrist bisher nicht Folge geleistet hat. Aus diesem rechtswidrigen Verhalten kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. auch Urteil des BGer 2C_643/2015 vom 24. November 2015 E. 5.1). Sie kann sich demzufolge auch nicht auf eine verbesserte Integration und auf das für sie in der Schweiz wichtig gewordene menschliche Umfeld berufen. Die bereits im vorgängigen Verfahren trotz Suizidalität bejahte Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungvollzugs kann angesichts des Zeitablaufs und der dem Grunde nach gleich gebliebenen psychischen Problematik folglich nicht anders beurteilt werden.
E. 4.2.3 Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Beweismittel sind aus der gleichen Perspektive zu betrachten. Aus ihnen ergäbe sich nur dann ein neuer relevanter - und damit zu berücksichtigender - Sachverhalt, wenn sie zur Schlussfolgerung führen, die im Urteil vom 1. September 2014 als ausreichend erachteten Therapiemöglichkeiten in Kosovo hätten sich seitdem verschlechtert oder seien nicht mehr vorhanden. Dies lässt sich den Vorakten und den eingereichten schriftlichen Beweismitteln sowie den verschiedenen Dokumenten, auf die beweishalber verwiesen wird, jedoch nicht entnehmen (im Einzelnen: Berichte von Dr. X._______ vom 14. September 2015 und vom 16. November 2015 [Vorakten S. 628 f. und S. 634 f.]; Überweisungsbericht vom 24. November 2014 und Austrittsbericht vom 16. Juni 2015 der UPK [Vorakten S. 570 f. und 540 f.]; Websites: http://www.womensnetwork.org, http://president-ksgov.net, http://eca.unwomen.org; IOM Country Factsheet vom Juni 2014; SFH Themenpapier vom 7. Oktober 2015: Kosovo: Gewalt gegen Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen; SFH Länderanalyse vom 31. August 2016: Kosovo: Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode). Vielmehr enthalten sie eine andere qualitative Einschätzung zur im Kosovo bestehenden Gesundheitsversorgung im Allgemeinen und zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung im Speziellen. Dass diese Einschätzung der des SEM und der Schweizer Botschaft in Kosovo widerspricht, hat die Beschwerdeführerin auch eingeräumt (Beschwerde S. 6 [Ziff. 7 b]).
E. 4.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass weitere Beweismittel von Amtes wegen eingeholt werden, ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Eine Erkundigung bei Prof. Dr. Y._______ kann schon deshalb unterbleiben, weil sich dessen Stellungnahme im Bericht von Dr. X._______ vom 14. September 2015 befindet und von ihm keine darüber hinausgehende Auskunft zu erwarten ist. Neue und für dieses Verfahren relevante Erkenntnisse würden sich auch nicht aus einem medizinischen Obergutachten ergeben: Dieses könnte nur die gesundheitliche Situation und die damit im Zusammenhang stehende - bereits im vorherigen Verfahren bejahte - Suizidalität der Beschwerdeführerin betreffen; es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass ein solches Gutachten im Vergleich zur Situation vor dem 1. September 2014 verschlechterte Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo feststellen würde (zu den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung: vgl. Urteil des BGer 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.4). Laut Auskunft der dortigen Schweizer Botschaft vom 16. November 2015 ist mit den inzwischen deutlich verbesserten Strukturen sogar das Gegenteil der Fall (vgl. Vorakten S. 633). Darauf hat auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung hingewiesen.
E. 4.3 Nach den vorstehenden Erwägungen gibt es im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine qualifizierten Gründe, die zu einer Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2010 führen könnten. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin entspricht - auch im Hinblick auf ihre Suizidgefährdung - derjenigen, die im vorhergehenden und mit Urteil vom 1. September 2014 zum Abschluss gebrachten Wiedererwägungsverfahren festgestellt wurde (vgl. dort E. 9.2). Nach wie vor ist davon auszugehen, dass bei ihr keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt und dass ihr daher die Rückkehr nach Kosovo zumutbar ist. Das Vorhandensein angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten indiziert auch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer F-6537/2017 vom 30. November 2017 S. 9 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193). Diese wurde im Urteil vom 1. September 2014 unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ebenfalls geprüft und bejaht (vgl. dort E. 9.3). Seitdem hat sich die Sach- oder Rechtslage für die Beschwerdeführerin nicht zum Negativen verändert; sie beruft sich daher auch im vorliegenden Verfahren zu Unrecht auf die Unzulässigkeit des Wegweisungvollzugs (zur Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kosovo: vgl. Urteil des BVGer D-4772/2016 vom 15. August 2016 E. 6.3).
E. 5 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der kantonalen Migrationsbehörde zu Recht nicht eingetreten ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-639/2016 Urteil vom 13. Februar 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokatin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vorläufige Aufnahme (Wiedererwägung). Sachverhalt: A. A._______, geboren 1968, ist kosovarische Staatsangehörige. Sie reiste im Dezember 2004 zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann ein und erhielt zunächst im Kanton Waadt, dann im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung. B. Die Ehegatten liessen sich im Januar 2008 im Kosovo scheiden. Infolgedessen verweigerte das Bundesamt für Migration (BFM; jetzt SEM) mit Verfügung vom 19. Januar 2010 die Zustimmung zu der von A._______ im Oktober 2009 beantragten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil es die Voraussetzungen von Art. 50 AuG (SR 142.20) als nicht erfüllt betrachtete. Die von A._______ dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde im Verfahren C-899/2010 mit Urteil vom 10. August 2011 abgewiesen. Das Rechtsmittelverfahren beim Bundesgericht 2C_658/2011 blieb ebenfalls erfolglos; dessen Urteil vom 20. Januar 2012 hält fest, dass ein nachehelicher Härtefall bzw. eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht dargetan worden sei (E. 3.4). C. Am 7. Juni 2012 ersuchte A._______ das Migrationsamt Basel-Stadt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wobei sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG geltend machte. Gegen den darauffolgenden Nichteintretensentscheid vom 25. Ju-ni 2012 führte A._______ Rekurs beim Appellationsgericht. Im Verlauf dieses Verfahrens veranlasste sie die kantonale Ombudstelle wiederholt, sich beim Migrationsamt Basel-Stadt für ihre Interessen einzusetzen. Dieses ersuchte das BFM am 18. Februar 2013 schliesslich - und unter Aufhebung der eigenen Verfügung vom 25. Juni 2012 - um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2010. Hierzu führte es aus, A._______ sei eigenen Angaben zufolge während des Krieges in ihrem Heimatland vergewaltigt worden und wegen der nun drohenden Wegweisung depressiv und schwer suizidgefährdet; die Ursachen ihrer Erkrankung und die nur in der Schweiz adäquaten Therapiemöglichkeiten erlaubten keine Rückkehr in ihr Herkunftsland (zu Vorstehendem: Urteil des BVGer C-5176/2013 vom 1. September 2014, Sachverhalt B und C). Das BFM teilte die vom Migrationsamt Basel-Stadt dargelegte Einschätzung nicht. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 trat es auf das kantonale Wiedererwägungsgesuch nur teilweise ein und wies es insoweit ab. Die von A._______ gegen die Verfügung erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, über die mit Urteil vom 1. September 2014 entschieden wurde, blieb ohne Erfolg. D. Nachdem A._______ das Migrationsamt Basel-Stadt am 14. Dezember 2014 und 25. Juni 2015 erfolglos um vorläufige Aufnahme ersucht hatte, entsprach dieses einem weiteren, von der kantonalen Ombudsstelle unterstützen Gesuch vom 22. September 2015 und überwies dem SEM am 16. Oktober 2015 seinen Antrag zur Zustimmung (zu Vorstehendem: Vorakten S. 574 ff.). E. Auf diesen Antrag trat das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 nicht ein. In den beiden vorgängigen Verfahren, so das SEM, sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Vollzug der Wegweisung auch mit Sicht auf die gesundheitliche Situation der Gesuchstellerin als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren sei. Der vorliegende Antrag, mit dem eine erneute Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und damit lediglich eine veränderte Sachlage geltend gemacht werde, sei demnach nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 6 AuG, sondern als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Die neu geltend gemachten Umstände, so das SEM weiter, stellten jedoch keinen Wiedererwägungsgrund dar, seien sie doch mit denen des bereits vorhergehenden und gerichtlich abgeschlossenen Wiedererwägungsverfahrens identisch. Die hier wie dort geltend gemachten psychischen Erkrankungen einschliesslich der Suizidalität seien in Kosovo sowohl stationär als auch ambulant behandelbar; die Schweizer Botschaft in Pristina habe dies am 16. November 2015 im Rahmen eines Schriftenwechsel mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zudem bestätigt. Die Frage der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf eine vorläufige Aufnahme stelle sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur, wenn der Vollzug mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich sei. Diese Situation bestehe bei der Beschwerdeführerin, auch wenn der erneut bevorstehende Wegweisungsvollzug eine psychische Dekompensation auslösen könnte, jedoch nicht. F. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 29. Januar 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei auf den Antrag des Migrationsamts Basel-Stadt um vorläufige Aufnahme einzutreten und diesem zu entsprechen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Aussetzung des Wegweisungvollzugs sowie um eine provisorische Aufenthaltsregelung. In ihrer Rechtsmitteleingabe erläutert die Beschwerdeführerin ihre Vorgeschichte, wie sie sich bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2014 darstellt. Sie macht geltend, seit Oktober 2014 sei sie beim Psychiater Dr. X._______ in Basel in Behandlung. Erneut, nämlich vom 24. März 2015 bis zum 11. Mai 2015, habe sie sich stationär in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) aufgehalten, weil ihre Einweisung wegen akuter Suizidalität unumgänglich gewesen sei. Dr. X._______ habe sodann ihre Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) veranlasst. Für sie, so die Beschwerdeführerin weiter, sei es lebensnotwendig, dass sie nicht nur ein adäquate Behandlung erhalte, sondern auch von einem menschlichen Umfeld, bestehend aus ihrer Freundin und ihrer Berufstätigkeit, getragen werde. Subjektiv und objektiv gesehen befinde sie sich in einer schweren medizinischen Notlage. Eine solche Notlage werde auch gesetzlich als Grund für die Unzumutbarkeit der Wegweisung bzw. die vorläufige Aufnahme anerkannt. Ihre gesundheitliche Situation habe sich seit Oktober 2012, "nicht zuletzt unter dem Stress der immer wieder drohenden Ausschaffung", massiv verschlechtert. Nach mehreren stationären Klinikaufenthalten sei sie in ständiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die psychosoziale und medizinische Infrastruktur in Kosovo sei nicht geeignet, ihr eine Reintegration und Rehabilitation zu ermöglichen. Allerdings sei die Frage nach dortigen Behandlungsmöglichkeiten nicht entscheidend, sondern der Umstand, dass schon der Gedanke an eine erzwungene Rückkehr bei ihr eine solche Panik und Angst auslöse, dass ihre Suizidalität massiv zunehme. Entsprechende, von ihr eingereichte ärztliche Befunde habe die Vorinstanz ignoriert. Zum Beweis ihrer Vorbringen beruft sich die Beschwerdeführerin auf verschiedene Beweismittel. Darauf ist in den Urteilserwägungen einzugehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2016 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt ihrer Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände seien nicht als qualifizierte Wiedererwägungsgründe anzusehen. Sie habe sich beim Kanton bereits kurz nach Eröffnung des Urteils vom 1. September 2014 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um vorläufige Aufnahme bemüht, weshalb sich der Verdacht aufdränge, sie habe nur eine neue Würdigung der aus den bisherigen Verfahren bekannten Tatsachen herbeiführen wollen. Ihr jetzige Situation sei lediglich darauf zurückzuführen, dass sie die in der rechtskräftig gewordenen Verfügung des SEM vom 19. Januar 2010 gesetzte Ausreisefrist nicht beachtet habe. Darauf könne sie sich jedoch nicht zu ihrem Vorteil berufen. I. In ihrer darauffolgenden Replik vom 18. April 2016 macht die Beschwerdeführerin geltend, es gehe in ihrem Fall nicht um das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen, sondern darum, ob die kantonale Behörde das SEM zu Recht um vorläufige Aufnahme ersucht habe. Dafür gälten andere Kriterien als bei einer Härtefallbewilligung. J. Am 25. Januar 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie in eine Einzimmerwohnung umgezogen sei, dass sie weiterhin - und soweit ihr das gesundheitlich möglich sei - zu 50% erwerbstätig sei. Gleichzeitig reichte sie ein Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 31. August 2016 (Kosovo: Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode) zu den Akten. K. Am 28. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines IV-Rentenvorbescheids ein. Am 30. März 2017 teilte sie mit, sie habe sich bei der Schlafambulanz der UPK angemeldet; am 22. Mai 2017 übersandte sie den dazugehörigen ärztlichen Bericht vom 18. April 2017. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 brachte sie dem Bundesverwaltungsgericht den definitiven Rentenbescheid über eine halbe IV-Rente zur Kenntnis. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche eine vorläufige Aufnahme bzw. eine Wiedererwägung des Wegweisungvollzugs betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar; dieses entscheidet endgültig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und 4 BGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin beurteilen den vom Migrationsamt Basel-Stadt am 16. Oktober 2015 zur Zustimmung übermittelten Antrag unterschiedlich. Während die Vorinstanz ihn als Wiedererwägungsgesuch zu ihrer Verfügung vom 19. Januar 2010 betrachtet, möchte die Beschwerdeführerin den als Gesuch um Gewährung der vorläufigen Aufnahme bezeichneten Antrag in genau diesem Sinne verstanden wissen und unter Ausklammern der prozessualen Vorgeschichte eine neue Beurteilung des bestehenden Sachverhalts herbeiführen. 3.2 Dieser Betrachtungsweise hat die Vorinstanz in den Erwägungen ihrer Verfügung entgegengehalten, ein negativer Bewilligungs- bzw. Zustimmungsentscheid in einem Aufenthaltsverfahren ziehe konsequenterweise die Wegweisung und die Ansetzung einer Ausreisefrist nach sich. Die Behörde, welche den Vollzug der Wegweisung anordne, habe demzufolge auch sämtliche Vollzugshindernisse und die insofern erhobenen Einwände zu prüfen. Dies sei im Fall der Beschwerdeführerin in den beiden vorangegangenen Verfahren - auch mit Sicht auf ihre gesundheitliche Situation - geschehen. Mit dem vorliegenden kantonalen Antrag werde eine veränderte Sachlage seit dem Urteil vom 1. September 2014 geltend gemacht. Er sei daher als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. 3.3 Die dargelegten Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Dies folgt schon daraus, dass die Beschwerdeführerin - obschon sie eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend macht - im Wesentlichen dieselben Aspekte vorbringt wie im vorhergehenden Wiedererwägungsverfahren C-5176/2013, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2014 abgeschlossen wurde (zu den Voraussetzungen der Wiedererwägung: siehe dort E. 4.1 - 4.3). Hier wie dort argumentiert sie hauptsächlich mit ihrer Suizidgefährdung und damit, dass es für sie in Kosovo unzureichende Behandlungsmöglichkeiten gebe. Im Ergebnis spielt die Bezeichnung und insoweit auch die Qualifikation des Antrags ohnehin keine Rolle, da die geltend gemachten Vollzugshindernisse, welche eine vorläufige Aufnahme zur Folge hätten, auch im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs zu thematisieren sind. 4. 4.1 Demzufolge stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz auf das vom Migrationsamt Basel-Stadt am 16. Oktober 2015 übermittelte Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Inhaltlich wurde das Gesuch, gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG, damit begründet, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin unzumutbar sei; diese sei in ihrem Heimatland wegen einer medizinischen Notlage konkret gefährdet. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Rechtsmitteleingabe ebenfalls auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bzw. auf eine für sie nur in der Schweiz vorhandene adäquate Behandlungsmöglichkeit berufen. 4.2 Auf das vorliegende Wiedererwägungsgesuch hätte die Vorinstanz eintreten müssen, wenn dieses neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel enthält, d.h. solche, die erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2014 entstanden bzw. verfügbar geworden sind (ausführlich zum Anspruch auf Eintreten: BGE 136 II E. 2.1 m.H.). Ob sich die Beschwerdeführerin auf solche qualifizierten Wiedererwägungsgründe berufen kann, hängt davon ab, ob die anschliessenden Geschehnisse und die ein jüngeres Datum tragenden Beweismittel tatsächlich als neu im oben definierten Sinne zu betrachten sind. 4.2.1 Im vorangegangenen Verfahren wurde die von der Beschwerdeführerin erstmals geltend gemachte Suizidalität als Novum betrachtet. Insoweit wurde auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und geprüft, ob der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG eine Härtefallbewilligung zu erteilen war (vgl. zitiertes Urteil C-5176/2013 E. 3 und E. 9). Dies wurde verneint und festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei für sie angesichts der im Heimatland auch für suizidgefährdete Personen vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten zumutbar und zulässig (E. 9.2 und E. 9.3). 4.2.2 Im jetzigen Verfahren werden lediglich Vollzugshindernisse geltend gemacht. Diesbezüglich ist dem kantonalen Antrag und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens verschlechtert hat. Sie selbst macht geltend, sie habe sich im Oktober 2014 zu einem neuen Arzt in psychiatrische Behandlung begeben, sei im März 2015 wegen erneuter Suizidalität in die UPK eingewiesen worden und wegen ihrer psychischen Erkrankung bei der IV angemeldet worden (Beschwerde S. 3 f. [Ziff. 5]). Ihre gegenwärtige gesundheitliche Situation führt sie insbesondere darauf zurück, dass "schon der Gedanke an eine erzwungene Rückkehr bei ihr eine solche Panik und Angst vor psychischer und sozialer Vernichtung auslöst, dass ihre Suizidalität massiv zunimmt ..." (Beschwerde S. 7 [Ziff.10]). Dem dargelegten Vorbringen zufolge hängen die verschlechterte gesundheitliche Situation und die erneute Spitaleinweisung der Beschwerdeführerin damit zusammen, dass sie der mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Januar 2010 gesetzten Ausreisefrist bisher nicht Folge geleistet hat. Aus diesem rechtswidrigen Verhalten kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. auch Urteil des BGer 2C_643/2015 vom 24. November 2015 E. 5.1). Sie kann sich demzufolge auch nicht auf eine verbesserte Integration und auf das für sie in der Schweiz wichtig gewordene menschliche Umfeld berufen. Die bereits im vorgängigen Verfahren trotz Suizidalität bejahte Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungvollzugs kann angesichts des Zeitablaufs und der dem Grunde nach gleich gebliebenen psychischen Problematik folglich nicht anders beurteilt werden. 4.2.3 Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Beweismittel sind aus der gleichen Perspektive zu betrachten. Aus ihnen ergäbe sich nur dann ein neuer relevanter - und damit zu berücksichtigender - Sachverhalt, wenn sie zur Schlussfolgerung führen, die im Urteil vom 1. September 2014 als ausreichend erachteten Therapiemöglichkeiten in Kosovo hätten sich seitdem verschlechtert oder seien nicht mehr vorhanden. Dies lässt sich den Vorakten und den eingereichten schriftlichen Beweismitteln sowie den verschiedenen Dokumenten, auf die beweishalber verwiesen wird, jedoch nicht entnehmen (im Einzelnen: Berichte von Dr. X._______ vom 14. September 2015 und vom 16. November 2015 [Vorakten S. 628 f. und S. 634 f.]; Überweisungsbericht vom 24. November 2014 und Austrittsbericht vom 16. Juni 2015 der UPK [Vorakten S. 570 f. und 540 f.]; Websites: http://www.womensnetwork.org, http://president-ksgov.net, http://eca.unwomen.org; IOM Country Factsheet vom Juni 2014; SFH Themenpapier vom 7. Oktober 2015: Kosovo: Gewalt gegen Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen; SFH Länderanalyse vom 31. August 2016: Kosovo: Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode). Vielmehr enthalten sie eine andere qualitative Einschätzung zur im Kosovo bestehenden Gesundheitsversorgung im Allgemeinen und zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung im Speziellen. Dass diese Einschätzung der des SEM und der Schweizer Botschaft in Kosovo widerspricht, hat die Beschwerdeführerin auch eingeräumt (Beschwerde S. 6 [Ziff. 7 b]). 4.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass weitere Beweismittel von Amtes wegen eingeholt werden, ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Eine Erkundigung bei Prof. Dr. Y._______ kann schon deshalb unterbleiben, weil sich dessen Stellungnahme im Bericht von Dr. X._______ vom 14. September 2015 befindet und von ihm keine darüber hinausgehende Auskunft zu erwarten ist. Neue und für dieses Verfahren relevante Erkenntnisse würden sich auch nicht aus einem medizinischen Obergutachten ergeben: Dieses könnte nur die gesundheitliche Situation und die damit im Zusammenhang stehende - bereits im vorherigen Verfahren bejahte - Suizidalität der Beschwerdeführerin betreffen; es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass ein solches Gutachten im Vergleich zur Situation vor dem 1. September 2014 verschlechterte Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo feststellen würde (zu den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung: vgl. Urteil des BGer 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.4). Laut Auskunft der dortigen Schweizer Botschaft vom 16. November 2015 ist mit den inzwischen deutlich verbesserten Strukturen sogar das Gegenteil der Fall (vgl. Vorakten S. 633). Darauf hat auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung hingewiesen. 4.3 Nach den vorstehenden Erwägungen gibt es im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine qualifizierten Gründe, die zu einer Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2010 führen könnten. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin entspricht - auch im Hinblick auf ihre Suizidgefährdung - derjenigen, die im vorhergehenden und mit Urteil vom 1. September 2014 zum Abschluss gebrachten Wiedererwägungsverfahren festgestellt wurde (vgl. dort E. 9.2). Nach wie vor ist davon auszugehen, dass bei ihr keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt und dass ihr daher die Rückkehr nach Kosovo zumutbar ist. Das Vorhandensein angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten indiziert auch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer F-6537/2017 vom 30. November 2017 S. 9 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193). Diese wurde im Urteil vom 1. September 2014 unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ebenfalls geprüft und bejaht (vgl. dort E. 9.3). Seitdem hat sich die Sach- oder Rechtslage für die Beschwerdeführerin nicht zum Negativen verändert; sie beruft sich daher auch im vorliegenden Verfahren zu Unrecht auf die Unzulässigkeit des Wegweisungvollzugs (zur Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kosovo: vgl. Urteil des BVGer D-4772/2016 vom 15. August 2016 E. 6.3).
5. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der kantonalen Migrationsbehörde zu Recht nicht eingetreten ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: