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D-7490/2014

D-7490/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A.a Die beschwerdeführenden Eltern - kosovarische Staatsangehörige bosniakischer Ethnie und muslimischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in F._______ (G._______) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. August 2012 zusammen mit ihren beiden ältesten Kindern und reisten am 8. August 2012 illegal in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. August 2012 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erhob das BFM ihre Personalien und befragte die Eltern summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 22. August 2012 wies das Bundesamt die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zu. Am 11. Oktober 2012 hörte das BFM die Eltern getrennt zu den Asylgründen an. A.b Der Ehemann machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei seit 2002 politisch aktiv gewesen, unter anderem für diverse Minderheitsorganisationen und seit 2006 als Mitglied der Bosnischen Demokratischen Partei (DSP). Als Direktor eines (...), das er ab 2002 bis 2011 habe privatisieren müssen, habe er Drohungen erhalten - einerseits von einem albanischen Vorsitzenden der Demokratischen Partei Kosovos (PDK), der ihm vorgeworfen habe, die Albaner zu unterstützen, und andererseits von früheren Angestellten, welche vom Erwerb von Aktien des Unternehmens ausgeschlossen worden seien. Im Jahr 2002 habe er in seiner Funktion als Direktor für das Unternehmen einen Vertrag mit einer (...) über die Nutzung eines Landstücks für den Bau einer (...) abgeschlossen. Sieben Jahre später habe ein Nachbar behauptet, die (...) befinde sich auf seinem Grundstück, und er habe die Zahlung der Nutzungsgebühren für die letzten sieben Jahre an ihn gefordert. Als der Präsident der (...), für welche er von Januar bis September 2011 tätig gewesen sei, umgebracht worden sei, habe auch er selber um sein Leben gefürchtet, und sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er habe unter Gelbsucht, Rheuma, hohem Blutdruck, Herzbeschwerden, Gleichgewichtsstörungen und Schwindelanfällen gelitten. Ein ehemaliger Geschäftspartner seines Bruders habe ferner im Jahr 2002 von ihm (dem Beschwerdeführer) die Rückzahlung von Schulden verlangt, welche der Bruder bei seinem Geschäftspartner gehabt habe. A.c Die Ehefrau machte keine eigenen Asylgründe geltend. Hinsichtlich der Vorbringen ihres Ehemannes gab sie zu Protokoll, sie hätten wegen des ständigen Drucks und der Drohungen, welchen er ausgesetzt gewesen sei, nicht länger in Kosovo leben können; im Fall einer Rückkehr fürchte sie um sein Leben. Weiter brachte sie vor, sie seien als Angehörige der bosniakischen Minderheit in Kosovo Diskriminierungen wie grundlosen Verkehrsbussen oder stundenlangem Warten auf die Ausstellung von Dokumenten bei den Behörden ausgesetzt gewesen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Beweismittel und ihre Reisepässe ein. B. Am (...) 2014 kam das dritte Kind der Beschwerdeführenden, E._______, zur Welt. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 - eröffnet am 23. Dezember 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht [Dispositivziffer 1], lehnte ihre Asylgesuche vom 8. August 2012 ab [2], verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz [3], forderte sie unter Androhung von Haft auf, die Schweiz bis 26. Januar 2015 zu verlassen [4], beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung [5] und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus [6]. Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides führte das Bundesamt zunächst aus, die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte seien nicht asylrelevant, da die kosovarischen Behörden bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe gegen Angehörige der bosniakischen Minderheit generell schutzwillig und -fähig seien und diese aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in aller Regel keinem Sicherheitsrisiko ausgesetzt seien. Da der Beschwerdeführer sich nicht an die Polizei gewandt habe, könne dieser nicht vorgeworfen werden, ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. Hinsichtlich der Drohungen durch beim Aktienerwerb nicht berücksichtigte Mitarbeiter hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe bei der Firma um Schutz ersucht und Unterstützung erhalten; überdies sei er seit September 2011 nicht mehr für diese tätig gewesen. Der privatrechtliche Streit des Beschwerdeführers mit dem Neffen des Nachbarn der Firma die Landregelung betreffend sei mangels Intensität asylrechtlich nicht relevant, und jener habe sich zur Entscheidung über die Rechtsstreitigkeit nicht an die kosovarischen Behörden gewandt. Den Drohungen und Geldforderungen des ehemaligen Geschäftspartners seines Bruders komme aufgrund mangelnder Intensität ebenfalls kein Verfolgungscharakter zu, und der Beschwerdeführer habe im Übrigen einen Teil des Betrages zurückzahlen können. D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Dezember 2014 und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie seien mit­samt ihren Kindern in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis frühestens 5. Juli 2015 anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Als Beschwerdebeilagen wurden zwei am 17. Dezember 2014 ausgestellte Berichte der Klassenlehrerinnen von C._______ und D._______ (Beilagen 3-4), diverse Bestätigungen über von den Eltern absolvierte Kurse und Beschäftigungsprogramme, ein Arbeitszeugnis und Antwortschreiben auf Stellenbewerbungen sowie eine Aufstellung der Schulferien im Bezirk I._______ (Beilagen 5-13) eingereicht. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass im Rechtsbegehren 1 die Aufhebung der ganzen angefochtenen Verfügung beantragt wurde, die Begründung dieses Begehrens in der Beschwerdeschrift sich jedoch auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkte. Er hielt fest, dass aufgrund der Begründung der Beschwerde davon auszugehen ist, dass sich diese lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet und die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2014 - soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung betreffend - in Rechtskraft erwachsen ist. Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut. Unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls gut und ordnete den Beschwerdeführenden antragsgemäss ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Behörde vom 19. Januar 2015 nach. G.a Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G.b Diese reichte am 2. Februar 2015 ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein. G.c Der Instruktionsrichter liess den Beschwerdeführenden am 3. Feb­ruar 2015 die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen. G.d Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 nahmen diese zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (bzw. das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das während des Verfahrens geborene dritte Kind der Beschwerdeführenden, E._______, wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, bzw. aus Art. 112 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3.1 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2014 ist hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung der Asylgesuche und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Verfügung in diesen Punkten unangefochten geblieben ist (vgl. Sachverhalt Bst. E). Beantragt wird die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden mit der Begründung, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Eventualiter wird beantragt, es sei die Ausreisefrist auf frühestens den 5. Juli 2015 anzusetzen, um den beiden schulpflichtigen Kindern C._______ und D._______ zu ermöglichen, das Schuljahr 2014/2015 bis zu dessen Abschluss am 3. Juli 2015 zu besuchen. 3.2 Die Beschwerde richtet sich - im Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts - somit gegen den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids). Sie enthält alsdann in Bezug auf die vom BFM sinngemäss festgestellte Zulässigkeit sowie auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge. Auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Es bestehen vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte. In der Beschwerde wird - im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Unzumutbarkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs - lediglich vorgebracht, die Kinder hätten nach einer Rückkehr in ihr Heimatland "aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit zwar nicht mit Folter, jedoch sicherlich zumindest mit Diskriminierung" zu rechnen. Weiter wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei für die beiden ältesten Mädchen "insbesondere aufgrund der Rechtsverzögerung durch das BFM im Sinne der nationalen Gesetzgebung nicht zumutbar und im Sinne der internationalen Gesetzgebung nicht zulässig" (vgl. Beschwerde S. 8). Die hier behauptete Verletzung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) wird praxisgemäss im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 4 AuG (humanitäre Vollzugshindernisse) und nicht von Art. 83 Abs. 3 AuG (völkerrechtliche Vollzugshindernisse) geprüft. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 2 AuG wird in der Beschwerde (S. 4) ferner beanstandet, das BFM habe in keiner Weise begründet, inwiefern die technische Möglichkeit und praktische Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gegeben sei. In der Beschwerde wird allerdings nicht dargelegt, inwiefern der Vollzug unmöglich im Sinne der genannten Bestimmung sein soll. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach allein die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, oder ob - entsprechend dem Rechtsbegehren - infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 3.3 Die in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung auf den 26. Ja­nuar 2015 angesetzte Ausreisefrist ist mit der Beschwerdeerhebung im Vollzugspunkt eo ipso dahingefallen (vgl. Art. 42 AsylG). Soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 4 beantragt wurde, ist daher auf die Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 4.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).

E. 4.2 In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die Beschwerdeführenden gehören eigenen Angaben zufolge der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Bosniaken an. Der Vollzug der Wegweisung von Angehörigen der bosniakischen Ethnie in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakovë oder Pejë wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) seit 2002 in konstanter Praxis als zumutbar erachtet, sofern diese Personen in diesen Gebieten ihren letzten Wohnsitz hatten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 22 E. 4.c.bb). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet seit 2011 den Vollzug der Wegweisung von serbischsprachigen Muslimen in das gesamte übrige Staatsgebiet Kosovos - mit Ausnahme der Region Mitrovica - als zumutbar, sofern in einer Einzelfallprüfung bestimmte begünstigende Umstände wie berufliche Ausbildung, soziales Beziehungsnetz, vorhandene Hilfsstrukturen bejaht und ungünstige Umstände (wie etwa ein allfälliges Risiko von Repressalien in Fällen von Kollaboration mit den Serben) verneint werden können (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.6). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leben in seinem Herkunftsdorf fast ausschliesslich Bosniaken (vgl. act. A18/24 F196 S. 21), und weder er noch seine Ehefrau vermochten substanziiert schwerwiegende Diskriminierungen aufgrund ihrer bosniakischen Herkunft aufzuzeigen. Aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat ist demnach nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen. 4.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe Art. 3 KRK verletzt, indem es zweieinhalb Jahre damit zugewartet habe, den Asylentscheid zu erlassen. In dieser Zeit hätten sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz eingelebt und eine neue Existenz aufgebaut. Eine nunmehr so plötzliche Ausweisung aus der Schweiz sei nicht zumutbar und insbesondere in Bezug auf die beiden seit zweieinhalb Jahren eingeschulten Mädchen mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Ferner wird geltend gemacht, das BFM habe es versäumt, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich der Kinder C._______ und D._______ zu prüfen. Diese hätten sich in den beinahe zweieinhalb Jahren seit der Einreichung des Asylgesuchs am 8. August 2012 in der Schweiz vollumfänglich integriert. Aus den eingereichten Schreiben der beiden Klassenlehrerinnen der Mädchen sei klar ersichtlich, dass C._______ und D._______ seit ihrer Einschulung in der Schweiz grosse Fortschritte gemacht hätten. Insbesondere D._______, die - wohl aufgrund von Diskriminierungen in ihrer Heimat - verängstigt hier angekommen und zu Beginn schüchtern und introvertiert gewesen sei, habe sich unter den hiesigen Schulbedingungen endlich altersgerecht entfalten können. Die Klassenlehrerinnen seien als Zeuginnen zu befragen. Ein abrupter Abbruch des mehrjährigen Schulbesuches in der Schweiz, ein Herausreissen aus dem gewohnten Umfeld und stets wachsenden Freundeskreis sowie eine erzwungene Eingliederung in einem Herkunftsland, in dem die Mädchen als besonders verletzliche Personen aufgrund ihr Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit mit Diskriminierung zu rechnen hätten, sei nicht im Sinne des Kindeswohls und aus sozialen und humanitären Gründen unzumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei für C._______ und D._______ insbesondere aufgrund der Rechtsverzögerung durch das BFM nicht zumutbar und nicht zulässig. 4.3.2 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 aus, die beiden Mädchen C._______ und D._______ hätten während rund zehn Jahren in ihrem Heimatland gelebt und es sei davon auszugehen, dass sie auch dort die Schule besucht und über ein soziales Netz verfügt hätten; sie sprächen auch die Landessprachen Kosovos. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, das aus Familie und Freundeskreis bestehende soziale Netz in der Heimat zu reaktivieren. Folglich sei nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführenden und ihren Töchtern eine Reintegration in ihrem Heimatland weniger zugemutet werden könne als die Integration nach drei Jahren in der Schweiz. Dass das Leben in der Schweiz vielleicht angenehmer sei als in Kosovo, sei vorliegend nicht von Belang, da eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG eine konkrete Gefährdungssituation im Heimatland voraussetze. 4.3.3 In der Replik vom 18. Februar 2015 wird vorgebracht, Art. 83 Abs. 4 AuG nenne eine konkrete Gefährdungssituation als Beispiel und nicht als Voraussetzung für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Personen, denen im Heimatland eine konkrete Gefährdung drohe, erfüllten regelmässig bereits die Flüchtlingseigenschaft. Im Rahmen von Art. 83 Abs. 4 AuG müssten insbesondere bei Kindern auch andere, namentlich soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe berücksichtigt werden. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liege nicht darin, dass die beiden Mädchen im Heimatland aufgrund ihres Alters kein soziales Netzwerk mehr hätten - sondern darin, dass das BFM sich mit der Bearbeitung der Asylgesuche "über zwei Jahre Zeit gelassen und dadurch die Integration der beiden Mädchen in der Schweiz gefördert" habe, "nur um die beiden jetzt unverhofft und ursprünglich innert einer zweiwöchigen Frist aus ihrem Alltag, ihrem Freundeskreis, ihren Klassen und schlicht ihrem nunmehr gewohnten und vertrauten Umfeld zu reissen" (vgl. Replik S. 2). 4.3.4 Wie bereits erwähnt, wird die behauptete Verletzung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) praxisgemäss im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung geprüft (vgl. E. 3.2). Festzuhalten ist sodann, dass die Ausführungen in der Replik zu den Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG unzutreffend sind. Diesbezüglich ist auf das Grundsatzurteil zu verweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht kürzlich seine Rechtsprechung zu Art. 83 Abs. 4 AuG systematisch dargestellt und präzisiert sowie sein Vorgehen bei der Koordination der Rechtsprechung im Anwendungsbereich dieser Bestimmung erläutert hat (vgl. BVGE 2014/26 E. 7 und 8). 4.3.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge­sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaf­ten seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Das Kindeswohl ist mithin nicht erst gefährdet, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). 4.3.6 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Das jüngste, in der Schweiz geborene Kind E._______, ist weniger als ein Jahr alt und als Kleinkind noch stark an seine Eltern als wichtigste Bezugspersonen gebunden. Die beiden älteren Mädchen C._______ und D._______ waren bei der Einreise in die Schweiz im August 2012 (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Im Urteilszeitpunkt halten sie sich insgesamt seit drei Jahren in der Schweiz auf, mithin einem Bruchteil ihres bisherigen Lebens. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich bei drei Jahren nicht um eine sehr lange Aufenthaltsdauer, aus welcher quasi automatisch auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen wäre. Zwar haben die beiden Mädchen in dieser Zeit in der Schweiz die Schule besucht, Deutsch gelernt und sich in ihre Klasse eingefügt, und C._______ befindet sich mit (...) Jahren an der Schwelle zur Pubertät. Doch haben beide Mädchen insgesamt noch zu wenige prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht und sind noch nicht derart stark integriert, dass durch die Rückkehr nach Kosovo eine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten wäre, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Klärung der Aufenthaltssituation sowie das verwandtschaftliche Beziehungsnetz der Familie in Kosovo (vgl. die nachfolgende E. 4.5.2) und nicht zuletzt auch die Unterstützung durch ihre Eltern sich positiv auf die Entwicklung der Mädchen und ihre Wiedereingliederung in ihrem Heimatland auswirken und sie schnell wieder Anschluss an Gleichaltrige finden werden, zumal davon auszugehen ist, dass sie an ihren Herkunftsort zurückkehren werden, an dem sie (...) beziehungsweise (...) Jahre ihres Lebens verbracht haben und wo sie vor der Ausreise zur Schule gegangen sind. 4.3.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Familie nach Kosovo nicht ersichtlich.

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, er sei wegen des auf ihm lastenden Druckes krank geworden und habe unter Gelbsucht, Rheuma, hohem Blutdruck, Herzbeschwerden, Gleichgewichtsstörungen und Schwindelanfällen gelitten (vgl. act. A18/24 S. 5; act. A7/13 S. 9). Anlässlich der BzP gab er an, er sei in der Schweiz beim Arzt gewesen und habe Medikamente bekommen; seine gesundheitlichen Beschwerden sprächen gegen eine Rückkehr in sein Heimatland (vgl. act. A7/13 S. 10). An der Anhörung sagte er, in Kosovo habe er sich bis 2011 behandeln lassen, dann habe er kein Geld für Medikamente mehr gehabt. In der Schweiz nehme er regelmässig Medikamente ein, und jetzt gehe es ihm besser. Er werde nun zunächst diese Therapie beenden und dann wieder zum Arzt zur Kontrolle gehen (vgl. act. A18/24 F29 f. S. 5 und F153 S. 17).

E. 4.4.2 Gesundheitliche Probleme führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, nicht verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.

E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes im EVZ Kreuzlingen am 10. August 2012 Medikamente zur Behandlung von Bluthochdruck bezogen (vgl. act. A6/1). In den vorinstanzlichen Akten befinden sich keine weiteren medizinischen Unterlagen. Für Asylsuchende, welche sich wegen gesundheitlicher Probleme bereits in medizinischer Behandlung befinden, bedeutet die gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Bis heute ging auch beim Gericht kein ärztlicher Bericht ein, und auf Beschwerdeebene werden keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht. In Ausübung der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ist demzufolge festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen, insbesondere Blutdruck- und Herzproblemen leiden würde, welche nur in der Schweiz behandelbar wären und ein Vollzugshindernis darstellen könnten (zum öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo und zum Zugang von Angehörigen der Minderheiten der Gorani und Bosniaken zur Gesundheitsversorgung vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2). 4.5.1 In der Beschwerde (S. 7) wird geltend gemacht, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um besonders verletzliche Personen, und bei solchen seien bei der Prüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG auch soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe zu berücksichtigen. Hierzu ist festzuhalten, dass soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe, welche gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sprechen könnten, bei allen - nicht nur bei besonders verletzlichen - Personen zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5-7.7 und 8). Die für die Annahme einer konkreten Gefährdung erforderliche individuelle Betroffenheit kann sich unter anderem auch aus der Zugehörigkeit zu einem Personenkreis mit einem besonderen Schutzbedürfnis (sogenannte "vulnerable group") ergeben. Besonders verletzliche Personen können über das übliche Mass hinaus von bestimmten Verhältnissen betroffen und gerade deshalb konkret gefährdet sein, sofern keine begünstigenden individuellen Umstände vorliegen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.3, m.w.H.). Solche begünstigende Umstände liegen im Falle der fünfköpfigen Familie vor, so dass - wie nachfolgend aufgezeigt - eine konkrete Gefährdung auszuschliessen ist. 4.5.2 Die beschwerdeführenden Eltern sind in der Stadt G._______ beziehungsweise im Dorf F._______ (Bezirk G._______) aufgewachsen und verfügen beide über eine überdurchschnittliche Ausbildung. Die Beschwerdeführerin hat eine Berufsmittelschule für (...) abgeschlossen und während sechs Monaten in einem Spital gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat an einer Universität in der J._______ Marketing studiert und abgeschlossen. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über langjährige qualifizierte Berufserfahrung, insbesondere als Direktor einer (...) und Berater einer (...) und spricht neben Serbokroatisch auch Russisch, Albanisch und Deutsch. Damit verfügt er über optimale Voraussetzungen, um für sich und seine Familie wiederum eine Existenz aufzubauen. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr wiederum im Elternhaus des Beschwerdeführers in F._______ werden wohnen können, wie sie dies bereits vor ihrer Ausreise während längerer Zeit getan haben. Mit den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers sowie zahlreiche Onkeln und Tanten der Beschwerdeführerin haben die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsbezirk ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Da die beschwerdeführenden Eltern eigenen Angaben zufolge ihr ganzes Leben bis zur Ausreise im Jahr 2012 im Bezirk G._______ verbracht haben, ist davon auszugehen, dass sie dort auch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen. Sodann leben die Eltern und zwei Brüder der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in K._______. Letztere dürften der Familie ihrer Schwester im Bedarfsfall ebenfalls behilflich sein. 4.6.1 In der Beschwerde (S. 6) wird unter Beilage diverser Bestätigungen über Kursbesuche, die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen sowie Stellenbewerbungen geltend gemacht, die beschwerdeführenden Eltern hätten beide innert kurzer Zeit Deutsch gelernt, sich in ihrer Wohngemeinde integriert und versucht, finanziell unabhängig zu werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist, nicht die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person in der Schweiz ausschlaggebend sind, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat, wie sie sich für die ausländische Person im Falle des Vollzugs dorthin ergeben würde. Die Situation in der Schweiz ist im Rahmen von Art. 83 Abs. 4 AuG - unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK - einzig zu berücksichtigen, wenn Kinder und insbesondere Jugendliche, welche die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben, von einem allfälligen Vollzug der Wegweisung betroffen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Der Grad der Integration beziehungsweise der Integrationswillen der beschwerdeführenden Eltern ist für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorliegend nicht rechtserheblich.

E. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Kosovo aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG kommt daher nicht in Betracht. Es besteht auch kein Grund, die Sache zur neuen Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise Befragungen der Klassenlehrerinnen von C._______ und D._______ (vgl. Beschwerde S. 5) sowie der Personen, welche die Bestätigungsschreiben hinsichtlich der Eltern verfasst haben (Beilagen 5-13, vgl. Beschwerde S. 6), anzuordnen oder durchzuführen. Dass die Mädchen in der Schule inzwischen gut integriert sind, ist ebenso wenig strittig, wie die Integrationsbemühungen der Eltern. Die entsprechenden Anträge beziehungsweise Beweisofferten sind daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich der Eventualantrag, es sei eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis frühestens 5. Juli 2015 anzusetzen, als gegenstandslos. Das SEM wird gestützt auf Art. 45 Abs. 2 AsylG eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben.

E. 5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Instruktionsrichter hat deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen. Da diese aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig gelten, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Nachdem die Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat, ist ihr Honorar auf Grund der Akten festzulegen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar ist demnach unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. i.V.m. Art. 12 VGKE) auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7490/2014 law/auj Urteil vom 9. Juli 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), alle Kosovo, alle vertreten durch Kathrin Dick, Rechtsanwältin, Leemann Napierkowski Rechtsanwälte GmbH, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A.a Die beschwerdeführenden Eltern - kosovarische Staatsangehörige bosniakischer Ethnie und muslimischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in F._______ (G._______) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. August 2012 zusammen mit ihren beiden ältesten Kindern und reisten am 8. August 2012 illegal in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. August 2012 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erhob das BFM ihre Personalien und befragte die Eltern summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 22. August 2012 wies das Bundesamt die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zu. Am 11. Oktober 2012 hörte das BFM die Eltern getrennt zu den Asylgründen an. A.b Der Ehemann machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei seit 2002 politisch aktiv gewesen, unter anderem für diverse Minderheitsorganisationen und seit 2006 als Mitglied der Bosnischen Demokratischen Partei (DSP). Als Direktor eines (...), das er ab 2002 bis 2011 habe privatisieren müssen, habe er Drohungen erhalten - einerseits von einem albanischen Vorsitzenden der Demokratischen Partei Kosovos (PDK), der ihm vorgeworfen habe, die Albaner zu unterstützen, und andererseits von früheren Angestellten, welche vom Erwerb von Aktien des Unternehmens ausgeschlossen worden seien. Im Jahr 2002 habe er in seiner Funktion als Direktor für das Unternehmen einen Vertrag mit einer (...) über die Nutzung eines Landstücks für den Bau einer (...) abgeschlossen. Sieben Jahre später habe ein Nachbar behauptet, die (...) befinde sich auf seinem Grundstück, und er habe die Zahlung der Nutzungsgebühren für die letzten sieben Jahre an ihn gefordert. Als der Präsident der (...), für welche er von Januar bis September 2011 tätig gewesen sei, umgebracht worden sei, habe auch er selber um sein Leben gefürchtet, und sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er habe unter Gelbsucht, Rheuma, hohem Blutdruck, Herzbeschwerden, Gleichgewichtsstörungen und Schwindelanfällen gelitten. Ein ehemaliger Geschäftspartner seines Bruders habe ferner im Jahr 2002 von ihm (dem Beschwerdeführer) die Rückzahlung von Schulden verlangt, welche der Bruder bei seinem Geschäftspartner gehabt habe. A.c Die Ehefrau machte keine eigenen Asylgründe geltend. Hinsichtlich der Vorbringen ihres Ehemannes gab sie zu Protokoll, sie hätten wegen des ständigen Drucks und der Drohungen, welchen er ausgesetzt gewesen sei, nicht länger in Kosovo leben können; im Fall einer Rückkehr fürchte sie um sein Leben. Weiter brachte sie vor, sie seien als Angehörige der bosniakischen Minderheit in Kosovo Diskriminierungen wie grundlosen Verkehrsbussen oder stundenlangem Warten auf die Ausstellung von Dokumenten bei den Behörden ausgesetzt gewesen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Beweismittel und ihre Reisepässe ein. B. Am (...) 2014 kam das dritte Kind der Beschwerdeführenden, E._______, zur Welt. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 - eröffnet am 23. Dezember 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht [Dispositivziffer 1], lehnte ihre Asylgesuche vom 8. August 2012 ab [2], verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz [3], forderte sie unter Androhung von Haft auf, die Schweiz bis 26. Januar 2015 zu verlassen [4], beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung [5] und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus [6]. Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides führte das Bundesamt zunächst aus, die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte seien nicht asylrelevant, da die kosovarischen Behörden bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe gegen Angehörige der bosniakischen Minderheit generell schutzwillig und -fähig seien und diese aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in aller Regel keinem Sicherheitsrisiko ausgesetzt seien. Da der Beschwerdeführer sich nicht an die Polizei gewandt habe, könne dieser nicht vorgeworfen werden, ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. Hinsichtlich der Drohungen durch beim Aktienerwerb nicht berücksichtigte Mitarbeiter hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe bei der Firma um Schutz ersucht und Unterstützung erhalten; überdies sei er seit September 2011 nicht mehr für diese tätig gewesen. Der privatrechtliche Streit des Beschwerdeführers mit dem Neffen des Nachbarn der Firma die Landregelung betreffend sei mangels Intensität asylrechtlich nicht relevant, und jener habe sich zur Entscheidung über die Rechtsstreitigkeit nicht an die kosovarischen Behörden gewandt. Den Drohungen und Geldforderungen des ehemaligen Geschäftspartners seines Bruders komme aufgrund mangelnder Intensität ebenfalls kein Verfolgungscharakter zu, und der Beschwerdeführer habe im Übrigen einen Teil des Betrages zurückzahlen können. D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Dezember 2014 und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie seien mit­samt ihren Kindern in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis frühestens 5. Juli 2015 anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Als Beschwerdebeilagen wurden zwei am 17. Dezember 2014 ausgestellte Berichte der Klassenlehrerinnen von C._______ und D._______ (Beilagen 3-4), diverse Bestätigungen über von den Eltern absolvierte Kurse und Beschäftigungsprogramme, ein Arbeitszeugnis und Antwortschreiben auf Stellenbewerbungen sowie eine Aufstellung der Schulferien im Bezirk I._______ (Beilagen 5-13) eingereicht. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass im Rechtsbegehren 1 die Aufhebung der ganzen angefochtenen Verfügung beantragt wurde, die Begründung dieses Begehrens in der Beschwerdeschrift sich jedoch auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkte. Er hielt fest, dass aufgrund der Begründung der Beschwerde davon auszugehen ist, dass sich diese lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet und die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2014 - soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung betreffend - in Rechtskraft erwachsen ist. Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut. Unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls gut und ordnete den Beschwerdeführenden antragsgemäss ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Behörde vom 19. Januar 2015 nach. G.a Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G.b Diese reichte am 2. Februar 2015 ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein. G.c Der Instruktionsrichter liess den Beschwerdeführenden am 3. Feb­ruar 2015 die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen. G.d Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 nahmen diese zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (bzw. das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Das während des Verfahrens geborene dritte Kind der Beschwerdeführenden, E._______, wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, bzw. aus Art. 112 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3.1 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2014 ist hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung der Asylgesuche und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Verfügung in diesen Punkten unangefochten geblieben ist (vgl. Sachverhalt Bst. E). Beantragt wird die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden mit der Begründung, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Eventualiter wird beantragt, es sei die Ausreisefrist auf frühestens den 5. Juli 2015 anzusetzen, um den beiden schulpflichtigen Kindern C._______ und D._______ zu ermöglichen, das Schuljahr 2014/2015 bis zu dessen Abschluss am 3. Juli 2015 zu besuchen. 3.2 Die Beschwerde richtet sich - im Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts - somit gegen den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids). Sie enthält alsdann in Bezug auf die vom BFM sinngemäss festgestellte Zulässigkeit sowie auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge. Auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Es bestehen vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte. In der Beschwerde wird - im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Unzumutbarkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs - lediglich vorgebracht, die Kinder hätten nach einer Rückkehr in ihr Heimatland "aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit zwar nicht mit Folter, jedoch sicherlich zumindest mit Diskriminierung" zu rechnen. Weiter wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei für die beiden ältesten Mädchen "insbesondere aufgrund der Rechtsverzögerung durch das BFM im Sinne der nationalen Gesetzgebung nicht zumutbar und im Sinne der internationalen Gesetzgebung nicht zulässig" (vgl. Beschwerde S. 8). Die hier behauptete Verletzung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) wird praxisgemäss im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 4 AuG (humanitäre Vollzugshindernisse) und nicht von Art. 83 Abs. 3 AuG (völkerrechtliche Vollzugshindernisse) geprüft. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 2 AuG wird in der Beschwerde (S. 4) ferner beanstandet, das BFM habe in keiner Weise begründet, inwiefern die technische Möglichkeit und praktische Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gegeben sei. In der Beschwerde wird allerdings nicht dargelegt, inwiefern der Vollzug unmöglich im Sinne der genannten Bestimmung sein soll. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach allein die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, oder ob - entsprechend dem Rechtsbegehren - infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 3.3 Die in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung auf den 26. Ja­nuar 2015 angesetzte Ausreisefrist ist mit der Beschwerdeerhebung im Vollzugspunkt eo ipso dahingefallen (vgl. Art. 42 AsylG). Soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 4 beantragt wurde, ist daher auf die Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4. 4.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 4.2 In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die Beschwerdeführenden gehören eigenen Angaben zufolge der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Bosniaken an. Der Vollzug der Wegweisung von Angehörigen der bosniakischen Ethnie in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakovë oder Pejë wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) seit 2002 in konstanter Praxis als zumutbar erachtet, sofern diese Personen in diesen Gebieten ihren letzten Wohnsitz hatten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 22 E. 4.c.bb). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet seit 2011 den Vollzug der Wegweisung von serbischsprachigen Muslimen in das gesamte übrige Staatsgebiet Kosovos - mit Ausnahme der Region Mitrovica - als zumutbar, sofern in einer Einzelfallprüfung bestimmte begünstigende Umstände wie berufliche Ausbildung, soziales Beziehungsnetz, vorhandene Hilfsstrukturen bejaht und ungünstige Umstände (wie etwa ein allfälliges Risiko von Repressalien in Fällen von Kollaboration mit den Serben) verneint werden können (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.6). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leben in seinem Herkunftsdorf fast ausschliesslich Bosniaken (vgl. act. A18/24 F196 S. 21), und weder er noch seine Ehefrau vermochten substanziiert schwerwiegende Diskriminierungen aufgrund ihrer bosniakischen Herkunft aufzuzeigen. Aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat ist demnach nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen. 4.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe Art. 3 KRK verletzt, indem es zweieinhalb Jahre damit zugewartet habe, den Asylentscheid zu erlassen. In dieser Zeit hätten sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz eingelebt und eine neue Existenz aufgebaut. Eine nunmehr so plötzliche Ausweisung aus der Schweiz sei nicht zumutbar und insbesondere in Bezug auf die beiden seit zweieinhalb Jahren eingeschulten Mädchen mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Ferner wird geltend gemacht, das BFM habe es versäumt, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich der Kinder C._______ und D._______ zu prüfen. Diese hätten sich in den beinahe zweieinhalb Jahren seit der Einreichung des Asylgesuchs am 8. August 2012 in der Schweiz vollumfänglich integriert. Aus den eingereichten Schreiben der beiden Klassenlehrerinnen der Mädchen sei klar ersichtlich, dass C._______ und D._______ seit ihrer Einschulung in der Schweiz grosse Fortschritte gemacht hätten. Insbesondere D._______, die - wohl aufgrund von Diskriminierungen in ihrer Heimat - verängstigt hier angekommen und zu Beginn schüchtern und introvertiert gewesen sei, habe sich unter den hiesigen Schulbedingungen endlich altersgerecht entfalten können. Die Klassenlehrerinnen seien als Zeuginnen zu befragen. Ein abrupter Abbruch des mehrjährigen Schulbesuches in der Schweiz, ein Herausreissen aus dem gewohnten Umfeld und stets wachsenden Freundeskreis sowie eine erzwungene Eingliederung in einem Herkunftsland, in dem die Mädchen als besonders verletzliche Personen aufgrund ihr Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit mit Diskriminierung zu rechnen hätten, sei nicht im Sinne des Kindeswohls und aus sozialen und humanitären Gründen unzumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei für C._______ und D._______ insbesondere aufgrund der Rechtsverzögerung durch das BFM nicht zumutbar und nicht zulässig. 4.3.2 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 aus, die beiden Mädchen C._______ und D._______ hätten während rund zehn Jahren in ihrem Heimatland gelebt und es sei davon auszugehen, dass sie auch dort die Schule besucht und über ein soziales Netz verfügt hätten; sie sprächen auch die Landessprachen Kosovos. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, das aus Familie und Freundeskreis bestehende soziale Netz in der Heimat zu reaktivieren. Folglich sei nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführenden und ihren Töchtern eine Reintegration in ihrem Heimatland weniger zugemutet werden könne als die Integration nach drei Jahren in der Schweiz. Dass das Leben in der Schweiz vielleicht angenehmer sei als in Kosovo, sei vorliegend nicht von Belang, da eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG eine konkrete Gefährdungssituation im Heimatland voraussetze. 4.3.3 In der Replik vom 18. Februar 2015 wird vorgebracht, Art. 83 Abs. 4 AuG nenne eine konkrete Gefährdungssituation als Beispiel und nicht als Voraussetzung für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Personen, denen im Heimatland eine konkrete Gefährdung drohe, erfüllten regelmässig bereits die Flüchtlingseigenschaft. Im Rahmen von Art. 83 Abs. 4 AuG müssten insbesondere bei Kindern auch andere, namentlich soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe berücksichtigt werden. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liege nicht darin, dass die beiden Mädchen im Heimatland aufgrund ihres Alters kein soziales Netzwerk mehr hätten - sondern darin, dass das BFM sich mit der Bearbeitung der Asylgesuche "über zwei Jahre Zeit gelassen und dadurch die Integration der beiden Mädchen in der Schweiz gefördert" habe, "nur um die beiden jetzt unverhofft und ursprünglich innert einer zweiwöchigen Frist aus ihrem Alltag, ihrem Freundeskreis, ihren Klassen und schlicht ihrem nunmehr gewohnten und vertrauten Umfeld zu reissen" (vgl. Replik S. 2). 4.3.4 Wie bereits erwähnt, wird die behauptete Verletzung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) praxisgemäss im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung geprüft (vgl. E. 3.2). Festzuhalten ist sodann, dass die Ausführungen in der Replik zu den Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG unzutreffend sind. Diesbezüglich ist auf das Grundsatzurteil zu verweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht kürzlich seine Rechtsprechung zu Art. 83 Abs. 4 AuG systematisch dargestellt und präzisiert sowie sein Vorgehen bei der Koordination der Rechtsprechung im Anwendungsbereich dieser Bestimmung erläutert hat (vgl. BVGE 2014/26 E. 7 und 8). 4.3.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge­sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaf­ten seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Das Kindeswohl ist mithin nicht erst gefährdet, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). 4.3.6 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Das jüngste, in der Schweiz geborene Kind E._______, ist weniger als ein Jahr alt und als Kleinkind noch stark an seine Eltern als wichtigste Bezugspersonen gebunden. Die beiden älteren Mädchen C._______ und D._______ waren bei der Einreise in die Schweiz im August 2012 (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Im Urteilszeitpunkt halten sie sich insgesamt seit drei Jahren in der Schweiz auf, mithin einem Bruchteil ihres bisherigen Lebens. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich bei drei Jahren nicht um eine sehr lange Aufenthaltsdauer, aus welcher quasi automatisch auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen wäre. Zwar haben die beiden Mädchen in dieser Zeit in der Schweiz die Schule besucht, Deutsch gelernt und sich in ihre Klasse eingefügt, und C._______ befindet sich mit (...) Jahren an der Schwelle zur Pubertät. Doch haben beide Mädchen insgesamt noch zu wenige prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht und sind noch nicht derart stark integriert, dass durch die Rückkehr nach Kosovo eine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten wäre, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Klärung der Aufenthaltssituation sowie das verwandtschaftliche Beziehungsnetz der Familie in Kosovo (vgl. die nachfolgende E. 4.5.2) und nicht zuletzt auch die Unterstützung durch ihre Eltern sich positiv auf die Entwicklung der Mädchen und ihre Wiedereingliederung in ihrem Heimatland auswirken und sie schnell wieder Anschluss an Gleichaltrige finden werden, zumal davon auszugehen ist, dass sie an ihren Herkunftsort zurückkehren werden, an dem sie (...) beziehungsweise (...) Jahre ihres Lebens verbracht haben und wo sie vor der Ausreise zur Schule gegangen sind. 4.3.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Familie nach Kosovo nicht ersichtlich. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, er sei wegen des auf ihm lastenden Druckes krank geworden und habe unter Gelbsucht, Rheuma, hohem Blutdruck, Herzbeschwerden, Gleichgewichtsstörungen und Schwindelanfällen gelitten (vgl. act. A18/24 S. 5; act. A7/13 S. 9). Anlässlich der BzP gab er an, er sei in der Schweiz beim Arzt gewesen und habe Medikamente bekommen; seine gesundheitlichen Beschwerden sprächen gegen eine Rückkehr in sein Heimatland (vgl. act. A7/13 S. 10). An der Anhörung sagte er, in Kosovo habe er sich bis 2011 behandeln lassen, dann habe er kein Geld für Medikamente mehr gehabt. In der Schweiz nehme er regelmässig Medikamente ein, und jetzt gehe es ihm besser. Er werde nun zunächst diese Therapie beenden und dann wieder zum Arzt zur Kontrolle gehen (vgl. act. A18/24 F29 f. S. 5 und F153 S. 17). 4.4.2 Gesundheitliche Probleme führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, nicht verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. 4.4.3 Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes im EVZ Kreuzlingen am 10. August 2012 Medikamente zur Behandlung von Bluthochdruck bezogen (vgl. act. A6/1). In den vorinstanzlichen Akten befinden sich keine weiteren medizinischen Unterlagen. Für Asylsuchende, welche sich wegen gesundheitlicher Probleme bereits in medizinischer Behandlung befinden, bedeutet die gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Bis heute ging auch beim Gericht kein ärztlicher Bericht ein, und auf Beschwerdeebene werden keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht. In Ausübung der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ist demzufolge festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen, insbesondere Blutdruck- und Herzproblemen leiden würde, welche nur in der Schweiz behandelbar wären und ein Vollzugshindernis darstellen könnten (zum öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo und zum Zugang von Angehörigen der Minderheiten der Gorani und Bosniaken zur Gesundheitsversorgung vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2). 4.5.1 In der Beschwerde (S. 7) wird geltend gemacht, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um besonders verletzliche Personen, und bei solchen seien bei der Prüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG auch soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe zu berücksichtigen. Hierzu ist festzuhalten, dass soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe, welche gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sprechen könnten, bei allen - nicht nur bei besonders verletzlichen - Personen zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5-7.7 und 8). Die für die Annahme einer konkreten Gefährdung erforderliche individuelle Betroffenheit kann sich unter anderem auch aus der Zugehörigkeit zu einem Personenkreis mit einem besonderen Schutzbedürfnis (sogenannte "vulnerable group") ergeben. Besonders verletzliche Personen können über das übliche Mass hinaus von bestimmten Verhältnissen betroffen und gerade deshalb konkret gefährdet sein, sofern keine begünstigenden individuellen Umstände vorliegen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.3, m.w.H.). Solche begünstigende Umstände liegen im Falle der fünfköpfigen Familie vor, so dass - wie nachfolgend aufgezeigt - eine konkrete Gefährdung auszuschliessen ist. 4.5.2 Die beschwerdeführenden Eltern sind in der Stadt G._______ beziehungsweise im Dorf F._______ (Bezirk G._______) aufgewachsen und verfügen beide über eine überdurchschnittliche Ausbildung. Die Beschwerdeführerin hat eine Berufsmittelschule für (...) abgeschlossen und während sechs Monaten in einem Spital gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat an einer Universität in der J._______ Marketing studiert und abgeschlossen. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über langjährige qualifizierte Berufserfahrung, insbesondere als Direktor einer (...) und Berater einer (...) und spricht neben Serbokroatisch auch Russisch, Albanisch und Deutsch. Damit verfügt er über optimale Voraussetzungen, um für sich und seine Familie wiederum eine Existenz aufzubauen. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr wiederum im Elternhaus des Beschwerdeführers in F._______ werden wohnen können, wie sie dies bereits vor ihrer Ausreise während längerer Zeit getan haben. Mit den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers sowie zahlreiche Onkeln und Tanten der Beschwerdeführerin haben die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsbezirk ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Da die beschwerdeführenden Eltern eigenen Angaben zufolge ihr ganzes Leben bis zur Ausreise im Jahr 2012 im Bezirk G._______ verbracht haben, ist davon auszugehen, dass sie dort auch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen. Sodann leben die Eltern und zwei Brüder der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in K._______. Letztere dürften der Familie ihrer Schwester im Bedarfsfall ebenfalls behilflich sein. 4.6.1 In der Beschwerde (S. 6) wird unter Beilage diverser Bestätigungen über Kursbesuche, die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen sowie Stellenbewerbungen geltend gemacht, die beschwerdeführenden Eltern hätten beide innert kurzer Zeit Deutsch gelernt, sich in ihrer Wohngemeinde integriert und versucht, finanziell unabhängig zu werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist, nicht die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person in der Schweiz ausschlaggebend sind, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat, wie sie sich für die ausländische Person im Falle des Vollzugs dorthin ergeben würde. Die Situation in der Schweiz ist im Rahmen von Art. 83 Abs. 4 AuG - unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK - einzig zu berücksichtigen, wenn Kinder und insbesondere Jugendliche, welche die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben, von einem allfälligen Vollzug der Wegweisung betroffen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Der Grad der Integration beziehungsweise der Integrationswillen der beschwerdeführenden Eltern ist für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorliegend nicht rechtserheblich. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Kosovo aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG kommt daher nicht in Betracht. Es besteht auch kein Grund, die Sache zur neuen Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise Befragungen der Klassenlehrerinnen von C._______ und D._______ (vgl. Beschwerde S. 5) sowie der Personen, welche die Bestätigungsschreiben hinsichtlich der Eltern verfasst haben (Beilagen 5-13, vgl. Beschwerde S. 6), anzuordnen oder durchzuführen. Dass die Mädchen in der Schule inzwischen gut integriert sind, ist ebenso wenig strittig, wie die Integrationsbemühungen der Eltern. Die entsprechenden Anträge beziehungsweise Beweisofferten sind daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich der Eventualantrag, es sei eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis frühestens 5. Juli 2015 anzusetzen, als gegenstandslos. Das SEM wird gestützt auf Art. 45 Abs. 2 AsylG eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben.

5. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Instruktionsrichter hat deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen. Da diese aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig gelten, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Nachdem die Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat, ist ihr Honorar auf Grund der Akten festzulegen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar ist demnach unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. i.V.m. Art. 12 VGKE) auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: