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D-7904/2016

D-7904/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-12 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - kosovarische Staatsangehörige bosniakischer Ethnie - stellten am 8. August 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung brachten sie unter anderem vor, der Erstbeschwerdeführer sei als [Beruf] wiederholt bedroht worden. Einer seiner Widersacher sei Vorsitzender einer Partei gewesen und habe zum staatlichen Sicherheitsdienst gehört, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei gewandt habe. In der [nächsten Firma] habe er zudem Probleme mit Vertragspartnern gehabt. Als der Präsident der Firma getötet worden sei, habe er um sein Leben gefürchtet. Die Familie habe sich aufgrund der Bedrohung zur Ausreise entschlossen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 verneinte das Bundesamt für Migration (BFM) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die am 23. Dezember 2014 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7490/2014 vom 9. Juli 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 3. September 2015 (Poststempel: 4. September 2015) stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familie beim SEM ein "Gesuch um Wiedererwägung/Neues Asylgesuch". Sie brachte vor, im März 2012 ein Opfer von einem Verbrechen geworden zu sein, weshalb sie suizidgefährdet sei und unter Depressionen leide. Zur Untermauerung ihrer Angaben legte sie unter anderem einen frauenspezifischen psychotraumatologischen Bericht vom 31. August 2015 vor. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Mit einer Verfügung desselben Datums wurde das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers und der Kinder der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die am 4. August 2016 dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-4772/2016 und D-4769/2016, jeweils vom 15. August 2016, ab. C. Mit Eingabe vom 23. August 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM, von der Ansetzung einer Ausreisefrist abzusehen. Zur Begründung führten sie unter Beilage der Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU) vom 20. August 2015 aus, die Beschwerdeführerin sei akut suizidgefährdet. Mit Verfügung vom 28. September 2016 lehnte das SEM die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. D. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM sinngemäss erneut um Wiedererwägung mit der Begründung, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht für sie und ihre Familie nicht zumutbar. Dem Gesuch wurde ein Schreiben der psychiatrischen Dienste F._______ vom 22. September 2016 beigelegt. Am 19. Oktober 2016 schrieb das SEM das Gesuch formlos ab. E. Mit Eingabe vom 8. November 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Wiedererwägung. Zur Begründung führten sie aus, der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich wesentlich verändert. Am 4. November 2016 hätten sie ein Schreiben des kosovarischen Innenministeriums erhalten, wonach sich am 29. Oktober 2016 bewaffnete Männer gewaltsam Zutritt zum Haus ihrer Verwandten verschafft hätten. Diese bewaffneten Personen seien auf der Suche nach dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie gewesen und hätten Todesdrohungen ausgesprochen, die Inneneinrichtung zerstört und einen Teil des Hauses verbrannt. Die Polizei sei nicht imstande, für die Sicherheit der Familie zu sorgen, da der Ort abgelegen sei und über keine Polizeistation verfüge. Im Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, im Jahr 2012 hätten Männer aus unbekannten Gründen eine grosse Menge Geld vom Erstbeschwerdeführer verlangt und die Polizei habe keine Massnahmen für seine Sicherheit getroffen. Zudem sei die Zweitbeschwerdeführerin im März 2012 Opfer eines Verbrechens geworden. Aus diesen Gründen bestehe Gefahr für die Familie, getötet zu werden. Dem Gesuch wurden ein Schreiben des Innenministeriums/ Regional Police Directorate-G._______ vom 29. Oktober 2016, eine eidesstattliche Erklärung des H._______ vom 29. Dezember 2014, abgegeben in der Rechtsanwaltskanzlei I._______, G._______, Kosovo, sowie der frauenspezifische psychotraumatologische Bericht vom 31. August 2015 beigelegt. F. Mit Verfügung vom 23. November 2016 - eröffnet am 24. November 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid des SEM vom 24. November 2016 sei aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch vom 8. November 2016 sei gutzuheissen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Aussetzung des Vollzugs, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass der Verfahrenskosten und den Verzicht auf Kostenvorschusserhebung. Der Beschwerde wurden das Schreiben des Innenministeriums/ Regional Police Directorate-G._______ vom 29. Oktober 2016, der psychotraumatologische Bericht vom 31. August 2015 sowie neu drei amtlich übersetzte Zeugenaussagen beigelegt (Aussage von H._______ vom 29. Oktober 2016, sowie von J._______ und von K._______, jeweils vom 2. November 2016). Des Weiteren wurden Fotos, die Beschädigungen in einem Haus belegen, eingereicht. H. Am 23. Dezember 2016 wurde der Vollzug antragsgemäss vorläufig ausgesetzt. I. Mit einem an das SEM gerichteten Schreiben vom 29. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebestätigung vom 10. Oktober 2016 zu den Akten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 8. November 2016 aufgrund von ungenügend substanziierten Revisionsgründen ab (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Zur Begründung führte es an, bei der eingereichten Bestätigung des Innenministeriums handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, ohne Hinweise auf ein rechtsgültiges Dokument. Es fehlten jegliche Sicherheitsmerkmale, weshalb dem Schriftstück keine Beweiskraft zukomme. Die Vorbringen zur Situation der Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise im Jahr 2012 (dokumentiert durch die eidesstattliche Erklärung vom 29. Dezember 2014 und den psychotraumatologischen Bericht vom 31. August 2015) seien im Übrigen bereits in den vorangegangenen Verfahren umfassend gewürdigt worden. Im Kosovo sei von einem bestehenden generellen Schutzwillen und einer bestehenden Schutzfähigkeit der zuständigen Behörden auszugehen, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Zudem sei für Angehörige der bosniakischen Ethnie in aller Regel von keinem allgemeinen Sicherheitsrisiko auszugehen.

E. 6.2 Wie im Wiedererwägungsgesuch machten die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene geltend, durch die Bestätigung des Innenministeriums vom 29. Oktober 2016 neue erhebliche Beweismittel vorzulegen. Sie rügten, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit ihren Asylgründen auseinandergesetzt und die Beweismittel nicht sorgfältig geprüft. Zur Bekräftigung der Angaben zum Vorfall vom 29. Oktober 2016 legten sie die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers, welche dieser am Tag des Vorfalls selbst vor der Polizei gemacht habe, sowie die Aussagen eines weiteren Familienangehörigen und eines Nachbars vom 2. November 2016 bei.

E. 6.3 Vorliegend gelangt auch das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. Wie das SEM zutreffend feststellte, wurden im Wiedererwägungsgesuch lediglich jene Gesuchsgründe, die die Beschwerdeführenden bereits im ordentlichen Verfahren beziehungsweise im Wiedererwägungsgesuch vom 3. September 2015 geltend gemacht hatten, wiederholt. Zur Untermauerung ihrer Angaben, sie würden im Kosovo von privater Seite verfolgt und könnten sich keinen Schutz des Staates erwarten, legten sie teils vorbestandene und bereits bekannte, teils neue Beweismittel vor.

E. 6.3.1 Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung des Innenministeriums vom 29. Oktober 2016, besitzt auch nach Ansicht des Gerichts von vorneherein aufgrund ihrer leichten Herstellbarkeit einen zu geringen Beweiswert, um die Vorfälle vom 29. Oktober 2016 sowie eine fehlende Schutzfähigkeit des Staates glaubhaft zu machen. Dieses Dokument vermag die rechtskräftige Verfügung vom 22. Dezember 2014 nicht umzustossen. Mit den vorbestandenen Beweismitteln (eidesstattliche Erklärung vom 29. Dezember 2015 und psychotraumatologischer Bericht vom 31. August 2015) hat sich die Vorinstanz bereits in den vorangegangenen Verfahren eingehend auseinandergesetzt. Das SEM hat zu Recht auf deren neuerliche Würdigung verzichtet. Im Weiteren geht das Gericht davon aus, dass es sich bei den auf Beschwerdeebene neu eingereichten Zeugenaussagen der Verwandten und des Nachbars aufgrund deren Naheverhältnis zum Beschwerdeführer und dessen Familie um Gefälligkeitsschreiben handelt. Schliesslich lassen auch die Fotos über einen Rohbau, zerbrochene Fensterscheiben, umgestossene Kübel und Stühle, eine Matratze und einen Lattenrost auf einem Betonboden, sowie aus der Verankerung gerissene Holzrahmen, nicht den Schluss zu, es habe sich am 29. Oktober 2016 ein Vorfall ereignet, der auf die mangelnde Schutzfähigkeit des Staates in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Familie schliessen lässt.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass den neu angerufenen Beweismitteln die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen ist. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel geeignet gewesen wären, zu einem anderen Entscheid führen zu können. Die Herstellung der vorgelegten Dokumente ist mit wenig Aufwand verbunden und sie haben zu geringen Beweiswert, um revisionsrechtlich relevant zu sein. Sie können zu keiner wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung in Bezug auf die Gesuchsgründe der Beschwerdeführenden führen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG dargetan sind. Auch die weiteren in der Beschwerdebegründung enthaltenen Vorbringen sind revisionsrechtlich unerheblich. Es besteht kein Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers durchzuführen. Dem Antrag, das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen, kann mangels Wiedererwägungsgründen nicht entsprochen werden.

E. 7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt, soweit sie darauf eingetreten ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7904/2016 Urteil vom 12. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Kosovo, Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - kosovarische Staatsangehörige bosniakischer Ethnie - stellten am 8. August 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung brachten sie unter anderem vor, der Erstbeschwerdeführer sei als [Beruf] wiederholt bedroht worden. Einer seiner Widersacher sei Vorsitzender einer Partei gewesen und habe zum staatlichen Sicherheitsdienst gehört, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei gewandt habe. In der [nächsten Firma] habe er zudem Probleme mit Vertragspartnern gehabt. Als der Präsident der Firma getötet worden sei, habe er um sein Leben gefürchtet. Die Familie habe sich aufgrund der Bedrohung zur Ausreise entschlossen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 verneinte das Bundesamt für Migration (BFM) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die am 23. Dezember 2014 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7490/2014 vom 9. Juli 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 3. September 2015 (Poststempel: 4. September 2015) stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familie beim SEM ein "Gesuch um Wiedererwägung/Neues Asylgesuch". Sie brachte vor, im März 2012 ein Opfer von einem Verbrechen geworden zu sein, weshalb sie suizidgefährdet sei und unter Depressionen leide. Zur Untermauerung ihrer Angaben legte sie unter anderem einen frauenspezifischen psychotraumatologischen Bericht vom 31. August 2015 vor. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Mit einer Verfügung desselben Datums wurde das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers und der Kinder der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die am 4. August 2016 dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-4772/2016 und D-4769/2016, jeweils vom 15. August 2016, ab. C. Mit Eingabe vom 23. August 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM, von der Ansetzung einer Ausreisefrist abzusehen. Zur Begründung führten sie unter Beilage der Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU) vom 20. August 2015 aus, die Beschwerdeführerin sei akut suizidgefährdet. Mit Verfügung vom 28. September 2016 lehnte das SEM die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. D. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM sinngemäss erneut um Wiedererwägung mit der Begründung, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht für sie und ihre Familie nicht zumutbar. Dem Gesuch wurde ein Schreiben der psychiatrischen Dienste F._______ vom 22. September 2016 beigelegt. Am 19. Oktober 2016 schrieb das SEM das Gesuch formlos ab. E. Mit Eingabe vom 8. November 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Wiedererwägung. Zur Begründung führten sie aus, der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich wesentlich verändert. Am 4. November 2016 hätten sie ein Schreiben des kosovarischen Innenministeriums erhalten, wonach sich am 29. Oktober 2016 bewaffnete Männer gewaltsam Zutritt zum Haus ihrer Verwandten verschafft hätten. Diese bewaffneten Personen seien auf der Suche nach dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie gewesen und hätten Todesdrohungen ausgesprochen, die Inneneinrichtung zerstört und einen Teil des Hauses verbrannt. Die Polizei sei nicht imstande, für die Sicherheit der Familie zu sorgen, da der Ort abgelegen sei und über keine Polizeistation verfüge. Im Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, im Jahr 2012 hätten Männer aus unbekannten Gründen eine grosse Menge Geld vom Erstbeschwerdeführer verlangt und die Polizei habe keine Massnahmen für seine Sicherheit getroffen. Zudem sei die Zweitbeschwerdeführerin im März 2012 Opfer eines Verbrechens geworden. Aus diesen Gründen bestehe Gefahr für die Familie, getötet zu werden. Dem Gesuch wurden ein Schreiben des Innenministeriums/ Regional Police Directorate-G._______ vom 29. Oktober 2016, eine eidesstattliche Erklärung des H._______ vom 29. Dezember 2014, abgegeben in der Rechtsanwaltskanzlei I._______, G._______, Kosovo, sowie der frauenspezifische psychotraumatologische Bericht vom 31. August 2015 beigelegt. F. Mit Verfügung vom 23. November 2016 - eröffnet am 24. November 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid des SEM vom 24. November 2016 sei aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch vom 8. November 2016 sei gutzuheissen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Aussetzung des Vollzugs, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass der Verfahrenskosten und den Verzicht auf Kostenvorschusserhebung. Der Beschwerde wurden das Schreiben des Innenministeriums/ Regional Police Directorate-G._______ vom 29. Oktober 2016, der psychotraumatologische Bericht vom 31. August 2015 sowie neu drei amtlich übersetzte Zeugenaussagen beigelegt (Aussage von H._______ vom 29. Oktober 2016, sowie von J._______ und von K._______, jeweils vom 2. November 2016). Des Weiteren wurden Fotos, die Beschädigungen in einem Haus belegen, eingereicht. H. Am 23. Dezember 2016 wurde der Vollzug antragsgemäss vorläufig ausgesetzt. I. Mit einem an das SEM gerichteten Schreiben vom 29. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebestätigung vom 10. Oktober 2016 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 8. November 2016 aufgrund von ungenügend substanziierten Revisionsgründen ab (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Zur Begründung führte es an, bei der eingereichten Bestätigung des Innenministeriums handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, ohne Hinweise auf ein rechtsgültiges Dokument. Es fehlten jegliche Sicherheitsmerkmale, weshalb dem Schriftstück keine Beweiskraft zukomme. Die Vorbringen zur Situation der Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise im Jahr 2012 (dokumentiert durch die eidesstattliche Erklärung vom 29. Dezember 2014 und den psychotraumatologischen Bericht vom 31. August 2015) seien im Übrigen bereits in den vorangegangenen Verfahren umfassend gewürdigt worden. Im Kosovo sei von einem bestehenden generellen Schutzwillen und einer bestehenden Schutzfähigkeit der zuständigen Behörden auszugehen, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Zudem sei für Angehörige der bosniakischen Ethnie in aller Regel von keinem allgemeinen Sicherheitsrisiko auszugehen. 6.2 Wie im Wiedererwägungsgesuch machten die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene geltend, durch die Bestätigung des Innenministeriums vom 29. Oktober 2016 neue erhebliche Beweismittel vorzulegen. Sie rügten, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit ihren Asylgründen auseinandergesetzt und die Beweismittel nicht sorgfältig geprüft. Zur Bekräftigung der Angaben zum Vorfall vom 29. Oktober 2016 legten sie die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers, welche dieser am Tag des Vorfalls selbst vor der Polizei gemacht habe, sowie die Aussagen eines weiteren Familienangehörigen und eines Nachbars vom 2. November 2016 bei. 6.3 Vorliegend gelangt auch das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. Wie das SEM zutreffend feststellte, wurden im Wiedererwägungsgesuch lediglich jene Gesuchsgründe, die die Beschwerdeführenden bereits im ordentlichen Verfahren beziehungsweise im Wiedererwägungsgesuch vom 3. September 2015 geltend gemacht hatten, wiederholt. Zur Untermauerung ihrer Angaben, sie würden im Kosovo von privater Seite verfolgt und könnten sich keinen Schutz des Staates erwarten, legten sie teils vorbestandene und bereits bekannte, teils neue Beweismittel vor. 6.3.1 Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung des Innenministeriums vom 29. Oktober 2016, besitzt auch nach Ansicht des Gerichts von vorneherein aufgrund ihrer leichten Herstellbarkeit einen zu geringen Beweiswert, um die Vorfälle vom 29. Oktober 2016 sowie eine fehlende Schutzfähigkeit des Staates glaubhaft zu machen. Dieses Dokument vermag die rechtskräftige Verfügung vom 22. Dezember 2014 nicht umzustossen. Mit den vorbestandenen Beweismitteln (eidesstattliche Erklärung vom 29. Dezember 2015 und psychotraumatologischer Bericht vom 31. August 2015) hat sich die Vorinstanz bereits in den vorangegangenen Verfahren eingehend auseinandergesetzt. Das SEM hat zu Recht auf deren neuerliche Würdigung verzichtet. Im Weiteren geht das Gericht davon aus, dass es sich bei den auf Beschwerdeebene neu eingereichten Zeugenaussagen der Verwandten und des Nachbars aufgrund deren Naheverhältnis zum Beschwerdeführer und dessen Familie um Gefälligkeitsschreiben handelt. Schliesslich lassen auch die Fotos über einen Rohbau, zerbrochene Fensterscheiben, umgestossene Kübel und Stühle, eine Matratze und einen Lattenrost auf einem Betonboden, sowie aus der Verankerung gerissene Holzrahmen, nicht den Schluss zu, es habe sich am 29. Oktober 2016 ein Vorfall ereignet, der auf die mangelnde Schutzfähigkeit des Staates in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Familie schliessen lässt. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass den neu angerufenen Beweismitteln die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen ist. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel geeignet gewesen wären, zu einem anderen Entscheid führen zu können. Die Herstellung der vorgelegten Dokumente ist mit wenig Aufwand verbunden und sie haben zu geringen Beweiswert, um revisionsrechtlich relevant zu sein. Sie können zu keiner wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung in Bezug auf die Gesuchsgründe der Beschwerdeführenden führen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG dargetan sind. Auch die weiteren in der Beschwerdebegründung enthaltenen Vorbringen sind revisionsrechtlich unerheblich. Es besteht kein Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers durchzuführen. Dem Antrag, das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen, kann mangels Wiedererwägungsgründen nicht entsprochen werden.

7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt, soweit sie darauf eingetreten ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Anna Wildt Versand: